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WKA; Windkraftanlage; Windenergieanlage; Drittanfechtungsklage; Genehmigung; Brandschutz; allgemeines Lebensrisiko; kontrolliertes Abbrennen; wirksame Löscharbeit; Brandschutznachweis; standortbezogene Vorprüfung; allgemeine Vorprüfung; Plausibilität; Umweltverträglichkeitsprüfung; Windfarm; signifikantes Tötungsrisiko; Artenschutz (§ 44 BNAtSchG)


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 3a. Senat Entscheidungsdatum 15.03.2023
Aktenzeichen 3a A 13/23 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0315.3A.A13.23.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 35 Abs 3 S 1 BBauG, § 2 Abs 2 BauO BB, § 946 BGB, § 3 Abs 6 BImSchG, § 44 Abs 1 Nr 1 BNatSchG, § 14 GG, § 20 Abs 1 WaldG BB, § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a UmwRG, § 10 Abs 4 UVPG BB, § 79 Abs 1 Nr 1 VwGO, § 37 Abs 1 VwVfG, § 2 Abs 4 Nr 2 BauO BB, § 2 Abs 4 Nr 20 BauO BB, § 3 BauO BB, § 6 Abs 1 BauO BB, § 6 Abs 5 BauO BB, § 6 Abs 11 S 2 BauO BB, § 13 BauO BB, § 6 Abs 5 S 1 BauO BB, § 14 BauO BB, § 4 Abs 1 S 1 BImSchG, § 5 Abs 1 Nr 2 BImSchG, § 13 BImSchG, § 44 Abs 5 S 1 Nr 1 BNatSchG, § 19 Abs 4 GG, § 4 Abs 1 UmwRG, § 4 Abs 3 UmwRG, § 2 Abs 6 UVPG BB, § 5 Abs 3 S 2 UVPG BB, § 6 UVPG BB, § 7 UVPG BB, § 2 Abs 5 UVPG BB, § 9 UVPG BB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich als drittbetroffene natürliche Person gegen eine zugunsten der Beigeladenen ergangene immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen im Wald.

Ursprünglich beantragte die Beigeladene bereits in 2010 für fünf Windkraftanlagen des Typs mit einer Nabenhöhe von 123 m beim Beklagten die immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Diesen Antrag änderte die Beigeladene mehrfach im Laufe des Genehmigungsverfahrens. Schließlich beantragte sie am 28. Mai 2019 die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen vom Typ auf den – im bauplanungsrechtlichen Außenbereich befindlichen – im Kataster zur Gemarkung, Flur 6..., Flurstück 6... (WEA TN1-03) und Flur 4..., Flurstück 4... (WEA TN1-04) eingetragenen Flächen zu errichten, verbunden mit dem weiteren Antrag, die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen „auf den Rotorüberstrich, also eine einzuhaltende Abstandsfläche von 65 m“ zu verkürzen. Gegenüber der ursprünglichen Antragstellung sollte der Standort der Anlage TN1-03 auf demselben Flurstück um ca. 30 m verschoben werden. Infolge der Behördenbeteiligung kam es zu Nachforderungen insbesondere hinsichtlich avifaunistischer Untersuchungen. Nachdem bereits zu einem früheren Antrags- und Verfahrensstand eine Prüfung auf Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt war, wurde diese wiederholt in Form einer allgemeinen Vorprüfung im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 UVPG mit dem Ergebnis, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand. Laut dem Vorprüfungsprotokoll vom 13. März 2020 ging der Beklagte von einem Änderungsvorhaben für eine bereits bestehende Windfarm aus 41 Bestandsanlagen und zwölf bereits genehmigte Anlagen aus, die bereits einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen worden waren. Das Prüfergebnis wurde am 8. April 2020 im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt gemacht. Die Antragsunterlagen wurden letztmalig mit dem 1. Nachtrag zum Brandschutzkonzept mit Prüfbericht am 6. Mai 2020 ergänzt.

Mit Bescheid vom 8. Mai 2020 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung Nr. 4... zur Errichtung und zum Betrieb der zwei Windkraftanlagen des Typs mit einer Nabenhöhe von 137 m zzgl. 3 m Fundamenterhöhung für die beantragten Standorte. Die Genehmigung lässt abweichende (reduzierte) Abstandsflächen für die Windkraftanlagen nach § 67 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 BbgBO zu.

Der Kläger ist Eigentümer und Jagdausübungsberechtigter mehrerer Waldgrundstücke in der Gemarkung. Auf seinen Flächen befinden sich auch Einrichtungen zur Jagd. Die ungekürzten Abstandsflächen im Sinne von § 6 Abs. 5 Satz 1 BbgBO der genehmigten Windkraftanlagen würden sich teilweise bis auf im Eigentum des Klägers stehende Waldflächen erstrecken.

Mit seinem beim Beklagten am 29. Mai 2020 eingegangenen Widerspruch gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung machte der Kläger geltend, seine Flächen und auch er, soweit er sich auf den Flächen aufhalte, seien im Falle eines Brandes der Windkraftanlagen nicht vor der Brandausbreitung geschützt. Die Anforderungen des Bauordnungsrechts an den Brandschutz würden nicht eingehalten. Die Genehmigung verletze auch die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, weil ein Kollisionsrisiko für Seeadler und Rotmilane bestehe. Hierauf könne er sich mit Blick auf § 6 UmwRG berufen, weil das Vorhaben UVP-pflichtig sei.

Der Beklagte erließ unter dem 12. Mai 2021 einen Widerspruchsbescheid. Der Widerspruch sei bereits teilweise unzulässig. Insbesondere könne sich der Kläger nicht auf Verstöße gegen das Artenschutzrecht und auch nicht auf eine Verletzung der brandschutzrechtlichen Generalklausel des § 14 BbgBO berufen, denn diese Bestimmungen vermittelten keinen Drittschutz. Der Widerspruch sei unbegründet. Der Kläger könne – verfahrensrechtlich – keinen Aufhebungsanspruch aus § 4 Abs. 1 UmwRG geltend machen, denn es sei zu Recht eine allgemeine Vorprüfung durchgeführt worden mit dem nicht substantiiert in Frage gestellten Ergebnis, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die hier genehmigten Anlagen Teil eines Windparks mit 41 Bestandsanlagen, zwölf genehmigten Anlagen und zehn im Genehmigungsverfahren befindlichen Anlagen seien und daher als Änderungsvorhaben im Sinne von § 9 UVPG beurteilt werden müssten. Die hier genehmigten zwei Anlagen seien bereits im Zuge einer Umweltverträglichkeitsprüfung für zwölf am 5. November 2019 genehmigte Anlagen betrachtet worden.

Die Reduzierung der Abstandsfläche sei rechtmäßig, denn der Normzweck werde hierdurch nicht berührt. Die Einzelfallabwägung orientiere sich am Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Das Eigentumsrecht des Klägers sei nicht berührt. Seine Grundstücke würden nicht überbaut oder überdeckt und seine Nutzung bleibe unbeeinträchtigt. Gegen die Verkürzung sprechende besondere Umstände lägen nicht vor.

Selbst bei einem unterstellten Drittschutz des § 14 BbgBO liege kein Verstoß gegen diese Vorschrift vor. Sie bezwecke keinen zwingenden Erfolg der Löscharbeiten durch aktive Brandbekämpfung an der Ursache, sondern verlange lediglich die Möglichkeit, wirksame Arbeiten vorzunehmen. Das könne auch die Eindämmung und Verhinderung einer weiteren Ausbreitung und das kontrollierte Abbrennen einer in Brand geratenen Anlage bedeuten. Gerade bei Hochbauten sei das geübte Praxis. Der (bauliche) Brandschutz der Anlagen konzentriere sich auf die Vermeidung und Früherkennung von Bränden und kritischen Zuständen, die zu Bränden führen könnten. Bei den Anlagen seien aufgrund des Wald-Standortes auch weitere Vorkehrungen getroffen worden, wie insbesondere die weitestgehende Verwendung nicht-brennbarer Baustoffe, Ausstattung mit Blitzschutzanlagen, Brandfrüherkennung mit automatischer Abschaltung und vollständiger Trennung von der Stützenergie, Vorhalten selbsttätiger Feuerlöschanlagen, automatische Löscheinrichtungen in der Gondel mit mehreren Löschbereichen sowie regelmäßige fachkundige Wartung und Instandhaltung. Das Ausbrechen und die Ausbreitung von Sekundärbränden könne durch Maßnahmen des abwehrenden Brandschutzes wirksam verhindert werden. Blitzschutz, elektrisches Schutzkonzept und Zustandsüberwachung mit Fernmeldung und regelmäßige Wartung und Instandsetzung seien heute Standards. Besondere Risiken bestünden nicht. Soweit der Kläger auf § 28 Abs. 3 BbgBO Bezug nehme, sei die Norm bereits unanwendbar, weil Windkraftanlagen keine Gebäude seien.

