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Maß der baulichen Nutzung - nähere Umgebung - Baublock - äußeres Erscheinungsbild - absolute Größe der Gebäude - Maßfaktoren - Gebäudegrundfläche - Geschosszahl - Gebäudehöhe - äußere Wahrnehmbarkeit - Straßenebene - Vogelperspektive - fortwirkende Berücksichtigungsfähigkeit von zerstörtem Altbestand - Erwartung des Wiederaufbaus - Verkehrsanschauung - Zeitablauf mehrerer Jahrzehnte - (kein) fortlaufendes Bemühen um Wiederaufbau - Abweichen vom Einfügenserfordernis - Einzelfallerfordernis - Abweichen in mehreren vergleichbaren Fällen - Vorbildwirkung - Gefahr der Umstrukturierung der näheren Umgebung


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat Entscheidungsdatum 11.05.2023
Aktenzeichen 10 N 88/20 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0511.10N88.20.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 34 Abs 1 S 1 BauGB, § 34 Abs 3a BauGB

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Oktober 2020 wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 111.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt zur Schaffung von 11 Wohnungen die Erteilung einer Baugenehmigung für den Aufbau eines 4. Obergeschosses und eines Dachgeschosses mit einer zusätzlichen Dachgalerieebene sowie von Teilen des Seitenflügels und Hinterhauses eines im Jahre 1915 fünfgeschossig errichteten, infolge von Brand- und Kriegsschäden inzwischen nur viergeschossigen Wohnhauses auf dem Grundstück P...straße 9.../X...straße 7... und 7... in Berlin-Pankow (Prenzlauer Berg). Mit Bescheid vom 28. Februar 2019 versagte der Beklagte die Baugenehmigung. Dagegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 20. März 2019 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden worden ist. Die mit Schriftsatz vom 31. Juli 2019 erhobene und am 2. August 2019 eingegangene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen, weil sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung mit den kumulativen Maßfaktoren der Gebäudegrundfläche und der Geschosszahl nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Dagegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützt ist, hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist von der Klägerin in der Zulassungsbegründung (Schriftsatz vom 14. Dezember 2020) dargelegten Gründe, die den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigen auch unter Berücksichtigung der nach Ablauf der Begründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) eingegangenen Ergänzung (Schriftsatz vom 18. Februar 2021) die Zulassung der Berufung nicht.

1. Das Zulassungsvorbringen zeigt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht auf. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2023 - OVG 10 N 75/22 - juris Rn. 4 m.w.N.). Indessen ergeben sich aus der Zulassungsbegründung keine schlüssigen Gegenargumente, welche die Begründung des Urteils zur bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung in Frage stellen.

Das Erfordernis kumulativer Erfüllung einzelner Maßfaktoren, wie hier Gebäudegrundfläche und Geschosszahl, für das Einfügen eines Vorhabens in die nähere Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB folgt aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach prägen Gebäude ihre Umgebung nicht durch einzelne Maßbestimmungsfaktoren im Sinne des § 16 Abs. 2 BauNVO, sondern erzielen ihre optische maßstabbildende Wirkung durch ihr gesamtes Erscheinungsbild in der absoluten, kumulierend etwa nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe bestimmten Gebäudegröße. Die Übereinstimmung von Vorhaben und Referenzobjekten in nur einem Maßfaktor genügt nicht. Unzulässig wäre es deshalb, Gebäude allein mit derselben Geschosszahl unabhängig von ihrer Grundfläche als Referenzobjekte zu betrachten (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – BVerwG 4 C 7.15 – juris Rn. 20 m.w.N.). Im vorliegenden Fall vermag das Zulassungsvorbringen solche Gebäude, die den hier kumulativ zugrunde gelegten Maßfaktoren der Gebäudegrundfläche und der Geschosszahl in einer das Vorhaben prägenden Weise entsprechen, als tatsächlich vorhanden weder in der vom Verwaltungsgericht bestimmten näheren Umgebung des konkreten Baublocks aufzuzeigen noch in der von der Klägerin als maßgeblich angesehenen weiteren Umgebung des Vorhabens, etwa unter Erweiterung des räumlichen Umgriffs auf den westlich benachbarten Baublock. Damit hat es sein Bewenden.

Dazu im Einzelnen:

a) Ohne Erfolg hält die Klägerin die Bestimmung des Baublocks durch das Verwaltungsgericht als nähere Umgebung für das zulässige Maß der baulichen Nutzung nach den Maßfaktoren der Grundfläche und der Geschosszahl für unzureichend (Zulassungsvorbringen, a.a.O., S. 3 – 7).

Nach der Rechtsprechung reicht der die nähere Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bildende Bereich so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Er ist für die in der Vorschrift bezeichneten Merkmale jeweils gesondert abzugrenzen (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - BVerwG 4 C 7.15 -, juris Rn. 9 m.w.N.). Die Eigenart der näheren Umgebung wird durch dasjenige bestimmt, was auf dem Baugrundstück selbst und in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist (BVerwG, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.). Bei der Abgrenzung der Reichweite der näheren Umgebung im Sinne der Vorschrift ist regelmäßig danach zu unterscheiden, ob es sich um ein Einfügen nach der Art der baulichen Nutzung oder nach den übrigen in der Norm genannten Merkmalen handelt. Beim Einfügen nach der Art der baulichen Nutzung kommt es z.B. bei Vorhaben, von denen Emissionen ausgehen, über den Nahbereich hinaus auf eine tendenziell weiter zu ziehende Umgebung an, nämlich soweit sich die Ausführung des Vorhabens mit seinen Emissionen auswirkt. Unter dem Blickwinkel der übrigen Merkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wie dem Maß der baulichen Nutzung, hier nach den Maßfaktoren der Grundfläche und der Geschosszahl, sind die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung und umgekehrt die Wirkung der Umgebung auf das Bauvorhaben in der Regel auf einen engeren Kreis begrenzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Juni 2022 – OVG 10 B 3.17 – juris Rn. 36 m.w.N.). Bedeutsam für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung sind danach solche Maße, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung zueinander setzen lassen. Ihre absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur Freifläche, prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung an (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.).

