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Entscheidung 4 TaBVGa 1301/22


Metadaten

Gericht LArbG Berlin-Brandenburg 4. Fachkammer Entscheidungsdatum 22.02.2023
Aktenzeichen 4 TaBVGa 1301/22 ECLI ECLI:DE:LAGBEBB:2023:0222.4TABVGA1301.22.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 4 BetrVG

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 07.12.2022 - Az. 2 BVGa 7/22 - wird, soweit der Beschwerde nicht mit Teilbeschluss vom 08.12.2022 - Az. 4 TaBVGa 1301/22 - stattgegeben wurde, zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die zu 1. beteiligte Antragstellerin (nachfolgend Arbeitgeberin) begehrt im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens der in diesem Verfahren zu 2. beteiligten Gewerkschaft A (nachfolgend Gewerkschaft) zu untersagen, die Wahl eines Wahlvorstandes bei der Arbeitgeberin bezogen auf den Stationierungsort Flughafen Berlin Brandenburg bis zur rechtskräftigen Klärung der Frage nach der Betriebsratsfähigkeit in einem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG zu initiieren bzw. durch- oder fortzuführen.

Die Arbeitgeberin ist ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz in M. Sie führt unter maltesischer Fluglizenz Flüge von und zu Flughäfen in Deutschland, unter anderem dem Flughafen Berlin Brandenburg (BER), durch. Die Arbeitgeberin beschäftigt circa 50 Cockpitmitarbeiter und circa 270 Mitarbeiter als Kabinenpersonal, deren Heimatbasis der Flughafen BER ist. Bodenpersonal beschäftigt die Arbeitgeberin am Flughafen BER nicht. Im Unternehmen der Arbeitgeberin besteht weder ein Betriebsrat noch ein Gesamtbetriebsrat. Seit 2019 geführte Gespräche zwischen der Arbeitgeberin und der Gewerkschaft über die Errichtung einer Vertretung durch Tarifvertrag gemäß § 117 Absatz 2 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) blieben bisher erfolglos.

Die Antragstellerin betreibt an verschiedenen Flughäfen in Deutschland sog. „Basen“ (englisch „bases“). Die Arbeitgeberin ernannte an jedem Flughafen, an dem sie eine Basis („Base") unterhält, einen sog. Base Captain und einen sog. Base Supervisor.

Die Rolle des Base Captains und des Base Supervisors sind in einem Betriebshandbuch der Arbeitgeberin vom 7.11.2022 beschrieben. Unter der Überschrift 1.3.6 des Handbuchs mit dem Namen wird die Rolle des Base Captains im englischen Original folgendermaßen beschrieben:

„1.3.6 Base Captains

Base Captains are appointed for those stations at which M Air Flight Crew are based. Base Captains report to NPFO through DPFO on all matters of regulatory compliance, aircraft operation, safety, FM and standards. Base Captains are responsible for ensuring that Flight Operations from their bases are conducted in a safe, efficient, punctual, and regulatory compliant manner according to approved M Air policies and procedures. Base Captains are trained ASR Investigators and conduct local safety investigations as directed by Safety Office. Base Captains are the NPFO representatives to locally based crew and liaise with other/external agencies as directed by the NPFO. Base Captains do not have the power to conduct business autonomously or to enter into contracts on behalf of the company with third parties. Base Captains liaise with their Base Manager for ground operational activities, Airport Facilities and administrative matters, supplies etc. Base Captains liaise with Base Supervisors for any local safety related matters.

Base Captain will provide a weekly report on performance in his area of responsibility.

The TOR (terms of reference) for Base Captains (BCs) are available from the NPFO.”

Ins Deutsche übersetzt lautet dies wie folgt:

„1.3.6 Base Captains

Base Captains werden für die Stationen ernannt, an denen M Air Flugpersonal stationiert ist. Die Base Captains erstatten dem NPFO über das DPFO Bericht über alle Fragen der Einhaltung von Vorschriften, des Flugzeugbetriebs, der Sicherheit, des FM und der Standards. Die Base Captains sind dafür verantwortlich, dass der Flugbetrieb von ihren Basen aus sicher, effizient, pünktlich und in Übereinstimmung mit den genehmigten M. Air Richtlinien und Verfahren durchgeführt wird. Base Captains sind ausgebildete ASR Investigators und führen auf Anweisung des Safety Office lokale Sicherheitsuntersuchungen durch. Die Flugplatzkapitäne sind die NPFO-Vertreter für die örtliche Besatzung und stellen die Verbindung zu anderen/externen Stellen auf Anweisung des NPFO her. Base Captains haben nicht die Befugnis, eigenständig Geschäfte zu tätigen oder im Namen des Unternehmens Verträge mit Dritten abzuschließen. Basis-Kapitäne arbeiten mit ihrem Basis-Manager in Bezug auf betriebliche Aktivitäten am Boden, Flughafeneinrichtungen und Verwaltungsangelegenheiten, Lieferungen usw. zusammen. Der Flugkapitän steht mit dem Flugplatzleiter in Verbindung, wenn es um Sicherheitsfragen vor Ort geht.

Der Basiskapitän legt wöchentlich einen Bericht über die Leistung in seinem Verantwortungsbereich vor.

Die TOR (Terms of Reference) für Base Captains (BCs) sind beim NPFO erhältlich“

Weiter bestimmt das Handbuch:

„3.1.6.1 Selection – Base Captains

It is the responsibility of the Base Captain to identify and recommend F/O’s who are suitable for command. He will do this through his knowledge of the F/O as a competent pilot and a mature, responsible and trustworthy individual. In conjunction with the BTRE he will organise an Assessment Flight with the candidate. The candidate will attend a mandatory interview conducted by representatives from the Personnel and Flight Operations Departments. In addition to these measures the Base Captain will take the following into account:

- The Assessment Flight.

- The candidate’s previous two simulator tests or checks (LST, LPC or OPC) must have been assessed as a PASS and there should be no Core Competencies graded as IMPROVEMENT REQUIRED in either of the checks.

- Two CU Assess forms associated with these LSTs, LPCs or OPCs. The Examiner must have indicated that the pilot was ready for CU training.

