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Entscheidung 6 K 1412/19


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 15.12.2022
Aktenzeichen 6 K 1412/19 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2022:1215.6K1412.19.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 113 Abs 1 S 4 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Beklagten, mit der diese Rundfunkbeiträge des Beigeladenen sowie Säumniszuschläge und Mahngebühren vollstreckt hat.

Der Kläger wird bei dem Beigeladenen seit Januar 2013 unter der Beitragsnummer 5... als Wohnungsinhaber geführt.

Mit Bescheid vom 1. Mai 2015 setzte der Beigeladene gegenüber dem Kläger Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Januar 2013 bis Januar 2015 in Höhe von insgesamt 449,50 € zusammen mit einem Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 € fest.

Mit weiterem Bescheid vom 1. Juni 2015 setzte der Beigeladene gegenüber dem Kläger Rundfunkbeiträge für den Zeitraum von Februar 2015 bis April 2015 in Höhe von 53,46 € zusammen ein Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 € fest.

Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 1. Mai 2015 Widerspruch. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass der Beitragsservice laut eigenen Angaben in seinem Impressum eine öffentlich-rechtliche, nicht-rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sei. Aufgrund der fehlenden Rechtsfähigkeit sei der Beitragsservice nicht befugt, rechtswirksame Beitragsbescheide zu erstellen und zu vollziehen. Die vollständige und eindeutige Angabe des richtigen, rechtsfähigen Gläubigers sei nicht ersichtlich. Stempel, Name des zuständigen Ansprechpartners im Kopf sowie Unterschriftenname des zur Zeichnung des Bescheids Befugten seien ebenfalls nicht vorhanden. Der Beigeladene trete nach außen in seinem Erscheinungsbild nicht als Behörde auf, sondern als Unternehmen. Der Bescheid sei insoweit nichtig. Verträge zulasten Dritter, hier der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, auf dessen Grundlage offensichtlich das dem Kläger vorliegende Schreiben übermittelt worden sei, seien mit der Privatautonomie grundsätzlich nicht vereinbar.

Mit Schreiben vom 17. Juni 2015 erhob der Kläger auch gegen den Bescheid vom 1. Juni 2015 Widerspruch.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 mahnte der Beigeladene den Kläger hinsichtlich der bereits festgesetzten Rundfunkbeiträge und setzte zugleich eine Mahngebühren Höhe von 5,00 € fest.

Mit Festsetzungsbescheid vom 3. Januar 2016 setzte der Beigeladene gegenüber dem Kläger für den Zeitraum Mai 2015 bis Oktober 2015 Rundfunkbeiträge in Höhe von 115,00 € zusammen einem Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 € fest.

Mit Festsetzungsbescheid vom 1. Februar 2016 setzte der Beigeladenen gegenüber dem Kläger für den Zeitraum November 2015 bis Januar 2016 Rundfunkbeiträge in Höhe von insgesamt 52,50 € zusammen einem Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 € fest.

Mit Schreiben vom 3. Februar 2016 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 3. Januar 2016 Widerspruch.

Mit Schreiben vom 29. Februar 2016 erhob der Kläger auch gegen den Bescheid vom 1. Februar 2016 Widerspruch.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2017 wies der Beigeladene die Widersprüche des Klägers vom 1. Juni 2015, vom 17. Juni 2015, vom 3. Februar 2016 und vom 29. Februar 2016 gegen die Festsetzungsbescheide vom 1. Mai 2015, vom 1. Juni 2005, vom 3. Januar 2016 vom 1. Februar 2016 zurück.

Gegen den vorbezeichneten Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2017 hat der Kläger keine Klage erhoben.

Mit Schreiben vom 1. September 2017 ersuchte der Beigeladene den Beklagten um Vollstreckung ausstehender Rundfunkbeiträge in Höhe von 502,96 €, sowie Säumniszuschläge in Höhe von 16 € und Mahngebühren in Höhe von 5 € gegenüber dem Kläger.

Mit Schreiben jeweils vom 12. Februar 2018, vom 6. März 2018 und schließlich vom 5. April 2018 kündigte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Vollstreckung eines Gesamtbetrages in Höhe von 586,96 € betreffend der Forderungen des Beigeladenen an.

Mit Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 22. Mai 2018, die der M...als Drittschuldnerin am selben Tag zugestellt wurde, pfändete der Beklagte eine Gesamtforderung des Klägers in Höhe von insgesamt 612,06 €.