Für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung sind die vorhandenen „Gebäude“ in der näheren Umgebung zueinander in Beziehung zu setzen. Gebäude prägen ihre Umgebung nicht durch einzelne Maßbestimmungsfaktoren im Sinne des § 16 Abs. 2 BauNVO, sondern erzielen ihre optische maßstabbildende Wirkung durch ihr gesamtes Erscheinungsbild, so dass etwa kumulierend auf die absolute Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe abzustellen sein kann. Die Übereinstimmung von Vorhaben und Referenzobjekten nur in einem Maßfaktor genügt nicht, weil sie dazu führen könnte, dass durch eine Kombination von Bestimmungsgrößen, die einzelnen Gebäuden in der näheren Umgebung jeweils separat entnommen werden, Baulichkeiten entstehen, die in ihrer Dimension kein Vorbild in der näheren Umgebung haben. Dies widerspräche der planersetzenden Funktion des § 34 Abs. 1 BauGB, eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung eines Bereichs zu gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 20 m.w.N.).

Für die Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung ist alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was tatsächlich vorhanden ist und nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tritt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Juni 2022, a.a.O., Rn. 37 m.w.N.). Daher darf auch eine städtebaulich unerwünschte Bebauung von vornherein nicht außer Acht gelassen werden. Da die Betrachtung jedoch auf das Wesentliche zurückzuführen ist, muss alles ausgeblendet werden, was die Umgebung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Außer Betracht bleiben singuläre Anlagen, die nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen oder die in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung stehen, weil sie quantitativ oder qualitativ völlig aus dem Rahmen herausfallen und deshalb wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 38 m.w.N.).

Nach diesen Maßgaben für die Abgrenzung der näheren Umgebung hat das Verwaltungsgericht als nähere Umgebung zur Bestimmung des hier in Rede stehenden Maßes der baulichen Nutzung hinsichtlich der von ihm kumulativ herangezogenen Maßfaktoren der Grundfläche und der Geschosszahl des Vorhabengebäudes den Baublock angesehen (EA S. 5).

Dies vermag die Klägerin nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Das Zulassungsvorbringen legt weder hinreichend konkret einen größeren räumlichen Umgriff als nähere Umgebung für das kumulative Vorliegen der beiden einzelnen Maßfaktoren dar noch vermag es überhaupt ein Referenzobjekt zu benennen, dass in der Kumulation von (großer) Grundfläche und (hoher) Geschosszahl – und nicht nur in einem der beiden einzelnen Maßfaktoren – dem Vorhaben vergleichbar ist.

aa) Eine konkrete Beschreibung des räumlichen Umgriffs, den die Klägerin als nähere, das Maß der baulichen Nutzung des Vorhabengrundstücks mitprägende und von ihm mitgeprägte Umgebung einbezogen haben will, enthält ihr Zulassungsvorbringen nur für den „unmittelbar westlich angrenzenden Baublock bestehend aus der P...straße, X...straße, J...Straße und L... Straße“ (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 4), um den sie die nähere Umgebung zur Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung erweitern möchte. Indessen fehlen konkrete Darlegungen dazu, warum jener Baublock in seiner vollständigen Ausdehnung – und nicht etwa nur hinsichtlich der dem Vorhabengrundstück zugewandten Bebauung an der X...straße – eine das Vorhaben-grundstück prägende und von ihm geprägte Wirkung für die beiden vom Verwaltungsgericht hinsichtlich des Nutzungsmaßes kumulativ herangezogenen Gesichtspunkte der Grundfläche und der Geschosszahl entfalten soll, obwohl dies für die drei nicht dem Vorhabengrundstück zugewandten Seiten des Baublocks westlich der X...straße, also die Bebauung jenes Baublocks entlang der P...straße, der L... Straße und der J...Straße, nach den oben aufgezeigten Maßstäben der Rechtsprechung zur Bestimmung der für das Maß der baulichen Nutzung maßgeblichen näheren Umgebung eher fern liegt. Denn – anders als bei der Bebauung auf einer dem Vorhabengrundstück gegenüberliegenden Straßenseite (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2021
– OVG 10 N 80.17 – EA S. 3 f.) – dürfte es insoweit schon an der bauplanungsrechtlich das Nutzungsmaß prägenden Nähe und Sichtbeziehung fehlen, zu denen die Klägerin nichts konkret darlegt. Stattdessen beschreibt sie ihrer Auffassung nach einzubeziehende einzelne Gebäude „außerhalb des Baublocks“ verfehlt als „in der unmittelbaren Nachbarschaft des Vorhabengrundstücks“ liegend (Zulassungsvorbringen, a.a.O., S. 3). Eine „unmittelbare Nachbarschaft“ weist das schon nach eigener Darstellung der Klägerin „ca. 100 m entfernt“ gelegene „sechsgeschossige Wohnhaus in der L... Straße 8...“ (Zulassungsvorbringen, a.a.O., S. 4, ebenso S. 13) nicht auf, das sich an der dem Vorhabengrundstück abgewandten Nordwestecke des westlich jenseits der X...straße liegenden Baublocks befindet. Nichts anderes gilt auf der dem Vorhabengrundstück gegenüberliegenden Straßenseite für das „ebenfalls sechsgeschossige Wohnhaus X...straße 7... / J...Straße 8...“, das sich gerade nicht auf der dem Vorhaben zugewandten und ihm unmittelbar gegenüberliegenden Nordostecke jenes Baublocks befindet, sondern auf der dem Vorhaben abgewandten Südostecke. Für die Berücksichtigung „auch noch anderer, außerhalb des Baublocks befindlicher Wohngebäude als Teil der unmittelbaren Umgebung“ (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 5) fehlen konkrete Angaben, um welche Gebäude es sich dabei im einzelnen handeln soll, warum sie trotz ihrer Lage in einem anderen Baublock das Vorhabengrundstück hinsichtlich der kumulativen Maßfaktoren der Gebäudegrundfläche und der Geschosszahl mitprägen und von ihm mitgeprägt werden sollen und inwieweit sie in diesen beiden Faktoren kumulativ dem von der Klägerin geplanten Maß der baulichen Nutzung für das in Rede stehende Vorhaben entsprechen.

