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Entscheidung 2 K 1445/19


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 2. Kammer Entscheidungsdatum 04.05.2023
Aktenzeichen 2 K 1445/19 ECLI ECLI:DE:VGFRANK:2023:0504.2K1445.19.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für den jeweiligen Beklagten nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des sich aus dem jeweiligen Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von zwei ihrer ehemaligen hauptamtlichen Bürgermeistern und einem ihrer ehemaligen Kämmerer Ersatz für den Schaden, der aus den noch nicht absolut verjährten Abschlüssen von vier CHF-Plus-Swap-Verträgen am 24. November 2009, 16. März 2010, 29. September 2010 und 26. November 2010 entstanden ist.

Der Beklagte zu 1. war vom 1... bis zum 5...Erster Beigeordneter und Kämmerer und vom 6... bis zum 1... hauptamtlicher Bürgermeister der Klägerin. Der Beklagte zu 2. war vom 3... bis zum 5... hauptamtlicher Bürgermeister der Klägerin. Der Beklagte zu 3. war vom 1... bis zum 3... Erster Beigeordneter und Kämmerer der Klägerin. Der Beklagte zu 1. ist s.... Der Beklagte zu 2. war ursprünglich L.... Der Beklagte zu 3. ist p....

Das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg erließ den 9-seitigen Runderlass Nr. 2/2000 vom 28. Januar 2000 zum „Einsatz von Zinsderivaten in der kommunalen Kreditwirtschaft“. Hierin heißt es unter „I. Grundsätze“: „Aus Sicht der kommunalen Haushalts- und Finanz- und Kreditwirtschaft sind solche Derivate nur zur Absicherung gegen Zinsänderungsrisiken denkbar. Sie dürfen nur der sparsamen und wirtschaftlichen Gestaltung bestehender oder neu einzugehender Verbindlichkeiten dienen und nur zur Optimierung der Kreditkonditionen und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken abgeschlossen werden. Ein Zinsderivat muss deshalb immer in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einem Basisgeschäft stehen (zeitliche und inhaltliche Konnexität). Die Anlage liquider Mittel oder von Mitteln der Rücklage in solchen Geschäften stellt einen Verstoß gegen das Spekulationsverbot dar und ist daher untersagt (§ 89 Abs. 2 GO). Die nachfolgend aufgeführten Finanzinstrumente sind weder Zahlungsverpflichtungen der Kommune, die wirtschaftlich einer Kreditaufnahme gleichkommen (§ 85 Abs. 5 GO) noch Verpflichtungen aus Gewährverträgen (§ 86 Abs. 2 Satz 1 GO). Sie sind daher grundsätzlich genehmigungsfrei, sofern die in diesem Runderlass genannten Voraussetzungen erfüllt und die nachstehenden Hinweise beachtet werden.“ Unter „III.1. Zinsswaps“ steht: „Ein Zinsswap ist eine vertragliche Vereinbarung, nach der die Vertragspartner feste gegen variable Zinsverpflichtungen wechselseitig tauschen. ... Entscheidend für die Beurteilung derartiger Verträge ist die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des kommunalen Handelns. In die vergleichende Betrachtung sind dabei auch künftige Haushaltsjahre einzubeziehen. Ferner muss sich ein derartiges Zinsgeschäft einer Kommune auf ein konkret vorhandenes Kreditgeschäft beziehen (zeitliche und inhaltliche Konnexität), da anderenfalls der spekulative Aspekt des Geschäfts überwiegt. Haushaltsrechtlich unzulässig sind in diesem Zusammenhang langfristige (d.h. länger als zwei Jahre) variable Zinsverpflichtungen der Kommunen. Aber auch variable Zinsverpflichtungen mit kürzerer Laufzeit bedürfen einer ständigen Kontrolle, da sie bei einer unerwartet ungünstigen Zinsentwicklung den Haushaltsausgleich innerhalb eines Haushaltsjahres gefährden können.“ Unter „III. Haushaltsrechtliche Einordnung“ wird unter anderem ausgeführt: „Dienen Geschäfte mit Finanzderivaten zur Risikoabsicherung insbesondere bei Kreditfinanzierungen, so sind sie zulässig, wenn eine Bindung an bestehende oder aufzunehmende Kredite nachgewiesen wird. … Sind solche Derivate tatsächlich nicht mit Krediten bzw. einem bestimmten Schuldenstand verbunden, so sind sie den spekulativen Geschäften zuzuordnen und mit dem in § 89 Abs. 2 GO normierten Grundsatz der sicheren Geldanlage nicht zu vereinbaren. Derartige Geschäfte sind unzulässig und müssen ggf. von der Kommunalaufsicht beanstandet werden. Grundsätzlich ist die Nutzung von Finanzderivaten weder ein kreditähnliches Rechtsgeschäft noch ein Gewährvertrag; sie unterliegt daher nicht der Genehmigungspflicht.“ Unter „IV.1 Organzuständigkeit“ wird ausgeführt: „Der Abschluss von Zinsderivaten ist kein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne des § 63 Abs. 1 Buchst. e) GO bzw. § 52 Abs. 1 Buchst. e) LKrO. … Der Abschluss von Zinsderivaten bedarf eines Beschlusses der Vertretung (Gemeindevertretung, Amtsausschuss, Kreistag, Stadtverordnetenversammlung). Um der Verwaltung kurzfristige Entscheidungen für ein wirtschaftliches Handeln zu ermöglichen, kann die Vertretung den Hauptverwaltungsbeamten ermächtigen, im Rahmen der Kreditfinanzierung ergänzende Vereinbarungen auch über Zinsderivate zu treffen.“ Nach Punkt „IV.2 Anforderungen an das Finanzmanagement“ des Runderlasses setzt der Einsatz von Finanzderivaten in den Kommunen voraus, dass die Kommunen, die den Einsatz von Derivaten beabsichtigen, zunächst ein adäquates Finanzmanagement aufbauen, welches weitere Anforderungen des Runderlasses erfüllt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Erlasses wird auf Blatt 50 bis 58 der Gerichtsakte verwiesen.

Die Klägerin beabsichtigte zum 1. Januar 2006 die Einführung eines aktiven Cash- und Zinsmanagements nach dem Vorbild des sogenannten „Konzern Stadt N...“. Die Klägerin, vertreten durch den Beklagten zu 1., zeigte bei der Kommunalaufsichtsbehörde, dem Landrat des Landkreises Oder-Spree, mit Schreiben vom 6. Oktober 2005 die hierzu erstellte Beratungsdrucksache DS-Nr. 4/291 vom 10. Oktober 2005 und die Informationsdrucksache DS-Nr. 4/267 vom 26. Juli 2005 an. Die Klägerin wolle zukünftig Einsparpotentiale aus kurzfristigen Geldanlagen und Geldaufnahmen realisieren.

Die Informationsdrucksache DS-Nr. 4/267 wies unter anderem darauf hin, dass Kommunen wegen der angespannten Haushaltslage teilweise den Schweizer Franken als wirtschaftliche Alternative entdeckt hätten.

In der Beratungsdrucksache DS-Nr. 4/291 vom 10. Oktober 2005 heißt es: „Die für die Inanspruchnahme des Kassenkredits bei der Bank geleisteten Zinszahlungen lassen sich weiter optimieren, wenn der Kassenkredit über ein Deutsches Kreditinstitut in Schweizer Franken bereit gestellt wird. Der Zinssatz der Schweitzer Franken ist wesentliche geringer als beim Euribor … Bei der Abdeckung durch Schweizer Franken entsteht allerdings ein Währungsrisiko, welches durch laufende Marktbeobachtung begrenzt werden muss. Auch hierfür stellt die N...Stadtentwicklungsgesellschaft mbH die notwendige Software zur Verfügung. … Bei einer Aufnahme des Kassenkredits in Schweizer Franken ist dann eine neue Beschusslage herbeizuführen, wenn die Zinseinsparung durch die Steigerung des Wechselkurses aufgebraucht sind.“ Die Beratungsdrucksache enthielt den Beschlussvorschlag: „Die Stadtverordnetenversammlung ermächtigt die Verwaltung den Kassenkredit in Schweizer Franken abzusichern.“

Der Beklagte zu 3. war als Kämmerer bei der Kommunalaufsichtsbehörde, dem Landrat des Landkreises O..., tätig und teilte der Klägerin, vertreten durch den Beklagten zu 1., mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 mit, dass derzeit im Ministerium des Innern des Landes Brandenburg die Auffassung vertreten werde, dass die Einführung eines aktiven kommunalen Cash- und Zinsmanagements nicht nach § 85 GO Bbg genehmigungspflichtig sei. Er mache jedoch darauf aufmerksam, dass die Kreditaufnahme in Form von Fremdwährungen (Schweizer Franken) generell höheren Risiken (Wechselkursrisiko) ausgesetzt sei.

Die Kommunalaufsichtsbehörde, vertreten durch den Beklagten zu 3., teilte der Klägerin, adressiert an den Beklagten zu 1., mit Schreiben vom 1. November 2005 mit, dass mit dem Beschluss, den Kassenkredit in Schweizer Franken abzusichern, bereits ein aktives Zinsmanagement betrieben werde, bevor das aktive Cash- und Zinsmanagement als System eingeführt worden sei. Es werde daher in diesem Punkt die Aussetzung des Beschlusses empfohlen. Weiter hieß es: “Grundsätzlich mache ich darauf aufmerksam, dass die Kreditaufnahme in Form von Fremdwährungen generell höheren Risiken (z.B. Wechselkursrisiko) ausgesetzt ist. Als Mittel der Risikovorsorge wird vorgeschlagen, dass die Vorteile der Gemeinde aus der Aufnahme von Krediten in fremder Währung nicht vollständig für Zwecke des gemeindlichen Haushalts abgeschöpft werden, sondern dass ein Teil als Absicherung des Fremdwährungsrisikos zurückgelegt wird. Erst nach Erfüllung/Abschluss des Fremdwährungsgeschäftes könnten diese Mittel dem Haushalt für allgemeine Zwecke zugeführt werden. Eine Genehmigungspflicht nach § 85 GO Bbg. besteht für die Einführung des Cash-Managements nicht, da es sich um die bankmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs innerhalb des genehmigten Kassenkreditrahmens handelt.“ Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 305 f., 317 f., 319 f., 330 ff., 345 ff. und 356 f. der beigezogenen Akte der Kommunalaufsichtsbehörde Landrat des Landkreises O...verwiesen.

Die Klägerin führte, unterstützt von der W..., im März 2006 das Cashmanagement ein. Ab Mitte 2006 plante die Klägerin den Erwerb von Immobilien, in denen kommunale Einrichtungen betrieben wurden, wofür Kredite vor dem Hintergrund steigender Zinsen aufzunehmen waren.

