Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat | Entscheidungsdatum | 12.05.2023 | |
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Aktenzeichen | 5 N 20/21 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0512.5N20.21.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 32 HSchulG BE, § 22 Abs 2 LbG BE, § 15 PolgDBacAPrV BE, § 36a HSchulG BE, § 122 HSchulG BE, § 21 PolgDBacAPrV BE, § 25 PolgDBacAPrV BE |
§ 32 Abs. 1 des Berliner Hochschulgesetzes findet auf den Studiengang gehobener Polizeivollzugsdienst wegen der speziellen Regelung der Laufbahnstudiengänge (§ 122 BerlHG) keine Anwendung
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Februar 2021 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
I.
Die Klägerin studiert an der Beklagten im Bachelorstudiengang Gehobener Polizeivollzugsdienst. Die am 11. Februar 2019 geschriebene Klausur im Modul 10 (POR II) bestand sie nicht, ebenso wenig die Wiederholungsklausur am 6. August 2019. Mit Bescheid vom 19. September 2019 teilte die Beklagte der Klägerin mit, der Prüfungsausschuss habe mit Eilentscheidung vom 17. September 2019 festgestellt, dass die Klägerin im Rahmen ihres internen Studiums die Wiederholungsprüfung im Modul 10 mit drei Punkten abgeschlossen habe. Das Modul 10 sei damit endgültig nicht bestanden.
Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht durch schriftliche Entscheidung vom 16. Februar 2021 abgewiesen. Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid sei § 25 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 5 der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den Bachelorstudiengang Gehobener Polizeivollzugsdienst (APOgDPol - B.A.) vom 16. Februar 2016 (GVBl. S. 62). Danach dürfe eine nicht bestandene Modulprüfung einmal wiederholt werden (§ 21 Abs. 1 APOgDPol - B.A. und die Laufbahnprüfung gelte als endgültig nicht bestanden, wenn eine Wiederholungsprüfung nicht bestanden werde (§ 21 Abs. 5 APOgDPol - B.A.). Der angegriffene Bescheid sei sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Die Klägerin habe die Laufbahnprüfung gemäß § 21 Abs. 5 APOgDPol - B.A. endgültig nicht bestanden, weil sie in ihrer Erst- und Wiederholungsprüfung im Modul 10 „POR II“ entgegen §§ 8 Abs. 2, 10 Abs. 1 APOgDPol - B.A. nicht mindestens 5 Punkte erreicht habe. Die Erstprüfung sei vom Prüfer mit vier Punkten, die Wiederholungsprüfung vom Erstprüfer und von der Zweitprüferin jeweils mit drei Punkten bewertet worden. Entgegen der Ansicht der Klägerin lägen keine Verfahrensfehler vor, die möglicherweise Einfluss auf das Prüfungsergebnis hätten und deshalb zu einer Wiederholung der Prüfung führen würden. Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses für den gehobenen Polizeivollzugsdienst B.A. verstoße nicht gegen § 32 Abs. 1 des Berliner Hochschulgesetzes - BerlHG - i.d.F. vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378). Nach dieser Regelung obliege die Organisation der Prüfungen Prüfungsausschüssen, in denen Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen die Mehrheit der Stimmen hätten und ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin den Vorsitz führe. Dass § 15 Abs. 1 Satz 3 APOgDPol - B.A. hingegen bestimme, dass von den acht Mitgliedern des Prüfungsausschusses für den gehobenen Polizeivollzugsdienst lediglich vier Mitglieder hauptamtliche Lehrkräfte seien, stelle keinen Verstoß gegen die Vorschriften des Berliner Hochschulgesetzes dar, da § 32 Abs. 1 BerlHG auf den Studiengang gehobener Polizeivollzugsdienst keine Anwendung finde. Denn § 122 BerlHG enthalte für Laufbahnstudiengänge spezielle, den allgemeinen Regelungen des Berliner Hochschulgesetzes vorgehende Bestimmungen. Nach § 122 Abs. 1 BerlHG seien interne Studiengänge solche Studiengänge, in denen Studierende nach beamtenrechtlichen Vorschriften zum Studium zugelassen und für ihre Laufbahnen in Ausbildungsgängen ausgebildet würden, die ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet seien. Diese Aufgabe sei den ausbildenden Hochschulen als staatliche Angelegenheit übertragen. Gemäß § 122 Abs. 2 BerlHG seien die internen Studiengänge nach Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nach § 22 Abs. 2 des Laufbahngesetzes durchzuführen und abzuschließen. Nach § 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Laufbahnen der Beamten (Laufbahngesetz - LfbG) vom 17. Juli 1984 in der Fassung vom 16. Februar 2003 (GVBl. S. 200), auf das § 122 Abs. 2 Satz 1 BerlHG noch verweise, würden die für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen als Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres erlassen (diese Bestimmung finde sich aktuell in § 29 Abs. 2 S. 1 LfbG vom 21. Juni 2011, GVBl. S. 266). Hierdurch werde deutlich, dass die Laufbahnstudiengänge, die der Gesetzgeber im 13. Abschnitt des Berliner Hochschulgesetzes aufführe, grundsätzlich nicht den Vorschriften zu Studium, Lehre und Prüfungen des Dritten Abschnitts des Berliner Hochschulgesetzes, in dem sich auch § 32 BerlHG finde, unterfielen.
