Gericht | VG Cottbus 9. Kammer | Entscheidungsdatum | 05.05.2023 | |
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Aktenzeichen | 9 K 945/18 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2023:0505.9K945.18.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 12 Abs 1 S 1 BeamtVG, § 3 Abs 1 BeamtVG, § 6 BeamtVG, Art 33 Abs 1 GG, Art 33 Abs 5 GG, EGRL 34/2000 |
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger begehrt die Anerkennung weiterer ruhegehaltfähiger Dienstzeiten.
Der am 2... 1956 geborene Kläger erlangte am 1... 1976 die Allgemeine Hochschulreife am Städtischen Gymnasium B.... Zum Wintersemester 1976/77 immatrikulierte er sich an der R...-Universität B...zunächst im Studienfach Biologie, später dann in Philosophie und Sinologie sowie an der Gesamthochschule E...im Studiengang Primarstufenlehrer. Einen Hochschulabschluss erlangte er nicht.
Zum 1... 1980 wurde der Kläger zum Kommissaranwärter beim Bundeskriminalamt ernannt und absolvierte erfolgreich den Vorbereitungsdienst des gehobenen Kriminaldienstes. Zum 1... 1983 wurde er zum Beamten auf Probe, am 2... 1985 zum Kriminalkommissar unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit ernannt.
Mit Schreiben vom 2... 2012 beantragte der Kläger die Anerkennung seiner Schul- und Studienzeiten als Vordienstzeiten. Mit Bescheid der Bundesfinanzdirektion M... (inzwischen: Generalzolldirektion, S...) vom 3... 2012, Geschäftszeichen: P..., wurde die Anerkennung seiner Zeiten des Hochschulstudiums als ruhegehaltfähige Ausbildungszeiten abgelehnt. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8... 2013 zurück. Der Bescheid vom 3... 2012 ist bestandskräftig.
Mit Ablauf des Monats M...2017 wurde der Kläger wegen Erreichens der für ihn geltenden besonderen Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte gemäß § 51 BBG i.V.m. § 5 BpolBG aus dem Amt des Ersten Kriminalhauptkommissars der Besoldungsgruppe A 13 in den Ruhestand versetzt.
Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 2... 2017, Geschäftszeichen: D..., die Versorgungsbezüge des Klägers ab 1... 2017 fest. Darin wurden als ruhegehaltfähige Dienstzeiten die Zeiten des Klägers im Beamtenverhältnis vom 1... 1980 bis zum 3... 2017 berücksichtigt.
Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 2... 2017 Widerspruch und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, als ruhegehaltfähige Dienstzeiten müssten auch die gymnasiale Ausbildung des Klägers nach Vollendung des 17. Lebensjahres und seine vergütete Mehrarbeit (8.793 Stunden) anerkannt werden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1... 2018 zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, eine Berücksichtigung der nach dem 17. Lebensjahr verbrachten Zeit der gymnasialen Oberstufe sei nicht möglich. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG könne die verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Bei der Ausbildung an einem Gymnasium handele es sich jedoch um allgemeine Schulbildung i.S.v. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG. Auch eine Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten um Zeiten der vergüteten Mehrarbeit sei nicht möglich. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG betrage das Ruhegehalt für jedes Jahr der ruhegehaltfähigen Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Die Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit erfolge mithin grundsätzlich zeitraumbezogen, unabhängig von den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Ein Abweichen von diesem Grundsatz bedürfe einer ausdrücklichen gesetzlichen Normierung. Diese sei z.B. in § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG getroffen worden, wonach Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nur zu dem Teil ruhegehaltfähig seien, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspreche. Eine Norm, nach der sich vergütete Mehrarbeit auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit steigernd auswirke, existiere hingegen nicht. Daher fehle es an einer gesetzlichen Grundlage, dem Begehren des Klägers nach einer Berücksichtigung der vergüteten Mehrarbeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu folgen. Die berücksichtigten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten ergäben insgesamt 37,00 ruhegehaltfähige Dienstjahre. Das Ruhegehalt betrage gemäß § 14 Abs. 1 BeamtVG für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert. Dies ergäbe im Fall des Klägers unter Berücksichtigung der ermittelten Dienstjahre einen Ruhegehaltssatz von 66,37 vom Hundert. Aus dem Grundbezug der Besoldungsgruppe A 13 in Höhe von 5.341,39 Euro und dem Familienzuschlag in Höhe von 139,18 Euro, insgesamt ruhegehaltfähigen Dienstbezügen in Höhe von 5.480,57 Euro (Stand 1... 2017), vermindert um den Einbaufaktor 0,9901 gemäß § 5 Abs. 1 BeamtVG auf 5.426,31 Euro, ergäbe sich in Anwendung des Ruhegehaltssatzes von 66,37 vom Hundert ein erdientes Ruhegehalt in Höhe von 3.601,44 Euro (Stand 1. April 2017). Das erdiente Ruhebehalt ergäbe zuzüglich des Unterschiedsbetrages gemäß § 50 Abs. 1 BeamtVG i.V.m. § 40 Abs. 1 BBesG für drei Kinder in Höhe von 602,60 Euro einen monatlichen Versorgungsbezug in Höhe von 4.204,04 Euro (Stand 1... 2017). Nach dem Abzug für Pflegeleistungen gemäß § 50 f BeamtVG verbleibe dem Kläger ein zu zahlendes Ruhegehalt in Höhe von 4.150,44 Euro brutto (Stand 1... 2017).
