Gericht | FG Berlin-Brandenburg 11. Senat | Entscheidungsdatum | 16.11.2022 | |
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Aktenzeichen | 11 K 12212/13 | ECLI | ECLI:DE:FGBEBB:2022:1116.11K12212.13.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens mit dem Aktenzeichen I R 20/16.
Die Beteiligten streiten im zweiten Rechtsgang über die Berücksichtigung von Gewinnen aus Währungssicherungsgeschäften bei der Anwendung von § 8b Abs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der für die Jahre 2004 und 2005 (Streitjahre) geltenden Fassung (KStG).
Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin ihrer früheren Tochtergesellschaft, der B… AG. Das Wirtschaftsjahr der B… AG wich vom Kalenderjahr ab und dauert vom 1. Oktober bis 30. September.
Nach Einbringung eines Teils ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in die A… AG hielt die B… AG Anteile an der A… AG.
Mit Vertrag vom … (sog. Signing) verpflichtete sich die B… AG, ihre Anteile an der A… AG an die C… Inc. zu übertragen. Die C… Inc. ist eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft, deren Anteile in US-Dollar valutieren und an der D… Börse gehandelt werden. Als Gegenleistung für die Übertragung der Anteile an der A… AG von der B… AG an die C… Inc. wurde die Zahlung eines US-Dollar-Betrages vereinbart. Allerdings sah der Vertrag die Möglichkeit vor, dass die C… Inc. der B… AG nur einen Teil des Kaufpreises in US-Dollar bezahlt und der B… AG im Übrigen eine bestimmte Anzahl von Anteilen an ihr, der C… Inc., überträgt. Für diesen Fall sah der Vertrag zwischen der B… AG und der C… Inc. sogenannte Escrow Agreements zum Schutze der C… Inc. vor. Danach musste ein Teil der an die B… AG übertragenen C… Inc.-Anteile treuhändisch durch einen Dritten verwahrt werden. Einen weiteren Teil der an sie übertragenen Anteile an der C… Inc. musste die B… AG für Sicherungszwecke bereithalten. Beide Escrow Agreements bewirkten eine Sperrfrist für die Veräußerung der betreffenden C… Inc.-Anteile durch die B… AG für die Dauer von … bzw. … Monaten ab Anteilsübertragung.
Als sich abzeichnete, dass die B… AG als Gegenleistung für die Anteile an der A… AG von der C… Inc. Anteile an der C… Inc. erhalten würde, schloss die B… AG am … mit der E… GmbH - eine nicht operativ tätige Holdinggesellschaft, deren Gesellschafter zu 100% Vorstände der Klägerin waren - einen Darlehensvertrag über ein Wertpapierdarlehen betreffend … C… Inc.-Anteile. Dieser Wertpapierdarlehensvertrag sah eine unbestimmte Laufzeit vor, war aber seitens der B… AG jederzeit mit einer Frist von wenigstens fünf Bankarbeitstagen kündbar. ...
Am … wurde der Anteilsübertragungsvertrag vom … zwischen der B… AG und der C… Inc. erfüllt (sogenanntes Closing). Die B… AG übertrug der C… Inc. ihre Anteile an der A… AG und erhielt als Gegenleistung hierfür u.a. … Anteile an der C… Inc. Diese Aktien waren noch nicht bei der SEC registriert und somit temporär nicht an der Börse handelbar. Am … begann die …- bzw. …monatige Haltefrist für die mit den Escrow Agreements belegten Anteile zu laufen.
Die B… AG buchte die erworbenen Anteile an der C… Inc. zu dem tagesaktuellen Kurs von … US-Dollar als Umlaufvermögen ein.
Der Vorstand der B… AG fasste … zunächst den Beschluss, die nicht im externen und internen Escrow gehaltenen C… Inc.-Anteile umgehend an den Markt zu bringen, sobald die Registrierung an der SEC erfolgt sei.
Nach Abschluss der Registrierung der C… Inc.-Anteile bei der SEC … standen einer sofortigen Veräußerung der frei veräußerbaren, mithin nicht durch Escrow Agreements gebundenen Aktien ein gefallener Börsenkurs und auch im Übrigen ungünstige Marktbedingungen entgegen.
Wegen der schon zu diesem Zeitpunkt prognostizierten Abwertung des US-Dollars gegenüber dem Euro fasste der Konzernausschuss des Vorstandes der B… AG … den Beschluss, im Hinblick auf die zu veräußernden Anteile an der C… Inc. und die daraus resultierenden US-Dollar-Erlöse Währungskurssicherungsgeschäfte im Umfang von … US-Dollar abzuschließen.
In ihrer Handels- sowie in der Steuerbilanz behandelte die B… AG ihren Bestand an den C… Inc.-Anteilen (Grundgeschäft) und die Währungskurssicherungsgeschäfte im Umfang von … US-Dollar (Sicherungsgeschäft) als Bewertungseinheit.
Im Januar 2003 erhöhte die B… AG vor dem Hintergrund eines zunächst steigenden Börsenkurses der C… Inc.-Anteile das Sicherungsvolumen ihrer … abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfte auf … US-Dollar. Nachdem der Börsenkurs der C… Inc.-Anteile wieder gefallen war, reduzierte die B… AG … die … abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfte im Wege einer Glattstellung wieder auf einen Umfang von … US-Dollar.
Der Veräußerung auch der nicht durch Escrow Agreements gebundenen Anteile an der C… Inc. durch die B… AG standen … weitere Hindernisse entgegen. Die B… AG nahm daher Prolongationen der … abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfte vor. Zugleich passte die B… AG ihre Hedging-Aktivitäten an die aktuellen Markteinschätzungen an. Sie schloss … Optionsgeschäfte in einem Umfang von … US-Dollar ab, die jedoch … nicht ausgeübt wurden.
Zum … wurde die E… GmbH auf die B… AG verschmolzen.
Im ersten Quartal des Jahres 2004 schloss die B… AG Devisentermingeschäfte mit zwei verschiedenen Banken im Umfang von … US-Dollar und … US-Dollar ab.
Nach Ablauf der vertraglich durch die Escrow Agreements vereinbarten Sperrfristen für die Veräußerung der C… Inc.-Anteile begann die B… AG … mit der tranchenmäßigen Veräußerung ihrer Anteile an der C… Inc.
Am … veräußerte die B… AG die erste Tranche von C… Inc.-Anteilen. Sie erzielte daraus einen Betrag von … US-Dollar und tauschte diesen Betrag am gleichen Tag in Euro unter Zuhilfenahme der … abgeschlossenen Währungssicherungsgeschäfte. Hieraus erzielte die B… AG einen Währungskursgewinn in Höhe von … Euro.
Aus dem Verkaufszyklus 2 erzielte die B… AG am … einen US-Dollar-Betrag in Höhe von … und tauschte diesen Betrag … wiederum unter Zuhilfenahme der … abgeschlossenen Währungssicherungsgeschäfte. Hieraus realisierte die B… AG einen Währungskursgewinn in Höhe von … Euro.
Aus dem dritten Verkaufszyklus der Anteile an der C… Inc. erzielte die B… AG am … ca. … US-Dollar. Diesen Betrag tauschte sie unter Nutzung der … abgeschlossenen Währungssicherungsgeschäfte. Daraus entstand der B… AG ein Währungskursgewinn in Höhe von … Euro.
Aus dem 4. Verkaufszyklus der C… Inc.-Anteile erzielte die B… AG am … einen Betrag von … US-Dollar, den sie … zum tagesaktuellen Umrechnungskurs in Euro tauschte.
