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Entscheidung 6 U 97/21


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 6. Zivilsenat Entscheidungsdatum 25.04.2023
Aktenzeichen 6 U 97/21 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2023:0425.6U97.21.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28.10.2021, Az. 31 O 1/21, abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf einen Gebührenwert bis 40.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin – deren Mutterkonzern in S… ansässig ist – und die Beklagte sind Telekommunikationsunternehmen. Beide errichten und betreiben Glasfasernetze. Die Beklagte bietet zudem Internetzugangsdienste an.

Die Beklagte veröffentlichte in der Regionalausgabe „D…-K…“ der Zeitung M… A… vom 25./26.07.2020 eine Annonce folgenden Inhalts:

„In eigener Sache:

Alter Schwede, sind die dreist!

Offenbar geben einzelne Vertriebsmitarbeiter der O… I… GmbH [hiesige Klägerin] an, mit der D…: NET [hiesige Beklagte] zusammenzuarbeiten. Dies ist eine gezielte Falschinformation! Die D…:NET kooperiert nicht mit der O… I… GmbH. Darüber hinaus schließen wir auch eine künftige Zusammenarbeit aus, da wir eigene Glasfasernetze bauen.

Unsere Mitarbeiter/innen können sich jederzeit als solche ausweisen. Bitte kontaktieren Sie uns unter …, wenn ein Vertriebsmitarbeiter der O… I… GmbH mit dem Hinweis auf eine Kooperation mit der D… NET an dich herangetreten ist. Nur so können wir entsprechende Maßnahmen einleiten!

Vielen Dank"

Die Klägerin mahnte die Beklagte daraufhin mit Schreiben vom 20.08.2020 ab und forderte sie unter Fristsetzung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. Die Beklagte lehnte die Aufforderung mit der Begründung ab, die Annonce enthalte keine unwahre Behauptung; sie sei von Kunden darüber informiert worden, dass Vertriebsmitarbeiter der Klägerin fälschlicherweise behauptet hätten, zwischen den Parteien bestehe eine geschäftliche Kooperation.

Die Klägerin hat behauptet, die Annonce ziele auf eine Schädigung ihres Rufs, sei inhaltlich unzutreffend und stelle ungeachtet dessen jedenfalls eine unverhältnismäßige Reaktion dar.

Sie hat beantragt,

1. die Beklagte unter Androhung der in § 890 ZPO bestimmten Ordnungsmittel zu verurteilen, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, selbst oder durch Dritte zu behaupten, Vertriebsmitarbeiter der Klägerin würden offenbar angeben, mit der Beklagten zusammenzuarbeiten, wenn das geschieht wie in Anlage K 2;

2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin schriftlich Auskunft zu erteilen über

a) die vollständigen Namen und ladungsfähigen Anschriften ihrer Mitarbeiter und Beauftragten, die an der im Antrag zu 1) beschriebenen Handlung mitgewirkt haben,

b) Handlungen ihrer Mitarbeiter und Beauftragten, die mit der im Antrag zu 1) beschriebenen Handlung identisch oder kerngleich sind, und zwar jeweils unter Angabe von Zeitpunkt, Zahl und Form (bspw. Zeitungsartikel, Rundschreiben, Internetseite) der Handlung, und – sofern individualisiert erfolgt – die Adressaten,

c) die Namen und Anschriften der Personen, die nach im Zusammenhang mit einer Handlung wie im Antrag zu 1) beschrieben von der Klägerin zur Beklagten gewechselt sind;

3. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übersendung einer Rechnung der Klägerin gemäß § 14 UStG 2.661,83 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich aus 1.302,97 € seit dem 01.09.2020 und aus weiteren 1.358,86 € seit dem 10.10.2020 an die Klägerin zu zahlen;

