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Entscheidung 6 K 153/17


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 16.12.2022
Aktenzeichen 6 K 153/17 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2022:1216.6K153.17.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 2 RdFunkBeitrStVtr, § 3 RdFunkBeitrStVtr

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wehrt sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen durch den Beklagten.

Die Klägerin wurde beim Beklagten im Dezember 2014 rückwirkend ab Januar 2013 mit einem Beitragskonto zur Beitragskontonummer 1... für eine Wohnung A... angemeldet.

Die Klägerin zahlte trotz mehrfacher Zahlungserinnerungen im Jahr 2015 durch den Beklagten keine Rundfunkbeiträge.

Daraufhin setzte der Beklagte mit hier nicht streitgegenständlichen Bescheiden vom 1. August 2015, vom 1. September 2015, vom 1. Dezember 2015 und vom 4. März 2016 Rundfunkbeiträge jeweils nebst Säumniszuschlägen hinsichtlich einer Wohnung unter der in Rede stehenden Wohnanschrift zur Beitragsnummer 1... für einen Gesamtzeitraum von Januar 2013 bis Januar 2016 gegenüber der Klägerin in einer Gesamthöhe von 660,46 € sowie Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 32,00 € fest und mahnte diese mehrfach schriftlich.

Mit Schreiben vom 19. Mai 2016 meldete sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin für ihren damaligen Lebensgefährten beim Beklagten und teilte unter Bezugnahme auf beigefügte schwedische Meldebescheinigungen mit, dass der Lebensgefährte der Klägerin seit 2005 dauerhaft in Schweden lebe und dort auch gemeldet sei. Es sei nicht nachzuvollziehen, warum die Klägerin als Lebenspartnerin eine Aufforderung zur Zahlung hinsichtlich der Anschrift A... erhalten habe.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2016 teilte der Beklagte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass die Klägerin Rundfunkbeiträge zu zahlen habe, da sie die in Rede stehende Wohnung innehabe. Als Inhaber seien alle volljährigen Personen anzusehen, die nach dem Melderecht in der Wohnung gemeldet oder im Mietvertrag als Mieter genannt seien. Solange die Klägerin die Wohnung innehabe, z.B. dort wohne, nach dem Melderecht dort gemeldet oder im Mietvertrag als Mieter der Wohnung genannt sei, sei der Rundfunkbeitrag für die Wohnung zu zahlen. Auf den genauen Umfang der Nutzung komme es nicht an.

Mit hier streitgegenständlichen Bescheid vom 1. Oktober 2016 setzte der Beklagte schließlich gegenüber der Klägerin hinsichtlich ihrer Wohnung unter der in Rede stehenden Anschrift für den Zeitraum Februar 2016 bis April 2016 Rundfunkbeiträge in Höhe von insgesamt 52,50 € zusammen mit einem Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 € zur Beitragsnummer 1... fest.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 17. Oktober 2016 hat die Klägerin gegen den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2016 Widerspruch erhoben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2016, der der Klägerin am 2. Januar 2017 zugestellt wurde, wies der Beklagte den klägerischen Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) nach Art. 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 sei. Im privaten Bereich sei für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten (§ 2 Abs. 1 RBStV). Ob und welche Rundfunkempfangsgeräte vorhanden seien und ob diese genutzt würden, sei unerheblich. Im Rahmen des Meldedatenabgleichs nach § 14 Abs. 9 RBStV sei dem Beklagten die klägerische Anschrift übermittelt worden. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung nach § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 RBStV habe der Beklagte die Klägerin unter der ermittelten Anschrift als Wohnungsinhaber angemeldet und Rundfunkbeiträge, da die Klägerin keine Rundfunkbeiträge gezahlt habe, festgesetzt. Die gesetzliche Vermutung sei durch den Vortrag der Klägerin, wonach diese seit langem dauerhaft in Schweden wohne und keine Wohnung in Deutschland habe, nicht entkräftet. Wer eine Wohnung beziehe, habe sich gemäß § 17 Abs. 1 Bundesmeldegesetz innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Deshalb sei davon auszugehen, dass eine melderechtlich erfasste Person die jeweilige Wohnung selbst bewohne. Die gesetzliche Vermutung könne auch nicht dadurch widerlegt werden, dass vorgetragen werde, die betreffende Wohnung nicht zu bewohnen, auch wenn dieser Vortrag durch Zeugenaussagen gestützt werde. Es sei nämlich widersprüchlich, der Meldebehörde mitzuteilen, die betreffende Wohnung zu bewohnen, andererseits gegenüber der Rundfunkanstalt vorzutragen, tatsächlich die betreffende Wohnung nicht zu bewohnen. Ein Nachweis, dass die Klägerin entgegen den hier vorliegenden Daten der zuständigen Meldebehörde keine Wohnung in Deutschland habe, sei nicht erbracht worden. Weiterhin habe die Klägerin keinen anderen Inhaber ihrer Wohnung und dessen Beitragsnummer benannt, unter der bereits Rundfunkbeiträge für die Wohnung gezahlt würden. Unschädlich sei bezogen auf die hiesige Rundfunkbeitragspflicht auch die Tatsache, dass die Klägerin in Schweden meldeamtlich erfasst sei. Sowohl die Höhe als auch die Fälligkeit des Rundfunkbeitrags (vgl. § 7 Abs. 3 RBStV) seien gesetzlich geregelt. Der Rundfunkbeitrag habe monatlich 17,98 € betragen und betrage seit dem 1. April 2015 monatlich 17,50 €. Er werde monatlich geschuldet und sei in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Trotz dieser gesetzlichen Bestimmungen habe die Klägerin die Rundfunkbeiträge nicht gezahlt. Auch sei die zusammen mit dem Rundfunkbeitrag erfolgte Festsetzung eines Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 € rechtlich nicht zu beanstanden.