Aus dem 5. Verkaufszyklus der C… Inc.-Anteile erzielte die B… AG einen Betrag von insgesamt … US-Dollar, der ihr in drei Teilbeträgen ausgezahlt wurde, und zwar am … in Höhe von … US-Dollar, am … in Höhe von … US-Dollar und am … in Höhe von … US-Dollar. Zum Umtausch dieser Beträge in Euro nutzte die B… AG die … abgeschlossenen Währungssicherungsgeschäfte und erzielte dabei einen Währungskursverlust in Höhe von … Euro.
Aus dem Verkaufszyklus 6a erzielte die B… AG am … einen Betrag von … US-Dollar, den sie zum tagesaktuellen Umrechnungskurs in Euro umtauschte.
Aus dem Verkaufszyklus 6b erzielte die B… AG am … einen Betrag in Höhe von … US-Dollar. Einen Teilbetrag von … US-Dollar tauschte die B… AG zum aktuellen Umrechnungskurs in Euro, den Restbetrag tauschte sie unter Zuhilfenahme der … abgeschlossenen Währungssicherungsgeschäfte. Hieraus erzielte die B… AG einen Währungskursverlust in Höhe von … Euro.
Aus dem Verkaufszyklus 6c erzielte die B… AG am … einen Betrag von … US-Dollar. Diesen Betrag wechselte die B… AG unter Zuhilfenahme der … abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfte und erzielte dabei einen Währungskursverlust in Höhe von … Euro.
Der interne Anlageausschuss der B… AG beschloss am …, dass kein Bedarf an zusätzlichen Devisensicherungen bestehe. Weitere Verkaufserlöse seien jeweils zunächst in der Kasse gegen Euro zu handeln, bis die Absicherungsquote mit den erwarteten Verkaufserlösen übereinstimme. Die Auflösung schwebender Devisentermingeschäfte erfolge dann in der Reihenfolge der Marktbewertungen, mit dem Ziel, die Position mit stillen Reserven als letzte zu behalten.
Aus dem Verkaufszyklus 6d am … erzielte die B… AG einen Betrag von … US-Dollar. Diesen Betrag ließ die B… AG zunächst auf ihrem in US-Dollar laufenden Konto stehen.
Aus dem Verkaufszyklus 6e erzielte die B… AG am … einen Betrag von … US-Dollar. Davon tauschte sie einen Betrag in Höhe von … US-Dollar unter Zuhilfenahme der im … abgeschlossenen Währungssicherungsgeschäfte in Euro um und erzielte daraus einen Währungskursgewinn von … Euro. Den danach noch verbliebenden Betrag von … US-Dollar aus diesem Verkaufszyklus ließ die B… AG wiederum zunächst auf ihrem in US-Dollar laufenden Konto stehen.
Aus dem Verkaufszyklus 6f erzielte die B… AG am … einen Betrag von … US-Dollar und am … einen Betrag von … US-Dollar, insgesamt somit … US-Dollar. Diesen Betrag und die bis dahin stehen gelassenen Beträge in Höhe von … US-Dollar aus Zyklus 6d sowie … US-Dollar aus Zyklus 6e, insgesamt somit … US-Dollar, tauschte die B… AG am … unter Zuhilfenahme der … abgeschlossenen Währungssicherungsgeschäfte in Euro um. Sie erzielte daraus einen Währungskursgewinn in Höhe von … Euro.
Am … erzielte die Klägerin aus dem Verkaufszyklus 6g einen Betrag von … US-Dollar und am … aus dem Verkaufszyklus 6h einen Betrag von … US-Dollar. Diese Beträge, mithin insgesamt … US-Dollar, tauschte sie am … unter Zuhilfenahme der … abgeschlossenen Währungssicherungsgeschäfte und erzielte daraus einen Währungskursgewinn von … Euro.
Am … verkaufte die B… AG im Verkaufszyklus 6i alle ihr noch verbliebenen Anteile an der C… Inc. und erzielte daraus einen Betrag von … US-Dollar. Zum Umtausch dieses Betrags in Euro am … nutzte sie die … abgeschlossenen Währungssicherungsgeschäfte und erzielte dabei einen Währungskursgewinn in Höhe von … Euro. Das … abgeschlossene Währungskurssicherungsgeschäft war damit vollständig verbraucht. Den aus dem letzten Verkaufszyklus noch verbliebenden Betrag in US-Dollar tauschte die B… AG zu dem tagesaktuellen Kurs in Euro um.
Insgesamt erzielte die B… AG in ihrem Wirtschaftsjahr 2004 Währungskursgewinne aus den … abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäften in Höhe von … Euro. Im Wirtschaftsjahr 2005 erzielte die B… AG Währungskursgewinne aus den … abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäften in Höhe von … Euro.
Aus den Veräußerungen der Anteile an der C… Inc. erzielte die B… AG im Wirtschaftsjahr 2004 Gewinne in Höhe von … Euro. Im Geschäftsjahr 2005 entstanden der B… AG aus den Veräußerungen der C… Inc.-Anteile Verluste in Höhe von … Euro.
In ihren handelsrechtlichen Jahresabschlüssen für die Wirtschaftsjahre 2004 und 2005 wies die B… AG als Gewinn das Gesamtergebnis aus den Veräußerungsgewinnen bzw. -verlusten der C… Inc.-Anteile unter Einbeziehung der Währungskursgewinne aus den … abgeschlossenen Devisentermingeschäften aus. Somit wies die B… AG im Wirtschaftsjahr 2004 einen Gewinn in Höhe von … Euro (… Euro Gewinn aus Aktienveräußerung nebst … Euro Gewinn aus Währungskurssicherungsgeschäft) und im Wirtschaftsjahr 2005 einen Gewinn in Höhe von … Euro (… Euro Verlust aus Aktienveräußerung und … Euro Gewinn aus Währungskurssicherungsgeschäft) aus. In ihren Steuererklärungen erklärte die B… AG insoweit Veräußerungsgewinne i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG in Verbindung mit § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG, sodass - nach Abzug von 5 % als nichtabziehbare Betriebsausgaben - ihr Steuerbilanzgewinn im Jahr 2004 um … Euro und im Jahr 2005 um … Euro außerbilanziell zu kürzen sei.
Der Beklagte erließ zunächst erklärungsgemäße Bescheide.
Der Beklagte ordnete bei der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der B… AG eine Außenprüfung für die Jahre 2004 bis 2006 an.
In ihrem geänderten Betriebsprüfungsbericht vom … stellte die Prüferin zunächst fest, dass sich der Gewinn aus der Veräußerung der C… Inc.-Anteile nach Abzug von Veräußerungskosten in Höhe von … Euro im Jahr 2004 auf … Euro belaufe. Der im Jahr 2005 erzielte Verlust aus der Veräußerung der C… Inc.-Anteile belaufe sich auf … Euro. Die nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinne der B… AG aus dem Verkauf der C… Inc.-Anteile im Geschäftsjahr 2004 seien somit - nach Berücksichtigung von § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG - mit … Euro anzusetzen.