Der Kläger hat am 8... 2018 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, laufbahnrechtliche Voraussetzung für das Studium an der Fachhochschule des Bundes sei die Fachhochschulreife gewesen, weshalb zwei Jahre seiner gymnasialen Ausbildung zu den Dienstjahren addiert werden müssten. Zudem seien mindestens fünf Jahre Dienstzeiten aufgrund der geleisteten Mehrarbeit zu addieren, da es keinen Unterschied machen dürfe, ob man seine Lebensdienstzeit kürzer aber verdichtet oder länger und reduziert bzw. nur mit Vollzeit leiste. Der Kläger sei (leitender) Personenschützer des damaligen Bundesinnenministers gewesen. Ihm seien zwischen 1986 und 2008 insgesamt 8.793 Stunden ausbezahlt worden. Selbst wenn man rechtsirrig die gesetzliche Anordnung der Mehrarbeit verneine, resultiere aus der Fürsorgepflicht und dem Vertrauensprinzip das zwingende Gebot zur Anerkennung der systemischen Mehrarbeit bei Personenschützern wie dem Kläger wegen Unterbesetzung. Dem Kläger stünden Versorgungsbezüge in Höhe von mindestens 75 vom Hundert bzw. 71,75 vom Hundert und nicht nur 66,27 vom Hundert wegen seiner nur nach Jahren verkürzten, aber nach Stunden tatsächlich vollen Dienstzeit zu. Es liege eine Grundgesetzwidrigkeit der etwaigen Beamtenversorgungslücke vor. Zudem würden hier Beamte schlechter behandelt als Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst, deren Mehrarbeit ihre gesetzlichen bzw. behördlichen Renten erhöhe. Darüber hinaus liege Unionsrechtswidrigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beispielsweise mit Blick auf die Feuerwehrleute vor. Wichtig sei nach Auffassung des Klägers die regelmäßige, monatliche Anordnung der Mehrarbeit über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren durch die jeweilige Abteilungsleitung. Der Beamte sei nach den althergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums verpflichtet, angeordnete Mehrarbeit mit voller Hingabe zum Dienstherrn zu verrichten. Die Anordnung und Durchführung von Mehrarbeit sei bei Sicherheitsbehörden mangels erforderlichen Personals durchaus üblich. Bei einer regelmäßigen Bezahlung von 40 Stunden Mehrarbeit im Monat ersetzten 4 Polizeivollzugsbeamte die Einstellung eines zusätzlichen Beamten. So spare sich die Behörde Auswahl, Ausbildung, Gehälter und Pensionen von Polizeivollzugsbeamten. Weiter seien für die Pension in Höhe von 75 Prozent des letzten Gehaltes bei Einstellung des Klägers am 1... 1980 35 Dienstjahre erforderlich gewesen. Inzwischen seien es für 71 Prozent 40 Jahre. Eine derartige nachträgliche Verschlechterung der Konditionen sei eigentlich nicht zulässig. Der auszugleichende Differenzbetrag läge bei 150,00 Euro brutto pro Monat. Die Höhe der jetzigen Pension sei entsprechend nach oben zu korrigieren. Polizeibeamte würden mit 60 Jahren pensioniert und hätten daher gar nicht die Möglichkeit, die zur Auszahlung der vollen Pension notwendigen Jahre zu erarbeiten. Hier sei die Einbeziehung der angeordneten und geleisteten Überstunden in die Pensionsberechnung ein geeignetes Mittel, Pensionsgerechtigkeit herzustellen. Da sich die Pension bei Teilzeit, Urlaub ohne Bezahlung oder Vorruhestandszeiten reduziere, müsse sie sich im Umkehrschluss durch regelmäßige Mehrarbeit erhöhen. Die Nichtberücksichtigung widerspreche der Fürsorgepflicht, denn Überstunden fielen zu besonders familienbelasteten Zeiten wie spätabends, nachts, an Wochenenden, Feiertagen oder auch während wochenlanger Dienstreisen im Personenschutz an. Die absolute und relative Schlechterstellung des Klägers erfordere es, die Sache dem Bundesverfassungsgericht sowie dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vorzulegen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte zu verpflichten, unter Abänderung ihres Bescheides vom 2... 2018 und des Widerspruchsbescheides vom 1... 2018 mit dem Zeichen D...für den Kläger
1. die Zeit nach der Vollendung des 17. Lebensjahres, in der sich der Kläger in der gymnasialen Ausbildung befand, als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen,
2. die dem Kläger vergütete Mehrarbeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen;