4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen,

die der Klägerin aus Handlungen wie im Antrag zu 1) beschrieben entstanden sind oder noch entstehen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, von potentiellen Kunden darüber informiert worden zu sein, dass Vertriebsmitarbeiter der Klägerin im Erscheinungsgebiet der Zeitung angegeben hätten, zwischen den Parteien bestehe eine Kooperation. Durch diese Äußerungen sei der unzutreffende Eindruck erweckt worden, bei Abschluss eines Vertrages mit der Klägerin über die Herstellung eines Glasfaseranschlusses vermittels dieses Anschlusses Internetzugangsdienste der Beklagten beziehen zu können. In der Annonce sei durch die Verwendung des Begriffs „offenbar“ hinreichend deutlich gemacht worden, dass das in Bezug genommene Fehlverhalten an die Beklagte herangetragen worden sei.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der von der Beklagten benannten Zeugen. Mit dem angefochtenen Urteil vom 28.10.2021, auf das wegen der weiteren Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat es der Klage mit Ausnahme eines Teils des Auskunftsverlangens stattgegeben. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei nach §§ 8, 4 Nr. 2 UWG begründet. Die Zeitungsannonce vom 25./26.07.2020 enthalte die Tatsachenbehauptung, einzelne Vertriebsmitarbeiter der Klägerin hätten angegeben, mit der Beklagten zusammenzuarbeiten. Diese Behauptung sei geeignet, den Betrieb des Unternehmens der Klägerin zu schädigen, und nicht erweislich wahr. Keiner der vernommenen Zeugen habe bestätigt, dass die Beklagte vor der Veröffentlichung der Annonce von potentiellen Kunden über Angaben von Vertriebsmitarbeitern der Klägerin über geschäftliche Kooperationen der Parteien informiert worden sei. Die Bekundungen der Zeugen zu Vorgängen im Jahr 2021 ließen nicht auf ein unredliches Verhalten von Mitarbeitern der Klägerin im Jahr 2020 schließen. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch bestehe zum Teil. Die Klägerin könne nach § 242 BGB Auskunft über Handlungen von Mitarbeitern und Beauftragten der Beklagten verlangen, die mit der im Streit stehenden Handlung kerngleich seien. Dies betreffe Veröffentlichungen in Zeitungen; eine Veröffentlichung entsprechender Äußerungen in anderen Printmedien sei nicht festzustellen. Auch könne die Klägerin aus näher ausgeführten Erwägungen keine Auskunft über Namen und Anschriften von Mitarbeitern und Beauftragten der Beklagten beanspruchen. Hinsichtlich der Forderung auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung und des Abschlussschreibens sei die Klage nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG a.F. begründet. Auch sei die Ersatzpflicht der Beklagten für Schäden der Klägerin aus der wettbewerbswidrigen Handlung festzustellen. Diese folge dem Grunde nach aus § 9 UWG.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung rügt die Beklagte eine rechtsfehlerhafte Anwendung von § 4 Nr. 2 UWG und wendet sie sich gegen die landgerichtliche Beweiswürdigung. Die Zeugen S…,St….,W… undN… hätten bekundet, von einem Mitarbeiter der Klägerin angesprochen worden zu sein, der den unzutreffenden Anschein erweckt habe, er arbeitet für die Beklagte bzw. zwischen der Beklagten und der Klägerin bestehe eine Kooperation. Diese Aussagen seien entgegen der Annahme des Landgerichts nicht unergiebig, weil es für die Nichterweislichkeit der Wahrheit der Behauptung nicht auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Annonce, sondern darauf ankommt, ob sich die Behauptung bei Schluss der mündlichen Verhandlung als wahr erwiesen habe.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage vollumfänglich als unbegründet abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der überreichten Unterlagen, im Übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Der Rechtsbehelf hat auch in der Sache Erfolg.

1.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Klägerin aus keinem Rechtsgrund zu.

a)

Entgegen der Auffassung des Landgerichts begründet sich der Anspruch nicht aus § 8 Abs. 1, 2, 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 2 UWG. Die Beklagte hat mit der inkriminierten Annonce keine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 2 UWG vorgenommen, sodass es sowohl an der Wiederholungsgefahr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG als auch an einer Erstbegehungsgefahr im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 UWG fehlt.

