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Entscheidung 7 W 39/22


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 7. Zivilsenat Entscheidungsdatum 10.05.2023
Aktenzeichen 7 W 39/22 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2023:0510.7W39.22.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 08.12.2021, Az. 30 UR III 12/21, werden zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Streitwert für die Beschwerdeinstanz wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller haben die Nachbeurkundung einer Eheschließung vom 15.12.2018 in Aero, Dänemark beantragt. Sie begehren zugleich die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das gerichtliche Verfahren.

Der Beteiligte zu 3. hat die Nachbeurkundung mit seinen Schreiben vom 22.01.2021 (Bl. 46) abgelehnt. Zur Begründung führte er aus, dass beide Antragsteller notwendige Unterlagen bisher nicht im Original bzw. mit deutschen Übersetzungen eines vereidigten Dolmetschers vorgelegt hätten. Die Antragsteller sind der Auffassung, dass insbesondere die Identität des Antragstellers zu 2. mit dem von der Botschaft in Berlin ausgestellten nigerianischen Pass ausreichend belegt sei. Sie meinen, dass die Eheschließung in Dänemark aufgrund des deutsch-dänischen Beglaubigungsabkommens sowie des Haager Abkommens vom 29.12.2006 automatisch in Deutschland gültig und rechtswirksam sei. Eine zusätzliche Anerkennung für den deutschen Rechtskreis sei nicht erforderlich. Der Beteiligte zu 4. hat mit seiner Stellungnahme vom 07.10.2021 (Bl. 139 ff.) dargelegt, inwiefern auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen Zweifel an der Identität des Antragstellers zu 2. bestehen, die eine Eintragung nicht zuließen: Die Antragstellerin zu 1. habe trotz mehrfacher Aufforderung nicht die beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister, die Heiratsurkunde und eine beglaubigte Abschrift des rechtskräftigen Scheidungsurteils vorgelegt. Der Antragsteller zu 2. habe seine Geburtsurkunde nicht im Original vorgelegt. Zudem weise die in Kopie vorgelegte Geburtsurkunde vom 25.02.2020 eine andere Registrierungsnummer auf, als die bei der Eheschließung in Dänemark vorgelegte Urkunde. Die Gründe hierfür wurden trotz Nachfrage nicht erläutert. Der Antragsteller habe zudem bei einem persönlichen Gespräch im Standesamt Rathenow am 25.02.2020 erklärt, dass sein in Nigeria lebender Vater für ihn eine Namensänderung beantragt habe, nachdem er verfolgt worden sei. Die Namensänderung sei am 04.08.2018 von einem Gericht veranlasst worden, sie sei am 15.01.2019 veröffentlicht worden. Der Antragsteller kündigte an, zur gerichtlichen Entscheidung und zur Veröffentlichung Unterlagen vorlegen zu wollen, holte dies aber nicht nach. Hierzu in Widerspruch steht auch eine dem Standesamt vorgelegte Geburtsurkunde, die im Jahr 2012 ausgestellt worden sein soll. Die fehlenden Unterlagen und die Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des von der nigerianischen Botschaft in Berlin ausgestellten Passes würden auch nicht infolge der Regelungen des deutsch-dänischen Beglaubigungsabkommens ihre Relevanz verlieren. Das Abkommen regele nur, dass ausländische Urkunden von der Legalisation befreit seien und betreffe damit den Nachweis der Echtheit einer im Ausland - hier in Dänemark - erstellten Urkunde. Ob die Urkunde inhaltlich zutreffende Angaben in Bezug auf die Identität der Eheschließenden enthalte, gehe aus der Urkunde nicht hervor. Das Amtsgericht hat die Anträge auf Eintragung in das Eheregister und auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen des Beteiligten zu 4. verwiesen.

Gegen den am 23.12.2021 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 10.01.2022 Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung sie ausführen, dass der vom Standesamt Rathenow einbehaltene Pass echt sei und die Eintragung rechtfertige. Sie beantragen die Überprüfung der Echtheit des Passes. Der Antragsteller zu 2. hat mit Schriftsatz vom 15.03.2022 die Ledigkeitsbescheinigung nebst Übersetzung vorgelegt und ausgeführt, dass das Original seinem Verfahrensbevollmächtigten vorliege. Der Nachweis, dass er nicht verheiratet sei, sei damit geführt.

