Gericht | OLG Brandenburg 2. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 23.05.2023 | |
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Aktenzeichen | 2 U 26/22 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2023:0523.2U26.22.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die der Klägerin eingeräumte Frist zur Stellungnahme zu dem Hinweis des Senats vom 17.03.2023 wird gemäß ihrem Antrag vom 04.05.2023 verlängert.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 08.07.2022, Az. 3 O 20/21, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 744.338 € festgesetzt.
1.
Die beantragte Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zu dem Hinweis des Senats vom 17.03.2023 wird bewilligt, § 224 Abs. 2 ZPO. Der Antrag der Klägerin ist am 04.05.2023 und damit rechtzeitig vor Ablauf der mit dem Beschluss vom 18.04.2023 bis zum 05.05.2023 verlängerten Frist gestellt worden. Auch sind in dem Antrag erhebliche Gründe für die begehrte Fristverlängerung dargelegt und glaubhaft gemacht. Über den Antrag wird zusammen mit der Hauptsache entschieden, weil eine Entscheidung vor Fristablauf wegen der nach § 225 Abs. 2 ZPO geboten gewesenen Anhörung des Gegners nicht erfolgen konnte.
2.
Die Entscheidung über die Zurückweisung der Berufung beruht auf § 522 Abs. 2 ZPO.
a)
Der Senat ist weiterhin einstimmig davon überzeugt, dass das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Wegen der dieser Einschätzung zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen sowie der von den Parteien im Berufungsrechtszug angekündigten Anträge wird auf den Beschluss vom 17.03.2023 Bezug genommen. Die Gegenerklärung der Klägerin vom 10.05.2023 rechtfertigt keine andere Würdigung.
aa)
Die Nichterteilung der von der Klägerin begehrten Baugenehmigung vor Eintritt der von ihr behaupteten Schäden Ende Februar 2017 war nicht im Sinne von § 839 Abs. 1 BGB amtspflichtwidrig. Die dem zu Grunde liegende Annahme der Bediensteten des Beklagten, die Erschließung des Grundstücks sei bis zu diesem Zeitpunkt nicht gesichert gewesen, ist nicht zu beanstanden.
(1)
Eine für die wegemäßige Erschließung ohne weiteres ausreichende unmittelbare Zufahrt zum öffentlichen Wegenetz, also über öffentliche Straßen im Sinne von § 2 Abs. 1 BbgStrG, bestand im Streitfall nicht. Das Baugrundstück liegt zwar neben dem Flurstück ...0, auf welchem seinerzeit bereits Verkehrsanlagen errichtet waren, die als Zu- bzw. Abfahrt zu der auf dem Flurstück ...9 betriebenen Tankstelle genutzt wurden. Die Verkehrsfläche war bis zu dem hier in Rede stehenden Zeitpunkt aber nicht gewidmet.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die betreffende Verkehrsfläche erst nach Abschluss der Bauarbeiten an der Umgehungsstraße im September 2021 dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden ist. Dass bereits zuvor von einer Widmung auszugehen ist, ist zulasten der Klägerin, die nach den allgemeinen Grundsätzen die tatbestandlichen Voraussetzungen der geltend gemachten Amtspflichtverletzung darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat, nicht festzustellen.
Der mit der Gegenerklärung der Sache nach vertretenen Auffassung, die Verkehrsfläche sei durch Anbringung von Verkehrszeichen konkludent gewidmet worden, ist bereits im rechtlichen Ausgangspunkt nicht beizutreten. Nach § 6 Abs. 1 Sätze 1, 2 BbgStrG setzt die Widmung einer öffentlichen Straße eine Allgemeinverfügung voraus, die mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zu machen ist. Die straßenrechtliche Widmung erfordert demnach – abweichend von Widmungen in anderen Bereichen des Rechts der öffentlichen Sachen und im älteren Straßenrecht (zur konkludenten Widmung zum Gemeingebrauch nach dem Recht der DDR s. etwa BVerwG, Urteil vom 30.10.2002 – 8 C 24/01, VIZ 2003, 284 m.w.N.) – einen formalisierten Rechtsakt, was der Annahme einer konkludenten Widmung entgegensteht (vgl. U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 35 VwVfG, Rn. 321 m.w.N.).
Abgesehen davon setzt die straßenrechtliche Widmung nach § 6 Abs. 3 BbgStrG voraus, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist oder der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt hat oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag, durch Einweisung nach § 41 BbgStrG oder in einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Streitfall nicht festzustellen.