die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der ungeklärten Beamtenversorgungsrechtsfrage zuzulassen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt die Beklagte aus, eine Berücksichtigung der nach dem 17. Lebensjahr verbrachten Zeit der gymnasialen Ausbildung des Klägers sei nicht möglich. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG könne die verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden. Die Vorschrift schließe nach ihrem Wortlaut die Berücksichtigung der allgemeinen Schulbildung aus. Mit der Ausklammerung der allgemeinen Schulbildung blieben Zeiten unberücksichtigt, die nach den jeweiligen Schulgesetzen erbracht würden. Die allgemeine Schulbildung werde von Grund- und Hauptschulen, Volksschulen, Realschulen, Gymnasien, Gesamtschulen und dergleichen vermittelt. Für die begehrte Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten um Zeiten der vergüteten Mehrarbeit fehle es an einer Rechtsgrundlage. Es existiere keine Norm, nach der sich vergütete Mehrarbeit auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit steigernd auswirke. Eine Grundgesetzwidrigkeit sei nicht ersichtlich. Der Alimentationsgrundsatz sei im Fall des Klägers gewahrt, da dessen gezahlte Versorgungsbezüge in Höhe von 4.204,04 Euro brutto weit über der amtsabhängigen Mindestversorgung in Höhe von 2.501,81 Euro (Stand: April 2017) lägen. Es liege in der Nichtberücksichtigung der vergüteten Mehrarbeit auch keine Schlechterstellung des Klägers gegenüber rentenversicherungspflichtig Beschäftigten im öffentlichen Dienst vor, deren Mehrarbeit die gesetzliche bzw. behördliche Rente erhöhe. Denn ein direkter Vergleich der beiden Alterssicherungssysteme sei aufgrund der immensen Unterschiede in der Ermittlung der Höhe des Renten- bzw. Ruhegeldbetrags gar nicht möglich. Es fehle auch an einer Unionsrechtswidrigkeit. Streitgegenstand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Feuerwehrbeamten (wohl die Urteile vom 26. Juli 2012 – BVerwG 2 C. 24.11 u.a.) sei die Unionsrechtswidrigkeit der geleisteten Mehrarbeit an sich und der daraus resultierende Schadenersatz gewesen. Die Rechtmäßigkeit der vom Kläger geleisteten Mehrarbeit sei aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Eine Ruhegehaltfähigkeit der Mehrarbeit habe das Bundesverwaltungsgericht in den genannten Urteilen jedenfalls nicht festgestellt. Die zwischen dem Diensteintritt des Klägers und seiner Versetzung in den Ruhestand erfolgte Absenkung des Versorgungsniveaus sei verfassungsgemäß. Nach dem im Beamtenversorgungsrecht geltenden Versorgungsfallprinzip sei für die Berechnung der Versorgungsbezüge grundsätzlich das Recht anzuwenden, das zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls gelte. Abweichend davon bleibe nach § 85 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtVG für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte der bis zum 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt, wobei die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht zu berechnen sei. Die Steigerung dieses Ruhegehaltssatzes für die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten ab 1. Januar 1992 richte sich nach Satz 3 bis 5. § 85 BeamtVG schließe die Anwendung des neuen, am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Versorgungsrechts für die bis dahin geleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten aus. Die Vorschrift gewährleiste den Versorgungsstand, den die Beamten unter Anwendung des bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechts (wonach u.a. das Höchstruhegehalt nach 35 Dienstjahren erreicht worden sei) erlangt hätten. Der nach § 85 Abs. 1 BeamtVG ermittelte Ruhegehaltssatz werde der Berechnung des Ruhegehalts gemäß § 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG zugrunde gelegt, wenn er höher als der nach aktuellem Recht ermittelte Ruhegehaltssatz sei. Da im Fall des Klägers der nach aktuellem Recht ermittelte Ruhegehaltssatz von 66,37 vom Hundert höher als der nach dem Übergangsrecht ermittelte (61,47 vom Hundert) gewesen sei, sei das Übergangsrecht nicht angewandt worden. Durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 sei der Höchstruhegehaltssatz schrittweise von 75 vom Hundert auf 71,75 vom Hundert abgesenkt worden. Das Bundesverfassungsgericht habe mit seinem Urteil vom 27. September 2005 – 2 BvR 1387/02 – entschieden, dass die Absenkung des Versorgungsniveaus verfassungsgemäß sei und nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoße.