Verstöße gegen § 3 und § 13 BbgBO seien ebenfalls nicht ersichtlich. Selbst wenn § 13 BbgBO herabfallende Trümmer erfasse, fehle eine hinreichende Gefahrenlage oder unzumutbare Belästigung. Trümmer würden selbst von der nahen Anlage mit aller Wahrscheinlichkeit nur auf das Vorhabengrundstück fallen, nicht aber auf Flächen des Klägers. Personen, die sich dort ohnehin nur gelegentlich befänden, seien noch unwahrscheinlicher betroffen, weil sie sich im Fall einer Sperrbereichsbildung dort nicht aufhalten dürften.

Der Kläger hat am 11. Juni 2021 Klage erhoben. Er meint, der Genehmigungsbescheid verstoße gegen nachbarschützende Normen aus §§ 3, 6, 13, 14, 27 und § 28 BbgBO sowie gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot als ungeschriebenen Belang in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die Klage finde ihren Grund auch im Abwehranspruch aus Art. 14 GG. Hierzu verweist der Kläger auf die Lage seiner Flächen. Zudem sei er befugt, Verstöße gegen das Artenschutzrecht geltend zu machen.

So verstoße die Genehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des bauordnungsrechtlichen Brandschutzes aus § 14 BbgBO. Bauordnungsrechtlicher Brandschutz bestehe nicht erst, wenn ein Brandrisiko die Schwelle des allgemeinen Lebensrisikos überschreite. Windkraftanlagen seien Gebäude im Sinne von § 2 Abs. 2 BbgBO und zugleich Sonderbau im Sinne von § 2 Abs. 4 Nr. 20 BbgBO, so dass die entsprechenden Vorschriften für Gebäude anwendbar seien. Das Innere könne und solle durch eine Tür betreten werden. Die Raumhöhe der Gondel (Maschinenhaus) betrage nicht weniger als 3,50 m. Dort würden Wartungs- und Reparaturarbeiten erledigt. Außenwände und Dach dienten dem Schutz der eingebauten Technik, also dem Schutz von Sachen. Windenergieanlagen seien zwar in Sachsen-Anhalt nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der dortigen Bauordnung ausdrücklich aus dem Kreis der Gebäude ausgenommen, in Brandenburg aber gerade nicht. Nach § 14 BbgBO müssten bauliche Anlagen so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch – auch auf Nachbargrundstücke – vorgebeugt werde und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sein. Das Brandschutzkonzept sei unzureichend, weil es lediglich darauf ausgerichtet sei, einen Schutzabstand zu schaffen und eine Feuerausbreitung jenseits eines Sperrkreises von bis zu 750 m zu unterbinden. Innerhalb dieses Radius aber brenne alles unkontrolliert ab. Für die eigentliche Löschung – insbesondere der Gondel – gebe es kein Konzept. Gerade bei umliegenden Waldflächen bestehe daher im Brandfall durch Flugfeuer und herabfallende – auch brennende – Anlagenteile eine erhebliche Gefahr für Personen wie den Kläger selbst und auch eine Waldbrandgefahr. Diese Gefahr für die Schutzgüter sei insbesondere bei Anlagen im Wald höher als bei Anlagen auf freiem Feld und auch höher als ohne Zulassung einer Abweichung von den Abstandsflächen. Zudem könne das Brandschutzkonzept nicht verwirklicht werden, weil im Falle eines Brandes kein Personal für die Sicherung des Sicherheitsradius vorhanden sei, weshalb es zu einer unkontrollierten Brandausbreitung komme. Die automatische Gondellöschanlage lösche nicht die Rotorblätter und schon gar nicht die Umgebung. Zudem sei die Gondellöschanlage nicht zuverlässig. So könne der Strom ausfallen oder sonst die Funktion der Löschanlage beeinträchtigt werden. Die Gefahren für den umliegenden Wald seien aufgrund der Sommerhitze und immer intensiverer Dürren mittlerweile auch im Winter hoch.

Die Anlagen seien teilweise aus normalentflammbaren Verbundstoffen hergestellt, was nach § 14 in Verbindung mit §§ 27 und 28 BbgBO nicht zulässig sei. Gerieten normalentflammbare Bauteile in Brand, etwa durch Blitzschlag, der durchschnittlich einmal im Jahr jede Anlage in Deutschland treffe, werde der Ausbruch eines Feuers begünstigt. Dann werde der Brand nicht bekämpft, sondern lediglich Alarm gegeben und die Anlage gebremst. Für die Löschung der normalentflammbaren Gondel und der Rotorblätter gebe es kein Konzept. Auch Beregnungsanlagen o.ä., um ein Überspringen von Feuer auf den Wald zu verhindern, seien nicht vorgesehen. Die fehlende Gewährleistung wirksamer Löscharbeiten werde durch eine Sachverständigen- und Ingenieurgesellschaft aus Osnabrück in einer Veröffentlichung vom 11. August 2017 bestätigt. Daher müsse der Kläger als Eigentümer umliegender Grundstücke dulden, dass sein Eigentum abbrenne. Diese Gefahr sei real, wie zahlreiche Medienberichte belegten. Dass es noch nicht zu einem Brandausbruch gekommen sei, sei rechtlich betrachtet lediglich ein Glücksfall. Insoweit werde auch gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot zu Lasten des Klägers verstoßen. Es sei dem Kläger nicht zuzumuten, dass sein Eigentum bei einem nicht unwahrscheinlichen Brand vernichtet würde. Die Verletzung des Rücksichtnahmegebotes folge auch aus dem Umstand, dass der Kläger nach § 20 Abs. 1 LWaldG dem vorbeugenden Brandschutz verpflichtet sei. Planungsrechtlich seien die Anlagen daher nur dann zulässig, wenn sichergestellt werde, dass auch Sekundärbrände bei allgemein hohen Waldbrandgefahren zwischen Frühjahr und Herbst wirksam gelöscht werden könnten. Damit stehe das Konzept nicht nur im Widerspruch zu § 14 BbgBO, sondern auch im Widerspruch zu § 3 Satz 1 BbgBO. Die Genehmigung verstoße auch gegen § 13 BbgBO. Es bestehe die Gefahr, dass der Kläger im Falle eines Brandes oder technischen Versagens auf seinem Grundstück von Trümmerteilen getroffen werde oder seine Flächen beschädigt würden.

Das Vorhaben hätte einer standortbezogenen Vorprüfung nach § 7 Abs. 2 UVPG unterzogen und die zwei genehmigten Anlagen hätten im Sinne von § 10 Abs. 4 UVPG kumulierend mit fünf anderen Anlagen betrachtet werden müssen, die dieselbe Netzinfrastruktur nutzten. Es sei geboten gewesen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Das Ergebnis der Vorprüfung sei nicht nachvollziehbar, weil sich die Verhältnisse und Lebensbedingungen insbesondere für Fledermäuse durch die Errichtung zuvor bereits genehmigter Anlagen im Gebiet des Windparks gravierend geändert hätten. Auf faunistische Untersuchungen aus den Jahren 2013 und 2015 hätte nicht zurückgegriffen werden können. Mit den genehmigten Anlagen werde ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko für den Seeadler und den Rotmilan geschaffen, was gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoße. Auf die Gefahren habe der Kläger bereits vor Erteilung der Genehmigung hingewiesen. Tote Seeadler seien an umliegenden Bestandsanlagen bereits gefunden worden. Die der Vorprüfungsentscheidung zugrundeliegenden avifaunistischen Gutachten entsprächen nicht den Anforderungen des Erlasses des brandenburgischen Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 1. Januar 2011 über die Beachtung naturschutzfachlicher Belange bei der Ausweisung von Windeignungsgebieten und bei der Genehmigung von Windenergieanlagen – Windkrafterlass. Die Untersuchungen seien nicht mit dem Beklagten abgestimmt worden. Die Zeiten außerhalb der Fortpflanzungsperiode seien nicht, Verbindungskorridore zwischen Horst und Nahrungshabitat seien nicht hinreichend untersucht worden. Die Karten der Untersuchungen seien dem Maßstab nach unzureichend.