bb) Die Hinweise der Klägerin auf Gebäude, die höher seien als das Vorhaben, wie die viergeschossige Grundschule und „mehrere angrenzende fünfgeschossige Wohnhäuser“, die sich im selben Baublock wie das Vorhabengrundstück befänden (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 3), verfangen ebenfalls nicht. Denn sie beziehen sich auf die Gebäudehöhe und damit auf einen anderen Maßfaktor als die beiden vom Verwaltungsgericht kumulativ herangezogenen Maßfaktoren der Grundfläche des Gebäudes und seiner Geschosszahl. Insoweit muss schon die Klägerin selbst einräumen, dass jene Gebäude – ungeachtet ihrer Höhe – eine niedrigere Geschosszahl aufweisen als ihr eigenes sechsgeschossiges Vorhaben.

Bei dem von der Klägerin in Bezug genommenen achtgeschossigen Wohnhaus X...straße 5..., das sich südlich des Vorhabengrundstücks im selben Baublock befindet, aber kein „unmittelbar angrenzendes“ Wohnhaus (so Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 3) ist, sondern durch eine Teilfläche des Schulgrundstücks vom Vorhabengrundstück getrennt wird, hat das Verwaltungsgericht zwar ausdrücklich offen gelassen, ob es in dem „ganz überwiegend aus einer zusammenhängenden, fünfgeschossigen Bebauung und einem viergeschossigen Schulgebäude mit zweigeschossiger Turnhalle“ bestehenden Baublock „ein Fremdkörper ist“ (EA S. 6). Es hat jedoch bei jenem Wohnhaus hinsichtlich des Maßfaktors der Größe der Gebäudegrundfläche festgestellt, dass es ausweislich des Geoinformationsportals FIS-Broker „lediglich eine Grundfläche von etwa 250 m²“ aufweise, „während die Klägerin ein Bauvorhaben mit 934 m²“ plane (EA S. 6). Dieser Feststellung einer deutlichen Überschreitung des Rahmens, in dem die nähere Umgebung das Maß der Grundfläche prägt, setzt das Zulassungsvorbringen nichts konkret entgegen, und zwar weder für das achtgeschossige Wohnhaus im selben Baublock noch für die anderen im Zulassungsvorbringen angeführten und außerhalb des Baublocks gelegenen vermeintlichen Referenzobjekte.

Die Ausführungen der Klägerin, dass die Grundfläche des Vorhabengebäudes „nicht vergrößert“ werde (Zulassungsvorbringen, a.a.O., S. 14) bzw. das Vorhaben „nicht zu einer Erhöhung der Grundfläche führe“ (Schriftsatz vom 18. Februar 2021, S. 7), sind unbehelflich. Auch das Verwaltungsgericht ist nicht von einer vorhabenbedingten Veränderung der Gebäudegrundfläche ausgegangen, sondern hat lediglich für die Kumulation von – hier vorgegebener – Gebäudegrundfläche und – hier beabsichtigter – Geschosszahl nach Referenzobjekten gesucht, die in der Kombination dieser beiden Maßfaktoren den Dimensionen des Vorhabens vergleichbar und deshalb für dieses maßstabsbildend sein könnten. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s.o. unter II.1. vor a)) hat es dabei zurecht die Gebäudegrundfläche des Vorhabens als einen Maßfaktor für die absolute Größe des Gebäudes angesehen, der das äußere Erscheinungsbild mitprägt und daher für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach dem Maß der baulichen Nutzung i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in jedem Fall zu berücksichtigen ist, unabhängig davon, ob er durch das Vorhaben erhöht wird oder diesem bereits vorgegeben ist und deshalb unverändert bleibt.

Ebenfalls verfehlt meint die Klägerin zum Vergleich ihres Vorhabens mit dem Wohnhaus X...straße 5..., „von außen, d.h. der X...straße aus“, sei „die Grundfläche der beiden Grundstücke nicht wahrnehmbar“ (Zulassungsvorbringen, a.a.O., S. 14). Damit verkennt sie zum einen, dass es dem Verwaltungsgericht bei dem Maßfaktor der Grundfläche in der Kumulation mit dem weiteren Maßfaktor der Geschosszahl allein um die Gebäudegrundfläche geht und nicht um die Grundstücksfläche oder um das Verhältnis der Gebäudefläche zur Grundstücksfläche. Die „Grundflächenzahl“ (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 14) steht nicht in Rede (vgl. § 19 Abs. 1 BauNVO). Zum anderen missversteht die Klägerin die Wahrnehmbarkeit der Maßfaktoren „von außen“ im Sinne der oben erläuterten Rechtsprechung, wenn sie diese Faktoren, die das Gebäude in seinem gesamten äußeren Erscheinungsbild betreffen, auf solche beschränken will, die nur von der Straße aus und zu ebener Erde wahrgenommen werden können. Vielmehr ist etwa der Maßfaktor der Gebäudegrundfläche, der nach der zitierten Rechtsprechung für das äußere Erscheinungsbild der Gebäude bei der Bestimmung ihrer absoluten Größe zu berücksichtigten ist (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 20), regelmäßig wohl eher aus der Vogelperspektive zu beurteilen (so auch das Verwaltungsgericht, EA S. 6).