- The candidate’s last Line Check which must have been a Pass with an indication from the LTC who conducted the Check that the pilot was ready for CU training. The copilot must have at least the following flying experience before he may be recommended to undergo CU training:

2900 hrs total time

1500 hrs on CS 25 type aircraft

800 hrs on B737-NG in R Group operations

It is the Base Captain’s task to nominate these candidates to the Training Department as being ready for CU training“

Ins Deutsche übersetzt lautet dieser Abschnitt wie folgt:

„3.1.6.1 Auswahl - Base Captains

Es liegt in der Verantwortung des Base Captains, F/Os ausfindig zu machen und zu empfehlen, die für eine leitende Funktion geeignet sind. Der Base Captain wird F/O vorschlagen, die er als kompetente Pilot*innen und als reife, verantwortungsbewusste und vertrauenswürdige Personen kennengelernt hat. Hierfür organisiert er in Zusammenarbeit mit dem BTRE einen Beurteilungsflug mit dem Kandidaten. Der Kandidat nimmt an einem obligatorischen Gespräch teil, das von Vertretern der Abteilungen Personal und Flugbetrieb geführt wird. Zusätzlich zu diesen Maßnahmen berücksichtigt der Flugplatzkapitän die folgenden Punkte:

- Der Beurteilungsflug.

- Die beiden vorangegangenen Simulatortests oder -überprüfungen (LST, LPC oder OPC) des Bewerbers müssen mit PASS bewertet worden sein, und es sollten keine Kernkompetenzen vorhanden sein, die bei einer der Überprüfungen als VERBESSERUNGSERFORDERLICH eingestuft wurden.

- Zwei CU-Bewertungsformulare, die mit diesen LSTs, LPCs oder OPCs verbunden sind. Der Prüfer muss angegeben haben, dass der Pilot für eine CU-Ausbildung bereit war.

- Der letzte Line Check des Kandidaten, der mit "Bestanden" bewertet wurde und bei dem der LTC, der den Check durchgeführt hat, angegeben hat, dass der Pilot für die CU-Ausbildung bereit ist. Der Kopilot muss mindestens die folgende Flugerfahrung haben, bevor er für eine CU-Ausbildung empfohlen werden kann:

2900 Stunden Gesamtzeit

1500 Stunden auf Flugzeugen des Musters CS 25

800 Stunden auf B737-NG im Betrieb der R-Gruppe

Es ist die Aufgabe des Base Captains, diese Kandidaten der Ausbildungsabteilung als bereit für die CU-Ausbildung vorzuschlagen.“

Base Captains und Base Supervisors haben außerdem die Aufgabe, Fortbildungen auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Der dahingehende Eintrag des Handbuchs lautet:

“Base Captains will be questioned as to the efficacy of the training from a post training, Operational point of view. Base Captains and Base Supervisors will be encouraged to sit in on courses to ensure compliance and to provide feedback to the Training Department.”

Auf Deutsch lautet diese Passage:

„Die Flugplatzkapitäne werden nach Durchführung einer Schulung zur Wirksamkeit der Schulung aus operativer Sicht befragt. Basis Captains und Base Supervisors werden dazu angehalten, an den Kursen teilzunehmen, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen und der Ausbildungsabteilung Feedback zu geben.”

Hinsichtlich der Bewertung von Leistung und Verhalten der Kabinenleiter und Kabinenleiterinnen (CSS)heißt es:

„CSS may be assessed by the aircraft Captain, the Base Supervisor or the Base Captain. At any time, if there is any doubt about the Senior Cabin Crew Member’s proficiency in English then he/she must be removed from the roster and not allowed to operate as a CSS until he/she has demonstrated proficiency to an SEP Instructor or the Base Captain.”

Auf Deutsch lautet diese Passage:

„CSS können vom Flugkapitän, dem Base Supervisor oder dem Base Captain bewertet werden. Bestehen zu irgendeinem Zeitpunkt Zweifel, ob die Englischkenntnisse des leitenden Kabinenbesatzungsmitglieds ausreichend sind, muss er/sie aus dem Dienstplan gestrichen werden und darf nicht als CSS eingesetzt werden, bis er/sie die einem SEP-Ausbilder oder dem Base Captain fließende Englischkenntnisse nachgewiesen hat.“

Hinsichtlich der Aufgaben des Base Supervisors bestimmt das Handbuch:

1.3.7 Base Supervisors

„Base Supervisor (BS) safety and security accountabilities are to the Head of Inflight Safety and Security. Each M Air Base shall have at least one Base Supervisor and sufficient deputy Base Supervisors to enable supervision of Cabin Crew personnel operating in that Base. In the absence of the base supervisor, a Deputy Base Supervisor will be nominated. The deputy base supervisor will be delegated the responsibilities of the base supervisor to ensure continuity of the management system.

Base Supervisors duties and responsibilities include the monitoring of Cabin Crew incidents and the reporting of all safety related incidents to the NPFO through the Head of Inflight Safety and Security.

Specific duties in this regard are the:

- Debriefing operating Cabin Crew on any safety and fatigue issues during the duty:

- Review of inflight reports submitted;

- Ensuring all accidents and incidents are immediately reported via the electronic incident and occurrence reporting system on Coruson;

- Ensuring Cabin Crew familiarity with the M Air FTSS (Flight Time Specification Scheme) and verifying that Cabin Crew duties assigned remain compliant with the M Air FTSS;

- The Base Supervisor must pass on information to Inflight Management who will deal with crew issues relating to lateness, no-shows, swaps, annual leave, rosters or general performance not related to Safety on board. Any performance issues related to safety should be reported through the Coruson system;

- Ensuring two security audits per week are conducted on crew where possible.

- These should be conducted on non-based crew, where operationally possible;

- Liaison with the training department with respect to new Cabin Crew trainees and offer as much assistance as possible with setting them up at the base; and

- Attend regular meetings/conference calls as required to discuss operational, safety and security issues of concern and receive an up to date briefing on items of importance.”

Ins Deutsche übersetzt lautet dieser Abschnitt:

„Der Base Supervisor (BS) ist für die Sicherheit gegenüber dem Leiter der Flugsicherheitsabteilung verantwortlich. Jede maltesische Air Base verfügt über mindestens einen Base Supervisor und eine ausreichende Anzahl von Deputy Base Supervisors, um die Aufsicht über das Kabinenpersonal auf dieser Basis zu gewährleisten. Bei Abwesenheit des Base Supervisors wird ein Deputy Base Supervisor ernannt. Dem Deputy Base Supervisors werden die Aufgaben des Basisbetreuers übertragen, um die Kontinuität des Managementsystems zu gewährleisten.

Zu den Aufgaben und Zuständigkeiten des Basisaufsehers gehören die Überwachung von Zwischenfällen mit der Kabinenbesatzung und die Meldung aller sicherheitsrelevanten Zwischenfälle an das NPFO über den Leiter der Abteilung Flugsicherheit und Luftsicherheit.