Nach § 4 Nr. 2 Halbsatz 1 UWG handelt unlauter, wer über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Tatsachen in diesem Sinne sind Vorgänge oder Zustände, deren Vorliegen dem Wahrheitsbeweis zugänglich ist. Sie sind von Werturteilen, welche durch das Element des Wertens, Meinens und Dafürhaltens gekennzeichnet sind, danach abzugrenzen, wie der angesprochene Verkehr die getätigte bzw. verbreitete Äußerung nach Form und Inhalt in ihrem Gesamtzusammenhang versteht (vgl. BGH, Urteil vom 31.03.2016 – I ZR 160/14, GRUR 2016, 710, Rn. 23). Nicht wahr ist eine Tatsache, wenn sie den Eindruck einer anderen als der wirklichen Sachlage erweckt (statt vieler Köhler, in: ders./Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Auflage 2023, § 4 UWG, Rn. 2.20).

Die streitgegenständliche Zeitungsannonce beinhaltet die Aussage, aufgrund gegebener Umstände sei anzunehmen, einzelne Vertriebsmitarbeiter der Klägerin hätten (potentiellen) Kunden gegenüber angegeben, die Klägerin arbeite im Hinblick auf die Nutzung der Glasfasernetze mit der Beklagten zusammen. Die Annonce richtet sich an ein allgemeines Publikum, sodass auch die Mitglieder des Senats dem angesprochenen Verkehrskreis angehören und die Bedeutung des Inserates daher anhand des üblichen Sprachgebrauchs und allgemeiner Lebenserfahrung beurteilen können. Demnach ist die in der Annonce getätigte Aussage über Angaben von Vertriebsmitarbeitern zur Zusammenarbeit mit der Beklagten wegen der im Folgenden getätigten Äußerung, die Parteien würden nicht kooperieren, nicht lediglich auf die Vertriebsmitarbeiter, sondern auf die Klägerin als solche zu beziehen. Die weitere Aussage, wonach auch eine zukünftige Zusammenarbeit zwischen den Parteien ausgeschlossen werde, da die Beklagte eigene Glasfasernetze baue, lässt darauf schließen, dass sich die von den Vertriebsmitarbeitern angeblich behauptete Zusammenarbeit auf die Nutzung von Glasfasernetzen bezog. Darauf, dass die unzutreffenden Angaben der Vertriebsmitarbeiter der Klägerin über eine Zusammenarbeit gegenüber (potentiellen) Kunden erfolgt seien sollen, weist die Aufforderung, die Beklagte zu kontaktieren, wenn ein Vertriebsmitarbeiter der Klägerin mit dem Hinweis auf eine Kooperation an den Leser des Inserats herantritt. Da eine solche Kontaktaufnahme für den Leser der Zeitung am ehesten als potentieller Kunde zu erwarten ist, lässt diese Aufforderung erkennen, dass die gerügten Äußerungen der Vertriebsmitarbeiter der Klägerin ebenfalls im Kontakt mit potentiellen Kunden getätigt sein sollen. Der Formulierung, die von Vertriebsmitarbeitern gemachten Angaben zur Zusammenarbeit seien „offenbar“, ist zu entnehmen, dass die Beklagte als Annoncier zwar keine unmittelbaren Kenntnisse von diesen Vorgängen hat, diese aber aufgrund der gegebenen Umstände anzunehmen seien.

Diese der Annonce zu entnehmende Aussage stellt eine Tatsachenbehauptung, nämlich die Schilderung eines dem Beweis zugänglichen Vorgangs bzw. Zustandes, dar. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Verwendung des Begriffs „offenbar“. Das Adjektiv, das nach üblichem Sprachgebrauch in der Bedeutung: „wie anzunehmen ist“ oder „allem Anschein nach“ verwendet wird, lässt zwar – wie dargelegt – darauf schließen, dass die Beklagte die in dem Inserat geschilderten Vorgänge nicht unmittelbar wahrgenommen hat. Indes stellt auch die Aussage, aufgrund der gegebenen Umstände seien diese Vorgänge anzunehmen, eine Tatsachenbehauptung und nicht lediglich ein Werturteil dar. Dies gilt vorliegend zumal deshalb, weil das Inserat dem Adressaten mangels Mitteilung der Indiztatsachen keine Möglichkeit eröffnet, deren Schlüssigkeit zu überprüfen. Die Aussage erscheint daher nicht lediglich als eine mögliche Interpretation konkreter Wahrnehmungen der Beklagten, sondern als Mitteilung eines Geschehens, an dem keine Zweifel bestehen.

Nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme hat sich diese Tatsachenbehauptung als wahr erwiesen.

Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2021 und der Schilderungen des Beweisergebnisses in dem angefochtenen Urteil hat der Zeuge S… bekundet, ungefähr Mitte Februar 2021 von Mitarbeitern der Klägerin ein Vertragsangebot für einen Glasfaseranschluss erhalten zu haben. Dabei sei ihm seinem Verständnis nach mitgeteilt worden, dass die Klägerin kein Internet-Provider sei und die Beklagte die Kabel verwenden dürfe. Die Zeugin St… hat bekundet, ebenfalls Mitte Februar 2021 von einem Mitarbeiter der Klägerin wegen eines Vertrages über einen Glasfaseranschluss angesprochen worden zu sein. Sie habe dem Mitarbeiter erklärt, Kunde der Beklagten zu sein und kein Interesse an einem Vertragsschluss mit der Klägerin zu haben. Daraufhin habe der Mitarbeiter geäußert, es gäbe ein Problem mit der Beklagten: sie bekäme keine Genehmigung für Z…, mit schwerem Gerät zu arbeiten, und hätte nicht die „Manpower“, die Arbeiten von Hand auszuführen. Diese Möglichkeiten hätte aber die Klägerin. Die Zeugin W… hat angegeben, von einem Mitarbeiter der Klägerin wegen eines Glasfaseranschlusses angesprochen worden zu sein, sich aber nicht daran zu erinnern, ob dieser behauptet habe, die Klägerin werde als Tochterfirma der Beklagten tätig. Es habe in ihrem Wohnort derartige Gerüchte gegeben, zu deren Ursprung sie keine weiteren Aussagen machen könne. Das Geschehen müsse im Jahr 2020 gewesen sein. Der als Kundendienstmitarbeiter der Beklagten tätige Zeuge N… hat ausgesagt, im Sommer 2020 eine Arbeitsanweisung der Unternehmensleitung erhalten zu haben, wonach Kundenmitteilungen über seitens der Klägerin aufgestellte Behauptungen über eine Zusammenarbeit mit der Beklagten aufzunehmen und zu dokumentieren seien. Hintergrund der Anweisung seien wohl entsprechende telefonische Mitteilungen von Kunden, die allerdings nicht dokumentiert worden seien. Tatsächlich habe sich der Zeuge S… am 11.03.2021 bei ihm gemeldet und angegeben, ein namentlich benannter Vertreter der Klägerin habe sich an ihn gewandt und behauptet, die Beklagte würde „Netz“ über ein Kabel der Klägerin „liefern“.

Ausgehend von der Würdigung des Landgerichts, wonach alle Zeugen uneingeschränkt glaubwürdig und deren Aussagen glaubhaft seien, ist aufgrund dieses Beweisergebnisses mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit festzustellen, dass die in der angegriffenen Annonce getätigte Tatsachenbehauptung zutrifft.

Die nach der Aussage des Zeugen S… ihm gegenüber von einem Mitarbeiter der Klägerin getätigte Äußerung, die Beklagte dürfe die Kabel der Klägerin verwenden, ist nicht anders zu verstehen, als dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über die (Mit-) Benutzung der Glasfaserkabel der Klägerin durch die Beklagte, mit anderen Worten eine Zusammenarbeit im Hinblick auf die Nutzung der Glasfasernetze bestehe.