Die W..., L... und S..., empfahl der Klägerin, vertreten durch den Beklagten zu 1., in einem Beratungsgespräch am 20. Februar 2007 den Einsatz von ihr entwickelter und vertriebener Derivate, um haushaltswirksame Zinsersparnisse kurzfristig und nachhaltig zu erzielen, Zinsen zu sichern und ein aktives Schuldenmanagement zu betreiben. Die Präsentationsunterlagen wiesen auf Seite 19 auf ein Wechselkursrisiko bei Währungsswaps hin. Auf Seite 26 wurden eine „Besprechung des Stands und Anpassung an die aktuelle Situation nach Bedarf mehrmals pro Jahr“ in Aussicht gestellt (siehe Blatt 19 und 26 der beigezogenen Akte des Landgerichts D...).

Die Klägerin trug in dem Verfahren gegen die Rechtsnachfolgerinnen der W...vor dem Landgericht D...- 1...- später vor, dass die Vertreter der W... versichert hätten, dass die von ihr empfohlenen Derivate, insbesondere auch die sogenannten CHF-Plus-Swaps, mit dem Innenministerium des Landes Brandenburg abgestimmt worden seien. Der Klägerin sei dargestellt worden, dass durch eine mittels Swaps synthetisierte Finanzierung in Schweizer Franken eine Risikodiversifizierung des bestehenden Kreditportfolios unter Nutzung von Zinsvorteilen einer Verschuldung in Schweizer Franken erreicht werden könne (siehe Blatt 264 und 275 d. GA).

Die W... unterbreitete der Klägerin ein am 15. März 2007 unterzeichnetes Angebot eines Rahmenvertrags für Finanztermingeschäfte.

Am 30. Mai 2007 fand ein Gespräch zwischen Vertretern der W... und der Kommunalaufsicht im Ministerium des Innern des Landes Brandenburg statt (siehe Blatt 311 f. der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft Potsdam).

Mit zwei als „Aktuelle Produktideen“ überschriebenen Kurz-Präsentationen vom 30. Mai 2007 und 8. Juni 2007 sowie einer Präsentation vom 6. Juni 2007 konkretisierte die W... ihre Vorschläge hinsichtlich eines Derivats mit Fremdwährungskomponente und empfahl der Klägerin, vertreten durch den Beklagten zu 1., den Abschluss von sogenannten CHF-Plus-Swaps (siehe Blatt 275 d. GA). An der Präsentation am 30. Mai 2007 nahmen die zwei zuständigen Referenten des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg teil (siehe Blatt 200 der Akte des LG D...).

In der Präsentation der „Aktuellen Produktidee CHF-Plus-Swaps“ vom 30. Mai 2007 (in Anlagenkonvolut 4 der Akte des LG D...) hieß es:

„Motivation

Ausgehend von der Erwartung eines tendenziell nicht deutlich sinkenden Wechselkursrisikos zwischen dem Euro und dem Schweizer Franken kann man aktuell durch den Abschluss eines CHF-Plus-Swaps einen deutlichen Finanzierungsvorteil erwirtschaften.

Chance

Der CHF-Plus-Swap ist vorteilhaft, wenn der EUR/CHF-Wechselkurs nur geringfügig sinkt, gleichbleibt oder anstiegt. Auf Basis des aktuellen Wechselkurses würde der CHF-Plus-Swap in der ersten Feststellungsperiode einen Finanzierungsvorteil von 1.25% erwirtschaften. Der Wechselkurs müsste unter anfänglich 1.5900 fallen, bevor zusätzlich zum Mindestzinssatz von 1.00% noch ein Aufschlag zu zahlen wäre. Außerdem hat die Stadt die Chance, sich den maximalen Vorteil von 1.25% bis zur Fälligkeit zu sichern. Dies ist der Fall, sobald der Wechselkurs einmal den Schwellenwert von 1.6725 erreicht oder überschreitet. Durch Veränderungen der Zinsstruktur, des Wechselkurses oder anderer bewertungsrelevanter Parameter während der Laufzeit können sich Bewertungsvorteile ergeben, die durch eine vorzeitige Auflösung des CHF-Plus-Swaps zahlungswirksam werden können.

Risiko

Wenn der EUR/CHF-Wechselkurs deutlich sinkt, wächst das Risiko, dass der Schwellenwert von anfänglich 1.5900 unterschritten wird. Danach zahlt die Stadt zusätzlich zum Mindestzinssatz von 1.00% einen vom Wechselkurs abhängigen Aufschlag. Je weiter der Wechselkurs unter dem Schwellenwert liegt, um so höher ist der Aufschlag, so dass insgesamt auch deutlich negative Nettozahlungen anfallen können. Durch die Veränderungen der Zinsstruktur, des Wechselkurses oder anderer bewertungsrelevanter Parameter während der Laufzeit können sich Bewertungsnachteile ergeben, die jedoch nur bei einer vorzeitigen Auflösung der CHF-Plus-Swaps realisiert werden müssten.“

Diese Hinweise wurden in der Produktpräsentation vom 8. Juni 2007 wiederholt.

In der Produktpräsentation „Aktives Zinsmanagement mit Derivaten“ vom 6. Juni 2007 (in Anlagenkonvolut 4 der Akte des LG Düsseldorf) hieß es auf Seite 19 zur Zinssicherung durch Swaps: „Vorteil: ich kann jederzeit Maßnahmen treffen, um negative Entwicklungen zu stoppen bzw. Gewinne zu realisieren“. Im Weiteren hieß es auf Seite 29 unter anderem: „Die Entwicklung des CHF-Wechselkurses verläuft in den letzten Monaten für alle, die eine neue CHF-Position eingehen wollen, unbefriedigend.“ und „Aufgrund der Break-Even-Schwellen (beginnend mit 1,5704 bis hin zu 1,5012), mit deren Erreichen der Zinsvorteil aufgebraucht wäre, scheint uns das Verlustrisiko überschaubar.“

In dem Verfahren gegen die Rechtsnachfolgerinnen der W... vor dem Landgericht D...- 1... - trug die Klägerin später vor, dass im Rahmen der Präsentationen und der weiteren Gespräche zwischen der Klägerin, vertreten durch den Beklagten zu 1., und Vertretern der W... der Charakter der CHF-Plus-Swaps als Optionsspekulation nicht erläutert worden sei. Vielmehr seien der Klägerin die empfohlenen CHF-Plus-Swaps als Spielart der bereits im Rahmen der Beratung am 20. Februar 2007 vorgestellten CHF-Währungsswaps, mithin als Diversifizierung des Kreditportfolios durch eine synthetische Finanzierung in fremder Währung, präsentiert worden. Durch die Verschuldung in fremder Währung hätte das Risiko gestreut werden und die Möglichkeit der Zinseinsparung bestehen sollen. Die W...habe mitgeteilt, dass die CHF-Plus-Swaps mit dem Innenministerium des Landes Brandenburg abgestimmt worden seien. In der Produktinformation vom 6. Juni 2007 habe es zu Risiken bei Swaps geheißen: „Vorteil: ich kann jederzeit Maßnahmen treffen, um negative Entwicklungen zu stoppen bzw. Gewinne zu realisieren“.

Die W... stellte dem Beklagten zu 1. am 8. Juni 2007 per E-Mail einen sogenannten „Szenariorechner“ zur Verfügung, mit dem der Beklagte zu 1. durch Eingabe möglicher EUR/CHF-Wechselkurse den Verlauf der CHF-Plus-Swap-Geschäfte hätte simulieren können (siehe Blatt 52 der Akte der StA Potsdam).

Am 29. Juni 2007 unterzeichnete der Beklagte zu 1., damals Kämmerer, für die Klägerin einen Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte mit der W... „zur Gestaltung von Zinsänderungsrisiken“. Der Vertrag und seine drei Anhänge wurden von der W...unter dem 15. März 2007 als unterzeichnetes Angebot unterbreitet und nur vom Beklagten zu 1. am 29. Juni 2007 unterschrieben. Mit dem Anhang für Verträge mit Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts sicherte die Klägerin, allein vertreten durch den Beklagten zu 1., der W... zu, nicht gegen die die Klägerin bindenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere das Spekulationsverbot, zu verstoßen.

Am 2. Juli 2007 schloss die Klägerin, vertreten durch den Beklagten zu 2., damals Bürgermeister, und den Beklagten zu 1., damals Kämmerer, mit der W... einen CHF-Plus-Swap-Vertrag mit der Referenznummer 1...29D über einen rechnerischen Bezugsbetrag von 2 Millionen Euro mit einer Laufzeit vom 30. Juni 2007 bis zum 30. Juni 2015.

Einige Tage später am 16. Juli 2007 schloss die Klägerin, wiederum vertreten durch den Beklagten zu 2. und den Beklagten zu 1., mit der W... einen zweiten CHF-Plus-Swap-Vertrag mit der Referenznummer 1...31D über einen rechnerischen Bezugsbetrag von 3 Millionen Euro mit einer Laufzeit vom 1. Dezember 2007 bis zum 1. Dezember 2015.

Nach diesen sogenannten Swap-Verträgen zahlte die W... einen festen Zinssatz an die Klägerin und die Klägerin an die W... einen variablen Satz, der sich aus einer Formel errechnete, die sich auf das Kursverhältnis des Euro zum Schweizer Franken bezog. Der variable Zinssatz betrug „1.00% + Basis-Satz“. Der Basis-Zinssatz errechnete sich aus der Formel

(,x’ minus EUR/CHF Kurs) * 100%

EUR/CHF Kurs

,X‘ ergab sich aus einer Tabelle, die für den für den Vertrag mit der Referenznummer 1...29D für den Zeitraum 30/06/2007 bis 30/09/2007 als ,X‘ den Wert 1.5900 auswies. Die Tabelle in diesem Vertrag erhielt 32 Positionen. Für den letzten Zeitraum 30/03/2015 bis 30/06/2015 war der Wert ,X‘ mit 1.5400 festgesetzt.

Nach einer Szenario-Berechnung der W... für den CHF-Plus-Swap-Vertrag mit der Referenznummer 1...29D sollte sich bei der Saldierung regelmäßig ein Betrag von 7.000 Euro zugunsten der Klägerin ergeben, den die W... pro Quartal an die Klägerin zu zahlen habe. Die W... wies in ihren Unterlagen darauf hin: „Risiko: EUR/CHF-Wechselkurs sinkt deutlich“.

Bei dem CHF-Plus-Swap-Vertrag mit der Referenznummer 1...31D war der Wert ,X‘ für den ersten Zeitraum 01/12/2007 bis 01/06/2008 mit 1.595 und für den letzten Zeitraum 01/06/2015 bis 01/12/2015 mit 1.545 festgesetzt.

