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Entscheidung 9 UF 86/20


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 31.08.2020
Aktenzeichen 9 UF 86/20 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2020:0831.9UF86.20.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

I. Der Antragsgegnerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung einer Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 6. Februar 2020 – Az. 3 F 113/18 – gewährt.

II. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 6. Februar 2020 – Az. 3 F 113/18 – hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2.) teilweise abgeändert und zu Absatz 2 wie folgt neu gefasst:

Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der … Pensionskasse AG (Versicherungsnummer …) wird zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 2.104,73 EUR, bezogen auf den 31. März 2018, übertragen.

Die Übertragung erfolgt nach Maßgabe der Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 1. Juni 2018 und hier nach Maßgabe des Tarifs VGR2U(PE) mit den weiteren Maßgaben, dass

- abweichend von Ziffer 3 Buchstabe b) und in Konkretisierung von Ziffer 3 Buchstabe d) der Teilungsordnung der Ausgleichswert in dem Zeitraum zwischen dem 1. April 2018 und dem Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung an einer etwaigen biometrischen Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts teilhat,

- in Konkretisierung von Ziffer 3 Buchstabe e) lit. bb) der Ausgleichswert für den Zeitraum zwischen dem 1. April 2018 und dem Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung mit einem Zinssatz von 3,25 % p.a. aufzuzinsen ist,

- abweichend von Ziffer 5 Buchstabe b) der Teilungsordnung die aktuellen Tarife mit den Rechnungsgrundlagen der Tarifgeneration des ausgleichspflichtigen Vertrages für das neue Anrecht zur Anwendung kommen, insbesondere hinsichtlich der zugrunde liegenden Sterbetafeln und des zugrunde liegenden Rechnungszinses, und die aktuellen Versicherungsbedingungen des Tarifs VGR2U(PE) zu den jeweiligen Tarifen nur insoweit zur Anwendung gelangen, wie sie nicht in Widerspruch zu den vorstehenden Maßgaben stehen.

III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die geschiedenen Ehegatten jeweils hälftig; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

IV. Der Beschwerdewert wird auf 1.386 EUR festgesetzt.

V. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1.

Der Antragsgegnerin war gemäß §§ 17 Abs. 1 und 18 Abs. 1 bis 3 FamFG antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den – ihr am 24. Februar 2020 zugestellten - Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 6. Februar 2020 zu gewähren.

Die Antragsgegnerin hat gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG rechtzeitig innerhalb der Beschwerdefrist sowie formgerecht, nämlich eingehend beim Amtsgericht am 21. März 2020 um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Scheidungsverbundbeschluss hinsichtlich der Entscheidungen zum nachehelichen Unterhalts und zum Versorgungsausgleich nachgesucht.

Der erkennende Senat hat zwar mit Beschluss vom 29. Juni 2020 dieses Verfahrenskostenhilfegesuch insgesamt zurückgewiesen. Gleichwohl war die Antragsgegnerin ohne ihr Verschulden gehindert, die Frist zur Einlegung der Beschwerde einzuhalten. Nach allgemeiner Ansicht beginnt die Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung nach beantragter Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsmitteleinlegung grundsätzlich erst mit dem Zugang der Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch, wenn der Gesuchsteller nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrages wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (vgl. dazu BGH MDR 2018, 1332 - Rdnr. 5 bei juris mit weiteren Nachweisen; Zöller-Greger, ZPO, 33. Aufl., § 233 ZPO, Rdnr. 23.29). So liegt der Fall hier. Die Rückweisungsentscheidung des Senats vom 29. Juni 2020 fußt nämlich darauf, dass dem beabsichtigten Rechtsmittel hinsichtlich der Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt keine Erfolgsaussichten beizumessen waren und hinsichtlich der beanstandeten Entscheidung zum Versorgungsausgleich bei zwar bestehenden Erfolgsaussichten die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach § 115 Abs. 4 ZPO nicht vorlagen. Hat das Gericht aber Verfahrenskostenhilfe versagt, weil die Kosten der Verfahrensführung voraussichtlich vier Monatsraten nicht übersteigen, kann im Verfahren der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist dem Antragsteller nicht entgegengehalten werden, er habe vernünftigerweise nicht mit der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe rechnen dürfen (vgl. BGH FamRZ 2008, 1520 – Rdnr. 6 bei juris). Dies gilt erst recht für den hier vorliegenden Fall, dass der Anwendungsbereich des § 115 Abs. 4 ZPO überhaupt nur deshalb eröffnet war, weil dem beabsichtigten Rechtsmittel nur teilweise, nämlich hinsichtlich der anzufechtenden Entscheidung zum Versorgungsausgleich die erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten beigemessen wurden.

