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Kein eigener Anspruch des Fluggastes auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bei vertraglicher Freistellung von Rechtsanwaltskosten durch ein auf die Durchsetzung von Fluggastrechten spezialisiertes Unternehmen


Metadaten

Gericht AG Königs Wusterhausen Entscheidungsdatum 04.05.2023
Aktenzeichen 4 C 4898/22 (2) ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen Art 7 Abs 1 EGV 261/2004, § 14 Abs 1 EGV 261/2004, § 280 BGB, § 286 BGB

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 21 % und die Beklagte 79 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird für die Zeit bis 13.12.2022 auf 600,00 € und ab 14.12.2022 auf 159,94 € festgesetzt.

Gründe

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Hauptforderung am 13.12.2022 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

1. Soweit die Klage noch rechtshängig ist, ist sie zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 159,94 € aus §§ 280, 286 BGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1, 14 Abs. 1 Fluggastrechte-VO oder sonstigen Vorschriften, denn der Kläger hat einen Schaden in Form der behaupteten Rechtsanwaltskosten nicht schlüssig dargelegt.

Ein Schaden in Form einer bereits eingetretenen Vermögensminderung des Klägers liegt nicht vor, denn der Kläger hat nicht behauptet, die an ihn gerichtete Rechtsanwaltskostenrechnung vom 05.09.2022 bezahlt zu haben.

Zwar kann ein Schaden auch darin bestehen, einer Anwaltskostenforderung ausgesetzt zu sein. Der resultierende Schadensersatzanspruch richtet sich dann zunächst auf Freistellung von den Anwaltskosten. Der Freistellungsanspruch kann sich unter bestimmten Umständen zwar in einen Zahlungsanspruch umwandeln, insbesondere dann wenn sich der Schädiger weigert, den Freistellungsanspruch zu erfüllen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Geschädigte der Anwaltskostenforderung tatsächlich ausgesetzt ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Insofern hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 13.12.2022 sinngemäß behauptet, dass die Rechtsverfolgung des Klägers auf Kosten und Risiko der F. GmbH erfolge, die ihrerseits einen mit ihr kooperierenden Rechtsanwalt zwar formal im Auftrag des Klägers mit der außergerichtlichen Tätigkeit beauftragt, den Kläger aber zugleich von allen Rechtsanwaltsgebühren freigestellt habe. Da der Kläger diesen Vortrag nicht bestritten hat, gilt er gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.

Ein Schaden des Klägers ist damit nicht ersichtlich.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91a, 92 Abs. 1 ZPO.

Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, wobei die Beklagte insoweit Kostenübernahme erklärt hat. Die insoweitigen Kosten waren somit gem. § 91 a ZPO der Beklagten aufzuerlegen.

Hinsichtlich der Nebenforderung ist der Kläger unterlegen, weshalb insoweit er die Kosten gem. § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen hat.

Insgesamt ist somit nach § 92 Absatz 1 ZPO eine Kostenquote zu bilden. Wirtschaftlich hat der Kläger bei einen fiktiven Gesamtstreitwert von 759,94 € mit einem fiktiven Teilstreitwert von 600,00 € obsiegt, woraus sich die von der Beklagten zu tragende Kostenquote von 79 % (600,00 € / 759,94 € * 100 %) ergibt.

3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

4. Der Streitwert war gemäß § 63 Abs. 1 ZPO festzusetzen. Er entspricht bis zum Zeitpunkt der Teilerledigung der Höhe der bezifferten Hauptforderung. Die Rechtsanwaltsgebührenforderung bleibt als Nebenforderung gemäß § 43 Abs. 1 ZPO unberücksichtigt, solange die Hauptforderung anhängig war. Ab der Teilerledigung entspricht der Streitwert – nur für die erst danach angefallenen Rechtsanwaltsgebühren maßgeblich – nur noch der Höhe der zur Hauptforderung gewordenen Rechtsanwaltsgebührenforderung.