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Entscheidung 23 M 178/22


Metadaten

Gericht AG Bad Liebenwerda Entscheidungsdatum 07.02.2023
Aktenzeichen 23 M 178/22 ECLI ECLI:DE:AGBADLI:2023:0207.23M178.22.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Der Antrag des Schuldners vom 11.01.2023, gerichtet auf die Abänderung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 24.02.2022 in Form von Berücksichtigung der Ehefrau als unterhaltspflichtig.e Person, wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.

Gründe

Mit Antrag vom 11.01.2023 beantragt der Schuldner seine Ehefrau wieder als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen. Vorangegangen war der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 12.05.2022, welcher vorsah, dass die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nicht als Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen ist (§ 850c Abs. 6 ZPO).

Der Schuldner trägt unter Vorlage von Nachweisen vor, dass seine Ehefrau derzeit nicht erwerbstätig sei und Krankengeld beziehe.

Die Gegenseite wurde zum Antrag gehört und hat mit Schriftsatz vom 27.01.2023 Stellung genommen. Inhaltlich wird die Ablehnung des Antrages begehrt.

Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage war der Antrag abzulehnen. Gemäß § 850c Abs. 6 ZPO kann das Vollstreckungsgericht nach billigem Ermessen anordnen, dass eine nach dem Gesetz unterhaltsberechtigte Person, die eigene Einkünfte hat, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Bei der Berechnung des Bedarfs des Unterhaltsberechtigten sind die nach den sozialrechtlichen Regelungen die Existenzsicherung gewährleistenden Sätze heranzuziehen. Um nicht nur das Existenzminimum zu sichern, sondern einen deutlich darüber liegenden Anteil am Arbeitseinkommen zu erhalten, ist ein Zuschlag von 30-50 Prozent vorzunehmen. Abzulehnen ist der Zuschlag auch nicht allein deswegen, weil keine Erwerbstätigkeit vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 09.07.2020 - IX ZB 38/19).

Die Ehefrau des Schuldners erzielt derzeit ein monatliches eigenes Einkommen in Form von Krankengeld in Höhe von 626,70 € (= 30 Tage x 20,89 €). Angelehnt an den aktuellen Sozialhilfesatz steht einer verheirateten Person gemäß § 28 SGB XII ein Regelbetrag in Höhe von 451,00 € zuzüglich einem hier für angemessen erachteten Zuschlag in Höhe von 35 Prozent (157,85 €), mithin insgesamt 608,85 € zu. Somitliegt das tatsächliche Einkommen der Ehefrau über den Sozialhilfesätzen nebst o.g. Besserungszuschlag, sodass eine Berücksichtigung nicht auszusprechen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 788 ZPO.