Gericht | LArbG Berlin-Brandenburg 11. Kammer | Entscheidungsdatum | 12.11.2022 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | 11 Sa 576/22 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 12. April 2022 – 2 Ca 874/21 – abgeändert und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 1. März 2022 nach Entgeltgruppe 9a der Anlage 1 zum TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der V. … (TVöD-VKA) zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger, der eine Ausbildung als Verwaltungsfachangestellter absolviert hat, ist seit dem 8. Juli 1998 beim beklagten Landkreis beschäftigt. 2002 schloss er erfolgreich ein Studium an der V.- und W. ab und erhielt den Abschluss eines Verwaltungs-Betriebswirts (VWA).
Nach dem ursprünglich geschlossenen Arbeitsvertrag vom 1. Juli 1998 gelten für das
Arbeitsverhältnis der Bundes-Angestelltentarifvertrages Ost (BAT-O) und die diesen Tarifvertrag ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge sowie die für den Arbeitgeber jeweils geltenden Tarifverträge.
Mit Änderungsvertrag vom 29. Mai 2007 vereinbarten die Parteien die Anwendbarkeit des T\/ÖD für den Dienstleistungsbereich Verwaltung (TVöD-V) und den ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen, einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD, in der für den Bereich der VKA - Tarifgebiet Ost jeweils geltenden Fassung.
Der Kläger wurde eingesetzt in der K. des Beklagten zur Vollstreckung der Forderungen des beklagten Landkreises. Dazu existierte eine Stellenbeschreibung vom 27. Juni 2005 (Anlage B 1, BI. 121 - 125 d. A.), die von fünf Arbeitsvorgängen ausging und die auszuübende Tätigkeit wie folgt beschreibt:
Arbeitsplatzbeschreibung
Name, Vorname
Stellen-Nr. Funktionsbezeichnung:
… V.Amt Sachgebiet Tarifvertrag
K. Kasse/BuchhaltungVergGr/ Lohngr Fallgruppe
Vc, 1aLfd. Nr.
lt. Aufgabengliederungs-Verzeichnis der Tätigkeiten/ Arbeitsvorgänge
Anteilsverteilung in % (Zeitanteil)
21.9.
21.9.1.
21.9.1.1.Zentrale Vollstreckung eigener und fremder öffentlich-rechtlicher Forderungen sowie privatrechtlicher Forderungen
Aufgaben der Vollstreckungsbehörden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz sowie Mahnung bei öffentlich-rechtlichen Geldforderungen
Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen des Landkreises O. sowie der ersuchenden Behörden
- Bewegliches Vermögen
- Prüfung und Auswertung der Protokolle des Vollstreckungsaußendienstes
- Veranlassung und Bearbeitung von Pfändungen (Lohn-, Gehalts- und Kontopfändungen) im Rahmen der Vollstreckung Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern
- Durchführung und Abnahme sowie Auswertung der eidesstattlichen Versicherung
- Vereinbarung von Sicherungsleistungen,
Abtretungserklärungen, o.ä.
- Zwangsvollstreckung gegen Erben (Erbenhaftung, Erbfolge, Vollstreckung in den Nachlass), Einleitung daraus resultierender Vollstreckungsmaßnahmen
- Veranlassung des Amts- bzw. Vollstreckungshilfeersuchens an alle Gerichte und Behörden, die zur Durchführung erforderlichen Amtshilfen verpflichtet sind (AO § 111 Abs. l) sowie deren Bearbeitung40
Lfd. Nr.
lt. AufgabengliederungsplanVerzeichnis der Tätigkeiten/ Arbeitsvorgänge
Anteilsverteilung in % (Zeitanteil)
21.9.1.2.
21.9.2.
21.9.2.1.
21.9.3.
21.9.3.1.
21.1.
21.1.1.- Unbewegliches Vermögen
Auswertung des Grundbuches, Eintragung und Löschung von Zwangssicherungshypotheken, Bearbeitung der Widersprüche
Beantragung der Zwangsversteigerung, Beitritt oder Anmeldung sowie die Auftragsbearbeitung bei einstweiliger Einstellung, Fortsetzung oder Aufhebung des Verfahrens
Gewährung, Versagung und Änderung von Vollstreckungsschutzanträgen, Widerspruchsbearbeitung, Widerruf von Bescheiden, Stundung von Gebühren Überwachung der Einzelvorgänge
Vorbereitung der zur Türöffnung erforderlichen Maßnahmen und deren Durchführung, Vorbereitung und Einleitung zur Verwertung gepfändeter Gegenstände (Versteigerung) sowie die Durchführung des freihändigen Verkaufs der Pfandsachen
Bearbeitung von Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- und Insolvenzverfahren
Abstimmung, Abwägung und Verfolgung der Verfahren natürlicher und juristischer Personen, Personenvereinigungen Feststellung der öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Ansprüche
Bearbeitung, Prüfung und Entscheidungsfindung eingehender
Anträge auf außergerichtlichen Vergleich sowie über den Schuldnerbereinigungsplan
Anmeldung der Forderungen im Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren
Auswertung der Ergebnisse der Prüfung des Verwalters Bearbeitung von bestrittenen Forderungen sowie die Auseinandersetzung mit dem Verwalter
Durchsetzung angezeigter Aus- bzw. Absonderungsrechte sowie Massenansprüche
Mitwirkung und Teilnahme als Vertreter des Landkreises
O. an Gläubigerversammlungen sowie an
Prüfterminen bei Gericht, mit- und abstimmungsberechtigt
Veranlassung der Zwangsvollstreckung bei den übrigen privatrechtlichen Geldforderungen
Erwirkung von Mahnbescheiden bei zivilrechtlichen Forderungen
Vollstreckungshilfe für Andere
Beitreibung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen im Zuge der Amtshilfe
Überprüfung und Eingabe eingehender Amtshilfeersuchen Auswertung der Protokolle und Überwachung der Zahlungseingänge
Schriftverkehr mit den ersuchenden Behörden
Zahlungsverkehr
Durchführung, Überwachung und Koordinierung der Vollstreckungsabläufe in buchungstechnischer Hinsicht
- Zuordnung der bezahlten Forderungen, Abstimmung mit der Buchhaltung
- Ermittlung des Aufenthaltsortes, Gewerbeamtsauskünfte,
- Handelsregisterauskünfte, u. ä.
- Erinnerungen von Amtshilfeersuchen40
5
10
5
Arbeitsplatzbeschreibung Teil 2
Stellen-Nr.: Funktionsbezeichnung:
… V.Übergeordneter Leiter: Dieser Stelle sind unterstellt:
… KeineDie Stelle wird vertreten von: Vertreter für:
…Zur Wahrnehmung des Aufgabenbereiches sind folgende Gesetzeskenntnisse, Fachkenntnisse und Spezialkenntnisse erforderlich:
Verwaltungsvollstreckungsgesetz B.
Verwaltungsverfahrensgesetz
Bürgerliches Gesetzbuch
Grundgesetz
Zivilprozessordnung
Insolvenzordnung
Handelsgesetzbuch
Abgabenordnung
Kommunalabgabengesetz
Gemeindehaushaltsverordnung
Gemeindekassenverordnung
Auszugsweise: OWiG, StVZO, StVG, UVG, Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz, Gebührensatzung über öffentliche AbfallentsorgungZur Wahrnehmung des Aufgabenbereiches gehören folgende Arbeitsmittel:
Personalcomputer
RechentechnikBefugnisse, Vollmachten:
Im Sinne des Vollstreckungsauftrages
Annahme von Bargeld
Der Kläger erhielt zunächst eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe VII bzw. ab 1. September 2003 nach der Vergütungsgruppe Vc BAT-O. Im Jahr 2005 wurde er anlässlich des Inkrafttretens des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) in EG 8 des TVöD übergeleitet.