Am 9. August 2007 begann mit dem sprunghaften Anstieg der Zinsen für Geschäfte der Banken untereinander infolge eines spekulativ aufgeblähten Immobilienmarktes in den USA eine weltweite Banken- und Finanzkrise.

Das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg verfügte mit Erlass vom 20. August 2007, dass die Kommunalaufsichtsbehörden bei den Kommunen eine detaillierte Übersicht über die bei den jeweiligen Kommunen eingesetzten Derivate abfragen sollten. Die Kommunalaufsichtsbehörde, der Landrat des Landkreises O..., leitete die Abfrage mit Schreiben vom 24. August 2007 auch an die Klägerin weiter.

Die Klägerin schloss am 10. September 2007, vertreten durch den Beklagten zu 2. - Bürgermeister - und den Beklagten zu 1. - Kämmerer -, mit der W... den unter dem 13. August 2007 angebotenen Darlehensvertrag über ein Darlehen in Höhe von 4.508.868,47 Euro zu einem am 3-Monats-Euribor orientierten variablen Zins.

Die Klägerin übersandte mit Schreiben vom 10. September 2007 an die Kommunalaufsichtsbehörde die Tabelle mit den von ihr abgeschlossenen Derivaten CHF-Plus-Swap vom 2. Juli 2007, CHF-Plus-Swap vom 16. Juli 2007, Flexi-Swap vom 5. Juli 2007 und Flexi-Swap vom 10. Juli 2007. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 27, 29, 32 f., 53 und 116 f. der Akte der Kommunalaufsichtsbehörde verwiesen.

Im November 2007 unterbreitete die W... der Klägerin das Angebot, die CHF-Plus-Swaps gegen Zahlung von 30.000 Euro durch die W...abzukaufen und damit abzulösen. Darüber wurde der Hauptausschuss in seiner Sitzung am 7. November 2007 informiert. Der Hauptausschuss erteilte der Verwaltung keinen Auftrag, entsprechend tätig zu werden (siehe Blatt 576 Rs. d. GA).

Mit Schreiben vom 27. März 2008 wies das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg die Kommunalaufsichtsbehörde an, die Klägerin aufzufordern, die Grundgeschäfte für die angezeigten CHF-Plus-Swaps nachzuweisen. Wenn nicht das Wechselkursänderungsrisiko eines Darlehens in Schweizer Franken abgesichert werde, müsse überprüft werden, ob der Einsatz der Derivate unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken das wirtschaftlichste Mittel zur Anpassung der Kreditzinsen an marktübliche Konditionen darstelle. Momentan sei eher davon auszugehen, dass die Klägerin versuche, zusätzliche Gewinne zu erzielen. Eine Risikoabsicherung sei nicht mehr erkennbar. Die Verträge wären dann spekulativ und rechtswidrig (siehe Blatt 48 f. der Akte der Kommunalaufsicht).

Die Klägerin schloss am 28. März 2008, vertreten durch den Beklagten zu 1. als Kämmerer, mit der W... einen Darlehensvertrag über 8 Millionen Euro zu einem Zinssatz, der sich am 6-Monats-Euribor orientierte.

Anfang April 2008 forderte die Kommunalaufsichtsbehörde die Klägerin telefonisch auf, die den CHF-Plus-Swaps zugrundeliegenden Grundverträge nachzureichen. Es ist nicht erkennbar, dass die weiteren Erläuterungen aus dem Schreiben des Ministeriums vom 27. März 2008 an die Klägerin weitergeleitet wurden.

Mit Schreiben vom 10. April 2008 teilte die Klägerin der Kommunalaufsichtsbehörde mit, dass dem Darlehensvertrag über 4.508.868,47 Euro der CHF-Plus-Swap-Vertrag mit der Referenznummer 1...29D und der Flexi-Swap-Vertrag mit der Referenznummer 1...sowie dem Darlehensvertrag über 8 Millionen Euro der CHF-Plus-Swap-Vertrag mit der Referenznummer 1...31D und der Flexi-Swap-Vertrag mit der Referenznummer 1...zuzuordnen seien. Die zeitliche Verschiebung über den Abschluss des Grundgeschäfts hinge mit den langwierigen Verhandlungen zwischen der Klägerin und dem Kommunalfond Ost zusammen. Mit dem Abschluss der Zinsderivate im Juli 2007 habe sich die Klägerin günstige Konditionen gesichert, welche durch die Auszahlungen der W... an die Klägerin belegt werden könnten.

Das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg hielt im Schreiben vom 7. Mai 2008 an die Kommunalaufsichtsbehörde das zeitliche Auseinanderfallen der Vereinbarungen von Derivat und Grundgeschäft für noch zu tolerieren, jedoch sei die Notwendigkeit des Abschlusses eines Derivats mit sofortigem Zahlungsstrom als einziges Mittel der Absicherung günstiger Konditionen eventuell erläuterungsbedürftig. Die Kommunalaufsichtsbehörde forderte daraufhin nochmals unter dem 14. Mai 2008 bei der Klägerin die Vorlage der den CHF-Plus-Swaps zugrundeliegenden Verträge an, da in den übersandten Unterlagen kein Hinweis auf bestehende Grundgeschäfte, „(hier CHF-Darlehen)“, enthalten gewesen sei.

Mit Schreiben vom 20. Mai 2008 wiederholte die Klägerin ihre Angaben vom 10. April 2008 „mit Erstaunen“. Die nochmals genannten Verträge wurden dem Ministerium des Innern des Landes Brandenburg von der Kommunalaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 28. Mai 2008 übermittelt und die Kommunalaufsichtsbehörde teilte dem Ministerium mit, dass der Beklagte zu 1. vorgeschlagen habe, sich bei noch offenen Fragen direkt mit ihm in Verbindung zu setzen. Letzteres ist nicht passiert. Für die genannten Schreiben wird auf Blatt 51, 62, 64, 66 der Akte der Kommunalaufsicht verwiesen.

Die weltweite Banken- und Finanzkrise erreichte mit dem Zusammenbruch der US-amerikanischen Großbank „Lehman Brothers“ am 15. September 2008 ihren Höhepunkt.

Nachdem aufgrund des gefallenen EUR/CHF-Wechselkurses negative Zahlungen für die Klägerin drohten, informierte die W... die Klägerin mit E-Mail vom 17. Oktober 2008 darüber, dass die beiden CHF-Plus-Swaps negative Marktwerte aufwiesen. Am 21. November 2008 fand eine Besprechung mit zwei Mitarbeiterinnen der W... und dem Beklagten zu 1. statt. Der Klägerin wurde eine Präsentation vom 21. November 2008 vorgelegt (Anlage K 12 der Klage vor dem LG D..., Beiakte 2; entsprechend Blatt 79 d. GA; Fettdruck im Original).

Es wurden drei Möglichkeiten zur Umstrukturierung vorgeschlagen, die als „Allgemeine Umstrukturierungsüberlegungen“ betitelt waren:

„Grundsätzlich können im Zusammenhang mit einem sich ungünstig entwickelnden Geschäft immer 3 mögliche Wege beschritten werden:

1. Ersetzung des Geschäfts durch eine andere offene Zinsposition, die ein deutlich höheres Risiko aufweist in der Erwartung, dadurch negative Zahlungen zu vermeiden bzw. positive Zahlungsüberschüsse zu erzielen (Einspeisung des negativen Marktwertes).

2. Weiterlaufenlassen der Position unter Inkaufnahme eines möglichen Verlustes, der mit Hilfe von Szenarioanalysen abgeschätzt werden kann/ggf. Einbau einer Risikobegrenzung.

3. Einpreisung des negativen Marktwertes in ein (langfristiges) Zinssicherungsgeschäft oder Auflösung des Geschäfts gegen Zahlung des aktuellen negativen Marktwertes.

Jede Entscheidung zur Umstrukturierung ist vor dem Hintergrund der Risikotragfähigkeit der Stadt Fürstenwalde zu treffen. Dabei sollte ausgehend von der Zinsmeinung der Stadt eine klare Abwägung der Chancen und Risiken erfolgen.“

Die W... schlug der Klägerin die Variante 1 vor, die in der Aussetzung der Zinszahlung für die folgenden zwei Perioden, der Verlängerung der Vertragslaufzeit um zwei Perioden und in der geringfügigen Absenkung der Schwellenwerte ,X‘ bestand.

In der späteren Klage - 1... - der Klägerin gegen die Nachfolgerin der W... vor dem Landgericht D...heißt es: Die Variante 1 sei der Klägerin als die sinnvollste dargestellt worden, da so Zahlungen hätten vermieden werden können, ohne dass ein neuer Vertragsabschluss erforderlich gewesen sei. Die Klägerin habe durch die Anpassung der Konditionen der CHF-Plus-Swaps die für sie nachteilhaften Fixing-Zahlungen vermeiden wollen. Dies gelte auch für die Umstrukturierungen vom 24. November 2009 und 26. November 2010 sowie vom 16. März 2010 und 29. September 2010. Die Klägerin sei weiterhin von der W... im Unklaren über den Charakter der CHF-Plus-Swap-Verträge gelassen worden. Die Klägerin sei auf dieser Informationsbasis nicht in der Lage gewesen abzuschätzen, ob eine vorzeitige Auflösung der CHF-Plus-Swaps, eine Verlängerung der Verträge oder eine Umstrukturierung in andere Derivate-Formen sinnvoll gewesen sei und wo die Chancen und Risiken der jeweiligen Gestaltungsmöglichkeiten gelegen hätten. Stattdessen seien die beiden CHF-Plus-Swaps der Klägerin auch im Rahmen der jeweiligen Restrukturierung weiterhin als Instrumente zur „Optimierung“ und „Diversifizierung“ des bei der Klägerin bestehenden Kreditportfolios dargestellt worden. Die Klägerin habe daher auch im Rahmen der Restrukturierungen den eigentlichen Charakter der CHF-Plus-Swaps nicht nachvollziehen können.

In hiesigen Verfahren trägt die Klägerin vor, dass bei der Besprechung am 21. November 2008 mit zwei Mitarbeiterinnen der W... und dem Beklagten zu 1. die Mitarbeiterinnen der W... dem Beklagten zu 1. die Variante 1 der Umstrukturierung empfohlen hätten. Diese Umstrukturierung biete die Chance, einen Zinsvorteil zu erzielen, sollte der EUR/CHF-Wechselkurs wieder ansteigen. Bei einem weiteren Kursverfall sei jedoch mit erheblichen Verlusten zu rechnen. Eine Musterberechnung auf Seite 26 der Präsentation vom 21. November 2008 weise diesbezüglich einen Verlust von 1,5 Millionen Euro aus, wenn der EUR/CHF-Wechselkurs entsprechend den Terminwechselkursen weiter falle.