Die einschlägigen Vorschriften der Marktregulierung sehen – auch in der im hier in Rede stehenden Zeitraum geltenden Fassung – kein unmittelbares Recht von Telekommunikationsdienstanbietern und Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze auf Zusammenschaltung oder Zugang im Sinne von § 3 Nr. 74, 79 TKG bzw. § 3 Nr. 32, 34 TKG in der bis zum 30.11.2021 geltenden Fassung (im Folgenden: TKG a.F.) vor, sondern gewähren bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen lediglich einen Anspruch auf Unterbreitung eines entsprechenden Vertragsangebotes (vgl. §§ 16, 22 Abs. 1 TKG a.F.). Die Aussage, die Beklagte dürfe Kabel der Klägerin verwenden, lässt vor diesem Hintergrund darauf schließen, dass ein entsprechender Vertrag bereits abgeschlossen sei. Dass ein vertragliches (Mit-)Benutzungsrecht (noch) nicht bestehe, die Klägerin aber bereit sei, der Beklagten ein dahingehendes Angebot zu unterbreiten, kann der Aussage hingegen nicht entnommen werden. Dies gilt zumal deshalb, weil die Entstehung der nach der Zeugenaussage von dem Mitarbeiter der Klägerin behaupteten Befugnis der Beklagten zur Verwendung der Kabel neben dem Angebot der Klägerin dessen Annahme durch die Beklagte voraussetzte.

Auch ohne Kenntnisse des einschlägigen Regulierungsrechts lässt die Äußerung, die Beklagte dürfe die Kabel der Klägerin verwenden, auf das Bestehen einer Kooperation durch Abschluss eines entsprechenden Vertrages oder eine sonstige Zusammenarbeit der Parteien schließen. Denn schon nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ist ohne weiteres davon auszugehen, dass ein Unternehmen, das Infrastruktureinrichtungen errichtet und betreibt, Dritten nicht ungeregelt und nach deren Belieben Zugang zu diesen Einrichtungen gewährt.

Eine derartige Vereinbarung über die Mitbenutzung der Kabel der Klägerin durch die Beklagte, wie sie der vom Zeugen S… bekundeten Äußerung des Mitarbeiters der Klägerin zu entnehmen ist, ist zwischen den Parteien bislang unstreitig nicht zu Stande gekommen.

Der Ansicht des Landgerichts, wonach die Beweisaufnahme gleichwohl unergiebig geblieben sei, weil sich nicht zur Überzeugung des Gerichts erwiesen habe, dass die demnach unzutreffenden Äußerungen von Mitarbeitern der Klägerin bereits vor Veröffentlichung des Inserats getätigt worden seien, ist nicht zu folgen. Die Berufung rügt zu Recht, dass es für den Unterlassungsanspruch auf die Erweislichkeit der Wahrheit im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt. Wenn eine im Sinne von § 4 Nr. 2 UWG anschwärzende Behauptung für den Moment ihrer Äußerung oder Verbreitung (noch) nicht erweislich wahr ist, kann sich hieraus zwar ein Schadensersatzanspruch des betroffenen Mitbewerbers begründen. Ein in die Zukunft gerichteter Anspruch auf Unterlassung steht dem Mitbewerber in dieser Fallgestaltung aber nicht zu, wenn sich die Wahrheit der behaupteten Tatsache jedenfalls im Nachhinein erwiesen hat (s. etwa Brammsen, in: Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 3. Auflage 2020, § 4 Nr. 2 UWG, Rn. 68 m.w.N.). So verhält es sich nach dem Vorstehenden hier.

Da mithin allein von der rechtlichen Würdigung der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen, nicht aber von der Würdigung des Beweisergebnisses durch das Landgericht abgewichen wird, sondern vielmehr dessen Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen gefolgt wird, ist deren erneute Vernehmung nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht geboten (s. etwa BGH, Beschluss vom 20.11.2014 – IX ZR 31/13, NJOZ 2015, 310). Sonstige Umstände, die eine erneute Vernehmung der Zeugen nach § 398 Abs. 1 ZPO sachgerecht erscheinen ließen, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

b)

Die inkriminierte Annonce stellt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Herabsetzung oder Verunglimpfung eines Mitbewerbers als unlautere geschäftliche Handlung der Beklagten dar.