Der Beklagte erließ für die Vollstreckung eine Dienstanweisung, die dem Innendienst Entscheidung über das weitere Vorgehen und ggfls. die Einschaltung des Außendienstes zuwies. Wegen der Einzelheiten dieser Dienstanweisung wird auf die zur Akte gelangte Kopie (Anlage K 10, BI. 28 - 38 d. A.) verwiesen.
Mit Wirkung ab dem 1. März 2014 wurde die Stellenbeschreibung überarbeitet (Anlage B 2, BI. 127 - 130 d. A.).
Ab dem 1. Januar 2021 richtete der Beklagte innerhalb der K. ein Team Forderungseinzug ein, dem der Kläger zugeordnet wurde. Zugleich erhielt er Zeichnungsbefugnis. Mit Wirkung vom 1. Januar 2021 wurde die Tätigkeitsbeschreibung (Anlage K 11, BI. 64 - 67 d. A.) erneut neu gefasst. Bei allen Überarbeitungen der Stellenbeschreibungen änderten sich lediglich die auf die einzelnen als Arbeitsvorgänge angesehenen Tätigkeiten die Zeitanteile. Der als Arbeitsvorgang zu Nr. 21.9.1 ausgewiesene Zeitanteil stieg von 40% auf 60% der Arbeitszeit, der Arbeitsvorgang Nr. 21.9.2. sank von 40% auf 35%.
Nach mehreren erfolglosen Bitten um Überprüfung der Stellenbeschreibung und Eingruppierung machte er mit Schriftsatz seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 25. Juni 2021 eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a ab dem 1. Januar 2018 geltend.
Diesen Anspruch verfolgt er mit seiner am 28. Dezember 2021 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Beklagten am 6. Januar 2022 zugestellten Klage für den Zeitraum ab dem 1. März 2021 weiter. Er hat gemeint, seine gesamte Tätigkeit stelle einen Arbeitsvorgang dar, weil das Ziel der Tätigkeit die Beitreibung von Forderungen sei. Damit erfülle er die Tätigkeitsmerkmale der EG 9a. Er verfüge über eine entsprechende Ausbildung und die Tätigkeit erfordere gründliche und vielseitige Kenntnisse. Für zahlreiche Vorschriften, die er anzuwenden habe, seien vertiefte Kenntnisse erforderlich. Er erbringe auch selbständige Leistungen. Denn er müsse zwischen Maßnahmen abwägen und eine eigene Entscheidung über das Vorgehen treffen. Dabei müsse er unterschiedliche Informationen verknüpfen und Handlungsalternativen abwägen. Die vom Beklagten erlassene Dienstanweisung enthalte dazu keine konkreten Vorgaben. Er könne aus allen zulässigen Mitteln der Vollstreckung wählen und unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten entscheiden. Denn eine Lohnpfändung könne gravierende Auswirkungen haben und Unterhaltspflichten seien zu berücksichtigen. Daher müsse er eine umfassende Einschätzung der Verhältnisse des Schuldners vornehmen. Bei Hinwiesen aus Vermögensverzeichnissen oder anderweitigen Hinweisen auf Vermögenswerte müsse sich für oder gegen eine Sachpfändung entscheiden. Die Sachverhalte müssten subsumiert werden und dann eine prognostische Erwägung angestellt werden, um die Entscheidung über die zu ergreifende Vollstreckungsmaßnahme, deren Aussetzung oder Beendigung zu treffen. Er entscheid allein über das Vorgehen. Dabei bestünden zahlreiche Ermessenspielräume auch in der Immobiliarvollstreckung. Im Innendienst bestünden kein geringeres Maß an selbständigen Leistungen als im Außendienst, die dort aber vom Beklagten anerkannt würden. Seine Tätigkeit im Innendienst sei wesentlich breiter angelegt und anspruchsvoller. Der Beklagte unterscheide willkürlich zwischen den Aufgaben im Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- und Insolvenzverfahren und den übrigen Tätigkeiten.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger in die Entgeltgruppe 9a, Stufe 6, nach dem TVöD-VKA für den Bereich der Verwaltung einzugruppieren, und
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Differenz zwischen der erhaltenen Vergütung und der Vergütung nach Entgeltgruppe 9a, Stufe 6, nach dem TVöD-VKA, einschließlich der Jahressonderzahlung und des jährlichen Leistungsentgeltes für die Zeit vom 1. März 2021 bis zum 31. Dezember 2021 gemäß der individuellen Arbeitszeit des Klägers (Teilzeit) im Umfang von 25/40 Stunden pro Woche nachzuzahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung seines Klageabweisungsantrags hat er geltend gemacht, der Kläger sei zutreffend in der EG 8 eingruppiert. Lediglich die Bearbeitung von Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- und Insolvenzverfahren erforderten selbständige Leistungen. Die Tätigkeit erfordere gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und zu 35 % selbständige Leistungen. Im Übrigen dürften selbständige Leistungen nicht mit selbständigem Arbeiten verwechselt werden. Bei der Informationsbeschaffung bestehe kein Auswahlrecht; die Vollstreckung müsse durchgeführt werden. Dabei sei der Ermittlungsablauf vorgegeben und nur Erfahrungswissen erforderlich. Der Gang des Vollstreckungsverfahrens ergebe sich aus der Sache selbst und erfordere keine Ermessensausübung über das Beitreibungsmittel. Bei der Vereinbarung einer Ratenzahlung bestehe kein Ermessensspielraum. Denn dabei gehe es nur um ein Versprechen des Schuldners, das nur angenommen werden müsse. Auch die Anwendung der Zwangsmittel begründe keinen Ermessensspielraum. Beispielsweise mache eine Kontenpfändung nur Sinn, wenn auch ein Konto vorhanden sei. Eine Gehaltspfändung mache nur Sinne, wenn der Schuldner erwerbstätig sei. Der Ablauf des Vollstreckungsverfahrens sei gesetzlich geregelt und außerdem dazu eine Dienstanweisung erlassen. Anzustellenden Zweckmäßigkeits- und Effektivitätserwägungen stellten keine selbständigen Leistungen im Tarifsinne dar. Gleiches gelte für die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Dies sei vielmehr die Anwendung von Erfahrungswissen, weil nur der Aufwand zu prüfen sei, Alle weiteren Entscheidungen seien reine Zweckmäßigkeitserwägungen, aber keine selbständigen Leistungen.
Mit seinem Urteil vom 12. April 2022 hat das Arbeitsgericht Neuruppin die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger übe unabhängig vom Zuschnitt der Tätigkeit und der Frage, ob einer oder drei Arbeitsvorgänge zu bilden seien, keine selbständigen Tätigkeiten im erforderlichen Umfang aus. Selbständige Tätigkeiten dürften nicht mit selbständigem Arbeiten verwechselt werden, sondern erforderten ein eigenverantwortliches Erarbeiten eines Ergebnisses. Reine Subsumption mit feststehender Rechtsfolge oder ein Tatsachenvergleich seien dafür nicht ausreichend. Selbständige Leistungen kämen nur beim Arbeitsvorgang der Bearbeitung von Konkurs- Gesamtvollstreckungs- und Insolvenzverfahren in Betracht. Alle anderen Tätigkeiten erforderten hingegen keine selbständigen Leistungen, weil der einzuschlagende Weg auch bei Bestehen eines Beurteilungs- und Entscheidungsspielraums vorgezeichnet sei. Es handele bei den vom Kläger auszuübenden Tätigkeiten um klassische Sachbearbeiter Tätigkeiten, die regelmäßig mit der Entgeltgruppe 6 vergütet würden. Der Kläger erhalte hingegen eine Vergütung nach Entgeltgruppe 8, womit die eigenständigen Leistungen gewürdigt würden.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Gegen das ihm am 12. Mai 2022 zugestellte Urteil hat er am 31. Mai 2022 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung bis zum 12. August 2022 - am 11. August 2022 begründet.
Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und trägt unter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil vor, er erbringe entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts selbständige Leistungen im Tarifsinn. Die für die Vollstreckung erlassene Dienstanweisung enthalte für seine Tätigkeit keine konkreten Vorgaben. Er müsse im Rahmen seiner Tätigkeit selbst über die geeigneten und zu ergreifenden Vollstreckungsmaßnahmen entscheiden. Daneben bearbeite er noch außergerichtliche und insolvenzrechtliche Verfahren sowie die Immobiliarvollstreckung. Dabei handele es sich um einen einheitlichen Arbeitsvorgang mit dem Ergebnis der Beitreibung der Forderungen. Dies erfordere gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen. Das Arbeitsgericht sei davon ausgegangen, dass er keine selbständigen Leistungen erbringen und dafür auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg verwiesen, ohne eine eigene Begründung abzugeben. Es habe lediglich auf klassische Sachbearbeiter Tätigkeiten verwiesen und sich nicht mit dem Sachvortrag der Parteien auseinandergesetzt. Er habe im Rahmen seiner Tätigkeit eine Gedankenarbeit zu erbringen, die nach den vorausgesetzten Fachkenntnissen hinsichtlich des einzuschlagenden Weges und des Ergebnisses eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordere. Dabei habe er unterschiedliche Informationen miteinander zu verknüpfen und Handlungsalternativen abzuwägen. Er habe Entscheidung über die Art und Weise der Vollstreckung zu treffen, ohne dass ihm diesbezüglich Vorgaben gemacht würden. Daher bestehe kein Unterschied zum Außendienst, bei dessen Tätigkeit der Beklagte selbständige Leistungen anerkenne. Der ihm eingeräumte Ermessensspielraum sei nicht deshalb kleiner, weil er am Schreibtisch ausgeübt werde. Die Unterscheidung zwischen der Tätigkeit bei der Bearbeitung der Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- und Insolvenzverfahren und in der Vollstreckung sei nicht nachvollziehbar. Das vom Arbeitsgericht herangezogene Urteil beträfe einen anderen Sachverhalt und sei nicht vergleichbar, weil es im dortigen Sachverhalt detaillierte Vorgaben gegeben habe, die hier fehlten. Rechtliche Vorgaben stünden der Erbringung selbständiger Leistungen nicht entgegen. Denn es bestehe ein breiter rechtlicher Rahmen für mögliche Aufklärungs-, Verhandlungs- und Vollstreckungsmaßnahmen, aus dem ein breiter Handlungsspielraum resultiere. Er könne auch die einfachste Maßnahme wählen, sei aber gehalten diejenige zu wählen, die rechtlich möglich und erfolgversprechend sei. Ein rechtmäßiges Handeln setze eine geistige Initiative voraus. Das Gesetz regele hingegen nur die Voraussetzungen für Anträge und Maßnahmen. Auch die Abnahme der Vermögensauskunft sei nicht näher geregelt; er müsse darüber allein entscheiden. Die Entscheidungen seien ohne eigenen Ermessens-, Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum nicht sinnvoll zu treffen. Ihm stehe ein Entschließungsermessen bzgl. der einzuleitenden Vollstreckungsmaßnahme zu. Daher habe er bereits vor Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TVöD in die Vergütungsgruppe V b einzugruppieren gewesen und sodann in die Entgeltgruppe 9 TVöD übergeleitet werden müssen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 12. April 2022 – 2 Ca 874/21 – abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 1. März 2022 nach Entgeltgruppe 9a der Anlage 1 zum TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der VKA zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung nach Maßgabe seiner Berufungsbeantwortung vom 7. September 2022 (BI. 223 - 226 d. A.) als richtig und meint, das Arbeitsgericht habe zutreffend entschieden, dass die vom Kläger auszuübenden Tätigkeiten nicht überwiegend als selbständige Leistungen im Tarifsinn zu bewerten seien. Denn der Ablauf des Vollstreckungsdienstes sei in Gesetzen und der Dienstanweisung des Beklagten vorgeschrieben. Die Tätigkeit beinhalte Routinetätigkeiten, deren Bearbeitung bloße Zweckmäßigkeitserwägungen, aber keine selbständigen Leistungen erforderten. So habe auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (19 Sa 2315/14) in einem vergleichbaren Fall entschieden. Außerdem habe der Kläger seiner Darlegungslast nicht genügt. Seine Tätigkeit gliedere sich in drei Arbeitsvorgänge. Selbständige Leistungen könnten dabei nur in den Arbeitsvorgängen angenommen werde, die für sich gesehen gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erforderten. Eine pauschale Überprüfung sei dabei nicht zulässig. Dazu leiste der Kläger keinerlei Vortrag. Die Klage scheitere darüber hinaus schon an der Einhaltung der Frist nach § 29b TVÜ-VKA, wonach der Höhergruppierungsantrag bis zum 31. Dezember 2017 hätte gestellt werden müssen. Denn die Entgeltgruppe 9a existiere erst seit dem 1. Januar 2017. Daher ergebe sich die höhere Eingruppierung erst aus der neuen Entgeltordnung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie wegen des Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, der - soweit entscheidungserheblich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung der Kammer gewesen ist, Bezug genommen.
Die Berufung des Klägers ist zulässig und auch begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage für die Zeit ab dem 1. März 2022 zu Unrecht abgewiesen. Denn die Klage ist im Hinblick auf die begehrte Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a des TVöD zulässig und begründet.
A.
Die Berufung ist nach §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 Buchstabe b ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht im Sinne der §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 ArbGG i. V m. §§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO eingelegt und begründet worden.
B.
Die Berufung des Klägers ist auch begründet, da die Klage im zur Entscheidung angefallenen Umfang zulässig und begründet ist. Denn der Kläger kann für die Zeit ab dem 1. März 2022 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a TVöD verlangen, sodass seinem Feststellungsbegehren zu entsprechen und das angefochtene Urteil entsprechend teilweise abzuändern war
l.
Die Klage ist zulässig. Die begehrte Feststellung auf Vergütungszahlung ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (BAG, Urteil vom 27. Februar 2019 - 4 AZR 562/17 - AP Nr. 340 zu 22, 23 BAT 1975) - auch im Hinblick auf die Verzinsungspflicht (BAG, Urteil vom 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - BAGE 172, 130). Insbesondere gilt nicht der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage vor der Feststellungsklage. Das gilt auch für den Fall, dass sich der Feststellungsantrag, wie hier, bereits bei Klageerhebung teilweise auf einen in der Vergangenheit liegenden Vergütungszeitraum bezieht (BAG, Urteil vom 10. März 2004 - 4 AZR 212/03 - ZTR 2004, 635), sodass keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage einschließlich des Zinsantrags bestehen (BAG, Urteil vom 10. Juni 2020 - 4 AZR 167/19 - NZA-RR 2020, 593).