Mit Schriftsätzen jeweils vom 17. April 2023 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (6 Hefte) Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung der Kammer gewesen sind.
Die Kammer konnte aufgrund des erklärten Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung weiterer ruhegehaltfähiger Dienstzeiten. Insbesondere sind weder die Schulzeit nach der Vollendung des 17. Lebensjahres bis zur Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife (Klageantrag zu 1.) noch die dem Kläger vergütete Mehrarbeitszeit (Klageantrag zu 2.) als ruhegehaltfähige Dienstzeiten anzuerkennen. Der Bescheid der Beklagten vom 2... 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1... 2018 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Die Zeit, die der Kläger nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zur Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife am 1... 1976 am Städtischen Gymnasium B... verbracht hat (Klageantrag zu 1.), stellt keine ruhegehaltfähige Dienstzeit dar.
Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG kann die verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.
Die Vorschrift schließt nach ihrem Wortlaut die Berücksichtigung der allgemeinen Schulbildung aus. Zur allgemeinen Schulbildung gehört auch die zur Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife erforderliche Schulzeit. Nicht berücksichtigungsfähig sind daher solche Ausbildungszeiten, die – ggf. auch in Abweichung von der normalen Ausbildung – die Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums erst geschaffen haben (BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 – BVerwG 2 C 28.95 – juris Rn. 18; VG Stade, Urteil vom 29. April 2002 – 3 A 357/01 – juris Os. und Rn. 8; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Februar 2008 – 5 LA 215/04 – juris Rn. 9-10; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Januar 2013 – 23 K 2501/98 – juris Rn. 88-89 m.w.N.). Unerheblich ist, dass im Fall des Klägers die Fachhochschulreife laufbahnrechtliche Voraussetzung für das Studium an der Fachhochschule des Bundes im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Kriminaldienst war (vgl. § 24 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten in der bis zum 16. März 1990 geltenden Fassung). Denn die Hochschulreife bildete erst die Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums und ist daher nicht ruhegehaltfähig, während der Vorbereitungsdienst, den der Kläger ab dem 1... 1980 absolvierte, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wurde.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung der vergüteten Mehrarbeitszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit (Klageantrag zu 2.).
Für einen derartigen Anspruch fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Nach § 3 Abs. 1 BeamtVG wird die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen durch Gesetz geregelt. Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG unwirksam. Unabhängig davon, ob der Gesetzesvorbehalt für das Besoldungs- und Versorgungsrecht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG zählt, ist die einfachgesetzliche Regelung eines solchen Gesetzesvorbehalts jedenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. § 3 Abs. 2 BeamtVG konkretisiert den Gesetzesvorbehalt aus § 3 Abs. 1 BeamtVG durch ein Erhöhungsverbot. Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen, sind danach unwirksam. Die Bestimmung soll die Gesetzesgebundenheit und damit die Neutralität der Verwaltung sichern: Der Dienstherr ist an die gesetzlichen Vorschriften gebunden und besitzt keine weiteren, davon unabhängigen Spielräume (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. März 2007 – 2 BvR 1304/05 – juris Rn. 21).