Der Beklagte zu 1. entschied sich für die Variante 1 und unterzeichnete am 26. November 2008 den Vertrag zur Umstrukturierung des CHF-Plus-Swaps 1...31D. Hierbei wurde der alte Vertrag abgelöst und durch einen neu abgeschlossenen Vertrag zu geänderten Konditionen ersetzt. Die zwei nächsten Zahlungstermine 1. Dezember 2008 und 1. Juni 2009 entfielen. Für den Zeitraum 01/06/2009 bis 01/12/2009 wurde der Wert ,X‘ von 1.585 auf 1.560 heruntergesetzt. Die Vertragslaufzeit wurde um zwei Zahlungsperioden bis zum 1. Dezember 2016 verlängert. Für den Zeitraum 01/06/2016 bis 01/12/2016 betrug der Wert ,X‘ 1.545.

Die Stadtverordnetenversammlung der Klägerin ermächtigte mit Beschluss vom 11. Dezember 2008 über die Beschlussvorlage Drucksache 5/024 „Erweiterung des Cashmanagements um ein aktives Zinsmanagement“ den Beklagten zu 2., den damaligen Bürgermeister, zum Abschluss von Zinsderivat- und Termingeschäften für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Kredite unter Beachtung des der Beschlussvorlage anliegenden Runderlasses des Ministeriums des Innern Nr. 2/2000.

Am 12. März 2009 informierte die W... den Beklagten zu 1. über die Zinssenkung der Schweizerischen Nationalbank am selben Tag (siehe Blatt 313 der Akte der StA Potsdam).

Mit Mail vom 17. März 2009 unterbreitete die W... der Beklagten zu 1. wieder die drei grundsätzlich möglichen Umstrukturierungsvorschläge und wies mit der Szenarioanalyse I auf mögliche Verluste bei einer Entwicklung „gemäß der Wechselkurse“ hin. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Wechselkurs die in der Verlängerung vorgegebenen Schwellen für die einzelnen Perioden überschreiten muss, damit die Klägerin keine Zinsaufschläge zahlen muss (siehe Blatt 82 d. GA).

Der Beklagte zu 1. entschied sich für die Variante 1 und unterzeichnete am 26. März 2009 den Vertrag zur Umstrukturierung des CHF-Plus-Swap-Vertrags 1...29D. Hierbei wurde der alte Vertrag abgelöst und durch einen neu abgeschlossenen Vertrag zu geänderten Konditionen ersetzt. Die vier nächsten Zahlungstermine 30. März 2009, 30. Juni 2009, 30. September 2009 und 30. Dezember 2009 entfielen. Für den Zeitraum 30/12/2009 bis 30/03/2010 wurde der Wert ,X‘ von 1.5700 auf 1.5550 heruntergesetzt. Die Vertragslaufzeit wurde um vier Zahlungsperioden bis zum 30. Juni 2016 verlängert. Für den Zeitraum 30/03/2016 bis 30/06/2016 betrug der Wert ,X‘ 1.5400.

Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses der Klägerin für das Haushaltsjahr 2007 beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P...(P...) richtete unter dem 15. April 2009 ein Schreiben an den Beklagten zu 1., in dem es hieß: „Bezüglich der beiden „CHF-Plus-Swaps“ ... kommen wir im Rahmen einer vorläufigen Beurteilung zu folgenden Ergebnissen:

· Die Derivate sind nicht geeignet, irgendwelche Risiken aus irgendwelchen Grundgeschäften abzusichern - entsprechende Grundgeschäfte sind hier nicht vorhanden.

· Die jeweilige Bezeichnung in den Verträgen als „Zinsswap“ ist nicht zutreffend. Es handelt sich um stark gehebelte, hoch spekulative Devisen-Derivate. Aus Sicht der Stadt F...handelt es sich um geschriebene Optionen auf das Wechselkursverhältnis CHF/EUR. Geschriebene Optionen sind nicht als Sicherungsinstrument geeignet, da sie sich für den sog. Stillhalter durch eine von vornherein begrenzte „Chance“ (Optionsprämie) bei einem sehr hohen Risiko (hier theoretisch unbegrenztes Risiko für die Stadt) auszeichnen.

· Unter den Regelungen des HGB beurteilt, ist deshalb die Bildung einer Bewertungseinheit ausgeschlossen:

o Kein Grundgeschäft (mit Währungsrisiko CHF/EUR) vorhanden

o Keine Eignung des Derivats als Sicherungsinstrument, da geschriebene Option

o Kein Nutzungs- und Funktionszusammenhang („Effektivität der Absicherung“)

· Demzufolge ist – unter den Regelungen des HGB beurteilt – bei einem negativen beizulegenden Zeitwert der Derivate eine Drohverlustrückstellung in Höhe des beizulegenden Zeitwerts zu bilden.“

Der Beklagte zu 1. sandte dieses Schreiben mit undatiertem Schreiben an die W..., in welchem er ausführte, die Beurteilung der P...über die CHF-Plus-Swaps „könnte vernichtender nicht ausfallen“, mit der Darlegung „wird nicht nur das wirtschaftliche Risiko als untragbar dargestellt, sondern auch die Rechtmäßigkeit des Abschlusses grundsätzlich in Zweifel gezogen. In einem persönlichen Gespräch wurde die Auffassung vertreten, dass der Abschluss rechtswidrig sei und aufgehoben werden müsse. Da dies weder in Ihrem noch in unserem Interesse ist, bitte ich um Gegenargumente und eventuell um Lösungsvorschläge. Bei dieser Gelegenheit bitte ich auch um Prüfung, ob die abgeschlossenen Zins-Swaps mit einem Cap gedeckelt werden können.“

Die Klägerin trägt vor, dass am 13. Mai 2009 in den Räumen der P...eine Besprechung zwischen einer Vertreterin der W..., einer Vertreterin und einem Vertreter der P...sowie einer Mitarbeiterin der Klägerin und dem Beklagten zu 1. stattgefunden habe. Es existiere kein Protokoll zu dieser Besprechung.

Im Bericht zur Prüfung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2007 vom 6. August 2009 wurde der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk erteilt. Der Bericht enthält die Stellungnahme des Beklagten zu 2., dem damaligen Bürgermeister. Der Bericht konstatiert, dass der Bürgermeister auf die Risiken aus den abgeschlossenen Finanzderivaten im Jahresabschluss eingehe. Der weiter verschlechterte negative Marktwert der Derivate bringe die Erwartung des Marktes zum Ausdruck, dass die zukünftigen Zahlungen der Stadt aus den Verträgen die Chancen überwögen. Drohverlustrückstellungen seien nach handelsrechtlichen Bewertungsgrundsätzen zu bilden, jedoch nicht nach dem Bewertungsleitfaden des Landes Brandenburg. Es werde auf das Risiko aus dem Abschluss von Finanzderivaten hingewiesen. Auf den weiteren Inhalt des Berichts wird verwiesen.

Unter anderem infolge der internationalen Finanz- und Bankenkrise von 2007 begann ab Oktober 2009 die Staatsschuldenkrise Griechenlands mit der Bekanntgabe korrigierter Daten zur Verschuldung und im Weiteren der Bitte Griechenlands an den Internationalen Währungsfond, für Griechenland ein Hilfsprogramm aufzulegen. Die Griechische Staatsschuldenkrise und Kredite und Bürgschaften der Europäischen Union in dreistelliger Milliardenhöhe, die der Rettung Griechenlands und des Euro dienen sollten, führten ab dem Jahr 2010 zur sogenannten Euro-Krise.

Aufgrund des sich in diesem Umfeld weiter ungünstig entwickelnden EUR/CHF-Wechselkurses erfolgten im weiteren Verlauf die vier verfahrensgegenständlichen Verlängerungen der CHF-Plus-Swap-Verträge, das heißt, von den jeweils vorgestellten drei Umstrukturierungsmöglichkeiten, wie oben dargestellt, wurde jeweils wiederum die Variante 1 gewählt.

Am 24. November 2009 unterzeichneten der Beklagte zu 1. - Kämmerer - und der Beklagte zu 2. - Bürgermeister - die Umstrukturierung des CHF-Plus-Swap-Vertrags 1...31D. Hierbei wurde der alte Vertrag abgelöst und durch einen neu abgeschlossenen Vertrag zu geänderten Konditionen ersetzt. Die zwei nächsten Zahlungstermine 1. Dezember 2009 und 1. Juni 2010 entfielen. Für den Zeitraum 01/06/2010 bis 01/12/2010 wurde der Wert ,X‘ von 1.560 auf 1.530 heruntergesetzt. Der EUR/CHF-Wechselkurs der EZB betrug am 24. November 2009, dem Tag des Vertragsabschlusses, 1.511. Der Vertrag setzte mithin zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einen steigenden Kurs voraus. Die Vertragslaufzeit wurde um zwei weitere Zahlungsperioden bis zum 1. Dezember 2017 verlängert. Für den Zeitraum 01/06/2017 bis 01/12/2017 betrug der Wert ,X‘ 1.5400.

Am 16. März 2010 unterzeichnete der Beklagte zu 1. - Kämmerer - die Umstrukturierung des CHF-Plus-Swap-Vertrags 1...29D. Hierbei wurde der alte Vertrag abgelöst und durch einen neu abgeschlossenen Vertrag zu geänderten Konditionen ersetzt. Die zwei nächsten Zahlungstermine 30. März 2010 und 30. Juni 2010 entfielen. Für den Zeitraum 30/06/2010 bis 30/09/2010 wurde der Wert ,X‘ von 1.5550 beibehalten. Der EUR/CHF-Wechselkurs der EZB betrug am 16. März 2010, dem Tag des Vertragsabschlusses, 1.4516. Der Vertrag setzte für eine positive Zahlungsbilanz zugunsten der Klägerin mithin zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einen deutlich steigenden Kurs voraus. Die Vertragslaufzeit wurde um zwei weitere Zahlungsperioden bis zum 30. Dezember 2016 verlängert. Für den Zeitraum 30/09/2016 bis 30/12/2016 betrug der Wert ,X‘ unverändert 1.5400.

Mit Datum vom 15. Juni 2010 legte die W... der Klägerin die Präsentationsunterlagen „Agenda aktives Zinsmanagement F...“ vor. Diese enthielten unter anderem die Entwicklung des EUR/CHF-Wechselkurses in grafischer Darstellung.

Mit Präsentation vom 27. August 2010 wurde der Klägerin eine erneute Umstrukturierung des CHF-Plus-Swap-Vertrags 1...29D vorgeschlagen.