Mit ihrer am 24. Januar 2017 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie aus, dass sie seit dem Jahr 2007 dauerhaft in Schweden wohnhaft und auch dort gemeinsam mit ihrem Lebenspartner V... gemeldet sei. Nachvollziehbarerweise könne die Klägerin keinen dauerhaften Wohnsitz in Schweden und gleichzeitig einen dauerhaften Hauptwohnsitz in D...unterhalten bzw. haben. Beim Umzug nach Schweden habe sowohl die Klägerin als auch der Lebenspartner Kontakt zum Einwohnermeldeamt aufgenommen. Es sei ihnen mitgeteilt worden, dass ein Zweitwohnsitz in D... nicht möglich sei. Seit 2007 lebe und arbeite die Klägerin daher dauerhaft in Schweden, sodass die entsprechenden Rundfunkbeiträge unrechtmäßig seien. Die Klägerin habe sich lückenlos im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum in Schweden aufgehalten. Am 5. Februar 2017 wurde in Schweden die Tochter der Klägerin T...geboren. Aus den eingereichten schwedischen Unterlagen, wie Personenstandsurkunde, Erklärung zum gemeinsamen Sorgerecht, übersetzte Arbeitsverträge, eines Tageszeitungsabonnements und Rechnungen der schwedischen Müllabfuhr ergebe sich, dass die Klägerin ihren Lebensmittelpunkt vollständig nach Schweden verlegt habe. Die Klägerin habe zunächst bis Anfang 2007 in D...gewohnt und studiert und wohnte anschließend lediglich etwa einen Monat an der veranlagten Anschrift im Haus der Eltern des Lebenspartners V.... Es habe dort keinen Mietvertrag gegeben, da das Hausgrundstück den Eltern des Lebenspartners der Klägerin gehört habe und nunmehr ihrem Lebenspartner gehöre. Nachdem der Lebenspartner der Klägerin das Haus erworben habe, wären Zug um Zug Umbaumaßnahmen erfolgt, um mehr Wohnraum zu schaffen. Aus den eingereichten Mietverträgen ergebe sich, dass im Zeitraum von 2013 bis 2016 die Wohnung im Erdgeschoss Frau K..., im Jahr 2016 kurzfristig Frau C... und von 2016 bis 2020 Herr T... bewohnt hätten. Das Obergeschoss haben von 2013 bis 2018 Frau D... und von 2018 bis 2020 Herr S... bewohnt. Das Dachgeschoss habe von 2013 bis 2021 Frau T...bewohnt. Weiterer Wohnraum habe für die Klägerin in dem Haus ihres Lebenspartners nicht zur Verfügung gestanden. Es sei schließlich nicht ansatzweise erklärlich, dass ein wöchentliches Pendeln über diese Entfernung von Schweden nach D... und zurück ernsthaft in Betracht gezogen werden könne.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung beantragt,

den Festsetzungsbescheid vom 1. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2016 aufzuheben.

Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist dem klägerischen Vorbringen entgegengetreten. Zur Begründung verweist er auf seine Widerspruchsentscheidung vom 21. Dezember 2016. Ergänzend führt er aus, dass entgegen der Auffassung der Klägerin auch mit den jetzt vorgelegten Unterlagen kein Beweis dafür erbracht worden sei, dass sie im streitgegenständlichen Zeitraum die Wohnung in D... nicht innegehabt habe. Es sei durchaus denkbar, dass die Klägerin mehrere Wohnsitze gehabt habe. Aus den Einwohnermeldeamtsdaten ergebe sich, dass die Klägerin erst am 1. August 2018 ins Ausland verzogen sei. Aufgrund der von Seiten der Klägerin eingereichten übersetzten Urkunden, sei lediglich bewiesen, dass die Klägerin seit dem 17. April 2007 jedenfalls auch in Schweden gemeldet sei und später eine Tochter zur Welt gebracht habe. Auch die Arbeitsverträge, die lediglich in schwedischer Sprache vorlägen, böten keinen weiteren Nachweis, da ein Pendeln zwischen Brandenburg und Schweden durchaus als möglich erscheine. Nach bislang erbrachten Nachweisen bestehe noch immer die Möglichkeit, dass die Klägerin die Wohnung in Brandenburg auch noch bis 2018 bewohnt und erst nach Geburt der Tochter endgültig aufgegeben und abgemeldet habe. Als geeigneter Gegenbeweis für die Vermutung des § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 RBStV komme ohnehin grundsätzlich nur eine entsprechend korrigierte oder neue Meldebescheinigung in Betracht. Insbesondere sei auf die Möglichkeit einer melderechtlichen Korrekturbestätigung gemäß § 12 BMG hingewiesen. Der Gegenbeweis könne auch nicht durch Zeugenaussage angetreten werden, da es treuwidrig wäre, einerseits der Meldebehörde mitzuteilen, die betreffende Wohnung zu bewohnen bzw. bezogen zu haben, andererseits aber gegenüber dem Beklagten zu behaupten, tatsächlich wohne man nicht dort. Es gehe nicht um den Nachweis, dass die Klägerin zwischen 2007 und 2018 gegebenenfalls auch in Schweden gelebt habe, als vielmehr darum, dass die Klägerin in diesem Zeitraum nicht mehr Inhaberin der Wohnung in D...gewesen sei. Auch wenn die Klägerin seit 2007 ihren Lebensmittelpunkt in Schweden gehabt habe, könne anhand der bisher eingereichten Nachweise nicht ausgeschlossen werden, dass sie weiterhin (wenn auch selten) die Wohnung in D...genutzt habe. Auf den Umfang der Nutzung komme es für die Beitragspflicht gerade nicht an.

Mit unanfechtbarem Beschluss vom 21. April 2017 hat die Kammer nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Mutter der Klägerin Frau E...als geladene Zeugin vernommen. Wegen der Einzelheiten der Zeugenvernehmung wird auf die Sitzungsniederschrift in der Gerichtsakte verwiesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten bezüglich des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie des Beigeladenen Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung war gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter zu treffen, dem der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit unanfechtbarem Beschluss der Kammer vom 21 April 2017 übertragen wurde.

Die nach § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO als Anfechtungsklage statthafte Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Der angegriffene Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2016 ist sowohl in Hinblick auf die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen als auch in Hinblick auf die zugleich erfolgte Festsetzung eines Säumniszuschlages in Höhe von 8,00 € nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin auch nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist im privaten Bereich seit dem 1. Januar 2013 § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in der jeweils gültigen Fassung (RBStV).

Die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags und die Pflicht zur Leistung von Rundfunkbeiträgen sind verfassungsgerichtlich geklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2018 für alle Gerichte verbindlich entschieden (§ 31 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG), vgl. jüngst OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. März 2019 –11 N 109.16, juris), dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag im Wesentlichen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17, juris).

§ 10 Abs. 5 RBStV erlaubt es der zuständigen Landesrundfunkanstalt – hier dem Beklagten – rückständige Rundfunkbeiträge mit Bescheid festzusetzen.

Die Klägerin ist vorliegend als Inhaberin der im streitgegenständlichen Bescheid bezeichneten Wohnung sowohl rundfunkbeitragspflichtig und war auch mit der Zahlung ihrer Beiträge im Rückstand.