Ebenso wenig greift der Einwand, bei geschlossener Bauweise sei es gerechtfertigt, die jeweilige Gebäudegrundfläche „gar nicht in Ansatz zu bringen“ (Zulassungsvorbringen a.a.O., S. 15). Die Bauweise (vgl. § 22 BauNVO) ist ein anderes, vom Maß der baulichen Nutzung und dessen Faktoren zu unterscheidendes Merkmal der baulichen Nutzung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Warum trotzdem die Bauweise als solche bei dem von ihr unabhängigen Maß der baulichen Nutzung dem Maßfaktor der Gebäudegrundfläche seine dieses Maß mitprägende Wirkung dann nehmen können soll, wenn die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand (vgl. § 22 Abs. 3 BauNVO) errichtet sind, erläutert das Zulassungsvorbringen nicht.

Darüber hinaus versäumt es die Klägerin, wenn sie ihr Vorhaben als zumindest auch durch das achtgeschossige Wohnhaus im selben Baublock „geprägt“ ansehen möchte (Zulassungsvorbringen, a.a.O., S. 3), näher darzulegen, warum jenes Gebäude – ungeachtet der gegenüber dem Vorhaben wesentlich kleineren Gebäudegrundfläche – hinsichtlich des weiteren vom Verwaltungsgericht kumulativ berücksichtigten Maßfaktors der Geschosszahl nicht im Sinne der oben dargelegten Maßstäbe der Rechtsprechung als Referenzobjekt ausscheidet, wenn auf der zweiten Stufe die Betrachtung der gesamten tatsächlich vorhandenen und nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tretenden Bebauung auf das Wesentliche zurückzuführen ist und alles ausblenden muss, was die Umgebung nicht prägt. Eine solche Aussonderung setzt nicht die Bewertung als „Fremdkörper“ voraus, sondern ist das Ergebnis einer Beschränkung auf das Wesentliche. Sie ist zwar nicht ganz frei von wertenden Elementen, knüpft aber noch stärker an die Feststellung des tatsächlich Gegebenen an (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – BVerwG 4 C 23.86 – Rn. 14). Schon eine solche Feststellung des tatsächlich Gegebenen dürfte im vorliegenden Fall dafür sprechen, bei der Beschränkung der Betrachtung der Bebauung innerhalb des Baublocks auf das Wesentliche das achtgeschossige Wohnhaus auszublenden, weil es wegen des Ausnahmecharakters seiner höheren Geschosszahl, die von allen anderen Gebäuden im Baublock abweicht, insoweit nach seinem quantitativen Erscheinungsbild nicht die Kraft haben dürfte, hinsichtlich dieses Maßfaktors die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen. Dessen ungeachtet legt die Klägerin in ihrem Zulassungsvorbringen nicht dar, warum jenes Gebäude nicht darüber hinaus sogar als Fremdkörper erscheint, der als singuläre Anlage erst recht außer Betracht zu bleiben hat. Der vom Verwaltungsgericht als nähere Umgebung betrachtete Baublock zeichnet sich nach den Feststellungen des Urteils – denen die Klägerin insoweit nicht im Einzelnen widerspricht – „hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung durch eine viergeschossige Grundschule, mehrere aneinandergrenzende fünfgeschossige Wohnhäuser und ein achtgeschossiges Wohnhaus“ (EA S. 6) aus, also mit Ausnahme jenes einen Wohnhauses durch eine Mehrzahl von vier- bis höchstens fünfgeschossigen Gebäuden. Danach dürfte innerhalb des im angefochtenen Urteil als nähere Umgebung betrachteten Baublocks das achtgeschossige Wohnhaus beim Maßfaktor der Geschosszahl quantitativ deutlich genug aus dem Rahmen fallen, um insoweit sogar als Fremdkörper angesehen zu werden.

b) Für das mit ihrem Vorhaben angestrebte Maß der baulichen Nutzung kann sich die Klägerin auch nicht auf eine nachwirkende Prägung des vor rund 70 Jahren kriegs- und brandbedingt zerstörten Altbestandes berufen, den sie angeblich wiederherstellen will (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 8 – 13; Schriftsatz vom 18. Februar 2021, S. 3 – 6). Wie oben (unter II.1.a)) bereits ausgeführt, ist für die Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung grundsätzlich nur das an Bebauung in den Blick zu nehmen, was tatsächlich vorhanden ist und nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tritt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Juni 2022, a.a.O., Rn. 37 m.w.N.). Das schließt die Berücksichtigung tatsächlich nicht mehr vorhandenen Altbestands regelmäßig aus, und zwar ohne dass es darauf ankommt, ob „die Beseitigung des 4. Obergeschosses, des Dachs und des einen Seitenflügels allein auf Kriegseinwirkungen und einen Brand zurückzuführen ist und somit nicht dem Bauherrn/ursprünglichen Eigentümer des Bestandsgebäudes und auch nicht seinen Rechtsnachfolgern zugerechnet werden kann“ bzw. ob die „Beseitigung der betreffenden Bausubstanz und die damit verbundene Aufgabe ihrer Nutzung … von außen erkennbar durch höhere Gewalt eingetreten“ ist (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 9).

