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Entscheidung 3 K 1880/18


Metadaten

Gericht VG Cottbus 3. Kammer Entscheidungsdatum 03.04.2023
Aktenzeichen 3 K 1880/18 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2023:0403.3K1880.18.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 18 WaldG BB, § 13 OBG BB, § 34 WaldG BB

Tenor

Die Zwangsgeldandrohung in der Textziffer 3. des Bescheides des Be-

klagten vom 1... in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom

1... wird aufgehoben, soweit sie sich auf die Anord-

nung Nummer 2 (Untersagung der Fortführung des Zaunbaus) bezieht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger

wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder

Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss

ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der

Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betra-

ges leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer diverser Grundstücke, die südlich der S...in S...belegen sind. Er betreibt auf dem Flurstück 2... einen Recyclingbetrieb.

Am 27. August 2014 stellte der Beklagte die Einzäunung eines Teilbereichs der im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke fest. Ausweislich vorliegender Lichtbilder war die Fläche überwiegend mit Forstpflanzen bestockt. Mit Schreiben vom 29. August 2014 informierte der Beklagte den Kläger dahingehend, dass die Flurstücke 1... als Wald anzusehen seien und es sich bei der Zäunung um eine Sperrung von Wald im Sinne von § 18 Landeswaldgesetz (LWaldG) handle. Mit Schreiben vom 30. September 2014 führte die Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber dem Beklagten aus, die beanstandende Zäunung sei keine Waldsperrung oder ein sonstiges Hindernis, das geeignet wäre, das allgemeine Waldbetretungsrecht zu behindern. Ausweislich vorliegender Grundbuchauszüge nebst Bildkopien handle es sich bei den einseitig zur S...abgezäunten Flurstücken um solche des angrenzenden Betriebsgeländes. Die Zäunung verlaufe entlang des Weges der der Erschließung des Mischgebietes mit gewerblicher Nutzung dienenden S....

Am 06. Januar 2015 beantragte der Kläger bei dem Beklagten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Zulassung der Waldsperrung. Mit Bescheid vom 16. Februar 2015 wurde der Antrag auf Sperrung von Wald seitens des Beklagten abgelehnt. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers, wies der Beklagte mit Bescheid vom 17. August 2015 zurück. Die dagegen am 14. September 2015 eingelegte Klage (Az.: 3...) nahm die Prozessbevollmächtigte des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 2017 zurück.

Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 hörte der Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Rückbauverfügung unter Versagung der Fortführung des Zaunbaues an. Im Rahmen der Anhörung verwies der Kläger darauf, dass der Antrag auf Zulassung der Sperrung des Flurstücks 1... entlang der S...weiterhin nicht beschieden, lediglich die Untätigkeitsklage zurückgenommen worden sei. Auch sei in Bezug auf den Zaunbau entlang der Flurstücke 1...am 01. September 2015 ein Bauantrag gestellt worden, für den eine Bescheidung noch ausstehe. Zudem werde die Fläche gewerblich genutzt.