Die Rundfunkbeitragspflicht richtet sich nach § 2 Abs. 1 RBStV, wonach im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist.

Nach § 2 Abs. 2 S. 1 RBStV ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Nach § 2 Abs. 2 S. 2 RBStV wird als Inhaber jede Person vermutet, die 1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder 2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Es ist mit Blick auf die Vermutungsregelung des § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 RBStV davon auszugehen, dass die Klägerin aufgrund der melderechtlichen Situation für den mit dem streitgegenständlichen Bescheid festgesetzten Zeitraum die Wohnung A... in D...auch bewohnt hat. Insbesondere ist es der Klägerin nach Überzeugung des Gerichts nicht gelungen, diese gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 RBStV zu widerlegen.

Aufgrund des durch den Beklagten durchgeführten Meldedatenabgleichs und der durch das Verwaltungsgericht im hiesigen Verfahren eingeholten Meldebehördenauskunft vom 28. Juni 2018 ergibt sich zunächst, dass die Klägerin im hier interessierenden Zeitraum von Februar 2016 bis April 2016 in D...unter der vom Beklagten veranlagten Wohnanschrift gemeldet war. Eine Abmeldung ist nach den gesichteten Meldeunterlagen erst zum 1. August 2018 erfolgt.

Insoweit war die Klägerin hiernach gehalten die gegen sie streitende Vermutung zu entkräften. Dies ist ihr – wie erwähnt – nicht gelungen.

Die Frage, wie eine die vermutete Wohnungsinhaberschaft ausschließende Gegebenheit im konkreten Fall gegenüber der Rundfunkanstalt nachzuweisen ist, beantwortet sich nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV. Nach dieser Vorschrift wird als Wohnungsinhaber zunächst jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist. Es handelt sich bei dieser Norm um eine dem Zweck der Beweiserleichterung dienende widerlegliche Vermutung, aufgrund derer die genannten Personen – im Wege der Beweislastumkehr – nachweisen müssen, dass sie tatsächlich nicht Inhaber der jeweiligen Wohnung sind (Göhmann/ Schneider/Siekmann, a.a.O. Rdnr. 15; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. November 2016 – 2 S 146/16 –, Rn. 30, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. September 2015 - 4 LA 230/15 -, juris Rdnr. 8; VG Hamburg, Urteil vom 11. November 2014 - 3 K 159/14 -, juris Rdnr. 22). Dass die gesetzliche Vermutung im Grundsatz widerlegt werden kann, ergibt sich bereits aus den Erwägungen des Gesetzgebers (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 17. Januar 2019 – W 3 K 17.1235 –, juris). Den Nachweis, dass eine Wohnung tatsächlich nicht bewohnt wird, hat dann allerdings die betreffende gemeldete Person zu führen. Die sich aus dem Melderecht ergebende Verpflichtung, sich an-, um- oder abzumelden, bleibt von den rundfunkrechtlichen Vorgaben unberührt (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 17. Januar 2019 – W 3 K 17.1235 –, juris).

Die Landesrundfunkanstalten legen in diesem Zusammenhang in ihren Satzungen Kriterien für diesen Nachweis fest, um eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherzustellen (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 17. Januar 2019 – W 3 K 17.1235 –, juris).

Auf dieser Grundlage hat auch der Beklage in seiner Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung) Regelungen zur Widerlegung dieser Vermutung geschaffen(vgl. VG Würzburg, Urteil vom 17. Januar 2019 – W 3 K 17.1235 –, juris). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Rundfunkbeitragssatzung kann die Rundfunkanstalt im Einzelfall verlangen, dass ein Nachweis erbracht wird für alle Tatsachen, die Grund, Höhe oder Zeitraum der Beitragspflicht betreffen, insbesondere für die Widerlegung der Vermutung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV (Inhaberschaft einer Wohnung). Nach § 6 Abs. 2 Satz 1, 1. Hs. Rundfunkbeitragssatzung sind die Nachweise durch Urkunden zu erbringen. Dabei soll der Beitragsschuldner darauf hingewiesen werden, welche Daten zum Nachweis benötigt werden (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Rundfunkbeitragssatzung). Als Nachweis ist in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 insbesondere eine Meldebescheinigung der Meldebehörde vorzulegen (§ 6 Abs. 2 Satz 3, 2. Alt. Rundfunkbeitragssatzung).