Ferner beanstandete die Prüferin, dass die B… AG in den nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinnen ihre Erträge aus … abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäften einbezogen habe. Das Ergebnis der Kurssicherungsgeschäfte, die der Absicherung des Kaufpreises im Zusammenhang mit der Veräußerung von in Fremdwährung notierten Aktien dienten, sei bei der Bestimmung des Veräußerungsgewinns i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG nicht zu berücksichtigen. Grund- und Sicherungsgeschäft seien als jeweiliges Einzelgeschäft zu betrachten; die aus den Kurssicherungsgeschäften erzielten Erträge seien nicht nach § 8b Abs. 2 KStG steuerlich begünstigt. Das von der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der B… AG zu versteuernde Einkommen sei daher im Jahr 2004 um … Euro und im Jahr 2005 um … Euro zu erhöhen.
Der Beklagte folgte der Auffassung des Prüfers und erließ am … u.a. entsprechend geänderte Bescheide zur Körperschaftsteuer und zum Gewerbesteuermessbetrag der Streitjahre.
Die Klägerin legte gegen diese Änderungsbescheide Einspruch ein.
Die Feststellungen der Prüferin fanden unverändert Eingang in den während des Einspruchsverfahrens nochmals geänderten Betriebsprüfungsbericht vom ... .
Nachdem die von der B… AG angefochtenen Bescheide während des Einspruchsverfahrens aus anderen, hier nicht streitgegenständlichen Gründen zuletzt am … erneut geändert worden waren, wies der Beklagte die Einsprüche mit verbundener Einspruchsentscheidung vom … als unbegründet zurück.
Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben.
Der Senat hat die Klage mit Urteil vom 10. Februar 2016 abgewiesen.
Auf die dagegen eingelegte Revision hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 10. April 2019 unter dem Aktenzeichen I R 20/16 (Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH – BFHE – 265, 63, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2020, 674) das Senatsurteil vom 10. Februar 2016 aufgehoben und die Sache an das erkennende Gericht zurückverwiesen.
Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage im zweiten Rechtsgang vor, dass im Streitfall die Voraussetzungen eines „Micro Hedges“ in Gestalt eines sogenannten antizipativen Hedges entsprechend dem Urteil des BFH vom 10. April 2019 unter dem Aktenzeichen I R 20/16 (a.a.O.) vorlägen. Die … abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfte, deren Gewinne allein streitbefangen seien, habe die B… AG ausschließlich deshalb – und zeitlich vor den Anteilsveräußerungen - abgeschlossen, um vor dem Hintergrund eines möglichen Kursverfalls des US-Dollar den erwarteten Gewinn aus der geplanten und später auch durchgeführten Veräußerung der C… Inc.-Anteile abzusichern. Die … abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfte seien auch ausschließlich dafür verwendet worden, das Währungskursrisiko der B… AG in Bezug auf den aus dem Verkauf der C… Inc.-Anteile erzielten Veräußerungserlös zu minimieren. Dies und das Fehlen von anderen US-Dollar-Bilanzpositionen mit Absicherungspotential sprächen dafür, dass eine „eins-zu-eins“-Währungskurssicherung im Sinne eines „Micro-Hedges“ vorgelegen habe. In Bezug auf die Beteiligung an der F… Inc. mit Sitz in G… sei zu beachten, dass diese Anteile nicht zur Veräußerung bestimmt gewesen seien. Diese Anteile seien daher im Anlagevermögen ausgewiesen worden und noch im jeweiligen Jahr ihrer Anschaffung auf … Euro abgeschrieben worden. Insoweit habe weder Bedarf noch Anlass für eine Währungskurssicherung bestanden.
Sie, die Klägerin, verweise für die alleinige Ausrichtung der … abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfte auf die Absicherung der Veräußerungserlöse aus den Anteilen an der C… Inc. zunächst auf das Protokoll der Sitzung des Konzernausschusses des Vorstands der B… AG vom … . Weiterhin belegten die von der B… AG gegenüber der beteiligten Bank abgegebenen Grundgeschäftserklärungen den engen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Halten bzw. den Veräußerungen der C… Inc.-Anteile und den … abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäften. Wegen der damaligen Währungskursentwicklungen und der Prognosen über eine Abwertung des US-Dollars gegenüber dem Euro habe die B… AG sich gegenüber andernfalls entstehenden Währungskursverlusten im Zusammenhang mit dem geplanten Verkauf der C… Inc.-Anteile absichern müssen. Der Beschluss des Konzernvorstandes der B… AG sei die Grundlage der … abgeschlossenen Devisentermingeschäfte gewesen. Schon der Wortlaut dieses Beschlusses und die eingereichten Grundgeschäftserklärungen belegten, dass ein Konnex und somit eine unmittelbare Sicherungsbeziehung zwischen den zu veräußernden C… Inc.-Anteilen und diesen Währungskurssicherungsgeschäften bestanden habe.
Die … abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfte habe die B… AG zum Teil zeitlich verlängern müssen. Die Prolongation sei auf historischer Basis, d.h. zu den Konditionen des ursprünglichen Termingeschäfts erfolgt, womit die zwischenzeitliche Realisierung von Gewinnen oder Verlusten vermieden worden sei. Die Prolongation auf historischer Kursbasis sei durch entsprechende Grundgeschäftserklärungen erfolgt, aus denen der Zusammenhang mit den geplanten Veräußerungen der C… Inc.-Anteile hervorgehe.
Mit dem Abschluss dieser Währungskurssicherungsgeschäfte habe die B… AG das Recht erworben, … US-Dollar zu einem festgelegten Umtauschkurs in Euro zu tauschen. Feste Umtauschzeiten seien dabei nicht vorgesehen gewesen. Die B… AG sei vielmehr berechtigt gewesen, die Umtauschzeitpunkte entsprechend ihrem Bedarf selbst zu bestimmen. Dieses Recht sei allein durch die jeweils vereinbarten Vertragslaufzeiten limitiert gewesen. Die … abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfte hätten auch keine Konnexitätsklausel dergestalt vorgesehen, dass die B… AG zu jedem Zeitpunkt, in dem sie Erlöse aus den Anteilsveräußerungen in US-Dollar erzielte, verpflichtet gewesen sei, die in US-Dollar erzielten Beträge sofort und unmittelbar zu tauschen. Vielmehr sei die B… AG berechtigt, aber nicht verpflichtet gewesen, ihre jeweils aus dem Verkauf der C… Inc.-Anteile erhaltenen Veräußerungserlöse unmittelbar unter Zuhilfenahme der … abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfte umzutauschen oder aber anderweitig zu verwenden. Es habe der B… AG auch frei gestanden zu entscheiden, wann bzw. für welche Einzelveräußerungserlöse sie die … abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfte zum Tausch nutze. Eine Unterscheidung zwischen den frei verfügbaren, an die E… GmbH verliehenen und den Escrow Agreements unterliegenden Anteilen sei in den Währungskurssicherungsgeschäften ebenso wenig vorgesehen gewesen wie eine vertragliche Regelung, dass die von der B… AG zu tauschenden US-Dollar-Beträge unmittelbar aus den tatsächlich getätigten Veräußerungen der C… Inc.-Anteile stammen müssten. Es sei bei solchen Währungskurssicherungsgeschäften unüblich, eine Klausel dergestalt aufzunehmen, dass ein Konnex zwischen dem Grundgeschäft und dem Sicherungsgeschäft bestehen müsse. Für die kontrahierende Bank spiele es regelmäßig keine Rolle, woher die vom Kunden zum Tausch hingegeben Beträge stammten. Eine Verknüpfung erfolge allein durch die entsprechende Zweckbestimmung desjenigen, der das Währungssicherungsgeschäft vornehme. Diese Zweckbestimmung habe die B… AG dokumentiert in den eingereichten Vermerken, den Grundgeschäftserklärungen über die Verlängerung dieser Währungssicherungsgeschäfte und durch die bilanzielle Abbildung einer Bewertungseinheit.