aa) Ausnahmsweise ist eine fortwirkende Berücksichtigungsfähigkeit von beseitigtem Altbestand in der Rechtsprechung allein unter der Voraussetzung anerkannt, dass nach der Verkehrsauffassung mit einer Wiederbebauung zu rechnen ist, etwa indem über die Genehmigung einer Neubebauung noch ein Verwaltungsverfahren anhängig ist (BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2009 – BVerwG 4 B 50/08 – juris Rn. 9 m.w.N.). An diesem Maßstab aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – und nicht etwa an dem für den Außenbereich (§ 35 BauGB) entwickelten „Zeitmodell“ (so aber die Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 11) – hat sich auch das Verwaltungsgericht zutreffend orientiert (EA S. 6). Dass hier nach der Verkehrsauffassung mit einem alsbaldigen Wiederaufbau des früher auf dem Grundstück der Klägerin vorhandenen Altbestandes des 4. Obergeschosses, des Dachs und des einen Seitenflügels zu rechnen gewesen wäre, legt das Zulassungsvorbringen indes für den Zeitpunkt der Beseitigung jenes Altbestandes oder auch sonst für einen Zeitpunkt vor dem Eigentumserwerb der Klägerin im Jahr 2015 und vor dem ihm nachfolgenden aktuellen Bauantrag im Jahr 2018 nicht einmal ansatzweise dar. Auch wenn die Verkehrsauffassung, bevor sie eine Wiederbebauung nicht mehr erwartet, bei Grundstücken in Innenstadtlage einen längeren Zeitraum zwischen Abriss und Neubebauung hinnehmen mag als bei einem Grundstück in der Randlage zum Außenbereich (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – BVerwG 4 C 15.84 – juris Rn. 21), und auch wenn Planung und Vorbereitung der Bebauung eines großen Grundstücks mehr Zeit in Anspruch nehmen mögen als bei einem ehemals etwa mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück (vgl. BVerwG, ebd.), kann jedenfalls hier nach Verstreichen von rund 70 Jahren seit der Zerstörung nicht mehr die Rede davon sein, dass nach der Verkehrsauffassung immer noch mit einer Wiederbebauung zu rechnen ist, wenn das Zulassungsvorbringen nichts dazu darzulegen vermag, dass nach der Zerstörung alsbald und fortlaufend ein Wiederaufbau angestrebt worden sei (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. November 2017 – 8 A 10859/17 – juris Rn. 32 – Bauvoranfrage zum Wiederaufbau einer brandzerstörten Lagerhalle innerhalb eines halben Jahres) und er sich nur aufgrund behördlicher Einwendungen oder wegen des besonderen Umfangs des Bauprojekts und sich daraus ergebenden Verzögerungen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Juli 2022 – 9 ZB 22.431 – juris Rn. 9 m.w.N.) über einen deutlich länger als zehn Jahre währenden Zeitraum (vgl. BayVGH, ebd.) hingezogen hat. Allein die Bezeichnung des Daches als „Notdach“ (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 9) hilft nicht weiter, zumal weder den Formulierungen des Zulassungsvorbringens noch den von der Klägerin eingereichten Fotos (insbesondere Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 10) konkrete Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass das Dach nicht auf Dauer angelegt und voll funktionstüchtig ist, sondern ihm lediglich ein „bestimmungsgemäß nur provisorischer Charakter“ (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 9) zukomme. Warum hier die Verkehrsauffassung ohne konkrete Darlegung eines ständigen Bemühens um Wiederaufbau auch noch rund 70 Jahre nach der Zerstörung mit einer Wiederbebauung hätte rechnen sollen, erschließt sich nach alledem nicht. Vielmehr zeigt gerade auch der von der Klägerin geschilderte historische Ablauf (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 10 f.; Schriftsatz vom 18. Februar 2021, S. 3 – 6), dass bis zu ihrem eigenen Eigentumserwerb im Jahr 2015 niemand sich fortlaufend um einen Wiederaufbau bemüht und ernsthafte Versuche zum Wiederaufbau des zerstörten Altbestandes unternommen hat, wie es die Rechtsprechung für eine mit dem Wiederaufbau rechnende Verkehrsanschauung bei einem sich über viele Jahre erstreckenden Zeitraum als Alternative zu einem – anders als hier – nur kurzen Zeitablauf verlangt (BVerwG, Urteil vom 19. September 1986, a.a.O., Rn. 22; in diesem Sinne auch BayVGH, Beschluss vom 22. Juli 2022, a.a.O., Rn. 9). Ob die historisch-politischen oder rechtlichen Rahmenbedingungen solche Bemühungen begünstigen oder erschweren, ist ohne Bedeutung, wenn bei einem solchen Zeitraum – hier von mehreren Jahrzehnten – schon jedes fortlaufende und ernsthafte Bemühen um einen Wiederaufbau fehlt. Maßgebend ist das Fehlen eines solchen Bemühens, nicht das Motiv dafür, warum es fehlt.