In dem hier in Rede stehenden Zeitraum stand das Flurstück unstreitig nicht im Eigentum des Trägers der Straßenbaulast, sondern der Erschließungsträgerin bzw. der V. GmbH. Das Land wurde erst – wie der Präambel des Gestattungsvertrages vom 10./12.10.2017 (Anlage E2, Blatt 158 ff. d.A.) zu entnehmen ist – am 19.09.2017 Eigentümer des Grundstücks.
Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass die Grundstückseigentümerin in dem hier in Rede stehenden Zeitraum im Sinne von § 6 Abs. 3 Alt. 2 BbgStrG der Widmung zugestimmt hatte. Die von der Vorschrift vorausgesetzte Zustimmung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit Zugang beim Empfänger wirksam wird und aufgrund ihrer Zweckrichtung und ihrer öffentlich-rechtlichen Natur bindend und nicht widerruflich ist (vgl. VGH München, Beschluss vom 21.02.1989 – 8 B 87.00100, NVwZ 1990, 280; s. auch Jupe, Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht in Brandenburg, Bd. 1, Abschnitt 11.00, Nr. 2.1.1.1). Für die Annahme einer solchen Zustimmung genügt es daher nicht, dass die Erschließungsträgerin – wie es in der Gegenerklärung heißt – mit der Widmung einverstanden gewesen sei und eine solche sogar gutgeheißen haben würde. § 6 Abs. 3 Alt. 2 BbgStrG setzt vielmehr eine an den Träger der Straßenbaulast gerichtete Erklärung voraus, mit der die Zustimmung zur Widmung deutlich zum Ausdruck gebracht wird. Die Abgabe einer solchen Erklärung ist weder dem städtebaulichen Vertrag (Anlage K6) zu entnehmen noch nach dem sonstigen Streitstoff ersichtlich.
Des Weiteren ist nicht anzunehmen, dass das Land vor der Erlangung des Eigentums an dem Grundstück in einer § 6 Abs. 3 Alt. 3 BbgStrG entsprechenden Weise Besitz hieran erlangt hatte. Gleiches gilt für die Stadt K.. Anders als die Gegenerklärung meint, genügt das Aufstellen von Verkehrszeichen durch die Stadt K. auf dem Flurstück ...0 nach § 854 Abs. 1 BGB nicht für den Erwerb des Besitzes an dem Flurstück. Davon abgesehen widerspricht dieses Vorbringen insofern dem bisherigen Vortrag der Klägerin, als die Verkehrsschilder demnach nicht von der Stadt, sondern von der Straßenverkehrsbehörde des Beklagten aufgestellt worden seien (s. Seite 4 der Replik vom 24.02.2022, Blatt 218 d.A.). Der Gegenerklärung ist ferner nicht darin zu folgen, dass die Stadt K. aufgrund des städtebaulichen Vertrages vor September 2017 Besitz an dem Flurstück ...0 erlangt hatte. Die in § 8 dieses Vertrages getroffenen Bestimmungen über die Übernahme und Übereignung der Erschließungsanlagen nach deren Abnahme und dabei insbesondere die Absprache, die Regelung der Grundstücksübertragung einem gesonderten Vertrag vorzubehalten, sprechen vielmehr gegen die Annahme, dass der Baulastträger bereits vor Abschluss dieses gesonderten Vertrages Besitz an dem Grundstück erlangen sollte.
Die mit der Bearbeitung des Bauantrages der Klägerin befasst gewesenen Bediensteten des Beklagten mussten bis Ende Februar 2017 auch nicht annehmen, dass die auf dem Flurstück ...0 errichtet gewesenen Verkehrsanlagen spätestens bei Gebrauchsabnahme des von der Klägerin geplanten Bauwerks – ausgehend von der klägerseits behaupteten Bauzeit von sechs bis maximal acht Wochen, also Ende April 2017 – gewidmet seien werden. Die gegenteilige Darstellung in der Gegenerklärung, wonach die Übernahme des Flurstücks ins Eigentum der Gemeinde kurz bevorgestanden habe, weshalb den Bediensteten des Beklagten zum Zeitpunkt der Antragsbearbeitung bekannt gewesen sei, dass die gesicherte Erschließung unmittelbar bevorstehe, ist in tatsächlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar. Unstreitig sind die Übereignung des Grundstücks an das Land im September 2017 und die (förmliche) Widmung der Verkehrsfläche im September 2021 erfolgt. Umstände, aufgrund derer die Bediensteten des Beklagten Ende Februar 2017 (noch) davon ausgehen mussten, dass zumindest die Übereignung des Flurstücks ...0 bereits bis spätestens Ende April 2017 vollzogen sein wird, sind nicht ersichtlich.