Auf die Aufforderung des Gerichts, die genaue Wirkungsweise der abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfte zu erläutern und für sämtliche von der B… AG abgeschlossene Währungskurssicherungsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Verkauf der C… Inc.-Anteile die vollständigen Vertragsunterlagen mit den jeweiligen Banken vorzulegen, hat die Klägerin ausgeführt, dass Devisentermingeschäfte in den Streitjahren zwischen Kaufleuten einfach hätten gehandelt werden können, z.B. fernmündlich, per Fax oder auch per E-mail. In der Regel sei die Kommunikation zwischen der B… AG und den betroffenen Banken per E-Mail erfolgt.
Zu dem Umstand, dass die … abgeschlossenen Währungssicherungsgeschäfte nur einen Teil der erzielten Veräußerungserlöse abgesichert haben, hat die Klägerin im ersten Rechtsgang und auch im zweiten Rechtsgang zunächst vorgetragen, dass Teile der von der B… AG erzielten US-Dollar-Erlöse aus dem Verkauf der C… Inc.-Anteile auch zur Begleichung von laufendem Aufwand in US-Dollar verwandt worden seien. Dies sei als Form des sog. natural hedge erfolgt und sinnvoll, da es nicht wirtschaftlich sei, für bestehende US-Dollar-Verpflichtungen Eurobeträge zu tauschen und gleichzeitig US-Dollar-Eingänge unter Zuhilfenahme von Währungskurssicherungsgeschäften in Euro zu transferieren. Die B… AG habe gewusst, dass sie zukünftig zu bestimmten Zeitpunkten Verpflichtungen in US-Dollar habe erfüllen müssen. Ein sich bis dahin ergebendes Währungskursrisiko habe sie entweder durch den Abschluss von Absicherungsgeschäften eingrenzen oder aber durch die Verwendung überschüssiger US-Dollar-Erlöse aus der künftigen Veräußerung einzelner Tranchen von C… Inc.-Anteilen absichern können. Bei einer Verwendung von US-Dollar-Erlösen aus der Veräußerung von C… Inc.-Anteilen für die Begleichung von laufenden US-Dollar-Zahlungsverpflichtungen hätten weder die erwarteten US-Dollar-Veräußerungserlöse noch die US-Dollar-Zahlungsverpflichtungen einem Währungskursrisiko unterlegen. Es sei mithin der Effekt einer gegenseitigen Sicherungsfunktion erreicht worden.
Nachdem das Gericht die Frage aufgeworfen hat, ob vor diesem Hintergrund nicht von einem Macro hedge im Sinne einer unspezifischen globalen Absicherung der B… AG vor Währungskursrisiken anstelle einer „eins zu eins“-Sicherungsbeziehung auszugehen sei, hat die Klägerin ausgeführt, dass die B… AG keine US-Dollar-Erlöse aus dem Verkauf der C… Inc.-Anteile für die Begleichung ihrer laufenden Zahlungsverpflichtungen in US-Dollar genutzt habe. Vielmehr habe die B… AG dafür gesonderte Währungskurssicherungsgeschäfte abgeschlossen bzw. gesondert US-Dollar zu bestimmten Fälligkeiten erworben. Diese hätten der Begleichung von erwarteten US-Dollar-Aufwendungen aus dem operativen Geschäft zu bestimmten Fälligkeiten gedient. Die B… AG habe zwischen der Kurssicherung von laufenden Aufwandspositionen aus dem operativen Geschäft und den Transaktionen zur Währungssicherung durch den erwarteten Erlös aus der Veräußerung der C… Inc.-Anteile getrennt. Sie, die Klägerin, stelle ihren bisherigen Vortrag zur Nutzung eines sog. natural hedge insoweit richtig.
Die Klägerin hat zu der nur teilweisen Absicherung der Veräußerungserlöse aus den C… Inc.-Anteilen durch die … abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfte im ersten Rechtsgang vorgetragen, dass sich der Betrag von … US-Dollar aus dem zunächst grundsätzlich frei handelbaren Aktienbestand von ca. … Aktien und einem erwarteten Veräußerungspreis je Aktien von … US-Dollar ergeben habe. Der Umfang der Währungskurssicherungsgeschäfte sei in der Folgezeit an den erforderlichen Sicherungsbedarf angepasst worden. Im zweiten Rechtsgang trägt die Klägerin vor, dass die Entscheidung zum Abschluss eines Währungskurssicherungsgeschäfts in Höhe von … Dollar auf der Grundlage von mehreren Szenariorechnungen erfolgt sei. Im November 2002 sei offen gewesen, zu welchem zukünftigen Börsenkurs bzw. in welchen Tranchen die C… Inc.-Anteile über die Börse hätten veräußert werden können. Die B… AG sei davon überzeugt gewesen, aus der Veräußerung der gesamten Beteiligung an der C… Inc. mindestens einen Erlös in Höhe von … US-Dollar zu erzielen. Der Börsenkurs der C… Inc.-Anteile habe Ende Oktober 2002 zwischen … und … US-Dollar betragen, und die B… AG sei davon ausgegangen, dass der Aktienkurs nicht mehr wesentlich sinken würde. Ein von der B… AG angestrebter höherer Veräußerungserlös sei nicht gegen Währungskursrisiken abgesichert worden, um eine auch für steuerliche Zwecke möglicherweise schädliche Übersicherung zu vermeiden.
Der Verkauf des gesamten Aktienbestandes in einer Tranche über die Börse sei nicht möglich gewesen. Vielmehr habe die B… AG die C… Inc.-Anteile nur sukzessive in mehreren Tranchen veräußern können. Aus wirtschaftlichen Gründen habe die B… AG erst … nach Auslaufen der externen Escrowfrist den Verkaufsprozess gestartet und dann auch sukzessive die … abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfte in Anspruch genommen.
Sobald im Rahmen des sukzessiven Veräußerungsvorgangs einzelne Wertpapiertranchen veräußert worden seien, seien auch die … abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfte für den Umtausch der erhaltenen US-Dollar in Euro in Anspruch genommen und zurückgeführt worden. Da insgesamt aus dem Verkauf der C… Inc.-Anteile in diversen Tranchen aber höhere US-Dollar-Erlöse erzielt worden seien, sei es unvermeidbar gewesen, einzelne überschießende US-Dollar-Veräußerungserlöse anderweitig zu nutzen oder ohne Inanspruchnahme der … abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfte zu dem jeweils tagesaktuellen Kurs umzutauschen. Die Entscheidung, die erzielten US-Dollar-Erlöse unter Zuhilfenahme von Währungskurssicherungsgeschäften oder aber zum Tageskurs zu tauschen, sei jeweils unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten getroffen worden. Dennoch seien die Veräußerung der C… Inc.-Anteile, die Vereinnahmung der US-Dollar-Verkaufserlöse und deren Umtausch in Euro unter Inanspruchnahme der … abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfte parallel zueinander und sowohl zeitlich wie organisatorisch aufeinander abgestimmt erfolgt. Dass die erzielten US-Dollar-Beträge zum Teil erst zu den jeweils nachfolgenden Fälligkeitsterminen der … abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfte getauscht worden seien, wodurch es zwischen der Gutschrift der US-Dollar-Beträge auf dem Fremdwährungskonto und deren Umtausch in Euro einen zeitlichen Versatz von wenigen Tagen bis zu drei Wochen gegeben habe, sei in erster Linie darauf zurückzuführen, dass verschiedene Vertragspartner involviert gewesen seien und auch die banktechnische Abwicklung verzögert bzw. zeitlich versetzt erfolgt sei. Die genaueren Hintergründe für das Stehenlassen der Veräußerungserlöse aus Verkaufszyklus 6d vom … bis … ließen sich ebenso wenig mehr ermitteln wie die Hintergründe für das teilweise Stehenlassen der Veräußerungserlöse aus Verkaufszyklus 6e vom … bis … und das Stehenlassen der Veräußerungserlöse aus Zyklus 6f vom … bis … und vom … bis …. Da es sich aber jeweils um verhältnismäßig geringe Erlöse gehandelt habe, die nur kurze Zeit nach dem Erlös aus dem Zyklus 6c eingegangen sei, sei möglicherwiese von einem Umtausch in Euro vorübergehend Abstand genommen worden, bis ein Umtausch gegen das initiale Kurssicherungsgeschäft zu dessen nächsten Fälligkeitstermin am … möglich gewesen sei. Dennoch sei bei den betreffenden Tranchen stets eine zeitnahe und zweckgerichtete Verwendung sichergestellt gewesen.