Mit Bescheid vom 01. März 2018 ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger 1. den vollständigen Rückbau des Zaunes auf den Flurstücken 1...an und untersagte unter der Textziffer 2. die Fortführung des Zaunbaus. Nach der Textziffer 3. drohte er dem Kläger, sofern er der Verfügung nicht oder nur teilweise nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro für jede der einzeln aufgeführten Anordnungen zu Nummer 1 und 2 an. Zur Begründung führt er aus, die Flurstücke stellten Wald im Sinne des § 2 LWaldG dar. Gemäß § 18 Abs. 2 LWaldG liege eine ungenehmigte Sperrung von Wald vor. Es bleibe festzustellen, dass es sich um eine mit Forstpflanzen bestockte Grünfläche handele, die über die Grundstücksfläche hinaus mit weiteren Waldflächen verbunden sei und einen zusammenhängenden Waldbestand bilde. Die Waldeigenschaft stelle allein auf objektive Kriterien ab und beschränkte sich auf eine tatsächliche Betrachtungsweise. Als Sperren von Wald gelte gemäß § 18 LWaldG jede Maßnahme, die ein Hindernis für den freien Zugang zum Wald darstelle, insbesondere jede Einzäunung, Beschilderung oder Einrichtung von sonstigen Hindernissen. Der Antrag auf Zulassung der Waldsperrung sei abzulehnen gewesen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen hätten insoweit nicht vorgelegen. Der geäußerte Kampfmittelverdacht sei hier nicht beachtlich. Mit oberflächlichen, für die Betretung durch Waldbesitzer unmittelbar gefährlich einzustufenden Kampfmitteln sei auf den Flächen nicht zu rechnen. Auch sei eine Waldsperrung nach § 18 Abs. 3 LWaldG nur im öffentlichen Interesse zulässig: ein privates Interesse reicht insoweit nicht aus. Soweit auf eine gewerbliche Nutzung abgehoben werde, sei beachtlich, dass es sich um Wald handle und ein privates Sicherheitsbedürfnis für privat oder gewerblich genutzte Objekte keinen wichtigen Grund für eine Waldsperrerlaubnis darstelle. Das angedrohte Zwangsgeld diene der Durchsetzung der Ordnungsverfügung. Es stehe unter Beachtung des wirtschaftlichen Interesses des Klägers in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck. Den Widerspruch des Klägers vom 11. April 2018 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 2018 zurück. Zur Begründung führte er aus, die Voraussetzungen für ein Eingreifen seien erfüllt, die Forstbehörde besitze zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Befugnisse von Sonderordnungsbehörden. Es liege eine Sperrung von Wald vor, auch könne nicht festgestellt werden, dass das Ermessen fehlerhaft betätigt worden sei.

Teil der Verwaltungsvorgänge ist ein von der Prozessbevollmächtigten des Klägers unterzeichnetes Empfangsbekenntnis mit dem Inhalt, Leipzig, 26. September 2018.

Der Kläger hat am 01. November 2018 Klage erhoben. Nach Zugang der Eingangsbestätigung hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers Wiedereinsetzung in die Klagefrist beantragt mit dem Vortrag, die Klageschrift sei am 23. Oktober 2018 von ihr persönlich noch vor 18 Uhr zur Post aufgegeben worden. Mit einer Postlaufzeit im Inland von über 3 Werktagen müsse nicht gerechnet werden. Sie habe alles Notwendige zur Fristwahrung unternommen und auch die wesentlichen Tatsachen innerhalb der Frist vorgetragen. Mit weiterem Schriftsatz vom 19. Mai 2021 hat sie ausgeführt, dass bei Zugang des Widerspruchsbescheides am 26. September 2018 dies im Fristenkalender notiert worden sei. Dies belege auch der Vermerk auf der Kopie des zur Akte gereichten Widerspruchsbescheides. Sie selbst habe das Original der Klageschrift unterzeichnet und mit Abschrift, Originalvollmacht und Anlagenkopie in den Briefumschlag gesteckt. Am darauffolgenden Tag sei im Fristenbuch der Kanzlei die Klagefrist gestrichen worden. In der Sache vermerkt der Kläger, mit der Zäunung sei lediglich das Betriebsgelände gesperrt worden. Ein solches Betriebsgelände stelle nicht Wald im Sinne des Gesetzes dar. Auf dem Gelände sei ein Schelter als Hackholzschnitzellager gemietet und als Betriebsgelände gegen unbefugten Zutritt abgesperrt worden. Die Schelter würden sich nach dem Flächennutzungsplan der Gemeinde auf ausgewiesenen gewerblichen Bauflächen befinden. Ein Teil der Zäunung sei Altbestand aus vormals militärischer Nutzung. Der Zaunbau sei mithin Bestandteil der von ihm bei Grundstückskauf übernommenen und somit zumindest bestandsgeschützten Nutzungsänderung hier der Schelter als Lagerplatz. Mit Blick auf den Inhalt der Verfügung sei die Ordnungsverfügung zu unbestimmt und die angeordnete Komplettbeseitigung des Zaunes auch unangemessen. Ferner werde auf den Kampfmittelverdacht verwiesen.

