Gericht | VG Potsdam 3. Kammer | Entscheidungsdatum | 17.04.2023 | |
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Aktenzeichen | 3 K 940/19 | ECLI | ECLI:DE:VGPOTSD:2023:0417.3K940.19.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 13 AWaffV, Nr 14.10.9 InnMinGebV BB 2010, Nr 14.14.1 InnMinGebV BB 2010, § 36 Abs 1 WaffG, § 45 Abs 2 WaffG, § 5 Abs 1 Nr 2 Buchst b WaffG |
Der Bescheid des Beklagten vom 3. September 2018 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 11. März 2019 wird hinsichtlich der Kostenfestsetzung aufgehoben, soweit diese einen Betrag von 3,45 Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der ihm erteilten vier Waffenbesitzkarten (mit den Nummern 1.../94, 1.../01, 2.../04 und 0.../11-5), in denen fünf Munitionserwerbsberechtigungen und 21 Waffen eingetragen waren.
Bei polizeilichen Ermittlungen anlässlich eines Einbruchs zwischen dem 10. und 11. Juli 2018, bei dem mehrere Waffen aus dem Wohnhaus des zu diesem Zeitpunkt urlaubsbedingt abwesenden Klägers entwendet wurden, wurden Waffen und Munition auch außerhalb der geöffneten Waffenschränke an verschiedenen Orten im Haus aufgefunden. Ferner befanden sich im Schlafzimmer im Kleiderschrank unter Kleidungsstücken Waffenteile, bei denen es sich dem Einsatzbericht der Polizei zufolge um auseinandergenommene Doppelbüchsen handelte. Die Waffenschränke, zwei befinden sich in einem verschlossenen Verschlag unter der Treppe im Flur und ein weiterer im Schlafzimmer, wurden von den Einbrechern mit den passenden Schlüsseln geöffnet. Der Kläger bewahrte die Schlüssel zu den Waffenschränken in einer Blechdose im Flurregal und einer Handyverpackung in der Schlafzimmerkommode auf. Zu den aufgefundenen Waffenteilen in dem Kleiderschrank befragt, äußerte er, dies „aus Sicherheitsgründen selbst gemacht zu haben“ (vgl. Protokoll der Vernehmung vom 17. Juli 2018, S. 4, Bl. 42 der Akte des Amtsgerichts Schwedt (Oder), Az.: 17 Cs 359 Js 3333/19). In einem vor dem Amtsgericht Schwedt (Oder) geführten Verfahrens wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz (§§ 52 Abs. 3 Nr. 2a, 54 Abs. 1, 2 WaffG) wird dem Kläger vorgeworfen, unter den aufgefundenen Gegenständen seien auch Waffen gewesen, die er ohne Erlaubnis besessen habe.
Mit Bescheid vom 3. September 2018 widerrief der Beklagte die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers (Ziffer 1) und ordnete an, die in seinem Besitz befindlichen, im Einzelnen aufgezählten Waffen, wesentliche Waffenteile, ggf. vorhandene Einsteckläufe und Munition einen Monat nach Zustellung des Bescheids dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen (Ziffer 2). Eine Gebühr von 380,00 Euro und Auslagen für die Postzustellung von 3,45 Euro wurden festgesetzt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage für den Widerruf sei § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Es seien nachträglich Tatsachen eingetreten, die zur Versagung der waffenrechtlichen Erlaubnis führten. Der Kläger sei nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c WaffG waffenrechtlich unzuverlässig. Er habe gegen die sich aus § 36 Abs. 1 WaffG und § 13 AWaffV ergebenden Pflichten zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung von Waffen und Munition verstoßen, da er Waffen und Munition zum Teil außerhalb der Waffenschränkte aufbewahrte. Ein „massiver Verstoß“ gegen die Aufbewahrungspflichten sei auch darin zu sehen, dass die Waffenschrankschlüssel für Dritte zugriffsbereit in einem Handykarton in der Kommode und in einer Blechdose im Flurregal lagerten. Es sei nicht auszuschließen, dass