Wenn das zeitweilige Stehenlassen der erzielten US-Dollar-Erlöse für eine Anwendung von § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG schädlich sei und die Rechtsprechung damit für einen Mikro-Hedge verlangen würde, dass die Beträge taggleich mit ihrer Gutschrift auf dem Bankkonto verrechnet werden, liefe dies auf eine Beschränkung der BFH-Rechtsprechung auf einen perfekten Micro-Hedge hinaus. Devisentermingeschäfte mit vertraglich festgelegten Umtauschterminen als Sicherungsinstrumente schieden für die Anerkennung im Rahmen von § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG aus. Der BFH habe in seinem Urteil vom 10. April 2019 unter dem Aktenzeichen I R 20/19 keine derartige Einschränkung vorgenommen. Ein solches Verständnis eröffne dem Steuerpflichtigen auch einen erheblichen steuerlichen Gestaltungsspielraum. Sobald mit einem Gewinn aus einem Währungskurssicherungsgeschäft zu rechnen sei, müsse ein taggleicher Umtausch gewählt werden, um diesen Gewinn dem Anwendungsbereich des § 8b Abs. 2 Satz 1 KSG zu unterwerfen. Bei drohenden Verlusten aus einem Währungskurssicherungsgeschäft könne dagegen mit einem Umtausch der gutgeschriebenen Beträge erst einige Tagen später die Abzugsbeschränkung des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG vermieden werden.
Die B… AG habe die… abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfte im Umfang von … US-Dollar im vollen Umfang für den Umtausch der erzielten US-Dollar-Erlöse aus dem Verkauf der C… Inc.-Anteile in einzelnen Tranchen genutzt. Mit der Veräußerung der letzten Tranche an C… Inc.-Anteilen sei auch die … abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfte vollumfänglich beendet worden. Hieraus werde deutlich, dass die B… AG mit diesen Währungskurssicherungsgeschäften gerade keine Spekulations- oder Wettgeschäfte, sondern konkret auf die Veräußerung der C… Inc.-Anteile bezogene Kurssicherungsgeschäfte vorgenommen habe.
Zu den … zusätzlich abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäften, die die B… AG im Zuge des Umtauschs der US-Dollar-Erlöse aus den C… Inc.-Anteilen auch genutzt hatte, trägt die Klägerin vor, dass für diese Währungskurssicherungsgeschäfte Bedarf bestanden habe. Diese Währungskurssicherungsgeschäfte seien aber nur zum Teil dazu verwendet worden, um Währungskursverluste aus der Veräußerung von C… Inc.-Anteilen zu kompensieren. Die Ausweitung des … im Umfang von … Millionen US-Dollar abgeschlossenen Devisentermingeschäfts auf … Millionen Dollar und die spätere Rückgängigmachung dieser Ausweitung sei schon deshalb nicht von Relevanz, weil dieser Geschäftsvorfall dem Veranlagungszeitraum 2003 zuzurechnen sei und die betreffenden Geschäfte auch tatsächlich nicht für den Umtausch von US-Dollar-Veräußerungserlösen aus dem Verkauf der C… Inc.-Anteile genutzt worden seien. Im Hinblick auf die zeitlich nachfolgend geschlossenen, weiteren Sicherungsgeschäfte lasse sich der für § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG geforderte Veranlassungszusammenhang zu der Veräußerung der C… Inc.-Anteile nicht eindeutig belegen. Aus diesem Grund habe sie, die Klägerin, bei der Bezifferung ihres Klageantrags die Ergebnisse aus diesen weiteren Sicherungsgeschäften von den ihrer Auffassung nach bei § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG zu berücksichtigenden Beträgen herausgenommen.
Die Klägerin beantragt,
die Änderungsbescheide über Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 2004 und 2005, jeweils vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom …, dahingehend zu ändern, dass das Einkommen für 2004 um … Euro und für 2005 um … Euro außerbilanziell gemindert wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Anhand der vorliegenden Unterlagen sei es nicht möglich, das Sicherungsgeschäft als Mikro-Hedge zu qualifizieren. Ein einheitliches schriftliches Vertragswerk über das Grund- und das Sicherungsgeschäft existiere nicht. Die Verknüpfung im Sinne einer direkten Sicherungsbeziehung zwischen dem Grundgeschäft (Aktienkauf) und den Sicherungsgeschäften sei nicht nachgewiesen.
I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Beklagte hat zu Recht die von der B… AG erzielten Gewinne aus den … abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäften nicht bei der Ermittlung des Veräußerungsergebnisses als Teil des Veräußerungspreises i.S.d § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG berücksichtigt.
1. Nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG) gehören, außer Ansatz. Veräußerungsgewinn im Sinne des § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG ist gemäß § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert übersteigt, der sich nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung im Zeitpunkt der Veräußerung ergibt (Buchwert). Nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG gelten 5% des Veräußerungsgewinns als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in § 8b Abs. 2 KStG genannten Anteil stehen, sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen, § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG. Für die Ermittlung des Gewerbeertrags sind die Regelungen des § 8b KStG ebenfalls anzuwenden (§ 7 Abs. 4 Halbsatz 2 Gewerbesteuergesetz in der in den Streitjahren geltenden Fassung).
2. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Voraussetzungen des § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG im Hinblick auf die von der B… AG erzielten Veräußerungsgewinne aus dem tranchenweisen Verkauf der C… Inc.-Anteile im Jahr 2004 und die Voraussetzungen des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG in Bezug auf die erzielten Verluste aus dem tranchenweisen Verkauf der C… Inc.-Anteile im Jahr 2005 erfüllt sind. Bei der C… Inc. handelt es sich um eine einer deutschen Kapitalgesellschaft vergleichbare Körperschaft, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG gehören.
Es ist weiterhin unstreitig, dass sich der nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreie Gewinn aus der Veräußerung der C… Inc.-Anteile selbst im Wirtschaftsjahr 2004 auf … Euro beläuft. Der im Wirtschaftsjahr 2005 nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG steuerlich nicht zu berücksichtigende Verlust aus der Veräußerung der C… Inc.-Anteile selbst beträgt unstreitig … Euro. Sowohl der nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreie Gewinn als auch der nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG steuerlich nicht zu berücksichtigende Verlust aus dem Verkauf der C… Inc.-Anteile bleiben im Wege einer außerbilanziellen Korrektur bei der Ermittlung des in den Streitjahren von der B… AG erzielten Einkommens außer Betracht.