Es gibt keine gesetzliche Regelung, nach der vergütete Mehrarbeit zu einer Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit oder der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge führen könnte.
Ruhegehaltfähig ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Nach Satz 3 der Vorschrift sind Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG kommt es für die regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit im Grundsatz lediglich auf die geleistete Dienstzeit als solche an, also auf die reine Zeitdauer des Beamtenverhältnisses. Das Gesetz macht davon in § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG lediglich für Dienstzeiten, in denen eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wurde, eine Ausnahme. Dies zeigt im Umkehrschluss, dass es für die Dienstzeit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG allein darauf ankommt, dass diese in Vollzeit geleistet wurde. Unerheblich ist für die Dienstzeit in Vollzeit, ob und ggf. in welchem Umfang und in welcher Form über die Vollzeit hinaus Mehrarbeit geleistet wurde, ob die Mehrarbeit vergütet wurde usw., da es für eine etwaige Berücksichtigung von Mehrarbeit für die ruhegehaltfähige Dienstzeit grundsätzlich – und zwar sowohl bei Beamten in Teilzeit als auch in Vollzeit – an einer gesetzlichen Grundlage fehlt.
Auch die dem Kläger für die Mehrarbeit gezahlte Mehrarbeitsvergütung wirkt sich nicht erhöhend auf die Versorgungsbezüge aus, da die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge in § 5 BeamtVG geregelt sind und die Mehrarbeitsvergütung darin nicht enthalten ist.
Ein Beamter hat keinen Anspruch auf unmittelbare Auszahlung einer höheren als der gesetzlich festgelegten Besoldung, selbst wenn diese nicht (mehr) verfassungsgemäß sein sollte. Er kann jedoch einen Anspruch auf verfassungsgemäße (höhere) Besoldung verwaltungsgerichtlich mit der Folge geltend machen, dass das Verwaltungsgericht die Verfassungsmäßigkeit zu prüfen und, wenn es sie verneinen sollte, die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen hat (BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1996 – BVerwG 2 C 7.95 – juris Ls.).
Zur Überzeugung der Kammer ist die Nichtberücksichtigung der vergüteten Mehrarbeit verfassungsgemäß. Entsprechend besteht entgegen der Auffassung des Klägers von Verfassungs wegen keine Notwendigkeit, auf den aktuell für den Kläger anzuwendenden Versorgungssatz die vergüteten Mehrarbeitsstunden bis zum Erreichen des früheren Versorgungshöchstsatzes von 75 v.H. gewissermaßen „hinzuzurechnen“ bzw. sonst erhöhend für die Versorgungsbezüge zu berücksichtigen.
Die Nichtberücksichtigung der vergüteten Mehrarbeit ist nach Überzeugung der Kammer mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar. Der Alimentationsgrundsatz gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG und umfasst auch die Versorgung der Ruhestandsbeamten (st. Rspr., vgl. hierzu ausführlich VG Cottbus, Urteil vom 13. September 2022 – VG 9 K 2091/16 – UA Seite 6-10 m.w.N.). Zu den vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsätzen zählt, dass das Ruhegehalt anhand der Dienstbezüge des letzten vom Beamten bekleideten Amts zu berechnen ist. Das gleichfalls Art. 33 Abs. 5 GG unterfallende Leistungsprinzip verlangt darüber hinaus, dass sich die Länge der aktiven Dienstzeit in der Höhe der Versorgungsbezüge niederschlägt. Art. 33 Abs. 5 GG erfordert mithin, dass die Ruhegehaltsbezüge sowohl das zuletzt bezogene Diensteinkommen als auch die Zahl der Dienstjahre widerspiegeln (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 – 2 BvR 1387/02 – juris Rn. 107). Beides ist im Fall des Klägers gewahrt, wobei dessen gezahlte Versorgungsbezüge in Höhe von 4.204,04 Euro brutto weit über der amtsabhängigen Mindestversorgung in Höhe von 2.501,81 Euro (Stand: April 2017) lagen. Eine während der aktiven Dienstzeit bezogene Mehrarbeitsvergütung muss jedoch nicht in die Berechnung des Ruhegehalts eingehen. Denn es gibt nach bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass alle Teile der Amtsbezüge ruhegehaltfähig sein müssen (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 – 2 BvR 1387/02 – juris Rn. 108).