die Einbrecher nur durch den Fund der Schlüssel zu den Waffenschränken Waffen haben entwenden können. Bereits ein einmaliges Versagen eines Waffenbesitzers indiziere die Annahme, dass dieser das Vertrauen in den Umgang mit Waffen nicht verdiene. Es bestünden keine Zweifel daran, dass der Kläger die Waffen und Munition in dem Haus so zurückgelassen habe, wie nach dem Einbruch aufgefunden. Es sei lebensfremd anzunehmen, die Einbrecher hätten die Gegenstände aus den Waffenschränken entnommen und sie im Haus verteilt. Die Anordnungen in Ziffer 2 beruhten auf § 46 Abs. 2 WaffG. Grundlage für die festgesetzten Gebühren und Auslagen in Ziffer 3 des Bescheids seien §§ 1, 9 Gebührengesetz des Landes Brandenburg i.V.m. § 1 Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales. Letztere sehe in der Tarifstelle 14.14.1 für den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis eine Rahmengebühr von 40,00 bis 100,00 Euro je Erlaubnis vor, sodass sich bei vier dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten und fünf Munitionserwerbsberechtigungen unter Ansatz der Mindestgebühr von 40,00 Euro ein Betrag von 360,00 Euro ergebe. Zu addieren sei eine Gebühr von 20,00 Euro für die Anordnung des Überlassens oder Unbrauchbarmachens. Da die Verfahrensführung den üblichen Umfang nicht überschritten habe, sei die Mindestgebühr festgesetzt worden. Hinzu kämen Auslagen für die Postzustellung von 3,45 Euro. Letztere entsprächen den Zustellungsgebühren, die die Deutsche Post erhebe.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründete, dass die Tatsachen, auf denen der Bescheid beruhe, unzutreffend und die darauf beruhenden Schlüsse des Beklagten fehlerhaft seien. Er habe nicht gegen Aufbewahrungspflichten verstoßen. Die Schlüssel zu seinen Waffenschränken seien keinesfalls für Dritte zugriffsbereit aufbewahrt worden. Er habe keine Waffen und Munition frei im Haus oder gar eine Pistole im geladenen Zustand unter einem Kissen aufbewahrt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2019 reduzierte der Beklagte die im Ausgangsbescheid festgesetzten Gebühren auf 180,00 Euro und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Ferner setzte er für das Widerspruchsverfahren Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 122,66 Euro fest. Er führte aus, der Kläger habe die Schlüssel für die Waffenschränke in Verstecken gelagert, die von den Einbrechern durch einfache Suche gefunden worden seien. Selbst wenn die außerhalb der Waffenschränke aufgefundenen Waffen und Munition von den Einbrechern dort abgelegt worden seien, verbliebe es bei dem Vorwurf der nicht ordnungsgemäßen Aufbewahrung der Schlüssel zu den Waffenschränken und der im Schlafzimmerschrank aufgefundenen auseinandergenommenen Langwaffen. Insoweit habe der Kläger eingeräumt, die Gegenstände an den jeweiligen Orten aufbewahrt zu haben. Da mit dem Widerruf der Waffenbesitzkarten auch die darin enthaltenen fünf Munitionserwerbsberechtigungen erlöschen würden, seien nur für den Widerruf der vier Waffenbesitzkarten Gebühren in Höhe von jeweils 40,00 Euro in Ansatz zu bringen seien. Gemäß § 18 Abs. 1 GebGBbg sei für die vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung eine Verwaltungsgebühr in Höhe der Sachenscheidungsgebühr zu erheben, weshalb auch die Widerspruchsgebühr 180,00 Euro betrage. Hinzu kämen Auslagen für die Zustellung des Ausgangs- und Widerspruchbescheids in Höhe von je 4,11 Euro. Da der Widerspruch überwiegend erfolglos geblieben sei, habe der Kläger nur 2/3 der Kosten des Widerspruchverfahrens, mithin 122,66 Euro, zu zahlen.