Am 30. August 2010 gab der Beklagte zu 3. im Formular „Kundenangaben für Geschäfte in Finanzinstrumenten“ an, dass der Beklagte zu 1. und der Beklagte zu 3. Erfahrung mit Derivaten (z. B. Optionen/Swaps/Caps) auf Zinsen und Kredite seit 1998 hätten. Es war zudem „Risikobewusst“ angekreuzt. Anlageziele seien die Liquiditätshaltung und die Absicherung von Risiken. Im Beratungsprotokoll vom 28. September 2010 zum Umstrukturierungsvorschlag der W... zum bestehenden CHF-Plus-Swap-Vertrag 1...29D war „Vermeidung drohender negativer Zahlungen“ als Zweck eingedruckt. Unter der Rubrik „Risikobereitschaft“ war die höchste Kategorie „Spekulativ“ durchgestrichen und dahinter „Hohe Risikobereitschaft“ eingetragen. Unter “Verfügbarkeit“ wurde angekreuzt: „Verfügbarkeit mit Kursrisiko: Die Anlage soll während des gewünschten Anlagezeit- bzw. Ansparzeitraums verfügbar sein, wobei es zu Kursverlusten kommen kann“. Aufgrund der „Markterwartung des Kunden“ werde das Finanzinstrument als geeignet angesehen. Das Protokoll wurde vom Beklagten zu 3. unterzeichnet.

Am 29. September 2010 unterzeichnete der Beklagte zu 3. als Kämmerer die Umstrukturierung des CHF-Plus-Swap-Vertrags 1...29D. Hierbei wurde der alte Vertrag abgelöst und durch einen neu abgeschlossenen Vertrag zu geänderten Konditionen ersetzt. Die vier nächsten Zahlungstermine 30. September 2010, 30. Dezember 2010, 30. März 2011 und 30. Juni 2011 entfielen. Für den Zeitraum 30/06/2011 bis 30/09/2011 wurde der Wert ,X‘ von 1.5550 auf 1.4550 herabgesetzt und für den Zeitraum 30/09/2011 bis 30/12/2011 wieder auf 1.5550 erhöht. Der EUR/CHF-Wechselkurs der EZB betrug am 29. September 2010, dem Tag des Vertragsabschlusses, 1.3295. Der Vertrag setzte für eine positive Zahlungsbilanz zugunsten der Klägerin mithin zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einen sprunghaft steigenden Kurs voraus. Die Vertragslaufzeit wurde um vier weitere Zahlungsperioden bis zum 30. Dezember 2017 verlängert. Für den Zeitraum 30/09/2017 bis 30/12/2017 betrug der Wert ,X‘ unverändert 1.5400.

Der Beklagte zu 3. trägt vor, er sei bei der nächsten Umstrukturierung der Empfehlung der Mitarbeiterinnen der W... gefolgt, die auch auf die Erwartung der Volkswirte der W... hin auf einen Kursanstieg in den nächsten zwölf Monaten verwiesen hätten. Dies stehe auf Seite 15 des Handouts vom 18. November 2010 (siehe Blatt 407 Rs. d. GA). Das Gericht stellt fest, dass dort allerdings auch auf die Risiken hingewiesen wird.

Am 24. November 2010 unterzeichnete der Beklagte zu 3. ein Beratungsprotokoll mit dem Zweck „Vermeidung drohender negativer Zahlungen aus dem CHF-Plus-Swap 1...31D; Risikoabbau“. Angekreuzt ist „Klasse 1/ Niedriges Risikoprofil (Sicherheitsorientiert)“ und „Verfügbarkeit mit Marktpreisrisiko“. Auf einer weiteren Seite heißt es „Vermeidung drohender negativer Zahlungen aus dem CHF-Plus-Swap 1...31D; Teilweiser Risikoabbau“. Die Risikobereitschaft wird mit „Klasse 2/Mittleres Risikoprofil (Risikobewusst)“ angegeben. Auf einer weiteren Seite heißt es nur noch „Vermeidung drohender negativer Zahlungen aus dem CHF-Plus-Swap 1...31D“. Die Risikobereitschaft wird mit Klasse 3/Hohes Risikoprofil (Höchst risikobereit)“ angegeben. Unter anderem bestehe die Bereitschaft, „ggf. unbegrenzte Verlustrisiken einzugehen“. Die Klägerin hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie davon ausgehe, dass in einem Beratungsgespräch zwei Anlagevarianten verworfen und die dritte mit dem höchsten Risiko gewählt worden sei. Diesbezüglich wird zur weiteren Erklärung auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Am 26. November 2010 unterzeichnete der Beklagte zu 3. als Kämmerer die Umstrukturierung des CHF-Plus-Swap-Vertrags 1...31D. Hierbei wurde der alte Vertrag abgelöst und durch einen neu abgeschlossenen Vertrag zu geänderten Konditionen ersetzt. Die zwei nächsten Zahlungstermine 1. Dezember 2010 und 1. Juni 2011 entfielen. Für den Zeitraum 01/06/2011 bis 01/12/2011 wurde der Wert ,X‘ von 1.530 auf 1.420 herabgesetzt und für den Zeitraum 01/12//2011 bis 01/06/2012 wieder auf 1.470 erhöht. Für den Zeitraum 01/06/2012 bis 01/12/2012 wurde der Wert ,X‘ nochmals auf 1.530 erhöht. Zudem wurde für den Zeitraum 01/12/2012 bis 01/06/2013 der Wert ,X‘ nochmals auf 1.540 erhöht. Der EUR/CHF-Wechselkurs der EZB betrug am 26. November 2010, dem Tag des Vertragsabschlusses, 1.3252. Der Vertrag setzte für eine positive Zahlungsbilanz zugunsten der Klägerin mithin zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einen sprunghaft und anhaltend deutlich steigenden Kurs voraus. Die Vertragslaufzeit wurde um zwei weitere Zahlungsperioden bis zum 1. Dezember 2018 verlängert. Für den Zeitraum 01/06/2018 bis 01/12/2018 betrug der Wert ,X‘ unverändert 1.540.

Nachdem nach der Restrukturierung Ende des Jahre 2010 weitere erhebliche Nachteile aus den CHF-Plus-Swap-Verträgen drohten, diskutierte die Klägerin zunächst intern den weiteren Umgang mit den CHF-Plus-Swap-Verträgen. Nach Verkündung des sogenannten „Swap-Urteils“ des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10 -, veröffentlicht in juris, bemühte sich die Klägerin, vertreten durch den Beklagten zu 3., mit Schreiben vom 4. Juli 2011 und vom 3. Juli 2013 gegenüber der W... zunächst außergerichtlich um die Auflösung der CHF-Plus-Swaps und weiterer Swap-Geschäfte, da aus diesen weiterhin erhebliche finanzielle Nachteile drohten. Seit dem 30. September 2011 stellte die Klägerin die Leistungen in dem CHF-Plus-Swap-Vertrag mit der Referenznummer 1...29D/neue Nummer 4...und seit dem 1. Dezember 2011 in dem CHF-Plus-Swap-Vertrag mit der Referenznummer 1...31D/neue Nummer 4...ein.

Am 26. Januar 2012 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Klägerin, ein Gutachten zur „Beurteilung der Chancen und Risiken einer rechtlichen Auseinandersetzung mit der W...“ einzuholen (siehe Blatt 215 der Akte der StA Potsdam).

Der Schlussbericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2010 vom 31. August 2012 thematisierte die Risiken durch die CHF-Plus-Swap-Geschäfte.

Die Kanzlei “R...Rechtsanwälte“ erstellte unter dem 11. Juni 2013 ein Gutachten, mit dem festgestellt wurde, dass es sich bei den CHF-Plus-Swap-Verträgen um isolierte Finanzspekulationen handele. Die Prüfung möglicher Ansprüche gegen Handelnde der Stadt F...sei auftragsgemäß nicht Gegenstand der Prüfung gewesen. Die von der Stadt vorgelegten Unterlagen seien unvollständig gewesen. Das Gutachten spricht von Verträgen, Abschlussbestätigungen und einem möglichen Mitverschulden der Klägerin sowie dem Wettcharakter der Verträge, für die Klägerin eingetretenen Schäden, negativen Marktwerten der Verträge und unbegrenzten Risiken, die mit den CHF-Plus-Swap-Verträgen eingegangen worden seien.

Am 22. Juni 2013 beauftragt die Klägerin die Kanzlei “R...Rechtsanwälte“ mit der Schadenersatzklage gegen die Rechtsnachfolger der W... (siehe Blatt 315 der Akte der StA Potsdam).

Am 26. September 2013 beschäftigte sich die Stadtverordnetenversammlung der Klägerin mit dem Gutachten der Kanzlei “R...Rechtsanwälte“ vom 11. Juni 2013 (siehe Blatt 570 Rs. d. GA).

Die Klägerin reichte mit Schriftsatz vom 13. November 2013 am 22. November 2013 beim Landgericht D...die Klage - 1... - gegen die Rechtsnachfolgerin der W..., die E... D..., ein, mit der Schadensersatz in Höhe eines angegebenen Streitwerts von 12.483.417,11 Euro unter anderem aus dem CHF-Plus-Swap-Vertrag mit der Referenznummer 1...29D/neue Nummer 4...und dem CHF-Plus-Swap-Vertrag mit der Referenznummer 1...31D/neue Nummer 4...gefordert wurde. Die Klägerin berief sich aufgrund der Ultra-Vires-Theorie auf die Nichtigkeit der Verträge. Zudem wurden die Verträge wegen arglistiger Täuschung angefochten. Weiterhin wurde Schadenersatz aus der Verletzung von Beraterverträgen geltend gemacht. Die E... erhob gegen die Klägerin Widerklage und verlangte die Zahlung von insgesamt 3.167.870,22 Euro Zinsen, da die Klägerin die Zahlungen aus den Swapgeschäften eingestellt hatte.

Am 25. Mai 2014 wurde eine neue Stadtverordnetenversammlung der Klägerin gewählt.

Der Jahresabschluss 2013, erstellt am 30. Juli 2015, wies auf das Urteil des BGH vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13 -, veröffentlicht in juris, hin, dessen Auswertung ergibt, dass die CHF-Plus-Swap-Verträge nicht nichtig sind (siehe Blatt 29 der Akte der StA Potsdam).

Der Schlussbericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2013 vom 25. August 2015 thematisierte die Risiken durch die CHF-Plus-Swap-Geschäfte. Der Bericht spricht von hochspekulativen Produkten.