II.
Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht das begehrte Entgelt nach der Entgeltgruppe 9a TVöD zu. Die nach dieser Entgeltgruppe in Verbindung mit §§ 4, 17 TVÜ-VKA, der Anlage 1 TVÜ-VKA und BAT § 22, BAT S 23 BAT nebst deren Anlage 1 a für die begehrte Eingruppierung relevanten Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 c BAT „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" und „selbstständige Leistungen" werden zu mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers erfüllt. Die nach der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 c BAT vorausgesetzte dreijährige Bewährung in der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b BAT war bereits zum Zeitpunkt der Überleitung erreicht.
1
Die Klage ist nicht bereits deshalb unbegründet, weil der Kläger nicht binnen Frist des § 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA einen Antrag auf Höhergruppierung gemäß § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA gestellt hat und die bisherige Eingruppierung damit endgültig wird.
a)
Im Streitfall ergibt sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des TV EntgO keine höhere Entgeltgruppe. Der Kläger macht lediglich geltend, seine Tätigkeit enthalte nicht, wie von der Beklagten angenommen, nur zu mindestens einem Drittel, sondern zu mindestens der Hälfte selbständige Leistungen. Übt der Kläger zu mindestens der Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten mit selbständigen Leistungen aus, war er nach der Vergütungsordnung des BAT-O in der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1b der Anlage la zum BAT-O eingruppiert und nach drei Jahren in die Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1c der Anlage 1 a zum BAT-O. Mit Inkrafttreten des TVöD war er nach der Anlage 1 zum TVÜ-VKA in die Entgeltgruppe 9 überzuleiten sowie gemäß § 29c Abs. 3 TVÜ-VKA i. V. m. Satz 1 Buchstabe a Anhang zu § 16 TVöD-VKA in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung in die Entgeltgruppe 9a überzuleiten. Danach führt die Überleitung bei - aus Sicht des Klägers - zutreffender Eingruppierung in die Vergütungsordnung des BAT-O zu einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a
Mit dem Überleitungsregime des § 29a TVÜ-VKA sollte eine „Eingruppierungswelle" vermieden und die öffentlichen Arbeitgeber entlastet werden. Die Korrektur einer schon nach der bisherigen Vergütungsordnung erfolgten fehlerhaften Eingruppierung war dagegen nicht Ziel dieser Regelungen (so bereits zur parallelen Bestimmung des TVÜ-Bund: BAG, Urteil vom 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 –, BAGE 162, 81; zum TVÜ-Länder: LAG Hamm, Urteil vom 21 April 2021 - 3 Sa 653/20 – juris).
b)
Auch im Hinblick auf die Einführung der Entgeltgruppe 9a zum 1 Januar 2017 war für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a TVöD entgegen der Ansicht des Beklagten auch kein Antrag nach § 29b TVÜ-VKA erforderlich.
Für die Beschäftigten der bisherigen Entgeltgruppe 9 TVöD haben die Tarifvertragsparteien mit § 29c Abs. 2 und Abs. 3 TVÜ-VKA - worauf bereits die von Ihnen gewählte Überschrift hinweist - eine besondere Überleitungsregel geschaffen. Diese war erforderlich, weil aufgrund der im Interesse einer größeren Differenzierung erfolgten Aufspaltung in dieser Entgeltgruppe in drei neue Entgeltgruppen eine Besitzstandswahrung durch die Beibehaltung der bisherigen Eingruppierung und Entgeltstufe nicht möglich war. Die Vorschrift stellt klar, dass die bloße Zuordnung einer der neuen Entgeltgruppen noch keine Änderung der Tätigkeit im Sinne von § 29a Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA darstellt und damit nicht zum Verlust des durch die bisherige Eingruppierung erlangten Besitzstandes führt. Die Überleitung in die neue Entgeltgruppe 9 a bzw. 9 b TVöD-VKA erfolgt ohne Antrag allein auf der Grundlage der bisherigen tarifmäßigen Eingruppierung, also tarifautomatisch (Sächsisches LAG, Urteil vom 11. Marz 2022 - 4 Sa 20/21 - juris). Diese Ausgestaltung der speziellen Überleitungsregelung steht im Einklang mit dem den §§ 29 ff. TVÜ-VKA zu Grunde liegenden Prinzip der Beibehaltung der bisherigen tarifmäßigen Eingruppierung und Entgeltstufe, weil die Beschäftigten in die neu geschaffene Entgeltgruppe gelangten, die im Kern ihrer bisherigen Eingruppierung entsprach.
2.
Der Kläger macht eine fehlerhafte Eingruppierung vor der Überleitung in den TVöD geltend. Dies hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 3. November 2022 klargestellt.Die Eingruppierung des Klägers richtet sich daher nach § 22 BAT und den in Anlage 1a zum BAT-O geregelten Tätigkeitsmerkmalen.
a)
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die
Vorschriften des BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden
Tarifverträge Anwendung. Nach 2 Absatz 1, 34 TVÜ-VKA hat der TVöD in Verbindung mit dem TVÜ-VKA den BAT-O für den Bereich der Verwaltung im Bereich der V., dem der Beklagte zugehörig ist, mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 ersetzt.
b)
Die Eingruppierung des Klägers richtet sich nach § 17 Absatz 1 TVÜ-VKA weiterhin nach den §§ 22, 23 BAT/O in Verbindung mit der Anlage 1a zum BAT/BAT-O sowie nach der Anlage 1 zum TVÜ-VKA.
Zwar gelten nach § 29 Absatz 1 TVÜ-VKA seit dem Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TVöD ab 1. Januar 2017 für die Eingruppierung grundsätzlich die §§ 12, 13 TV-L in Verbindung mit der neuen Entgeltordnung. Für in den TV-L übergeleitete Angestellte bestimmt jedoch § 29a Absatz 1 TVÜ-VKA, dass die zunächst vorläufige Überleitung in die Entgeltgruppen des TVöD entsprechend der Zuordnung der bisherigen Vergütungsgruppen des BAT-O zu den neuen Entgeltgruppen des TVöD nach der Anlage 1 zum TVÜ-VKA für die Dauer der unveränderten Tätigkeit grundsätzlich Bestand haben soll (zur Überleitung in den TV-L: BAG, Urteil vom 27. Februar 2019 - 4 AZR 562/17 - juris). Danach gilt die Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TVöD nach der Anlage 1 zum TVÜ-VKA als Eingruppierung, ohne dass eine Überprüfung und gegebenenfalls Neufestsetzung stattfindet. Der Kläger ist vor dem Inkrafttreten des TVöD im Jahre 2005 eingestellt worden. Sein Arbeitsverhältnis besteht über den 31. Dezember 2017 hinaus fort. Damit unter-fällt er den Übergangsvorschriften gemäß §§ 29 ff. TVÜ-VKA
Die Überleitung erfolgt unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Eine Überprüfung und Neufestsetzung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich der VKA nicht statt, § 29 a TVÜ-VKA.
bb)
Seit der Überleitung des Klägers in den TVöD hat sich seine Tätigkeit nicht geändert.