Besondere Aufgaben in diesem Zusammenhang sind die:

- Nachbesprechung der Kabinenbesatzung über alle Sicherheits- und Ermüdungsprobleme während des Dienstes:

- Überprüfung der eingereichten Inflight-Berichte;

- Sicherstellung, dass alle Unfälle und Zwischenfälle unverzüglich über das elektronische Meldesystem für Zwischenfälle und Ereignisse auf Coruson gemeldet werden;

- Sicherstellung, dass die Kabinenbesatzung mit dem M Air FTSS (Flight Time Specification Scheme) vertraut ist, und Überprüfung, ob die zugewiesenen Aufgaben der Kabinenbesatzung mit dem M Air FTSS übereinstimmen;

- Der Base Supervisor muss Informationen an das Inflight Management weiterleiten, das sich mit Problemen der Besatzung im Zusammenhang mit Verspätungen, Nichterscheinen, Tausch von Dienstplänen, Jahresurlaub oder allgemeiner Leistung befasst, die nicht mit der Sicherheit an Bord zusammenhängen. Alle Leistungsprobleme im Zusammenhang mit der Sicherheit sollten über das Coruson-System gemeldet werden;

- Sicherstellung, dass nach Möglichkeit zwei Sicherheitsaudits pro Woche bei der Besatzung durchgeführt werden.

- Diese Audits sollten auch bei nicht an Bord befindlichen Besatzungsmitgliedern durchgeführt werden, sofern dies aus betrieblichen Gründen möglich ist;

- Zusammenarbeit mit der Ausbildungsabteilung in Bezug auf neue Auszubildende der Kabinenbesatzung und größtmögliche Unterstützung bei ihrer Eingliederung an der Basis; und

- Teilnahme an regelmäßigen Besprechungen/Konferenzen, um betriebliche und sicherheitsrelevante Fragen zu erörtern und aktuelle Informationen zu wichtigen Themen zu erhalten.“

Vor Ort an der Base am BER befindet sich eine seitens der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellte Räumlichkeit, dessen Bezeichnung und Nutzung von den Beteiligten unterschiedlich dargestellt wird.

Die Gewerkschaft lud die am Flughafen Berlin Brandenburg stationierten Mitarbeiter am 30.11.2022 zu einer Wahlversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes am 08. Dezember 2022 ein. Die Einladung zur Wahlversammlung erfolgte am Standort des Flughafen Berlin Brandenburg durch Plakatierung in einer von Mitarbeitern der Arbeitgeberin als sog. „crew room“ bezeichneten Räumlichkeit sowie über mehrere soziale Medien, etwa auf Facebook und WhatsApp.

Mit beim Arbeitsgericht Cottbus am 05.12.2022 eingegangenen Antrag begehrte die Arbeitgeberin im Wege der einstweiligen Verfügung der Gewerkschaft aufzugeben, es zu unterlassen, die initiierte Wahl eines Wahlvorstands bezogen auf den Stationierungsort Flughafen Berlin Brandenburg durch- bzw. fortzuführen, insbesondere die geplante Betriebsversammlung der am Flughafen Berlin Brandenburg stationierten Mitarbeiter der Antragstellerin zur Wahl eines Wahlvorstandes am 08.12.2022 abzuhalten, durchzuführen oder anderweitig zu unterstützen.

Das Arbeitsgericht Cottbus hat den Antrag mit Beschluss vom 07.12.2022 zurückgewiesen.

Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus hat die Arbeitgeberin am 07.12.2022 Beschwerde eingelegt, mit der sie die erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgte und die Beschwerde zeitgleich begründet. Mit Teilbeschluss vom 8.12.2022 hat die Kammer der Gewerkschaft untersagt, die für den 08.12.2022 16.00 Uhr geplante Betriebsversammlung abzuhalten, durchzuführen oder anderweitig zu unterstützen und verpflichtete die Gewerkschaft, die Einladung auf denselben Kanälen, auf denen sie verbreitet wurde (WhatsApp und Facebook), aktiv abzusagen. Zur Begründung hat die Kammer unter anderem ausgeführt, die Arbeitgeberin habe glaubhaft gemacht, dass die Durchführung der Betriebsversammlung die Durchführung von zehn Flügen unmöglich machen würde, sie habe dargelegt, dass hierdurch ein Schaden in Millionenhöhe entstünde. Die Kammer hat weiter ausgeführt, dass die einstweilige Verfügung lediglich die Durchführung der Betriebsversammlung gerade am 08.12.2022 betreffe, weil aufgrund der Kurzfristigkeit der Einberufung der Betriebsversammlung glaubhaft sei, dass die Arbeitgeberin keine ausreichende Möglichkeit habe, ihren Flugbetrieb anderweitig zu organisieren. Die Kammer hatte zeitgleich einen Anhörungstermin auf den 14.12.2022 anberaumt. Die Arbeitgeberin erklärte in einem am 13.12.2022 eingegangenen Schriftsatz die Rücknahme des Antrages, soweit er über das bereits Entschiedene hinausginge. Der Anhörungstermin am 14.12.2022 wurde daraufhin aufgehoben. Da die Gewerkschaft mit Schriftsatz vom 14.12.2022 erklärte, dass sie der Antragsrücknahme nicht zustimme, wurde ein neuer Anhörungstermin auf den 22.02.2023 anberaumt. Mit Schriftsatz vom 20.01.2023 teilte die Gewerkschaft im Verfahren mit, dass der Rücknahme doch zugestimmt werde. Daraufhin teilte die Arbeitgeberin mit Schriftsatz vom 01.02.2023 mit, dass sie davon ausgehe, dass die Verweigerung der Zustimmung zur Rücknahme nicht widerruflich sei und die Arbeitgeberin nicht mehr an ihrer Rücknahmeerklärung festhalte.

Mit E-Mail vom 10.01.2023 bat die Gewerkschaft die Arbeitgeberin um Weiterleitung einer Einladung an die am Flughafen BER Beschäftigten zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes am 24.01.2023 um 16.00 Uhr. Dies tat die Arbeitgeberin nicht. Die Gewerkschaft hängte ferner ein Einladungsschreiben in einem Raum am BER aus und verbreitete die Einladung hierzu auf Facebook und WhatsApp. Mit Beschluss vom 23.01.2023 - 3 BVGa 1/23 - hat das Arbeitsgericht Cottbus auf Antrag der Arbeitgeberin der Gewerkschaft untersagt, die geplante Betriebsversammlung der am Flughafen Berlin Brandenburg stationierten Mitarbeiter/innen der Beteiligten zu 1) zur Wahl eines Wahlvorstandes am 24.01.2023 abzuhalten, durchzuführen oder anderweitig zu unterstützen, unter Ziffer 2. aufgegeben, die auf Facebook und WhatsApp verbreitete Einladung zu einer Betriebsversammlung der am Flughafen Berlin Brandenburg stationierten Mitarbeiter/innen der Beteiligten zu 1) zur Wahl eines Wahlvorstandes am 24. Januar 2023 zu entfernen und die Betriebsversammlung auf denselben Kanälen aktiv abzusagen und unter Ziffer 3. der Gewerkschaft für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der vorstehenden Unterlassungspflichten, bezogen auf jeden einzelnen Verstoß, ein Ordnungsgeld von jeweils bis zur Höhe von 25.0000 Euro angedroht. Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 24.01.2023 - 3 TaBVGa 74/23 – die Untersagungsverfügung des Arbeitsgerichts Cottbus bestätigt.

Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, die Einleitung von Betriebsratswahlen an der Base BER sei generell zu untersagen, weil sie an der Base BER ersichtlich keine betriebsratsfähige Organisationeinheit unterhalte und deswegen jede eingeleitete Betriebsratswahl nichtig sei. Der gesamte Leitungsapparat sowie die Personalabteilung seien in Pieta, M, angesiedelt. In Deutschland beschäftige sie demgegenüber keine Personen, die Leitungsbefugnisse in personellen und sozialen Angelegenheiten innehaben und Entscheidungen in diesen Angelegenheiten treffen. Die gesamte Einsatzplanung erfolge ausschließlich in der Konzernzentrale in Irland. Die Umlaufpläne und individuellen Einsatzpläne für die Mitarbeiter werden in Irland erstellt und elektronisch an die Crewmitglieder der Beschwerdeführerin versandt. In Irland und M werde auch über die Urlaubsanträge der in Deutschland stationierten Piloten und Flugbegleiter entschieden, welche elektronisch an die Personalverwaltung zu übermitteln seien. Selbiges gelte für etwaige Krankmeldungen. Die Entscheidungen über Einstellungen sowie Entlassungen von Mitarbeitern würden in M, z.T. in Abstimmung mit der R Zentrale in Irland, vorgenommen. Ausschließlich dort bzw. von dort aus erfolgte die Durchführung von Bewerbungsgesprächen und der Abschluss von Arbeitsverträgen.

Die Base Captains übten kein arbeitgeberisches Direktionsrecht aus. Bei dem Base Captain handele es sich um einen Flugkapitän, dessen Aufgabe vorrangig darin liege, Flüge entsprechend dem ihm von der Einsatzzentrale in M bzw. Irland zugeteilten Einsatzplänen auszuführen, der jedoch daneben zusätzlich als lokaler Ansprechpartner für die Flugaufsichtsbehörden und Flughafenbetreiber diene und insoweit als Verbindungsperson zu dem in M ansässigen, für den Flugbetrieb verantwortlichen Chefpiloten („Nominated Person Flight Operations" (NPFO)) fungiere und Maßnahmen zur Sicherstellung der Flugsicherheit ergreifen könne. Sie dienten auch als Ansprechpartner für die lokalen Piloten. Allerdings kommen den Base Captains gegenüber dem Flugpersonal an dem Stationierungsort keinerlei Entscheidungsbefugnisse in personellen, sozialen oder wirtschaftlichen Angelegenheiten zu. Gleiches gelte für den an jedem Stationierungsort vorhandenen Base Supervisor, der eine ähnliche Rolle wie der Base Captain einnehme, jedoch speziell im Hinblick auf das Kabinenpersonal. Die Arbeitgeberin verfüge auch über keine Räumlichkeiten, die für die Begründung eines Betriebs im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes in räumlicher Hinsicht ausreichend wären. Sie unterhalte nach Ende der Corona-Pandemie an den Flughäfen, an denen sie eine Base unterhält, lediglich rudimentäre Räumlichkeiten von untergeordneter Bedeutung (sog. „Flughafenbüro"/"Airport Office"), die aufgrund flugaufsichtsrechtlicher Vorgaben vorgehalten werden. Es werde vor Ort weder ein Briefing noch ein De-Briefing ausgeführt, die für das Briefing erforderlichen Unterlagen würden grundsätzlich nur noch elektronisch über iPads zur Verfügung gestellt.

Ein Betrieb iSd. Betriebsverfassungsrechts liege entsprechend eindeutig nicht vor. Die Annahme eines betriebsratsfähigen Betriebsteils iSd. § 4 Abs. 1 BetrVG scheitere bereits daran, dass es keinen im Inland gelegenen Hauptbetrieb als Bezugspunkt für den Betriebsteil gebe. Fehle es an einem Hauptbetrieb im Geltungsbereich des BetrVG, von dem aus die wesentlichen Entscheidungen in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten für den betreffenden im Inland gelegenen Betriebsteil ausgeübt werden, könne für den Betriebsteil kein Betriebsrat eingerichtet werden. Dies werde durch die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und auch herrschenden Meinung in der Rechtsliteratur zur Möglichkeit einer Einrichtung eines Konzernbetriebsrats bestätigt. Auch fehle es an einer hinreichenden Leitungsmacht und Organisationsstruktur im Inland für die Annahme eines Betriebsteils.

Die Initiierung einer Betriebsratswahl durch die Gewerkschaft sei auch gesperrt, da zwischen der Arbeitgeberin und der Gewerkschaft vereinbart worden sei, dass ein Betriebsrat auf Grundlage eines Tarifvertrags gebildet werden soll und bis dahin eine Vertretung der Mitarbeiter durch die über die Beschwerdegegnerin gebildete Tarifkommission erfolge und daher eine Friedenspflicht bestehe.

Auch aus einer Folgenabwägung ergebe sich, dass zugunsten der Arbeitgeberin zu entscheiden sei. Die Arbeitgeberin begehre lediglich die Untersagung der Wahl bis zum Abschluss des § 18-BetrVG-Verfahrens. Der Gewerkschaft sei zuzumuten, dieses Verfahren abzuwarten. Dem gegenüberzustellen seien die rechtlichen Unsicherheiten, die bei einer nichtigen Wahl eines Betriebsrats mit Gewissheit eintreten werden, und zwar sowohl zulasten der Arbeitgeberin, als auch der Beschäftigten, aber auch der (vermeintlichen) Betriebsratsmitglieder selbst.

Die Arbeitgeberin beantragt nunmehr,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Cottbus vom 07.12.2022 – 2 BVGa 7/22 –

1. der Beschwerdegegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, die Wahl eines Wahlvorstandes bei der Beschwerdeführerin bezogen auf den Stationierungsort Flughafen Berlin Brandenburg bis zur rechtskräftigen Klärung der Frage nach der Betriebsratsfähigkeit in einem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG zu initiieren bzw. durch- oder fortzuführen.

2. der Beschwerdegegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der vorstehenden Handlungs- und Unterlassungspflichten, bezogen auf jeden einzelnen Verstoß, bei einem Dauerverstoß für jeden einzelnen Tag, ein Ordnungsgeld von jeweils bis zur Höhe von EUR 25.000 anzudrohen.