Die Fraktion der B...(B...) legte mit Antrag - 6/AN/177 - eine Informations- und Beschlussvorlage für die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung am 10. September 2015 und am 3. Dezember 2015 vor, mit der sie die rechtliche Prüfung der Innenverhältnisse der Swap-Geschäfte beantragte. Die Vorlage lautete: „Im Rahmen der Beratungen in der Sitzung der SVV am 23. Juli 2015 durften dem Rechtsvertreter der Stadt, auf Grund eines in der Sitzung gefassten Beschlusses, keine Fragen zum Innenverhältnis gestellt werden, sodass sich die Stadtverordneten hierzu keine juristische Meinung einholen konnten. Vor diesem Hintergrund und auch mit Blick auf den Schaden, der der Stadt durch das Handeln der damaligen/heutigen Verwaltungsspitze entstanden sein könnte, muss es im ureigenen Interesse der Stadtverordnetenversammlung sein, diesbezüglich eine Bewertung vornehmen zu lassen.

Der Hauptausschuss beauftragt die Rechtsstelle der Verwaltung in Abstimmung mit dem Vorsitzenden der SVV, eine externe juristische Bewertung des Innenverhältnisses im Zusammenhang mit den Zins-Swap-Geschäften der Stadt Fürstenwalde, zu denen derzeit eine Klage der Stadt beim Landgericht Düsseldorf anhängig ist (Flexi-Forward-Swap …; CHF-Plus-Swap (Nr. 1...29D Alt, 4...Neu); Flexi-Forward-Swap … und CHF-Plus-Swap (Nr. 1...31D Alt, 4...Neu) zu beauftragen. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob der damalige Bürgermeister und der damalige Kämmerer sowie der gegenwärtige Bürgermeister und der gegenwärtige Kämmerer im Zusammenhang mit diesen Geschäften gegen geltendes Recht verstoßen haben, ob der Stadt Fürstenwalde hierdurch ein Schaden entstanden ist und ob die Stadt Fürstenwalde hieraus Regressansprüche geltend machen kann. In die Prüfung einzubeziehen sind in diesem Zusammenhang auch die Verjährungsfristen zur Geltendmachung von eventuellen Schadenersatzansprüchen.

Der Bürgermeister und der Kämmerer sind [in] dieser Angelegenheit befangen und dürfen weder bei der Auswahl des Gutachters noch bei der Erstellung des Gutachtens beteiligt werden. Sämtliche relevanten Unterlagen, die zur Bewertung des Sachverhalts erforderlich sind, sind dem Gutachter zugänglich zu machen.“

Über diese Beschlussvorlage wurde in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 10. September 2015 diskutiert und namentlich abgestimmt. Der Beklagte zu 1. und der Beklagte zu 3. nahmen nicht an der der Abstimmung teil. Der Antrag wurde mit 14 Nein-Stimmen abgelehnt. Es gab 11 Ja-Stimmen und 4 Enthaltungen. Auf die protokollierte Diskussion zu diesem Tagesordnungspunkt wird verwiesen (siehe Blatt 527 d. GA).

Am 17. Dezember 2015 reichten der gegenwärtige Bürgermeister der Klägerin, damals Stadtverordneter der B...-Fraktion in der Stadtverordnetenversammlung der Klägerin, der Fraktionsvorsitzende der B...-Fraktion in der Stadtverordnetenversammlung der Klägerin und eine weitere Person bei der Staatsanwaltschaft Potsdam eine Strafanzeige unter anderem wegen Untreue gemäß § 266 Strafgesetzbuch (StGB) gegen die Beklagten zu 1. bis 3. und die ehemalige Z... ein (siehe Blatt 2a - 17 der Akte der StA Potsdam). Die Strafanzeige bezog sich unter anderem auf den Abschluss der verfahrensgegenständlichen CHF-Swap-Verträge im Jahr 2007 und deren Verlängerungen. Die Geschäfte hätten gegen das Spekulationsverbot und den Runderlass des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg Nr. 2/2000 vom 28. Januar 2000 zum „Einsatz von Zinsderivaten in der kommunalen Kreditwirtschaft“ verstoßen. Weitere Ausführungen zum Verstoß gegen das Spekulationsverbot und zu anderen rechtswidrigen Vorgängen im Zusammenhang mit den abgeschlossenen Geschäften fänden sich ausführlich in der Klageschrift der Klägerin gegen die W.... Dort werde explizit auf die Rechtswidrigkeit der Geschäfte wegen des Verstoßes gegen das Spekulationsverbot abgestellt. Zeugen dieser Straftaten seien alle ehemaligen und aktuellen Stadtverordneten der Klägerin seit 2006 und die Mitarbeiter der Stadtverwaltung, insbesondere des Justiziariats, der Kämmerei und des Rechnungsprüfungsamts. Der Beklagte zu 3. habe es im Juli 2011 unterlassen, strafrechtliche Schritte gegen den Beklagten zu 1. einzuleiten. Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung hätten es bereits im Rahmen der Beschlussfassung zur Klage gegen die W...am 26. September 2013 unterlassen, eine interne strafrechtliche Überprüfung zu initiieren.

Die Klägerin schloss mit der E... und einer weiteren Rechtsnachfolgerin der W..., der P..., am 22. September 2016 einen außergerichtlichen Vergleich, der durch eine Vereinbarung vom 30. September 2016 modifiziert wurde, mit der der CHF-Plus-Swap-Vertrag mit der Referenznummer 1...29D/neue Nummer 4...und der CHF-Plus-Swap-Vertrag mit der Referenznummer 1...31D/neue Nummer 4...mit Wirkung zum 4. Oktober 2016 aufgelöst wurden. Die Klägerin zahlte aufgrund dieser Vergleichslage am 4. Oktober 2016 auf den CHF-Plus-Swap-Vertrag mit der Referenznummer 1...29D/neue Nummer 4...Zahlungsrückstände in Höhe von 1.554.242,94 Euro und auf den CHF-Plus-Swap-Vertrag mit der Referenznummer 1...31D/neue Nummer 4...Zahlungsrückstände in Höhe von 2.008.775,35 Euro an die E... sowie am 6. Oktober 2016 1.237.000 Euro zur Auflösung des CHF-Plus-Swap-Vertrags über 2 Millionen Euro mit der Referenznummer 1...29D/ neue Nummer 4...und 3.137.000 Euro zur Auflösung des CHF-Plus-Swap-Vertrags über 3 Millionen Euro mit der Referenznummer 1...31D/ neue Nummer 4....

Die Klägerin bezifferte den Schaden aus dem Abschluss der Verträge zum CHF-Plus-Swap-Vertrag mit der Referenznummer 1...31D, neu 4..., vom 24. November 2009 (unterzeichnet vom Beklagten zu 1. und vom Beklagten zu 2.) und vom 26. November 2010 (unterzeichnet vom Beklagten zu 3.) mit 1.317.141,15 Euro im Vergleich zum Weiterlaufenlassen des Vertrags mit Stand vom 26. November 2008. Der Schaden aus dem Abschluss der Verträge vom 16. März 2010 (unterzeichnet vom Beklagten zu 1.) und 29. September 2010 (unterzeichnet vom Beklagten zu 3.) zum CHF-Plus-Swap-Vertrag mit der Referenznummer 1...29D, neu 4..., beziffert die Klägerin mit 693.023,47 Euro im Vergleich zum Weiterlaufenlassen des Vertrags mit Stand vom 29. März 2009. Eine weitere Differenzierung erfolgte mit Schriftsatz vom 2. Mai 2023, auf den verwiesen wird.

Am 29. September 2016 wurde die Stadtverordnetenversammlung mit dem Vergleich befasst. Es wurde der 1. Nachtragshaushalt beschlossen, um den Vergleich bedienen und die Swap-Geschäfte auflösen zu können. Für die zwei CHF-Plus-Swaps seien 2016 Aufwendungen in Höhe von 2.056 Millionen Euro geplant.

Die Ostdeutsche Kommunalversicherung auf Gegenseitigkeit lehnte mit Schreiben vom 11. Januar 2019 die Leistung von Schadenersatz ab, da der Abschluss der Verträge nach der vereinbarten Ausschlussfrist mehr als vier Jahr vor der Schadensmeldung zurückliege (siehe Blatt 79 f. der Akte der Kommunalaufsicht).

Die Klägerin machte unter dem 25. Februar 2019 Amtshaftungsansprüche wegen mangelnder Beanstandung von Zinsswapgeschäften gegenüber der Kommunalaufsichtsbehörde geltend. In diesem Schreiben wurde unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 7. Oktober 2009 - 13 L 376/09 -, veröffentlicht in juris, vertreten, dass bei den handelnden Amtsträgern der Klägerin aus Sicht der Klägerin keine grobe Fahrlässigkeit angenommen werden könne. In dem Schreiben des jetzigen Bürgermeisters der Klägerin vom 25. Februar 2019 an den Landrat des Landkreises Oder-Spree hieß es auf Seite 11, dritter Absatz: „Der ehemalige Bürgermeister und der ehemalige Kämmerer haben ihre Dienstpflicht zwar verletzt, als sie unter Missachtung der Konnexität Swapgeschäfte (Spekulationsgeschäfte) für die Stadt abgeschlossen haben. Es war für sie aber nicht erkennbar, dass es sich um reine Spekulationsgeschäfte handelte. Wie man dem Schreiben vom 20.05.2008 des damaligen Kämmerers entnehmen kann, war er überzeugt davon, dass die übersandten Darlehensverträge Grundgeschäfte der CHF-Plus-Swaps waren.“

Am 26. Mai 2019 wurde eine neue Stadtverordnetenversammlung der Klägerin gewählt.

Mit Beschluss vom 19. September 2019 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Klägerin die Aufhebung der Entlastungen des Beklagten zu 2. (vom 3...bis zum 5... hauptamtlicher Bürgermeister) und des Beklagten zu 1. (vom 6... bis zum 1... hauptamtlicher Bürgermeister) bezüglich der CHF-Plus-Swap-Geschäfte für die Haushaltsjahre 2007 bis 2010. Die Rechnungsprüfung der Klägerin habe erst durch den Vergleich Kenntnis von den Verträgen erlangt. Der Schaden habe sich durch den Vergleich im Haushaltsjahr 2016 verwirklicht. Mit einem weiteren Beschluss vom 19. September 2019 beauftragte die Stadtverordnetenversammlung der Klägerin den Bürgermeister, Schadenersatzansprüche gegenüber den ehemaligen Bürgermeistern und den ehemaligen Kämmerern der Klägerin zu prüfen und gegebenenfalls unverzüglich geltend zu machen.

Die Klägerin hörte die Beklagten zu 1., 2. und 3. jeweils mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 zur Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs wegen des Abschlusses von Zinsswapgeschäften in den Jahren 2007 bis 2010 an. Die Stellungnahme des Beklagten zu 3. vom 21. Oktober 2019 wurde in seine Klageerwiderung einbezogen.