bb) Die alternative Fallkonstellation einer bloßen „Nutzungsaufgabe“ (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 9 und 11; Schriftsatz vom 18. Februar 21021, S. 6) bzw. bloßen „Nutzungsunterbrechung“ und schlichten „Fortsetzung einer … unterbrochenen Nutzung“ (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 11 f.; Schriftsatz vom 18. Februar 2021, S. 4 und 6) kommt bei einem – wie hier brand- und kriegsbedingt – beseitigten Altbestand ohnehin nicht in Frage, weil es insoweit nichts zu nutzen gibt. Die allein diese Fallkonstellation des Leerstands weiterhin vorhandener Bausubstanz betreffenden Zitate von Rechtsprechung und Schrifttum (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 11 f.) mit dem Hinweis auf eine bayerische Gerichtsentscheidung zu einer „Nutzungsunterbrechung von mehr als 40 Jahren“ (a.a.O., S. 12) gehen daher ins Leere. Das gilt insbesondere auch für die von der Klägerin angeführte Entscheidung. Sie betrifft den Stellplatzbedarf der früheren und der geänderten Benutzung in einem ganz anders gelagerten Fall. Er betraf die Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung im bauordnungsrechtlichen Sinn, die bauplanungsrechtlich dort ohne Weiteres zulässig war (BayVGH, Urteil vom 20. Februar 2003 – 15 B 00.1363 – juris Rn. 30). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied, die Nutzungsänderung setze jedenfalls in dem konkreten Fall genehmigter bisheriger Nutzungen nicht voraus, dass sich die neue Nutzung an eine bisher konkret ausgeübte Nutzung anschließe, vielmehr genüge es, wenn die frühere Nutzungsart noch von einer Baugenehmigung gedeckt sei, was dort der Fall sei (BayVGH, Urteil vom 20. Februar 2003 – 15 B 00.1363 – juris Rn. 19). In jenem Fall ging es – anders als hier – nicht um die bauplanungsrechtliche Frage des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung für den vermeintlichen Wiederaufbau eines vor mehreren Jahrzehnten beseitigten Altbestandes (vgl. dagegen BayVGH, Beschluss vom 27. Juli 2022, a.a.O., Rn. 9).

c) Ein ausnahmsweises Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung trotz Überschreitung des von ihr vorgegebenen Maßes der baulichen Nutzung bei den kumulativen Maßfaktoren der Gebäudegrundfläche und der Geschosszahl (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 19 f.) liegt hier nicht vor. In Übereinstimmung mit der von ihm zitierten Rechtsprechung (EA S. 7) geht das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass diese Ausnahme nicht in Betracht kommt, wenn die Überschreitung des Rahmens geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche bewältigungsbedürftige Spannungen zu begründen oder zu erhöhen. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn das Vorhaben selbst oder infolge seiner Vorbildwirkung die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Oktober 2020 – OVG 10 B 8.18 – juris Rn. 45). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es die Gefahr heraufbeschwört, dass der gegebene Zustand in negativer Richtung in Bewegung gebracht wird. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn der von der Bebauung bisher eingehaltene Rahmen überschritten wird, ohne dass dies durch irgendeine Besonderheit begründet wäre, durch die sich das Baugrundstück von den Nachbargrundstücken unterscheidet (BVerwG, Beschluss vom 25. März 1999 – BVerwG 4 B 15.99 – juris Rn. 6). Einen solchen Regelfall der Gefahr negativer Vorbildwirkung hat das Verwaltungsgericht auch hier zurecht bejaht (EA S. 7). Denn bei seiner Zulassung würde es seinerseits ein Vorbild darstellen, das die Ablehnung weiterer Aufstockungen bei den anderen bisher regelmäßig höchstens fünfgeschossigen Wohnhäusern in der näheren Umgebung zumindest erschweren würde. Bereits dies rechtfertigt die Annahme, das Vorhaben berge die Gefahr bodenrechtlicher Spannungen. Besonderheiten, durch die sich das Baugrundstück von den für eine entsprechende Aufstockung in Betracht kommenden Nachbargrundstücken unterscheidet, vermag das Zulassungsvorbringen nicht im Einzelnen näher darzulegen. Das Geltendmachen einer bloßen „Wiedererrichtung eines kriegs- und brandbedingt zerstörten Dachs“ (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 20) vermag wegen Fehlens der Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise eine fortwirkende Berücksichtigungsfähigkeit von beseitigtem Altbestand zulässt (s.o. unter II.1.b)), keine Besonderheit gegenüber weiteren Aufstockungsbegehren in der näheren Umgebung zu begründen. Solche weiteren Begehren erscheinen angesichts der festgestellten Bebauung mit überwiegend fünfgeschossigen Wohnhäusern keineswegs lediglich abstrakt und nur entfernt möglich.

d) Im Ergebnis ohne Erfolg rügt die Klägerin, dass das Verwaltungsgericht die von ihr hilfsweise geltend gemachte Zulässigkeit ihres Vorhabens nach § 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 und 3 BauGB  abgelehnt habe (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 19 – 24; Schriftsatz vom 18. Februar 2021, S. 8).

Allerdings geht es hier nicht – wie in der vom Verwaltungsgericht (EA S. 8) zitierten Entscheidung des erkennenden Senats (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2012 – OVG 10 N 34.10 – juris Rn. 18) – um die vermeintliche Erweiterung einer wohngebietsunverträglichen Nutzung (Autohaus in einem faktischen reinen Wohngebiet, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2012, a.a.O., Rn. 1), worauf die Klägerin zurecht hinweist (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 22 f.). Das ändert indessen nichts daran, dass – entgegen der Auffassung der Klägerin (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 23 f.) – die Voraussetzungen für das Erteilen einer Abweichung nach § 34 Abs. 3a Satz 1 Buchstabe b) BauGB hier nicht vorliegen, weil – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat – von dem Vorhaben die Gefahr der Vorbildwirkung ausgeht, nach der für die fünfgeschossigen Wohnhäuser in der näheren Umgebung vergleichbaren Begehren der Aufstockung zu einer sechsgeschossigen Bebauung – angesichts ihrer regelmäßig kleineren Gebäudegrundfläche wohl sogar erst recht – entsprochen werden müsste.