Der Kläger beantragt,

die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 01. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2018 nebst Gebührenentscheidungen aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, die Klage sei unzulässig, da verfristet. Die vom Kläger beantragte Wiedereinsetzung sei nicht nachvollziehbar auch angesichts dessen, dass die Klageschrift datiert auf den 23. Oktober 2018 erst 9 Tage danach bei Gericht eingegangen sei. Im Übrigen werde auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte der Akte zu dem Verfahren 3... und den der beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1. Die Klage ist zulässig.

1.1. Zwar hat der Kläger die Klagefrist versäumt, jedoch ist ihm Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Gemäß § 74 Abs. 1 VwGO muss die Anfechtungsklage binnen eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Die Frist wurde vorliegend nicht gewahrt. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18. September 2018 wurde ausweislich des von der Prozessbevollmächtigten des Klägers unterzeichneten Empfangsbekenntnisses am 26. September 2018 zugestellt. Die am 1. November 2018 eingegangene Klage wahrt die Monatsfrist erkennbar nicht.

1.2. Dem Kläger ist auf dessen Antrag gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Zunächst sind die formalen Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 VwGO erfüllt. Danach ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, wobei die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen sind. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

Der Kläger hat den Antrag auf Wiedereinsetzung am 8. November 2018 gestellt. Dies ist rechtzeitig binnen der Zweiwochenfrist erfolgt. Die Frist beginnt entweder mit dem tatsächlichen Wegfall des Hindernisses oder mit dem Zeitpunkt, von dem an das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann, zu laufen. Die Frist beginnt spätestens dann, wenn Kenntnis über die Rechtzeitigkeit hätte erlangt werden können oder aber dies durch den Zugang der Eingangsmitteilung bekannt geworden ist (vgl. Hopp in Eyermann, VwGO, Kommentar, 16. Auflage, Rn 39 zu § 6). Dies ist vorliegend erfolgt. Die Eingangsbestätigung des Gerichts vom 5. November 2018 ging bei der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 07. November 2018 ein. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde kurzzeitig danach am 8. November 2018 gestellt. Der Kläger hat auch die maßgeblichen Tatsachen innerhalb der Antragsfrist benannt. Insoweit wurde durch seine Prozessbevollmächtigte ausgeführt, die Klageschrift vom 23. Oktober 2018 sei von ihr persönlich am 23. Oktober 2018 noch vor 18:00 Uhr - mithin rechtzeitig zur Fristwahrung - zur Post gegeben worden. Auch wurde der Briefkasten (K...) örtlich genau bezeichnet.

Damit wurden die maßgeblichen Tatsachen vorgebracht. Insoweit wird an der in der richterlichen Verfügung vom 3. Mai 2021 geäußerten Rechtsauffassung nicht mehr festgehalten. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat vielmehr unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH, Beschluss vom 26. Januar 2022 – XII ZB 227/21 - , juris, Rn 14, zutreffend vermerkt, dass es für den Wiedereinsetzungsantrag nur auf die Umstände ankommt, die für die Frage einer Fristversäumnis maßgeblich sind. Geht es vorliegend lediglich darum, dass die Beförderungslaufzeit durch die Post nicht dem Üblichen entsprach, reicht es als Nachweis und für den Antrag auf Wiedereinsetzung aus, dass der Einwurf in den Briefkasten hinreichend dokumentiert bzw. belegt ist. Es bedarf also keiner weiteren Ausführungen zur Fristenkontrolle oder aber ob anderweitige Organisationsmängel in Rede stehen könnten, etwa fehlerhafte Frankierung des Briefumschlages oder aber nicht ordnungsgemäße Bezeichnung der Anschrift des Gerichtes etc.