Die Klägerin hat am Montag, den 25. November 2019 Klage erhoben.

Sie trägt vor, dass die Abschlüsse der Verträge vom 24. November 2009 und vom 26. November 2010 zum CHF-Plus-Swap mit der Referenznummer 1...31D, neu 4..., sowie der Verträge vom 16. März 2010 und vom 29. September 2010 zu dem CHF-Plus-Swap mit der Referenznummer 1...29D, neu 4..., gegen das kommunalhaushaltsrechtliche Spekulationsverbot verstoßen hätten. Es fehle die Konnexität zu einem Grundgeschäft. Darin lägen Dienstpflichtverletzungen der Beklagten zu 1., zu 2. und zu 3. gemäß § 48 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), die als Gesamtschuldner hafteten.

Die CHF-Plus-Swaps seien entgegen ihrer Bezeichnung als Zinsswaps keine Finanzgeschäfte zur Gestaltung von Zinsänderungsrisiken, sondern hochspekulative Wetten auf die Entwicklung des Wechselkursverhältnisses des Euro zum Schweizer Franken. Das Risiko der W... sei dabei begrenzt, das der Klägerin unbegrenzt. Je weiter der Euro gegenüber dem Schweizer Franken abwerte, desto höher die Zahlungsverpflichtung der Klägerin. Die W... habe das Risiko der Abwertung des Euro gegenüber dem Schweizer Franken auf die Klägerin abgewälzt. Die von der W... zu zahlenden Festbeträge seien ein Entgelt für die Übernahme dieses Risikos durch die Klägerin. Zugleich wandele die W... dieses Risiko zu einem Gewinn für sie selbst um, den die Klägerin zu zahlen gehabt habe. Die Klägerin habe die W... gegen die Abwertung des Euro gegenüber dem Schweizer Franken abgesichert und darauf spekuliert, dass dieser Fall nicht eintrete. Es sei jedoch zu einer dramatischen Abwertung des Euro gekommen. So habe die Klägerin beim CHF-Plus-Swap mit der Referenznummer 1...29D, neu 4..., für die Periode 30. März bis 30. Juni 2015 48,6227% Zinsen, das seien 243.113,50 Euro, an die WestLB zahlen müssen. Bei der Besprechung am 21. November 2008 mit zwei Mitarbeiterinnen der W... und dem Beklagten zu 1. hätten die Mitarbeiterinnen der W... dem Beklagten zu 1. die Variante 1 der Umstrukturierung empfohlen. Diese Umstrukturierung habe laut W...die Chance geboten, einen Zinsvorteil zu erzielen, sollte der EUR/CHF-Wechselkurs wieder ansteigen. Bei einem weiteren Kursverfall sei jedoch mit erheblichen Verlusten zu rechnen. Eine Musterberechnung auf Seite 26 der Präsentation weise diesbezüglich einen Verlust von 1,5 Millionen Euro aus, wenn der EUR/CHF-Wechselkurs entsprechend den Terminwechselkursen weiter falle.

Auch in der Präsentation der W... vom 15. Juni 2010 sei auf Seite 26 auf die Verschlechterung des Chancen- und Risikoprofils durch eine Umstrukturierung hingewiesen worden. Nach dem Schreiben der mit der Prüfung des Jahresabschlusses der Klägerin für das Haushaltsjahr 2007 beauftragten P...vom 15. April 2009 und dem undatierten Antwortschreiben des Beklagten zu 1. habe am 13. Mai 2009 in den Räumen der P...in Berlin eine Besprechung mit einer Vertreterin der W..., einer Vertreterin und einem Vertreter der P...sowie einer Mitarbeiterin der Klägerin und dem Beklagten zu 1. stattgefunden. Es existiere kein Protokoll zu dieser Besprechung.

Das Spekulationsverbot finde seine Grundlage in dem haushaltsrechtlichen Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 78 Abs. 2 Satz 3 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) und bilde eine wesentliche Zulässigkeitsgrenze gerade auch für den Abschluss von Finanzderivaten durch Kommunen. § 34 Satz 2 BeamtStG begründe die Dienstpflicht, das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen. Bereits der Runderlass des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg Nr. 2/2000 vom 28. Januar 2000 zum „Einsatz von Zinsderivaten in der kommunalen Kreditwirtschaft“ habe auf das Spekulationsverbot hingewiesen. Mit dem Anhang für Verträge mit Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts habe die Klägerin zugesichert, nicht gegen die sie bindenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere das Spekulationsverbot, zu verstoßen. Das Finanzgeschäft müsse einen sachlichen und zeitlichen Bezug, d.h. eine Konnexität zu einem konkret vorhandenen oder aktuell neu abgeschlossenen Kreditvertrag, dem Grundgeschäft, dergestalt haben, dass das mit dem Grundgeschäft verbundene Risiko durch das Finanzgeschäft in einer angemessenen Weise abgesichert oder optimiert werde. Trotz bestehender Konnexität sei ein Finanzgeschäft dann spekulativ und sein Abschluss als pflichtwidrig einzustufen, wenn das Risiko des Kapitalverlustes die Chancen des Kapitalgewinns deutlich übersteige. Der Entscheidungsträger dürfe sich nicht allein auf die Angaben der beratenden Bank verlassen, sondern müsse vor Abschluss des Geschäfts eine ausreichende Informationsgrundlage, gegebenenfalls auch durch Beratung der Verträge mit der Kommunalaufsicht gemäß § 108 Satz 2 BbgKVerf schaffen und eine sorgfältige Risikoanalyse vornehmen. Konkrete Anweisungen dürften nicht zu Gunsten einer Chance auf eine höhere Kostenreduzierung missachtet werden. Die Beklagten hätten aus sachfremden Erwägungen gehandelt, denn die Vertragsschlüsse in den Jahren 2009 und 2010 hätten erkennbar vorrangig darauf abgezielt, anstehende Zahlungen in die Zukunft zu verschieben, um die bisherigen Verluste nicht offenlegen zu müssen und Zeit zu gewinnen. Es sei den Beklagten offenkundig darum gegangen, ihren Ruf und ihre politische Zukunft zu wahren. Dementsprechend seien sie auf Vorschläge der W... für risikoärmere, aber mit sofort wirksamen Zahlungsverpflichtungen verbundene Lösungsvarianten der Beendigung und des Ausgleichs des negativen Marktwerts nicht eingegangen, sondern hätten stets nach der Prämisse gehandelt, dass keinesfalls Zahlungen anfallen dürften, die im Jahresabschluss als Verlust hätten ausgewiesen werden müssen. Die Tatsache, dass der Beklagte zu 1. die Unterzeichnung der Einzelabschlüsse vom 29. September 2010 und vom 26. November 2010 im Außenverhältnis zur W... dem Beklagten zu 3. überlassen habe, ändere nichts daran, dass auch ihm ein Verstoß gegen kommunalhaushaltsrechtliche Vorschriften zur Last falle. Der Beklagte zu 3. habe aufgrund einer Vollmacht gehandelt. Der Beklagte zu 1. sei im Hinblick auf den Abschluss der CHF-Plus-Swaps von Anfang an die zentrale Gestalt gewesen. Es sei auszuschließen, dass die Einzelabschlüsse ohne sein Wissen und Wollen zustande gekommen seien.

Die Beklagten hätten die Dienstpflichtverletzungen in den Jahren 2009 und 2010 auch schuldhaft im Sinne von § 48 Satz 1 BeamtStG begangen. Einen Beamten treffe die materielle Beweislast dafür, dass er die Pflichtverletzung ohne ein für die Haftung ausreichendes Verschulden begangen habe. Obwohl die Haftung aus § 48 BeamtStG auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt sei, gehe es bei Vorliegen einer objektiven Pflichtverletzung und eines dadurch verursachten Schadens mithin zu Lasten des Beamten, wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass er die Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen habe.

Der Beklagte zu 1. habe spätestens bei den Vertragsabschlüssen 2009 und 2010 vorsätzlich gehandelt. Er habe die Voraussetzungen für den höheren Verwaltungsdienst erfüllt. Daher sei bei ihm ein finanzwirtschaftliches Grundverständnis vorauszusetzen gewesen. Jedenfalls habe der Beklagte zu 1. aber grob fahrlässig gehandelt.

Der Beklagte zu 2., der mit dem Beklagten zu 1. am Vertragsschluss vom 24. November 2009 beteiligt gewesen sei, habe zumindest grob fahrlässig seine Dienstpflicht verletzt. Auch bei ihm sei ein finanzwirtschaftliches Grundverständnis vorauszusetzen gewesen. Es sei davon auszugehen, dass sich der Beklagte zu 2. alle Kenntnisse verschafft habe. Ihm sei der Rechnungsprüfungsbericht und der Schlussbericht für den Jahresabschluss 2007 laut Hausmitteilung vom 19. August 2009 zur Stellungnahme übergeben worden. Falls er keine Kenntnis des Schreibens der P...vom 15. April 2009 gehabt habe, treffe ihn ein Organisationsverschulden.

Beim Beklagte zu 3. sei von einer vorsätzlichen Dienstpflichtverletzung auszugehen. Er habe sich Kenntnis von allen Vorgängen verschaffen müssen. Er habe gewusst, dass die CHF-Plus-Swaps bereits vor seiner Amtsübernahme umstrukturiert worden seien. Die Hintergründe hierfür hätte ihm nicht verborgen geblieben sein können.

Jede einzelne Umstrukturierung begründe eine eigenständige Pflichtverletzung, die jeweils eine eigene Schadensursache setze.

Bei dem CHF-Plus-Swap-Vertrag mit der Referenznummer 1...29D, neu 4..., über einen Bezugsbetrag von 2 Millionen Euro sei ein Schaden in Höhe von 2.791.242.94 Euro entstanden. Die Umstrukturierungen vom 16. März 2010, unterzeichnet vom Beklagten zu 1., und vom 29. September 2010, unterzeichnet vom Beklagten zu 3., hinweggedacht, wäre durch das Weiterlaufen des Vertrags nach der 1. Umstrukturierung vom 16. März 2009 ein Schaden in Höhe von 2.098.219,47 Euro entstanden. Die geltend gemachte Differenz betrage 693.023,47 Euro. Bei dem CHF-Plus-Swap-Vertrag mit der Referenznummer 1...31D, neu 4..., über einen Bezugsbetrag von 3 Millionen sei ein Schaden in Höhe von 5.145.775,00 Euro entstanden. Die Umstrukturierungen vom 24. November 2009, unterzeichnet von den Beklagten zu 1. und zu 2., und die Umstrukturierung vom 26. November 2010, unterzeichnet vom Beklagten zu 3., hinweggedacht, wäre durch das Weiterlaufen des Vertrags nach der 1. Umstrukturierung vom 26. November 2008 ein Schaden in Höhe von 3.828.634,20 Euro entstanden. Die geltend gemachte Differenz betrage 1.317.141,15 Euro.