Nach Zustellung des Senatsbeschlusses vom 29. Juni 2020 am 1. Juli 2020 hat die Antragsgegnerin rechtzeitig innerhalb der Frist des § 18 Abs. 1 Satz 1 FamFG, nämlich eingehend beim Brandenburgischen Oberlandesgericht am 15. Juli 2020 auf Wiedereinsetzung gegen die versäumte Beschwerdefrist angetragen und – den Erfordernissen des § 18 Abs. 3 Satz 2 FamFG Rechnung tragend – zugleich eingehend beim Amtsgericht am 15. Juli 2020 Beschwerde gegen den Scheidungsverbundbeschluss vom 6. Februar 2020, soweit der Versorgungsausgleich betroffen ist, eingelegt.

2.

Die nach gewährter Wiedereinsetzung zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin, die sich gegen die Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG und damit den Ausschluss des Ausgleichs des bei der weiteren Beteiligten zu 1. bestehenden Versorgungsanrechts des Antragstellers richtet, hat auch in der Sache Erfolg.

Der Antragsteller hat in der – gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. März 2018 andauernden – Ehezeit bei der weiteren Beteiligten zu 1. aus einer privaten Altersvorsorge ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 4.339,63 EUR (Kapitalwert) erworben. Die Versorgungsträgerin hat den Ausgleichswert in ihrer Auskunft vom 27. Dezember 2019 (Bl. 49 f. Sonderband VA) mit 2.104,73 EUR vorgeschlagen und dabei Kosten der internen Teilung von insgesamt 130,18 EUR bei jedem der Ehegatten hälftig berücksichtigt.

a)

Richtig ist, dass es sich bei dem in Rede stehenden Versorgungsanrecht des Antragstellers um ein geringfügiges Anrecht im Sinne von § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG handelt. Gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG ist ein Ausgleichswert nach Abs. 2 dieser Vorschrift gering, wenn er am Ende der Ehezeit als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt, hier also 3.654 EUR, wie das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat. Der Ausgleichswert des streitigen Versorgungsanrechts des Antragsgegners liegt somit unterhalb der Bezugsgröße.

Für den danach hier vorliegenden Fall eines geringen Ausgleichswertes eines einzelnen Anrechtes sieht § 18 Abs. 2 VersAusglG als gesetzlichen Regelfall vor, dass der Ausgleich unterbleiben soll. Das dem Gericht im Rahmen dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen ist aber nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter besonderer Berücksichtigung des das Recht des Versorgungsausgleichs weiterhin prägenden Halbteilungsgrundsatzes auszuüben. Danach findet der Ausschluss eines Ausgleichs von Bagatellanrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung seine Grenze in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes, die insbesondere dann vorliegt, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert unter Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen wird, obwohl die mit dieser Vorschrift bezweckte Folge nicht oder nur in Ansätzen erreicht werden kann oder wenn sich der Verwaltungsaufwand nicht als unverhältnismäßig darstellt. Neben dem Halbteilungsgrundsatz sind bei der Ermessensentscheidung auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versorgungssituation zu berücksichtigen (vgl. dazu BGH FamRZ 2012, 192 und 610; 2015, 2125; 2016, 1658 und 2081). Gemessen an diesen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 18 VersAusglG entwickelten Rechtsgrundsätzen, denen sich das Beschwerdegericht anschließt, ist im Streitfall dem Halbteilungsgrundsatz Vorrang einzuräumen.