Vorliegend ist zudem zu berücksichtigen, dass grundsätzlich von der Richtigkeit einer anwaltlichen Versicherung auszugehen ist und dies lediglich dann nicht gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte es ausschließen, den geschilderten Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zutreffend zu erachten. Letztlich hat auch die Anhörung in der mündlichen Verhandlung ergeben, dass die Wiedereinsetzung zu gewähren ist. Es wurde ein substantiierter und in sich widerspruchsfreier Sachverhalt dargestellt, insbesondere, dass seitens der Prozessbevollmächtigten des Klägers die Klageschrift am 23. Oktober mit Anlagen fertiggestellt und unterschrieben wurde. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat auch nachvollziehbare Gründe dafür benannt, dass sie und nicht die Sekretärin die Post zum Briefkasten mitgenommen hat. Sie konnte auch den Briefkasten hinreichend lokalisieren.

Ist der Prozessbevollmächtigten mithin die rechtzeitige Übergabe des Schriftsatzes zur Post zu glauben und durfte sie zulässigerweise darauf vertrauen, dass eine am 23. Oktober 2018 zur Post gegebene Briefsendung binnen drei Tagen das Gericht erreicht, ist die Fristversäumnis unverschuldet. Die nicht rechtzeitige Zusendung der Klageschrift liegt dann nicht im Verantwortungsbereich des Klägers bzw. seiner Prozessbevollmächtigten, sondern in dem des Beförderungsunternehmens.

2. Die danach zulässige Klage ist allerdings nur in geringem Umfang begründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten erweist sich hinsichtlich der Regelungen in den Textziffern 1. und 2. als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

 2.1. Rechtsgrundlage für die angegriffene Verfügung ist § 13 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG). Danach kann die Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Gefahr) abzuwehren. Die Zuständigkeit des Beklagten als Sonderordnungsbehörde im Sinne des § 11 OBG ergibt sich aus § 34 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 35 LWaldG.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 OBG liegen vor. Hinsichtlich der in der Textziffer 1. der Verfügung erfassten Waldsperrung durch die dort genannte Anlage ist eine Störung der öffentlichen Sicherheit eingetreten. Denn das Sperren von Wald bedarf gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 LWaldG der Genehmigung und eine Waldsperrung ohne vorherige Genehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 37 Abs. 1 Nr. 21 LWaldG).
Bei der durch die Zäunung gesperrten Fläche handelt es sich nach der maßgeblichen tatsächlichen Betrachtungsweise (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 26. November 1998 – 4 A 27/97 – EA, S. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Mai 2017 - 11 B 19.6 – zitiert nach juris) um Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 LWaldG, weil sie mit Forstpflanzen bestockt ist. Dies ergibt sich aus in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Luftbildern, die insbesondere den Zustand der Fläche vor (baulichen) Maßnahmen des Klägers erfassen. Danach sind die hier in der Ordnungsverfügung genannten Flurstücke 1... Teil eines dieses umfassenden Waldgebietes, welches vom Gewerbegrundstück des Klägers aus sich in südöstlicher Richtung die S...entlang bis tief in die Landschaft in Richtung der Ortschaft L...ausdehnt. Dieses ist nach den unstreitigen Angaben des Beklagten größtenteils mit Nadelbäumen (Kiefer) und vereinzelten Beimischungen aus Robinien bestockt.
Der flächenhafte Eindruck ist in Ansehung der vorliegenden Luftbilder und der sich daraus ergebenden, fast vollständig geschlossenen Kronendecke letztlich offensichtlich und wird auch durch etwaige Lücken an der S...nicht aufgehoben. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BWaldG sind auch Waldblößen und Lichtungen Wald, wie auch weitere, mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen. Dabei ist nicht entscheidend, ob die Flächen künstlich oder von Natur aus von Forstpflanzen frei sind oder freigehalten werden (vgl. Enders, BWaldG, Kommentar, RN, 19 zu § 2). Dass die Flächen mit dem Wald verbunden sind, liegt vorliegend angesichts dessen, dass sie an drei Seiten von Forstpflanzen umgeben sind, auf der Hand. Auch kommt diesen für den Wald eine dienende Funktion zu. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Wald eine flächenhafte Ausdehnung voraussetzt, mithin eine flächenbezogene Betrachtung anzustellen ist und dies auch für die in § 1 BWaldG aufgeführten Funktionen gilt. Dies bedeutet aber auch, dass unbedeutende Flächen, denen eine andere (legale) Nutzungsfunktion nicht zukommt, für den Wald nützlich sind. Zudem können befestigte Flächen zur Erholungsfunktion des Waldes einen Beitrag leisten. Letztlich bedarf es hier aber keiner Entscheidung, ob die im Eigentum des Klägers stehenden, an der S...belegenen, betonierten Flächen als dem Wald zugehörig anzusehen sind. Den an diese schließen sich der mit Forstpflanzen bestockte Bereich an. Unter Beachtung der längenmäßigen Ausdehnung der Zäunung ist es nicht zweifelhaft, dass mit dieser der Zugang zu dem dahinterliegenden Wald beschränkt wird. Eine auf die Betonflächen begrenzte Zäunung erfolgte gerade nicht.
Dass vorliegend eine andere Nutzungsart als Wald einschlägig sein könnte, ist nicht ersichtlich. Eine Waldumwandlungsgenehmigung gemäß § 8 LWaldG ist dem Kläger nicht erteilt worden. Soweit er auf eine vormals gegebene militärische Nutzung der Fläche verweist, fehlt es schon an der näheren Darlegung zur Ausdehnung oder aber der Genehmigungslage als solche. Dem muss seitens des Gerichts aber auch nicht weiter nachgegangen werden, da die militärische Nutzung erkennbar aufgegeben wurde und ein darauf beruhender Schutz des Bestandes in Wegfall geraten ist.  Auch haben sich darauf bezogene Genehmigungen/Erlaubnisse erledigt.
Eine das hier in Rede stehenden Waldgrundstück erfassende und entgegen der obigen Erwägungen gleichwohl weitergeltende auf der Grundlage von Vorschriften der ehemaligen DDR für eine Nutzungsänderung von Wald erforderliche Genehmigung (vgl. §§ 10, 14 Bodennutzungsverordnung) hat der Kläger jedenfalls nicht vorgelegt.