Mit Schreiben 22. Mai 2018 wurde der Kläger über die zugestellte Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch den Beklagten informiert.

Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 11. Juni 2018 Widerspruch erhoben. Zur Begründung führte er aus, dass er zu keinem Zeitpunkt die Zahlung verweigert habe. Ein Vollstreckungsauftrag oder sonstige Unterlagen, die eine Vollstreckung rechtfertigen würden, seien dem Kläger nicht übermittelt wurden. Darüber hinaus habe der Kläger keinen Leistungsbescheid, der für eine Vollstreckung zwingend notwendig und erforderlich sei, zugestellt bekommen. Schließlich lasse die Pfändung- und Überweisungsverfügung keinen Bearbeiter, keine eindeutige Zuordnung Unterschrift erkennen. Die vom Beigeladenen erlassenen Bescheide seien vom Kläger zurückgewiesen worden. Ein vollstreckbarer Titel liege nicht vor. Die mehrfache Aufführung einer Pfändungsgebühr sowie der Grundgebühr ohne Angaben darüber, wie sich diese Kosten im Einzelnen zusammensetzen würden, sei nicht rechtmäßig. Die Anwendung der Zivilprozessordnung erfordere gemäß § 1 ZPO in Verbindung § 13 GVG zwingend durch den Wortlaut des Gesetzes, dass es sich um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten oder Familiensachen oder Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder Strafsachen handele. Die vorliegende öffentlich-rechtliche Forderung erfülle diese Anspruchsvoraussetzungen erkennbar nicht, weshalb ihre Beitreibung auf der Grundlage der Zivilprozessordnung nicht zulässig sei. Auch der Anwendungsbereich der Abgabenordnung erfordere gemäß § 1 AO, dass es sich bei den öffentlich-rechtlichen Forderungen und Steuern handele, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sein, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet würden. Die vorliegende öffentlich-rechtliche Forderung erfülle diese Anspruchsvoraussetzungen nicht, weshalb ihre Beitreibung auch auf der Grundlage der Abgabenordnung nicht zulässig sei.

Am 18. Juli 2018 wurde die gepfändete Forderung an den Beigeladenen durch die M... als Drittschuldnerin vollständig ausgekehrt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2019, der dem Kläger am 4. Oktober 2019 zugestellt wurde, wies der Beklagte den klägerischen Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass gegen die Pfändung- und Überweisungsverfügung grundsätzlich nur solche Einwendungen zulässig sein, die die Voraussetzungen und das Verfahren der Zwangsvollstreckung selbst beträfen. Einwendungen gegen den Anspruch des Gläubigers seien im Vollstreckungsverfahren nicht zu berücksichtigen, dem regelmäßig bereits ein Erkenntnisverfahren vorausgegangen sei, in welchem der Schuldner seine entsprechenden Einwendungen habe vorbringen können.

Mit seiner am 26. Oktober 2019 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er aus, dass das Verwaltungsverfahren des Beklagten fehlerhaft durchgeführt worden sei. So sei die Pfändungs- und Überweisungsverfügung rechtswidrig vollzogen worden. Der Beklagte habe mit der Pfändungs- und Überweisungsverfügung einem Unternehmen, welches gesetzlich nicht beliehen sei, Amtshilfe geleistet. Eine Überprüfung des Sachverhaltes, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ermächtigung, sei durch den Beklagten nicht erfolgt. Eine Regelung, unter Berücksichtigung des hier zwingenden Einzelfalles sei ebenfalls nicht erfolgt. Das Verwaltungshandeln des Beklagten sei abweichend von Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz erfolgt. Die Vollstreckungsankündigung sei inhaltlich unbestimmt gewesen. Eine Ermächtigungsgrundlage für die eingeleitete Amtshilfe Vollstreckung sei nicht genannt worden. Die angedrohten Zwangsmaßnahmen seien unzulässig, da sich der Beklagte mehrere Zwangsmittel zur Wahl vorbehalten habe. Eine angemessene Frist sei nicht bestimmt gewesen. Am 22. Mai 2018 sei durch den Beklagten in rechtswidriger Weise unangekündigt eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung erlassen worden. Durch diese unangekündigte Pfändungs- und Überweisungsverfügung sei der Kläger in seinen Rechten verletzt und seine Bonität herabgesetzt worden. Da der Kläger nie eine Zahlung verweigert habe, seine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens nicht.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung beantragt,

die Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Beklagten vom 22. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2019 aufzuheben.