Auch die Bestimmung des § 15 Abs. 1 Satz 3 APOgDPol - B.A., wonach eine Dienstkraft der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung Mitglied des Prüfungsausschusses und somit stimmberechtigt sei, verstoße nicht gegen § 122 Abs. 5 BerlHG, wonach an den Sitzungen der Gremien der Fachbereiche, die interne Studiengänge anböten, Vertreter oder Vertreterinnen der jeweils für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde mit Rederecht zu den Angelegenheiten der internen Studiengänge teilnehmen könnten. Denn diese gesetzliche Vorschrift wolle lediglich ein Mindestmaß an Beteiligung einer Dienstkraft der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen Senatsverwaltung bzw. sonstigen Dienstbehörde sicherstellen. Wenn die Prüfungsordnung des entsprechenden Laufbahnstudiengangs der Dienstkraft weitergehende Rechte einräume, verstoße dies nicht gegen die genannte gesetzliche Bestimmung. Auch die weiteren verfahrensrechtlichen Rügen der Klägerin verhölfen, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt hat, ihrer Klage nicht zum Erfolg.
Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.
II.
Das auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Vorbringen der Klägerin, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Maßgebend sind dabei allein die innerhalb der gesetzlichen Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, vorliegend mit Schriftsatz vom 11. Mai 2021 dargelegten Gründe, so dass der nachfolgend eingegangene Schriftsatz vom 13. Januar 2023 nur insoweit Berücksichtigung gefunden hat, als er bereits fristgerecht dargelegte Gründe lediglich näher erläutert.
1. Gemessen an den Einwendungen der Klägerin bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Vorbringen ist nicht geeignet, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen.
a. Die Klägerin meint, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verstoße die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses für den gehobenen Polizeivollzugsdienst B.A. gegen § 32 Abs. 1 BerlHG, der vorliegend anwendbar sei. Zwar enthalte § 122 BerlHG für Laufbahnstudiengänge besondere Vorschriften. Hierdurch würden jedoch nicht §§ 32, 46 Abs. 2 BerlHG verdrängt. Dafür spreche § 36a BerlHG, der eine Geltung des § 32 für alle „reglementierte[n] Studiengänge“, soweit dies mit den Vorgaben der staatlichen oder kirchlichen Rechtsvorschriften und den Besonderheiten des Studiengangs vereinbar sei, vorsehe. Der Studiengang für den gehobenen Polizeivollzugsdienst sei nach der Definition des historischen Gesetzgebers ein reglementierter Studiengang. Das Verwaltungsgericht habe es unterlassen zu prüfen, ob § 32 Abs. 1 BerlHG mit den Rechtsvorschriften und den Besonderheiten des Studiengangs vereinbar sei. Aus Sicht der Klägerin bestehe eine solche Vereinbarkeit. Weder das Berliner Beamtengesetz noch das Berliner Laufbahngesetz enthielten eine Regelung zur Besetzung der Prüfungsausschüsse. Sie seien damit offen für eine hochschulrechtliche Konkretisierung. Die Vorgaben für die Besetzung der Prüfungsausschüsse nach § 15 APOgDPol - B.A. seien zwar inhaltlich abweichend zu § 32 Abs. 1 BerlHG, würden diese als untergesetzliche Vorschrift in der Anwendung jedoch nicht verdrängen und seien keine „Vorgaben staatlicher Rechtsvorschriften“ im Sinne des § 36a BerlHG. Auch seien keine Besonderheiten des Studiengangs erkennbar, die eine Unvereinbarkeit begründen würden. Denn der Dienstherr könne auf den Studiengang durch eine Änderung der APOgDPol - B.A. und - ohne eine zwingende Mehrheit - durch die Mitwirkung der von ihm entsandten Prüfungsausschussmitglieder Einfluss nehmen. Überdies zeige der Vorbehalt des § 122 Abs. 2 Satz 2, HS 2 BerlHG, wonach § 30 Abs. 4 Satz 2 und 3 BerlHG für Laufbahnstudiengänge eingeschränkt werden könne, dass die Vorschriften des 3. Abschnitts des BerlHG auch für solche Studiengänge grundsätzlich Geltung beanspruchen würden.