(2)
Ebenso wenig war Ende Februar 2017 zu erwarten, dass der Klägerin bis Ende April 2017 ein in sonstiger Weise rechtlich gesichertes Recht zur (Mit-) Nutzung des Flurstücks ...0 zustehen wird.
Für Baugrundstücke, die – wie hier – keine unmittelbare Angrenzung zum öffentlichen Wegenetz aufweisen, muss die Zugänglichkeit regelmäßig, etwa durch eine öffentlich-rechtliche Baulast oder privatrechtlich mittels einer Grunddienstbarkeit, rechtlich abgesichert werden (statt vieler Tophoven, BeckOK BauGB, Stand: 01.12.2022, § 30 BauGB, Rn. 41 m.w.N.). Eine derartige Absicherung durch eine Baulast, Grunddienstbarkeit oder Ähnliches war bis Ende Februar 2017 unstreitig nicht gegeben und entgegen dem Vorbringen der Gegenerklärung auch nicht bis Ende April 2017 zu erwarten. Ein entsprechendes Recht der Klägerin ist vielmehr erst aufgrund des Vertrages mit dem Land vom 10./12.10.2017 begründet worden.
Die Bediensteten des Beklagten mussten die Möglichkeit zur (Mit-) Nutzung des Flurstücks ...0 als Zufahrt zum Baugrundstück der Klägerin auch nicht aus anderen Gründen als in rechtlicher Hinsicht ausreichend gesichert ansehen. Die dieser Einschätzung zu Grunde liegenden, in dem Beschluss vom 17.03.2023 ausgeführten Erwägungen werden durch das Vorbringen der Gegenerklärung nicht infrage gestellt.
Dass die Erschließungsträgerin wegen des mit der Gemeinde geschlossenen Erschließungsvertrages nicht zur Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder eines Wegerechts bereit war, rechtfertigt es unter keinem denkbaren Gesichtspunkt, von dem grundsätzlichen Erfordernis einer rechtlichen Sicherung der Erschließung abzusehen. Der Umstand, dass auf lange Sicht mit einer Umsetzung der hier in Rede stehenden Planung und einer Durchführung des Erschließungsvertrages und damit letztlich mit der Widmung der Verkehrsfläche auf dem Flurstück ...0 zu rechnen war, machte eine rechtliche Absicherung der Zugänglichkeit des Baugrundstücks nicht entbehrlich, weil der Zeitpunkt der Umsetzung dieser Planung Ende Februar 2017 ungewiss und daher nicht absehbar war, dass der Klägerin spätestens bei Gebrauchsabnahme des von ihr geplanten Bauwerks ein Nutzungsrecht an dem Flurstück ...0 zustehen wird.
Darauf, ob der Erschließungsträger Veranlassung gehabt haben könnte, den Verkehr auf dem Flurstück ...0 einzuschränken, kommt es nicht an. Der Erschließungsträger war – auch nach dem im Jahr 1998 geschlossenen städtebaulichen Vertrag – nicht verpflichtet, die Nutzung des Flurstücks als Zufahrt zum klägerischen Baugrundstück zu dulden. Dass er gleichwohl nicht gegen die Nutzung seines Grundstücks als tatsächlich öffentlicher Weg eingeschritten ist, vermag kein Nutzungsrecht zu begründen und genügt daher für die gemäß § 30 Abs. 1 BauGB erforderliche Sicherung der Erschließung nicht. Nur diesbezüglich ist im Übrigen in dem Beschluss vom 17.03.2023 auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.01.2020 verwiesen worden, wonach in einem konkreten Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn ein Wegerecht nach dem BGB außerhalb des Grundbuchs nur aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung oder als Notwegrecht unter den Voraussetzungen des § 917 BGB, nicht aber durch tatsächliche Übung entstehen kann (V ZR 155/18, NJW 2020, 1360, Rn. 10). Die in der Gegenerklärung vertretener Auffassung, wonach das Gericht „den hiesigen Rechtsstreit unter den Anwendungsbereich der zuvor genannten BGH-Entscheidung ‚presst‘“, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen.
Nach dem Vorstehenden kann die Klägerin auch nicht mit der Auffassung durchdringen, die wegemäßige Erschließung ihres Baugrundstücks sei deshalb gesichert gewesen, weil die Gemeinde trotz Fehlens einer förmlichen Widmung aus Gründen der Gleichbehandlung daran gehindert gewesen sei, den Anliegerverkehr zu dem Baugrundstück über das Flurstück ...0 zu untersagen. Denn im hier in Rede stehenden Zeitraum war die Gemeinde nicht Eigentümerin des Flurstückes und die Eigentümerin – die Erschließungsträgerin – als juristische Person des Privatrechts weder aus Gründen der Gleichbehandlung noch aus sonstigen Rechtsgründen zur Duldung von Anliegerverkehr der Klägerin verpflichtet. Auf die Erwägungen der Gegenerklärung zum Vorliegen eines mehraktigen Erwerbstatbestandes und zur analogen Anwendung der Grundsätze zum Anwartschaftsrecht und der Auflassungsvormerkung kommt es daher nicht an.