Sofern allerdings der Beklagte die Auffassung vertritt, eine Widerlegung der Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV sei ausschließlich durch die Vorlage einer anderslautenden Meldebescheinigung der Meldebehörde möglich, überzeugt dies nicht (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 17. Januar 2019 – W 3 K 17.1235 –, juris). Zunächst spricht § 6 Abs. 1 Rundfunkbeitragsatzung bereits dem Wortlaut nach lediglich von nicht abschließenden Möglichkeiten eines Nachweises („kann… insbesondere“).

Darüber hinaus greift das Argument, wonach es wäre treuwidrig wäre, einerseits der Meldebehörde mitzuteilen, die betreffende Wohnung zu bewohnen bzw. bezogen zu haben, andererseits aber gegenüber der Rundfunkanstalt zu behaupten, tatsächlich wohne man dort nicht (unter Berufung auf Göhmann/Schneider/Siekmann in Binder/Vesting, Beck`scher Komm. zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 2 RBStV, Rn. 22), ersichtlich zu kurz.

Würde man der Auffassung des Beklagten folgen, so hätte dies nämlich zur Folge, dass die widerlegliche Vermutung unzulässig in eine unwiderlegliche Vermutung gewendet werden würde (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 17. Januar 2019 – W 3 K 17.1235 –, juris). Denn die widerlegliche Vermutung nach § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 RBStV stützt sich allein und ausschließlich auf den melderechtlichen Sachverhalt, nämlich, dass die betreffende Person für die entsprechende Wohnung nach Melderecht gemeldet ist. Lässt man für die Widerlegung der Vermutung aber allein und ausschließlich wiederum denselben melderechtlichen Sachverhalt zu, dann ist es denklogisch nicht möglich, die Vermutung zu widerlegen (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 17. Januar 2019 – W 3 K 17.1235 –, juris). Mithin setzt der Beklagte in unzulässiger Weise ausschließlich bei der Vermutungswirkung selbst an und nicht bei deren Widerlegung (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 17. Januar 2019 – W 3 K 17.1235 –, juris). Denn wenn der Betroffene mittels einer Meldebescheinigung beweist, dass er doch nicht für die Wohnung gemeldet ist, entfällt damit schon die Vermutungswirkung als solche und die Frage nach der Widerlegung der Vermutung kann sich nicht mehr stellen (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 17. Januar 2019 – W 3 K 17.1235 –, juris). Dass im Rahmen der Widerlegung der Vermutung – wie oben dargestellt – ein Auseinanderfallen von melderechtlicher Anmeldung und Inhaberschaft der Wohnung zulässig sein muss, ergibt sich auch aus der Formulierung in § 6 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3, 2. Alt. Rundfunkbeitragssatzung (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 17. Januar 2019 – W 3 K 17.1235 –, juris).

Vielmehr ist nach Auffassung des Gerichts auf die allgemeinen Regeln von gesetzlicher Vermutung und (Gegen-)Beweis zurückzugreifen. Nach entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 292 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) wonach dann, wenn das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung aufstellt, ist grundsätzlich der Beweis des Gegenteils zulässig. Dies gilt im Grundsatz auch für die Vermutung des Innehabens einer Wohnung nach § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 RBStV.

So wurde etwa zur Führung eines Beweises des Gegenteils gegen die gesetzliche Vermutung als zulässig erkannt, dass die Widerlegung der Vermutung durch eine notarielle eidesstattliche Versicherung denkbar ist, wonach der vermutete Inhaber, die Wohnung tatsächlich nicht zum Wohnen nutzen kann und insoweit keinen Zutritt mehr zu dieser hat, weil diese dauerhaft vermietet ist (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 17. Januar 2019 – W 3 K 17.1235 –, juris).