Die Errichtung der Einzäunung, einschließlich des Tores, stellt ein Sperren von Wald im Sinne der gesetzlichen Regelungen dar. Die Anlage ist geeignet, das allgemeine Waldbetretungsrecht nach § 15 einzuschränken oder zu erschweren. Dies ist für den dahinterliegenden Wald letztlich offensichtlich. Soweit der Kläger vorträgt, man könne am Zaun vorbei das Waldstück betreten, greift dies erkennbar nicht. Nicht nur hat der Kläger - wie weitere Bohrlöcher belegen - eine weitergehende Einzäunung beabsichtigt mit der Folge, dass in Ansehung schon vorhandener Zäune letztlich das gesamte, in seinem Eigentum stehende Gebiet abgeschirmt gewesen wäre. Auch kann dieser Aspekt deshalb nicht greifen, da es um das freie Waldbetretungsrecht geht und nicht darum, an irgendeiner Stelle nach Wahl des Eigentümers Zugang zum Wald zu erlangen.

Dem Kläger könnte auch nachträglich eine Genehmigung zur Waldsperrung nicht erteilt werden. Denn gemäß § 18 Abs. 3 LWaldG ist das Sperren von Wald nur im öffentlichen Interesse zulässig, wenn wichtige Gründe, insbesondere

1. des Wald- und Forstschutzes, einschließlich der Erzielung des Naturschutzes,

2. der ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung oder

3. des Schutzes der Waldbesucher

vorliegen.

Dass die hier in Rede stehenden Anlagen, die dem Betretensrecht entgegenstehen, dem Wald-, Forst- und Naturschutz dienen, trägt der Kläger schon nicht vor. Auch greift § 18 Abs. 3 Nr. 2 LWaldG nicht. Hierbei geht es insbesondere um die Schaffung eines naturnahen Waldes, allerdings im Zusammenhang zu einer Bewirtschaftung des von dem Gesetz geschützten Gutes (Wald). Es geht also nicht um private Interessen, die etwa in der Aufrechterhaltung eines Gewerbebetriebes liegen. Auch dass der Schutz der Waldbesucher in Rede stehen könnte, trägt der Kläger nicht vor. In diesem Zusammenhang sei noch einmal betont, dass ein privates Interesse an der Ausübung eines wie auch immer gearteten Nutzungsrechts oder aber private Sicherheitsbedürfnisse nicht genügen, um ein öffentliches Interesse im Sinne der Vorschrift zu untersetzen (vgl. Koch, Waldgesetz des Landes Brandenburg, Stand Februar 2020, Textziffer 4.2.3.3, m. w. N.).