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist dem klägerischen Vorbringen entgegengetreten. Zur Begründung führt er aus, dass der Beigeladene mit einem Vollstreckungsersuchen an den Beklagten mit der Bitte um Durchführung der Zwangsvollstreckung hinsichtlich eines geschuldeten Betrages in Höhe von 523,96 € herangetreten sei. Als Schuldner sei der Kläger benannt worden. Dem Vollstreckungsersuchen sei eine Aufstellung über die rückständigen Forderungen als Anlage beigefügt gewesen. Bei den geschuldeten Beträgen handele es sich um Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Januar 2013 bis April 2015 einschließlich Nebenforderungen. Nach § 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag würden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt, hier den Beigeladenen, festgesetzt. Die Festsetzungsbescheide würde nach § 10 Abs. 6 RBStV im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt, wobei Vollstreckungsersuchen durch die zuständige Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden könnten. Die Beklagte sei vorliegend die zuständige Vollstreckungsbehörde. Das Vollstreckungsersuchen vom 1. September 2017 habe die gesetzlich geforderten Angaben enthalten. Laut Vollstreckungsersuchen lägen zu dem geschuldeten Betrag entsprechenden Beitragsbescheide vor, die unanfechtbar geworden seien. Die Beiträge seien fällig und ein Rechtsbehelf habe nach § 50 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Der Beklagte als Vollstreckungsbehörde sei nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der dem Vollstreckungsersuchen zugrunde liegenden Rundfunkbeitrag Bescheide zu prüfen. Vor Erlass der angefochtenen Pfändungs-und Überweisungsverfügung sei der Kläger durch den Beklagten als Vollstreckungsbehörde wiederholt zur Zahlung aufgefordert und die Vollstreckung angekündigt worden. Durch den Kläger habe jedoch darauf kein Ausgleich der Forderung erfolgt. Über die Zustellung der Pfändungs- und Überweisungsverfüg sei der Kläger schriftlich in Kenntnis gesetzt worden. Den geschuldeten Betrag von 533,96 € habe die Beklagte am 18. Juli 2018 an den Gläubiger, hier den Beigeladenen, ausgekehrt.

Der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 6. September 2021 wurde der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten dem Einzelrichter zur Entscheidung anstelle der Kammer übertragen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten bezüglich des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie des Beigeladenen als auch die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung war gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter zu treffen, dem der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit unanfechtbarem Beschluss der Kammer vom 6. September 2021 übertragen wurde.

Die Klage gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Beklagten vom 22. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2019 hat keinen Erfolg.

Entgegen dem wörtlichen Antrag in der mündlichen Verhandlung des anwaltlich nicht vertretenen Klägers und obwohl dieser vom Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung ausführlich auf den Umstand hingewiesen wurde, dass sich die angegriffene Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Beklagten durch vollständige Auszahlung des gepfändeten Betrages durch die Drittschuldnerin erledigt haben dürfte, ist vorliegend nicht die Anfechtungsklage, sondern die Fortsetzungsfeststellungsklage die statthafte Klageart (vgl. § 88, 86 Abs. 3 VwGO).

Die angegriffene Pfändungs- und Überweisungsverfügung hat sich nämlich im Rechtssinne erledigt (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 28. März 2023 – 6 L 103/22 –, juris). Mit der aufgrund der Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Beklagten (§ 10 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) i.V.m. § 22 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg) i.V.m. §§ 309, 314, 315 Abgabenordnung (AO)) erfolgten Zahlung durch die M...(als kontoführende Bank des Klägers) an den Beigeladene als Forderungsgläubiger war die Forderung erloschen, der Pfandgegenstand mithin verwertet und die Vollstreckung beendet (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juli 2019 – 2 K 1962/19 –, Rn. 18 - 25, juris; Werth, in: Klein, Kommentar zur AO, 14. Aufl. 2018, § 309 Rn. 33). Eine Anfechtungsklage wird ebenso wie eingelegte Rechtsbehelfe unzulässig, wenn sich die Pfändungs- und Überweisungsverfügung mit ihrer Verwirklichung erledigt und ein Kläger deshalb durch die angefochtene Verfügung nicht mehr beschwert ist (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juli 2019 – 2 K 1962/19 –, Rn. 18 - 25, juris; BFH, Beschluss vom 11. April 2001 - VII B 304/00 -, BStBl II 2001, 525).