Mit diesen Einwendungen dringt die Klägerin nicht durch. Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses für den gehobenen Polizeivollzugsdienst B.A. nach § 122 BerlHG i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 3 APOgDPol - B.A. verdrängt die Vorgaben für die Zusammensetzung für Prüfungsausschüsse nach § 32 Abs. 1 BerlHG. Wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, enthält § 122 BerlHG für Laufbahnstudiengänge spezielle, den allgemeinen Regelungen des Berliner Hochschulgesetzes vorgehende Bestimmungen. Das folgt bereits aus dem Wortlaut des § 122 Abs. 1 BerlHG, wonach interne Studiengänge solche sind, in denen Studierende nach beamtenrechtlichen Vorschriften zum Studium zugelassen und für ihre Laufbahnen in Ausbildungsgängen ausgebildet werden. Weiter konkretisiert § 122 Abs. 2 BerlHG, dass interne Studiengänge nach Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nach § 22 Absatz 2 des Laufbahngesetzes (a.F.) oder entsprechenden bundesrechtlichen Vorschriften oder Vorschriften anderer Bundesländer durchzuführen und abzuschließen sind. Eine solche Ausbildungs- und Prüfungsordnung stellt die APOgDPol - B.A. dar. Auch von der Systematik her unterfallen die Laufbahnstudiengänge, die der Gesetzgeber im 13. Abschnitt des Berliner Hochschulgesetzes aufführt, grundsätzlich nicht den Vorschriften zu Studium, Lehre und Prüfungen des 3. Abschnitts des Berliner Hochschulgesetzes, in dem sich auch § 32 BerlHG findet. Die übrigen Regelungen des § 122 BerlHG machen ebenfalls deutlich, dass den Besonderheiten der Ausbildung für Anwärter durch eigene rechtliche Vorgaben Rechnung getragen werden und keine Verdrängung der beamtenrechtlichen Vorschriften durch hochschulrechtliche Bestimmungen erfolgen soll (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2013 - OVG 10 S 54.12 -, juris Rn. 11). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der - hier zudem nicht maßgeblichen - am 25. September 2021 in Kraft getretenen Neufassung des § 122 Abs. 2 BerlHG. Daraus, dass das Gesetz nunmehr ausdrücklich vorsieht, dass von einzelnen Vorschriften - auch - des 3. Abschnitts des BerlHG abgewichen werden kann, folgt nicht, dass dessen Vorgaben im Übrigen unter Missachtung von § 122 Abs. 2 Satz 1 BerlHG ansonsten in vollem Umfang Anwendung finden. Ein etwaiges Konkurrenzverhältnis wird durch § 122 Abs. 2 Satz 1 BerlHG vielmehr nach wie vor zu Gunsten der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nach § 29 Abs. 2 des Laufbahngesetzes und der weiteren in § 122 Abs. 2 Satz 1 genannten Regelungen aufgelöst.
