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Entscheidung 3 W 17/23


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 3. Zivilsenat Entscheidungsdatum 28.03.2023
Aktenzeichen 3 W 17/23 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2023:0328.3W17.23.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Die Beschwerde des Nachlasspflegers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 30.01.2023, Az. 8 VI 182/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die unbekannten Erben.

3. Wert des Beschwerdeverfahrens: 10.000 €

        

Gründe

I.

        

Der Erblasser verstarb zwischen dem 09.03.2016 und dem 10.03.2016. Mit Beschluss vom 27.02.2017 wurde der Beteiligte zu 1. zum Nachlasspfleger mit dem Aufgabenkreis „Erbenermittlung“ und „Sicherung und Verwaltung des Nachlasses“ bestellt.

Am 24.11.2022 schloss der Beteiligte zu 1. mit der Beteiligten zu 2. einen Grundstückskaufvertrag über ein zum Nachlass gehörendes Waldgrundstück zu einem Kaufpreis von 10.000 €. Im vorliegenden Verfahren begehrt er die nachlassgerichtliche Genehmigung dieses Vertrages.

Das Nachlassgericht hat die Genehmigung mit Beschluss vom 30.01.2023 verweigert. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Nachlasspfleger zwar grundsätzlich befugt sei, Grundstückkaufverträge abzuschließen. Die Kernaufgabe des Nachlasspflegers liege aber in der Sicherung des Nachlasses, so dass der Verkauf eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks nur bei Vorliegen besonderer Gründe im Interesse der Erben liege. Ein besonderer Grund liege hier nicht vor, da der Nachlass über liquide Mittel in Höhe von ca. 72.000 € verfüge.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Nachlasspfleger mit seiner Beschwerde. Er wendet ein, der Verkauf liege im Interesse der Erben, da der Verkaufspreis den ortsüblichen Bodenrichtwert von 6.085,60 € überschreite. Zumal sei zu befürchten, dass es aufgrund von illegalen Holzeinschlägen, die im dortigen Waldgebiet bereits vorgekommen seien, zu Wertminderungen kommen werde. Er selbst sei - anders als der Käufer, der auch Eigentümer der angrenzenden Waldgrundstücke ist - außerstande, diese zu verhindern und den Wald ordnungsgemäß zu bewirtschaften.

II.

Die nach §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde des Nachlasspflegers bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Nachlassgericht hat zu Recht die Genehmigung des Grundstückkaufvertrags verweigert.

1.

Bei der Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung einer nachlassgerichtlichen Genehmigung für ein Grundstücksgeschäft nach §§ 1960 Abs. 2, 1915 Abs. 1, 1821 Nr. 1 BGB (in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung; jetzt: §§ 1888 Abs. 1, 1850 Nr. 1 BGB) handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Maßgebendes Kriterium ist dabei das Interesse aller Erben, wie es sich im Entscheidungszeitpunkt darstellt. Ist der Nachlasspfleger – wie hier – mit der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses betraut, so gehört es insbesondere zu seinen Pflichten, den Nachlass zu erhalten und zu verwalten sowie die Vermögensinteressen der künftig festzustellenden Erben wahrzunehmen (vgl. OLG München FamRZ 2014, 1813). Welche Maßnahmen insoweit zweckmäßig sind, entscheidet der Nachlasspfleger nach pflichtgemäßem Ermessen.

Wie der Regelungszusammenhang der Absätze 1 und 2 des § 1960 BGB allerdings zeigt, ist es Kernaufgabe eines Nachlasspflegers mit den im gegebenen Fall angeordneten Wirkungskreisen, die Vermögensinteressen der noch festzustellenden Erben dadurch wahrzunehmen, dass er den Nachlass erhält; denn das Nachlassgericht hat im Anwendungsbereich des § 1960 BGB „für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen“, und zur Erfüllung dieser staatlichen Fürsorgepflicht bedient es sich des Pflegers (vgl. BGH NJW 1983, 226). Schon aus diesem Grund hat die Sicherung und der Erhalt des Nachlasses Vorrang vor seiner Vermehrung (vgl. OLG Düsseldorf
FGPrax 2019, 133; OLG Hamm Beschl. v. 7.4.2017 – 15 W 135/17, BeckRS 2017, 156986;
Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, Rn. 366). Da der Erhalt des Nachlasses im Vordergrund steht, scheidet ein Verkauf von Grundbesitz häufig aus. Zwar ist ein Grundstück nicht unbedingt zu halten, bis sämtliche Erben ermittelt sind, damit diese nach der Erteilung des Erbscheins selbst über die Verwertung entscheiden können. Allerdings ergibt sich aus der Wertung des § 1821 Abs. 1 Nr. 1, 4 BGB (jetzt: § 1850 Abs, 1, 5 BGB), dass nach Auffassung des Gesetzgebers vorhandenes Grundeigentum als eine besonders wertbeständige Art des Vermögens möglichst erhalten bleiben soll. Es bedarf daher besonderer sachlicher Gründe, um bei der erforderlichen Gesamtabwägung zu dem Ergebnis zu gelangen, dass das Rechtsgeschäft trotz des mit ihm verbundenen Verlustes von Grundvermögen im Interesse der Betroffenen liegt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.12.2019, 21 W 142/19).