Darüber hinaus werde aber auch die Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RBStV etwa der (Haupt-)Mieter einer vollständig untervermieten Wohnung regelmäßig durch Vorlage eines Untermietvertrages widerlegen können, aus dem sich ergibt, dass er im betreffenden Beitragszeitraum tatsächlich keine Zutritts- bzw. Wohnberechtigung dort hatte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. November 2016 – 2 S 146/16 –, Rn. 30, juris). Auch die Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV werde ein Hauptmieter, der seinen melderechtlichen Verpflichtungen nachkommt und sich bei vollständiger Untervermietung einer Wohnung aus dieser abmeldet, etwa dadurch regelmäßig widerlegen können, notfalls durch Vorlage einer später korrigierten Meldebescheinigung. Die Frage, wie sich die Vermutungen aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 zueinander verhalten, ist im RBStV nicht geregelt. Eine schematische Anwendung der beiden Vermutungen - etwa dergestalt, dass dann, wenn die Vermutung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV eingreift und nicht widerlegt ist, sich ein Blick auf die Vermutung aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RBStV erübrigt - dürfte jedenfalls nicht angezeigt sein. So kann z.B. ein im Mietvertrag genannter Mieter, der seine Wohnung nachweislich ohne eine ihm verbleibende Wohnberechtigung vollständig untervermietet hat, im betreffenden Zeitraum aber weiterhin in dieser Wohnung nach dem Melderecht gemeldet ist, dennoch nicht als Wohnungsinhaber (Beitragsschuldner) anzusehen sein, obgleich er die Vermutung aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV gegen sich gelten lassen muss. Entscheidend sind hier die Verhältnisse des Einzelfalles, wobei es darauf ankommt, ob es dem Mieter gelingt, die aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV folgende Vermutung zu widerlegen und plausibel darzulegen, dass er im maßgeblichen Beitragszeitraum trotz des melderechtlichen Anscheins tatsächlich keine Wohn- und damit einhergehende Zutrittsberechtigung in der Wohnung hatte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. November 2016 – 2 S 146/16 –, Rn. 30, juris).

Entscheidend ist mit Blick auf den oben dargestellten Maßstab somit jedenfalls, dass der jeweilige Kläger, der sich darauf beruft die jeweils in Rede stehende Wohnung nicht im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages innezuhaben, beweist, keinen faktischen Zugang zur Wohnung im festgesetzten Beitragszeitraum gehabt zu haben.

Zur Widerlegung der Vermutung aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV muss der von ihr Betroffene letztlich nachweisen, dass er tatsächlich nicht Inhaber der Wohnung ist, diese also nicht im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV selbst bewohnt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. September 2015 - 4 LA 230/15 - NVwZ-RR 2016, 74 Rn. 8; VGH Mannheim, Urteil vom 25. November 2016 - 2 S 146/16 - juris Rn. 30).

Ein Bewohnen entsprechend § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV liegt nach dem Wortsinn dieses Begriffs jedenfalls dann vor, wenn jemand eine hierfür geeignete Wohnung zu Wohnzwecken nutzt. Entscheidend ist die Wohnnutzung als solche. Es kommt nicht darauf an, wieviel Zeit die Person in der Wohnung verbringt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2019 – 6 C 20/18 –, Rn. 17 - 18, juris). Auch eine gelegentliche oder seltene Wohnnutzung ist ein Bewohnen im Sinne der Vorschrift (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 6 B 45.17 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 83 Rn. 6; vgl. auch LT-Drs. HB 18/40 S. 22). Nach diesem Maßstab ist ein Bewohnen einer Wohnung und damit ein die Rundfunkbeitragspflicht begründendes Innehaben der Wohnung auch in den Zeiten zu bejahen, in denen die Person die Wohnung für eine längere Auslandsreise verlässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2019 – 6 C 20/18 –, Rn. 17 - 18, juris). Zudem entspricht nur dieses Normverständnis dem grundlegenden normativen Strukturmerkmal des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich, nach dem es generell unerheblich ist, ob in einer beitragspflichtigen Wohnung Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden, oder ob der Beitragspflichtige das Rundfunkangebot tatsächlich nutzen will (hierzu: LT-Drs. HB 18/40 S. 20; BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. - BVerfGE 149, 222 Rn. 89 ff., 93 ff.; BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:180316U6C6.15.0] - BVerwGE 154, 275 Rn. 34 ff.). Kann nämlich die wohnungsbezogene Rundfunkbeitragspflicht selbst dadurch nicht abgewendet werden, dass in der Wohnung auf die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vollständig und zeitlich unbegrenzt verzichtet wird, kann der nur zeitweise - auf die Dauer einer Auslandsreise begrenzte - Verzicht auf eine derartige Nutzung erst recht nicht zur Beitragsfreiheit führen. Es liegt ferner auf der Hand, dass der Normzweck des besagten Strukturmerkmals - eine Belastungsgleichheit der Beitragspflichtigen durch einen Ausschluss unzulässiger Möglichkeiten der Beitragsvermeidung sicherzustellen und unverhältnismäßige Kontrollen zu erübrigen (vgl. dazu: BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. - BVerfGE 149, 222 Rn. 91 f.; BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 31 ff.) - vereitelt würde, wenn einer zeitlichen Unterbrechung der tatsächlichen Wohnnutzung in der von dem Kläger befürworteten Weise Relevanz zukäme. Eine Wohnung wird im Ergebnis immer schon dann im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV von einer Person selbst bewohnt, wenn diese die Wohnung (jederzeit) zum tatsächlichen Wohnen nutzen kann, weil sie die hierfür erforderliche Verfügungsgewalt über die Wohnung innehat (dies noch offenlassend, weil im konkreten Fall nicht entscheidungserheblich: BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 6 B 45.17 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 83 Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2019 – 6 C 20/18 –, Rn. 17 - 18, juris).