Die Gewerkschaft beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Es sei unzutreffend, dass es an der Base BER keinen Crewraum gebe. In der auf seitens der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten mobilen Endgeräten abrufbaren Datei mit dem Namen „Base Info Documents“ werde beschrieben, wie man den als „Crew Room“ bezeichneten Raum am „Berlin Brandenburg Airport Center“ finde und wie der Türcode des Raums laute. In diesem Raum sei nicht nur ein Arbeitsplatz für den Base Captain bzw. Base Supervisor eingerichtet, sondern befänden sich auch Aushänge, die Informationen für die Beschäftigten enthalten sowie eine Couch, auf der sich die Beschäftigten ausruhen und schlafen. Der Raum sei weiterhin der Dreh- und Angelpunkt der Betriebsstätte am BER. Dort würden nicht alle administrativen Tätigkeiten ausgeübt. Über den von der Arbeitgeberin selbst vorgetragenen Arbeitszeit von je einem Tag pro Woche für die Base Captains, kämen zwei weitere Tage pro Woche, in denen die Base Supervisor bzw. ihre Deputies administrative Tätigkeiten an ihrem Büroarbeitsplatz im Crewroom ausüben müssten. Auch würden hier alle Betriebsmittel organisiert, die für die Flüge an Bord benötigt werden, insbesondere Passagierinformationen, Werbe-Flugblätter und die Waren, die an Bord verkauft werden. Ferner verrichteten die Beschäftigten im Crew-Raum auch ihre Arbeitsbereitschaftsdienste, die sogenannte „Airport Duty“. Die Arbeitsbereitschaft werde zur Verrichtung aller Aufgaben genutzt, die am Flughafen anfallen. Dies beinhalte etwa die Botengänge, mit denen Post und Paketpost von externen Boten oder Lieferanten entgegengenommen und dann in den Crew-Raum gebracht werden, um später dann mit an Bord genommen werden. Auch müssten die Beschäftigten, die Arbeitsbereitschaft leisten, während dieser Zeit den Crew-Raum aufräumen, die Infotafel neu mit Informationsblättern bestücken oder dekorieren usw. Bei all diesen Tätigkeiten seien sie unmittelbar weisungsgebunden. Die Weisungen erteilten der für die Kabinenbeschäftigten zuständige Base Supervisor bzw. im Falle seiner Abwesenheit der Base Deputy und ausnahmsweise auch der Base Captain.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Protokolle der Anhörungstermine verwiesen.

II.

A. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist nach § 87 Abs. 1 ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz) statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG, 89 Abs. 2 ArbGG).

B. Die Beschwerde ist, soweit ihr nicht mit Teilbeschluss vom 08.12.2022 stattgegeben wurde, unbegründet.

I. Das Beschwerdegericht war nicht aufgrund der mit Schriftsatz vom 13.12.2022 erklärten Rücknahme der Anträge durch die Arbeitgeberin an einer Sachentscheidung über die Beschwerde gehindert.

1. Nach § 87 Abs. 2 Satz 3 ArbGG bedurfte die Rücknahme der Anträge der Arbeitgeberin der Zustimmung der Gewerkschaft.

a. Mit der Verweigerung der erforderlichen Zustimmung wird die Antragsrücknahme gegenstandslos; die mit ihr angestrebte prozessuale Wirkung tritt endgültig nicht ein. Sie verliert auch für die Antragstellerin ihre Bindungswirkung, ohne dass es eines Widerrufs bedarf (vgl. hinsichtlich der Problematik bei der Klagerücknahme MüKoZPO/Becker-Eberhard ZPO § 269 Rn. 34). Das Verfahren geht weiter; die Rechtshängigkeit bleibt bestehen. Die Versagung der Zustimmung kann auch nicht widerrufen werden, da sie als Prozesshandlung ebenfalls unwiderruflich ist (OLG Celle 13.02.201210 UF 4/12 - NJOZ 2012, 1241 (1242); MüKoZPO/Becker-Eberhard ZPO 6. Aufl. § 269 Rn. 34; Musielak/Foerste ZPO 19. Aufl. § 269 Rn. 9 jeweils hinsichtlich einer Klagerücknahme).

b. Da die Gewerkschaft mit Schriftsatz vom 14.12.2022 erklärte, dass sie der Antragsrücknahme nicht zustimme, wurde die Antragsrücknahme gegenstandslos. Die mit Schriftsatz vom 20.01.2023 erteilte Zustimmung der Gewerkschaft konnte in Ermangelung einer fortbestehenden Rücknahmeerklärung keine Wirkung mehr entfalten. Da die Verweigerung der Zustimmung als Prozesshandlung unwiderruflich war, konnte die nunmehr erteilte Zustimmung auch nicht als Widerruf der Verweigerung eine Rechtswirkung entfalten.

2. Entsprechend war das Verfahren nicht nach § 87 Abs. 2 Satz 3 HS 2 ArbGG iVm. § 81 Abs. 2 Satz 2 ArbGG einzustellen, sondern in der Sache zu entscheiden.

II. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 85 Absatz 2 ArbGG, § 935, 940 ZPO (Zivilprozessordnung) ist ein Verfügungsanspruch sowie ein Verfügungsgrund. Vorliegend fehlt es an einem Verfügungsanspruch. Ein Anspruch auf Unterlassung, die Wahl eines Wahlvorstandes bei der Arbeitgeberin bezogen auf den Stationierungsort Flughafen Berlin Brandenburg bis zur rechtskräftigen Klärung der Frage nach der Betriebsratsfähigkeit in einem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG zu initiieren bzw. durch- oder fortzuführen, besteht nicht.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Beschwerdekammer anschließt, kann sich ein Anspruch des Arbeitgebers auf Unterlassen der Einleitung und Durchführung einer Betriebsratswahl zum einen daraus ergeben, dass die einzuleitende Betriebsratswahl nichtig wäre. Die mit der Durchführung einer Betriebsratswahl verbundenen Maßnahmen berühren den Arbeitgeber als Betriebsinhaber unmittelbar in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die bloße Anfechtbarkeit genügt hingegen auch dann nicht, wenn ein Betriebsrat in dem Betrieb bisher nicht existiert, sondern erstmals gewählt werden soll. Denn dies würde, was mit der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes nicht zu vereinbaren wäre, verhindern, dass zumindest vorläufig ein Betriebsrat zustande kommt (vgl. BAG 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 - Rn. 33). Nach der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes soll möglichst in jedem betriebsratsfähigen Betrieb ein Betriebsrat existieren und sollen - soweit möglich - betriebsratslose Zeiten vermieden werden (vgl. BAG 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 - Rn. 33). Der Arbeitgeber könnte sonst mit dem gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehenen Unterlassungsantrag mehr erreichen als mit der gesetzlich vorgesehenen Wahlanfechtung. Eine erfolgreiche Wahlanfechtung hat nach § 19 Absatz 1 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) keine rückwirkende Kraft, sondern wirkt nur für die Zukunft. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Wahlanfechtungsverfahrens bleibt auch ein nicht ordnungsgemäß gewählter Betriebsrat mit allen betriebsverfassungsrechtlichen Befugnissen im Amt. Darüber hinaus ist eine Wahlanfechtung nach § 19 Absatz 2 Satz 2 BetrVG nur binnen zwei Wochen vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet zulässig. Danach können Fehler bei der Wahl des Betriebsrats - mit Ausnahme der Nichtigkeit der Wahl - nicht mehr geltend gemacht werden. Mit der Untersagung einer nur anfechtbaren Wahl würde die Anfechtung quasi vorweggenommen, ohne dass klar ist, ob die Wahl innerhalb der Anfechtungsfrist tatsächlich angefochten wird (vgl. BAG 27. Juli 2011 – 7 ABR 61/10Rn. 34; LArbG Berlin-Brandenburg 23. November 2021 – 13 TaBVGa 1534/21 – Rn. 48; LArbG Berlin-Brandenburg 11. Februar 2021 – 21 TaBVGa 1271/20 – Rn. 40).

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Beschwerdekammer anschließt, ist eine Betriebsratswahl nur in ganz besonderen Ausnahmefällen nichtig. Voraussetzung dafür ist ein so eklatanter Verstoß gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Wegen der weitreichenden Folgen einer von Anfang an unwirksamen Betriebsratswahl kann deren jederzeit feststellbare Nichtigkeit nur bei besonders gravierenden und krassen Wahlverstößen angenommen werden. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen Wahlvorschriften handeln, so dass ein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl zu versagen ist. Die Betriebsratswahl muss „den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen“ (st. Rspr. vgl. BAG 30. Juni 2021 - 7 ABR 24/20 - Rn. 28; BAG 13. März 2013 - 7 ABR 70/11 - Rn. 15; BAG 21. September 2011 - 7 ABR 54/10 - Rn. 26 mwN; ebenso zur Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer BAG 15. Mai 2019 - 7 ABR 35/17 - Rn. 27).

3. Die generelle Initiierung der Wahl eines Wahlvorstands kann entsprechend nur dann untersagt werden, wenn sofort klar und offensichtlich ist, dass jede durch einen Wahlvorstand durchgeführte Betriebsratswahl bezogen auf den Stationierungsort Flughafen Berlin Brandenburg nichtig wäre, wenn also ein offensichtlicher und besonders grober Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften für die Durchführung der Wahl vorläge. Nach § 117 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist auf im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen das Betriebsverfassungsgesetz anzuwenden, wenn keine Vertretung durch Tarifvertrag nach § 117 Absatz 2 Satz 1 BetrVG errichtet ist. Allerdings gilt das Betriebsverfassungsgesetz nur innerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland. Eine Nichtigkeit der Wahl kann sich insoweit vorliegend nur ergeben, wenn unter Berücksichtigung des Territorialprinzips im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes eine betriebsratsfähige Einheit offensichtlich und auf den ersten Blick erkennbar nicht vorliegt.

4. Unter Anlegung dieses Maßstabs fehlt es an einem Verfügungsanspruch auf Untersagung der Wahl bis zur rechtskräftigen Klärung der Frage nach der Betriebsratsfähigkeit in einem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG. Es ist zumindest nicht offensichtlich und auf den ersten Blick erkennbar, dass eine betriebsratsfähige Einheit im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes nicht vorliegt.

a. Es kann offenbleiben, ob ein Betrieb iSd. § 1 BetrVG klar und offensichtlich nicht vorliegt.

b. Es ist zumindest nicht auf den ersten Blick erkennbar und offensichtlich, dass auch ein qualifizierter Betriebsteil nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG an der Base BER nicht vorliegt. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG bestimmt im Wege einer gesetzlichen Fiktion, dass ein Betriebsteil als selbständiger Betrieb gilt, wenn er räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt ist. Für einen solchen Betriebsteil ist grundsätzlich ein eigener Betriebsrat zu wählen.

aa. Während bei räumlicher Nähe das Gesetz Eigenständigkeit durch Aufgabenbereich und Organisation verlangt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG), genügt bei weiter Entfernung die räumliche Abgrenzbarkeit vom Hauptbetrieb (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG). Aber auch im Fall von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG muss ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb gegeben sein. Dazu reicht es aus, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt (BAG 17. Mai 2017 - 7 ABR 21/15 – Rn. 17; BAG 07. Mai 2008 - 7 ABR 15/07 – Rn. 29). Nicht erforderlich ist, dass die Leitungsmacht den vollen Umfang oder den Kern der Arbeitgeberfunktionen im sozialen oder personellen Bereich umfasst, weil es sich sonst bereits um einen Betrieb iSd § 1 BetrVG handelte (vgl. BAG 17. Mai 2017 - 7 ABR 21/15 – Rn. 17; BAG 23.11.2016 - 7 ABR 3/15 - Rn. 64).

(1) Es ist nicht offensichtlich und auf den ersten Blick erkennbar, dass nicht einmal ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit gegeben ist und keine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt. Die ergibt sich bereits aus dem eigenen internen Handbuch der Arbeitgeberin.

(a) Dies betrifft zum einen Aufgaben und Befugnisse der Base Captains.

(aa) Nach Punkt 1.3.6 des internen Handbuchs der Arbeitgeberin sind die Base Captains dafür verantwortlich, dass der Flugbetrieb von ihren Basen aus sicher, effizient, pünktlich und in Übereinstimmung mit den genehmigten M Air Richtlinien und Verfahren durchgeführt wird. Sie arbeiten mit ihrem Basis-Manager in Bezug auf betriebliche Aktivitäten am Boden, Flughafeneinrichtungen und Verwaltungsangelegenheiten, Lieferungen usw. zusammen. Der Basiskapitän legt weiterhin wöchentlich einen Bericht über die Leistung in seinem Verantwortungsbereich vor. Bereits diese Aufgaben sind ohne jegliches arbeitgeberisches Direktionsrecht schwer durchzuführen.