Der Kläger beantragt,

den Genehmigungsbescheid Nr. 4... vom 8. Mai 2020 und den Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2021 aufzuheben.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verteidigt seinen Genehmigungsbescheid und verweist hierzu auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2021. Vertiefend trägt er vor, dass den Anforderungen des Windkrafterlasses mit der Vorprüfung genügt sei. Zwar seien zum Zeitpunkt der Genehmigung auch Unterlagen zur Grundlage der Vorprüfung gemacht worden, die entgegen dem Grundsatz aus der Erlasslage älter als fünf Jahre gewesen seien. Indes habe die obere Naturschutzbehörde eingeschätzt, dass es im Gebiet keine erheblichen Veränderungen gegeben habe, die zu einer kompletten Neukartierung aller Arten für die Vorprüfung hätten führen müssen. Die Beigeladene habe für eine Einschätzung nur ergänzende Untersuchungen durchführen müssen, was erfolgt sei. Auch eigene Kenntnisse der Behörde seien eingeflossen. Ergänzend sei insbesondere eine Horstsuche relevanter Großvogelarten im Dezember 2018 durchgeführt worden (Studie G...). Zur Abklärung älterer Angaben zum See- und Fischadler und zum Weiß- und Schwarzstorch sei auf das Großvogel-Monitoring des Landesumweltamtes zurückgegriffen worden. Zu einem Weißstorchbrutplatz habe es deshalb auch eine spezifische Studie aus 2019 gegeben. Zudem seien aus weiteren Genehmigungsverfahren zu Windkraftanlagen im Vorhabengebiet aktuelle faunistische Untersuchungen – insbesondere auch aus den Jahren ab 2016 - herangezogen worden. Besonders weist der Beklagte auf ein avifaunistisches Gutachten (Dr. W...) mit Stand von Oktober 2018 und einer 2. Überarbeitung aus Februar 2020 hin. Ferner weist er auf zwei Untersuchungen durch das Büro X... aus 2018 hin, die insbesondere auch auf Basis einer Erhebung aus zwanzig Terminen entsprechend Anlage 2 zum Windkrafterlass erstellt worden seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

1. Dem Kläger steht aus § 42 Abs. 2 VwGO jedenfalls mit Blick auf das Abstandsflächenrecht aus § 6 BbgBO die Klagebefugnis zu. Landesrechtliche Reglungen über Abstandsflächen vermitteln Drittschutz (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2013 – OVG 10 B 4.12 – juris Rn. 62). Die Flächen des Klägers liegen im Bereich der regulären Abstandsflächen von 0,4 H gemäß § 6 Abs. 5 Satz1 erster Halbsatz BbgBO. Sie befinden sich im unmittelbaren Grenzbereich zu den von den Rotoren der zwei Anlagen überstrichenen Flächen.

2. Die Klage ist aber unbegründet. Aus § 4 UmwRG folgt kein Aufhebungsanspruch des Klägers und die auf § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG gestützte Genehmigung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

a. Ein Aufhebungsanspruch folgt nicht aus der Verletzung formellen Rechts.

Ein Aufhebungsanspruch des Klägers nach § 4 Abs. 1, Abs. 3 UmwRG für die Zulassungsentscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG in Verbindung mit § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG und Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG besteht nicht. Der Beklagte hat eine standortbezogene Vorprüfung im Sinne von § 7 Abs. 2 UVPG durchgeführt.

(1) Es besteht kein Aufhebungsanspruch, weil eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls nicht durchgeführt und nicht nachgeholt wurden, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 UmwRG.

(a) Ausweislich des Vorprüfungsprotokolls vom 13. März 2020 hat der Beklagte eine allgemeine Vorprüfung im Sinne von § 7 Abs. 1 UVPG durchgeführt. Ob stattdessen eine standortbezogene Vorprüfung im Sinne von § 7 Abs. 2 UVPG durchzuführen war, ist unerheblich. Die standortbezogene Vorprüfung ist in der allgemeinen Vorprüfung enthalten, so dass ein Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b bzw. Satz 2 UmwRG nicht erkannt werden kann (vgl. auch Keller, in: Beckmann/Kment, UVPG, 6. Auflage, § 7 UVPG Rn. 2 aE; Bunge, UmwRG, 2. Auflage, § 4 UmwRG Rn. 50 m.w.N.).

(b) Aber auch darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger ein Aufhebungsanspruch aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 UmwRG zustehen könnte. Denn jedenfalls war keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Dabei kann dahinstehen, ob nur die zwei hier genehmigten Anlagen, diese zusammen mit einer dritten von der Beigeladenen beantragten Windkraftanlage oder – wie der Kläger meint – mit weiteren fünf Anlagen gemeinsam im Sinne des Umweltverträglichkeitsprüfungsrechts zu betrachten sind oder gar mit weiteren 41 Bestandsanlagen, zwölf genehmigten Anlagen und insgesamt zehn im Genehmigungsverfahren befindliche Anlagen als Windpark in den Blick zu nehmen waren. Im ersten und zweiten Fall wäre ohnehin nur eine standortbezogene Vorprüfung nach § 7 Abs. 2 UVPG in Verbindung mit Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG durchzuführen, so dass mit der durchgeführten allgemeinen Vorprüfung jedenfalls der Prüfungspflicht genügt ist (s.o.). Im dritten Fall ist eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, die gerade durchgeführt wurde, vgl. § 7 Abs. 1 UVPG in Verbindung mit Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG. Aber auch wenn hier von einer bestehenden Windfarm im Sinne von § 2 Abs. 5 UVPG mit 41 Bestandsanlagen und zwölf bereits genehmigten Anlagen auszugehen ist, die nun einschließlich der in Streit stehenden Anlagen um weitere zehn Anlagen erweitert werden soll, worauf auch der Beklagte in seiner Vorprüfung abstellte, war lediglich eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, weil die Bestandsanlagen und auch die weiteren bereits genehmigten Anlagen bereits im Rahmen anderer Genehmigungsverfahren einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen worden sind, was der Kläger nicht in Frage stellt. Wird aber ein Vorhaben geändert, für das bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht nach § 9 Abs.1 Satz 1 UVPG nur, wenn (1.) allein die Änderung die Größen- oder Leistungswerte für eine unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 UVPG erreicht oder überschreitet oder (2.) die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Eine Überschreitung der Größen- und Leistungswerte nach § 6 UVPG in Verbindung mit Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG ist nicht gegeben, denn jedenfalls treten nicht zwanzig oder mehr Windkraftanlagen im Sinne von Nr. 1.6.1 der Anlage 1 zum UVPG hinzu, weshalb dementsprechend auch unter diesem Blickwinkel eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bestand und die durchgeführte allgemeine Vorprüfung hinreichend war.

Auch unter Berücksichtigung dessen, dass ursprünglich ein Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung bereits im Jahr 2010 gestellt worden war, lässt sich nicht erkennen, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand. Zur Genehmigung stand nicht der ursprüngliche Antrag, auch nicht in nur abgewandelter Form, sondern der im Laufe des Verfahrens völlig geänderte Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 28. Mai 2019 mit deutlich weniger Anlagen (2 statt 5), einem wesentlich größeren Anlagetyp ( statt ) und anderen Anlagenstandorten. Allein dieser – gegenüber dem ursprünglichen Antrag wesensverschiedene – Antrag ist zu beurteilen.

(2) Der Kläger hat auch keinen Aufhebungsanspruch aus § 4 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG. Danach kann die Aufhebung der Genehmigung verlangt werden, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2, § 7 UVPG genügt. Das Gericht prüft dabei lediglich, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt wurde und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG. Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde gelegt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014 – 9 A 1.13 – juris Rn. 26). Nicht mehr nachvollziehbar ist das Ergebnis insbesondere dann, wenn die Vorprüfung Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass durch sie das Ergebnis der Vorprüfung beeinflusst werden kann (VGH Mannheim, Beschluss vom 6. Juli 2016 – 3 S 942/16 – juris Rn. 41). Hiervon ausgehend erweist sich das Ergebnis der Vorprüfung unter Berücksichtigung der Begründung des Genehmigungsbescheids als plausibel.