Die weiteren diesbezüglichen Ausführungen der Gegenerklärung entsprechen dem bisherigen Vorbringen der Klägerin, denen der Senat aus den im Beschluss vom 17.03.2023 dargelegten Gründen nicht zu folgen vermag.
bb)
Die streitgegenständliche Schadensersatzforderung rechtfertigt sich ferner nicht daraus, dass der Beklagte nicht wegen des Fehlens einer wegemäßigen Erschließung des Baugrundstücks der Klägerin im Wege der Kommunalaufsicht gegen die Stadt K. eingeschritten ist. Denn jedenfalls in Fallgestaltungen der hier in Rede stehenden Art dient die Kommunalaufsicht nur dem Interesse des Allgemeinwohls, sodass insofern die Annahme der Verletzung einer der Klägerin gegenüber obliegenden Amtspflicht bereits von vornherein ausscheidet. Die Ausführungen der Gegenerklärung, wonach „durch das Befahren des streitgegenständlichen Flurstücks mit tonnenschweren LKWs die öffentliche Sicherheit und Ordnung als auch die Sicherheit des Straßenverkehrs betroffen“ sei, und aufgrund der Nähe des Flurstücks zum Grundstück der Klägerin für diese deshalb die Gefahr erheblicher Schäden bestanden habe, vermag hieran nichts zu ändern. Dies gilt zumal deshalb, weil den damit erstmals im vorliegenden Rechtsstreit behaupteten Gefährdungen der Klägerin durch den Verkehr auf dem Flurstück ...0 allenfalls durch Maßnahmen zur Regelung oder Beschränkung dieses Verkehrs zu begegnen gewesen wäre. Die nach Auffassung der Klägerin seitens der Stadt zur Abwendung der streitgegenständlichen Schäden erforderlich gewesene wegemäßige Erschließung ihres Baugrundstücks durch Widmung der auf dem Flurstück ...0 befindlichen Verkehrsfläche oder durch Begründung eines sonstigen Rechts der Klägerin zur (Mit-) Benutzung dieses Flurstückes wäre hingegen nicht geeignet gewesen, den vermeintlichen Gefährdungen durch den Straßenverkehr entgegenzuwirken.
b)
Der Senat ist ebenfalls weiterhin davon überzeugt, dass auch die sonstigen Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 ZPO gegeben sind.
Weder besitzt die vorliegende Sache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Insbesondere die Voraussetzungen für die Annahme einer wegemäßigen Erschließung sind in der Rechtsprechung hinreichend geklärt. Auch die auf Seite 2 der Gegenerklärung formulierten Fragen sind durch Anwendung der von dieser Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zu beantworten, ohne dass dabei Unklarheiten über Umfang oder Bedeutung einer Rechtsvorschrift oder das Verhältnis mehrerer Bestimmungen zueinander bestehen oder es auf höchstrichterlich ungeklärte, in der Literatur oder der Instanzrechtsprechung umstrittene Rechtsfragen ankommt.
Auch liegen keine Umstände vor, aufgrund derer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung angezeigt ist. Die in erster Instanz abgehaltene mündliche Verhandlung ist verfahrensfehlerfrei durchgeführt worden und hat den Beteiligten ausreichend Gelegenheit zur mündlichen Erörterung der wesentlichen Aspekte des Sach- und Streitstandes gegeben. Umfang und Komplexität des entscheidungserheblichen Sachverhalts erfordern ebenfalls keine mündliche Erörterung vor dem Senat.
3.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts für die Berufungsinstanz beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.
4.
Nicht zu entsprechen ist schließlich dem Begehren der Gegenerklärung, der Klägerin im Falle der fortbestehenden Absicht, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, eine weitere Frist einzuräumen, um gegebenenfalls eine Rücknahme des Rechtsmittels bedenken zu können. Nachdem die mit dem Beschluss vom 17.03.2023 gewährte Stellungnahmefrist insgesamt dreimal bis zum 12.05.2023 verlängert worden ist, rechtfertigt auch das Interesse der Klägerin, die Gerichtskosten durch Rücknahme des Rechtsmittels von 4,0 auf 2,0 Gebühren zu ermäßigen (Nr. 1222 VV-RVG), eine weitere Verzögerung des Rechtsstreits nicht.