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Entscheidung 6 U 75/21


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 6. Zivilsenat Entscheidungsdatum 18.04.2023
Aktenzeichen 6 U 75/21 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2023:0418.6U75.21.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 19.08.2021 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Cottbus wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz sowie – in Abänderung der landgerichtlichen Wertfestsetzung – für das erstinstanzliche Verfahren auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der klagende Verein, der in der beim Bundesamt für Justiz geführten Liste qualifizierter Einrichtungen i.S. des § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragen ist, nimmt den Beklagten auf wettbewerbliche Unterlassung und auf Zahlung einer Abmahnpauschale in Anspruch.

Der Beklagte handelt unter anderem mit Neufahrzeugen der Marke …. In Zusammenhang mit seiner gewerblichen Tätigkeit betreibt er die Facebook-Seite „www. …“. Am 15.11.2019 zeigte die Seite einen vom Beklagten geteilten Post der … vom 16.08.2019 mit dem Inhalt: „Agiler Fahrspaß mit CUV-Komfort: Genau das kann der …! Jetzt mit 3.500 € Kundenvorteil für den Turbobenziner mit 88 kW (120 PS)“. Der vollständige Post, der unter anderem Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu CO2-Emission enthielt, konnte über eine Schaltfläche „Mehr anzeigen“ aufgerufen werden; der auf der Seite des Klägers wiedergegebene Teil des geteilten Postings umfasste diese Angaben nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten der betreffenden Websites wird auf die Anlagen K2a und K2b (Blatt 15 und 167 d.A.) verwiesen.

Mit Schreiben vom 20.11.2019 mahnte der Kläger den Beklagten wegen eines Verstoßes gegen die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung ab und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 27.11.2019 sowie die Zahlung pauschalierter Kosten in Höhe von 229,34 €. Der Beklagte wies die Forderungen mit Schreiben vom 26.11.2019 mit der Begründung zurück, in derselben Sache bereits auf eine Aufforderung der Autohaus G… GmbH vom 11.11.2019 am 13.11.2019 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und die Werbung entfernt zu haben.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme des vom Beklagten benannten Zeugen G…. Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat es den Beklagten antragsgemäß verurteilt, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet für neue Personenkraftwagen … 1.0 Turbobenziner mit 88 kW (120 PS) zu werben, ohne die gemäß § 5 Abs. 1, 2 Pkw-EnVKV i.V.m. Anlage 4 Abschnitt II Nrn. 2, 3 Satz 2 erforderlichen Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des beworbenen Fahrzeugs automatisch in dem Augenblick zu machen, in dem erstmalig Motorisierungsangaben gemacht werden, wenn dies geschieht wie am 15.11.2019 auf der vorgenannten Facebook-Seite. Ferner hat es den Beklagten zu der geforderten Zahlung verurteilt.

Das Landgericht hat gemeint, der Unterlassungsanspruch begründe sich aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 HS 1, § 3 Abs. 1, §§ 2, 3a, 5a Abs. 2, 4 UWG in der zum Zeitpunkt der unzulässigen Handlung geltenden Fassung i.V.m. § 1 Abs. 1, 5 Abs. 1, 2, Anlage 4 Abschnitt II Nrn. 2, 3 Pkw-EnVKV. Der Beklagte habe mit dem Posting vom 15.11.2019 gegen die ihn als Händler neuer Personenkraftwagen treffenden Informationspflichten nach § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 2 Pkw-EnVKV verstoßen. Indem er den ursprünglichen Werbe-Post der … 27.08.2019 durch Teilung in seine gewerbliche Facebook-Seite eingebunden habe, habe er sich diese Werbemaßnahme zu Eigen gemacht. Denn sein Facebook-Auftritt ziele darauf ab, Nutzer der Seite auf das vom Hersteller beworbene Automodell aufmerksam zu machen, um damit den Absatz seiner Produkte und Dienstleistungen zu fördern. Daher seien bereits in dem in seine Seite eingebundenen Teil des Posts Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die spezifischen CO2-Emissionen des genannten Fahrzeugmodells erforderlich gewesen. Der in dem Fehlen derartiger Angaben liegende Verstoß gegen die Pkw-EnVKV sei aus vom Landgericht weiter ausgeführten Erwägungen auch geeignet, die von der Verordnung geschützten Interessen von Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen und zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie anderenfalls nicht getroffen hätten.