Nichts anderes ergibt sich aus § 36a BerlHG, wonach die Vorschriften des 3. Abschnitts für reglementierte Studiengänge gelten, soweit dies mit den Vorgaben staatlicher oder kirchlicher Rechtsvorschriften und den Besonderheiten des Studiengangs vereinbar ist. Der Gesetzgeber bringt vielmehr damit seine Auffassung zur Geltung, dass die Regelungen des 3. Abschnitts des Berliner Hochschulgesetzes nur dann einschlägig sind, wenn dies mit den spezialgesetzlichen Vorgaben für reglementierte Studiengänge vereinbar ist. Da, wie ausgeführt, die einschlägige, vom Laufbahngesetz abgeleitete Prüfungsordnung hinsichtlich der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses eine spezielle Regelung trifft, finden entgegenstehende Vorschriften des 3. Abschnitts des Berliner Hochschulgesetzes keine Anwendung. Auch die Gesetzesbegründung (AgH-Drs. 16/3924 S. 51) bestätigt diese Auffassung. Denn sie führt aus: „§ 36a enthält eine allgemeine Ausnahmeregelung für reglementierte Studiengänge… Mit der Regelung erfolgt eine Klarstellung, dass die jeweiligen speziellen Regelungen zu den Studiengängen in reglementierten Berufen Vorrang haben vor den entsprechenden allgemeinen Regelungen des Berliner Hochschulgesetzes.“ Es liegt auch kein Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt vor, weil der Hochschulgesetzgeber in § 36a BerlHG - letztlich ebenso wie in § 122 Abs. 2 Satz 1 BerlHG - ausdrücklich normiert, dass die Regelungen des Hochschulgesetzes nur Anwendung finden, soweit dies mit den Vorgaben staatlicher Rechtsvorschriften (hier die Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst) vereinbar ist (hierzu vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 12. Januar 2023 - 12 K 386.19 -, juris Rn. 20).
b. Die Klägerin geht ferner fehl mit ihrer Auffassung, dass die Mitwirkungsrechte der Dienstkraft der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung nach § 15 Abs. 1 Satz 3 APOgDPol - B.A. gegen § 122 Abs. 5 BerlHG verstießen. Sie meint, dass der Vertreter der Senatsverwaltung in Anbetracht des § 122 Abs. 5 BerlHG kein Stimmrecht im Prüfungsausschuss für den gehobenen Polizeivollzugsdienst haben dürfe, sondern nur ein Teilnahmerecht. Aus dem Wortlaut des § 122 Abs. 5 BerlHG „an den Sitzungen der Gremien der Fachbereiche“ folge, dass es sich bei dem Vertreter der zuständigen Senatsverwaltung um ein überzähliges Mitglied des Gremiums handele. § 122 Abs. 5 BerlHG gehe mithin davon aus, dass die Einflussnahme der Dienstbehörde auf die Entscheidungen des Prüfungsausschusses nur über die beratende Teilnahme seines Vertreters erfolge. Gegen ein Stimmrecht spreche auch § 122 Abs. 5 Satz 2 BerlHG, der eine Pflicht zur Einladung des genannten Vertreters vorsehe. Diese Einladungspflicht würde bei einem verstetigten Mitglied leerlaufen. Schließlich spreche gegen die Zulässigkeit des Stimmrechts des Vertreters auch, dass mit § 122 Abs. 5 BerlHG die Akademisierung der vormaligen Laufbahnprüfung materiell vollzogen würde. Die Verantwortung für die Ausbildung sei an die spezifischen wissenschaftsgelenkten Entscheidungsstrukturen der Hochschule übergeben worden. Darüber hinaus stünde eine Mitgliedschaft des Vertreters der Dienstbehörde im Prüfungsausschuss mit dem insoweit übergangsweise fortgeltenden § 37 Abs. 1 HRG nicht im Einklang. Nach § 37 Abs. 1 HRG obliege die Selbstverwaltung der Hochschule, mithin auch die Besetzung der Hochschulgremien, den Mitgliedern der Hochschule. Um ein solches Mitglied handele es sich bei dem Vertreter der Dienstbehörde nicht.