Der Nachweis, den die Klägerin hier allerdings durch Vorlage verschiedenster Unterlagen aus Schweden wie etwa Arbeitsverträgen, Nachweisen über erfolgte Müllabfuhren, Zeitungsabonnements und dergleichen, wonach sie in Schweden gelebt hat und deswegen die Wohnung in D...im Sinne des Rundfunkbeitrag Staatsvertrages nicht innegehabt kann, reicht vorliegend gerade nicht aus um die Vermutungsregelung des § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 RBStV zu entkräften (vgl. zum vorübergehenden Auslandsaufenthalt BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2019 – 6 C 20/18 –, Rn. 17 - 18, juris), da er nicht der Beweis des Gegenteils ist. Der Klägerin ist durch die Vorlage der bezeichneten Unterlagen lediglich der Nachweis gelungen, dass sie jedenfalls auch (aber nicht ausschließlich) in Schweden im rundfunkrechtlichen Sinn gewohnt habe.

Aber auch die Ausführungen der gerichtlich geladenen Zeugin B..., die als Mutter der Klägerin Auskunft über den Zugang bzw. Nichtzugang der Klägerin zur in Rede stehenden Wohnung im veranlagten Zeitraum hätte geben können, waren nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung durch den Beweis des Gegenteils, nämlich dass die Klägerin keinen Zugang mehr zur Wohnung im Veranlagungszeitraum hatte, zu entkräften.

So hat die Zeugin glaubhaft ausgeführt, dass die Klägerin zwar Deutschland mit ihrem ehemaligen Lebenspartner verlassen habe und nunmehr in Schweden lebe. Dies ist für sich genommen – wie oben ausführlich dargelegt – nicht ausreichend um die gesetzliche Vermutung zu entkräften. Darüber hinaus hat die Zeugin allerdings dargelegt, dass die Klägerin mit ihren Kindern regelmäßig D...besuche und dann unter der veranlagten Wohnanschrift wohne. In dem von der Klägerin bewohnten Haus befänden sich – wie vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin schriftsätzlich ausgeführt – nur drei Wohnungen, die allesamt vermietet seien. Allerdings befinde sich darüber hinaus aber auch ein (bewohnbares) Nebengelass mit zwei beheizbaren Räumlichkeiten, mit Toilette und Schlafgelegenheit, in dem auch im Winter gelebt werden könne. Dieses Nebengelass befinde sich auf dem Gelände der Wohnanschrift und stehe im Eigentum des (ehemaligen) Lebenspartners der Klägerin. Die Klägerin nutze dieses Nebengelass auch. So übernachtete dort, wenn sie ihre Eltern und Freunde in D...besuche, was zudem mehrmals im Jahr – auch im Winter in den Weihnachtsferien – vorkomme.

Mit Blick auf die Aussagen der Zeugen kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin keinen Zugang mehr zur veranlagten „Wohnung“ im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages gehabt hatte. Vielmehr hat die Klägerin eine Wohnung unter der veranlagten Wohnanschrift weiterhin regelmäßig, wenn auch nur selten genutzt. Den Beweis des Gegenteils und damit die Entkräftung der gesetzlichen Vermutung konnte die Klägerin somit letztlich nicht erbringen, da sie weiterhin (jederzeit) Zugang zu den Räumlichkeiten, unter denen sie im Veranlagungszeitraum gemeldet war, hat und diese auch genutzt hat. Wie bereits erwähnt, ist auch eine nur gelegentliche oder seltene Wohnnutzung ein Bewohnen im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 RBStV (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2017 – 6 B 45/17 –, juris).