Die Wiederholungsgefahr sei zu vermuten, nachdem der Beklagte die vom Kläger geforderte Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert habe. Diese Vermutung werde durch die Unterlassungserklärungen, die der Beklagte gegenüber der Autohaus G… GmbH am 13.11.2019 und in anderer Sache bereits im Jahr 2016 abgegeben hatte, nicht beseitigt, da die Ernsthaftigkeit dieser Unterwerfungserklärungen zulasten des Beklagten nicht festzustellen sei. Zwar habe der Geschäftsführer der Autohaus G… GmbH in seiner Zeugenvernehmung bekundet, den Beklagten wegen der vorliegend im Streit stehenden Werbeanzeige abgemahnt zu haben. Der Zeuge habe aber auf den Vorhalt, er und der Beklagte seien auf ihren privaten Facebook-Seiten wechselseitig als „Freunde“ geführt, angegeben, mit dem Beklagten befreundet zu sein. Auch habe der Zeuge nicht schlüssig erklärt, weshalb er nicht bereits aus der ersten Unterlassungserklärung gegen den Beklagten vorgegangen sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte das Abmahnschreiben nicht vorgelegt habe und eine vom Zeugen unterzeichnete Annahmeerklärung zur strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 13.11.2019 erst nach dem in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis des Gerichts zur Akte gereicht worden sei.

Der geltend gemachte Zahlungsanspruch begründe sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG a.F. Die Höhe der pauschaliert geltend gemachten Kosten der Abmahnung begegne keinen Bedenken. Der Kläger habe die der Pauschale zu Grunde liegenden Parameter aufgezeigt und erläutert, welche Tätigkeiten er in der Regel ausführe. Die vorgetragenen Zeitaufwände erschienen plausibel und beinhalteten entgegen der Auffassung des Beklagten nicht den Aufwand für die Suche und die Feststellung von Gesetzesverstößen. Die vom Kläger zugrunde gelegten Stundensätze seien gerichtsbekannt der für die betreffenden Aufgaben jeweils erforderlichen Qualifikation geschuldet. Die in Ansatz gebrachten Sachkosten seien ebenfalls nachvollziehbar. Darauf, ob die von dem insoweit angesetzten Pauschalbetrag umfassten Kosten für die Einholung eines Handelsregisterauszugs im vorliegenden Fall tatsächlich angefallen sein, komme es nicht an. Da der Kläger seine Aufwendungen nicht auf der Grundlage jährlicher Gesamtkosten ermittelt habe, bedürfe es auch nicht der Nennung der Anzahl der von ihm jährlich geführten Abmahnverfahren. Eine weitere Aufklärung der Berechtigung der vom Kläger geltend gemachten Pauschale sei unter Berücksichtigung der Bedeutung des streitigen Betrages nicht veranlasst.

Gegen das Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er meint, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft verkannt, dass das Teilen eines fremden Facebook-Posts keine Werbung bzw. kein Anbieten im Sinne des § 1 Abs. 1 Pkw-EnVKV darstelle. Die Vorschrift setze ein Werben des Händlers „für diesen“ Pkw, also eine Zweckrichtung voraus, die bei Verwendung der „Teilen-Funktion“ der Plattform Facebook nicht gegeben sei. Auch ergebe sich aus der bereits erstinstanzlich zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Urteil vom 26.11.2015 – 16 U 64/15, GRUR-RR 2016, 307), dass das Teilen eines fremden Facebook-Posts – anders als die Verwendung der „Gefällt mir“-Funktion – nicht dazu führe, dass sich der Teilende den geteilten Post bzw. dessen Inhalt zu eigen mache. Abgesehen davon habe der Beklagte keine Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG vorenthalten. Aufgrund der „Teilen-Funktion“ sei die fremde Anzeige lediglich nicht vollständig wiedergegeben worden; für den Verbraucher sei aber erkennbar gewesen, dass das fremde Posting abgeschnitten und erst durch „ausklappen“ vollständig lesbar gewesen sei. Jedenfalls fehle es daher an einer spürbaren Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen.

Der geltend gemachte Zahlungsanspruch bestehe ebenfalls bereits aus Rechtsgründen nicht. Da nur der Ersatz einer solchen Pauschale gefordert werden könne, die sich nach den konkreten Kosten des Verbandes richte, komme es darauf an, mit welchem Aufwand wie viele Fälle bearbeitet würden. Hierzu habe der Kläger keinen Vortrag gehalten. Der vom Gericht vorgenommenen Schätzung fehlten daher ausreichende Grundlagen.

Schließlich sei in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht angenommen, der Beklagte habe nicht bewiesen, dass die von ihm vorgelegte Drittunterwerfungserklärung geeignet gewesen sei, die Wiederholungsgefahr generell für alle Gläubiger zu beseitigen. Die der gegenteiligen Auffassung des Landgerichts zu Grunde liegende Würdigung der Aussage des Zeugen G… sei aus von der Berufung im Einzelnen dargelegten Erwägungen unrichtig.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der überreichten Unterlagen, im Übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die statthafte Berufung ist zulässig, insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

1.

Das Landgericht hat dem klagegegenständlichen Unterlassungsbegehren zu Recht stattgegeben. Der Kläger ist unstreitig in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen und daher nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG hinsichtlich der Unterlassungsforderung anspruchsberechtigt und klagebefugt. Ihm stand der geltend gemachte Anspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, §§ 3a, 5a Abs. 2, 4 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 2, Anlage 4 Abschnitt II Nrn. 2, 3 Pkw-EnVKV jeweils in der zum Zeitpunkt der inkriminierten Veröffentlichung geltenden Fassungen zu. Aus den seither in Kraft getretenen Änderungen von §§ 8 und 5a UWG folgt keine für den Streitfall maßgebliche Änderung der Rechtslage.

a)

Die im Streit stehende Veröffentlichung ist sowohl nach § 3 Abs. 1 UWG, § 5a Abs. 2, 4 UWG in der bis zum 27.05.2022 geltenden Fassung (im Folgenden: UWG a.F.) bzw. § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG (n.F.) als auch nach § 3 Abs. 1, § 3a UWG jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 2, Anlage 4 Abschnitt II Nrn. 2, 3 Pkw-EnVKV unlauter.

aa)

Nach § 1 Abs. 1 Pkw-EnVKV haben Hersteller und Händler, die neue Personenkraftwagen ausstellen, zum Kauf oder Leasing anbieten oder für diese werben, dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und gegebenenfalls den Stromverbrauch nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 sowie der Anlagen 1 bis 4 der Verordnung zu machen. Gemäß § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV sind Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, verpflichtet, sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 gemacht werden. Entsprechendes gilt für in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV).

Werbematerial in diesem Sinne ist jede Veröffentlichung, die der Vermarktung und Werbung für neue Personenkraftwagen dient (§ 2 Nr. 11 Pkw-EnVKV). Werbung meint jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zu fördern (vgl. Art. 2 lit. a der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über irreführende und vergleichende Werbung, ABl. L 376, 21; s. auch BGH, Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 134/15 – „No-Reply“-E-Mails, GRUR 2016, 530, Rn. 16 m.w.N.).

Ob eine Veröffentlichung als der Absatzförderung neuer Personenkraftwagen dienende Werbung zu klassifizieren ist, ist nach dem Verständnis und aus der Sicht des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen. Darauf, welche Wirkung der Werbende selbst seiner Veröffentlichung beimisst und welches Ziel er mit ihr verfolgt, kommt es hingegen nicht an. Denn die Verordnung zielt in Übereinstimmung mit ihrer europarechtlichen Grundlage, der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen, darauf ab, dass die Verbraucher Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen, die in der Gemeinschaft zum Kauf oder Leasing angeboten werden, erhalten und so ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können (BGH, Urteil vom 04.02.2010 – I ZR 66/09 – Gallardo
Spyder, GRUR 2010, 852, Rn. 16). Bei einer an diesem Ziel ausgerichteten Auslegung der Pkw-EnVKV ist jede Veröffentlichung als Werbung für neue Personenkraftwagen anzusehen, die der Verbraucher als solche wahrnimmt (OLG Schleswig, Urteil vom 11.06.2020 – 6 U 50/18, GRUR-RS 2020, 47236, Rn. 16, s. hierzu auch Urteil vom 01.04.2021 – I ZR 115/20 – Ferrari 458 Speciale, GRUR 2021, 977, Rn. 15).

Ausgehend hiervon hat das Landgericht zutreffend erkannt, dass es sich bei dem in Rede stehenden Eintrag auf der Facebook-Seite des Beklagten um in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 2 Nr. 11 Pkw-EnVKV handelte. Sowohl das ursprüngliche Posting der Fahrzeugherstellerin als auch der Facebook-Auftritt des Beklagten richten sich an ein allgemeines Publikum, sodass die Mitglieder des Senats dem angesprochenen Verkehrskreis angehören und dessen Verständnis dieser Veröffentlichungen anhand des üblichen Sprachgebrauchs und allgemeiner Lebenserfahrung beurteilen können. Nach diesem Maßstab ist das Posting der … vom 16.08.2019 seinem Inhalt nach dahin zu verstehen, dass hierdurch bei dem angesprochenen Verbraucher das Interesse für den Erwerb des genannten Fahrzeugs geweckt werden soll, indem dessen Vorzüge – „Agiler Fahrspaß mit CUV-Komfort“ – sowie die Vorteile eines zügigen Erwerbs – „Jetzt mit 3.500 € Kundenvorteil“ – anpreisend herausgestellt wurden.

Dieser werbende Charakter ist durch das „Teilen“ des Posts auf der Facebook-Seite des Beklagten nicht entfallen. Vielmehr ist das Posting hierdurch Teil dieses Internetauftritts geworden, der – soweit die zur Akte gereichten Ausdrucke erkennen lassen – insgesamt im vorgenannten Sinne werbenden Charakter besitzt, also als Äußerung bei der Ausübung eines Handelsgewerbes erscheint, die auf die Förderung des Absatzes von Waren und von Dienstleistungen zielt. So ist die fragliche Seite schon ihrem Benutzernamen nach unzweifelhaft dem Unternehmen „F Autohäuser in G…, F… und C…“ zuzurechnen. Wie den als Anlagen K2a und K2b vorgelegten Screenshots zu entnehmen ist, lässt auch die Gestaltung der Seite zu dem hier in Rede stehenden Zeitpunkt keinen Zweifel, dass sich deren Inhalt auf den gewerblich betriebenen Handel des Beklagten mit Personenkraftwagen bezog. In diesem Kontext war auch der vom Beklagten geteilte Post vom 16.08.2019 aus der Sicht des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers nicht anders zu verstehen, als dass der Beklagte mit der Wiedergabe der geposteten Aussage der …ebenfalls einen Werbeeffekt erzielen, nämlich das Interesse seiner Kundschaft für den Erwerb des beworbenen Fahrzeugs wecken wollte.

Eine andere Würdigung ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht deshalb geboten, weil er den Post lediglich „geteilt“ und nicht mit der „Gefällt mir“-Funktion gekennzeichnet hat. Bereits aufgrund der Einbettung der Werbeaussage der … in den gewerblichen Internetauftritt des Beklagten war die gepostete Aussage für die angesprochenen Verkehrskreise als Werbung erkennbar; eines Hinweises auf die innere Einstellung des Beklagten zu dieser Werbeaussage bedurfte es hierfür nicht.

