Gericht | OLG Brandenburg 12. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 20.04.2023 | |
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Aktenzeichen | 12 U 95/21 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2023:0420.12U95.21.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1.1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.04.2021 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 11 O 80/15, teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.722,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich des zum Aktenzeichen 12 U 9/17 geführten Berufungsverfahrens haben die Klägerin 62 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 38 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgemäß gem. den §§ 517 ff. ZPO eingelegte Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
1.
Der Klägerin steht dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus den §§ 7 Abs. 1, 11 S. 2 StVG, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG zu.
a) Unstreitig wurde beim Betrieb des von der Beklagten zu 1. gehaltenen und geführten Fahrzeugs das Fahrzeug der Klägerin beschädigt und die Klägerin verletzt. Die Ersatzpflicht der Beklagten ist nicht gem. § 7 Abs. 2 StVG durch höhere Gewalt ausgeschlossen. Der Unfall stellt für die Beklagte zu 1. auch kein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG dar. Die Beklagten berufen sich bereits nicht darauf, da sie eine Haftung dem Grunde nach in Höhe von
50 % selbst einräumen. Es kann dahinstehen, inwieweit die Klägerin ihrerseits den Beweis geführt hat, dass der Unfall für sie ein unabwendbares Ereignis gewesen ist. Denn jedenfalls führt die anderenfalls gem. § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG vorzunehmende Abwägung der jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge dazu, dass eine mangels eines erwiesenen eigenen Verursachungsbeitrages der Klägerin verbleibende Haftung aus der Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges hinter dem alleinigen Verursachungsbeitrag der Beklagten zu 1. vollständig zurücktritt.
b) Nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten, und in Teilen vom Senat wiederholten Beweisaufnahme und der Anhörung der Klägerin und der Beklagten zu 1. im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat steht zur Überzeugung des Senates fest, dass sich der Unfall so ereignet hat, wie ihn die Klägerin in der Klageschrift geschildert hat. Danach hat die Beklagte zu 1. den Unfall allein verursacht, indem sie im Kurvenbereich mit ihrem Fahrzeug über die Fahrbahnmitte hinaus auf den linken Fahrstreifen geraten ist und damit gegen § 2 Abs. 2 StVO verstoßen hat. Hingegen kann ein unfallursächlicher Verkehrsverstoß der Klägerin nicht festgestellt werden.
Diese vom Senat gewonnene Überzeugung beruht zunächst auf der glaubhaften Unfallschilderung der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung gem. § 141 ZPO durch den Senat. Die Klägerin hat ausgeführt, dass seinerzeit wegen der Sperrung der …straße aufgrund von Bauarbeiten und der damit verbundenen Umleitung ein reger Verkehr geherrscht habe und sie deshalb besonders vorsichtig gefahren sei. Nachdem sie durch die erste Kurve gefahren sei, habe sie, bevor sie in die Linkskurve gefahren sei, durch den Zaun ein großes rotes Auto gesehen. Dann habe es auch schon geknallt. Sie sei durch die Beifahrertür ausgestiegen und zu der Beklagten zu 1. gegangen, die sich bei ihr entschuldigt habe. Diese habe gesagt, es täte ihr leid und sie könne sich nicht erklären, wie das passiert sei. Sie, die Klägerin selbst, sei auf der aus ihrer Sicht rechten Fahrbahnseite gefahren und habe nicht weiter nach rechts ausweichen können. Der Senat erachtet die Schilderung der Klägerin für glaubhaft. Die Klägerin hat den Unfallhergang ruhig, sachlich, überlegt und ohne sichtbare Belastungstendenzen geschildert. Anhaltspunkte, die gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Klägerin sprechen, bestehen nicht.