(bb) Es liegt nach dem Handbuch ferner in der Verantwortung des Base Captains, Flugkapitäne und erste Offiziere ausfindig zu machen und zu empfehlen, die für eine leitende Funktion geeignet sind. Auch wenn sicherlich die letzte Entscheidung über die Beförderung nicht bei den Base Captains liegt, so nehmen sie doch eine nicht unwesentliche Funktion im Rahmen des arbeitgeberseitigen Auswahlprozesses ein.

(cc) Auch bei der Bewertung der Kabinenleiter und Kabinenleiterinnen üben die Base Captains Arbeitgeberfunktion aus. Die Bewertung kann dabei auch Auswirkungen auf die Einsatzplanung haben, da im Falle von Zweifeln an ausreichenden Englischkenntnissen des leitenden Kabinenbesatzungsmitglieds er/sie aus dem Dienstplan gestrichen werden muss. Der Einsatz darf dann auch nicht mehr erfolgen, bis ua. dem Base Captain fließende Englischkenntnisse nachgewiesen werden.

(b) Auch der Base Supervisor bzw. im Falle seiner Abwesenheit der Base Deputy nehmen Aufgaben wahr, die nach lebensnaher Betrachtung die Ausübung arbeitgeberischer Weisungsrechte zur Konkretisierung der Arbeitsleistung der Beschäftigten erfordert. So führen die Base Supervisor ua. die Nachbesprechung der Kabinenbesatzung über alle Sicherheits- und Ermüdungsprobleme während des Dienstes durch und haben mit der Sicherstellung, dass die Kabinenbesatzung mit dem M Air FTSS (Flight Time Specification Scheme) vertraut ist, und Überprüfung, ob die zugewiesenen Aufgaben der Kabinenbesatzung mit dem M Air FTSS übereinstimmen, Überwachungsrechte. Weiterhin haben sie sicherzustellen, dass nach Möglichkeit zwei Sicherheitsaudits pro Woche bei der Besatzung durchgeführt werden. Dies schließt zwingend die Anweisung der Mitarbeiter zur Teilnahme an diesen Audits ein. Auch die größtmögliche Unterstützung bei der Eingliederung Auszubildender an der Base ist ohne Ausübung von Weisungen schwer denkbar. Auch die Organisation der „Airport Duty“ ist ohne Ausübung des arbeitgeberischen Weisungsrechts kaum möglich, da insoweit die im Einzelfall anfallenden Aufgaben verteilt werden müssen. Auch wenn nach dem Vortrag der Arbeitgeberin der einzige Zweck der Airport Duty das Bereithalten für Flugdienste ist, ist es unstreitig, dass den Mitarbeitern während der Zeit des Airport Duty auch andere Aufgaben zugewiesen werden. Dies gesteht auch die Arbeitgeberin zu, auch wenn sie die Anweisung insoweit als „Bitte, bestimmte Gefälligkeiten zu erledigen“ bezeichnet.

(c) Es fehlen auch nicht jegliche betriebliche Strukturen vor Ort. Unabhängig von der konkreten Bezeichnung des unstreitig vorhandenen Raums, wird der Raum unstreitig vom Base Captain bzw. Base Supervisor zumindest zu 20 % ihrer Arbeitszeit für administrative Tätigkeiten genutzt. Des weiteren dient die Räumlichkeit zumindest teilweise auch der kurzfristigen Aufbewahrung von Betriebsmitteln und als Aufenthaltsraum, insbesondere während der Zeit des Airport Duty.

(d) Entsprechend ist zumindest nicht offensichtlich und auf den ersten Blick erkennbar, dass nicht einmal ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit gegeben ist und damit die Annahme eines Betriebsteils ausgeschlossen ist.

(2) Der Betriebsteil ist auch iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG vom Hauptbetrieb räumlich weit entfernt.

(a) Betriebsteile sind iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG vom Hauptbetrieb räumlich weit entfernt, wenn wegen dieser Entfernung eine ordnungsgemäße Betreuung der Belegschaft des Betriebsteils durch einen beim Hauptbetrieb ansässigen Betriebsrat nicht mehr gewährleistet ist (BAG 17. Mai 2017 - 7 ABR 21/15 – Rn. 20; BAG 7. Mai 2008 - 7 ABR 15/07 - Rn. 26). Der Zweck der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG besteht darin, den Arbeitnehmern von Betriebsteilen eine effektive Vertretung durch einen eigenen Betriebsrat zu ermöglichen, wenn wegen der räumlichen Trennung des Betriebsteils von dem Hauptbetrieb die persönliche Kontaktaufnahme zwischen einem dortigen Betriebsrat und den Arbeitnehmern im Betriebsteil so erschwert ist, dass der Betriebsrat des Hauptbetriebs die Interessen der Arbeitnehmer nicht mit der nötigen Intensität und Sachkunde wahrnehmen kann und sich die Arbeitnehmer nur unter erschwerten Bedingungen an den Betriebsrat wenden können oder Betriebsratsmitglieder, die in dem Betriebsteil beschäftigt sind, nicht kurzfristig zu Sitzungen im Hauptbetrieb kommen können. Maßgeblich ist also sowohl die leichte Erreichbarkeit des Betriebsrats aus Sicht der Arbeitnehmer wie auch umgekehrt die Erreichbarkeit der Arbeitnehmer für den Betriebsrat (BAG 17. Mai 2017 - 7 ABR 21/15 – Rn. 20). Da vorliegend der Hauptbetrieb, unabhängig davon, ob man diesen auf M oder in D verortet, nicht im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes liegt, ist allerdings auf die ordnungsgemäße Betreuung eines insoweit fiktiven Betriebsrats abzustellen.

(b) Eine leichte Erreichbarkeit des Betriebsrats aus Sicht der Arbeitnehmer wie auch umgekehrt die Erreichbarkeit der Arbeitnehmer für den Betriebsrat wäre bei einem (fiktiven) Betriebsrat auf M oder in D und dem Betriebsteil am BER bei Berlin angesichts der Entfernung und der Notwendigkeit eines Fluges zur Erreichung des jeweilig anderen Ortes nicht gegeben.

(3) Eine betriebsratsfähige Organisationseinheit ist auch nicht deswegen offensichtlich und auf den ersten Blick erkennbar zu verneinen, weil der Hauptbetrieb nicht innerhalb des territorialen Geltungsbereichs des Betriebsverfassungsgesetzes liegt.