Dass das von der Zeugin beschriebene Nebengelass, das von der Klägerin in den Ferienzeiten bewohnt wird, nicht gehobenen Komfortansprüchen entspricht, spielt für die rundfunkrechtliche Eigenschaft als „Wohnung“ im Sinne des § 3 Abs. 1 RBStV und somit für die Veranlagung der Klägerin keine Rolle.

Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 RBStV ist Wohnung nämlich unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird (Nr. 1) und durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann (Nr. 2). Aus der Formulierung, dass die Raumeinheit zum Wohnen oder Schlafen lediglich geeignet sein muss, ergibt sich, dass ein tatsächliches Bewohnen nicht erforderlich ist und es auch nicht auf eine gewisse Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit des Bewohnens ankommt. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll daher auch ein Ferien- oder Wochenendhaus eine Wohnung darstellen, selbst wenn es nur einmal im Jahr tatsächlich für einen Kurzurlaub aufgesucht und im Übrigen lediglich zur Nutzung bereitgehalten wird (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 12. August 2016 – 1 K 1691/15 –, Rn. 22 - 23, juris). Insoweit unterscheidet sich der Wohnungsbegriff des § 3 Abs. 1 RBStV sowohl von der allgemeinsprachlichen Wohnungsdefinition als auch vom - engeren - Wohnungsbegriff des Abgaben- oder Melderechts, der jeweils eine (zumindest zeitweilige) tatsächliche Wohnnutzung erfordert (Hahn/Festing, Rundfunkrecht, 3. Aufl., 2018 § 2 RBStV Rn. 10 und § 3 RBStV Rn. 10). Dass auch Gebäude zum nur gelegentlichen Aufenthalt wie etwa Gartenlauben grundsätzlich vom Wohnungsbegriff des § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV erfasst sind, ergibt sich auch aus § 3 Abs. 1 Satz 3 RBStV. Danach „gelten“ Bauten im Sinne des § 3 BKleingG nicht als Wohnungen. Einer solchen Fiktionsnorm bedürfte es nicht, wenn solche Bauten schon nicht der Wohnungsdefinition nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV unterfallen würden (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 12. August 2016 – 1 K 1691/15 –, Rn. 22 - 23, juris). Aus der Anknüpfung an die (abstrakte) Eignung zum Wohnen oder Schlafen ergibt sich außerdem, dass eine bestimmte Mindestgröße oder -ausstattung der Raumeinheit (etwa mit Bad oder Küche) nicht erforderlich ist. Eine Wohnung liegt nur dann nicht vor, wenn die Raumeinheit schon objektiv weder zum Schlafen noch zum Wohnen geeignet ist, etwa im Falle eines Rohbaus ohne Türen und Fenster (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 12. August 2016 – 1 K 1691/15 –, Rn. 22 - 23, juris). Mit Blick auf die Ausführungen der Zeugin hinsichtlich der Ausstattung des beheizbaren „Nebengelasses“ mit Schlafmöglichkeit und Toilette ist von einer Wohnung im rundfunkrechtlichen Sinne zweifelsohne auszugehen.

Die Klägerin war auch mit der Zahlung ihrer Rundfunkbeiträge im Rückstand, da sie trotz Zahlungspflicht die Rundfunkbeiträge nicht leistete. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 RBStV beginnt die Pflicht zur Entrichtung der Rundfunkbeitrag mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat. Nach Abs. 3 S. 1 der bezeichneten Vorschrift ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet. Nach Abs. 3 S. 2 der Vorschrift ist der Rundfunkbeitrag in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Dies hat die Klägerin nicht getan.

Schließlich entspricht die für drei Monate festgesetzte Höhe von 52,50 € den seinerzeit geltenden gesetzlichen Vorgaben. Nach § 8 seinerzeit geltenden des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages (RFinStV) habe der Rundfunkbeitrag seit dem 1. April 2015 nämlich monatlich 17,50 € betragen.

Auch ist gegen die zugleich erfolgte Festsetzung eines Säumniszuschlags sowohl im Hinblick auf Rechtsgrund und Höhe nichts zu erinnern. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 5 RBStV in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Rundfunkbeitragssatzung durfte der Beklagte Säumniszuschläge in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber 8 €, zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid festsetzen, da die geschuldeten Rundfunkbeiträge nicht (innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit) durch den Kläger entrichtet wurden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abse. 1 u. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).