Streitig ist zwischen den Beteiligten allein, ob die Gewinne, die die B… AG aus dem Umtausch ihrer US-Dollar-Erlöse mit Hilfe der im November 2002 abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfte erzielt hat, als Bestandteil des Veräußerungspreises i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG bei der Ermittlung des Veräußerungsergebnisses zu berücksichtigen sind. Dies hätte die Folge, dass sich der im Jahr 2004 nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG erzielte steuerfreie Veräußerungsgewinn um … Euro erhöht und im Jahr 2005 ein gemäß § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreier Veräußerungsgewinn in Höhe von … Euro zu berücksichtigen ist.
Zur Überzeugung des Senats hat der Beklagte die von der B… AG erzielten Gewinne aus dem Umtausch der US-Dollar-Erlöse mit Hilfe der … abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfte zu Recht nicht als Teil des Veräußerungspreises i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG bei der Ermittlung des Veräußerungsergebnisses berücksichtigt.
a) Nach Maßgabe der nach § 126 Abs. 5 FGO bindenden rechtlichen Beurteilung des BFH in dem Urteil vom 10. April 2019 unter dem Aktenzeichen I R 20/16 (a.a.O.) sind bei der Bemessung des nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns aus einem in Fremdwährung abgewickelten Anteilsverkauf die Erträge aus einem Devisentermingeschäft als Bestandteil des Veräußerungspreises i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG gewinnerhöhend zu berücksichtigen, wenn und soweit der Veräußerer das Devisentermingeschäft vor der Veräußerung tatsächlich zum Zweck der Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf den Verkaufserlös abgeschlossen hat. In der Konstellation eines sogenannten „antizipatorischen“ Sicherungsgeschäfts (siehe hierzu BFH, Urteil vom 10. April 2019 – I R 20/16, a.a.O., mit Verweis auf Teichmann, DStR 2014, S. 1737 [S. 1740]) bedarf es mithin eines Veranlassungszusammenhangs zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft dergestalt, dass der Zweck des vorab geschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfts aus Sicht des Anteilsveräußerers ausschließlich auf Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf die konkret erwarteten Veräußerungserlöse ausgerichtet ist (sog. „Micro Hedge“). Unspezifische globale Absicherungen für Währungskursrisiken einer Vielzahl von Grundgeschäften („Macro“- oder „Portfolio Hedges“) sind dagegen nicht zu berücksichtigen (so BFH, Urteil vom 10. April 2019 – I R 20/16, a.a.O, unter II. 5. der Gründe).
Ob ein vorab abgeschlossenes Währungskurssicherungsgeschäft im Sinne dieser Rechtsprechung ausschließlich darauf ausgerichtet ist, den später in Fremdwährung erzielten Veräußerungserlös zu einem abgesicherten Wert, mithin unabhängig von Währungskursschwankungen, in die eigene Währung zu transferieren, ist für die Jahre vor Geltung des § 5 Abs. 1a EStG n.F. nicht schon daraus abzuleiten, dass der Steuerpflichtige die später veräußerten Anteile und die Währungskurssicherungsgeschäfte in seinen Handels- und Steuerbilanzen als Bewertungseinheit erfasst hat (vergleiche BFH, Urteil vom 10. April 2019 – I R 20/19, a.a.O.). Auch einseitige Erklärungen des Anteilsveräußerers gegenüber Dritten, dass die von ihm abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfte aus seiner Sicht auf die Absicherung seines Währungskursrisikos in Bezug auf in Fremdwährung gehaltene Anteile bezogen sind, reichen nicht aus. Die ausschließliche Zweckrichtung des konkret abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfts auf die Absicherung der erwarteten Veräußerungserlöse ist vielmehr eine Frage der Sachverhaltswürdigung, die unter wirtschaftlich wertender Betrachtung aller objektiven Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist (siehe hierzu Drüen, Der Konzern 2019, S. 156 [S. 163 f]; Meinert, DStR 2019, S. 2561 [S. 2567 f]; Strüder, FR 2021, S. 28 [S. 30]; Teiche, DStR 2014, S. 1737 [S. 1744]; Vetter/Mädel/Schneidereit, DStR 2020, S. 2223 [S. 2226 ff.]; siehe auch BFH, Beschluss vom 4. Januar 2022 – I B 83/20, BFH/NV 2022, 427, zur Einbeziehung der Ergebnisse anderer Geschäfte in die Veräußerungskosten i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG). Hierbei sind insbesondere die tatsächlichen Umstände bei Abschluss des Währungskurssicherungsgeschäfts (etwa die zeitliche Nähe zwischen Abschluss von Grund- und Sicherungsgeschäft), die vertragliche Ausgestaltung des konkret vereinbarten Währungskurssicherungsgeschäfts und dessen konkrete Ausübung durch den Anteilsveräußerer im Zusammenhang mit dem Umtausch der erzielten Veräußerungserlöse zu betrachten. Aus einer Gesamtschau dieser und aller sonstigen Umstände im Einzelfall muss sich ergeben, dass das Währungskurssicherungsgeschäft von dem Anteilsveräußerer tatsächlich von vornherein allein dazu abgeschlossen wurde, um die späteren Veräußerungserlöse zu einem vorab festgelegten Umtauschkurs, mithin unabhängig von Währungskursschwankungen, in die eigene Währung zu transferieren. Dies gilt auch dann, wenn der Anteilsveräußerer die in Fremdwährung ausgewiesenen Anteilserlöse tranchenweise erzielt und die vorab abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfte daher nur tranchenweise für den Umtausch aller oder einzelner Tranchen seiner erzielten Fremdwährungserlöse einsetzt.
b) Nach diesen Maßstäben sind die Gewinne, die die B… AG aus dem Umtausch ihrer US-Dollar-Erlöse mit Hilfe der … abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfte erzielt hat, nicht bei den nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinnen im Jahr 2004 und den nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG zu behandelnden Verlusten im Jahr 2005, jeweils als Teil des erzielten Veräußerungspreises i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG zu berücksichtigen.
Die Beteiligten stimmen nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung darin überein, dass die B… AG vom Zeitpunkt ihres Erwerbs der C… Inc.-Anteile … an die Absicht hatte, diese Anteile wieder zu veräußern. Weiterhin ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass ein Währungskursrisiko für die B… AG bestand, da sie die US-Dollar-Erlöse aus der von vornherein geplanten Veräußerung der C… Inc.-Anteile in Euro umtauschen wollte. Unstreitig ist schließlich, dass die B… AG … somit im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer … bestehenden Absicht zur Anteilsveräußerung die hier maßgeblichen Währungskurssicherungsgeschäfte im Umfang von … US-Dollar abgeschlossen hat.