Die Angaben der Klägerin werden darüber hinaus bestätigt durch die Bekundungen des unbeteiligten Zeugen K…. Der Zeuge hat bekundet, er habe zu dem fraglichen Zeitpunkt gerade eine Diesellieferung erhalten. Das Tankfahrzeug habe in der Einfahrt gestanden. Er selbst, der Zeuge, habe sich an das Fahrzeug angelehnt und dabei den Blick zur Straße gewandt. Dabei habe er die Fahrzeuge sich annähern gesehen, die dann im Kurvenbereich zusammengestoßen seien, weil die Beklagte zu 1. geradeaus gefahren sei. Er habe sich dann direkt nach dem Unfall zu den Fahrzeugen begeben und mitbekommen, dass sich die Beklagte zu 1. entschuldigt habe. Sie habe gesagt, dass es ihr leid täte und sie sich nicht erklären könne, wie das habe passieren können. Die Klägerin habe ihr Vorhalte gemacht, ob sie geschlafen habe. Die Klägerin selbst sei auf ihrer Seite gefahren. Die Beklagte zu 1. habe sich vor dem Unfall nach hinten umgedreht und sei dadurch abgelenkt gewesen. Der Senat hält die Bekundungen des Zeugen K… ebenfalls für glaubhaft. Dabei verkennt der Senat nicht, dass sich die Angaben des Zeugen im Rahmen seiner wiederholten Vernehmungen in dem laufenden Rechtsstreit teilweise widersprechen. So hat er in seiner ersten Vernehmung vor dem Landgericht am 19.01.2016 noch erklärt, sein Eindruck sei gewesen, dass die Beklagte zu 1. etwa durch ein Handy abgelenkt gewesen sein müsse, was er aber nicht habe sehen können. Bei seiner erneuten Vernehmung durch das Landgericht am 23.06.2020 hat der Zeuge erstmals angegeben, er habe gesehen, dass sich die Beklagte zu 1. zu dem auf dem Rücksitz befindlichen Kleinkind umgedreht habe. Zwar ist es sowohl möglich, dass seine Aussage, dass sich die Beklagte zu 1. nach hinten zu dem auf dem Rücksitz befindlichen Kleinkind umgedreht habe, auf seiner eigenen Wahrnehmung beruht als auch, dass es sich lediglich um eine von dem Zeugen gezogene Schlussfolgerung handelt, nachdem er nach dem Unfall gesehen hat, dass sich im Fahrzeug der Beklagten zu 1. ein Kind befand. Ungeachtet dessen hat der Zeuge ein Umdrehen nach hinten nochmals bestätigt und selbst wenn diese Aussage möglicherweise darauf beruht, dass der Zeuge versucht hat, sich zu erklären, wie es zu dem Unfall gekommen sei, führt dies nicht dazu, dass seiner in seinen wiederholten Vernehmungen unverändert gebliebenen Kernaussage, die Beklagte zu 1. sei im Kurvenbereich geradeaus gefahren, kein Glauben zu schenken ist. Soweit der Zeuge bei seiner Befragung durch den Senat teilweise abweisend reagiert hat, indem er angegeben hat, es stünde doch alles in der Polizeiakte, mag dies dem Umstand geschuldet sein, dass der Zeuge mittlerweile bereits zum dritten Mal in diesem Rechtsstreit als Zeuge aussagen musste, obwohl - aus seiner Sicht - der Unfallhergang für ihn eindeutig war. Der Zeuge vermochte auch im Rahmen der erneuten Vernehmung durch den Senat klarzustellen, dass er in dem Augenblick, als er auf die Fahrzeuge aufmerksam wurde, sich nicht im Gespräch mit dem Fahrer des Tankfahrzeuges befunden hat, da dieser gerade dabei war, das Protokoll auszufüllen.
