Gericht | OLG Brandenburg 7. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 30.03.2023 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | 7 W 31/23 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2023:0330.7W31.23.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 7. September 2021 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Für die beschwerdeführende Gesellschaft hat deren künftiger Geschäftsführer, bevor seine Bestellung gemäß dem dazu gefassten Gesellschafterbeschluss wirksam war, die Anmeldung des Geschäftsführerwechsels zum Handelsregister erklärt. Die Anmeldung ist dem Registergericht zugegangen, nachdem die Bestellung zum Geschäftsführer wirksam geworden war.
Die gegen die Zurückweisung der Anmeldung gerichtete Beschwerde ist unbegründet.
Im Streit um die Frage, ob der künftige Geschäftsführer den Geschäftsführerwechsel zur Eintragung in das Handelsregister wirksam anmelden kann (§ 39 I GmbHG), wenn er zur Zeit der Abgabe seiner Erklärung noch nicht Geschäftsführer ist, die Erklärung aber zu einer Zeit bei dem Registergericht eingeht, zu der die Geschäftsführerbestellung inzwischen wirksam geworden ist, hält es der Senat mit der überwiegenden Meinung (vgl. Rowedder/Pentz-Görner, GmbHG, 7. Aufl. 2022, § 39 Rdnr. 8; MüKo-GmbHG-Stephan/Tieves, 4. Aufl. 2023, § 39 Rdnr. 23, beide mwN): Maßgeblich ist das allgemeine Recht der Stellvertretung (§ 164 I BGB). Die Vertretungsmacht muss bei Abgabe der Erklärung gegeben sein (BeckOGK-BGB-Huber, Stand: Nov. 2021, § 164 Rdnr. 72; Erman-Maier-Reimer/Finkenauer, BGB, 16. Aufl. 2020, § 164 Rdnr. 16, § 177 Rdnr. 5; MüKo-BGB-Schubert, 9. Aufl. 2021, § 177 Rdnr. 22). Eine Erklärung, die ohne Vertretungsmacht abgegeben wird, wirkt nicht für den Vertretenen, auch wenn die Vertretungsmacht danach eintritt und zur Zeit des Wirksamwerdens, beim Zugang (§ 130 I 1 BGB), vorliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Einer Wertfestsetzung bedarf es nicht, weil die Gerichtsgebühren nicht nach einem Wert bemessen werden (§ 79 I GNotKG).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 II FamFG), besteht nicht.