Nach § 4 Nr. 1 UWG handelt unlauter, wer die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft. Herabsetzung in diesem Sinne ist die sachlich nicht gerechtfertigte Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers durch ein abträgliches Werturteil oder eine abträgliche wahre oder unwahre Tatsachenbehauptung; „Verunglimpfung“ ist eine gesteigerte Form der Herabsetzung, die darin besteht, den Mitbewerber ohne sachliche Grundlage verächtlich zu machen (BGH, Urteil vom 06.05.2021 – I ZR 176/20, GRUR 2021, 1207, Rn. 22 m.w.N.). Die Frage, ob eine Äußerung eines Wettbewerbers einen Mitbewerber herabsetzt, ist anhand einer Gesamtwürdigung zu beantworten, die die Umstände des Einzelfalls wie insbesondere den Inhalt und die Form der Äußerung, ihren Anlass, den Zusammenhang, in dem sie erfolgt ist, sowie die Verständnismöglichkeit des angesprochenen Verkehrs berücksichtigt. Dabei kommt es maßgeblich auf die Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten der Aussage an. Für die Bewertung maßgeblich ist daher der Sinngehalt der Äußerung, wie sie vom angesprochenen Verkehr verstanden wird (BGH, Urteil vom 06.05.2021 – I ZR 167/20, a.a.O., Rn. 23 m.w.N.). Die Äußerung bzw. Verbreitung wahrer und zugleich geschäftsschädigender Tatsachen ist demnach zulässig, wenn ein sachlich berechtigtes Informationsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise besteht, der Bewerber hinreichenden Anlass hat, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden und sich die Kritik nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen hält (s. etwa Senat,Urteil vom 13.12.2016 – 6 U 76/15, GRUR-RS 2016, 113278). So liegt es hier.

Im Streitfall ist für die insofern gebotene Würdigung – wiederum unter Zugrundelegung des Sach- und Streitstandes zu dem für die Beurteilung der Voraussetzungen des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs relevanten Zeitpunktes des Schlusses der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz – davon auszugehen, dass der im Fokus der Annonce stehende Vorwurf gegenüber der Klägerin erweislich wahr ist. Dieses Verhalten von Mitarbeitern der Klägerin begründet ein Informationsbedürfnis der hiervon betroffenen Verkehrskreise, was die Beklagte zum Anlass für eine dahingehende Klarstellung nehmen darf.

Aus diesem Grund kann die Klägerin nicht verlangen, dass die Beklagte anstelle der Unterrichtung der Öffentlichkeit vermittelt seines Zeitungsinserats die Klägerin gerichtlich auf Unterlassung von Äußerung über eine Kooperation der Parteien in Anspruch nimmt. Denn hierdurch könnte lediglich der Wiederholung dieses Verhaltens entgegengewirkt werden; eine Beseitigung der im Kreis der (potentiellen) Kunden der Beklagten bereits bestehenden Fehlvorstellungen ist auf diesem Wege nicht möglich.

Auch im Übrigen ist es nicht unsachgemäß, für diese Klarstellung die Form eines Zeitungsinserats zu wählen. Da die Beklagte von dem betreffenden Verhalten der Klägerin durch Kundenmitteilungen Kenntnis erlangt hat, kann sie nicht abschätzen, ob entsprechende Äußerungen nur ganz vereinzelt erfolgten oder aber die Mitarbeiter der Klägerin bei ihren Akquisitionsbemühungen häufiger auf die angebliche Kooperation mit der Beklagten verwiesen. Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass der betroffene Verkehrskreis nur aus Personen besteht, die – wie die Zeugen S… und St… – bei den Ansprachen durch die Mitarbeiter der Klägerin bereits Kunden der Beklagten waren. Vielmehr lassen die Bekundungen der Zeugin W… darauf schließen, dass sich die Fehlinformation über die angebliche Kooperation der Parteien gerüchteweise bereits über den Kreis der bisherigen Vertragspartner der Beklagten hinaus verbreitet hat.