Der Senat ist indes nicht davon überzeugt, dass diese Währungskurssicherungsgeschäfte ausschließlich im Sinne des BFH-Urteils vom 10. April 2019 unter dem Aktenzeichen I R 20/16 (a.a.O.) darauf gerichtet waren, die in US-Dollar erzielten Veräußerungserlöse aus dem Verkauf der C… Inc.-Anteile zu einem abgesicherten Wert, mithin unabhängig von Währungskursschwankungen, in Euro zu transferieren.
aa) Die fehlende Überzeugung des Gerichts von dem erforderlichen Sicherungs- oder Veranlassungszusammenhang liegt dabei nicht schon darin begründet, dass die … abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfte nur auf die Absicherung eines Teilbetrags der von der B… AG angestrebten und später auch tatsächlich erzielten Veräußerungserlöse aus den C… Inc.-Anteilen gerichtet waren. Das Gericht folgt dem Vortrag der Klägerin, dass eine vollständige Absicherung von Veräußerungserlösen aus dem Verkauf börsennotierter Anteile schon wegen der ungewissen Aktienkursentwicklung bis zum Zeitpunkt der Veräußerung kaum abzubilden ist. Darüber hinaus war die B… AG bestrebt, eine - jedenfalls nach Auffassung der Finanzverwaltung (siehe BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2020 – IV C 2-S 2750-a/19/10005:002, 2020/09973310, BStBl. I 2020, 1033, zu dem BFH-Urteil I R 20/16) schädliche - Übersicherung ihrer späteren Veräußerungserlöse zu vermeiden.
Für den Senat scheitert die Annahme einer strengen Sicherungsbeziehung zwischen der Veräußerung der C… Inc.-Anteile und den vorab abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäften auch nicht schon daran, dass sich eine solche strenge Sicherungsbeziehung nicht aus einem einheitlichen Vertragswerk für Grund- und Sicherungsgeschäft ergibt. Beim Abschluss von auf das Grundgeschäft bezogenen Währungskurssicherungsgeschäften sind in der Regel andere Vertragsparteien involviert. Darüber hinaus folgt aus dem BFH-Urteil vom 10. April 2019 – I R 20/16 (a.a.O.), dass Grund- und Sicherungsgeschäft auch zeitlich unabhängig voneinander abgeschlossen werden können. Auch dies kann einem einheitlichen Vertragswerk entgegenstehen.
bb) Die fehlende Überzeugung des Senats davon, dass die … abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfte ausschließlich auf die Minimierung des Währungskursrisikos der B… AG in Bezug auf die in US-Dollar erzielten Veräußerungserlöse gerichtet waren, beruht auf den unterbliebenen Darlegungen und Nachweisen der Klägerin dazu, wie diese Währungskurssicherungsgeschäfte ausgestaltet waren und in welcher Weise, nach Maßgabe welcher Umstände die B… AG diese Geschäfte bei dem tranchenweisen Umtausch ihrer in Fremdwährung erzielten Anteilsveräußerungserlöse ausgeübt hat. Ohne Kenntnis von diesen Umständen vermag der Senat die … abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfte nicht dahin zu würdigen, dass sie ausschließlich auf die Reduzierung beziehungsweise den Ausschluss von Währungskursschwankungen im Zuge des Umtausches der US-Dollar-Erlöse in Euro ausgerichtet waren.
Der Senat kann schon nicht feststellen, dass die … abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfte bereits aufgrund ihrer konkreten Ausgestaltung ausschließlich darauf abzielten, das Währungskursrisikos der B… AG in Bezug auf die in US-Dollar erzielten Anteilsveräußerungserlöse zu minimieren. Die Berichterstatterin hatte die Klägerin aufgefordert, für die von der B… AG abgeschlossenen Währungssicherungsgeschäfte (einschließlich der spätere Ausweitungen, Rückführungen oder Nichtausübungen) im Zusammenhang mit dem Verkauf der C… Inc.-Anteile die vollständigen Vertragsunterlagen mit den betroffenen Banken vorzulegen. Weiterhin sollte die Klägerin dem Gericht die genaue Funktionsweise der abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfte (etwa Fälligkeiten, Bedingungen der Ausübungsrechte der B… AG, Laufzeiten bzw. Verlängerung der Währungskurssicherungsgeschäfte) erläutern und hierzu aussagefähige Unterlagen vorlegen. Schließlich sollte die Klägerin dem Gericht die bei Abschluss dieser Geschäfte maßgeblichen Entscheidungsmechanismen anhand der dabei verwendeten, objektiv beobachtbaren Marktinformationen erläutern und mit aussagefähigen Dokumenten belegen.
Dem ist die Klägerin nicht nachgekommen. Sie hat zu der vertraglichen Ausgestaltung der … abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfte lediglich vorgetragen, dass Devisentermingeschäfte in den klagerelevanten Jahren zwischen Kaufleuten einfach hätten gehandelt werden können, z.B. fernmündlich, per Fax oder auch per E-Mail. Weiterhin hat sie ausgeführt, dass die Kommunikation zwischen der B… AG und der betreffenden Bank in aller Regel per Email erfolgt sei. Die hierzu von der Klägerin vorgelegten Dokumente beschränken sich jedoch auf einseitige Abrechnungen der beteiligten Bank zu den im Streitfall maßgeblichen Währungskurssicherungsgeschäften, welche die genaue Funktionsweise des ausgeübten Währungskurssicherungsgeschäfts nicht belegen.
Nach Auffassung des Senats ist es nicht glaubhaft, dass bei einem Sicherungsvolumen von … US-Dollar, zeitweise von … US-Dollar, keinerlei Grund- bzw. Rahmenverträge mit der beteiligten Bank darüber bestanden haben, in denen die Einzelheiten der konkret abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfte geregelt waren. Es ist allgemein bekannt, dass im internationalen Devisenhandel abgeschlossene Währungskurssicherungsgeschäfte fernmündlich oder per Email ausgeübt werden, um die Inhaber derartiger Währungskurssicherungsgeschäfte in der Lage zu versetzen, auf günstige Marktbedingungen zeitnah zu reagieren. Diese Praxis setzt aber - schon zur Absicherung aller beteiligten Vertragspartner - voraus, dass die jeweiligen Währungskurssicherungsgeschäfte zuvor mit allen Einzelheiten (z.B. Umtauschkurs, Umfang des Sicherungsvolumens, Laufzeiten des Sicherungsgeschäfts, Fälligkeiten, Wartezeiten, formelle und materielle Anforderungen an die Ausübung im Übrigen) in entsprechenden Grundlagen- oder Rahmenverträge aufgesetzt werden. Andernfalls wäre es für die Vielzahl der bei den einzelnen Geschäftsausführungen involvierten Personen unklar, welche genauen Geschäfte zu welchen Konditionen im welchem Umfang tatsächlich ausgeübt werden können und dürfen. Kaum kalkulierbare Haftungsrisiken für alle beteiligten Vertragspartner wären die Folge.
Dass Währungskurssicherungsgeschäfte umfangreich ausgehandelt und in einem Grundlagen- oder Rahmenvertrag festgehalten werden, ergibt sich im Übrigen zum einen aus den von der Klägerin eingereichten Bestätigungen einer anderen Bank, mit der die B… AG … ein weiteres, im Streitfall nicht maßgebliches Währungskurssicherungsgeschäft abgeschlossen hat. In diesen Bestätigungen wird auf der Grundlage eines mit B… AG bestehenden Rahmenvertrages für Finanztermingeschäfte aus dem Jahr … der Abschluss von Währungsoptionsgeschäften im Jahr … bestätigt (Anlage 29 des Schriftsatzes der Klägerin vom …). Zum anderen hat die Klägerin selbst in ihrem Vortrag zu den im Streitfall maßgeblichen Währungskurssicherungsgeschäften … eingeräumt, dass - schriftliche oder mündliche – Einzelabreden mit der beteiligten Bank bestanden haben. Auf Nachfrage des Gerichts, aus welchem Grund die B… AG die aus den Anteilsveräußerungen erzielten US-Dollar-Erlöse teilweise über mehrere Bankarbeitstage hat stehen lassen und erst im Zusammenhang mit Erlösen aus späteren Verkaufstranchen in Euro umgetauscht hat, hat die Klägerin u.a. auf bestehende Fälligkeitsvereinbarungen mit der beteiligten Bank verwiesen. Daraus ergibt sich aber, dass jedenfalls zur Fälligkeit des abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfts konkrete Regelungen bestanden haben. Diese hat die Klägerin dem Gericht jedoch weder vorgelegt noch - sollten sie lediglich mündlich bestehen (woran der Senat allerdings schon wegen des abgeschlossenen Sicherungsvolumens Zweifel hat) - erläutert. Das Gericht kann daraus nur schlussfolgern, dass die Klägerin die zwischen der B… AG und der beteiligten Bank konkret vereinbarten Abreden zu den Einzelheiten der maßgeblichen Währungskurssicherungsgeschäfte bewusst zurückhält.