Der Kläger hat am 11. April 2019 Klage erhoben. Er behauptet, er habe weder Waffen noch Munition, insbesondere keine auseinandergenommenen Doppelbüchsen, außerhalb der Waffenschränke in seinem Wohnhaus gelagert. Die Gegenstände hätten die Einbrecher dorthin verbracht. Die Waffenschränke unter der Treppe hätten sich in einem Verschlag befunden, das mit einem Vorhängeschloss gesichert gewesen und von den Einbrechern aufgebrochen worden sei. Die Blechdose mit den Schlüsseln habe versteckt hinter Büchern gestanden. Der Tresorschlüssel im Handykarton sei unter der Plastikeinlage und der Handykarton in der Kommode unter Wäscheartikeln versteckt worden. Bei den im Kleiderschrank aufgefundenen Waffenteilen handele es sich nicht um erlaubnispflichtige Waffen bzw. Waffenteile.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Bescheid des Beklagten vom 3. September 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2019 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wiederholt und vertieft die Ausführungen aus den Bescheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, den Auszug aus der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft Neuruppin (Az.: 3411 UJs 12829/18) und das Duplikat der Akte des Amtsgerichts Schwedt (Oder) (Az.: 17 Cs 359 Js 3333/19 (37/22)) Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung über die Sache verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die Klage hat in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg.
1. Der in Ziffer 1 des Bescheids des Beklagten vom 3. September 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2019 angeordnete Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 – 6 C 24.06 –, juris Rn. 35).
a) Rechtsgrundlage für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist u.a. dann zu versagen, wenn der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG nicht besitzt, § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG.
b) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers erfüllt. Es besteht die tatsachengestützte Besorgnis der nicht sorgfältigen Verwahrung von Waffen und Munition.
Die Anforderungen, die für die sorgfältige Verwahrung von Waffen zu erfüllen sind, folgen aus § 36 WaffG. Nach § 36 Abs. 1 hat ein Waffenbesitzer die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Waffen oder Munition abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Zu den Pflichten gehört auch, unbefugt sich in der Wohnung eines Waffenbesitzers aufhaltenden Personen den Zugriff zu Waffen und Munition zu erschweren (vgl. Gade, 3. Aufl. 2022, WaffG § 36 Rn. 10). Für erlaubnispflichtige Schusswaffen wird dies durch § 36 Abs. 5 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 1 AWaffV dahingehend konkretisiert, dass diese ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren sind, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 mit dem in § 13 Abs. 2 AWaffV geregelten Widerstandsgrad und Gewicht entspricht und zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß § 13 Abs. 10 AWaffV verfügt; nach Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 der Anlage 1 zum Waffengesetz stehen wesentliche Teile den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind.
aa) Der Verpflichtung zur sorgfältigen Aufbewahrung von Waffen ist der Kläger nicht nachgekommen, indem er (zumindest) während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit wesentliche Teile mehrerer Langwaffen im Kleiderschrank aufbewahrte.