Auch dieses Monitum vermag die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern. Die Vorschrift des § 122 Abs. 5 BerlHG betrifft bereits nicht die Bildung von Prüfungsausschüssen u.ä., denn insoweit trifft bereits § 122 Abs. 2 Satz 1 BerlHG eine Regelung. Mit § 122 Abs. 5 BerlHG wird dagegen dem Vertreter der zuständigen Senatsverwaltung die Möglichkeit eingeräumt, in den Gremien der universitären Selbstverwaltung des jeweiligen Fachbereichs mitzuwirken. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei internen Studiengängen den Verwaltungsvertretern in diesen Gremien ein Mitspracherecht eingeräumt wird, denn § 122 Abs. 1 Satz 2 BerlHG stellt klar, dass die Hochschulen insoweit nur im übertragenen Wirkungskreis für die Wahrnehmung der Ausbildung von Anwärtern als „staatliche Aufgabe“ tätig werden. Dem trägt die Mitwirkung eines Vertreters der jeweiligen Senatsverwaltung in den Gremien des betreffenden Fachbereichs Rechnung.
Auch § 37 Abs. 1 HRG stellt eine Regelung dar, die die Gremien der universitären Selbstverwaltung betrifft, nicht aber Prüfungsausschüsse. Abgesehen davon ist die Vorschrift als Regelung für herkömmliche Studiengänge außerhalb der staatlichen Eingliederungslage nicht ohne Weiteres anwendbar. Zu beachten ist nämlich der Wille des Bundesgesetzgebers, nach dem die Länder die Möglichkeit erhalten sollen, den Besonderheiten der Ausbildung für den öffentlichen Dienst durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (vgl. BayVGH, Urteil vom 28. März 2001 - 7 B 00.963 -, juris Rn. 20). Dieser Wille findet seinen Ausdruck in § 73 Abs. 2 HRG, wonach für staatliche Hochschulen, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, durch Landesrecht von den Vorschriften des HRG abweichende Regelungen getroffen werden können, soweit die besondere Struktur und Aufgabenstellung dieser Hochschulen es erfordern. Dementsprechend enthält § 122 BerlHG für Laufbahnstudiengänge, die der Hochschulgesetzgeber auch „interne Studiengänge“ genannt hat, spezielle, den allgemeinen Regelungen des Berliner Hochschulgesetzes vorgehende Bestimmungen. So erfolgt die Zulassung nach beamtenrechtlichen Vorschriften und die Studierenden werden für ihre Laufbahnen in Ausbildungsgängen ausgebildet, die ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind. Diese Aufgabe der Ausbildung ist den Hochschulen als staatliche Angelegenheit übertragen. Folgerichtig sieht die Prüfungsordnung, die sich aus dem Laufbahngesetz ableitet (§ 122 Abs. 2 BerlHG), vor, dass in den für die Laufbahnstudiengänge zuständigen Prüfungsausschüssen Dienstkräfte des Polizeivollzugsdienstes, für dessen Laufbahn die Studierenden ausgebildet werden, und der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde (hier der Senatsverwaltung für Inneres) mitwirken.
Die Klägerin hat im Übrigen nicht dargelegt, inwieweit sich die angeblich fehlerhafte Zusammensetzung des Prüfungsausschusses auf die streitgegenständliche Prüfungsbewertung ausgewirkt hat. Denn ausweislich des Protokolls der 32. Sitzung des Prüfungsausschusses für den gehobenen Polizeivollzugsdienst B.A. vom 11. April 2019 waren weder ein Vertreter der Senatsverwaltung für Inneres noch ein Vertreter des Polizeipräsidenten anwesend.
2. Die weiterhin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO läge nur dann vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwürfe, die sich auch in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfte. Demgemäß fordert die Darlegung dieses Zulassungsgrundes prinzipiell die Formulierung einer konkreten, entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und im obergerichtlichen Verfahren klärungsfähigen Rechts- oder Tatfrage von fallübergreifender Bedeutung (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 20. September 2011 - OVG 5 N 25.08 -). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht.
Die Klägerin hält die Fragen der „Rechtmäßigkeit der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses bei der HWR im Studiengang ´Gehobener Polizeivollzugsdienst´“ sowie „die Vereinbarkeit der Mitgliedschaft von Vertretern der Dienstbehörde mit § 37 HRG bzw. § 46 BerlHG“ für grundsätzlich bedeutsam. Hierin geht sie fehl, da sich diese Fragen ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens aufgrund der vorstehenden Ausführungen zweifelsfrei beantworten lassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m.
§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).