Aus denselben Erwägungen kann der Beklagte seine gegenteilige Auffassung nicht auf die von ihm zitierte Rechtsprechung stützen, wonach der einen fremden Facebook-Post Teilende sich damit noch nicht den Inhalt des geteilten Postings zu eigen macht. Auf die dieser Rechtsprechung zu Grunde liegende, insbesondere im Hinblick auf die Reichweite der Schutzbereiche der Meinungsfreiheit und der Pressefreiheit aufgeworfene Frage, ob die Verbreitung einer fremden Äußerung als deren bloße Vermittlung anzusehen ist, oder aber der Verbreiter sich diese fremde Äußerung in dem Sinne zu eigen macht, dass er sich mit ihr identifiziert und sie so in den eigenen Gedankengang einfügt, dass sie als seine eigene erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12 – Sächsische Korruptionsaffäre, GRUR 2014, 693, Rn. 19), kommt es vorliegend nicht an. Denn nach dem dargestellten Maßstab ist für die Qualifizierung einer Äußerung als Werbung in dem hier in Rede stehenden Sinn nicht entscheidend, ob sich der Hersteller oder Händler mit einer fremden Werbeaussage identifiziert; maßgebend ist vielmehr, ob die angesprochenen Verkehrskreise die Aussage als Werbung wahrnehmen. Dass dies beim „Teilen“ eines Facebook-Postings der Fall sein kann, ist auch der vom Beklagten angeführten Rechtsprechung zu entnehmen. So heißt es in der vom Beklagten mehrfach zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt, dass der Verwendung der von der Plattform Facebook angebotenen Funktion „Teilen“ – anders als die Verwendung der Funktion „gefällt mir“ – keine über die Verbreitung des Postings hinausgehende Bedeutung zuzumessen sei (Urteil vom 26.11.2015 – 16 U 64/15, GRUR-RR 2016, 307, Rn. 31). Ein solches Verbreiten genügt indes nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der Norm die Kennzeichnungspflichten zu begründen.

Zu Recht hat das Landgericht ferner angenommen, dass diese weiteren Voraussetzungen im Streitfall gegeben sind und der Beklagte den ihn damit treffenden Kennzeichnungspflichten nicht genügt hat.

Die Werbung bezog sich auf ein bestimmtes Modell neuer Personenkraftwagen im Sinne von § 2 Nr. 15 Pkw-EnVKV, nämlich einen … 1.0 l Turbobenziner mit 88 kW, also ein nach Fabrikmarke, Typ und Variante bestimmtes Neufahrzeug. Der auf der Facebook-Seite des Klägers wiedergegebene Teil des geteilten Postings beinhaltete indes keine Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen dieses Fahrzeugmodells. Die Werbung entsprach damit entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 Pkw-EnVKV nicht den Anforderungen nach Abschnitt II der Anlage 4 der Verordnung. Denn nach Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 Satz 2 Pkw-EnVKV ist sicherzustellen, dass dem Empfänger des Werbematerials die Informationen über den offiziellen Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung, zum Beispiel zu Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung, auf der Internetseite angezeigt werden. Dies war unstreitig nicht der Fall.

Der hierin liegende Verstoß gegen die Verordnung wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass das Fehlen dieser Angaben für den Werbeempfänger ersichtlich war, nämlich – wie es in der Berufungsbegründung heißt: – für den Verbraucher erkennbar war, dass „der fremde Post ‚abgeschnitten‘ ist und erst durch Ausklappen vollständig lesbar ist“. Die Informationspflichten zielen darauf ab, die Kaufentscheidung der Verbraucher zugunsten sparsamer, CO2-reduzierter Fahrzeuge zu beeinflussen (vgl. bereits Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 1999/94/EG). Daher soll nicht nur dem interessierten Verbraucher, der von vornherein gewillt ist, bei seiner Kaufentscheidung Kraftstoffverbrauch und Emissionen des Fahrzeugs zu berücksichtigen, die Möglichkeit eröffnet werden, entsprechende Daten zu erlangen. Vielmehr sollen jedem Werbeadressaten diese Daten gleichzeitig mit den genannten Angaben zur Motorisierung offen gelegt werden, um ihn ohne weitere Nachforschungen zur Berücksichtigung dieser Aspekte in die Lage zu versetzen. Dadurch, dass vorliegend der geteilte Post derart „abgeschnitten“ dargestellt war, dass Besucher der Facebook-Seite des Beklagten zwar die Leistung des beworbenen Fahrzeugs unmittelbar ersehen konnten, die Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen aber erst durch eine weitere Handlung, nämlich das „Ausklappen“ des Posts, sichtbar gemacht werden konnten, hat der Beklagte mithin nicht sichergestellt, dass die genannten Informationen den Werbeempfängern automatisch und zeitgleich mit den Angaben zur Motorisierung zur Kenntnis gelangten.

bb)

Die weiteren Voraussetzungen nach § 3a UWG sowie nach § 5a Abs. 2, 4 UWG a.F. bzw. § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG sind ebenfalls gegeben.