2.

Ausgehend von diesen Grundsätzen war es ermessensfehlerfrei, die Genehmigung zu versagen. Denn besondere sachliche Gründe, die einen Verkauf der Immobilie rechtfertigten könnten, sind nicht gegeben. Daran ändert es nichts, dass es nach der insoweit nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzung des Nachlasspflegers möglicherweise zweckmäßiger wäre, die Immobilie zu dem in dem zur Genehmigung stehenden Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis zu veräußern.

a)

Als besonderer sachlicher Grund für den Verkauf einer zum Nachlass gehörenden Immobilie ist anerkannt, dass liquide Mittel benötigt werden, um Verbindlichkeiten des Nachlasses decken zu können. Ein solcher Fall ist nicht gegeben. Denn der Nachlass verfügt über liquide Mittel in Höhe von 72.000 €. Insbesondere könnten die vom Nachlasspfleger nur pauschal angeführten, etwaig notwendig werdenden Verkehrssicherungsmaßnahmen - dass bereits aktuell Maßnahmen ergriffen werden müssen, wird vom Nachlasspfleger nicht geltend gemacht - ohne weiteres aus dem liquiden Nachlassvermögen finanziert werden.

b)

Dass aktuell eine Wertminderung droht, der durch einen raschen Verkauf entgegengewirkt werden kann, ist ebenfalls nicht erkennbar. Die bloße Möglichkeit, dass es zu illegalen Holzeinschlägen kommen könnte, reicht hierfür nicht aus. Dass laufende und unverhältnismäßige Kosten zur Erhaltung des Nachlassgegenstandes entstehen, führt der Nachlasspfleger nicht ins Feld. Insofern ist nicht nachvollziehbar, warum jede Verzögerung der nachlassgerichtlichen Genehmigung die Gefahr einer Minderung des Nachlasswertes mit sich bringen würde, wie der Nachlasspfleger meint. Zwar ist es zutreffend, dass der Verkaufspreis über dem Bodenrichtwert liegt. Dass Grundstücke über dem Bodenrichtwert verkauft werden, ist aber regelmäßig der Fall. Dass ein solcher Preis bei einem späteren Verkauf durch die Erben nicht mehr zu erzielen sein wird, ist angesichts steigender Holzpreise ebenfalls nicht zu erwarten.

c)

Aufgrund der genannten Gesichtspunkte fällt die erforderliche Gesamtabwägung nicht derart eindeutig aus, dass auch unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative des Nachlasspflegers mit Blick auf die Zweckmäßigkeit der Verkauf trotz des damit verbundenen Verlust des Grundvermögens als im Interesse der unbekannten Erben angesehen werden kann. Angesichts dessen hat es bis zu der Klärung der Erbfolge beim grundsätzlichen Erhalt des vorhandenen Grundvermögens zu verbleiben.

3.

Die Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 84, 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne des § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG, dass die im Rahmen einer angeordneten Nachlasspflegschaft anfallenden Gerichtskosten für das Verfahren über gesetzlich vorgeschriebene gerichtliche Genehmigungsentscheidungen im Regelfall von den Erben zu tragen sind. Ob im Ausnahmefall hinsichtlich entstehender Gerichtskosten dann etwas Anderes gelten kann, wenn ein vom Nachlasspfleger vertretener Standpunkt von vornherein verfehlt und den Interessen der unbekannten Erben ersichtlich konträr zuwiderlaufend ist, ist für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Für eine Verpflichtung zur Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens besteht keine Veranlassung (OLG Frankfurt, a.a.O).

Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 61 Abs. 1, 60 Abs. 1 GNotKG.