Hingegen vermochten die Angaben der Beklagten zu 1. im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung durch den Senat nicht zu überzeugen. Die Beklagte zu 1. hat dabei eingeräumt, dass es sein könne, dass sie etwas „rübergekommen“ sei. Die Beklagte zu 1. hat auch eingeräumt, dass sie sich gegenüber der Klägerin entschuldigt habe. Im Übrigen sind die Ausführungen der Beklagten zu 1. - im Gegensatz zu denen der Klägerin - eher unspezifisch und merkwürdig teilnahmslos geblieben. Wäre die Beklagte zu 1. tatsächlich ordnungsgemäß gefahren, wäre zu erwarten gewesen, dass sie ihrerseits der Klägerin gegenüber Vorwürfe gemacht und sie wegen ihres vermeintlichen Fahrfehlers zur Rede gestellt hätte. Davon hat die Beklagte zu 1. jedoch nichts berichtet. Auch den von der Klägervertreterin gemachten Vorhalt, die Kita, von der sie ihren Enkel abgeholt habe, sei nur etwa 1 Kilometer entfernt gewesen, weshalb es unwahrscheinlich sei, dass das Kind bereits wieder eingeschlafen sei, vermochte die Beklagte zu 1. letztlich nicht schlüssig zu entkräften.
Die durch die Beweisaufnahme gewonnene Überzeugung des Senats wird auch durch das Ergebnis des vom Landgericht eingeholten unfallanalytischen Sachverständigengutachtens nicht ausgeschlossen, da nach dem Gutachten auch die Schadensbilder mit dem von der Klägerin geschilderten Unfallhergang in Einklang zu bringen sind. Auch spricht der Umstand, dass nach dem Gutachten aus technischer Sicht der Unfallhergang gemäß Klägervortrag als wahrscheinlicher zu bewerten ist, als der Hergang entsprechend den Schilderungen der Beklagten, ebenfalls für die Unfallversion der Klägerin.
2.
Der Anspruch der Klägerin besteht jedoch nur noch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
a) Der Klägerin steht über den von der Beklagten zu 2. gezahlten Betrag von 1.000,00 € kein weiterer Anspruch auf Schmerzensgeld zu.
Dabei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass sie in Folge des Unfalls eine HWS-Distorsion erlitten hat. Der Senat erachtet ein höheres als das von der Beklagten zu 2. gezahlte Schmerzensgeld von 1.000,00 € unter Berücksichtigung einschlägiger Vergleichsentscheidungen nicht mehr für angemessen. Die Klägerin war lediglich 5 Tage vom 17.07. bis zum 22.07.2014 krank geschrieben und danach wieder voll arbeitsfähig. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin eine eingeschränkte Rotationsfähigkeit der Halswirbelsäule rechtsseitig in Folge des Unfalls erlitten hat und es sich dabei um einen Dauerschaden handelt, vermag dies eine Erhöhung des Schmerzensgeldes nicht zu rechtfertigen, da nicht weiter vorgetragen worden ist, inwieweit die Klägerin dadurch in ihrem täglichen Leben eingeschränkt ist.
Eine Erhöhung des Schmerzensgeldes ist auch nicht wegen eines hartnäckigen Bestreitens der Unfallfolgen seitens der Beklagten vorzunehmen, da die Haftungsfrage insoweit keineswegs eindeutig war und es einer umfangreichen Beweisaufnahme bedurfte, so dass es den Beklagten nicht verwehrt war, entsprechende Verletzungen bzw. die Unfallkausalität zu bestreiten. Der Umstand, dass sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme das Bestreiten der Beklagten als unbegründet erwiesen hat, führt nicht zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes.
b) Die Reparaturkosten in Höhe von 3.685,14 € sind zwischen den Parteien unstreitig.
c) Der Klägerin steht darüber hinaus eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1.015,00 € zu.
Die Geltendmachung einer Nutzungsausfallentschädigung setzt grundsätzlich Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswillen voraus. Gegen das Vorliegen sowohl einer Nutzungsmöglichkeit und des Nutzungswillens bestehen im Streitfall keine Bedenken. Die Klägerin hat auf entsprechenden Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragen, dass ihr in der Zeit der Reparatur des Fahrzeuges kein anderes Fahrzeug zur Verfügung gestanden hat, sondern sie die Fahrten etwa zu ihrer Arbeitsstätte teils mit dem Zug, teils mit dem Fahrrad zurückgelegt hat. Hinsichtlich der Dauer des Nutzungsausfallschadens besteht der Anspruch nur für die erforderliche Ausfallzeit, d.h. für die notwendige Reparaturdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und eine angemessene Überlegungszeit (vgl. BGH NJW 2013, 1151, 1153; BGH NJW 2018, 1393, 1395). Im Streitfall lag das Schadensgutachten der … GmbH am 16.04.2014, also 2 Tage nach dem Unfall, vor, wobei der Sachverständige der … eine Reparaturdauer von 6 Arbeitstagen angenommen hat. Zuzüglich einer angemessenen Überlegungsdauer von 3 - 4 Tagen hätte ein Reparaturauftrag somit ab dem 21.04.2014 erteilt werden können. Nachdem die Beklagte jedoch mit Schreiben vom 29.04.2014 auf einer Nachbesichtigung des Fahrzeuges bestanden hat, ist der Zeitraum bis zu der unstreitig am 26.05.2014 durchgeführten Nachbesichtigung bei der Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung zusätzlich zu berücksichtigen. Der Klägerin ist insoweit auch kein Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 1 BGB vorzuwerfen, indem sie mit dem Reparaturauftrag zugewartet hat, bis das Fahrzeug durch den Schadensgutachter der Beklagten zu 2. besichtigt worden war (vgl. OLG Düsseldorf, DAR 2006, 269, juris Rn. 14 ff.). Auch wenn die Beklagte zu 2. grundsätzlich keinen Anspruch auf Nachbesichtigung hatte, kann sie sich im Nachhinein nicht mit Erfolg auf eine Verletzung der Schadensminderungspflicht berufen, wenn die Klägerin kulanterweise ihr die Nachbesichtigung ermöglicht, auch wenn die Beklagte zu 2. die Durchführung der Reparatur nicht von der vorherigen Nachbesichtigung abhängig gemacht hatte. Für die Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung ist somit ein Zeitraum vom 23.04.2014 bis zum 26.05.2014, mithin 33 Tage, anzusetzen. Vor dem 23.04.2014 war die Klägerin arbeitsunfähig krank geschrieben, so dass davon auszugehen ist, dass bis zu diesem Zeitpunkt eine Nutzungsmöglichkeit ohnehin nicht bestand.
Ein weitergehender Anspruch besteht nicht. Nach dem 26.05.2014 bestand für die Klägerin kein Anlass, mit der Reparatur noch zuzuwarten. Insbesondere durfte sie nicht auf die Abgabe einer Reparaturkostenübernahmeerklärung durch die Beklagte zu 2. warten. Dass sie aus wirtschaftlichen Gründen nicht die notwendigen finanziellen Mittel aufbringen konnte, um die Reparatur vorzufinanzieren, ist nicht vorgetragen. Somit ist allein von der tatsächlichen Reparaturdauer auszugehen. Die Klägerin hat allerdings nicht vorgetragen, wann sie genau den Reparaturauftrag erteilt hat. Nach der Rechnung der Autohaus … GmbH ist die Reparatur offensichtlich an einem einzigen Tag erfolgt, nämlich dem 17.09.2014 (vgl. Bl. 28 Rs. GA), so dass insoweit nur ein zusätzlicher Tag berechnet werden kann. Bei einer der Höhe nach unstreitigen Entschädigung von 35,00 € pro Tag ergibt sich somit ein Anspruch in Höhe von 34 x 35 = 1.190,00 €. Abzüglich der von der Beklagten zu 2. vorgerichtlich gezahlten 175,00 € verbleibt somit noch ein Betrag von 1.015,00 €.
d) Die Klägerin hat ferner Anspruch auf die geltend gemachte Unkostenpauschale sowie die Kosten der Akteneinsicht in Höhe von 32,00 €. Hierauf hat die Beklagte zu 2. 10,00 € gezahlt, so dass noch 22,00 € offen sind.
e) Der geltend gemachte Verdienstausfall sowie der Haushaltsführungsschaden sind hingegen nicht schlüssig vorgetragen, worauf der Senat bereits in seinem Urteil vom 31.05.2018 zum Aktenzeichen 12 U 9/17 hingewiesen hat, ohne dass seitens der Klägerin dazu noch weiterer Vortrag erfolgt ist. Insbesondere zum Haushaltsführungsschaden fehlt jeglicher substanziierter Vortag. Selbst wenn unterstellt wird, dass die Gartenarbeit als Teil der Haushaltsführung anzusehen ist, hat die Klägerin weder vorgetragen, welche Arbeiten sie vor dem Unfall im Garten verrichtet hat, noch in welchem Umfang sie nach dem Unfall aufgrund einer HWS-Distorsion an der Gartenarbeit gehindert war. Im Übrigen hat die Klägerin auch nicht geltend gemacht, bei den übrigen Arbeiten im Haushalt durch die Verletzung beeinträchtigt gewesen zu sein.
f) Fahrkosten in Höhe von 18,00 € zu den Fahrten der ärztlichen Untersuchung in F… sind ebenfalls nicht erstattungsfähig, da insoweit eine Kongruenz zu Leistungen der Berufsgenossenschaft als Unfallversicherungsträger gem. § 43 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII vorliegt und der Anspruch daher in diesem Umfang gem. § 116 SGB X auf die Berufsgenossenschaft übergegangen und die Klägerin nicht mehr aktivlegitimiert ist. Unstreitig handelte es sich bei dem Unfall der Klägerin um einen Arbeitsunfall auf dem Wege zur Arbeitsstätte. Der Übergang erfolgte bereits zum Zeitpunkt des Unfalls, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Berufsgenossenschaft Zahlungen geleistet hat.
g) Hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten ist die Klägerin ebenfalls nicht mehr aktivlegitimiert, nachdem die Kosten unstreitig durch den Rechtsschutzversicherer der Klägerin beglichen wurden. Soweit die Klägerin gemäß der vorlegten Bescheinigung der … vom 10.12.2015 den auf den Rechtschutzversicherer gem. § 86 Abs. 1 VVG übergegangenen Anspruch in gewillkürter Prozessstandschaft geltend macht, kann sie Zahlung nur an diesen verlangen, nachdem die Prozessstandschaft offen gelegt worden ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben vom 10.12.2015, da lediglich das Einverständnis erklärt wird, dass der Mandant die Gebühr im eigenen Namen geltend macht, nicht jedoch ein Einverständnis mit der Zahlung an den Mandanten. Die Klägerin begehrt dessen ungeachtet weiterhin Zahlung an sich, so dass die Klage insoweit letztlich unbegründet ist. Eines gesonderten Hinweises hierauf bedurfte es nicht, da es sich dabei lediglich um eine Nebenforderung handelt (§ 139 Abs. 2 ZPO).
3.
Der Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere materielle Schäden aus dem Unfall ist unzulässig. Nachdem zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mittlerweile nahezu 9 Jahre vergangen sind, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Klägerin im Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehende, in Zukunft noch ungewisse Schäden drohen könnten, hinsichtlich derer eine Bezifferung nicht möglich ist.
4.
Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 1 BGB. Mit Zugang des Ablehnungsschreibens vom 29.12.2014 (Anlage B2), mit dem die Beklagte zu 2. sämtliche weiteren Ansprüche abgelehnt hat, befinden sich die Beklagten in Verzug.
5.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4, 708 Nr. 10 S. 2, 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird gem. § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 1 GKG auf bis zu 13.000,00 € festgesetzt.