Die den Herstellern und Händlern in § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 2 PkwEnVKV auferlegte Verpflichtung, sicherzustellen, dass die von ihnen verwendeten Werbeanzeigen sowie die in elektronischer Form verbreiteten Werbematerialien Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe der Abschnitte I bzw. II und III der Anlage 4 enthalten, ist eine Marktverhaltensregelung i.S.v. § 3a UWG (BGH, Urteil vom 13.09.2018 – I ZR 117/15 – YouTube-Werbekanal II, GRUR 2018, 1258, Rn. 21 m.w.N.).

Das inkriminierte Posting des Beklagten ist im Sinne dieser Vorschrift auch geeignet, die durch § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 2 PkwEnVKV geschützten Interessen von Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Bei den nach dem Vorstehenden fehlenden Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen handelt es sich um wesentliche Informationen (§ 5a Abs. 4 UWG a.F. bzw. § 5b Abs. 4 UWG). Da genaue, zweckdienliche und vergleichbare Angaben zum spezifischen Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen von Personenkraftwagen die Kaufentscheidung der Verbraucher zugunsten sparsamerer, CO2-reduzierter Fahrzeuge beeinflussen können (vgl. Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 1999/94/EG), benötigt der Verbraucher diese Informationen, um beim Neuwagenkauf eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Das Vorenthalten derartiger Angaben ist daher geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dies gilt auch im Streitfall. Denn auch wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich ein Verbraucher allein aufgrund eines vom Beklagten geteilten Postings der Fahrzeugherstellerin zum Kauf des beworbenen Fahrzeugs entschließt, ist eine Werbung der hier in Rede stehenden Art geeignet, die angesprochenen Verbraucher dazu zu bewegen, sich mit diesem Angebot zu befassen, obwohl sie es in Kenntnis des Kraftstoffverbrauchs und des CO2-Ausstoßes möglicherweise nicht in Betracht gezogen hätten (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2018 – I ZR 117/15 – YouTube-Werbekanal II, a.a.O., Rn. 46 ff. m.w.N.).

Aus denselben Erwägungen stellt der hier in Rede stehende Verstoß des Beklagten gegen § 5 Abs. 1, 2 PkwEnVKV eine Irreführung durch Unterlassen im Sinne von § 5a Abs. 2, 4 UWG a.F. bzw. § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG dar. Der dagegen vom Kläger angeführte Einwand, mit der inkriminierten Werbung seien keine wesentlichen Informationen vorenthalten, greift nicht durch. Die Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emission stellen nach dem Vorstehenden gemäß § 5a Abs. 4 UWG a.F. bzw. § 5b Abs. 4 UWG wesentliche Informationen dar. Diese gelten nach § 5a Abs. 2 Nr. 3 UWG als vorenthalten, weil sie nicht rechtzeitig, nämlich dem Werbeadressaten nicht gemäß Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 Satz 2 Pkw-EnVKV automatisch zeitgleich mit den Angaben zur Motorisierung zur Kenntnis gebracht worden sind.

b)

Die für den Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr ist aufgrund des festzustellenden Wettbewerbsverstoßes zu vermuten. Diese Vermutung ist auch nicht durch die Unterwerfung des Beklagten gegenüber der Autohaus G… GmbH entfallen.