Der Kleiderschrank erfüllt die Anforderungen an das Sicherheitsbehältnis gemäß § 13 Abs. 1 und 2 AWaffV offenkundig nicht (weshalb auch offen bleiben kann, ob hier die Voraussetzungen nach § 36 Abs. 4 Satz 1, 2 WaffG gegeben sind). Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass es sich bei den im Kleiderschrank aufgefundenen Gegenständen um wesentliche Waffenteile handelt, die den Schusswaffen, für die sie bestimmt sind, gleichgestellt sind (vgl. Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 der Anlage 1 zum Waffengesetz). Ausweislich der Feststellungen im polizeilichen Einsatzbericht vom 12. Juli 2018 wurden bei dem Einsatz am 11. Juli 2018 im Schlafzimmerschrank „auf dem Boden hinter den Sachen auseinandergenommene Doppelbüchsen“ aufgefunden. In dem Einsatzbericht vom 16. Juli 2018 (S. 1) heißt es näher, dass „Läufe, Schaftteile und die Griffschalen auf dem Boden im hinteren Bereich des Kleiderschranks“ gelegen haben. Läufe werden gemäß Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1.1 der Anlage 1 zum Waffengesetz ausdrücklich als wesentliches Waffenteil aufgelistet. Soweit der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 30. September 2019 bestreitet, auseinandergenommene Doppelbüchsen außerhalb des Waffenschranks gelagert zu haben (vgl. S. 2), und anmerkt, im Kleiderschrank seien „ausweislich der Zeugenvernehmung vom 17. Juli 2018 lediglich einzelne Waffenteile“, nicht aber „erlaubnispflichtige Waffen/Waffenteile“ aufgefunden worden (vgl. S. 3), dringt er hiermit nicht durch. Zum einen gibt der Prozessbevollmächtigte die Angaben aus dem Vernehmungsprotokoll vom 17. Juli 2019, auf das er sich wohl bezieht, unkorrekt wieder, indem dort nämlich nur die Rede von „Waffenteilen“ ist (vgl. S. 4). Dass es sich hierbei um wesentliche Teile von Doppelbüchsen handelt, steht nach den polizeilichen Feststellungen, die der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, fest. Dieser hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die im Einsatzbericht vom 12. Juli 2018 getroffene Feststellung, es seien auseinandergenommene Doppelbüchsen aufgefunden worden, nur möglich sei, wenn man das Laufbündel sehe. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Angabe des Beklagtenvertreters unzutreffend ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund seines Aussageverhaltens in der mündlichen Verhandlung. Auf die Frage, welche Waffenteile im Kleiderschrank des Klägers aufgefunden seien, legte der Vertreter des Beklagten offen, dies nicht auf Anhieb zu wissen. Er nahm sodann Bezug auf den Einsatzbericht vom 12. Juli 2018, den er auszugsweise vorlas, und führte plausibel aus, aus welchen Gründen er davon ausgehe, dass die Feststellung, es seien auseinandergenommene Doppelbüchsen vorgefunden worden, zutreffend sein müsse.
Diese Sachlage zugrunde gelegt, hat der Kläger nicht alle Vorkehrungen getroffen, um ein Abhandenkommen oder Ansichnehmen der Waffenteile durch unbefugte Dritte zu verhindern. Soweit er in seiner Vernehmung als Beschuldigter am 17. Juli 2018 angab, die Waffen aus „Sicherheitsgründen“ auseinandergenommen zu haben, da die Waffen „auf diese Art und Weise nicht brauchbar gewesen“ seien (vgl. S. 4 des Vernehmungsprotokolls), genügt dies in Anbetracht der Vorgaben aus § 13 Abs. 1 und 2 AWaffV auch für wesentliche Waffenteile nicht.
Zudem hat der Kläger eine nicht hinzunehmende Sorglosigkeit bezüglich der zentralen waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften durch die Tatsache untermauert, dass er die Schlüssel zu seinen drei Waffenschränken in einer Blechdose im Flurregal und in einem Handykarton in der Kommode im Schlafzimmer aufbewahrte, ohne dass eine wirksame Sicherung gegen den unbefugten Zugriff Dritter gegeben war. Denn die Art der Verwahrung der Waffen und Munition muss auch vor Diebstahl sichern (vgl. Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 15). Dass dies bei Behältnissen, die ohne Weiteres geöffnet werden können, nicht der Fall ist, auch wenn es dafür ggf. einer intensiven Suche bedarf, liegt auf der Hand (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 21. Juni 2021 – 3 M 127/21 –, juris Rn. 4). Die vom Kläger unwidersprochene (vgl. Schriftsatz vom 30. September 2019, S. 2) Feststellung der Polizei, dass sämtliche Waffenschränke in seinem Wohnhaus mit den dazugehörigen Schlüsseln geöffnet und (daraus) Waffen entwendet wurden, lässt nur darauf schließen, dass die Waffen aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Aufbewahrung gestohlen werden konnten (vgl. VGH München, Beschluss vom 8. April 2019 – 21 CS 18.728 – juris Rn. 15).