Dadurch, dass 2013 die Möglichkeit zur Vermögensauskunft ohne vorherigen Vollstreckungsauftrag eingeführt wurde, hat sich seine Tätigkeit als solche nicht geändert, sondern nur die Umstände, unter denen sie ausgeübt wird. Zugrunde zu legen ist dabei die Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2005. Beide Parteien gehen ersichtlich davon aus, dass sich die Inhalte der Tätigkeit nicht geändert haben; die Änderungen der Stellenbeschreibung bezogen sich lediglich auf die Zeitanteile der als Arbeitsvorgänge zusammengefassten Tätigkeiten. Danach ist der Kläger in der Entgeltgruppe eingruppiert, der nach der Anlage 1 zum TVÜ-VKA die Vergütungsgruppe zugeordnet ist, in der der Kläger zum Zeitpunkt seiner Überleitung in den TVöD mit Inkrafttreten am 1. Oktober 2005 nach den 22, 23 BAT-O in Verbindung mit der Anlage 1a eingruppiert war.
c)
Dies war die Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1c BAT-O. Der Kläger war am 1. Oktober 2005, in der Vergütungsgruppe Vb BAT-O nach Aufstieg aus der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1b BAT-O eingruppiert und dementsprechend nach der Anlage 1 zum TVÜ-VKA in die Entgeltgruppe 9 TVöD überzuleiten. Die ihm übertragene Tätigkeit eines Angestellten im Vollstreckungsinnendienst erfüllt die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1b im Teil I der Anlage 1a zum BAT-O. Auch hatte sich der Kläger in dieser Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1c im Teil I der Anlage 1a zum BATO länger als drei Jahre bewährt.
1 für die zum Stichtag bereits vorhandenen Beschäftigten wie den Kläger wie folgt vorgesehen: Maßgeblich ist danach die zutreffende Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppen des BAT-O, weil dies zur vorläufigen Zuordnung nach Anlage 1 zum TVÜ-VKA führt und als Eingruppierung des Klägers in die Entgeltordnung des TVöD gilt.
Die Überleitung aus dem BAT-O in den TVöD ist in der Anlage 1 des TVÜ-VKA für die zum Stichtag vorhanden Beschäftigten wie den Kläger wie folgt vorgesehen:
9
IV b ohne Aufstieg nach IV a
IV b nach Aufstieg aus V b
V b mit ausstehendem Aufstieg nach IV b
V b ohne Aufstieg nach IV b (Stufe 5 nach 9 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)
V b nach Aufstieg aus V c (Stufe 5 nach 9 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)
V B nach Aufstieg aus VI b (nur Lehrkräfte, Stufe 5 nach 9 ahren in Stufe 4, keine Stufe 6)8
V c mit ausstehendem Aufstieg nach V b
V c ohne Aufstieg nach V b V c nach Aufstieg aus VI b
3.
Gemäß § 22 Absatz 1 BAT-O richtet sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung. Gemäß § 22 Abs. 2 BAT-O ist der Beschäftigte in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Dies ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Arbeitsvorgänge sind nach der Protokollerklärung zu § 22 Abs. 2 BAT-O Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen.
Die hier maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale gemäß der Anlage 1 a, Teil I (Allgemeiner Teil) zur Vergütungsordnung des BAT-O lauten wie folgt:
Vergütungsgruppe V b
1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.
(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den
Fallgruppen la der Vergütungsgruppen VII, VI b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.) *
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe la heraushebt, daß sie mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist. *
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
1c. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe la.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter
Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
Vergütungsgruppe V c
1a. Angestellte im Büro-» Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter
Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.
(Die Klammersätze zu Fallgruppe 1a gelten.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
4.
Nach den für das Arbeitsverhältnis der Parteien maßgeblichen tariflichen Vorschriften, das heißt der Anlage 1a zum BAT-O und Überleitung in den TVöD, erfordert die vom Kläger begehrte Vergütungs-/Entgeltgruppe Tätigkeiten, bei denen zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen (V b Fallgruppe 1 c) erfordern, § 22 Abs. 2 Satz 2 BAT-O nach dreijähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1b der Vergütungsordnung zum BAT/BAT-O. Im Wege der Überleitung könnte der Kläger daher eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a TVöD nur dann verlangen, wenn die gesamte von ihm auszuübende Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 BAT-O den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe V c BAT-O entspräche.
a)
Nach der zu S 22 BAT-O vereinbarten Protokollnotiz sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen einschließlich Zusammenhangsarbeiten, die bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten zu einem bei natürlicher Betrachtungsweise abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den oder die Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen, nicht aus. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 22 Absatz 2 BAT-O auch Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines oder einer Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung" der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind (BAG, Urteil vom 17. März 2021 - 4 AZR 327/20 - juris).
b)
Zwar kann die gesamte Tätigkeit eines kommunalen Angestellten im Aufgabenfeld der Vollstreckung einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden (LAG Hamm, Urteil vom 7. Juli 2016 - 8 Sa 306/16 -juris). In Anwendung der genannten Grundsätze besteht bei natürlicher Betrachtungsweise die Aufgabe des Klägers bei dem Beklagten jedoch aus zwei Arbeitsvorgängen. Die Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen nach Nr. 21.9.1 der Stellenbeschreibung stellt einen Arbeitsvorgang dar. Die hiermit verbundenen und zugewiesenen Arbeitsleistungen führen auch nach der gewählten Organisation des Beklagten zu einem von den übrigen Tätigkeiten abgrenzbaren Arbeitsergebnis.
Die Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen nach Nr. 21.9.1. einschließlich der Amtshilfe nach Nr. 21.9.3 und der Bearbeitung von Konkurs- Gesamtvollstreckungs- und Insolvenzverfahren nach Nr. 21.9.2. sind als zwei Arbeitsvorgänge anzusehen. Die Durchführung, Überwachung und Koordinierung der Vollstreckungsabläufe in buchungstechnischer Hinsicht ist dagegen eine Zusammenhangstätigkeit zu diesen beiden Arbeitsvorgängen. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung" der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind (BAG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - ZTR 2015, 646). Die Zuordnung bezahlter Forderungen, die Ermittlung des Aufenthaltsortes, Gewerbeamtsauskünfte, Handelsregisterauskünfte sowie die Erinnerung von Amtshilfeersuchen verfolgen keinen eigenen Zweck oder dienen keinem eigenen Arbeitsergebnis, sondern dienen der Beitreibung der öffentlichen-rechtlichen Forderungen bzw. der Bearbeitung der Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- und Insolvenzverfahren und zählen als Vorarbeiten und Nebenarbeiten zur Ausführung dieser Tätigkeiten der Sicherstellung der umfassenden Bearbeitung. Ob die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erwirkung von Mahnbescheiden einen eigenen Arbeitsvorgang bilden, kann offenbleiben denn diese sind wegen ihres geringen Zeitanteils (5%) nicht eingruppierungsrelevant.
aa)
Aufgabe des Klägers im Vollstreckungsinnendienst ist zum einen die Durchsetzung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Geld- oder Herausgabeforderungen der Beklagten oder im Wege der Amtshilfe anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften gegen im K. ansässige Schuldner mit den Mitteln der Zwangsvollstreckung. Das vom Kläger zu erzielende Arbeitsergebnis ist dabei primär die Befriedigung bereits vollstreckbarer Ansprüche der Beklagten, jedenfalls aber - in Abhängigkeit vom Vollstreckungsergebnis - die Ausschöpfung der eröffneten Möglichkeiten der Vollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen unter gleichzeitiger Informationsbeschaffung für die Einleitung ggfls. weiterer Vollstreckungsmaßnahmen.
bb)
Davon zu unterscheiden ist die der Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- und Insolvenzverfahren als weiterem Arbeitsvorgang. Die damit verbundenen Tätigkeiten werden nicht mit Mitteln des Zwangsvollstreckungsverfahrens ausgeführt. Sie finden in einem anderen Umfeld statt und betreffen die Interessenwahrnehmung des Beklagten in gerichtlichen Verfahren gegenüber dem Gericht und Insolvenzverwalter. Sie dienen zwar auch der wenigstens teilweisen Befriedigung von Ansprüchen, Arbeitsergebnis ist aber die Anmeldung von Forderungen und deren Durchsetzung gegenüber Gericht und Insolvenzverwalter, die Prüfung von aus- und Absonderungsrechten sowie Mitwirkung an Schuldenbereinigungsplänen, Gläubigerversammlungen und Vergleichen.
5.)
Die Tätigkeitsmerkmale gründliche Fachkenntnisse, gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen bauen aufeinander auf. Bei der Prüfung der Voraussetzungen ist daher zunächst auf die Tätigkeitsmerkmale der Ausgangsvergütungsgruppen einzugehen um anschließend das hier entscheidende Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b BAT „selbständige Leistungen" zu prüfen.
a)
Die Tätigkeit im Arbeitsvorgang Nr. 21.9.1 erfordert gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Gründliche Fachkenntnisse sind nähere, nicht lediglich oberflächliche oder unerhebliche Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften oder Tarifbestimmungen, die sich auf einen bestimmten, deren Anwendung erfordernden Tätigkeitsbereich des Beschäftigten. Soweit ein Tätigkeitsmerkmal, hier „gründliche Fachkenntnisse" nicht im Streit steht, kann sich die gerichtliche Kontrolle auf eine pauschale Überprüfung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen beschränken (BAG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 4 AZR 1 1/13 – juris; BAG, Urteil vom 22. April 2009-4 AZR 166/07 -AP Nr. 31 1 zu 22, 23 BAT 1975).
aa)
Dass dieser Arbeitsvorgang gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Die in einem solchen Fall gebotene summarische Prüfung bestätigt dieses Ergebnis. Soweit die Tätigkeiten die Vollstreckung betreffen, ergeben sich bereits aus den anzuwendenden Vorschriften, dass vielseitige Fachkenntnisse erforderlich sind. Der Kläger benötigt zudem gründliche Fachkenntnisse. Ohne die hierzu erforderlichen näheren Kenntnisse der angeführten Rechtsvorschriften lässt sich eine rechtssichere Vollstreckung von Geldforderungen im Spannungsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner nicht durchführen. Eine rechtssichere Vollstreckung setzt die komplette Kenntnis dieser Vorschriften voraus. Um seine Tätigkeiten zu erbringen, muss der Kläger mindestens die vom Beklagten vorgegebene Dienstanweisung für die Vollstreckung mit immerhin 15 Seiten vollständig durchdrungen und ständig parat haben, um - diese Bestimmungen umsetzend - seine tägliche Arbeit in der kommunalen Vollstreckung überhaupt sachgerecht erledigen zu können. Vom Erfordernis gründlicher Fachkenntnisse ist damit ohne Weiteres auszugehen.
bb)
Vielseitige Fachkenntnisse erfordern eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach. Dies kann sich z. B. aus der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder aber der Verschiedenartigkeit der sich aus dem Fachgebiet herausstellenden Anforderungen ergeben (BAG, Urteil vom 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - AP Nr. 317 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Wie die einschlägige Klammerdefinition zeigt, müssen sich diese qualifizierten Fachkenntnisse nicht auf das gesamte Tätigkeitsfeld der Verwaltung oder besonders weite Aufgabenbereiche beziehen. Das Heraushebungsmerkmal kann vielmehr auch bei der Arbeit in einem speziellen, abgrenzbaren Sachgebiet verwirklicht sein, wenn mit der dortigen Tätigkeit eine entsprechende Breite an Wissen abgefragt wird. Zwar ist der Kläger im Vollstreckungsdienst in einem eng umrissenen Aufgabenfeld tätig. Die zur sachgerechten Vorbereitung und Durchführung der Vollstreckungsaufträge, deren Dokumentation und verwaltungsmäßigen Abwicklung sowie letztlich zur Vorbereitung weiterer zu veranlassender Maßnahmen erforderlichen Kenntnisse stellen sich jedoch gleichwohl als breit dar. So kann sich der Kläger keinesfalls auf die Kenntnis der Bestimmungen der Dienstanweisung beschränken. Die Dienstanweisung enthält kaum konkrete Arbeitsanweisungen. Der Kläger benötigt vielmehr die Kenntnis zahlreicher Bestimmungen des brandenburgischen Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsvollstreckungsrechts, des Bürgerlichen Gesetzbuches, des Grundgesetzes, des Zivilprozessrechts, der Insolvenzordnung, des Handelsgesetzbuches, der Abgabenordnung, des Kommunalabgabengesetzes, der Gemeindehaushaltsverordnung und der Gemeindekassenverordnung sowie auszugsweise des Ordnungswidrigkeitenrechts, des Straßenverkehrsrechts, des Unterhaltsvorschussgesetzes, des Abfallrechts und auch Kenntnisse der Rechtsprechung an. Ohne Überblick über diese Rechtsquellen und Kenntnis der korrespondierenden Rechtsvorschriften wäre der Kläger zu sachgerechter, störungsfreier und effektiver Arbeit in seinem zudem haftungsgeneigten Aufgabenfeld nicht in der Lage. Vom Erfordernis vielseitiger Fachkenntnisse kann daher bei kommunalen Vollziehungsbeamte ausgegangen werden (LAG Hamm, Urteil vom 7. Juli 2016 - 8 Sa 306/16 - juris). Die Auswahl der geeigneten Handlungsschritte in der konkreten Vollstreckungssituation erfordern zudem regelmäßig Schätz- und Prognoseentscheidungen unter ständiger Beurteilung unterschiedlichster Sachlagen, was den Rückgriff auf umfängliches, aus langjähriger Tätigkeit angeeignetes Erfahrungswissen notwendig und hilfreich macht um für den Beklagten ein möglichst gutes Vollstreckungsergebnis zu erzielen.
cc)
Der Kläger erbringt auch selbständige Leistungen.
Selbständige Leistungen erfordern nach der Klammerdefinition ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Das Merkmal „selbständige Leistungen" darf nicht mit dem Begriff selbständig Arbeiten" verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist. Eine selbständige Leistung im Tarifsinn ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne ist - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für die Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können steht dem nicht entgegen (BAG, Urteil vom 16. Oktober 2019 - 4 AZR 284/18 - NZA-RR 2020, 194). Dabei besteht ein untrennbarer Zusammenhang zu den für die Vergütungsgruppe jeweils erforderlichen „gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse". Die Arbeitsvorgänge, die „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" erfordern, werden durch das Merkmal der Selbständigkeit auf eine intellektuelle Ebene gebracht, die durch schwierige geistige Arbeit gekennzeichnet wird.
Der Kläger erhält inhaltlich keine Weisungen von seinen Vorgesetzten. Er hat einen eigenen Beurteilungsspielraum und Entschließungsermessen. Seine Entscheidungen sind nicht im Einzelnen durch Rechtsvorschriften oder Dienstanweisungen der Beklagten vorgegeben. Der Kläger muss zunächst entscheiden, was als nächstes zu tun ist, ob der Innendienst oder der Außendienst mit der Vollstreckung betreut wird und welches Zwangsmittel erfolgsversprechend und verhältnismäßig ist. Entschließt er sich, die Vollstreckung im Innendienst zu bearbeiten, hat unter allen in Betracht kommenden Zwangsmittel auszuwählen. Er muss entscheiden, ob eine Vermögensauskunft einholt und danach die vom Schuldner abgegebenen Erklärungen und das sich ihm tatsächlich bietende Bild bewerten, richtig einordnen und zu einem Gesamtbild verarbeiten. Daraus sind sodann von ihm die als sachgerecht und richtig erscheinenden, das Vollstreckungsziel möglichst weitgehend erfüllenden Handlungsschritte abzuleiten und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unmittelbar durchzuführen. Bei dieser Handlungsfolge hat der Kläger die ihm eröffneten Beurteilungs- und Ermessensspielräume auszufüllen und von prognostischen Elementen begleitete Entscheidungen zu treffen. Dabei holt er keine Weisungen ein, wie er vollstrecken soll und muss den Entscheidungsprozess selbständig herbeiführen. Beispielsweise muss er die verschiedenen Möglichkeiten von der Vorbereitung einer Kontopfändung durch Versuch, Kontoinformationen vom Schuldner zu erlangen, bis hin zur Sachpfändung oder dem Einräumen von Ratenzahlungen bewerten, gegeneinander abwägen und im Hinblick auf das beste Arbeitsergebnis einer eigenen Entscheidung zuführen. Bei der Vereinbarung von Teilzahlungen muss der Kläger beurteilen, ob der Schuldner grundsätzlich zur Zahlung bereit, d. h. zahlungsfähig und zahlungswillig ist. Auch diese Beurteilung setzt voraus, dass er sich ein Gesamtbild über die Situation des Schuldners verschafft und daraus selbstständig die Beurteilung vornimmt, ob Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit gegeben sind. Dass der Kläger insoweit bei der großen Zahl gegebenenfalls routinemäßig ablaufenden Vollstreckungsfälle nicht permanent gefordert ist, steht dem nicht entgegen (BAG, Urteil vom 21. März 2012 -4 AZR 266/10 - juris; BAG, Urteil vom 16. Oktober 2019 - 4 AZR 284/18 - juris). Entscheidend ist, dass der Kläger diese - wenn auch ggf. nur gelegentlich im Detail oder in ihrer vollen Breite abgefragten - Fähigkeiten ständig bereithalten muss, da er in der konkreten Vollstreckungssituation ständig mit von individuellen Umständen geprägten Abläufen zu rechnen hat (so auch: LAG Hamm, Urteil vom 23. September 2020 - 3 Sa 433/20 - juris).
(1)
Die Dienstanweisung für die Vollstreckung steht der Annahme selbständiger Leistungen nicht entgegen. Sie zählt zwar die einzelnen Vollstreckungsschritte auf, belässt dem Kläger aber die Auswahl und die Reihenfolge der Vollstreckungsmaßnahme. In Nr. 8.1 Abs. 4 dieser Dienstanweisung a. F. ist ausdrücklich geregelt, dass dem Vollstreckungsinnendienst die Entscheidung über die Art und Weise der Vollstreckung und die weitere Vorgehensweise obliegt. Auf Grundlage dieser Dienstanweisung bestehen vielfältige Beurteilungs- und Ermessensspielräume für den Kläger, die er auf Grundlage seiner gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse i. S. d. Erzielung eines bestmöglichen Arbeitsergebnisses heranziehen muss. Der Kläger muss das sich ihm bietende Bild bewerten, richtig einordnen und zu einem Gesamtbild verarbeiten. Der Kläger muss den Entscheidungsprozess selbständig herbeiführen. Der Kläger muss die einzelnen Prozesse, die in Betracht kommen um das bestmögliche Arbeitsergebnis zu erzielen, gegeneinander abwägen und einer eigenen Entscheidung zuführen. Auch aus der Arbeitsanweisung für Vollstreckungsbeamte des Beklagten ergibt sich, dass der Kläger Abwägungsprozesse vorzunehmen hat. Nr. 8.3 Abs. 7 der Dienstanweisung a. F. weist dem Vollstreckungsinnendienst an, die Vollstreckungsaufträge mit den Maßnahmen durchzuführen, die einen Erfolg versprechen und gleichzeitig den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Dafür ist ein Abwägungsprozess am Einzelfall notwendig, der mehrere potentielle Handlungsmöglichkeiten umfasst, von denen letztlich eine auszuwählen ist. Dazu heißt es unter Nr. 8.3, in der verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen genannt sind, dass diese Aufzählung nicht abschließend, sondern als beispielhaft zu verstehen ist. Der Ermessensspielraum ist groß und wird durch die alleinige Abwägung des mit der Vollstreckung beauftragten Beschäftigten ausgeführt. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung der Vollstreckungsmaßnahmen, die von den Beschäftigten nach der Dienstanweisung vorgenommen werden soll, ist nur möglich, indem die festgestellten Informationen mit den fachlichen Kenntnissen des Beschäftigten beurteilt werden und am Ende zu einem Zwischenergebnis, der Wahl der gebotenen Maßnahme, führen. Hier wird dem Beschäftigten ausdrücklich ein Ermessensspielraum eingeräumt, im Rahmen dessen er die Maßnahmen auszuwählen hat.
Nach Nr. 8. 1 Abs. 4 der Dienstanweisung a. F. prüft der Vollstreckungsinnendienst zunächst alle Forderungen und entscheidet über das weitere Vorgehen bei der Vollstreckung entweder durch den Innendienst, den Außendienst oder im Wege der Sondervollstreckung. Entscheidet sich der Innendienst die Vollstreckung selbst durchzuführen, entscheidet er nach Nr. 8.3 über die auszuwählende Maßnahme. Dabei hat er einen Ermessens- und Beurteilungsspielraum und dasjenige Zwangsmittel auszuwählen, das nach allgemeinen Erfahrungswerten Erfolg verspricht und zugleich den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit entspricht. Daneben hat er nach Nr. 8.4 über Teilzahlungen, Ratenzahlungsvereinbarungen, Zahlungsaufschub und die Aussetzung bereits eingeleiteter Maßnahmen zu entscheiden. Nähere Vorgaben dazu enthalt die Dienstanweisung nicht. Der Kläger hat dazu eigenverantwortlich tatsächliche Feststellungen zu treffen und diese mit von ihm teils prognostisch zu beurteilenden Umständen zu verknüpfen um daraus eine eigenverantwortliche Entscheidung abzuleiten, womit selbständige Leistungen angesprochen sind. Diese Feststellungen erfordern eine Verknüpfung mit Rechtsvorschriften und eine abschließende eigenständige Bewertung. Von „selbständigen Leistungen" im Tarifsinne ist danach auszugehen.
(2)
Nach der Stellenbeschreibung hat der Kläger ein Ermessen dahin, Ratenzahlungen oder Vollstreckungsschutz zu gewähren. Auch die Beurteilung der Zahlungsbereitschaft erfordert einen Beurteilungsspielraum über die Glaubwürdigkeit der Erklärung und ist somit eine selbstständige Leistung (Thombansen, öAT 2021, 227 [229]). Nach Nr. 21.1.1 der Stellenbeschreibung muss der Kläger ggfs. Aufenthaltsorte von Schuldnern ermitteln und Registerauskünfte einholen, die eine weitere Beitreibung ermöglichen. Dies erfordert Feststellungen und eine abschließende eigenständige Bewertung. Er ist auch zuständig für die Verwertung gepfändeter Gegenstände. Die selbstständigen Leistungen bestehen darin, nicht nur die jeweiligen Sachverhalte zu erfassen, sondern sie einem Abwägungsprozess unter Berücksichtigung rechtlicher Normen und der Entscheidungen der Rechtsprechung zu unterziehen und darauf aufbauend Entscheidungen über Pfändungsmaßnahmen zu treffen. Schon die allgemeine Vorgabe, die Vollstreckungsaufträge mit den Maßnahmen durchzuführen, die den größtmöglichen Erfolg versprechen verlangt die Ausführung eines Abwägungsprozesses. Der Beschäftigte hat dazu seine Kenntnisse untereinander zu verknüpfen und abzuwägen, um zu einer Entscheidung zu gelangen.