Gibt ein Unterlassungsschuldner eine die Wiederholungsgefahr beseitigende strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber einem Gläubiger ab, entfällt die Wiederholungsgefahr damit auch gegenüber allen übrigen Gläubigern (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2002 – I ZR 241/99 – Missbräuchliche Mehrfachabmahnung, GRUR 2002, 357). Die Wiederholungsgefahr kann allerdings durch eine Unterwerfung nur ausgeräumt werden, wenn die einem Gläubiger abgegebene strafbewehrte Unterwerfungserklärung geeignet erscheint, den Verletzer wirklich und ernsthaft von Wiederholungen abzuhalten. An den Fortfall der Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen an der Ernstlichkeit der übernommenen Unterlassungsverpflichtung auch nur geringe Zweifel, ist sie grundsätzlich nicht geeignet, die Besorgnis künftiger Verstöße auszuräumen (BGH, Urteil vom 10.07.1997 – I ZR 62/95 – „Der M.-Markt packt aus", GRUR 1998, 483 m.w.N.). Zweifel gehen daher zulasten des Schuldners. Maßgeblich sind insoweit die Person und die Eigenschaften des Vertragsstrafegläubigers und dessen Beziehungen zum Schuldner, insbesondere dessen Bereitschaft und Eignung, die ihm zustehenden Möglichkeiten einer Verfolgung von Wettbewerbsverstößen und wettbewerbsrechtlichen Vertragsverletzungen auszuschöpfen, und ob dies insbesondere vom Schuldner als so wahrscheinlich befürchtet werden muss, dass deswegen keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Unterlassungsverpflichtung aufkommen können (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.1982 – I ZR 121/80 – Wiederholte Unterwerfung, GRUR 1983, 186).

Nach diesem Maßstab ist nichts gegen die Annahme des Landgerichts zu erinnern, wonach die Ernsthaftigkeit der Unterwerfungserklärung des Beklagten gegenüber der Autohaus G… GmbH zulasten des Beklagten nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts nachgewiesen sei. Nach der Aussage des vom Landgericht vernommenen Zeugen G… bestand zwischen ihm und dem Beklagten aufgrund sog. Händlertreffen eine persönliche Bekanntschaft. Ferner hat der Zeuge ausgesagt, der Beklagte werde in seinem, des Zeugen, privaten Facebook-Account als Freund geführt. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge die vorliegend im Streit stehende Werbung zum Anlass für eine erneute Abmahnung genommen haben will, weil ihm die Forderung einer Vertragsstrafe auf der Grundlage des angeblich im Jahr 2016 zustande gekommenen Unterlassungsvertrages mit einem zu hohen rechtlichen Risiko verbunden gewesen sei. Diese Umstände genügen jedenfalls, die nach dem Vorstehenden ausreichenden geringen Zweifel an der Ernsthaftigkeit der übernommenen Unterlassungsverpflichtung zu begründen.

Die dagegen von der Berufung vorgebrachten Einwände, wonach der Zeuge und der Beklagte keine „echten Freunde“, sondern lediglich „Facebook-Freunde“ seien und die Angaben des Zeugen zu seinen Beweggründen dafür, nicht aus der ersten Unterlassungserklärung vorgegangen zu sein, glaubhaft seien, stellt die landgerichtliche Würdigung der Zeugenaussage nicht infrage, sondern setzt dieser lediglich eine eigene Würdigung entgegen.

c)

Schließlich hat das Landgericht auch zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, darauf erkannt, dass dem Kläger der geltend gemachte Zahlungsanspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG in der bis zum 01.12.2020 geltenden Fassung zusteht.

Der dagegen von der Berufung allein erhobene Einwand, die Schätzung lasse die konkreten Kosten des Verbandes unberücksichtigt, greift nicht durch. Dem vom Kläger für seine Auffassung angeführten Rechtsprechungszitat, wonach sich die einem Verband zustehende Kostenpauschale nach den Kosten des Verbands richte (BGH, Urteil vom 10.12.2009 – I ZR 149/07 – Sondernewsletter, GRUR 2010, 744 Rn. 51), schließt es nicht aus, die Kosten und den kostenverursachenden Aufwand anhand üblicher Bearbeitungszeiten und Stundensätze zu schätzen.

2.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Anlass für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht entgegen der Auffassung des Beklagten nicht. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze, sodass die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 51 Abs. 2, § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG.