Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Entscheidung
Aufgrund von Wartungsarbeiten konnten seit Januar 2024 keine neuen Entscheidungen veröffentlicht werden. Alle Entscheidungen mit Stand vom 31. Dezember 2023 sind jedoch abrufbar. Zurzeit werden die noch ausstehenden Entscheidungen nachgepflegt.

Entscheidung 13 UF 160/22


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 21.04.2017
Aktenzeichen 13 UF 160/22 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2017:0421.13UF160.22.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 19.08.2022 verkündete Beschluss des Amtsgerichts Lübben (Spreewald) - 30 F 76/22 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Der Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Lübben (Spreewald) vom 28.04.2022 wird mit folgenden Maßgaben aufrechterhalten:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller zu 1) rückständigen Unterhalt für den Zeitraum vom 01.07.2021 bis zum 30.10.2021 in Höhe von 438 € und laufenden, bereits fällig gewordenen Unterhalt für den Zeitraum von 01.11.2021 bis zum 30.06.2023 in Höhe von insgesamt 2.283 € zu zahlen;

an die Antragstellerin zu 2) rückständigen Unterhalt für den Zeitraum vom 01.07.2021 bis zum 30.10.2021 in Höhe von 438 € und laufenden, bereits fällig gewordenen Unterhalt für den Zeitraum von 01.11.2021 bis zum 30.06.2023 in Höhe von insgesamt 2.283 € zu zahlen;

an den Antragsteller zu 1) für die Zeit ab dem 01.07.2023 eine dynamisierte und zum 1. eines jeden Monats im Voraus fällige Unterhaltsrente in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe, abzüglich der Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergelds, derzeitiger Zahlbetrag 463 €, zu zahlen;

an die Antragstellerin zu 2) für die Zeit ab dem 01.07.2023 eine dynamisierte und zum 1. eines jeden Monats im Voraus fällige Unterhaltsrente in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe, abzüglich der Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergelds, derzeitiger Zahlbetrag 377 €, zu zahlen.

2. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Antragsteller je 15 % und der Antragsgegner 70 %, von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller je 20 % und der Antragsgegner 60 % zu tragen.

3. Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf 7.354 € und der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 5.730 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe des Mindestunterhalts.

Die Antragsteller sind die einkommens- und vermögenslosen minderjährigen Kinder des Antragsgegners, die im Haushalt ihrer Mutter leben, die sie versorgt und erzieht und das Kindergeld für sie vereinnahmt.

Mit Schreiben vom 27.07.2021 haben sie den Antragsgegner zur Auskunftserteilung betreffend Barunterhalts aufgefordert.

Der Antragsgegner erzielt ein monatliches Erwerbseinkommen nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern in Höhe von 1.515 € aus abhängiger vollschichtiger Beschäftigung als Fahrer im Zustelldienst. Auf den Monat umgerechnet erhält er einen Betrag in Höhe von 160,75 € aus Steuererstattungen. Wegen des mietfreien Wohnens in der dem Antragsgegner zu hälftigem Miteigentum zustehenden, von ihm allein genutzten Immobilie kommt er in den Genuss eines Wohnvorteils, dessen erstinstanzlicher Bezifferung mit 900 € keiner der Beteiligten entgegen getreten ist. Auf das für die Errichtung der Immobilie in Anspruch genommene Darlehen zahlt er monatlich 723,88 €, darunter Tilgungsleistungen in Höhe von 703,09 € (Bl. 158). Seit Juli 2022 zahlt er insgesamt nur noch 680,24 € monatlich (Bl. 13 der elektronischen Akte, im Folgenden: elA). Für eine private Altersvorsorge zahlt er monatlich 51,13 € und für weitere Versicherungen monatlich 170,51 €.

Der Antragsgegner zahlt seit Juli 2021 monatlich 116 € Kindesunterhalt für jeden der beiden Antragsteller. Er nimmt jeden Sonntag von 10:30 Uhr bis 18:00 Uhr sowie an einem Wochentag ab 16 Uhr Umgang mit den Antragstellern wahr.

Die Antragsteller haben folgende monatliche Zahlungen der Unterhaltsvorschusskasse erhalten:

Antragsteller zu 1) (Bl. 61 der elektronischen Akte, im Folgenden elA):

Juli 2021 bis Dezember 2021:

193 € 

Januar 2022 bis Dezember 2022:

198 € 

seit Januar 2023:

222 € 

Antragstellerin zu 2) (Bl. 60 elA):

Juli 2021 bis Dezember 2021:

116 € 

Januar 2022 bis Dezember 2022:

120 € 

seit Januar 2023:

136 € 

Die Antragsteller haben beantragt (Bl. 46),

den Antragsgegner zu verpflichten, an den Antragsteller zu 1) und an die Antragstellerin zu 2) je eine dynamisierte und zum Ersten eines jeden Monats im Voraus fällige Unterhaltsrente in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe gemäß § 612a BGB, abzüglich der Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergeldes für ein erstes/zweites Kind, für die Zeit ab 01.04.2022 zu zahlen;

den Antragsgegner zu verpflichten, für die Zeit vom 01.07.2021 bis zum 31.03.2022 einen rückständigen Unterhalt in Höhe von insgesamt 1.971,00 € an die Antragsteller zu zahlen.

Auf den durch das Amtsgericht entsprechend den Anträgen erlassenen Versäumnisbeschluss vom 28.04.2022 (Bl. 126) hat der Antragsgegner - sinngemäß - beantragt (Bl. 131),

den Versäumnisbeschluss vom 28.04.2022 aufzuheben und die Anträge der Antragsteller abzuweisen, soweit der Antragsgegner verpflichtet wird, an die Antragsteller einen monatlichen Unterhalt ab 01.04.2022 zu zahlen, dessen Summe 232 € übersteigt;

die Anträge im Übrigen - in Ansehung des rückständigen Unterhalts - abzuweisen.

Der Antragsgegner hat geltend gemacht, mit seinem privaten PKW zu seiner 18 km von seiner Wohnung entfernten Arbeitsstelle fahren zu müssen, so dass Fahrtkosten in Höhe von 216 € monatlich von seinem Einkommen abzusetzen seien. Zu Zahlungen an die Antragsteller, die seinen freiwillig geleisteten Barunterhalt übersteigen, sei er nicht in der Lage. Er habe keine Berufsausbildung. Die Aufnahme eines zweiten Arbeitsverhältnisses sei ihm nicht möglich. Er habe keine festen Arbeitszeiten, sondern müsse entsprechend dem Arbeitsaufkommen seines Arbeitgebers von Tag zu Tag zu unterschiedlichen Zeiten arbeiten.

Durch die angefochtene Entscheidung vom 19.08.2022 (Bl. 168) hat das Amtsgericht den Versäumnisbeschluss vom 28.04.2022 unter Hinweis auf eine dem Antragsgegner zuzumutende Nebentätigkeit, durch die er die für die Zahlung des Mindestunterhalts erforderlichen Einkünfte zu erzielen verpflichtet sei, aufrechterhalten.

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde vom 21.09.2022 (Bl. 192) verfolgt der Antragsgegner sein erstinstanzliches Ziel unter Hinweis auf die erstinstanzlich unberücksichtigt gebliebenen Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse und seine eigenen Zahlungen weiter. Ein Arbeitsplatzwechsel sei ihm, da er seit 1993 bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sei, nicht zuzumuten. Eine Nebentätigkeit könne er aufgrund seines Alters und der körperlichen Belastung als vollschichtig tätiger Paketzusteller nicht ausüben. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei sein außerhalb des Stadtgebietes von Lübbenau liegender Arbeitsplatz nicht zu erreichen (Bl. 7 elA). Sein Arbeitsbeginn sei montags bis samstags um 4:15 Uhr, das Schichtende montags bis freitags zwischen 15:30 und 16:00 Uhr. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei sein Arbeitsplatz nur um 02:17 Uhr in der Frühe zu erreichen, was ihm nicht zuzumuten sei. Die Aufnahme einer Nebentätigkeit habe ihm sein Arbeitgeber untersagt (Bl. 40 elA).

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß (Bl. 18 elA),

den Unterhaltsbeschluss des Amtsgerichts Lübbenau - 30 F 76/22 - dahingehend abzuändern, dass der Versäumnisbeschluss vom 28.04.2022 abgeändert wird und die Anträge der Antragsteller auf Kindesunterhalt abgewiesen werden, soweit der Antragsgegner verpflichtet wird, an jeden Antragsteller ab dem 01.04.2022 mehr als 116 € Kindesunterhalt unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen in Höhe von monatlich 116 € zu zahlen;

den Unterhaltsbeschluss des Amtsgerichts Lübbenau - 30 F 76/22 - dahingehend abzuändern, dass der Versäumnisbeschluss vom 28.04.2022 abgeändert wird und die Anträge auf Zahlung rückständigen Unterhalts abgewiesen werden.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß (Bl. 59 elA),

die Beschwerde unter Berücksichtigung der geleisteten Unterhaltsvorschusszahlungen und Barunterhaltszahlungen des Antragsgegners zurückzuweisen.

Sie haben auf den Hinweis des Senats im Rahmen des Beschlusses vom 21.03.2022 (Bl. 51 elA) mitgeteilt (Bl. 59 elA), der geltend gemachte Unterhalt beschränke sich jeweils auf den sich aus der Düsseldorfer Tabelle der jeweiligen Altersstufe unter Anrechnung des hälftigen Kindergelds ergebenden Zahlbetrag abzüglich der monatlichen Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse und des Antragsgegners. Im Übrigen verweisen die Antragsteller auf bestehende Möglichkeiten des Antragsgegners, als Kraftfahrer im Zustelldienst bei der Deutschen Post einen höheren Verdienst bei günstigeren Arbeitsplatzbedingungen zu erzielen (Bl. 22 elA).

Der Senat entscheidet, wie angekündigt (Bl. 53 elA), über die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, von der angesichts des umfangreichen Schriftwechsels der Beteiligten im zweiten Rechtszug kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.

II.

1. Die nach §§ 58 ff. FamFG statthafte und zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist nur insoweit begründet, als die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung laufenden Unterhalts im Zeitraum vom 01.04.2022 bis zu dem zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats fällig gewordenen Barunterhalt um die von der Unterhaltsvorschusskasse geleisteten monatlichen Zahlungen und die Zahlungen des Antragsgegners zu kürzen ist. Im Umfang der Zahlungen der Unterhaltsvorschusskasse sind die Unterhaltsansprüche der Antragsteller im Wege gesetzlichen Forderungsübergangs (§ 7 UnterhVG) auf die Unterhaltsvorschusskasse übergegangen. Die Antragsteller haben insoweit die Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen den Antragsgegner verloren (vgl. OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, BeckRS 2021, 3898).

Die Erklärung der Antragsteller mit Schriftsatz vom 27.03.2023 legt der Senat, entsprechend seiner von den Antragstellern nicht beanstandeten Ankündigung (Bl. 62 elA), als teilweise Antragsrücknahme aus, soweit es die erstinstanzlich unberücksichtigt gebliebenen Zahlungen der Unterhaltsvorschusskasse betrifft. Dem erst- und zweitinstanzlichen Vortrag der Antragsteller ist weiter zu entnehmen, dass sie Unterhaltsvorschussleistungen bis zu dem Monat beziehen, der der Wirksamkeit einer gerichtlichen Entscheidung über zukünftige Unterhaltszahlungen des Antragsgegners vorausgeht. Aus der erstinstanzlich beantragten Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung und dem Umstand, dass die Antragsteller erstinstanzlich den zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung fälligen Unterhalt um die Unterhaltsvorschussleistungen gekürzt haben, ergibt sich, dass die Antragsteller damit rechnen, dass die Unterhaltsvorschusskasse ihre Leistungen ab dem Zeitpunkt einstellt, ab dem mit den Zahlungen des Antragsgegners zu rechnen ist. Insofern hätten die Antragsteller ihre in der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2022 (Bl. 154) eindeutig gestellten Anträge dahingehend korrigieren müssen, dass der Unterhalt ab 01.04.2022 - gleich dem für den Zeitraum vom 01.07.2021 bis 31.03.2022 geltend gemachten - um die bis zur Entscheidung des Amtsgerichts erbrachten Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse zu kürzen ist. Es liegt damit auf der Hand, dass sich die teilweise Rücknahme der Anträge der Antragsteller auf den bis zu einer Entscheidung des Senats fällig gewordenen laufenden Unterhalt erstreckt.

Weiter ist der Ausspruch in Ansehung des rückständigen und bereits fällig gewordenen Unterhaltsbetrags klarstellend zu korrigieren. Da rückständiger Unterhalt nur den bis zu dem Tag des Antragseingangs bereits fällig gewordenen Unterhalt umfasst, § 51 Abs. 2 FamGKG, und dies auch für den Eingang der dem streitigen Verfahren vorliegend vorgeschalteten Anträge im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt nach §§ 249 ff. FamFG gilt (OLG Brandenburg, 2. Senat für Familiensachen, FamRZ 2004, 962; BeckOK KostR/Neumann, 41. Ed. 1.4.2023, § 51 FamGKG Rn. 31), die jeweils am 14.10.2021 beim Amtsgericht eingegangen sind, errechnen sich die Rückstandsbeträge für beide Antragsteller jeweils aus dem vom 01.07.2021 bis zum 31.10.2021 geschuldeten und der seitdem bereits fällig gewordene, laufende Unterhalt aus dem seit dem 01.11.2021 geschuldeten Betrag, jeweils unter Abzug der Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse und des Antragsgegners.

Der rückständige Unterhalt errechnet sich wie folgt:

Antragsteller zu 1):

Geschuldeter Tabellenunterhalt Juli 2021 bis Oktober 2021:

418,50 €

Unterhaltsvorschussleistungen:

193 € 

Zahlung des Antragsgegners:

 116 €

Differenz:

109,50 €

Rückstandsbetrag (vier Monate):

 438 €

Antragstellerin zu 2):

Geschuldeter Tabellenunterhalt Juli 2021 bis Oktober 2021:

341,50 €

Unterhaltsvorschussleistungen:

116 € 

Zahlung des Antragsgegners:

 116 €

Differenz:

109,50 €

Rückstandsbetrag (vier Monate):

 438 €

Der vom 01.11.2021 bis zum 30.06.2023 fällig gewordene, laufende Unterhalt errechnet sich wie folgt.

Antragsteller zu 1):

Geschuldeter Tabellenunterhalt November bis Dezember 2021:

418,50 €

        

Gesamtbetrag für 2 Monate (109,50 €) =

219 € 

        

Geschuldeter Tabellenunterhalt Januar 2022 bis Dezember 2022:

423,50

        

Unterhaltsvorschussleistungen:

198 € 

        

Zahlung des Antragsgegners:

 116 €

        

Differenz:

109,50 €

        

Gesamtbetrag für 12 Monate:

1.314 €

        

Geschuldeter Tabellenunterhalt Januar 2023 bis Juni 2023:

463 € 

        

Unterhaltsvorschussleistungen:

 222 €

        

Zahlungen des Antragsgegners:

 116 €

        

Differenz:

125 € 

        

Gesamtbetrag für 6 Monate:

750 € 

        

Summe fälliger Unterhalt November 2021 bis Juni 2023:

2.283 €

(219+1314+750).

Antragstellerin zu 2):

Geschuldeter Tabellenunterhalt November bis Dezember 2021:

341,50 €

        

Gesamtbetrag für 2 Monate (109,50 €) =

219 € 

        

Geschuldeter Tabellenunterhalt Januar 2022 bis Dezember 2022:

345,50 €

        

Unterhaltsvorschussleistungen:

 120 €

        

Zahlung des Antragsgegners:

 116 €

        

Differenz:

 109,50 €

        

Gesamtbetrag für 12 Monate:

1.314 €

        

Geschuldeter Tabellenunterhalt Januar 2023 bis Juni 2023:

377 € 

        

Unterhaltsvorschussleistungen:

 136 €

        

Zahlungen des Antragsgegners:

 116 €

        

Differenz:

125 € 

        

Gesamtbetrag für 6 Monate:

750 € 

        

Summe fälliger Unterhalt November 2021 bis Juni 2023:

2.283 €

(219+1314+750).

2. Im Übrigen ist die Beschwerde des Antragsgegners nicht begründet. Der Antragsgegner hat weder erstinstanzlich, noch im zweiten Rechtszug Umstände vorgetragen, die es unzumutbar erscheinen lassen, ihm seit dem 01.07.2021 die Zahlung des monatlichen Mindestunterhalts - unter Berücksichtigung der Beträge, die er aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 7 UnterhVG der Unterhaltsvorschusskasse schuldet - für die Antragsteller abzuverlangen.

Für den Zeitraum vom 01.07.2021 bis zum 31.12.2022 ist der Antragsgegner bereits aufgrund des von ihm erzielten Erwerbseinkommens zuzüglich des Werts des mietfreien Wohnens zur Zahlung des Mindestunterhalts in der Lage, ohne dass sein Selbstbehalt dadurch gefährdet wird. Auszugehen ist von Erwerbseinkünften des Antragsgegners in Höhe von 1.675,75 € (Erwerbseinkommen nach Sozialversicherung: 1.515 €, Steuererstattung: 160,75 €).

Abzusetzen vom Einkommen sind die vom Antragsgegner in Höhe von 216 € monatlich geltend gemachten Fahrtkosten mit dem PKW zu seiner 18 km entfernten Arbeitsstelle. Der Antragsgegner hat hinreichend substantiiert dargelegt, auf die Nutzung seines privaten Kraftfahrzeugs für die Bewältigung der werk- und samstäglichen Fahrt von rund 18 km einfache Strecke zwischen seinem Haushalt in L(X) und seinem Arbeitsplatz in L(Y), ...weg ..., dringend angewiesen zu sein, weil er teilweise bereits morgens um 4:15 Uhr die Arbeit aufnehmen muss. Die Anfahrt zur Arbeitsstelle ist zu dieser Uhrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur durch Antritt der sechs Minuten andauernden Zugfahrt von Lübben nach Lübbenau um 2:11 Uhr möglich. Eine Inkaufnahme einer zweistündigen nächtlichen Wartezeit bis zum Arbeitsbeginn und ein Fahrtantritt wenige Stunden nach Mitternacht ist dem Antragsgegner aber nicht zuzumuten. Einem Unterhaltspflichtigen kann bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere wenn es um die Sicherung des Mindestunterhalts geht, zuzumuten sein, mit dem Fahrrad oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln unter Inkaufnahme erheblicher Einbußen an die Bequemlichkeit zu seiner Arbeitsstelle zu fahren, um die hierdurch ersparten Kosten zur Deckung des Lebensbedarfs seiner minderjährigen Kinder einzusetzen (BGH NJW 2002, 1269; BeckOGK/Wendtland, 1.2.2023, BGB § 1610 Rn. 33). Die Grenze der Zumutbarkeit ist aber überschritten, wenn, wie vorliegend, eine mit dem PKW in 19 Minuten (nach google-maps) von Haus zu Haus erreichbare Arbeitsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln einen Zeitaufwand von mehr als zwei Stunden und einen Abbruch des nächtlichen Schlafs um kurz nach Mitternacht erfordert. Die Höhe der geltend gemachten Fahrtkosten von 216 € überschreitet nicht den Betrag, der nach Ziff. 10.2.2 der Leitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (im Folgenden LL) unter Berücksichtigung der Kilometerpauschale von 0,42 € pro gefahrenem Kilometer für Fahrten zum Arbeitsplatz angesetzt werden kann.

Dem verbleibenden Einkommen in Höhe von 1.459,75 € (1.675,75 minus 216 €) ist wegen des mietfreien Wohnens des Antragsgegners einkommenserhöhend ein Betrag in Höhe von 530 € hinzuzurechnen. Von den vom Antragsgegner für die Finanzierung des Eigenheims monatlich aufgebrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 723,88 € bzw. seit Juli 2022 680,24 € sind bei der Anrechnung des Werts des mietfreien Wohnens nur 350 € zu berücksichtigen. Grundsätzlich können bis zur Höhe des Wohnvorteils neben den Zinszahlungen zusätzlich die Tilgungsleistungen berücksichtigt werden, die der Unterhaltsverpflichtete auf ein Darlehen zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie erbringt (BGH BeckRS 2022, 5844). Aufgrund der Verpflichtung, die Leistung des Mindestunterhalts zu sichern, trifft den Antragsgegner im verfahrensgegenständlichen Zeitraum aber die Obliegenheit, mit dem Darlehensgeber eine Streckung der Tilgungszahlungen zu vereinbaren. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegner hat nichts dazu vorgetragen, das die Annahme zulässt, er habe sich hinreichend, aber erfolglos, um eine derartige Abänderung seines Schuldendiensts bemüht, insbesondere angesichts der von ihm erreichten - geringfügigen - Reduzierung der Zahllast seit Juli 2022.

Der Obliegenheit zur Vereinbarung einer Tilgungsstreckung steht vorliegend nicht entgegen, dass die vom Antragsgegner tatsächlich erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen die Höhe des - mit 900 € nicht infrage stehenden - Werts seines mietfreien Wohnens nicht erreichen. Wenn aber der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gefährdet ist, kann dem Unterhaltsverpflichteten auch in Fällen, in denen der Schuldendienst für die Immobilie den dadurch geschaffenen Wohnvorteil nicht überschreitet, eine Streckung der Tilgung zugemutet werden (BGH BeckRS 2022, 5844). Die vom Antragsgegner im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erbrachte Tilgungsleistung in Höhe von 703 € bzw. seit Juli 2022 in Höhe von 680,24 € monatlich macht rund die Hälfte seines um Fahrtkosten bereinigten Nettoerwerbseinkommens aus und steht damit in einem eklatanten Missverhältnis zu den finanziellen Verhältnissen des Antragsgegners im Übrigen, insbesondere unter Berücksichtigung seiner gegenüber den Antragstellern bestehenden Barunterhaltsverpflichtung. Die Berücksichtigungsfähigkeit von Schulden des Unterhaltsverpflichteten hängt, insbesondere wenn die Leistung des Mindestunterhalts in Rede steht, von einer umfassenden Interessenabwägung ab, bei der es auf den Zweck der Verbindlichkeit, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung und die Kenntnis von der Unterhaltsschuld ankommt (BGH BeckRS 2022, 5844; NJW 2019, 2783; BeckOGK/Wendtland BGB § 1610 Rn. 34). Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, ob die eingegangenen Verbindlichkeiten der finanziellen Gesamtsituation des Unterhaltspflichtigen entsprechen oder etwa durch Einschränkung des eigenen Lebensstandards des Unterhaltsverpflichteten vermeidbar sind (BGH NJW 2002, 1269; BeckOGK/Wendtland BGB § 1610 Rn. 35). Eine Streckung der Tilgungsabrede dahingehend, dass der Antragsgegner nur rund ein Viertel seines um Fahrtkosten bereinigten Nettoerwerbseinkommens - mithin 350 € monatlich - aufzubringen hat, erachtet der Senat als angemessen. Der Wert des mietfreien Wohnens ist dem Antragsgegner daher in Höhe von gerundet 530 € einkommenserhöhend zu berücksichtigen (900 € - 20,79 € Zinsleistungen - 350 € angemessene Tilgungsleistungen).

Von dem sich hiernach ergebenden Einkommen in Höhe von 1.990 € (1.459,75 € + 530 €) sind keine weiteren Aufwendungen absetzbar. Die Kosten, die der Antragsgegner für seine zusätzliche Altersvorsorge und weitere Versicherungen in Höhe von insgesamt 221,64 € geltend macht, sind, da die Sicherung des Mindestunterhalts der Antragsteller in Rede steht (vgl. BeckOGK/Wendtland BGB § 1610 Rn. 34), nicht zu berücksichtigen.

Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen von 1.990 € genügt zur Zahlung des für beide Antragsteller unter Berücksichtigung der Forderungen der Unterhaltsvorschusskasse geschuldeten Unterhaltsbetrags in Höhe von insgesamt monatlich 760 € (341,50 € + 418,50 €) im Jahr 2021 und 769 € (345,50 € + 423,50 €) im Jahr 2022, ohne dass der in 2021 und 2022 bei 1.160 € liegende notwendige Selbstbehalt (Ziff. 21.2 LL) des Antragsgegners gefährdet wird.

Der Antragsgegner ist auch für den Zeitraum ab Januar 2023 als hinreichend leistungsfähig zur Zahlung des Mindestunterhalts beider Antragsteller anzusehen. Zwar genügt sein tatsächliches Erwerbseinkommen von 1.990 € für den Unterhalt ab Januar 2023 in Höhe von insgesamt 840 € (463 € + 377 €) bei Wahrung des notwendigen Selbstbehalts von 1.370 € (Ziff. 21.2 LL) nicht; ohne dessen Tangierung ist dem Antragsgegner nur eine Unterhaltsleistung von nicht mehr als 620 € monatlich möglich, so dass für beide Antragsteller zusammen ein ungedeckter Betrag von 220 € monatlich verbleibt.

Der Antragsgegner kann sich jedoch nicht darauf zurückziehen, ab Januar 2023 mit seinem tatsächlichen Einkommen nur einen um insgesamt 220 € gekürzten Unterhalt an die beiden Antragsteller zu zahlen. Ihm ist aufgrund seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 BGB zuzumuten, zusätzlich zu seiner vollschichtigen Tätigkeit eine Nebentätigkeit im sogenannten Minijobbereich aufzunehmen, was ihm durch ein zusätzliches Einkommen von monatlich 220 € die Zahlung des ungekürzten Mindestunterhalts an beide Antragsteller ermöglicht. Die nach § 1603 Abs. 2 BGB gesteigerte Obliegenheit, seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen und eine einträgliche Erwerbstätigkeit auszuüben, trifft auch den berufstätigen Unterhaltsschuldner, dessen vorhandenes Einkommen zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten nicht ausreicht, und legt ihm auf, sich um besser bezahlte Beschäftigungsmöglichkeiten zu bemühen (Wendl/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 10. Aufl. 2019, § 2 Rn. 244 mwN). Legt der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Unterhaltsverpflichtete nicht erfolgreich dar, seiner Erwerbsobliegenheit genügt zu haben, so muss er sich fiktive Einkünfte in der Höhe zurechnen lassen, wie er sie aufgrund seines Alters, seiner beruflichen Qualifikation, seiner Erwerbsbiographie und seines Gesundheitszustands bei gehöriger Anstrengung in realistischer Weise erzielen könnte (BeckOGK/Wendtland BGB § 1610 Rn. 50). Angesichts seines Lebensalters von mehr als 50 Jahren und seiner 20 Jahre andauernden Beschäftigung im selben Unternehmen ist dem Antragsgegner ein Arbeitsplatzwechsel nicht zuzumuten. Allerdings legt der Antragsgegner auch im Beschwerderechtszug nicht hinreichend substantiiert dar, zur Aufnahme einer zusätzlichen Nebentätigkeit außerstande zu sein, die ihm die Erzielung zusätzlicher monatlicher Einkünfte in Höhe von 220 € ermöglicht.

Zur Sicherung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder ist ein Unterhaltsverpflichteter grundsätzlich zur Erwerbstätigkeit im Umfang von maximal 48 Wochenstunden verpflichtet. Dabei kann ihm neben einer vollschichtigen Haupterwerbstätigkeit die Aufnahme einer geringfügigen stundenweisen Nebentätigkeit zuzumuten sein (Senat BeckRS 2020, 17756). Der für die Unzumutbarkeit einer Nebentätigkeit darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegner (vgl. BeckOGK/Wendtland BGB § 1610 Rn. 201) hat keine Tatsachen oder Umstände vorgetragen, die es nahelegen, dass ihm die Aufnahme einer körperlich leichten Nebentätigkeit im Minijobbereich an dem nach Wahrnehmung des Umgangs verbleibenden Tag des Wochenendes sowie einem weiteren Werktag nicht zuzumuten sein könnte. Gerichtsbekannterweise stehen im Land Brandenburg derzeit überall Nebentätigkeiten jeglicher Art, insbesondere auch leichte körperliche Arbeit, wie etwa das Verteilen von Werbezetteln oder das Verräumen von Waren in Regale, im Angebot. Da durch eine Nebentätigkeit im Minijobbereich im Umfang von 10 Wochenstunden 520 € erzielt werden können (vgl. https://www.minijob-zentrale.de), was nach Abzug der Pauschale von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen (Ziff. 10.2.1 LL) einen Hinzuverdienst von monatlich 494 € (520-5 %) ermöglicht, kann der Antragsgegner schon durch die Aufnahme einer Tätigkeit im Umfang von 5 Wochenstunden monatlich 247 € netto hinzuverdienen, was ihm ein monatliches Gesamteinkommen von 2.237 € (1.990 € + 247 €) und damit die Zahlung des Mindestunterhalts für beide Antragsteller im Jahr 2023 ohne Gefährdung des notwendigen Selbstbehalts von 1.370 € ermöglicht (2.237 € minus 840 € = 1.397 €).

Die Bescheinigung des Arbeitgebers vom 18.01.2023, wonach dem Antragsgegner die Aufnahme einer Nebentätigkeit unter Hinweis auf die bestehende körperliche Beanspruchung untersagt wird, eignet sich nicht zum Nachweis der Unzumutbarkeit der Aufnahme eines Minijobs, bei dem der Antragsgegner eine körperlich leichte Tätigkeit zu verrichten hat. Da eine generelle Untersagung jeglicher Arten von Nebenbeschäftigungen einen unberechtigten Eingriff in die von Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers darstellt (BAG NZA 2002, 98), kann sich ein Unterhaltsschuldner auf ein arbeitgeberseitiges, pauschales Nebentätigkeitsverbot generell nicht berufen (OLG Hamm FamRZ 2020, 30; OLG Naumburg MDR 2010, 156; FamRZ 2007, 1038; MüKoBGB/Langeheine, 8. Aufl. 2020, § 1603 BGB Rn. 156). Demgegenüber kann eine arbeitsvertragliche Vereinbarung dergestalt, dass die Aufnahme einer Nebentätigkeit durch den Arbeitnehmer von der Erlaubnis des Arbeitgebers abhängig ist, zulässig sein, wenn zu erwarten ist, dass die Aufnahme der beabsichtigten Nebentätigkeit betriebliche Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigen könnte (BAG NZA 2002, 98, 100). Hieraus folgt, dass einem Unterhaltsverpflichteten eine Nebentätigkeit, deren Aufnahme ihm sein Arbeitgeber unter Hinweis auf berechtigte betriebliche Interessen im konkreten Einzelfall versagt, nicht angesonnen werden und ein entsprechendes fiktives Einkommen nicht zugerechnet werden kann. Dabei setzt die unterhaltsrechtliche Beachtlichkeit einer arbeitgeberseitigen Versagung der Aufnahme einer Nebentätigkeit voraus, dass der Arbeitgeber dem Unterhaltsverpflichteten die Aufnahme einer konkreten Nebentätigkeit aufgrund berechtigter betrieblicher Interessen im Einzelfall verweigert (vgl. Senat Beschluss vom 19.09.2018, 13 UF 57/18, juris; OLG Koblenz FamRZ 2021, 1034; OLG Köln FamRZ 2012, 314). Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Unterhaltsverpflichtete muss daher eine entsprechende Regelung in seinem Arbeitsvertrag nachweisen und darlegen, dass sein Arbeitgeber die Zustimmung zu der konkret angesonnenen Nebentätigkeit nicht erteilt hat (OLG Bremen Beschluss v. 10.11.2016, 4 UF 113/16, juris; jurisPK-BGB/Viefhues,10. Aufl. 1.6.2023, § 1603 BGB Rn. 1322). Allerdings kann sich der Unterhaltsverpflichtete nicht in jedem Fall auf eine arbeitgeberseitige Verweigerung der Zustimmung zu einer konkreten Nebentätigkeit berufen (vgl. OLG Köln FamRZ 2012, 314; OLG Hamburg, FamRZ 2006, 503; Beschluss v. 24.09.2002, 10 UF 52/01, juris); insbesondere wenn dieser Verweigerung ganz offenkundig keine berechtigten betrieblichen Interessen zugrunde liegen, kann dem Unterhaltsverpflichteten demgegenüber aufgrund seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit die Ergreifung rechtlicher Maßnahmen zur Durchsetzung der Nebentätigkeitserlaubnis zuzumuten sein (jurisPK-BGB/Viefhues § 1603 BGB Rn. 1326).

Der Arbeitgeberbescheinigung vom 18.01.2023 ist eine arbeitgeberseitige Versagung körperlich beanspruchender Nebentätigkeiten aus betrieblichen Gründen zu entnehmen, nicht hingegen eine in zulässiger Weise verweigerte Erlaubnis zur Aufnahme einer körperlich nicht beanspruchenden Nebentätigkeit. Der Antragsgegner legt auch nicht dar, dass sein Arbeitgeber die Erlaubnis zur Aufnahme einer konkreten Nebentätigkeit verweigert hat, und es sind keine Umstände ersichtlich oder vom Antragsgegner vorgetragen, dass eine körperlich leichte Nebentätigkeit berechtigte betriebliche Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigen könnte. Insbesondere hat der Antragsgegner bereits nicht vorgetragen, seinen Arbeitgeber überhaupt um die Genehmigung irgendeiner konkreten, berechtigten betrieblichen Interessen nicht berührenden Nebentätigkeiten ersucht oder sich auch nur um eine solche bemüht zu haben.

III.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge beruht jeweils auf § 243 FamFG und orientiert sich am Maß des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten. Maßgeblich ist das erstinstanzlich bzw. mit der Beschwerde verfolgte Wertinteresse, das sich aus dem für den Rückstandszeitraum von Juli 2021 bis Oktober 2021 geltend gemachten Unterhalt (§ 51 Abs. 2 FamGKG) zuzüglich des für den Zeitraum von November 2021 bis Oktober 2022 geltend gemachten laufenden Unterhalt (§ 51 Abs. 1 FamGKG) errechnet. Im Umfang der zweitinstanzlich erklärten Antragsrücknahme entspricht es jeweils billigem Ermessen, den Antragstellern insoweit die Verfahrenskosten - dem Rechtsgedanken des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO folgend - allein aufzuerlegen.

Die Wertfestsetzungen folgen §§ 55 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 2, 51 Abs. 1, 2 FamGKG.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht, § 70 Abs. 2 FamFG.