II.

Die gemäß § 51 Abs. 1 PStG, § 49 Abs. 1 PStG, § 58 Abs. 1, § 63 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet. Die Eintragung der Ehe in das Eheregister ist vom Beteiligten zu 3. zu Recht abgelehnt worden.

Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Gesuchs auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist wegen fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung unbegründet, § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 ZPO.

1.

Voraussetzung der Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe ist der Nachweis der Eheschließung, § 34 Abs. 1 PStG. Das Standesamt hat zu prüfen, ob die Ehe in der richtigen Ortsform geschlossen worden ist, Art. 11 Abs. 1 EGBGB und ob nach dem maßgeblichen materiellen Recht eine wirksame Ehe zustande gekommen ist, Art 13 Abs. 1 EGBGB. Voraussetzung einer solchen Prüfung ist, dass keine Zweifel an der Identität der Ehegatten besteht, da nur dann die rechtlichen Voraussetzungen für die Ehe zuverlässig geprüft werden können. Zudem müssen die in das Register einzutragenden Tatsachen gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 PStG in der in § 9 Abs. 2 PStG vorgesehenen Form mittels öffentlicher Urkunden nachgewiesen werden. Sofern diese nicht zu beschaffen sind, können andere Urkunden als Beurkundungsgrundlagen vorgelegt werden. Schließlich ist, wenn die Beschaffung nicht ohne Schwierigkeiten gewährleistet werden kann, der Nachweis der eintragungserheblichen Tatsachen mittels Versicherung an Eides Statt möglich. Hält das Standesamt es nicht für erwiesen, dass eine Ehe zwischen den im Antrag als Ehegatten genannten Personen wirksam geschlossen worden ist, so muss die Beurkundung im Eheregister abgelehnt werden (Nr. 34.6 PStG-VwV).

2.

Die Antragsteller haben hier bereits die für die Prüfung der Eheschließung notwendigen Nachweise nicht oder nicht in der vorgesehenen Form erbracht. Der Beteiligte zu 3. hat den Antragstellern die notwendigen Unterlagen in seinem Schreiben vom 24.02.2020 (Bl. 120) aufgelistet und nach Ergänzung der Unterlagen im ablehnenden Schreiben vom 22.01.2021 (Bl. 46) erneut dargestellt. Die Unterlagen liegen weiterhin nicht vollständig vor. Zudem bestehen erhebliche Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben des Antragstellers zu 2, zu deren Überprüfung die Antragsteller ergänzende Informationen mitteilen müssten.

Die Antragstellerin zu 1. hat nicht durch Vorlage eines Scheidungsurteils mit Rechtskraftattest belegt, dass die Ehe mit M… Ns… D… rechtskräftig geschieden ist. Auch die Heiratskurkunde zu dieser Ehe ist nicht vorgelegt worden. Das Standesamt ist mithin nicht in die Lage versetzt, die rechtskräftige Scheidung der Ehe, die Voraussetzung für die Eheschließung der Antragstellerin zu 1. wäre, zuverlässig festzustellen.

Ferner fehlt weiterhin die beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister für die Antragstellerin zu 1.

Der Antragsteller zu 2. hat bei der Eheschließung in Dänemark eine am 11.10.2012 in Lagos ausgestellte Geburtsurkunde (Nr. X) in Kopie vorgelegt. Dem Beteiligten zu 3. hat er eine Originalurkunde vom selben Tag vorgelegt, die eine andere Urkundennummer aufweist (Nr.). Der Ort der Ausstellung ist nicht leserlich. Auf die Aufforderung, die Entstehung der unterschiedlichen Urkunden zu erläutern, hat der Antragsteller zu 2. keine Angaben gemacht.