§ 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB will nach seinem Wortlaut, Regelungszusammenhang und Regelungszweck von den in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorgesehenen Merkmalen des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, welche die Eigenart der näheren Umgebung prägen und damit eine planersetzende Funktion erfüllen sollen, nur „im Einzelfall“, nur für bestimmte Vorhaben und nur bei Bestandsgebäuden eine Abweichung zulassen, die außerdem städtebaulich vertretbar (§ 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 2) und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar (§ 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 BauGB) sein muss. Schon nach dem Wortlaut besteht nur „im Einzelfall“ die Möglichkeit einer „Abweichung“ von der planersetzenden Funktion des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wobei jene Vorschrift durch die Verweisung auf das „Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1“ weiterhin systematisch als Regelfall anzusehen ist. Nach diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis ist die Abweichungsvorschrift in ihren Anforderungen den Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB vergleichbar (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2022, § 34 Rn. 88d; Spannowsky, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, Stand: 01.05.2022, § 34 Rn. 61, 74.4 und 75 f.). In der Begrenzung der Abweichung bei Wohngebäuden nach § 34 Abs. 3a Satz 1 Buchstabe b) BauGB auf den „Einzelfall“ – auch nach der seit 2021 geltenden Lockerung „in mehreren vergleichbaren Fällen“ (§ 34 Abs. 3a Satz 3 BauGB) – kommt daher das Erteilen einer Abweichung nicht in Betracht, wenn damit eine Umstrukturierung des betreffenden Gebietes eingeleitet werden könnte, weil als Abweichung zugelassene Vorhaben sodann die Eigenart der näheren Umgebung mitprägen und auf diese Weise den Zulässigkeitsrahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verändern und sich dann künftige Vorhaben auf diese Umstrukturierung berufen könnten (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., Rn. 88d), etwa wenn mit der Abweichung eine systematische quartiersbezogene Aufstockung sämtlicher Gebäude in einem Wohnquartier eingeleitet werden könnte (vgl. Spannowsky, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., Rn. 60.5). Das Erteilen einer Abweichung für ein nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB unzulässiges Bauvorhaben zu Wohnzwecken nach § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB scheidet daher aus, wenn erkennbar ist, dass eine vergleichbare Abweichungslage in der näheren Umgebung noch wiederholt auftreten könnte. Das gilt insbesondere dann, wenn das Vorhaben angesichts seiner Vorbildwirkung die planungsrechtlich relevante Umstrukturierung eines Gebiets einleiten würde. Aufgrund seines Ausnahmecharakters, der durch die ausdrückliche Normierung des Einzelfallerfordernisses noch zusätzlich unterstrichen wird, ist § 34 Abs. 3a BauGB kein Mittel dafür, die städtebauliche Situation in einem nicht beplanten Baugebiet umzustrukturieren (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 25. Februar 2015 – 2 Bf 213/11 – juris Rn. 57 m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. August 2020 – 2 L 87/18 – juris Rn. 31, und Beschluss vom 25. Juni 2021 – 2 M 42/21 – juris Rn. 39).

Eine solche Gefahr der Umstrukturierung besteht hier. In der näheren Umgebung des Grundstücks der Klägerin sind – mit Ausnahme des achtgeschossigen Wohnhauses X...straße  – alle weiteren Wohngebäude (X...straße , J...Straße , , , , , ,  und  und X... Straße ) fünfgeschossig, sodass bei ihnen ebenfalls unter Inanspruchnahme der Möglichkeit der Abweichung vom Einfügenserfordernis gemäß § 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b BauGB eine Erweiterung zu Wohnzwecken auf sechs Geschosse in Betracht kommt. Warum bei Erteilung einer Abweichung für die sechsgeschossige Erweiterung des Wohngebäudes der Klägerin, insbesondere auch unter Berücksichtigung seiner vergleichsweise großen Gebäudegrundfläche, entsprechenden Begehren für eine Erweiterung der bereits fünfgeschossigen Wohngebäude mit ihren kleineren Grundflächen nicht zu entsprechen sein soll, vermag das Zulassungsvorbringen nicht darzulegen. Der Hinweis auf den Sonderfall des vermeintlichen Wiederaufbaus brand- und kriegsbedingter Zerstörungen (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 20) verfängt nicht (vgl. oben unter II.1.c)).

e) Wegen der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens nach dem beabsichtigten Maß der baulichen Nutzung kommt es auf die erhaltungs- oder denkmalrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 31; Schriftsatz vom 18. Februar 2021, S. 9) nicht an.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sind gegeben, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich über- schreitende Schwierigkeiten verursacht und sich diese auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall entscheidungserheblich sind. Dabei ist es zur Darlegung des Zulassungsgrundes erforderlich, dass die Fragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, konkret bezeichnet werden. Ferner ist regelmäßig zu erläutern, worin die besondere Schwierigkeit besteht. Ergibt sich die Schwierigkeit schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils, so genügt der Antragsteller seiner Darlegungslast indes mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Erblickt der Antragsteller die Schwierigkeiten des Falles hingegen darin, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, so hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2023 - OVG 10 N 75/22 - juris Rn. 13 m.w.N.).