(a) Ob die Annahme eines betriebsratsfähigen Betriebsteils iSd. § 4 Abs. 1 BetrVG immer einen im Inland gelegenen Hauptbetrieb als Bezugspunkt für den Betriebsteil voraussetzt, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Dass das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung zu der (fehlenden) Möglichkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrats, wenn das herrschende Unternehmen seinen Sitz im Ausland hat (vgl. BAG 23.05.2018 - 7 ABR 60/16 – Rn. 23 ff.), auf den vorliegenden Fall überträgt, ist zumindest nicht gesichert. In der Literatur wird die Notwendigkeit eines im Inland gelegenen Hauptbetriebs als Bezugspunkt teilweise - im Hinblick auf das Territorialitätsprinzips konsequent - bejaht (Jacobs/Frieling, FS 100 Jahre Betriebsverfasssungsrecht, 2020, S. 243 (253); Schaub/Koch, Arbeitsrechts-Handbuch, 19. Aufl. 2021, § 213 Rn. 2; Tiedemann, ArbRB 2019, 157 (158 f.)). Nach anderer Auffassung ist für den Fall, dass der Hauptbetrieb außerhalb des Geltungsbereichs des Betriebsverfassungsgesetzes liegt, zumindest eine entsprechende Anwendung von § 4 Abs. 1 BetrVG möglich und geboten (Fitting BetrVG 31. Aufl. § 1 Rn. 13; Gallini/Koller-van Delden BB 2021, 2484 ff.; noch weitergehend BeckOK ArbR/Mauer, 66. Ed. 1.12.2022, BetrVG § 117 Rn. 4).

(b) Angesichts dieser ungeklärten Rechtsfrage, ist nicht offensichtlich und auf den ersten Blick erkennbar, dass wegen des Fehlens eines Hauptbetriebs im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes die Annahme einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit ausscheidet.

(aa) Zwar verweist die Arbeitgeberin zutreffend darauf, dass Rechtsfragen im Grundsatz auch im Rahmen der summarischen Prüfung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zu entscheiden sind (vgl. für den Bereich des Arbeitskampfes GMP/Schleusener ArbGG § 62 Rn. 113 mwN). Dies gilt allerdings nicht, wenn wie vorliegend der Maßstab der Offensichtlichkeit zugrunde zu legen ist. Bei einer völlig ungeklärten Rechtfrage kann ein Gericht nicht einfach seine eigene Rechtsauffassung zugrunde legen und die sich daraus ergebende Rechtsfolge als offensichtlich und auf den ersten Blick erkennbar für gegeben erachten. Vielmehr muss es bei ungeklärten Rechtsfragen reichen, dass den Auffassungen ein vertretbarer Standpunkt zugrunde liegt (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 17.03.2010 - 15 TaBVGa 34/10 – Rn. 24).

(bb) Die Auffassung, dass für den Fall, dass der Hauptbetrieb außerhalb des Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes liegt, zumindest eine entsprechende Anwendung von § 4 Abs. 1 BetrVG möglich und geboten ist, ist zumindest vertretbar. Hierfür spricht die kollisionsrechtliche Erwägung, dass den Arbeitnehmern grundsätzlich die Rechtsposition garantiert wird, die das am Arbeitsort geltende Recht gewährt. Ein ausländisches Unternehmen mit inländischen Arbeitsstätten soll sich beispielweise nicht durch Matrixstrukturen der Anwendung des BetrVG entziehen können. Es dürfte nicht dem Sinn und Zweck des dem Territorialitätsprinzip folgenden BetrVG entsprechen, solchen Arbeitsstätten die Betriebsratsfähigkeit in derartigen Fällen abzusprechen und damit zahlreiche Arbeitsstätten und deren Arbeitnehmer von den Möglichkeiten einer betrieblichen Mitbestimmung auszuschließen. Es erscheint daher als sachgerecht, auch im Ausland liegende Arbeitsstätten im Wege der Analogie als Hauptbetriebe im Rahmen des § 4 BetrVG anzuerkennen und insoweit das Vorliegen eines Hauptbetriebs im Inland zu fingieren (Gallini/Koller-van Delden BB 2021, 2484 (2488)).

5. Der Verfügungsanspruch ergibt sich auch nicht aus einer Folgenabwägung.

a. Die von der Arbeitgeberin aufgeführten Nachteile für die Belegschaft und die Betriebsratsmitglieder griffen nur im Falle der anzunehmenden Nichtigkeit der Wahl. Von einer Nichtigkeit kann aber – wie ausgeführt – nicht ausgegangen werden. Die Kosten und weiteren wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen für die Arbeitgeberin, die mit der Errichtung und der Tätigkeit eines Betriebsrats einhergehen, treffen die Arbeitgeberin zwar gleichermaßen bei der Errichtung eines anfechtbaren Betriebsrats. Die entsprechenden Folgen sind aber vom Arbeitgeber nur dann nicht hinzunehmen, wenn die Wahl nichtig wäre (vgl. BAG 27.07.2011 - 7 ABR 61/10 – Rn. 30). Ist die Wahl nicht nichtig, sind nach der Wertung des § 19 BetrVG die Folgen bis zu einer erfolgreichen Anfechtung hinzunehmen.

b. Der Antrag der Arbeitgeberin auf Untersagung der Einleitung einer Betriebsratswahl war auch nicht deswegen begründet, weil der Antrag zuletzt auf den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines Verfahrens nach § 18 Abs. 2 BetrVG beschränkt war. Das Verfahren kann sich ggf. über drei Instanzen über Jahre hinziehen. Stellt sich dann heraus, dass doch eine betriebsratsfähige Einheit vorliegt, wären die Beschäftigten im Hinblick auf die Wahl einer Interessenvertretung über Jahre zu Unrecht rechtlos gestellt worden. Das Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG dient nicht dazu, eine Betriebsratswahl ggf. auf Jahre hinaus zu blockieren.

6. Der Verfügungsanspruch ergibt sich auch nicht aus einer Friedenspflicht. Die Gewerkschaft hat bereits keine Arbeitskampfmaßnahme getroffen, die gegen eine Friedenspflicht verstoßen könnte. Die Initiierung einer Betriebsratswahl durch die Gewerkschaft ist auch nicht gesperrt, weil zwischen der Arbeitgeberin und der Gewerkschaft vereinbart worden wäre, dass ein Betriebsrat auf Grundlage eines Tarifvertrags gebildet werden soll und bis dahin eine Vertretung der Mitarbeiter durch die über die Beschwerdegegnerin gebildete Tarifkommission erfolge und daher eine Friedenspflicht bestehe. Die Tarifkommission ist bereits keine betriebliche Interessenvertretung. Es gibt auch keine konkrete Vereinbarung, nach der die Gewerkschaft zugesagt hätte, dass eine Vertretung allein aufgrund einer Vereinbarung nach § 117 Abs. 2 BetrVG errichtet wird und auch im Falle der Erfolglosigkeit der Verhandlungen auf eine anderweitige Errichtung der betrieblichen Interessenvertretung verzichtet wird.

C. Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, da in Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 ArbGG iVm. § 2 Abs. 2 GKG Kosten nicht erhoben werden.