So sind nach § 7 Abs. 1 UVPG in Verbindung mit den Nr. 1 der Anlage 3 zum UVPG die Merkmale des Vorhabens insbesondere auch hinsichtlich der Tiere zu überprüfen, wobei der Standort des Vorhabens (Nr. 2) und die Art und die Merkmale der möglichen Auswirkungen des Vorhabens (Nr. 3) in den Blick zu nehmen sind. Dabei ist insbesondere zu überprüfen, welches geographische Gebiet betroffen ist – Nr. 3.1 – sowie – Nr. 3.3 – die Schwere und Komplexität der Auswirkungen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass es zur Beantwortung der sich nach außerrechtlichen naturschutzfachlichen Kriterien richtenden Rechtsfrage an normativen Konkretisierungen fehlt und in Fachkreisen und Wissenschaft bislang keine allgemeine Meinung über die fachlichen Zusammenhänge und die im Einzelfall anzuwendenden Ermittlungsmethoden besteht. So betonen auch die Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten mit Stand April 2015, dass die dort gegebenen Empfehlungen landesspezifischen Gegebenheiten anzupassen sind (vgl. Berichte zum Vogelschutz, Band 51 (2014), S. 16), so dass einheitliche Kriterien nicht erkennbar sind, wenngleich insbesondere für den Seeadler der dort (vgl. Berichte zum Vogelschutz, Band 51 (2014), S. 18) empfohlene Mindestabstand und der empfohlene Prüfbereich dem Schutzbereich und Restriktionsbereich nach Ziffer 2 der Anlage 1 zum Windkrafterlass entspricht und auch nicht erkennbar ist, dass der Windkrafterlass insoweit den (nach dieser Genehmigung ergangenen) Vorgaben des Beschlusses der Umweltministerkonferenz zu einem „Standardisierten Bewertungsrahmen zur Ermittlung einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos im Hinblick auf Brutvogelarten an Windenergieanlagen (WEA) an Land – Signifikanzrahmen“ vom 11. Dezember 2020 widerspricht.

Gibt es aber weder eine normative Vorgabe, noch eine allgemeine fachliche Meinung für die Risikobestimmung, stößt die verwaltungsgerichtliche Kontrolle an Grenzen. Dem Gericht ist es objektiv unmöglich, den Sachverhalt vollständig aufzuklären und eine abschließende Überzeugung davon zu gewinnen, ob das Ergebnis der Entscheidung der Behörde richtig oder falsch ist. Die Grenzen der gerichtlichen Kontrolle ergeben sich hier nicht daraus, dass der Verwaltung eine Einschätzungsprärogative eingeräumt wäre, sondern rühren daher, dass sich die naturschutzfachliche Richtigkeit des Ergebnisses der Verwaltungsentscheidung objektiv nicht abschließend beurteilen lässt. In diesem Fall zwingt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG das Gericht nicht zu weiteren Ermittlungen, sondern erlaubt dem Gericht, seiner Entscheidung insoweit die Einschätzung der Behörde zu der fachlichen Frage zugrunde zu legen, wenn diese auch aus gerichtlicher Sicht plausibel ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 1 BvR 2523/13 – juris Rn. 17 ff.).

Das Vorprüfungsprotokoll vom 12. März 2020 führt aus, dass im Umkreis von 1.000 m Radius 61 Vogelarten, darunter 59 Brutvogelarten verzeichnet worden seien und nimmt damit erkennbar auf den Untersuchungsraum nach Ziffer 3 und 4 der Anlage 2 zum Windkrafterlass des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 1. Januar 2011 in der Fassung der Änderung vom 2. Oktober 2018 Bezug. Dies geschieht ausweislich der Ausführungen im Genehmigungsbescheid (S. 60), ohne zu verkennen, dass der Untersuchungsraum für einzelne Arten sich auch auf Flächen außerhalb des 1.000 m-Radius erstreckt, nämlich auf den von Anlage 1 „Tierökologische Abstandskriterien“ vom 15. September 2018 – TAK – zum Windkrafterlass für einzelne Arten definierten Schutz- und Restriktionsbereich, vgl. Ziffer 1 und 2 der Anlage 2 zum Windkrafterlass. So geht aus den Ausführungen zur Begründung im Genehmigungsbescheid (S. 60) hervor, dass insbesondere die von dem Kläger angesprochenen Greifvogelarten Rotmilan und Seeadler auch im weiteren Umkreis in den Blick genommen wurden, wenn dort für den Rotmilan ausgeführt ist, dass ein bekannter Brutplatz etwa 1.500 m entfernt liege und ausgeführt ist, dass ein Seeadlerbrutplatz mit wechselnden Horsten sich im Abstand von 3,8 km bzw. im Abstand von 4,6 km befinde und die weiteren bekannten Brutplätze im Abstand von mehr als 6.000 m sich befänden. Nicht anders sind die Ausführungen im Vorprüfungsprotokoll (S. 7) zu verstehen, wonach der Rotmilan das Untersuchungsgebiet selten frequentiere und Überflüge von Seeadlern gesichtet worden seien. Wenn der Kläger meint, das Kollisionsrisiko würde sich durch die genehmigten Windkraftanlagen insbesondere für den Seeadler signifikant erhöhen, weil hierfür die artspezifischen Verhaltensweisen zu berücksichtigen seien, stellt das die Plausibilität der Vorprüfung nicht durchgreifend in Frage. Der Kläger zeigt weder einen nahen Horststandort auf, noch rechtfertigen die vier von ihm angegebenen Totfunde von Seeadlern seit 2011 unter bereits bestehenden Windkraftanlagen, noch die Überflüge oder eine Kombination aus beidem entgegen der Einschätzung des Beklagten auf Basis der im Windkrafterlass niedergelegten Methode die Annahme einer signifikanten Erhöhung des Mortalitätsrisikos im Sinne von § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG.

Der Beklagte hat anhand der Erlasslage im Land Brandenburg insbesondere im Hinblick auf die von dem Kläger angeführten Arten Seeadler und Rotmilan auf die bekannten Horststandorte dieser Arten abgestellt und seiner naturschutzfachlichen Einschätzung neben den im Genehmigungsverfahren durch die Beigeladene eingereichten auch neuere Untersuchungen und Unterlagen sowie eigene Erkenntnisse zugrunde gelegt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Unterlagen in ihrer Gesamtheit, auch wenn einzelne Unterlagen bereits älter als fünf Jahre waren, für eine Beurteilung im Rahmen der Vorprüfung ausreichend sind. Dagegen ist insbesondere vor dem Hintergrund der neueren Unterlagen (etwa avifaunistisches Gutachten des Büros Landschaftsplanung Dr. W...aus 2018 mit einer Überarbeitung aus 2020 und zwei avifaunistische Untersuchungen durch das Büro X... aus 2018 und Brutvogeluntersuchungen zum Vorhaben „Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen im Windpark Y...“ mit Stand 2019) methodisch nichts einzuwenden. Gleiches gilt für die herangezogenen Unterlagen zur Beurteilung des Risikos für Fledermäuse. Auch insoweit wurden die ursprünglichen Unterlagen durch neue Erkenntnisse ergänzt, wie der Beklagte mit seinem Schriftsatz vom 9. Februar 2023 unter Hinweis auf das bereits genannte avifaunistische Gutachten der Landschaftsplanung Dr. W... aus 2018 mit einer Überarbeitung aus 2020 sowie weitere Untersuchungen dritter Vorhabenträger für das Windparkgebiet aus 2016 und 2020 darlegt, ohne dass der Kläger dem substantiiert entgegentritt. Ob zugrunde gelegte Erkenntnisse aus eingereichten Unterlagen der Beigeladenen stammen oder von dritten Vorhabenträgern oder auf eigenen Erkenntnissen des Beklagten beruhen, ist unerheblich.