Der Erledigung des Anfechtungsbegehrens kann allerdings dadurch Rechnung getragen werden, dass der Klageantrag des anwaltlich nicht vertretenen Klägers in sachdienlicher Weise auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt wird. Da Rechtsschutzziel und Prozessstoff unverändert geblieben sind, ist die Umstellung des Antrags nicht als eine Änderung der Klage im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO anzusehen, sondern gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) unabhängig von einer Zustimmung des Beklagten zulässig (BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 27.15 -, BVerwGE 156, 272 m.w.N., juris).

Die statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage ist indes vorliegend unzulässig.

Zulässig ist die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nämlich nur, wenn der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat. Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein und ergibt sich insbesondere aus den Gesichtspunkten der hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr, der Rehabilitierung, der schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigung sowie der Präjudizwirkung für einen beabsichtigten Schadensersatzanspruch. Die gerichtliche Feststellung muss geeignet sein, die betroffene Position des Klägers zu verbessern (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 41.12 -, juris).

Vorliegend steht dem Kläger ein berechtigtes Interesse in diesem Sinne jedoch nicht zur Seite. Zunächst hat der Kläger diesbezüglich nichts geltend gemacht.

Namentlich besteht kein Präjudizinteresse mit Blick auf einen beabsichtigten Schadensersatzprozess. Soll die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungshandelns der Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses dienen, so kann auch dies grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Fortsetzungsfeststellung begründen, sofern der Prozess nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 27.15 -, BVerwGE 156, 272; Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 17.12 -, Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 286 Rn. 26). Dahinter steht die Erwägung, dass der Kläger durch die Erledigung nicht um die Früchte seiner bisherigen Prozessführung gebracht werden soll. Ein derartiges Interesse an einer Präjudizwirkung kann jedoch dann nicht angenommen werden, wenn sich – wie vorliegend – der Verwaltungsakt noch vor Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage erledigt (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226). In diesem Fall kann und muss der Betroffene sogleich das zuständige Zivilgericht anrufen, das auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig ist; ein Anspruch auf den „sachnäheren“ Richter besteht nicht (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juli 2019 – 2 K 1962/19 –, Rn. 18 - 25, juris). Dies hat der Kläger allerdings ausweislich seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung nicht getan.

Der Kläger kann sich des Weiteren nicht auf das Bestehen einer konkreten Wiederholungsgefahr berufen. Eine solche kann nur angenommen werden, wenn eine hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1989 - 7 B 108.89 -, NVwZ 1990, 360 m.w.N.). Ist dagegen ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 - 4 C 12.04 -, juris m.w.N.). Von einer solchen Ungewissheit hinsichtlich der künftigen Entwicklung ist hier auszugehen. Denn der Kläger hat weder Umstände aufgezeigt, die eine konkrete Wiederholungsgefahr begründen könnten, noch sind derartige Anhaltspunkte für das Gericht ersichtlich. Die bloße Absicht, dem Beklagten ein (mögliches) früheres Fehlverhalten nachzuweisen und ihn damit für die Zukunft zu einer rechtmäßigen Verwaltungsvollstreckung anzuhalten, vermag die Darlegung einer konkreten Wiederholungsgefahr nicht zu ersetzen.

Schließlich hat der Kläger weder geltend gemacht noch ist sonst ersichtlich, dass eine Fortsetzungsfeststellung unter dem Aspekt der Rehabilitierung geboten wäre (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juli 2019 – 2 K 1962/19 –, Rn. 18 - 25, juris).

Nach allem war die Klage als unzulässig abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 GG. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostentscheidung folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen beruht auf § 162 Abs. 3 VwGO. Nach § 162 Abs. 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei auferlegt. Es entspricht regelmäßig der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dem unterlegenen Beteiligten aufzuerlegen, wenn der Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat, da er dann gemäß § 154 Abs. 3 VwGO (regelmäßig) ein eigenes Kostenrisiko auf sich nimmt. Dies hat der anwaltlich vertretene Beigeladene vorliegend getan, sodass er, weil er ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist, auch in den Genuss einer Kostenerstattung kommt.