Auch aus der zwischen dem Diensteintritt des Klägers und seiner Versetzung in den Ruhestand erfolgten Absenkung des Versorgungsniveaus ergibt sich keine Verfassungswidrigkeit der Berechnung seines Ruhegehalts durch die Beklagte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat ein Beamter grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass eine Versorgungsregelung, unter der er in das Beamten- und Ruhestandsverhältnis eingetreten ist, ihm unverändert erhalten bleibt. Art. 33 Abs. 5 GG garantiert insbesondere nicht eine unverminderte Höhe von Versorgungsbezügen. Der Gesetzgeber darf sie kürzen, wenn dies im Rahmen des von ihm zu beachtenden Alimentationsgrundsatzes aus sachlichen Gründen gerechtfertigt erscheint (BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 – juris Rn. 107).
Durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 wurde der Höchstruhegehaltssatz schrittweise von 75 vom Hundert auf 71,75 vom Hundert abgesenkt. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass diese Absenkung des Versorgungsniveaus verfassungsgemäß ist und nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt, denn es gibt keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, wonach der Höchstversorgungssatz mindestens 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Versorgungsbezüge betragen müsste (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 – 2 BvR 1387/02 – juris Ls. 1).
Die Berechnung des Ruhegehalts im Fall des Klägers ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht zu beanstanden. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ist nach dem im Beamtenversorgungsrecht geltenden Versorgungsfallprinzip für die Berechnung der Versorgungsbezüge grundsätzlich das Recht anzuwenden, das zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls gilt. Abweichend davon bleibt unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nach § 85 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtVG für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte der bis zum 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt, wobei die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht zu berechnen ist. Die Steigerung dieses Ruhegehaltssatzes für die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten ab 1. Januar 1992 richtet sich nach Satz 3 bis 5. § 85 BeamtVG schließt die Anwendung des neuen, am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Versorgungsrechts für die bis dahin geleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten aus. Die Vorschrift gewährleistet den Versorgungsstand, den die Beamten unter Anwendung des bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechts (wonach u.a. das Höchstruhegehalt nach 35 Dienstjahren erreicht worden war) erlangt hätten, und trägt dem Grundsatz des Vertrauensschutzes Rechnung. Der nach § 85 Abs. 1 BeamtVG ermittelte Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts gemäß § 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG zugrunde gelegt, wenn er höher als der nach aktuellem Recht ermittelte Ruhegehaltssatz ist, was ebenfalls dem Vertrauensschutz dient. Da im Fall des Klägers der durch die Beklagte nach aktuellem Recht ermittelte Ruhegehaltssatz von 66,37 vom Hundert höher als der nach dem Übergangsrecht ermittelte (61,47 vom Hundert) war, ist das Übergangsrecht nicht angewandt worden. Dieser Berechnung ist der Kläger nicht entgegengetreten; auch für die Kammer ist nicht ersichtlich, inwiefern sie fehlerhaft sein sollte.
Eine Verfassungswidrigkeit ergibt sich nach Überzeugung der Kammer nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf die Teilzeitregelung in § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG. Bei Beamten in Teilzeit sind bei der Feststellung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG geleistete Mehrarbeitsstunden nicht zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob die Anordnung der geleisteten Mehrarbeitsstunden rechtmäßig war (VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Januar 2002 – 11 A 126/00 – juris Os. und Rn. 17). Wenn aber schon bei Beamten in Teilzeit, deren Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nur zu dem Teil ruhegehaltfähig sind, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, geleistete Mehrarbeitsstunden nicht zu einer Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit führen können, gilt dies erst recht für Beamte, die – wie im Fall des Klägers – in Vollzeit tätig waren.
Der Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG ist zur Überzeugung der Kammer auch nicht im Hinblick auf die Regelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) verletzt.
Der Gleichheitsgrundsatz verbietet auch im Bereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Dieses Verbot ist verletzt, wenn die (un)gleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt. Aufgrund der verhältnismäßig weiten Gestaltungsfreiheit die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts belässt, kann das Bundesverfassungsgericht nicht überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat. Der Gesetzgeber ist insbesondere frei, darüber zu befinden, was in concreto als im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 – juris Rn. 138-139).