Ebenso wenig ist der Senat davon überzeugt, dass die B… AG die … abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfte tatsächlich ausschließlich dazu ausgeübt hat, um ihr Währungskursrisiko beim Umtausch der US-Dollar-Erlöse in Euro zu minimieren. Der Senat verweist hierzu auf die Anteilsveräußerungserlöse aus den Verkaufszyklen 6d, 6e und 6g, welche die B… AG zum Teil oder zur Gänze über mehrere Tage bis zu drei Wochen auf ihrem Fremdwährungskonto stehen gelassen und erst zu einem späteren Zeitpunkt gemeinsam mit später erzielten Veräußerungserlösen unter Zuhilfenahme der hier relevanten Währungskurssicherungsgeschäfte in Euro umgetauscht hat. Entgegen der Aufforderung des Gerichts hat die Klägerin die Hintergründe hierfür weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen.
Der Vortrag der Klägerin, dass die Verzögerungen durch bankenmäßige Abläufe zu erklären seien, ist nicht überzeugend. Es ist allgemein bekannt, dass Währungsgeschäfte mit Volumina von … US-Dollar an den internationalen Devisenmärkten bankenmäßig 24 Stunden am Tag jedenfalls unter der Woche, wenn nicht auch am Wochenende getätigt werden können. Soweit die Klägerin für das Stehenlassen ihrer US-Dollar-Erlöse über mehrere Bankarbeitstage auf die vertraglichen Beschränkungen in dem abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäft wie etwa Fälligkeitsabreden verweist, muss sie sich wiederum entgegenhalten lassen, dass sie diese Beschränkungen dem Gericht weder näher erläutert noch nachgewiesen hat. Ohne substantiierte Darlegungen und Nachweise hierzu ist unklar, worauf das Stehenlassen der US-Dollar-Erlöse über mehrere Tage und die erst zeitlich versetzte Ausübung der hier maßgeblichen Währungskurssicherungsgeschäfte bei dem Umtausch dieser Erlöse tatsächlich zurückzuführen ist. Es kommen für die B… AG nachteilige Einschränkungen bei der unmittelbaren Ausübung der abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfte, aber auch gewinnoptimierte Entscheidungen der B… AG bei der Ausübung ihrer Währungskurssicherungsgeschäfte in Betracht.
Aus dem Vortrag der Klägerin, dass sich der genaue Grund für das Stehenlassen der US-Dollar-Erlöse aus den Verkaufszyklen 6d, 6e und 6g nicht mehr ermitteln lasse, die B… AG aber wegen der verhältnismäßig geringen Erlöse und dem Ausstehen weiterer Erlöse möglicherweise vorübergehend von einem Umtausch in Euro Abstand genommen habe, bis ein Umtausch gegen das initiale Kurssicherungsgeschäft zu dessen nächsten Fälligkeitstermin möglich war, folgt nichts anderes. Denn damit erklärt die Klägerin, dass tatsächlich Fälligkeitsverabredungen zwischen der B… AG und der beteiligten Bank in Bezug auf die Währungskurssicherungsgeschäfte bestanden haben, die sie dem Gericht weder erläutert noch nachgewiesen hat. Außerdem ergibt sich aus diesem Vortrag, dass die B… AG ihre Entscheidungen bei der Ausübung ihrer Sicherungsgeschäfte zur Minimierung von Währungskursrisiken jedenfalls nicht hinreichend dokumentiert hat. Eine hinreichende Dokumentation ist indes bei Sicherungsgeschäften in dem hier maßgeblichen Umfang gängige Praxis und daher in die Sachverhaltswürdigung einzubeziehen. Aus diesem Grund hatte das Gericht die Klägerin auch zur Vorlage dieser Dokumentation aufgefordert.
Im Streitfall kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob das zeitweilige Stehenlassen von in Fremdwährung erzielten Erlöse und deren Umtausch unter Zuhilfenahme von Währungskurssicherungsgeschäften erst zu einem späteren Zeitpunkt für die Anwendung von § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG unschädlich ist, weil andernfalls Währungskurssicherungsgeschäfte mit vertraglich festgelegten Umtauschzeiten von vornherein für eine Berücksichtigung bei § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG ausschieden oder dem Steuerpflichtigen ein erheblicher Gestaltungsspielraum für die Anwendung von § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG oder § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG entstünde. Denn Voraussetzung für eine gerichtliche Entscheidung dazu ist, dass im Streitfall feststeht, auf welche genauen Umstände das zeitweise Stehenlassen der in US-Dollar-Erlöse erzielten Veräußerungserlöse auf dem Fremdwährungskonto der B… AG und die erst zeitlich versetzte Ausübung der Währungskurssicherungsgeschäfte zum Umtausch dieser Erlöse zurückzuführen ist. Da die Klägerin hierzu aber entgegen der Aufforderung des Gerichts nicht substantiiert vorgetragen und keine Belege vorgelegt hat, ist nicht im Wege eines obiter dictums darüber zu entscheiden, ob und wie sich vertragliche Einschränkungen oder aber Gestaltungsspielräume des Rechteinhabers bei der Ausübung von Währungskurssicherungsgeschäften auf die Anwendung von § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG auswirken.
Die erhebliche Verletzung der Sachaufklärungs- und Mitwirkungspflichten der Klägerin im Streitfall geht zu ihren Lasten. Das Bestehen einer strengen Sicherungsbeziehung zwischen den Anteilsveräußerungen und den zuvor abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäften dergestalt, dass der Zweck der Währungskurssicherungsgeschäfte ausschließlich auf Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf die konkret erwarteten Veräußerungserlöse aus den C… Inc.-Anteilen ausgerichtet war, ist eine Tatsache mit steuermindernder Wirkung. Die Klägerin trägt dafür die Darlegungs- und Feststellungslast.
cc) Vor diesem Hintergrund kann die im Laufe des 2. Rechtsgangs streitig gewordene Frage offenbleiben, ob die B… AG einen Teil der in US-Dollar erzielten Veräußerungserlöse tatsächlich für die Begleichung laufender Zahlungsverpflichtungen in US-Dollar verwendet hat und die abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfte schon wegen des dadurch erreichten natural hedge als Makro Hedge (siehe hierzu Käshammer/Mayer, StuB 2020, S. 930 [S. 933]) im Sinne des BFH-Urteils vom 10. April 2019 - I R 20/19 (a.a.O.) anzusehen sind. Der Senat konnte insoweit von weiteren Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung absehen.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO i.V.m. § 143 Abs. 2 FGO. Die Klage hat trotz der mit Erfolg eingelegten Revision gegen das finanzgerichtliche Urteil im 1. Rechtsgang nunmehr endgültig keinen Erfolg.