Soweit der Kläger darauf hinweist, die Errichtung der Anlage sei aus Gründen der Sicherheit - auch um Diebstähle zu verhindern - notwendig, greift dies wegen der o.g. tatbestandlichen Voraussetzungen nicht. Zudem wäre zuvorderst Schutz der Sicherheitsorgane in Anspruch zu nehmen.

Die von dem Kläger im Verwaltungsverfahren angeführte Verordnung zum Sperren von Wald stellt gemäß § 18 Abs. 5 LWaldG nur eine Vorschrift über das Verfahren dar. Eine Veränderung der durch das Gesetz vorgegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für eine (genehmigte) Waldsperrung etwa in dem Sinne, dass eine (bloße) Abwägung zwischen den Interessen des Waldbesitzers und den öffentlichen Interessen vorzunehmen sei, folgt daraus nicht. Vielmehr erfolgt die Interessenabwägung auf der 2. Stufe und setzt voraus, dass die im Gesetz genannten Voraussetzungen für die Annahme eines öffentlichen Interesses überhaupt gegeben sind.

Zweifel an einer hinreichenden Bestimmtheit des angegriffenen Bescheides bestehen nicht. Nach § 37 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 S. 1 VwVfGBbg muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Dies ist dann der Fall, wenn sein Inhalt im Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen bekannten und ohne Weiteres erkennbaren Umständen für den Adressaten so vollständig, klar und eindeutig erkennbar ist, dass dieser sein Verhalten danach richten kann (Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 37 Rn. 5 f.). Dabei ist nicht allein der verfügende Teil des Bescheids ausschlaggebend. Ungenaue Bezeichnungen im Tenor einer Verfügung können durch entsprechende Ausführungen und Erklärungen in der Begründung konkretisiert werden. Wenn der Verwaltungsakt einen vollstreckbaren Inhalt hat, muss er eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden (BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 – 4 C 18/03 – juris Rn. 53).

Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Verfügung. Der Tenor gibt dem Kläger den vollständigen Rückbau des Zauns auf den genannten Flurstücken (1...) auf. Sofern er anmerkt, auf den Flurstücken bestünden noch anderen ältere Zaunanlagen, vermag dies einen Bestimmtheitsmangel nicht zu begründen. Schon in der forstrechtlichen Information des Beklagten vom 29. August 2014 wurde eine Übersichtskarte und eine Fotodokumention beigefügt. Diese zeigt nicht nur die errichtete Zaunanlage, sondern bestimmt auch durch die Eintragung auf der Karte (roter Strich) deren Lage und Ausdehnung. Genau dies ist auch Inhalt der angegriffenen Ordnungsverfügung, wobei auf dem Kartenausschnitt die Lage des relevanten Zaunabschnitts deutlich markiert wurde.