(3)
Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des hiesigen Landesarbeitsgerichts (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. März 2020 - 19 Sa 1349/19 - juris) meint, es handele sich lediglich um Zweckmäßigkeitserwägungen, die keine selbständigen Leistungen im Tarifsinn bedeuteten, folgt die Kammer dieser Ansicht nicht. Aus dem Tatbestand des vom Beklagten herangezogen Urteils lässt sich nicht eindeutig ablesen, ob und ggfls. in welchem Umfang der dortige Kläger engmaschige Vorgaben für seine Tätigkeit seitens der beklagten Stadt hatte. Die Begründung des Landesarbeitsgerichts deutet aber auf einen im Vergleich zum hiesigen Sachverhalt deutlich geringeren Entscheidungsspielraum hin. Das Landesarbeitsgericht hat in Bezug auf seine Einschätzung, es handele sich nicht um selbständige Leistungen im Tarifsinn, sondern um Zweckmäßigkeitserwägung auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts berufen, die dafürspricht, dass im dortigen Fall ein nur eingeschränkter Entscheidungsspielraum gegeben war. Es zitiert insoweit eine Entscheidung des Bundearbeitsgerichts (Urteil vom 28. September 1994 - 4 AZR 542/93 - AP Nr. 185 zu 22, 23 BAT 1975), in der es um die zutreffende Eingruppierung eines Sachbearbeiters des Kassen- und Mahnwesens bei einem S. ging, dem keinerlei Entscheidungsspielraum zustand. Die Aufgabe des dortigen Klägers war die Durchsetzung offener Rechnung für S.. Dabei hatte er weder zu entscheiden, ob und welche Nebenforderungen geltend zu machen sind oder gegen wen sich Klage oder Mahnbescheid zu richten hatten. Dies ergab sich aus der zugrundeliegenden offenen Rechnung. Er war auch nicht berechtigt, darüber zu entscheiden, ob, wann und auf welche Weise er eine Forderung gerichtlich oder außergerichtlich geltend macht. Das Finden eines Arbeitsergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative war dort nicht erkennbar. Davon unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt aufgrund der bestehenden Entscheidungs-, Beurteilungs- und Ermessensspielräume deutlich. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht in der genannten Entscheidung angedeutet, dass dies im Rahmen der Zwangsvollstreckung anders sein könnte und selbständige Leistungen gegeben sein könnten. Denn findige Mitarbeiter ermitteln im Rahmen der Zwangsvollstreckung Vermögenswerte des Schuldners, z. B. Forderungen aus Arbeitsleistung, Steuerrückzahlungsansprüchen, Beteiligungen an Gesellschaften usw. (BAG, Urteil vom 28. September 1994-4 AZR 542/93 - AP Nr. 185 zu 22, 23 BAT).
b)
Auch der Arbeitsvorgang Nr. 21 9.1.2, die Bearbeitung von Konkurs- Gesamtvollstreckungs- und Insolvenzverfahren erfordert gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen.
Dass dieser Arbeitsvorgang gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Die in einem solchen Fall gebotene summarische Prüfung bestätigt dieses Ergebnis. Soweit die Tätigkeiten die Interessenvertretung in Konkurs-, gesamtvollstreckungs- und Insolvenzverfahren betreffen, ergeben sich bereits aus den anzuwendenden Vorschriften, dass vielseitige Fachkenntnisse erforderlich sind. Der Kläger benötigt zudem gründliche Fachkenntnisse. Ohne die hierzu erforderlichen näheren Kenntnisse der angeführten Rechtsvorschriften lässt sich eine rechtssichere Interessenwahrnehmung nicht durchführen. Er erfordert auch selbständige Leistungen. Dem Kläger obliegt es dabei nach seinem unbestritten gebliebenen Vortrag zu entscheiden, ob er für den Beklagten einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, sich an bereits eröffneten Insolvenzverfahren beteiligt, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellt, einem außergerichtlichen Vergleich oder einem Schuldenbereinigungsplan zustimmt, Aus- und Absonderungsrechte sowie Masseansprüche geltend macht. Auch bei der Vertretung des Beklagten in der Gläubigerversammlung entscheidet er selbständig.
6.
Beide Arbeitsvorgänge der Nr. 21.9.1 und 21.9.2 erfordern gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen. Sie weisen zusammen einen Zeitanteil von 85% der Arbeitszeit des Klägers aus und sind daher für die zutreffende Eingruppierung des Klägers relevant. Der Kläger erfüllt damit die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b BAT-O und hatte nach drei Jahren in der Tätigkeit im Jahr 2001 die Voraussetzungen für den Bewährungsaufstieg in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1c der Anlage 1 zum BAT-O erfüllt.
Von einer Bewährung des Klägers ist auszugehen. Der Beklagte hat den Kläger mit Änderungsvertrag vom 20. August 2003 in die Vergütungsgruppe V c höhergruppiert, auch wenn dies aufgrund einer Neubewertung der Stelle erfolgt sein soll und er dabei wohl die Fallgruppe 1a der Vergütungsgruppe V c angenommen hat. Vorbringen zur fehlenden Bewährung, das sich nach den Grundsätzen der korrigierenden Rückgruppierung auf die Voraussetzungen dafür zu beziehen hätte (BAG, Urteil vom 16. Oktober 2002 - 4 AZR 447/01 - AP Nr. 12 zu § 12 AVR C.), hat der Beklagte nicht geleistet. Bei der Überleitung in den TVöD zum 1. Oktober 2005 wäre der Kläger daher ausgehend von der in diesem Zeitpunkt erreichten Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1c BAT-O nach der Anlage 1 zum TVÜ-VKA in die Entgeltgruppe 9 TVöD überzuleiten gewesen. Zum 1. Januar 2017 hatte dann gemäß § 29c Abs. 3 TVÜ-VKA eine Überleitung des Klägers von der Entgeltgruppe 9 in die Entgeltgruppe 9a TVöD überzuleiten. Denn dessen Voraussetzungen waren erfüllt. Für den Kläger galt nach I Abs. 1 Buchstabe c des Anhangs zu § 16 TVöD-VKA in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung in der Entgeltgruppe 9 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe V b BAT/BAT-O nach Aufstieg aus der Vergütungsgruppe V c die Stufe 5 als Endstufe (sog. kleine E 9).
7.
Der Kläger hat mit dem Schreiben vom 25. Juni 2021 (Anlage K 12, BI. 65 - 72d. A.) auch die sechsmonatige Ausschlussfrist gemäß § 37 Abs. 1 TVöD eingehalten.
8.
Die Zinspflicht folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V m. § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD-VKA
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 91 Absatz 1 ZPO. Danach hat der Beklagte als im Rechtsstreit unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.
Insbesondere liegt keine Divergenz im Sinne einer Abweichung der Entscheidung in einer abstrakten Rechtsfrage zu den vom Beklagten genannten Entscheidungen des hiesigen Landesarbeitsgerichts, sondern ein nur im Subsumptionsergebnis abweichende Entscheidung vor.