In der Beamtenversorgung und in der gesetzlichen Rentenversicherung sind die jeweiligen Normadressaten unterschiedlichen Regelungs- bzw. Versorgungsystemen unterworfen, die eigenständige, in das jeweilige Gesamtsystem eingebettete Lösungen für bestimmte Einzelfragen vorsehen können und auch tatsächlich vorsehen. Die Versorgungsregelung der Ruhestandsbeamten und ihrer Hinterbliebenen gehört einem Sachbereich an, der sich seit jeher und noch heute von den Versorgungsregelungen für gesetzlich Rentenversicherte und ihre Hinterbliebenen strukturell in so erheblicher Weise unterscheidet, dass beide Versorgungssysteme im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vergleichbar sind bzw. eine unterschiedliche Ausgestaltung dieser beiden Bereiche gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 1967 – 2 BvL 3/62 – juris; BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 – BVerwG 2 C 15.04 – juris Rn. 22; BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007 – B 4 RA 9/05 – juris Rn. 69). Die Beamtenversorgung auf der einen Seite beruht auf einem lebenslangen besonderen Dienst- und Treueverhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten. Sie geht von einer amtsangemessenen Alimentation aus, wird aus Steuern finanziert und ist in Art. 33 Abs. 5 GG verankert. Die gesetzliche Rentenversicherung ist hingegen als von öffentlich-rechtlichen Körperschaften durchgeführte Zwangsversicherung organisiert, wobei Ansprüche durch die Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter sowie im Bereich versicherungsfremder Leistungen durch Steuern gedeckt werden. Sie ist geprägt vom Gedanken des sozialen Ausgleichs. Im Grundgesetz selbst ist diese Unterscheidung in verschiedene Altersversorgungssysteme angelegt, wie der Blick einerseits auf Art. 33 Abs. 5 GG, wonach das Recht des öffentlichen Diensts unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln ist, und andererseits auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG, in dem dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis für das Recht der Sozialversicherung eingeräumt ist, belegt. Diese Unterscheidung ist nicht willkürlich, sondern knüpft an historische Entwicklungen an. Die Altersversorgungssysteme in der gesetzlichen Rentenversicherung und die Beamtenversorgung unterscheiden sich in mannigfaltiger Hinsicht und dies nicht nur zu Gunsten der Beamten (vgl. BayLSG, Urteil vom 26. Februar 2013 – L 1 R 407/11 – juris Rn. 30).
Gemessen an diesem Maßstab trifft es zwar zu, dass bei gesetzlich Rentenversicherten eine Mehrarbeitsvergütung im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung als Teil des Arbeitsentgelts nach §§ 161 ff. SGB VI unter Umständen – bis zur Beitragsbemessungsgrenze – zu einem höheren Rentenanspruch führen kann, während sich eine Mehrarbeitsvergütung auf die Höhe der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge nicht auswirkt, und dass insoweit eine Ungleichbehandlung zwischen beiden Personenkreisen besteht. Diese ist aber im Hinblick auf die grundsätzlichen Unterschiede zwischen beiden Altersversorgungssystemen – beispielhaft sei nur auf den Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt im Beamtenrecht im Unterschied etwa zum Entgeltpunktesystem und der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung hingewiesen – verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Nichts Gegenteiliges folgt zur Überzeugung der Kammer aus dem Unionsrecht. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist geklärt, dass Bereitschaftsdienst Arbeitszeit ist (vgl. Urteil vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-303/98, Simap, Slg. 2000, I-7963, Rn. 48; Urteil vom 9. September 2003 in der Rechtssache C-150/02, Jaeger, Rn. 63, ZBR 2004, 93; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2003 – BVerwG 6 P 7.03 – PersR 2004, 106). Die gemeinschaftsrechtliche Einbeziehung des Bereitschaftsdienstes in die Arbeitszeit hat indessen ausschließlich arbeitszeitrechtliche, nicht dagegen besoldungsrechtliche Konsequenzen (vgl. BAG, Urteil vom 5. Juni 2003 – 6 AZR 114/02 – ZTR 2004, 137; Franke, Anmerkung – Seite 4 von 5 – zu EuGH, Urteil vom 9. September 2003, a.a.O. S. 99). Die Richtlinie 