Die Klägerin (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 25 – 27) greift insoweit im Wesentlichen lediglich von ihr unter dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils „bereits … inhaltlich thematisierte Fragen“ (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 25) auf. Diese Fragen lassen sich indessen anhand der zu ihnen ergangenen Rechtsprechung bzw. mit den gängigen Auslegungsmethoden bereits in der oben unter II.1. erläuterten Weise und aus den dort aufgeführten Gründen beantworten, ohne dass es eines Berufungsverfahrens bedarf. Für die erste Frage der Eingrenzung der näheren Umgebung zur Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung für die kumulativen Maßfaktoren Gebäudegrundfläche und Geschosszahl (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 25) hat die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Beschränkung auf den Baublock durch das Verwaltungsgericht aufzuzeigen vermocht. Die zweite Frage der nachprägenden Wirkung eines brand- und kriegsbedingt zerstörten Altbestands (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 25) ist hier mangels konkreter Anhaltspunkte für ein fortlaufendes und ernsthaftes Bemühen um einen Wiederaufbau ohne Weiteres zu verneinen. Die dritte Frage, ob die Grundfläche des Bestandsgebäudes zu berücksichtigen ist (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 26), lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin ohne Weiteres nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bejahen, weil die Gebäudegrundfläche als Maßfaktor das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes mitprägt. Die vierte Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens „auch“ nach § 34 Abs. 3a BauGB (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 26) lässt sich aufgrund des Ausnahmecharakters dieser Abweichungsmöglichkeit wegen der hier festzustellenden Gefahr der Vorbildwirkung des Vorhabens ohne Weiteres verneinen.

3. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist die Berufung ebenfalls nicht zuzulassen.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden muss. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt daher zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung neben der Bezeichnung der Frage Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage. Nicht klärungsbedürftig ist eine Frage, deren Beantwortung sich ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2023 - OVG 10 N 75/22 - juris Rn. 16 m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben zeigt das Zulassungsvorbringen eine solche grundsätzliche Bedeutung nicht auf, weil die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 27 – 30) aus den oben zu II.1. und zu II.2. angeführten Gründen sich entweder hier so nicht stellen oder schon anhand der zu ihnen ergangenen Rechtsprechung bzw. mit den gängigen Auslegungsmethoden zu klären sind. Die erste Frage nach dem Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB unter Ausblenden der Grundfläche eines vermeintlichen Referenzobjekts (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 28 f.) ist in der von der Klägerin bereits selbst (ebd., S. 28) angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter Hinweis auf die entsprechende vorangegangene Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – BVerwG 4 C 7.15 – juris Rn. 20 m.w.N.) verneinend beantwortet. Die zweite Frage zur nachwirkenden Prägung des Vorhabengrundstücks und seiner näheren Umgebung durch einen seit rund 70 Jahren beseitigten Altbestand (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 29) stellt sich aus den Gründen oben zu II.1.b) und zu II.2. hier mangels Anhaltspunkten für die nach der Rechtsprechung zu verlangenden Wiederaufbaubemühungen nicht, ohne dass es dafür auf eine „Sondersituation“ historisch-politischer Umstände oder rechtlicher Rahmenbedingungen als Motiv für das Unterlassen solcher Bemühungen ankäme. Die dritte Frage einer Abweichungsmöglichkeit nach § 34 Abs. 3a BauGB (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 29) ist nach den herkömmlichen Auslegungsregeln sowie der einschlägigen Rechtsprechung und den entsprechenden Stimmen im Schrifttum für das in Rede stehende Vorhaben zu verneinen (s.o. unter II.1.d) und unter II.2.), ohne dass die Entscheidung des erkennenden Senats zu dem anders gelagerten Fall einer Abweichung für die vermeintliche Erweiterung einer wohngebietsunverträglichen Gewerbebetriebsnutzung hier  „zu präzisieren“ oder „weiterzuentwickeln“ wäre.

4. Schließlich liegt auch kein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vor. Die Aufklärungsrüge, mit der die Klägerin eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO geltend macht (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 30 – 32), ist nicht den Anforderungen entsprechend dargelegt.

Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn sie schlüssig aufzeigt, dass das Gericht aufgrund seiner Rechtsauffassung Anlass zur weiteren Aufklärung hätte sehen müssen. Mit dem Zulassungsantrag muss weiter substantiiert dargetan werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichnete Ermittlung auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätte aufdrängen müssen. Dabei verletzt das Gericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht durch einen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung – oder im Nachgang eines Verzichts auf diese schriftsätzlich – begehrt hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Mai 2022 – OVG 10 N 4/21 – juris Rn. 46 m.w.N.)

Daran fehlt es hier. Die Klägerin zeigt schon nicht auf, warum das Verwaltungsgericht aufgrund seiner Rechtsauffassung zur näheren Umgebung, die im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB das Maß der baulichen Nutzung des Vorhabens nach den kumulativen Maßfaktoren der Gebäudegrundfläche und der Geschossfläche prägt, Anlass zur weiteren Aufklärung hätte sehen müssen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die anwaltlich vertretene Klägerin auf die von ihr vermisste Ermittlung hingewirkt hätte. Ein entsprechender Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung ist dem Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 6. Oktober 2020 nicht zu entnehmen. Im Übrigen erweist sich die Annahme der Klägerin, das Verwaltungsgericht hätte „die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens auch nach dem Maß der baulichen Nutzung feststellen müssen“, wenn es „seine Ermittlungen im Rahmen der Beweisaufnahme auch auf die von der Klägerin explizit genannten anderen, zum Teil außerhalb des Baublocks gelegenen Referenzobjekte erstreckt“ hätte (Zulassungsvorbringen, a.a.O., S. 31), aus den bereits oben (unter II.1.a)) angeführten Gründen als verfehlt. Mit dem bloßen Benennen einzelner Gebäude außerhalb des konkreten Baublocks ist ohnehin schon kein konkreter räumlicher Umgriff bezeichnet, wie es der gesetzliche Begriff der „näheren Umgebung“ in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verlangt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der Empfehlungin Nr. 9.1.1.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (im Internetportal des Bundesverwaltungsgerichts www.bverwg.de unter „Rechtsprechung“/„Streitwertkatalog“).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).