Nach dem Vorstehenden kann offen bleiben, ob ein Verstoß des Klägers gegen die Aufbewahrungspflichten von § 36 WaffG i.V.m. § 13 AWaffV auch bezüglich der weiteren Waffen und Munition gegeben ist, die außerhalb seiner Waffenschränke aufgefunden wurden.
bb) Der festgestellte Verstoß rechtfertigt die Prognose, dass der Kläger auch künftig Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren wird.
Die Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit erfordert von der Behörde regelmäßig eine Prognoseentscheidung, die gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar ist. Die Prognose hat sich an dem Gesetzeszweck zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten uneingeschränktes Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Daher kann schon ein einmaliger Verstoß gegen die in § 36 Abs. 1 WaffG normierten Aufbewahrungspflichten die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. März 2015 - OVG 11 S 9.15 –, juris Rn. 7 m.w.N. zur obergerichtlichen Rechtsprechung). Hat ein Waffenbesitzer in diesem Zusammenhang bereits einmal versagt, ist schon dies allein ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Im Übrigen ist nicht der Nachweis gefordert, der Betreffende werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Zukunft erneut mit Waffen nicht sorgsam umgehen. Angesichts des möglichen Schadens bei Nichtbewährung und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Waffen genügt es vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen verbleibt, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 –, juris Rn. 17; Beschluss vom 2. November 1994 – 1 B 215.93 –, juris Rn. 10). Eine solche Wahrscheinlichkeit ist hier zu bejahen. Bei den Aufbewahrungsvorschriften, gegen die der Kläger verstoßen hat, handelt es sich um zentrale waffenrechtliche Vorschriften, welche der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes dienen, nämlich das Abhandenkommen und das unbefugte Ansichnehmen von Waffen und Munition durch unbefugte Dritte zu verhindern. Sein Verhalten gibt Anlass zu der Sorge, dass er Waffen oder Munition auch in Zukunft nicht ordnungsgemäß verwahren wird. Ungeachtet dessen, dass – wie ausgeführt – bereits ein einmaliger Verstoß die Annahme der Unzuverlässigkeit stützen kann, erscheint hier fraglich, ob von einer Einmaligkeit die Rede sein kann oder es sich nicht vielmehr um die üblichen Aufbewahrungsorte der nicht sorgfältig verwahrten Gegenstände handelte.
cc) Ist der Kläger demnach bereits nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG absolut unzuverlässig, kann dahinstehen, ob ihm die Zuverlässigkeit auch nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG aufgrund eines gröblichen Verstoßes gegen Vorschriften des Waffengesetzes abzusprechen ist, weil er – wie ihm im Strafverfahren (gerichtliches Aktenzeichen 17 Cs 359 Js 3333/19 [37/22]) zur Last gelegt – mehrere Schusswaffen ohne Erlaubnis besessen haben soll. Es sei aber Folgendes angemerkt: Ein gröblicher Verstoß liegt vor, wenn er nach seinem objektiven Gewicht und dem Grad der Vorwerfbarkeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung darstellt, was bei einer vorsätzlichen Straftat regelmäßig der Fall ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 – 1 C 12/95 –, juris Rn. 25: selbst bei geringfügiger Verfehlung; Gade, 3. Aufl. 2022, WaffG, § 5 Rn. 31b; vgl. auch VGH München, Beschluss vom 18. November 2019 – 21 CS 19/966 –, juris Rn. 12: gröblicher Verstoß bejaht bei Führen einer Waffe ohne Erlaubnis). Sollte das Strafgericht zur Feststellung gelangen, dass der gegen den Kläger gerichtete Vorwurf zutrifft, so spricht viel dafür, einen gröblichen Verstoß gegen Vorschriften des Waffengesetzes in seinem Fall anzunehmen.
c) Da der Kläger nach alledem als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen ist, sind die waffenrechtlichen Erlaubnisse gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen, ohne dass ein behördliches Ermessen besteht.
2. Gegen die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids angeordneten und auf § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG beruhenden Pflichten, die im Besitz des Klägers befindlichen Waffen, Waffenteile und Munition unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen, bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Unschädlich ist, dass die dem Kläger hierfür gesetzte Frist von einen Monat nach Zustellung des Bescheids abgelaufen ist, bevor die Handlungspflicht bestandskräftig wurde. In diesen Fällen wird lediglich die Fristbestimmung gegenstandslos und es muss eine neue Frist gesetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1979 – I C 20.75 –, juris Rn. 17).
3. Allerdings ist der Bescheid des Beklagten vom 3. September 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2019 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, soweit darin Kosten von mehr als 3,45 Euro festgesetzt sind.
a) Der Beklagte hat zu Unrecht Gebühren für den Ausgangsbescheid vom 3. September 2018, welche er mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2019 von 360,00 Euro auf 180,00 Euro reduzierte, erhoben. Hinsichtlich der Gebühr für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse hat der Beklagte in zu beanstandender Weise den Gebührentatbestand mehrfach in Anwendung gebracht; ferner hat er sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt.
Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Gebühren sind § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 15 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebGBbg) vom 7. Juli 2009 (GVBl.I/09, Nr. 11, S. 246) i.V.m. § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales (GebOMIK) vom 21. Juli 2010 (GVBl.II/10, Nr. 46). Letztere ist in der Fassung der Änderung vom 1. Juli 2016 (GVBl. II Nr. 34 vom 7. Juli 2016) anzuwenden, da für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Gebühren und Auslagen die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Kostenschuld maßgeblich ist. Dies ist der Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung, § 10 Abs. 1 GebGBbg (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 19. März 2019 – 11 LC 557/18 –, juris, Rn. 20), hier mit Erlass des Bescheids vom 3. September 2018.
Der Beklagte hat zu Unrecht eine Gebühr für den Widerruf jeder der dem Kläger erteilten vier Waffenbesitzkarten in Ansatz gebracht.
Zwar gehört zu den Amtshandlungen, für die gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 GebGBbg i.V.m. § 1 Abs. 1 GebOMIK Gebühren zu erheben sind, nach der Tarifstelle 14.14.1 der Anlage zur GebOMIK auch der Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis, für den eine Rahmengebühr von 40,00 bis 100,00 Euro vorgesehen ist. Der Gebührentatbestand ist aber nur einmal und damit unabhängig von der Anzahl der dem Betroffenen erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse zur Anwendung zu bringen. Dies zeigt ein Vergleich der Gebührensätze der in der Anlage zur GebOMIK aufgeführten Tarifstellen. Denn während in der hier einschlägigen Tarifstelle die Rahmengebühr ohne weiteren Zusatz genannt wird, regeln andere Tarifstellen, dass der Gebührensatz „für die jeweilige Erlaubnis“ (vgl. Tarifstelle 14.14.2) oder „je (Schuss-) Waffe“ (vgl. Ziffer 14.1.1.5.2, 14.1.2.6, 14.1.2.8) anzusetzen ist. Aus dem Umkehrschluss folgt daher, dass für den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis die Gebühr nur einmal zu erheben ist. Dem trägt auch der Umstand Rechnung, dass der Verwaltungsaufwand, den der Verordnungsgeber bei der Festlegung der Höhe der Gebührensätze nach § 4 Satz 1 GebGBbg zu berücksichtigen hatte, im Fall des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis sich aber regelmäßig in der Prüfung erschöpfen dürfte, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nachträglich entfallen sind. Die Anzahl der zu widerrufenden Erlaubnisse dürfte demgegenüber auf den Umfang des Verwaltungsaufwands grundsätzlich keinen Einfluss haben. Daher stützen auch Sinn und Zweck der Reglung die Annahme, dass die Gebührenpflicht nach der Tarifstelle 14.14.1 der Anlage zur GebOMIK im Fall eines Widerrufs nur einmal entsteht.
Soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Festsetzung einer Gebühr nach der Tarifstelle 14.14.1 der Anlage zur GebOMIK gegeben sind, leidet die im angegriffenen Bescheid getroffene Gebührenfestsetzung an Ermessensfehlern, § 114 Satz 1 VwGO. Die konkrete Gebühr ist auf Grundlage des § 14 Abs. 1 GebGBbg zu bemessen. Danach sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall, wenn – wie hier – Rahmengebühren vorgesehen sind, der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand (Nr. 1) sowie die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder sonstige Nutzen der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner (Nr. 2) zu berücksichtigen. Innerhalb dieses Gebührenrahmens hat die Behörde eine Ermessensentscheidung zu treffen.
Die Ermessensentscheidung muss die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist, wobei sich Inhalt und Umfang der Begründung nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets und nach den Umständen des Einzelfalls richtet (zum Umfang der Begründungspflicht vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2012 – OVG 1 B 50.11 –, juris Rn. 20 m.w.N.). Die Ermessensentscheidung des Beklagten ist bereits deshalb fehlerhaft, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass er die sich aus § 14 Abs. 1 Nr. 2 GebGBbg ergebenden Kriterien bei der Bemessung der Gebührenhöhe berücksichtigt hat. Zwar ist ein Bemessungskriterium auch dann nach § 14 Abs. 1 GebGBbg berücksichtigt, wenn es für einen konkreten Fall oder eine Fallgruppe nach näherer Prüfung und mit nachvollziehbaren Gründen – etwa weil es als nicht aussagekräftig oder ungeeignet angesehen worden ist – für die Ausfüllung der Rahmengebühr regelmäßig außer Betracht gelassen wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2007 – OVG 11 B 6.06 –, juris Rn. 28). Den Ermessenserwägungen des Beklagten ist nicht zu entnehmen, dass die Kriterien nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 GebGBbg, insbesondere die Bedeutung der Amtshandlung für den Kläger, im vorstehenden Sinne berücksichtigt worden sind. Vielmehr deutet die knappe Formulierung im Ausgangsbescheid, die „Verfahrensführung“ – gemeint ist wohl der Verwaltungsaufwand – habe den üblichen Umfang nicht überschritten, sodass die Mindestgebühr festgesetzt werde (S. 6), auf das Gegenteil hin. Indes dürfte für die Bedeutung der Amtshandlung von Einfluss sein, dass der Widerruf von waffenrechtlichen Erlaubnissen den Betroffenen umso härter treffen mag, über je mehr Erlaubnisse er verfügt. Ein solches Verständnis gibt wohl auch der Beklagte zu erkennen, indem er – allerdings fehlerhaft – die Gebühr für jede der dem Kläger erteilten vier Waffenbesitzkarten in Ansatz bringt. Stattdessen hätte er diesen Umstand bei der Bemessung der konkreten Gebührenhöhe einstellen können. Ungeachtet dessen stellt sich die Frage, ob sich Festsetzung der Mindestgebühr bei durchschnittlichen Fällen gerechtfertigt ist oder sich die Gebührenfestsetzung in diesen Fällen nicht vielmehr an der Mitte des Gebührenrahmens zu orientieren hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2017 – OVG 12 B 11.16 –, juris Rn. 16 m.w.N.).
Soweit in der Gebührenforderung von 180,00 Euro ein Betrag in Höhe von 20,00 für die Anordnung des Unbrauchbarmachens bzw. Überlassens der Waffen und Munition enthalten ist, liegen die Voraussetzungen nach der für Anordnungen nach § 46 Abs. 2 WaffG einschlägigen Tarifstelle 14.10.9 der Anlage zur GebOMIK dem Grunde nach vor. Allerdings ist die Festsetzung hinsichtlich der konkreten Gebührenhöhe aus den obigen Gründen gleichermaßen ermessensfehlerhaft. Die im Ausgangsbescheid enthaltene Begründung hinsichtlich der Gebührenhöhe bezieht sich auch auf diese Gebühr.
b) Der Beklagte verlangt zu Unrecht im Widerspruchsbescheid Auslagen für die Zustellung des Ausgangsbescheids in Höhe von 4,11 Euro statt der im Ausgangsbescheid noch angegebenen 3,45 Euro. Rechtsgrundlage für die Erstattung von Entgelten für Postdienstleistungen ist §§ 1 Abs. 1, 9 Satz 1, 2 Nr. 1 GebGBbg. Der Beklagte führt im Bescheid vom 3. September 2018 aus, dass die Auslagen für die Postzustellung von 3,45 Euro den Zustellungsgebühren der Deutschen Post entsprächen. Es ist nicht ersichtlich, dass tatsächlich ein Entgelt von 4,11 Euro angefallen wäre, weshalb die Auslagenfestsetzung hinsichtlich eines Betrags von 0,66 Euro aufzuheben ist.
c) Die Festsetzung von Gebühren und Auslagen für das Widerspruchsverfahren in Höhe von 122,66 Euro (nach Ermäßigung von 184,11 Euro) ist rechtswidrig. Hinsichtlich der Widerspruchsgebühren ergibt sich die Rechtswidrigkeit bereits aus der Rechtswidrigkeit der mit dem Ausgangsbescheid festgesetzten Gebühren.
Ergänzend sei Folgendes angemerkt: Rechtsgrundlage für die Erhebung der Widerspruchsgebühr ist hier § 18 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz GebGBbg. Danach wird für die vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine gebührenpflichtige Sachentscheidung eine Verwaltungsgebühr in Höhe der Sachentscheidungsgebühr erhoben. So liegt der Fall hier, weil der Widerspruch des Klägers gegen die Regelungen in Ziffer 1 und 2 des Ausgangsbescheids keinen Erfolg hatte und die Gebührenfestsetzung in Ziffer 3 des Ausgangsbescheids nicht Teil der Sachentscheidung ist. Entgegen der Annahme des Beklagten liegt daher kein Fall von § 18 Abs. 1 Satz 2 GebGBbg vor, wonach sich bei teilweiser Zurückweisung des Widerspruchs (gegen eine Sachentscheidung) die Widerspruchsgebühr ermäßigt.
Des Weiteren stellen die Postentgelte für die Zustellung des Widerspruchbescheids in Höhe von 4,11 Euro keine Auslagen dar. Auslagen sind nach der Legaldefinition des § 9 Abs. 1 GebGBbg Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der öffentlichen Leistung entstehen und nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind. Letzteres ist jedoch wegen der gesetzlich vorgesehenen Zustellungspflicht des Widerspruchsbescheids (§ 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO) bei den Zustellungskosten der Fall (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2021 – OVG 12 N 62/21 –, juris Rn. 1).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da der Beklagte lediglich mit einem geringen Teil unterliegt, sind die Kosten des Verfahrens dem Kläger ganz aufzuerlegen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 20.306,77 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, 3 GKG. In Anlehnung an Ziffer 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit werden für den Widerruf der Waffenbesitzkarten und Munitionserwerbsberechtigungen einschließlich einer Waffe ein Betrag von 5.000 Euro angesetzt sowie für jede weitere darin eingetragene Waffe jeweils 750 Euro hinzugerechnet. Zu addieren sind die Gebühren- und Auslagenforderungen. Die Verpflichtungen in Ziffer 2 des Streitwertkatalogs wirken sich nicht streitwerterhöhend aus.