Die weitere Beteiligte zu 1. hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Teilungskosten gemäß § 13 VersAusglG pauschal geltend zu machen. Sie hat beiden Ehegatten für die interne Teilung insgesamt 130,18 EUR (= 3 % des Ehezeitanteils) und somit 65,09 EUR für jeden Ehegatten für die interne Teilung in Rechnung gestellt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dieser Betrag zur Kompensation des durch die interne Teilung verursachten höheren Verwaltungsaufwandes nicht auskömmlich sein soll. Dann aber ist davon auszugehen ist, dass der zusätzliche Verwaltungsaufwand durch die beanspruchten Teilungskosten (§ 13 VersAusglG) ausgeglichen wird (vgl. dazu BGH FamRZ 2012, 610 – Rdnr. 31 und 40 ff. bei juris; 2016, 2081 – Rdnr. 11 bei juris; OLG Bremen, Beschluss vom 14. November 2016, Az. 4 UF 60/16 – Rdnr. 12 bei juris; erkennender Seat, Beschluss vom 23. Januar 2020, Az. 9 UF 196/19). Im Übrigen ist nicht davon auszugehen, dass aus Sicht der geschiedenen Ehegatten bei Teilungskosten von 3 % des Gesamtkapitalwerts von 4.339,63 EUR die Durchführung der internen Teilung als unwirtschaftlich angesehen werden kann. Gründe dafür, dass der Antragsteller auf den ungeschmälerten Erhalt dieser privaten Altersversorgung eher angewiesen sein könnte als umgekehrt die Antragsgegnerin auf die Teilhabe auch an dem geringfügigen Anrecht des geschiedenen Ehemannes sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Das im Streitfall (selbst bei Hochrechnung auf eine vollschichtige Erwerbstätigkeit) große Einkommensgefälle streitet eher dafür, dass die – vermögenslose – Antragsgegnerin auf jeglichen Zuwachs ihrer Altersversorgung angewiesen sein wird.

In Abwägung der obwaltenden Umstände des Streitfalles ist danach nicht vom Ausgleich des bei der weiteren Beteiligten zu 1. bestehenden Anrechts des Antragstellers abzusehen.

b)

Die nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durchzuführende interne Teilung des Anrechts des Antragstellers kann allerdings nicht uneingeschränkt nach den gemäß § 10 Abs. 3 VersAusglG grundsätzlich maßgeblichen Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht - hier die im Tenor benannte Teilungsordnung der Versorgungsträgerin - erfolgen. Wegen der rechtsgestaltenden Wirkung der Entscheidung über den Wertausgleich sind die Familiengerichte gehalten, die rechtliche Vereinbarkeit der untergesetzlichen Teilungsordnung mit höherrangigem Recht, insbesondere mit den gesetzlichen Vorgaben des § 11 VersAusglG, zu prüfen. Genügen die Bestimmungen des Versorgungsträgers den gesetzlichen Anforderungen - wie hier - nicht oder sind sie unklar oder mehrdeutig, sind sie vom Gericht durch geeignete Anordnungen bei Aufrechterhaltung im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGH FamRZ 2015, 1869; 2011, 547; OLG Frankfurt FamRZ 2020, 673; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 584).

Die interne Teilung von Versorgungsanrechten hat gemäß § 11 Abs. 1 VersAusglG eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherzustellen. Diese ist jedoch (nur dann) gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht des Ausgleichspflichtigen für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung und grundsätzlich gleichem Risikoschutz übertragen wird. Wegen des sich aus §§ 1 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 1 VersAusglG ergebenden Gebots der stichtagsbezogenen Halbteilung führt die vom Gericht zu treffende Gestaltungsentscheidung dazu, dass die Begründung des Anrechts des ausgleichsberechtigten Ehegatten und die Belastung des Anrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf das sich aus § 3 Abs. 1 VersAusglG ergebende Ende der Ehezeit, hier also auf den 31. März 2018, zurückwirken. Daraus folgt, dass eine gleichwertige Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts nicht erst ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Anordnung der internen Teilung, sondern schon für den Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich gewährleistet sein muss. Die gleichwertige Teilhabe beider Ehegatten an den auszugleichenden Anrechten erfordert danach, dass auf ein im Wege interner Teilung zu begründendes Anrecht des Ausgleichsberechtigten die für das Anrecht des Ausgleichspflichtigen geltenden Rechnungsgrundlagen (Rechnungszins, Sterbe- bzw. Richttafeln, Kosten) anzuwenden sind. Das gilt auch dann, wenn es sich bei dem auszugleichenden Anrecht um ein geschlechtsspezifisch kalkuliertes Anrecht handelt. Dadurch ist gewährleistet, dass die interne Teilung für den Versorgungsträger – nach Abzug der Teilungskosten – aufwandsneutral erfolgt. Enthält die Teilungsordnung eines Versorgungsträgers wörtlich oder sinngemäß eine Regelung, nach der auf das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person „die aktuellen Rechnungsgrundlagen“ oder ein „aktueller Tarif“ anwendbar sind, muss das Familiengericht durch geeignete Anordnungen gewährleisten, dass dem Gebot der gleichwertigen Teilhabe genügt wird. Das gilt auch, soweit die Teilungsordnung keine (ausreichend gesicherte) Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich vorsieht. Dies betrifft sowohl die Teilhabe am Zinsertrag als auch an etwaigen biometrischen Gewinnen oder Verlusten, die dadurch entstehen, dass ein versichertes Risiko eintritt oder nicht eintritt (vgl. OLG Frankfurt a.a.O. – Rdnr. 30 ff.; FamRZ 2019, 1781; OLG Nürnberg FamRZ 2019, 876; OLG Hamm FamRZ 2019, 26; Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 11 VersAusglG, Stand: 9. Juli 2020, Rdnr. 39.1; Norpoth/Sasse in: Erman, BGB, 16. Aufl., 2020, § 11 VersAusglG Rdnr. 4).