 2.2. Der Beklagte hat das ihm nach § 13 Abs. 1 OBG eingeräumte Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Es ist nicht ersichtlich, dass er die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder davon in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Bei einem Einschreiten gegen einen rechtswidrigen Zustand darf die Behörde im Regelfall ihre Ermessenserwägungen und auch die Begründung der Verfügung darauf beschränken, dass sie zum Ausdruck bringt, ihr gehe es um die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands (BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 – 4 C 50/82 – juris, Rn. 22). Dies gilt umso mehr, als nach Art. 40 Abs. 3 der Verfassung des Landes Brandenburg Land, Gemeinden und Gemeindeverbände verpflichtet sind, der Allgemeinheit den Zugang zur Natur, zu der auch Wälder gehören, freizuhalten und gegebenenfalls zu eröffnen (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 18. August 1998 – 4 A 176/09 – EA, S. 14). Insoweit ist das das behördliche Ermessen intendiert, so dass weitere Ermessenserwägungen nur im Ausnahmefall angestellt werden müssen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Diesen Anforderungen genügt die Ermessensausübung des Beklagten. Er hat die skizzierten Grundsätze in seinem Widerspruchsbescheid vom 18. September 2018 aufgenommen und dort wie auch im Ausgangsbescheid zutreffend vermerkt, dass seitens des Klägers keine (beachtlichen) Gründe benannt worden seien, die eine Sperrung des Waldes rechtfertigen könnten. Auch erweist sich die Verfügung des Beklagten insoweit nicht deshalb als ermessensfehlerhaft, weil ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden hätte. Fehlt es bereits an der Rechtfertigung für eine Waldsperrung muss der Beklagte sich nicht darauf verweisen lassen, die Waldsperrung in der Weise zu dulden, dass der Zugang zum Wald durch ein „Aufschließen“ des Tores oder auf andere Art und Wiese – etwa nach Voranmeldung - ermöglich werde. Ein Aufschließen und damit die Sicherstellung des Betretensrechts wäre schwerer zu überwachen und würde bei einer (lückenlose) Überwachung erhebliche Personalkapazitäten in Anspruch nehmen. Zudem gibt es das erkennbare Interesse des Klägers, Dritte vom Betreten des Geländes auszuschließen, da er dieses als Betriebsgelände und zur Lagerung von Materialien nutzt. Schließlich greift auch der Aspekt eines Kampfmittelverdachtes nicht. Zurecht hat der Beklagte hierzu berechtigte Zweifel geäußert. Der Kläger benennt nicht einmal ansatzweise konkrete Tatsachen, die den Verdacht der Lagerung von Kampfmitteln auf den in Rede stehenden Flurstücken untersetzen könnten. Auch führt der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid zutreffend aus, dass für den Fall einer konkreten Gefahr durch die zuständige Behörde das Gelände gesperrt werden müsste mit der Folge, dass dann auch der Kläger gehindert wäre, seine gewerbliche Tätigkeit dort ausführen.

3. Die Regelung in der Textziffer 2. des angegriffenen Bescheides begegnet gleichermaßen keinen durchgreifenden Bedenken. Mit dieser wurde dem Kläger die Fortführung des Zaunbaus untersagt. Hinsichtlich der Voraussetzungen für ein Eingreifen ist auf die obigen Erwägungen zu verweisen. Auch wenn es in dieser Regelung nicht um die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes (Sperrung von Wald durch einen vorhandenen Zaun) geht, steht dem Beklagten auch für diese Anordnung eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage zur Seite. Gemäß § 34 Abs. 2 LWaldG hat die untere Forstbehörde in Erfüllung ihrer Aufgaben die Befugnisse von Sonderordnungsbehörden. Nach § 11 Abs. 2 OBG gelten für die Sonderordnungsbehörden die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht Abweichendes geregelt ist. Gemäß § 13 Abs. 1 OBG können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Dabei muss die Ordnungsbehörde nicht zuwarten, bis der Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit eingetreten ist. Eine das Eingreifen rechtfertigende Gefahr ist dann gegeben, wenn zu erwarten ist, dass ein Zustand oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für das Schutzgut führt (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 – 4 C 3/13 – juris Rn 13). So liegt der Fall hier. Nach der in den vorliegenden Verwaltungsvorgängen befindlichen Stellungnahme der Oberförsterei H...vom 02. April 2015 fanden sich neben den bereits aufgestellten Zaunfelder Böhrlöcher für das Aufstellen der Zaunsäulen. Dies und auch das Interesse des Klägers daran, sein gesamtes Betriebsgelände einzuzäunen, rechtfertigen die Annahme, dass mit einer Fortsetzung des Zaunbaus realistisch gerechnet werden konnte, wenn nicht sogar musste, so dass die Gefahr der Sperrung weiterer Waldflächen tatsächlich auch vorlag.

Hinsichtlich des Ermessens wird auf die obigen Erwägungen Bezug genommen.

4. Die Androhung eines Zwangsgeldes in der Textziffer 3. der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. Juli 2018 ist nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften, §§ 27, 28 des Verwaltungsvollstreckungsgesetz Brandenburg (VwVGBbg) – mit Ausnahme des Teils, der sich auf die Regelung in der Textziffer 2. bezieht -  nicht zu beanstanden. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes beträgt für jeden der einzeln aufgeführten Anordnungen 1.000 €. Auch ist die Frist, die an die Bestandskraft des Bescheides anknüpft, hinreichend bestimmt.  Die Höhe ist – wie im Ausgangsbescheid näher untersetzt – unter Beachtung des wirtschaftlichen Interesses des Klägers etwa daran, von der Verfügung verschont zu bleiben, angemessen.

Hingegen ist die Zwangsgeldandrohung, soweit sie zu der Regelung in der Textziffer 2. des Bescheides ergangen ist, aufzuheben. Zwar fehlt es insoweit nicht an der Frist, da gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 VwVGBbg dann, wenn lediglich ein Unterlassen erzwungen werden soll, eine solche nicht bestimmt zu werden braucht. Auch ist es nach § 28 Abs. 2 Satz 1 VwVGBbg zulässig, eine Zwangsgeldandrohung mit einem Verwaltungsakt zu verbinden, der nicht unter Sofortvollzug gesetzt wurde.

Allerdings hat der Beklagte übersehen, dass dann, wenn die Pflicht – wie hier - nicht an die Bestandskraft eines Bescheides anknüpft bzw. die Grundverfügung nicht unter Sofortvollzug gesetzt wurde, bei dem Adressaten der Verfügung Unsicherheiten dahingegen entstehen können, ob dieser Befolgungspflicht auch bei der Einlegung eines Rechtsmittels und der damit einhergehenden aufschiebenden Wirkung entfällt oder nicht und sich hieraus ein unzulässiger, angesichts fehlender Vollziehbarkeit auch rechtswidriger Befolgungsdruck ergeben kann (vgl. zu allem: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. April 2010 – 11 B 9.09 – juris Rn.15).

5. Gegen die im Ausgangsbescheid angesetzte Gebühr in Höhe von 269 Euro ist nichts zu erinnern. Sie beruht auf die im Bescheid genannten Rechtsgrundlagen. Auch hat der Beklagte die maßgeblichen Kriterien für die Bestimmung der Gebührenhöhe sachgerecht eingestellt, vgl. etwa § 4 Abs. 1 Satz 1 GebGBbg. Mit Blick darauf, dass sich die Gebühr im deutlichen unteren Bereich des vorgegebenen Rahmens bewegt und der Beklagte einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand für die Sachverhaltsermittlung einstellt, ist der genannte Betrag auch unter Berücksichtigung der in der Gebührenordnung niedergelegten Stundensätze nicht zu beanstanden. Ein darin widergespiegelter Aufwand für die Sachverhaltsermittlung und Bescheiderstellung von ca. 6 Stunden ist sicher angemessen. Auch ist der in Rede stehenden wirtschaftliche Wert der zu beseitigenden Anlage bzw. das Interesse des Klägers daran, sein Gelände dauerhaft eingezäunt und gegen ein Betreten gesichert zu wissen, nicht als unbedeutend einzustellen.

Angesichts der Gebührenhöhe und des Umstandes, dass auch bei der gerichtlichen Streitwertbemessung die Zwangsgeldandrohungen außer Betracht bleiben, führt der Umstand, dass sich ein (geringer) Teil des Bescheides als rechtswidrig erweist, nicht dazu, dass die Gebührenfestsetzung aufzuheben wäre. Es ist nicht ersichtlich, dass bei Hinwegdenken der aufgehobenen Regelung sich die Gebührenbemessung anders dargestellt hätte.

Die Gebühr im Widerspruchsbescheid ergibt sich aus § 18 Abs. 1 Satz 1 GebGBbg.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m §§ 708 ff. ZPO.