Er hat ferner erklärt, dass im Jahr 2018 in einem gerichtlichen Verfahren eine Namensänderung für ihn beantragt und bewilligt worden sei. Die Unterlagen zu diesem Verfahren und eine von ihm bekundete Veröffentlichung in einer Zeitung dazu hat er entgegen seiner Ankündigung nicht vorgelegt. Auch eine eidesstattliche Versicherung zu der Namensänderung, die der Antragsteller über Familienmitglieder in Nigeria beibringen wollte, ist nicht vorgelegt worden. Zu der behaupteten Namensänderung in Widerspruch steht auch, dass die Geburtsurkunden, die den Nachnamen „N…“ bereits aufweisen, schon aus dem Jahr 2012 stammen sollen, also erstellt worden sind, bevor die Namensänderung wirksam geworden sein soll.

3.

Die Vorlage des am 20.10.2020 ausgestellten Reisepasses, die der Antragsteller zu 2. zum Nachweis seiner Identität anführt, genügt aufgrund der oben dargestellten widersprüchlichen Angaben nicht.

Dem Nationalpass kommt grundsätzlich eine Identifikationsfunktion zu. Er hat die Aufgabe, die Identität des Ausweisinhabers zu bescheinigen (BVerwGE 120; 206 ff., NVwZ 2004, 1250; vgl. Senat, Beschluss vom 08.07.2022 - 7 W 100/21). Wegen des Lichtbildes, der Registrierung bei der Passbehörde und der zeitlich befristeten Gültigkeit, die eine regelmäßige Überprüfung erforderlich macht, ist der Pass grundsätzlich ein besonders geeignetes Mittel zum Nachweis der Identität (OLG Hamm, Beschluss vom 07.09.2021 - 15 W 428/19). Liegen dem Standesamt indes Unterlagen oder Angaben vor, die Zweifel an der Richtigkeit der durch den Pass dokumentierten Identität begründen, ist eine weitere Überprüfung gerechtfertigt und geboten. Die Tatsache, dass zu den in den Pass aufgegebenen Angaben zu seinem Namen und dem Tag und Ort der Geburt im hier geführten Verfahren Angaben gemacht wurden, die nicht näher belegt oder erläutert wurden, lässt berechtigte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der in den Pass aufgenommenen Angaben aufkommen, die der Beteiligte zu 3. zu Recht berücksichtigt. Es hat dem Antragsteller zu 2. aufgegeben, die notwendigen Angaben zu ergänzen, um sodann eine Urkundenüberprüfung über das Auswärtige Amt veranlassen zu können, die sich auch darauf beziehen kann, ob die in den vorgelegten Urkunden dokumentierten Informationen inhaltlich zutreffend sind. Der Antragsteller zu 2. hat seine im Eintragungsverfahren geltende Auskunfts- und Nachweispflicht nach § 10 Abs. 1, 3 PStG nicht erfüllt.

4.

Weitere Nachweise zur Identität und zum Personenstand der Antragsteller sind schließlich auch nicht auf der Grundlage des Deutsch-Dänischen Beglaubigungsabkommens vom 17.07.1936 (RGBl II 1936, 213) bzw. des Haager Abkommens vom 29.12.2006 (BGBl II 2008, 224) entbehrlich. Entgegen der von der früheren Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller vertretenen Auffassung begründen beide internationale Verträge nicht die materielle Wirksamkeit aller in Dänemark erstellten Urkunden. Vielmehr wird das aufwändige Verfahren der Überprüfung der Echtheit einer ausländischen Urkunde, die im Ausland verwendet wird, die Legalisation durch einen ausländischen Konsularbeamten, erleichtert (Göthel, Grenzüberschreitende M&A-Transaktionen, Legitimationsnachweise, Rn. 44 ff.). Das Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 (BGBl II 1965, 875), das für Dänemark am 29.12.2006 in Kraft getreten ist, lässt das Legalisationsverfahren entfallen und ersetzt es durch eine Überbeglaubigung (Apostille) von einer staatlichen Stelle des Landes, das die Urkunde ausgestellt hat. Noch weiter geht insoweit das Deutsch-Dänische Beglaubigungsabkommen vom 17.07.1936, mit dem im bilateralen Kontakt jegliches Authentifizierungsverfahren für öffentliche Urkunden entfällt.

5.

Verfahrenskostenhilfe kann auf die Beschwerde nicht gewährt werden, weil auch das erstinstanzlich durchgeführte gerichtliche Verfahren keine Aussicht auf Erfolg hatte.

6.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 84 Abs. 1 FamFG. Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG.