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Entscheidung 3 L 943/22


Metadaten

Gericht VG Potsdam 3. Kammer Entscheidungsdatum 17.05.2023
Aktenzeichen 3 L 943/22 ECLI ECLI:DE:VGPOTSD:2023:0517.3L943.22.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 16 Abs 1 S 2 Nr 3 TierSchG, § 2 Nr 1 TierSchG, § 2 Nr 3 TierSchG

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (VG 3 K 2707/22) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. Juli 2022 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 8. November 2022 wird hinsichtlich Ziffer 1 und 3 wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer 2 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 3 K 2707/22) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. Juli 2022 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 8. November 2022 hinsichtlich Ziffer 1, 3 und 4 wiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer 2 anzuordnen,

hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Der auf § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO gestützte Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin ist zulässig und überwiegend begründet.

Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Falle der behördlich angeordneten sofortigen Vollziehung (hier hinsichtlich Ziffer 1, 3 und 4 des angefochtenen Bescheids) wiederherstellen und im Falle der gesetzlich angeordneten Vollziehung (hier gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 VwVGBbg hinsichtlich Ziffer 2) anordnen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich aufgrund der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung, bei der der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2014 – 7 VR 4.13 –, juris Rn. 10), ein gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegendes Aussetzungsinteresse des Betroffenen ergibt. Diese Voraussetzungen liegen hier hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 des angefochtenen Bescheids vor, weil sich dieser bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und allein gebotenen summarischen Prüfung insoweit als rechtswidrig erweist.

a) Zwar liegt der gerügte Verstoß gegen das Anhörungserfordernis des § 28 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg (auf den landesrechtlichen Zusatz wird im Folgenden verzichtet) nicht vor. Der Antragsgegner kündigte bereits während der Kontrolle am 22. Juni 2022 ein Haltungs- und Betreuungsverbot von Hunden und Katzen an, sodass die Antragstellerin die Möglichkeit zur Äußerung hatte (vgl. S. 3 des Kontrollberichts vom gleichen Tag). Ohnehin wäre ein etwaiger Verstoß im Rahmen des Widerspruchverfahrens geheilt worden.

Allerdings ist das Haltungs- und Betreuungsverbot in Ziffer 1 des Bescheids nach summarischer Prüfung materiell rechtswidrig. Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG kann die zuständige Behörde demjenigen, der u.a. den Vorschriften des § 2 TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Hinsichtlich der von der Antragstellerin gehaltenen Hunde fehlt es bereits an einer wiederholten oder groben Zuwiderhandlung der Anforderungen des § 2 TierSchG, hinsichtlich der Katzen dürfte es an Tatsachen fehlen, die auf weitere Zuwiderhandlungen schließen; jedenfalls stellt sich das Haltungs- und Betreuungsverbot insoweit als unverhältnismäßig dar.

aa) Die Antragstellerin hat in mehrfacher Hinsicht die Anforderungen des § 2 TierSchG an die Haltung von Katzen nicht erfüllt. Nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss, wer ein Tier hält, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Die Antragstellerin hat die von ihr gehaltenen Katzen nicht angemessen gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht.

Der Begriff der Pflege umfasst die Maßnahmen, die das Wohlbefinden des Tieres herbeiführen und erhalten (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Oktober 2012 – 11 ME 234/12 –, juris Rn. 5). Dazu gehören die Gesundheitsvorsorge und -fürsorge, insbesondere die Vorstellung beim Tierarzt bei Krankheit und Krankheitsverdacht, Prophylaxe wie Impfungen und Entwurmungen sowie Behandlungen durch den Tierarzt (Hirt, in: ders./Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 2 Rn. 27 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung) und die je nach Rasse, Alter oder Befinden notwendige Überwachung der Tiere (ebd., Rn. 24, 26). Die Unterbringung ist verhaltensgerecht, wenn sie den Grundbedürfnissen des Tieres, dazu zählen insbesondere Nahrungsaufnahme, Eigenpflegeverhalten, Ruheverhalten und Sozialverhalten, Rechnung trägt (vgl. Hirt, in: ders./Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 2 Rn. 30). Sie erfordert insbesondere, dass dem Tier ausreichend Platz zur Verfügung steht (VG Köln, Beschluss vom 28. August 2018 – 21 L 1543/18 –, juris Rn. 16).

Die Antragstellerin ist ihrer Pflicht zur Gesundheitsvorsorge und -fürsorge wiederholt nicht nachgekommen. Laut der gutachterlichen Stellungnahme der Amtstierärztin Dr. ... vom 30. Juni 2022, die auf den Befundbericht der F_____ vom 21. September 2021 fußt, wies der am 13. September 2021 euthanasierte Katzenwelpe – wobei die Kammer annimmt, dass es sich hierbei um „Hulk“ handelt – u.a. einen schlechten Pflegezustand auf und litt unter Flohbefall. Letzteres lasse der Sache nach darauf schließen, dass eine prophylaktische Behandlung gegen Parasiten nicht durchgeführt worden sei. Ferner seien bei dem Katzenwelpen ein älterer Beinbruch und mehrere ältere Rippenbrüche festgestellt, aber tierärztlich nicht behandelt worden, obwohl der Antragstellerin darauf zurückzuführende Verhaltensänderungen (Kratzen, Humpeln, sonstige Schmerzäußerungen) hätten auffallen müssen. Der Katzenwelpe „Feelinara“ sei im November 2021 mit Fieber einem Tierarzt vorgestellt worden. Daraus sei zu folgern, dass eine notwendige Impfung zur Prophylaxe nicht wiederholt worden sei. Ferner habe er bei der Vor-Ort-Kontrolle einen von der Antragstellerin selbst angelegten Verband um eine Wunde am Hals getragen, was keine fachgerechte Behandlung darstelle.

Darüber hinaus beanstanden die Amtstierärztinnen die unbeaufsichtigte Unterbringung der Katzen im Kinderzimmer der 7-jährigen Tochter, zu dem u.a. auch der 3-jährige Neffe besuchsweise Zugang hatte. Insoweit heißt es, die Antragstellerin hätte die Katzen spätestens nach den ersten ungeklärten Todesfällen im August 2021 aus dem Kinderzimmer „holen müssen“ (S. 4 der gutachterlichen Stellungnahme vom 30. Juni 2022). Obwohl der Antragstellerin im Vorfeld zahlreiche Tiere unter ungeklärten Umständen zu Tode gekommen seien, habe sie an der Unterbringung der Katzen nichts geändert. Die Beanstandung beruht demnach auf der – indes nicht ausdrücklich geäußerten – Annahme, die Tochter oder der Neffe der Antragstellerin hätten gewaltsam auf die Katzen eingewirkt oder diese gar misshandelt. Da eine Haltung, um tiergerecht zu sein, auch die Schadensvermeidung gewährleisten muss (vgl. Hirt, in: ders./Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 2 Rn. 11), dürfte die Unterbringung einer Mutterkatze mit Katzenwelpen in einem Kinderzimmer ohne stetige Beobachtung dem Pflegegebot des § 2 Nr. 1 TierSchG widersprechen. Dies dürfte unabhängig davon gelten, ob die ungenügende Überwachung tatsächlich zu Schmerzen, vermeidbaren Leiden oder Schäden an den Tieren führt (Umkehrschluss zu § 2 Nr. 2 TierSchG; vgl. Hirt, in: ders./Maisack/Moritz/Felde, 4. Aufl. 2023, TierSchG § 2 Rn. 30a).

Aus der amtstierärztlichen Beurteilung folgt ferner, dass der Balkon und das Fenster im Kinderzimmer nicht ausreichend gegen Absturz gesichert waren. Insoweit ist auf dem bei der Kontrolle am 22. Juni 2022 gefertigten Foto (Bl. 97 VV) erkennbar, dass entgegen der Behauptung der Antragstellerin kein Fliegengitter am Fenster angebracht ist. Soweit die Amtstierärztin (nur) im undatierten Vermerk zur „unangekündigten Kontrolle und Fortnahme am 22.06.2022“ ferner am Rande feststellt, dass die Wohnung der Antragstellerin „recht klein“ und eine geeignete Unterbringung von Mutterkatze und Kitten überhaupt nicht möglich sei (zu den Mindestanforderungen an die Haltung von Katzen vgl. Merkblatt Nr. 189 der Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V.), hat der Antragsgegner mangels substantiierter Angaben, etwa zur Größe der Wohnung, einen Verstoß gegen § 2 Nr. 1 TierSchG – soweit er einen solchen annimmt, denn der Bescheid ist auf diesen Umstand nicht gestützt – nicht nachvollziehbar dargelegt. Hinsichtlich der weiteren Feststellungen verweist die Kammer auf die amtstierärztliche Stellungnahme vom 30. Juni 2022 und zur Kontrolle vor Ort.

Nach dem Vorstehenden kann offen bleiben, ob der Antragstellerin auch nach § 2 Nr. 3 TierSchG erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung von Katzen fehlen. Nach den Feststellungen der Amtstierärztinnen „scheint“ die Antragstellerin nicht über das nötige Verantwortungsbewusstsein für eine ordnungsgemäße Unterbringung der Katzen zu verfügen (vgl. S. 2 des Kontrollberichts vom 22. Juni 2022), weil sie sich „offenbar keine Gedanken“ dazu gemacht habe (vgl. S. 2 des undatierten Vermerks zur „unangekündigten Kontrolle und Fortnahme am 22.06.2022“) und sich insoweit auch uneinsichtig gezeigt habe (vgl. S. 3 des Bescheids vom 4. Juli 2022).

Soweit die Amtstierärztin Dr. ... in der gutachterlichen Stellungnahme vom 30. Juni 2022 noch den dringenden Verdacht äußerte, die Antragstellerin würde an dem Münchhausen-Stellvertreter-Syndrom leiden – die psychische Erkrankung wäre wohl als Fähigkeitsmangel im Rahmen von § 2 Nr. 3 TierSchG zu berücksichtigen –, wird daran in dem Bescheid offenkundig nicht mehr festgehalten. Im Übrigen sei angemerkt, dass die Einschätzung, die Antragstellerin sehne sich aufgrund dieser Erkrankung danach, von den Tierärzten wegen ihrer „aufopfernden Pflege“ bewundert zu werden, nicht stimmig mit der zugleich getroffenen Feststellung, sie sei ihrer Pflicht zur tierärztlichen Behandlung nicht ausreichend nachgekommen, ist.

bb) Die aufgeführten Verstöße hinsichtlich der Katzenhaltung stellen sich als wiederholt und gröblich dar. Eine wiederholte Zuwiderhandlung liegt bereits bei zwei Verstößen vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 – 3 B 34/16 –, juris Rn. 8). Ob eine Zuwiderhandlung grob ist, richtet sich u.a. nach Intensität und Dauer des Verstoßes, dem Umfang der dadurch herbeigeführten Gefahren sowie dem Ausmaß und der Dauer der verursachten Schmerzen, Leiden und Schäden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. April 2016 – 11 LB 29/15 –, juris Rn. 48). In Anwendung dessen haben die Amtstierärztinnen Dr. ... und Dr. G_____mehrfache und damit wiederholte Verstöße gegen die Gebote der angemessenen Pflege und artgerechten Unterbringung festgestellt. Darüber hinaus stellt jedenfalls die Tatsache, dass die Antragstellerin schwere Erkrankungen nicht tierärztlich behandeln ließ, einen gröblichen Verstoß dar. Es kann demnach an dieser Stelle dahinstehen, ob auch die unbeaufsichtigte Unterbringung der Katzen im Kinderzimmer als besonders gravierend zu werten ist. Dies dürfte davon abhängig sein, ob die unausgesprochene Vermutung der Amtstierärztin Dr. R_____, die Tochter oder der Neffe der Antragstellerin hätten den Katzen Gewalt zugefügt oder diese gar misshandelt, zutrifft oder es sich hierbei nur um Mutmaßungen handelt.

cc) Jedenfalls die Verstöße im Bereich der Gesundheitsvorsorge und -fürsorge hatten zur Folge, dass den Katzen der Antragstellerin erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zugefügt worden sind (vgl. S. 4 des Bescheids vom 4. Juli 2022; S. 1 des Widerspruchsbescheids vom 8. November 2022; S. 2 und 3 der gutachterlichen Stellungnahme vom 30. Juni 2022). Insoweit folgt die Kammer der Beurteilung der Amtstierärztinnen. Den amtlichen Tierärzten ist vom Gesetz hinsichtlich der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt werden, eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt worden. Ihre Einschätzung wird in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG im Regelfall als maßgeblich angesehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 – 3 B 62.13 –, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. April 2022 – OVG 5 N 33.19 –, EA S. 4). Den Amtstierärzten kommt in dem hier vorliegenden, exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichem Bereich einzelfallbezogener Wertungen ihrer fachlichen Beurteilung, die sowohl in Gutachten, aber auch in Vermerken und Protokollen ihren Niederschlag finden kann, besonderes Gewicht zu.

dd) Ob die Antragstellerin auch hinsichtlich ihrer zwei Hunde den Vorschriften des § 2 TierSchG grob oder – wohl allenfalls – wiederholt zuwidergehandelt hat, weil sie zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle im abgedunkelten Schlafzimmer ohne Wasser eingesperrt waren (vgl. S. 2 des Kontrollberichts vom 22. Juni 2022), kann dahinstehen. Jedenfalls wurden den Hunden hierdurch keine erheblichen oder länger anhaltenden Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat ausgeführt, dass die Hunde das Zimmer freiwillig aufgesucht hätten. Kurz vor der durchgeführten Kontrolle sei die Wohnung durchgelüftet worden, wobei die Tür zum Schlafzimmer zugefallen sei. Die Hunde hätten erkennbar keine Wassernot und keinen Durst gehabt, weil sie nicht zum Wassernapf liefen. Diese Angaben blieben vom Antragsgegner unwidersprochen.

ee) Trotz der Schwere der Verstöße im Bereich der Gesundheitsvorsorge und -fürsorge geht die nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG erforderliche Prognose, dass weitere Zuwiderhandlungen durch die Antragstellerin begangen werden, nicht zu ihren Lasten aus. Nach dem aus dem Akteninhalt gewonnenen Gesamteindruck besteht der primäre Vorwurf des Antragsgegners darin, dass die Antragstellerin an den Bedingungen der Unterbringung der Katzen nichts geändert hat. Seine Wertung, dass darin die Ursache für die durch „äußere Fremdeinwirkung“ herbeigeführten Schäden an den im August und September 2021 verstorbenen Katzen liegt, fußt aber teilweise auf einer unsicheren und unvollständigen Tatsachengrundlage und ist damit nicht hinreichend belastbar. Zwar wurden bei der pathologischen Untersuchung von „Hulk“ ausweislich des Befundberichts der F_____ vom 21. September 2021 mehrere Hinweise auf Traumata gefunden, wozu ein älterer Beinbruch, mehrere ältere Rippenbrüche, die abgelöste Schwanzhaut, eine akute Trümmerfraktur der Vordergliedmaßen und Othämatome (sog. Blutohren) gehören. Soweit die Amtstierärztin hinsichtlich der Knochenbrüche in der gutachterlichen Stellungnahme vom 30. Juni 2022 feststellt, Hinweise auf eine Grunderkrankung, welche eine erhöhte Brüchigkeit der Knochen verursachen könne, habe der Pathologe nicht gefunden, gibt dies den Befundbericht der F_____unvollständig wieder. Denn darin heißt es auf Seite 2, entsprechende Hinweise seien „zunächst“ nicht gefunden worden, es würden aber noch weitere Untersuchungen durchgeführt. Ob die Tierarztpraxis Ebeling, an die der Befundbericht adressiert war, eine zweite Benachrichtigung, wie für den Fall „weiterer relevanter Befunde“ angekündigt, erhalten haben oder der Antragsgegner dahingehende Nachforschungen betrieben hat, kann dem Verwaltungsvorgang nicht entnommen werden. Auch bei der im Bescheid enthaltenen Feststellung, zwei der verstorbenen Katzenwelpen hätten Knochenbrüche gezeigt, handelt es sich um eine nicht hinreichend sichere Tatsache. Es ist weder dargelegt noch aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlich, dass neben „Hulk“ noch eine weitere Katze Knochenbrüche erlitten hat. Soweit die Mitteilung der Tierarztpraxis E_____vom 9. Juni 2022 einen dahingehenden Anhalt bieten mag, worin es heißt, die Antragstellerin habe am 25. August 2021 die zwei noch überlebenden Kitten in der Praxis vorgestellt, beide hätten „gebrochene Extremitäten“ gezeigt, steht dies im Widerspruch zu den Angaben der Tierärztin F_____. Aus ihrem „Krankheitsbericht“ vom 22. Februar 2022 und ihrer E-Mail vom 27. Juni 2022 ergibt sich, dass der dritte Katzenwelpe („Smoke“) erst am 1. oder 3. September 2021 gestorben ist, sodass danach am 25. August 2021 noch drei Katzenwelpen gelebt haben mussten. Ferner teilt Frau F_____mit, dass in einer Röntgenaufnahme von „Smoke“ keine Fraktur erkennbar gewesen sei (vgl. ebd.). Soweit es sich bei dem zweiten Katzenwelpen mit Knochenbrüchen damit nur um „Feelinara“ handeln kann, ist diese weder verstorben noch existieren Anhaltspunkte auf entsprechende Schäden bei ihr, zumal diese im Anschluss in tierärztlicher Behandlung gewesen ist (vgl. das Schreiben der Tierarztpraxis Schwarz vom 14. Februar 2022). Auch hinsichtlich der festgestellten Schäden bei der Mutterkatze, die der Amtstierärztin zufolge bei einer Hauskatze „nicht zu erklären seien“, sodass der Sache nach implizit geschlussfolgert wird, diese beruhten ebenfalls auf einer Fremdeinwirkung, gibt die gutachterliche Stellungnahme vom 30. Juni 2022 den die Mutterkatze betreffenden Befundbericht d_____ vom 16. November 2021 nur unzureichend wieder. Zwar trifft es zu, dass danach der Verdacht einer Fremdeinwirkung als Todesursache nicht sicher bestätigt, aber auch nicht sicher ausgeschlossen werden konnte (vgl. S. 3 des Befundberichts). Gleichwohl konnten keine sicheren Hinweise auf eine spezifische Todesursache und auch keinerlei Anzeichen für Fremdeinwirken festgestellt werden (vgl. ebd.). Dieser gegen eine Fremdeinwirkung sprechende Zusatz wird in der gutachterlichen Stellungnahme der Amtstierärztin nicht erwähnt. Zu den bei drei Katzenwelpen festgestellten Othämatomen (vgl. die E-Mail der Tierarztpraxis E_____vom 9. Juni 2022) heißt es in der gutachterlichen Stellungnahme, diese würde bei Katzen selten bis nie diagnostiziert, weshalb der Befund „hier überhaupt nicht zu erklären sei (und wenn durch Fremdeinwirkung“). Auch die abgelöste Schwanzhaut sei „nur durch Fremdeinwirkung erklärbar“. Bereits die Formulierung bringt Unsicherheiten zum Ausdruck. Angesichts der aufgezeigten Unzulänglichkeiten und Unstimmigkeiten hinsichtlich der amtstierärztlich getroffenen Feststellungen erachtet die Kammer auch die darauf basierenden amtstierärztlichen Wertungen, die bei den Katzen festgestellten Verletzungen seien „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ (vgl. S. 4 des Bescheids) durch die Haltung bedingt, für nicht ausreichend belastbar. Dies hat zur Folge, dass die beanstandete Unterbringung keinen derart schweren Verstoß darstellt, der die negative Prognose weiterer Zuwiderhandlungen trägt (vgl. VGH München, Beschluss vom 8. Mai 2019 – 23 ZB 18.756 –, juris Rn. 7; Beschluss vom 7. Juni 2018 – 9 ZB 18.665 –, juris Rn. 7).

Weiterhin ist im Rahmen der Prognose zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner im Vorfeld weder in Bezug auf die bemängelte unbeaufsichtigte Unterbringung der Katzen noch hinsichtlich der weiteren Beanstandungen spezifische tierschutzrechtliche Anordnungen erlassen hat. Angesichts dessen kann trotz der mangelnden Einsicht, die die Antragstellerin bei der Vor-Ort-Kontrolle gezeigt habe, nicht von ihrer fehlenden Bereitschaft, die Zustände nachhaltig zu ändern, ausgegangen werden. Vielmehr schließt die Einschätzung der Amtstierärztin, die Antragstellerin habe sich „offenbar keine Gedanken“ über die Unterbringung der Katzen gemacht, auf ein nicht ausreichend vorhandenes Bewusstsein.

Gegen die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen spricht ferner – was die Kammer als besonders gewichtig erachtet –, dass bei den von der Antragstellerin „neu“ gehaltenen Katzen (mit Ausnahme der Wunde am Hals von „Feelinara“) keine Schäden, Verletzungen oder sonstige gesundheitliche Auffälligkeiten festgestellt wurden. Weder bei der Kontrolle am 22. Juni 2022 noch im Nachhinein kam es zu Beanstandungen im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Tiere. Die Beanstandungen beschränken sich hinsichtlich der „neuen“ Katzen auf die Unterbringungssituation und das fehlende Verantwortungsbewusstsein der Antragstellerin. Der die Katzen betreffende Leistungsbescheid vom 23. September 2022 mit der darin enthaltenen Spalte „Tierarztkosten“, die frei blieb, deutet darauf, dass es den Tieren gut ging. Soweit die Annahme weiterer Verstöße gegen § 2 TierSchG darauf gestützt wird, dass sich die „neuen“ Katzenwelpen bei der Kontrolle in einem Alter befunden hätten, in dem „die Unfälle/Erkrankungen der verstorbenen Katzen begonnen hätten“ (vgl. S. 2 des undatierten amtstierärztlichen Vermerks), greift auch dies nicht. Da die bei „Hulk“ festgestellten Knochenbrüche älter gewesen sind, trifft die Aussage nicht zu. Im Übrigen ergibt die dahinterstehende Annahme, die Tochter oder der Neffe der Antragstellerin würden die Tiere erst misshandeln, wenn diese ein bestimmtes Alter erreicht hätten, wenig Sinn.

ff) Jedenfalls hat der Antragsgegner in Bezug auf die Katzenhaltung der Antragstellerin das ihm durch § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt, § 114 Satz 1 VwGO. Das ausgesprochene Haltungs- und Betreuungsverbot für Katzen stellt sich als unverhältnismäßig dar. Es ist zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen tierschutzrechtliche Pflichten nicht erforderlich. Vielmehr stellen spezielle, auf einzelne Missstände bezogene tierschutzrechtliche Anordnungen im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG mildere Mittel dar. Soweit der Antragsgegner ausführt, weniger einschneidende Mittel stünden im Verhältnis zum eingetretenen Schaden der Tiere nicht zur Verfügung (S. 4 des Bescheids vom 4. Juli 2022), trifft dies nicht zu. Hinsichtlich der bemängelten Unterbringungssituation hätte der Antragstellerin zunächst aufgegeben werden können, die Katzen nicht mehr im Kinderzimmer unterzubringen. Soweit es in dem Vermerk zur „unangekündigten Kontrolle und Fortnahme am 22.06.2022“ knapp heißt, die Wohnung sei „recht klein“, sodass eine geeignete Unterbringung von Mutterkatze und Katzenwelpen „überhaupt nicht möglich sei“, stellt der Bescheid auf diesen Haltungsmangel nicht ab; im Übrigen käme auch dann eine Reduktion des Katzenbestands oder ein Zuchtverbot als milderes Mittel in Betracht. Da die Antragstellerin während der Vor-Ort-Kontrolle nicht in der Lage war, erbetene „Unterlagen“ zu den neu gehaltenen Katzen vorzulegen, wäre eine Anordnung zur Vorlage für die Antragstellerin ebenso weniger einschneidend. Das angeordnete Haltungs- und Betreuungsverbot von Katzen ist mangels zuvor erlassener Ordnungsverfügungen auch unangemessen. Das Verhalten der Antragstellerin gibt auch nicht ausreichend Anlass für die Annahme, sie sei nicht in der Lage oder gewillt, Maßnahmen zur tierschutzgerechten Haltung alsbald durchzuführen (vgl. VGH München, Beschluss vom 6. Juli 2020 – 23 CS 20.383 –, juris Rn. 52; OVG Koblenz, Beschluss vom 4. Februar 2021 – 7 B 11571/20 –, juris Rn. 27; OVG Lüneburg, Urteil vom 20. April 2016 – 11 LB 29/15 –, juris Rn. 56).

b) Die auf § 3 i.V.m. §§ 27 Abs. 1, 2 Nr. 1, 28, 30 VwVGBbg beruhende Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids, die zur Durchsetzung der Haltungs- und Betreuungsuntersagung dient, teilt deren Schicksal. Sie ist ebenso rechtswidrig, da es für die Vollstreckung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts an einem öffentlichen Interesse fehlt.

c) Auch die in Ziffer 3 des Bescheids vom 4. Juli 2022 erfolgte Anordnung zur Veräußerung der Tiere und die Verpflichtung der Antragstellerin, die Veräußerung zur dulden, ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig. Im Verhältnis zu der inhaltlich identischen Veräußerungsanordnung in Ziffer 1 des Kontrollberichts vom 22. Juni 2022 ist Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids vom 4. Juli 2022 als Zweitbescheid und damit als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG auszulegen. Insoweit ist zugunsten der Antragstellerin anzunehmen, dass der Antragsgegner durch Ziffer 3 des Bescheids eine neue Sachentscheidung getroffen hat (zur Abgrenzung eines Zweitbescheids von einer bloßen wiederholenden Verfügung vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2016 – 1 WB 33/15 –, juris Rn. 35; Beschluss vom 12. August 2014 – 1 WB 53/13 –, juris Rn. 30). Hierfür spricht neben der Platzierung der Veräußerungsanordnung im Tenor des Bescheids die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch hinsichtlich Ziffer 3, was nur Sinn ergibt, wenn die Behörde vom Vorliegen eines Verwaltungsakts ausgeht. Zudem fehlt ein für die Annahme einer wiederholenden Verfügung regelmäßig angebrachter Hinweis auf die eigentliche Sachentscheidung (vgl. ebd.), hier also auf die Veräußerungsanordnung in Ziffer 1 des Kontrollberichts vom 22. Juni 2022. Die mit Kontrollbericht getroffenen Regelungen werden in dem Bescheid des Antragsgegners vom 4. Juli 2022 überhaupt nicht erwähnt.

Das Vorliegen eines Verwaltungsakts zugrunde gelegt, sind ungeachtet eines etwaigen Begründungsmangels (vgl. § 39 Abs. 1 VwVfG) jedenfalls die materiellen Voraussetzungen von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG nicht erfüllt. Danach kann die Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufweist, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern. Es fehlt an belastbaren Anhaltspunkten, dass die Antragstellerin nicht in der Lage oder nicht willens ist, eine artgerechte Katzenhaltung sicherzustellen. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit verwiesen. Ungeachtet dessen fehlt es an der vorgesehenen Fristsetzung. Zwar ist eine Fristsetzung dann entbehrlich, wenn ein zeitnahes ordnungsgemäßes Verhalten des Tierhalters nicht zu erwarten ist oder wenn ein sofort vollziehbares Tierhaltungsverbot, das rechtlich nicht zu beanstanden ist, erlassen wird (OVG Schleswig, Beschluss vom 5. Juni 2019 – 4 MB 42/19 –, juris Rn. 13 unter Verweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2018 – OVG 5 S 16.17 –, juris Rn. 27; VGH München, Beschluss vom 12. März 2020 – 23 CS 19.2486 –, juris Rn. 38 f.). Doch daran fehlt es hier.

d) Soweit es sich bei der Kostengrundentscheidung in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG handelt, wobei die Verfügung angesichts der inhaltsgleichen Regelung im Kontrollbericht (vgl. dort „auf Kosten“) ebenso als Zweitbescheid auszulegen wäre, ist diese rechtmäßig, so dass der Antrag insoweit abzulehnen war. Wird gegenüber dem Tierhalter die Fortnahme und anderweitige Unterbringung von Tieren wegen der in § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG genannten tierschutzwidrigen Zustände angeordnet, steht mit Bestandskraft (§ 43 Abs. 2 VwVfG) dieses Bescheids die Kostenerstattungspflicht des Adressaten dem Grunde nach fest (BVerwG, Urteil vom 7. August 2008 – 7 C 7/08 –, BVerwGE 131, 346-352, Rn. 23). So liegt der Fall hier. Der Antragsgegner hat in Ziffer 1 des Kontrollberichts vom 22. Juni 2022 die Fortnahme und Unterbringung der von der Antragstellerin gehaltenen Katzen und Hunde angeordnet. Die Verfügung ist bestandskräftig geworden, weil der dagegen am 1. Juli 2022 erhobene Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 2022 zurückgewiesen wurde und die Antragstellerin gegen den Kontrollbericht vom 22. Juni 2022 keine Klage erhoben hat. Die Klage VG 3 K 2707/22 richtet sich ausweislich des Antrags auf Seite 2 der Klageschrift ausschließlich gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. Juli 2022 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 8. November 2022. Dem steht nicht entgegen, dass derselbe Widerspruchsbescheid auch die Zurückweisung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Kontrollbericht betrifft. Denn Gegenstand der Anfechtungsklage ist grundsätzlich der Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchbescheids, § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Gegen die Einbeziehung des Kontrollberichts vom 22. Juni 2022 in die Klage spricht ferner der Umstand, dass dieser der Klageschrift nicht als Anlage beigefügt war. Auch wurde in der Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid darauf hingewiesen, dass gegen beide Ausgangsbescheide Klage erhoben werden kann. Daher wäre von einem anwaltlich vertretenen Kläger zu erwarten, dass bei mehreren anfechtbaren Verwaltungsakten diejenigen im Klageantrag benannt werden, die von der Klage erfasst sein sollen (vgl. zur Auslegung des Klagegegenstands Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2022, § 82 Rn. 21). Mit Ablauf der Klagefrist für den Kontrollbericht vom 22. Juni 2022 sind die darin enthaltenen Regelungen in Bestandskraft erwachsen. Die Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Tiere wurde auch nicht erneut im Bescheid des Antragsgegners vom 4. Juli 2022 angeordnet. Ziffer 3 des Bescheids beinhaltet nur die Veräußerung der Tiere und die Verpflichtung der Antragstellerin zur Duldung der Veräußerung. Wie die Formulierung „die Ihnen am 22. Juni 2022 fortgenommenen und anderweitig untergebrachten [Tiere]“ verdeutlicht, wollte der Antragsgegner keine neue Sachentscheidung treffen, sondern geht vielmehr davon aus, dass die Fortnahme und Veräußerung der Tiere bereits am 22. Juni 2022 angeordnet wurde.

e) Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG. Hinsichtlich des Haltungs- und Betreuungsverbots von Hunden und Katzen und der Veräußerungsanordnung ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte jeweils der gesetzliche Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 Euro anzusetzen. Die übrigen Regelungen wirken sich nicht streitwerterhöhend aus. Der sich daraus ergebende Gesamtwert von 10.000 Euro ist in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs aufgrund des nur vorläufigen Charakters des Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO zu halbieren.