Es ist auch nicht erkennbar, dass den Erkenntnissen durchgreifende methodische Untersuchungsfehler anhaften. Insbesondere wurden für die Raumnutzungsuntersuchung 2018 zum Seeadler durch das Büro X... zwanzig halbtägige Untersuchungen nach Nr. 2 der Anlage 2 zum Windkrafterlass gemacht. Soweit die herangezogenen Unterlagen nicht der Erlasslage entsprechen, als sie nicht die dort geforderten Kartenmaßstäbe erkennen lassen und die geplanten Anlagenstandorte und Zuwegungen nicht darstellen, zeigt der Kläger nicht auf, dass sich aus Kartenmaterial mit entsprechenden Maßstäben und Angaben anderes ergeben könnte als das, was der Beklagte bei seiner Entscheidung im Rahmen der Vorprüfung berücksichtigt hat. Die Angaben sind für die Erfassung der Brutvogelarten im maßgeblichen Gebiet nicht zwingend erforderlich und sollen lediglich die leichtere Nachprüfung ermöglichen. Angaben über Erfassungsdatum, Uhrzeit, Verhalten, geschätzte Flughöhe und -richtung und zur Individuenzahl sind den tabellarischen Übersichten (etwa in den avifaunistische Untersuchungen durch X... aus Oktober 2018 und aus November 2018 – jeweils Anhang 1) zu entnehmen. Mit seinen Ausführungen zum Auffinden der von ihm behaupteten Schlagopfer außerhalb der Brutzeit zeigt der Kläger nicht auf, dass der maßgebliche Ansatzpunkt der Untersuchungen nach dem Windkrafterlass für Brutvögel – nämlich der Horst der Vögel bzw. die Flugroute zwischen Horst und Nahrungsquelle – verfehlt wäre. Zwar mag es einzelne Nichtrevierexemplare geben, die das Untersuchungsgebiet überfliegen; indes ist der Ansatz am Horst nachvollziehbar geeignet, das Mortalitätsrisiko der horst- und damit reviergebundenen Tiere zu bewerten. Es ist plausibel, wenn der Beklagte der Methode des Erlasses folgt und einschätzt, dass das regelmäßige Vorkommen von Brutvögeln im Untersuchungsraum auf ein erheblich höheres potentielles Mortalitätsrisiko hinweist, als dies beim Überflug durch Exemplare, die ohne festes Revier sind, der Fall sein könne. Es ist plausibel, das Schlagrisiko für revierfremde Tiere schon allein wegen der Zufälligkeit ihres Auftretens deutlich geringer einzuschätzen. Auch sonst ist nicht erkennbar, dass die von dem Beklagten zugrunde gelegten Anforderungen an seine Prüfung nach dem Windkrafterlass nicht mehr den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen könnten.

Eine signifikante Erhöhung des Mortalitätsrisikos liegt auch nicht bereits deshalb vor, weil im maßgeblichen Bereich insbesondere für Seeadler keine Fressfeinde, Eisenbahntrassen und Straßen existierten, wie sich aus dem Kontext der von dem Kläger insoweit zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2008 (9 A 14.07 – juris Rn. 91) ergibt. Dort ging es um die erstmalige Errichtung einer Straßentrasse im Vergleich zum sonst kulturell überprägten Naturraum mit den darin schon bestehenden Verkehrswegen. Allein das Errichten und Betreiben von Eisenbahntrassen, Straßen oder Windkraftanlagen im kulturell überprägten Naturraum erhöht aber das Risiko, Schlagopfer zu werden, nicht signifikant.

Wenn der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 8. März 2023 die Vorprüfung betreffend das Ergebnis zur Avifauna, insbesondere der Seeadler, Fischadler und Fledermäuse noch unter dem Blickwinkel in Frage stellt, dass durch die Errichtung von zuvor bereits genehmigten Anlagen im Gebiet des Windparks sich die Verhältnisse und Lebensbedingungen für die Avifauna und insbesondere für die Fledermäuse gravierend geändert hätten, bleiben die Ausführungen unsubstantiiert und stellen die gegenteilige Einschätzung des Beklagten auf Basis der oben genannten, auch neueren Erkenntnisse nicht in Frage. Der Kläger verweist lediglich unbestimmt auf „zuvor bereits genehmigte Anlagen im Gebiet des Windparks“ ohne konkrete Anlagen überhaupt zu bezeichnen, so dass gravierende Veränderungen, insbesondere für die Fledermäuse – etwa Beeinträchtigungen durch die Störung der Funktion von Flugkorridoren zwischen Quartieren und Hauptnahrungsflächen und innerhalb von Zugkorridoren oder Beeinträchtigungen durch Meidung von bestimmten Nahrungsflächen oder Reproduktionsschwerpunktgebieten (vgl. Nr. 9 der Anlage 1 zum Windkrafterlass) – im hier konkret in den Blick zu nehmenden Vorhabengebiet nicht dargelegt oder sonst erkennbar sind. Dass und welche konkret abweichenden tatsächlichen Feststellungen für welche Arten in der Vorprüfung getroffen werden mussten, ist damit nicht dargelegt.

b. Die streitige Genehmigung verletzt den Kläger auch materiell nicht in eigenen Rechten.

(1) Das gilt insbesondere für die Verkürzung der Abstandsflächen durch Zulassen einer Abweichung nach I. 2. des Genehmigungsbescheids gemäß § 67 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 und § 51 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BbgBO.

(a) Die Zulassung der Abweichung von Abstandsflächen ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 1 Abs. 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 37 Abs. 1 VwVfG. Die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit eines Verwaltungsakts setzt voraus, dass dessen Entscheidungsgehalt für den Betroffenen nach Art und Umfang aus sich heraus erkennbar und verständlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2015 – 7 C 15.13 – juris Rn. 39).

Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die Entscheidung unter I. 2 des Genehmigungsbescheids nur ausführt, dass die Zulassung der Abweichung zur Reduzierung der Abstandsflächen von der Entscheidung nach § 13 BImSchG eingeschlossen ist, ohne das genaue Maß der Abstandsflächen zu bezeichnen. Auch besteht scheinbar ein Widerspruch zwischen dem von der Genehmigung ausweislich Seite 1 des Genehmigungsbescheids ausdrücklich bezogenen Antrag für diese konkreten Windkraftanlagen und den Begründungsausführungen im Genehmigungsbescheid und den Ausführungen des Beklagten im an den Kläger gerichteten Widerspruchsbescheid. Denn die Begründung spricht nur von einer Reduzierung entsprechend der vom Rotor überstrichenen Fläche und der an den Kläger gerichtete Widerspruchsbescheid (Seite 2) führt aus, dass die Abstandsflächen konkret auf 63,16 m reduziert worden seien. Die vom Genehmigungsbescheid entsprechend der eindeutigen Formulierung unter I. 1. mit Bezug zu II., III. und IV. einbezogenen und vom Beklagten selbst zum Aktenzeichen 084/10 paginierten Antragsunterlagen der Beigeladenen enthalten einen Antrag, aus dem sich eine Reduzierung auf 65 m gemessen vom Anlagenmittelpunkt ergibt. Der Lageplan wiederholt nur, dass die vom Rotor überstrichene Fläche 63,16 m beträgt. Indes ist der Inhalt des Bescheids sowohl für den Antragsteller als auch für betroffene Dritte wie den Kläger jedenfalls durch Auslegung und unter Heranziehung der mit dem Zugehörigkeitsvermerk versehenen Antragsunterlagen (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 30. Mai 2005 – 10 A 2017/03 – juris Rn. 4) vollständig, klar und unzweideutig zu ermitteln. Der Beklagte hat die Abstandsfläche ausweislich seiner Formulierungen in seinen einheitlichen Verwaltungsentscheidung, bestehend aus Genehmigungsbescheid und an den Kläger gerichteten Widerspruchsbescheid, auf die vom Rotor überstrichene Fläche von 63,16 m reduziert. Soweit der Beklagte damit über die beantragte Reduzierung hinausgegangen sein sollte, ändert das an der eindeutigen Entscheidung nichts. Danach kann offenbleiben, worauf die Abweichung zwischen der Antragsstellung und der zugelassenen Abweichung beruht.

(b) § 6 Abs. 1 Satz 1 BbgBO, wonach vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten sind, ist hier nicht anwendbar. Eine Windkraftanlage ist kein Gebäude im Sinne von § 2 Abs. 2 BbgBO, sondern ein Sonderbau im Sinne von § 2 Abs. 4 Nr. 2 BbgBO (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. November 2016 – OVG 11 S 5.16 – EA S. 9), weshalb die Auffangvorschrift des § 2 Abs. 4 Nr. 20 BbgBO schon nach dem Wortlaut nicht eingreift.

Gebäude sind gemäß § 2 Abs. 2 BbgBO selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Dies trifft auf die genehmigte Anlage nicht zu. Menschen sollen die Anlage nur betreten, um erforderliche Wartungs- und Reparaturarbeiten durchzuführen. Einen darüberhinausgehenden Zweck haben die Zugangs- und Aufenthaltsmöglichkeiten im Turm und in der Gondel nicht. Die Anlagen sollen insbesondere nicht zum Schutz aufgesucht und betreten werden und sind hierfür auch nicht geeignet. Der Aufenthalt in einer Windkraftanlage ist immer mit potentiellen Gefahren, die einer technischen Anlage/Maschine innewohnen, verbunden. Auch dienen die Anlagen nicht dem Schutz von Sachen. Die jeweilige Anlage stellt nur in ihrer Gesamtheit eine – aus Verbundstoffen und verschiedenen Komponenten in einer spezifischen Konfiguration zusammengesetzte – Sache dar, §§ 946 ff. BGB. Die Anlagen sind zwar so konstruiert, dass insbesondere die Außenhaut die darunterliegenden Anlagenteile und die Anlagentechnik schützt, indes dient die Außenhaut der Anlage damit nicht dem Schutz von (anderen) Sachen, sondern allein dem Eigenschutz der Anlage und erfüllt so nicht das Kriterium des § 2 Abs. 2 BbgBO für ein Gebäude. Nichts anderes lässt sich aus § 2 Abs. 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt für die Rechtslage in Brandenburg herleiten, in dessen Satz 2 es heißt, dass Windkraftanlagen nicht als Gebäude im Sinne dieses Gesetzes gelten. Schon die Begründung für die Einführung dieses Satzes zeigt, dass es sich aus Sicht des dortigen Landesgesetzgebers nur um eine Klarstellung handelt (LT-Drucks. 6/1805, S. 5, 59; vgl. bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2021 – OVG 11 S 20.21 – juris Rn. 11).

Soweit § 6 Abs. 1 Satz 2 BbgBO anordnet, dass § 6 Abs. 1 Satz 1 BbgBO entsprechend auch für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen gilt, sind Abstandsflächen im Grundsatz auch für Sonderbauten einzuhalten, wenn von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Letzteres ist für Windenergieanlagen als bauliche Anlangen mit einer Höhe von mehr als 30 m im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 2 BbgBO im Allgemeinen anzunehmen.

(c) Abstandsflächen können mittels Abweichungszulassung nach § 67 in Verbindung mit § 6 Abs. 5, § 51 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BbgBO unter Berücksichtigung der Schutzziele der Abstandsflächenregelung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Satz 1 BbgBO verkürzt werden. Eine besondere – atypische – Grundstückssituation ist hierfür nicht erforderlich, § 6 Abs. 11 Satz 2 BbgBO. Insbesondere bei Sonderbauten nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 BbgBO hat die zuständige Baubehörde jeweils im Einzelfall zu entscheiden, ob hinsichtlich der einzuhaltenden Abstände besondere Anforderungen gestellt oder Erleichterungen gestattet werden können (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. November 2016 – OVG 11 S 5.16 – EA S. 9), was § 51 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BbgBO ausdrücklich unterstreicht.

(d) Die uneingeschränkt gerichtlicher Kontrolle unterworfene Abweichungsentscheidung ist hier nicht zu beanstanden.

Insbesondere hat er in die Abwägung alles eingestellt, was nach Lage der Dinge einzustellen war. So regeln Abstandsflächen in typischen Situationen den Umfang dessen, was im Hinblick auf die nachbarlichen Belange zumutbar ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2013 – OVG 10 B 4.12 – juris Rn. 60), was der Beklagte erkennt, wenn er ausführt, dass durch Abstandsflächen allgemein vermieden werden soll, dass Lebensäußerungen der in der Nachbarschaft wohnenden und arbeitenden Menschen zu intensiv aufeinander wirken. In seine Erwägungen stellt der Beklagte auch ein, dass Abstandsflächen insoweit auch dem vorbeugenden Brandschutz dienen. Zugunsten der Abweichung erkennt der Beklagte in seiner Einzelfallentscheidung aber an, dass die Windkraftanlagen im Außenbereich liegen und schutzwürdige (dritte) Bebauung nicht vorhanden ist, weshalb Beeinträchtigungen nachbarlicher Interessen durch die Errichtung und den Betrieb der Anlagen nicht vorlägen. Ergänzend führt der Beklagte in seiner Widerspruchsentscheidung vom 12. Mai 2021 aus, dass zwar das legitime Interesse des Klägers an der Nutzung seiner Außenbereichs-Waldflächen eingestellt worden sei, die Flächen aber durch die Errichtung und den bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage nicht als solche beeinträchtigt sind und die bisherige Nutzung der Waldflächen nicht beschränkt wird. Dies ist nicht zu beanstanden.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die allgemeinen Anforderungen des § 3 Satz 1 BbgBO, Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden, nicht eingehalten würden (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2021 – OVG 11 S 20.21 – juris Rn. 10). Die Genehmigung mit der zugelassenen Abweichung genügt diesen allgemeinen gefahrenabwehrrechtlichen Grundsätzen (zum Maßstab vgl. OVG Münster, Urteil vom 21. September 2012 – 2 A 182/11 – juris Rn. 67), deren Anforderungen mit weiteren Bestimmungen des Bauordnungsrechts konkretisiert werden, gegen die hier ebenfalls kein Verstoß ersichtlich ist.

Zwar ist dem Kläger darin zuzustimmen, dass das Nichtentstehen eines Brandes als Glücksfall aufzufassen ist, dessen Ende jederzeit möglich ist (so auch OVG Münster, Urteil vom 21. September 2012 – 2 A 182/11 – juris Rn. 63; Beschluss vom 11. November 2014 – 7 B 1312/14 – juris Rn. 6), was für jedes Gebäude und jede bauliche Anlage gleichermaßen gilt. Indes zeigen die von dem Kläger angeführten Beispiele keine erhöhte abstrakte Gefahr eines Brandeintritts bei Windkraftanlagen auf. Unabhängig davon legen die wenigen konkreten Angaben etwa zu der Höhe der Windkraftanlagen in den zitierten Presseberichten nahe, dass es sich um nicht vergleichbare Anlagen deutlich älteren Typs als die hier in Rede stehenden drei Anlagen handelte. Auch die obergerichtliche Rechtsprechung nimmt zu Recht an, dass üblicherweise von Windkraftanlagen keine über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Brandgefahren ausgehen (vgl. etwa OVG Koblenz, Beschluss vom 30. Juli 2020 – 8 A 10157/20.OVG – juris Rn. 24 m.w.N.; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2022 – 8 D 297/21.AK – juris Rn. 159 m.w.N.). Auch das „Faktenpapier Sicherheit von Windenergieanlagen“ des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung vom Oktober 2018 unter Nr. 5.1 deutet nicht darauf hin, dass von Windkraftanlagen erhöhte abstrakte Brandgefahren ausgingen, wenn dort unter Hinweis auf eine veröffentlichte Studie zu Bränden an Windkraftanlagen in der Zeit von 2005 bis 2015 ausgeführt wird, dass die Anzahl der aufgetretenen Brände gemessen an der Gesamtanzahl der Anlagen in Deutschland als gering einzustufen sei (0,01 bis 0,04 Prozent der Gesamtanlagenzahl).

Eine bloß abstrakte Brandgefahr steht der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und der eingeschlossenen Abweichungsentscheidung nach § 67 in Verbindung mit § 6 Abs. 5, § 51 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BbgBO nicht entgegen, wenn die Anforderungen an den Brandschutz eingehalten sind. Der Gesetzgeber begegnet der Erkenntnis, dass abstrakt jederzeit mit dem Entstehen eines Brandes gerechnet werden muss, vorbeugend mit der Generalklausel des § 14 BbgBO und weiteren konkreten Brandschutzbestimmungen. Insbesondere sind hier die §§ 26 ff. BbgBO über das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen in den Blick zu nehmen, aber auch die Bestimmungen zur technischen Gebäudeausstattung (§§ 39 ff. BbgBO) sind zu beachten. Die abwehrende Brandbekämpfung, wozu auch die Ausbreitungsverhinderung gehört, erfolgt auf Grundlage des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes – BbgBKB – (vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 21. September 2012 – 2 A 182/11 – juris Rn. 63).

Das der Genehmigung zugrundeliegende Brandschutzkonzept ist nicht deshalb rechtswidrig, weil es darauf ausgerichtet ist, Brandlasten zu verringern, einen Schutzabstand zu schaffen und die Ausbreitung des Feuers jenseits dieses Schutzabstands zu verhindern. Soweit der Kläger von einem Sperrbereich von bis zu 750 m ausgeht und annimmt, dass innerhalb dieses Bereichs alles unkontrolliert abbrenne, widerspricht dies dem geprüften und genehmigten Brandschutzkonzept. Danach ist wegen der Höhe der Anlage grundsätzlich ein kontrolliertes Abbrennen unter Aufsicht der Feuerwehr zu bevorzugen und die Feuerwehr soll sich auf eine Verhinderung der Brandausbreitung auf die Umgebung konzentrieren, sofern die Brandvermeidung durch die installierten baulich-technischen Maßnahmen und auch die Sofortbekämpfung durch die installierte automatische Löschanlage oder zu diesem Zeitpunkt in der Anlage arbeitende Techniker mittels Handfeuerlöschern fehlschlägt. Im Falle eines Brandes muss die Rettung von Menschen, Tieren und Sachen als allgemeine Aufgabe des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung im Sinne von § 3 BbgBKB unter verhältnismäßiger Berücksichtigung der Gefahren für die Retter erfolgen. Anderes lässt sich dem genehmigten (bauordnungsrechtlichen) Brandschutzkonzept auch in Bezug auf einen möglicherweise zu bildenden Sperrkreis nicht entnehmen.

Unabhängig davon greifen die Einwendungen des Klägers gegenüber dem genehmigten Brandschutzkonzept auch aus anderen Gründen nicht durch. Sollte er – entsprechend den Vermutungen des Beklagten – seine Annahmen aus den Fachempfehlungen des Deutschen Feuerwehrverbandes ableiten, ist nicht ersichtlich, dass dieser Empfehlung im Rahmen der Genehmigungserteilung zu folgen wäre. So wurde insbesondere die Fachempfehlung des Deutschen Feuerwehrverbandes „Einsatzstrategien an Windenergieanlagen“ aus dem Jahr 2008 zurückgezogen, weil sie nicht mehr dem aktuellen Stand entsprach und sie wurde auch nicht mehr aktualisiert (vgl. https://www.feuerwehrverband.de/fachliches/publikationen/fachempfehlungen/, zuletzt abgerufen am 15. März 2023). Soweit der Kläger geltend macht, die Angaben aus einem Internetauftritt der energieagentur.nrw entnommen zu haben, ist das nicht mehr prüfbar. Die GmbH des Landes NRW existiert nicht mehr und der Online-Auftritt ist abgeschaltet. Weder der Genehmigungsbescheid noch das damit genehmigte Brandschutzkonzept erwähnen diesen Abstand und dass darin alles einem unkontrollierten Abbrennen überlassen würde. Auch die vom Kläger selbst vorgelegten Veröffentlichungen lassen nicht darauf schließen, dass innerhalb eines zu schaffenden Sperrkreises alles unkontrolliert abbrennen würde, wenn darin etwa ausgeführt wird, dass bei „den selten auftretenden Bränden […] nur die Brände im Turmfuss und im Trafogebäude gelöscht [werden], während die Anlage bei Brand im Turm, in der Gondel und des Rotors aufgrund der Höhe kontrolliert abbrennt.“

Dass das genehmigte Brandschutzkonzept nicht dem nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG geforderten Stand der Technik im Sinne des § 3 Abs. 6 BImSchG in Verbindung mit Anlage 1 zum BImSchG entspricht, ist nicht ersichtlich. So kann Brandschutz bei Windkraftanlagen nur durch eine Kombination von vorbeugenden und abwehrenden Maßnahmen gewährleistet werden, weil der Brand einer Windkraftanlage aufgrund ihrer Höhe durch die örtlichen Feuerwehren nicht an der Anlage selbst zu bekämpfen ist, und sich die abwehrenden Maßnahmen darauf beschränken müssen, eine Brandausbreitung auf Bereiche um die Anlage herum zu verhindern. Das entspricht im Übrigen auch zahlreichen Veröffentlichungen zum Thema (etwa Agatz, Windenergiehandbuch, 2021, S. 209 ff.). Auch der zwischenzeitlich zurückgezogene Leitfaden des Landes Brandenburg für Planung, Genehmigung und Betrieb von Windkraftanlagen im Wald unter besonderer Berücksichtigung des Brandschutzes (Stand Mai 2014 – https://mluk.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/Leitfaden-WKA-Wald.pdf, zuletzt abgerufen am 15. März 2023), der durch das Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz unter Einbeziehung des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft sowie des Ministeriums des Innern erstellt wurde und auf den Erfahrungen von Praktikern aus den Bereichen Brandschutz, Immissionsschutz, Naturschutz und Forstwirtschaft basierte und dabei auch die Erfahrungen der Landesschule und Technischen Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz (LSTE) über die Vorbeugung vor und die Bekämpfung von Bränden einfließen ließ und den Stand der Technik beim Bau und Betrieb von Windkraftanlagen berücksichtigte, gab unter Nr. 3.2 entsprechendes wieder.

Gemessen an alledem gewährleistet das Brandschutzkonzept einen ausreichenden Schutzstandard. Dass ein anderer Stand der Technik heranzuziehen wäre, macht der Kläger nicht hinreichend konkret geltend. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass zumindest die Gondel als Maschine verstanden werden kann, ergeben sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 Produktsicherheitsgesetz in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/42/EG und deren Anhang 1 – insbesondere Nr. 1.5.6, 3.5.2 und 5.5 – jedenfalls keine weiteren allgemeinen oder konkreten Anforderungen, als der Leitfaden sie fordert. So sieht der Leitfaden hinsichtlich der technischen Ausstattung der Anlage grundsätzliche Anforderungen vor, die unabhängig von der durch die zuständigen Brandschutzdienststellen zu treffenden Einzelfallentscheidung vorhanden sein sollen. Er verlangt, dass eine im Wald befindliche Windkraftanlage über eine bauliche Vorrichtung verfügen muss, die sie im Gefahrenfall abschalten und die Rotorblätter in Fahnenstellung bringen könne, um den Rotor zuverlässig abzubremsen. Die automatische Brandmeldeanlage schaltet die Anlage ausweislich des generischen Brandschutzkonzepts (dort Nr. 3.2.1) innerhalb von 30 Sekunden ab und die Rotorblätter werden in Fahnenstellung gebracht (Nr. 2.1 des standortbezogenen Brandschutznachweises). Ferner muss die Anlage über eine automatische Löschanlage im Bereich der Gondel verfügen, die einen Vollbrand der Kanzel wirksam verhindern kann. Das ist hier mit der automatischen Feuerlöschanlage nach DIN EN 12094-2 (Nr. 2.1 des standortbezogenen Bandschutznachweises und Nr. 3.2.2 des generischen Brandschutzkonzepts) der Fall. Dass die automatische Anlage dabei die drei potentiellen Brandorte, nämlich den in der Gondel befindlichen Steuerungsschrank, den Konverter-Schrank und den Transformatorraum in den Blick nimmt und so ausgelegt ist, dass sie den dort auftretenden Gefahren begegnen kann, ist nicht zu beanstanden. Es ist auch nicht erkennbar, dass das automatische System bei Auftreten eines Brandes nicht wirksam wäre. Soweit Techniker für Inspektions- und Wartungsarbeiten vor Ort sind, haben sie einen Handfeuerlöscher zu führen. Die von § 46 BbgBO für bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten kann geforderte Blitzschutzanlage, die auch der genannte Leitfaden konkret für Windkraftanlagen fordert, ist ebenfalls vorgesehen (Nr. 3.2.4 des generischen Brandschutzkonzepts). Gleiches gilt hinsichtlich weiterer vorbeugender Maßnahmen, ohne dass der Kläger sich hiermit auseinandersetzt. Schließlich unterliegt die Sicherheits- und Anlagentechnik regelmäßigen Prüfungen und Wartungen (Nr. 16.5 der genehmigten Antragsunterlagen). Dass (lediglich) im Einzelfall Brände ausbrechen können, die den zur Brandvermeidung und Gefahrenerkennung installierten technischen Vorkehrungen und auch der sofortigen Brandbekämpfung am Entstehungsort durch die automatische Löschanlage oder mitgeführte Feuerlöscher unter bestimmten Umständen widerstehen und diese überwinden können, liegt im Bereich des hier vor dem Hintergrund des Brandschutzkonzepts hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisikos.

Das Brandschutzkonzept steht auch nicht im Widerspruch zu der Forderung des § 14 BbgBO, wirksame Löscharbeiten der Feuerwehr im Falle eines Brandausbruchs zu ermöglichen. Wirksame Löscharbeiten sind möglich, wenn die Feuerwehr ungehindert an die bauliche Anlage gelangt und durch ausreichend zur Verfügung gestelltes Löschwasser für eine bestimmte Zeit Löscharbeiten durchführen kann (vgl. OVG Münster, Urteil vom 21. September 2012 – 2 A 182/11 – juris Rn. 65 aE). Löscharbeiten sind hingegen nicht dann bereits unwirksam, wenn ein entstandener Brand nicht unmittelbar am Entstehungsort gelöscht werden kann; auch ein kontrolliertes Abrennenlassen ist eine wirksame Löscharbeit und entspricht insbesondere bei Hochbauten geübter Praxis. Nichts anderes ergibt sich auch aus der von dem Kläger zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. November 2017 – OVG 11 B 6.15 – juris Rn. 65. Dass danach wirksame Löscharbeiten durch die Feuerwehr hier nicht möglich wären, ist nicht ersichtlich. So beschreibt der standortbezogene Brandschutznachweis unter Nr. 2.2 und 2.3, wie die Zugänglichkeit der Flächen für die Feuerwehr zu gewährleisten ist und die Löschwasserversorgung und -rückhaltung zu erfolgen hat.

Das Brandschutzkonzept ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil es nicht genügend Einsatzkräfte der Feuerwehr geben würde, um einen Brand im Sperrbereich unter Kontrolle zu halten. Unabhängig davon, ob die Ausführungen unter Hinweis auf einen Presseartikel zu einem Schadensereignis in Hessen hinreichend substantiiert und auf die hier maßgeblichen Verhältnisse übertragbar sind, kommt es darauf im Rahmen der gebundenen Genehmigungsentscheidung nicht an. Die Frage nach der hinreichenden Ausstattung zur Erfüllung der Aufgaben des örtlichen Brandschutzes ist den örtlichen Gemeinden bzw. Ämtern oder kreisfreien Städten zugewiesen, die eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalten haben, § 3 Abs. 1 Nr. 1 BbgBKB. Die Beigeladene als Eigentümerin oder sonst Nutzungsberechtigte der Anlage ist (nur) zur Unterstützung des örtlichen Aufgabenträgers verpflichtet, §§ 14, 15 BbgBKB. Dass sie diese Unterstützungsleistungen nicht erbringt oder erbringen müsste, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen die §§ 26 ff. BbgBO, insbesondere nicht gegen § 27 und § 28 Abs. 3 BbgBO ersichtlich. Die konkreten Bestimmungen zur Feuerbeständigkeit und Feuerhemmung von tragenden und aussteifenden Wänden und Stützen nach § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 BbgBO sind ausweislich des Wortlautes ausschließlich auf Gebäude anzuwenden. Auch § 28 Abs. 3 BbgBO regelt lediglich die Entflammbarkeit von Außenwänden sowie Außenwandverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen, Balkonbekleidungen und mehr als zwei Geschosse überbrückende Solaranlagen an Außenwänden von Gebäuden, wie sich aus der Terminologie und im Übrigen dem Umkehrschluss aus § 28 Abs. 5 BbgBO ergibt. Windkraftanlagen sind aber – wie bereits ausgeführt – keine Gebäude.

(2) Ein Verstoß gegen § 13 BbgBO ist ebenfalls nicht ersichtlich. Danach müssen bauliche Anlagen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen geeignet sein. Zwar sind physikalische Einflüsse – etwa Blitzschläge – denkbar, die das vom Kläger gefürchtete Brennen der Anlagen auslösen. Soweit der Kläger aber mit Blick auf § 13 BbgBO geltend macht, im Falle eines Brandes der Windkraftanlage könnten brennende Rotorteile auf sein Grundstück stürzen und dort einen Brand auslösen, den die Feuerwehr aus Gründen ihrer eigenen Sicherung nicht bekämpfen könne, ist nicht ersichtlich, dass überhaupt die Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Szenarios bei Umsetzung des genehmigten Brandschutzkonzeptes oberhalb des allgemeinen Lebensrisikos liegt, zumal die Anlage nicht in das Grundstück des Klägers hineinreicht und im Falle eines entsprechenden Brandes herabfallende Teile vorrangig auf das Vorhabengrundstück fallen dürften. Das gilt erst recht für die Sorge des Klägers, herabfallende brennende Teile könnten ihn oder andere Personen auf seinen Flächen treffen, die sich innerhalb des Sperrkreises um eine potentiell brennende Windkraftanlage auf seinen Flächen aufhalten. Es ist damit zu rechnen, dass sich Menschen von selbst oder jedenfalls im Zuge beginnender Feuerwehrarbeiten zügig aus dem Gefahrenbereich entfernen. § 13 BbgBO schützt grundsätzlich nicht vor allgemeinen Lebensrisiken (ebenfalls bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2021 – OVG 11 S 20.21 – juris Rn. 10).

(3) Soweit der Kläger meint, durch die Genehmigung der Anlagen werde das aus § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB folgende bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verletzt, kann er auch damit keinen Erfolg haben. Dies setzte zumindest voraus, dass mit der Errichtung und dem Betrieb der Windkraftanlagen ein Risiko für den Kläger bzw. sein Eigentum geschaffen würde, dass über dem allgemeinen Lebensrisiko liegt, was hier – wie dargelegt – nicht der Fall ist. Auch aus § 20 Abs. 1 LWaldG folgt nichts anderes. Danach ist der Kläger als Waldbesitzer zum vorbeugenden Waldbrandschutz im dort genannten Umfang auf seinen Flächen verpflichtet. Das betrifft die Anlage und Unterhaltung von Waldbrandschutzstreifen, Waldbrandschutzriegeln oder Löschwasserentnahmestellen sowie die Kontrolle brandgefährdeter Wälder, insbesondere nach Brand auf benachbarten Flächen. Da die genehmigten Anlagen aber kein besonderes Risiko schaffen, sind auch die Schutzpflichten des Klägers nicht in rechtswidriger Weise betroffen. So ist er nicht etwa verpflichtet, wegen der hinzutretenden Windkraftanlagen selbst auf seinen Flächen neue Löschwasserentnahmestellen anzulegen. Erforderliche zusätzliche Entnahmestellen sind durch das von der Genehmigung erfasste Brandschutzkonzept der Beigeladenen auferlegt worden. Dass der Kläger im tatsächlich eintretenden Fall eines Brandausbruchs auf den benachbarten Flächen zur Brandschau verpflichtet wäre, mag sein, trifft ihn jedoch ohnehin als Waldbesitzer nach Maßgabe des allgemeinen Lebensrisikos, das hier bei Ausnutzung der Genehmigung nicht erhöht ist.

(4) Soweit der Kläger schließlich auf eine Verletzung seiner Eigentumsrechte aus Art. 14 GG verweist, dringt er auch hiermit nicht durch. Durch die Genehmigung wird der Kläger nicht enteignet im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG. Sein Eigentum wird nicht durch Änderung der Eigentumszuordnung entzogen. Dass der Kläger auf Nachbarflächen die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlagen dulden muss, führt nicht zu einer Einschränkung seiner Nutzungs- und Verfügungsbefugnis, so dass auch insoweit keine gesteigerten Anforderungen aus dem Grundgesetz folgen (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 – 1 Bv R 2821/11 u.a. – juris Rn. 258 ff.) und dementsprechend mit der Einhaltung der den Inhalt und die Schranken des Eigentums bestimmenden allgemeinen Gesetze, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, eine Rechtsverletzung des Klägers nicht ersichtlich ist.

(5) Ein Aufhebungsanspruch folgt auch nicht aus der behaupteten Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände. Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG sind nicht drittschützend und vermitteln dem Kläger keine eigenen Rechte (vgl. OVG Münster, Urteil vom 5. Oktober 2020 – 8 A 894/17 – juris Rn. 281 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2021 – OVG 11 S 20/21 – juris Rn. 12). Dass sich aus § 6 UmwRG anderes ergeben könnte, ist nicht ersichtlich.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 in Verbindung mit § 709 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.