Dieser Anforderung wird eine Teilungsordnung, nach der für die ausgleichsberechtigte Person eine beitragsfreie aufgeschobene Rentenversicherung auf ihr Leben eingerichtet wird, bei der die aktuellen Rechnungsgrundlagen zur Anwendung kommen, nicht in jeder Hinsicht gerecht. Die hier zur Anwendung gelangende Teilungsordnung der Versorgungsträgerin in der vom 1. Juni 2018 sieht allerdings inzwischen vor, dass eine Verzinsung des Ausgleichswertes vom Ehezeitende bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des jeweils für den Vertrag des ausgleichspflichtigen Ehegatten maßgeblichen Rechnungszinses erfolgt, „sofern der Beschluss des Familiengerichts dies vorsieht“ (Ziffer 3 Buchstabe e) lit. bb) der Teilungsordnung). Vor diesem Hintergrund war eine entsprechende Verzinsung des Ausgleichswertes nach dem mitgeteilten Rechnungszins von 3,25 % für die Zeit zwischen dem 1. April 2018 und der Rechtskraft der hier ergangenen Entscheidung anzuordnen (vgl. dazu auch OLG Frankfurt FamRZ 2018, 96; OLG Hamm, Beschluss vom 27. September 2017, Az. 7 UF 213/17; OLG Stuttgart FamRZ a.a.O.). Allerdings ist nicht nur derselbe Rechnungszins, sondern sind insgesamt die Rechnungsgrundlagen der Tarifgeneration der Versicherung des Ausgleichspflichtigen beim Ausgleich beider Versicherungen anzuwenden (vgl. OLG Nürnberg a.a.O., OLG Frankfurt a.a.O.). Die Rechnungsgrundlagen setzen sich aus den zugrunde gelegten kalkulatorischen Annahmen über die Zukunft, also den verwendeten Sterbe- und Richttafeln, dem bereits genannten Rechnungszins und den kalkulatorischen Kosten zusammen. Nach Ziffer 5 Buchstabe b) lit. aa) und gg) werden aber für das neu zu bildende Anrecht der ausgleichsberechtigten Antragsgegnerin die aktuellen Versicherungsbedingungen zu den jeweiligen Tarifen und die aktuellen Rechnungsgrundlagen zur Anwendung. Dies genügt den gesetzlichen Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG an die Sicherstellung einer gleichwertigen Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten nicht, sodass die interne Teilung des Anrechts des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 1. mit dem im Tenor im Einzelnen niedergelegten Inhalt anzuordnen war.

Der Senat hat einer entsprechenden Ankündigung folgend, der die geschiedenen Eheleute ausdrücklich zugestimmt haben und der keiner der weiteren Beteiligten entgegen getreten ist, gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung entschieden.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG.

Die Wertfestsetzung folgt aus § 40 Abs. 1 und 2, 50 Abs. 1 FamGKG (Nettoeinkommen der Beteiligten in drei Monaten von insgesamt 13.860 EUR x 10 Prozent x 1 Anrecht).

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.