Die mit der streitgegenständlichen Verlautbarung der Beklagten erhobene Kritik hält sich auch nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen. Die – zumal durch Fettdruck hervorgehobene – Überschrift der Annonce, „Alter Schwede, sind die dreist!“, ist zwar geeignet, das Ansehen der Klägerin in der Öffentlichkeit zu schmälern. Angesichts des dieser Kritik zu Grunde liegenden Verhaltens der Klägerin erscheint diese Aussage aber nicht unverhältnismäßig. Die wahrheitswidrige Behauptung einer Kooperation der Parteien im Hinblick auf die Nutzung der Infrastruktur der Klägerin für Internetzugangsdienste der Beklagten ist geeignet, bei (potentiellen) Kunden der Beklagten die Fehlvorstellung hervorzurufen, die Leistungen der Beklagten auch durch Abschluss eines Vertrages mit der Klägerin beziehen zu können. Diese Fehlvorstellung ist für das Wettbewerbsverhältnis der Parteien von Relevanz. Mangels Bestehens einer Vereinbarung über die Nutzung der Glasfaserleitung der Klägerin ist die Beklagte bislang rechtlich nicht in der Lage, über die von der Klägerin hergestellten und betriebenen Anschlüsse Internetzugangsdienste zur Verfügung zu stellen. Endkunden, die im Vertrauen auf die hier in Rede stehenden Äußerungen der Vertriebsmitarbeiter der Klägerin deren Leistungen in der Vorstellung in Anspruch genommen haben, zukünftig (weiterhin) Leistungen der Beklagten nutzen zu können, drohten zu anderen Dienstanbietern, die mit der Klägerin kooperieren, zu wechseln. Von daher handelt die Beklagte nicht unlauter, wenn sie der Fehlinformation durch Mitarbeiter der Klägerin in deutlich missbilligender Form entgegen tritt. Dies gilt erst recht im Hinblick auf die Aussage der Zeugin S…, wonach ihr gegenüber von einem Mitarbeiter der Klägerin erklärt worden sei, die Beklagte werde künftig das Netz der Klägerin nutzen, weil es der Beklagten aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht möglich sei, in dem fraglichen Gebiet eigene Leitungen zu verlegen.

Die Beklagte ist auch nicht aus Gründen der gebotenen Sachlichkeit gehalten, bei Verlautbarung der hier in Rede stehenden Art auf eine Nennung der Klägerin zu verzichten und stattdessen lediglich darauf hinzuweisen, dass ein Wettbewerber unzutreffende Angaben hinsichtlich einer Zusammenarbeit mit der Beklagten mache. Da seitens der Mitarbeiter der Klägerin eine Kooperation konkret mit der Beklagten behauptet worden ist, ist es vielmehr schon aus Gründen der Information potenzieller Kunden sachgerecht, die Klarstellung nicht allgemein zu halten, sondern die Fehlinformation so konkret zu bezeichnen, dass danach auf Seiten der Adressaten kein Zweifel mehr über die Unrichtigkeit der von Mitarbeitern der Klägerin aufgestellten Behauptung besteht.

Vor diesem Hintergrund führt auch die Einbeziehung der betroffenen Grundrechtspositionen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu keiner anderen Würdigung. Denn dem dabei zu Gunsten der Klägerin ins Gewicht fallenden Recht auf Schutz ihres geschäftlichen Rufes aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG stehen das gleichermaßen geschützte Recht der Beklagten, nicht durch unzutreffende Aussagen der Klägerin in ihrer geschäftlichen Tätigkeit behindert zu werden, sowie das Recht der Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gegenüber. Bei der Abwägung dieser gegenläufigen Grundrechtspositionen kommt wiederum zum Tragen, dass die Klägerin durch das Verhalten ihrer Mitarbeiter den Grund für das berechtigte Informationsinteresse der Allgemeinheit und hinreichenden Anlass für die Kritik durch die Beklagte gegeben hat.

c)

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt auch aus keinem anderen Rechtsgrund, insbesondere nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB wegen Verstoßes gegen das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin.

Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht schützt als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts den durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG gewährleisteten sozialen Geltungsanspruch von Kapitalgesellschaften als Wirtschaftsunternehmen (BGH, Urteil vom 28.07.2015 – VI ZR 340/14 – Artikel auf Internetportal „recht&billig“, GRUR 2016, 104, Rn. 27; Urteil vom 26.01.2017 – I ZR 217/15 – Wettbewerbsbezug, GRUR 2017, 918, Rn. 36). Ob ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht rechtswidrig ist, muss wegen seiner Eigenart als ein Rahmenrecht durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des betroffenen Unternehmens die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urteil vom 26.01.2017 – I ZR 217/15 – Wettbewerbsbezug, a.a.O.).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Vielmehr hat die Klägerin nach den vorstehend dargelegten Erwägungen die Beeinträchtigungen ihres Persönlichkeitsrechts, die sie mit der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs abzuwenden sucht, hinzunehmen. Denn bei Abwägung der sich gegenüberstehenden Belange tritt das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG geschützte Interesse der Klägerin an der Wahrung ihres Ansehens als Wirtschaftsunternehmen hinter den durch Art. 12 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Rechten der Beklagten zurück, den von der Klägerin herrührenden Fehlinformationen über den Geschäftsbetrieb der Beklagten entgegenzuwirken und ihre Meinung über dieses Verhalten der Klägerin zu äußern und zu verbreiten.

2.

Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 9 Abs. 1 UWG oder aus einem anderen Rechtsgrund zu, sodass sowohl die mit dem Antrag zu 4) erhobene Feststellungsklage als auch das mit dem Antrag zu 2) geltend gemachte Auskunftsbegehren unbegründet sind.

Die Veröffentlichung des im Streit stehenden Inserats ist aus den vorstehend dargelegten Erwägungen bereits zum damaligen Zeitpunkt gerechtfertigt gewesen. Entgegen der angefochtenen Entscheidung lassen die vom Landgericht festgestellten Tatsachen mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit darauf schließen, dass von Mitarbeitern der Klägerin bereits vor Veröffentlichung der im Streit stehenden Annonce gegenüber potentiellen Kunden eine Zusammenarbeit mit der Beklagten behauptet worden ist. Dieser Schluss rechtfertigt sich insbesondere aus der Aussage des Zeugen N…, wonach die Unternehmensleitung der Beklagten im Sommer 2020 die Anweisung erteilt habe, Angaben von Kunden über entsprechende Behauptungen von Mitarbeitern der Klägerin zu dokumentieren, und er tatsächlich im März 2021 eine entsprechende Meldung durch den Zeugen S… erhalten habe. Denn bei lebensnaher Betrachtungsweise ist auszuschließen, dass seitens der Unternehmensführung der Beklagten eine derart konkrete Weisung ohne entsprechend konkreten Anlass ausgegeben worden ist und der Zeuge im Folgenden tatsächlich eine der Weisung entsprechende Meldung erhalten hat. Vielmehr erscheint es ohne weiteres plausibel, dass erste Kundenmitteilungen dieser Art bei der Beklagten zwar aufgefallen, mangels entsprechender Weisung aber nicht aufgenommen und dokumentiert worden sind. Hierfür spricht ferner die Aussage der Zeugin W…, wonach bereits im Jahr 2020 in ihrem Wohnort Gerüchte über ein Tätigwerden der Klägerin als Tochterfirma der Beklagten kursiert hätten.

3.

Nach dem Vorstehenden steht der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung und das Abschlussschreiben nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG in der bis zum 01.12.2020 geltenden Fassung nicht zu.

4.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 ZPO.

Anlass für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze, sodass die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 51 Abs. 2 GKG, wobei der Senat die Wertangabe auf Seite 14 der Klageschrift (Blatt 15 d.A.) berücksichtigt hat.