93/104/EG vom 23. November 1993, geändert durch die Richtlinie 2000/34/EG vom 22. Juni 2000, die prinzipiell auch Beamte einbezieht, beschränkt sich auf das Arbeitsschutzrecht. Dies macht bereits die Kennzeichnung des Inhalts der Richtlinie mit der Wendung „bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung“ deutlich. Nach der Vorbemerkung liegt ihr die Erwägung zugrunde, dass durch „Mindestvorschriften für die Arbeitszeitgestaltung“ die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer in der Gemeinschaft verbessert werden können: „um die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer in der Gemeinschaft zu gewährleisten, müssen ihnen Mindestruhezeiten - je Tag, Woche und Jahr - sowie angemessene Ruhepausen zugestanden werden“. Entsprechend dieser Zielsetzung sind nach Art. 1 Abs. 2 Gegenstand der Richtlinie „die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten, der Mindestjahresurlaub, die Ruhepausen und die wöchentliche Höchstarbeitszeit sowie bestimmte Aspekte der Nacht- und der Schichtarbeit sowie des Arbeitsrhythmus“. Schutzzweck der Regelung ist mithin die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer. Diese sollen vor quantitativer Überforderung und tageszeitlich bedingten Überbelastungen geschützt werden. Dieser Schutz wird ausschließlich durch Vorgaben für die Arbeitszeitgestaltung, dagegen nicht für die Festsetzung des Arbeitsentgeltes erreicht. Dieses Regelungsziel entspricht der allgemeinen Intention der „Grundrichtlinie“ 89/391/EWG, Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz vorzusehen. Darauf zielt ebenso der frühere Art. 118 a EGV, wonach der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften festlegt, die die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt fördern, um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer verstärkt zu schützen. Diese nunmehr in Art. 137 Abs. 1 EG enthaltene Ermächtigung beschränkt in Abs. 6 zugleich die Regelungskompetenzen. Danach dürfen die regelungsbefugten Organe keine Vorschriften über das Arbeitsentgelt erlassen (vgl. auch BAG, Urteil vom 5. Juni 2003, a.a.O.). Hierdurch wird ein Übergriff des Gemeinschaftsrechts auf das Entlohnungs- und Besoldungsrecht ausgeschlossen. Schon aus diesem Grund versagt sich die Richtlinie jeglicher unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Umfang der Vergütung für die verschiedenen Formen der Arbeitszeit wie Nachtarbeit, Schichtarbeit oder Mehrarbeit („Überstunden“). Deren Regelung bleibt ausschließlich dem nationalen – öffentlichen oder privatautonomen – Recht vorbehalten (BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 – BVerwG 2 C 9.03 – juris Rn. 12-18).
Sowohl der Europäische Gerichtshof als auch das Bundesverwaltungsgericht haben in späteren Entscheidungen die Fortgeltung dieser Grundsätze ausdrücklich bestätigt: Die unionsrechtlich gebotene Einbeziehung des Bereitschaftsdienstes in die Arbeitszeit hindert die Mitgliedstaaten demnach nicht daran, diesen Dienst besoldungsrechtlich, d.h. bei der Vergütung, anders zu behandeln als Volldienst (vgl. nur EuGH, Beschluss vom 11. Januar 2007 – C-437/05 – juris Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – BVerwG 2 C 3.16 – juris Rn. 19 ff.).
Gemessen an diesem Maßstab ergibt sich unionsrechtlich kein Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung der vergüteten Mehrarbeit im Rahmen der Beamtenversorgung. Wenn die unionsrechtlich gebotene Einbeziehung des Bereitschaftsdienstes in die Arbeitszeit schon besoldungsrechtlich nicht die Konsequenz nach sich zieht, den Bereitschaftsdienst bei der Vergütung wie Volldienst zu behandeln, dann ist es unionsrechtlich erst recht nicht geboten, vergütete Mehrarbeit im Rahmen der Beamtenversorgung als zusätzliche ruhegehaltfähige Dienstzeit zu behandeln. Es liegt vielmehr im weiten Ermessen des Gesetzgebers, wie er bei der Beamtenversorgung die ruhegehaltfähige Dienstzeit im Einzelnen regelt und welche Sachverhalte er dabei als ruhegehaltfähig und welche als nicht ruhegehaltfähig behandelt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da, wie sich aus den obigen Entscheidungsgründen ergibt, kein Zulassungsgrund für das Verwaltungsgericht besteht.