Der Beklagte zu 2. habe lediglich an der Umstrukturierung des CHF-Plus-Swap-Vertrags mit der Referenznummer 1...31D, neu 4..., über einen Bezugsbetrag von 3 Millionen vom 24. November 2009 mitgewirkt. Die Umstrukturierung vom 26. November 2010 hinweggedacht, wäre ein Schaden in Höhe von 4.510.040,61 Euro entstanden. Wäre der zum 26. November 2008 umstrukturierte Vertag weitergelaufen, wäre ein Schaden von 3.828.634,20 Euro entstanden. Die Differenz des geltend gemachten Schadens betrage 681.406,41 Euro. Hinsichtlich dieses Betrages hafteten die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner (Klageantrag zu 1.). Für die Differenz zu dem infolge der 3. Umstrukturierung der beiden CHF-Plus-Swaps ausgelösten Beträge hafteten die Beklagten zu 1. und zu 3. als Gesamtschuldner in Höhe von 1.328.758,21 Euro (Klagantrag zu 2.).

Die Ansprüche seien nicht verjährt. Die Klägerin habe erst durch den Vergleich Kenntnis von den Verträgen erlangt. Der Schaden habe sich durch den Vergleich im Haushaltsjahr 2016 verwirklicht. Die Entlastungsbeschlüsse beinhalteten keinen Verzicht auf Haftungsansprüche. Ungeachtet dessen habe die Klägerin die Entlastungsbeschlüsse mit Beschluss vom 19. September 2019 aufgehoben.

Mit Schriftsatz vom 19. April 2023 trägt die Klägerin weiter vor, dass der Beklagte zu 1. alles in seiner Macht Stehende unternommen habe, um die desaströsen wirtschaftlichen Folgen der von ihm initiierten Spekulationsgeschäfte gegenüber den Stadtverordneten zu verschleiern. Er habe in den Jahren 2009 und 2010 weder den Hauptausschuss noch die Stadtverordnetenversammlung über die realisierten und unvermindert fortbestehenden Risiken der Währungsspekulationen informiert. Der Sinn und Zweck der Umstrukturierungen habe gerade darin bestanden, Verluste im Rahmen der kommunalen Haushaltsplanung nicht offen legen zu müssen und Zeit zu gewinnen. Der Beklagte zu 1. habe in dieser Zeit die Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister angestrebt. Er habe auf den Schlussbericht des unabhängigen Rechnungsprüfungsamts der Klägerin zum Jahresabschluss für das Jahr 2016 Einfluss genommen, der im Entwurf nur die eingeschränkte Entlastung des Beklagten zu 1. vorgesehen und auf den Verstoß gegen das Spekulationsverbot und finanzielle Schäden hingewiesen habe. Diese Hinweise seien in den Schlussberichten der folgenden Jahre nicht mehr aufgetaucht. - Zu diesem Vortrag hat die Klägerin Anlagen vorgelegt. - Sollte sich der Beklagte zu 2. vor den von ihm zu verantwortenden Umstrukturierungen keine Kenntnisse der zugrundliegenden Finanzderivate verschafft haben, begründe dies grobe Fahrlässigkeit. Der Beklagte zu 3. sei bewusst das höchste Risiko eingegangen. Er habe im Beratungsprotokoll der W... vom 24. November 2010 die Risikobereitschaft Klasse 3/ Hohes Risikoprofil gewählt. Auch im Beratungsprotokoll vom 29. September 2010 werde hohe Risikobereitschaft angegeben. Im Formular vom 30. August 2010 nähmen die Beklagten zu 1. und 3. Erfahrungen mit Derivaten seit 1998 für sich in Anspruch. Alleiniger Zweck der gewählten Umstrukturierung sei die Vermeidung drohender negativer Zahlungen gewesen. Die geltend gemachten Schadenersatzansprüche seien auch nicht verjährt. Es habe der Stadtverordnetenversammlung an der Kenntnis der schadensbegründenden Pflichtverletzung und dem Eintritt des Schadens gefehlt. Der Antrag der B...-Fraktion an die Stadtverordnetenversammlung vom 17. November 2015 (Antrags-Nr. 6/AN/177) scheide als Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn einer Verjährung aus. Mit diesem Antrag habe gerade erst eine Prüfung initiiert werden sollen. Die Stadtverordnetenversammlung habe auch mit ihrer Beschlussfassung am 22. September 2016 über den mit der E... abzuschließenden Vergleich die erforderlichen Kenntnisse nicht erhalten. In der Sitzung am 29. September 2016 seien keine konkreten Schadensbeträge für die CHF-Plus-Swaps beziffert worden. Der Begriff „Schaden“ tauche in der Beschlussvorlage über den 1. Nachtragshaushalt nicht auf und sei daher der Stadtverordnetenversammlung nicht bekannt gewesen. Erst in der Sitzung vom 19. September 2019 seien mit dem Prüfbericht zum Jahresabschluss 2016 die von den Beklagten verübten Pflichtverletzungen und die verursachten Schäden bekannt geworden.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung den Nichteinleitungsvermerk vom 13. Juli 2022 hinsichtlich des Beklagten zu 3. überreicht. Sie hat weiter vorgetragen, dass darin ein fahrlässiges Handeln des Beklagten zu 2.und kein die Schuld ausschließender Verbotsirrtum festgestellt worden sei. Der Entwurf des Vergleichs vor dem Landgericht D...habe der Stadtverordnetenversammlung ausweislich des Ratsinformationssystems vorgelegen, nicht jedoch die Aufstellung über die einzelnen Geschäfte und Beträge K 21, Blatt 157 d. GA, in der von „Schaden aufgrund spekulativer Geschäfte“ geredet werde, obwohl sie vor dem Vergleich entstanden sei. Die Anlage sei ausweislich der Seitenzahlen nicht Teil des Vergleichs. Es sei in der Formulierung des 1. Nachtragshaushalts der Eindruck entstanden, dass das Geld vorhanden gewesen („Rückstellungen“) und kein Schaden entstanden sei, sondern zukünftige Zinsaufwendungen erspart würden. Die Stadtverordnetenversammlung habe erst durch das Gutachten ihrer Prozessbevollmächtigten am 23. September 2019 Kenntnis davon erhalten, wann welche Erkenntnisse vorgelegen hätten. Der Beschluss zur Ermächtigung des Bürgermeisters zum aktiven Zinsmanagement vom 2008 beinhalte Berichtspflichten, denen niemals nachgekommen worden sei. Die Stadtverordnetenversammlung sei nie von den Summen unterrichtet worden. Sie sei mangels Information nicht in der Lage gewesen, die Verträge zu beenden oder zu bestätigen. Die Stadtverordnetenversammlung habe von Schaden, Pflichtverletzung und Schädiger nichts wissen könne. Über alles hätte sie aber zeitgleich informiert werden müssen, um den Lauf der Verjährungsfrist in Gang zu setzen. Der Beschluss habe dem Bürgermeister ein besonderes Vertrauen entgegen gebracht und die ohnehin hohe Sorgfaltspflicht des Bürgermeisters und des Kämmerers noch gesteigert. Nach dem Beschluss von 2008 hätten die Verträge an jedem Börsentag beendet werden können.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 681.406,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin weitere 1.328.758,21 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte zu 1. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er nimmt Bezug auf den Vortrag der Beklagten zu 2. und 3. und trägt zudem vor, dass die Klägerin insgesamt sechs Zins-Swap-Geschäfte abgeschlossen habe. Die Klägerin greife sich zwei Verträge heraus und versuche den Schaden geltend zu machen, der ihr durch die Insolvenz der W... entstanden sei. Im Jahr 2007 habe für die Klägerin eine Darlehensvaluta von etwa 50 Millionen Euro bestanden. Um diese Zinsbelastung möglichst gering zu halten, seien Zinsabsicherungsgeschäfte geschlossen worden. Die verfahrensgegenständlichen Zins-Swap-Geschäfte hätten dabei Zinsen für 2 und 3 Millionen Euro der Gesamtdarlehensvaluta abgesichert. Die W... sei die L..., die K...und e... gewesen. Um das Risiko möglichst gering zu halten, sei die Zinssicherung am Euro/CHF-Kurs angeknüpft worden. Bis zur Finanzkrise 2008 habe sich dieser Devisenkurs als sehr belastbar dargestellt. Der Abschluss von Zinssicherungsgeschäften habe zur laufenden Verwaltung der Klägerin gehört. Dies habe umso mehr für Umschuldungen, d.h. die aufgeführten Umstrukturierungen der verfahrensgegenständlichen Verträge gegolten. Diese seien ebenfalls mangels Eingehung neuer Darlehensverpflichtungen nicht genehmigungspflichtig gewesen. Es genüge ein locker-konnexes Grundgeschäft. Die vorliegenden Darlehensgeschäfte genügten. Zu keinem Zeitpunkt sei mit der W... über den Abschluss von Zinsspekulationsgeschäften ohne Grundgeschäft gesprochen oder verhandelt worden. Zugleich hätten Kassenkredite auf die Währung Schweizer Franken gelautet. Auch diese hätten bei der W... gelegen. Zudem hätten andere locker-konnex abzusichernde Darlehensgeschäfte als Grundgeschäfte bestanden. Dass sich das Grundgeschäft und das Zinssicherungsgeschäft auf dieselbe Währung hätten beziehen müssen, sei weder von der W... ausgeführt noch aus sonstigen Gründen ersichtlich gewesen. Die Entscheidungsgremien der Klägerin seien stets über die Geschäftsabschlüsse informiert gewesen. In der 40. Sitzung des Hauptausschusses der Klägerin vom 7. November 2007 sei in nicht-öffentlicher Sitzung unter TOP 10 ausdrücklich über Derivate, deren Risiken und mögliche Einsparungen als auch die Möglichkeit der Lösung von diesen Geschäften - unter Zahlung einer Entschädigung durch die W... - informiert worden. Im Ergebnis dieser Erörterung habe der Hauptausschuss die Entscheidung getroffen, an den Swap-Geschäften festzuhalten. Im Jahresabschlussbericht der Klägerin, welcher durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P...erfolgt sei, werde umfangreich auf den Abschluss der Derivate eingegangen. Unter anderem werde ausgeführt, dass der damalige Bürgermeister in seinem Lagebericht zutreffend auf die geschlossenen Finanzderivate eingegangen sei. Der Prüfbericht als auch der Lagebericht seien Gegenstände der Beratungen des Rechnungsprüfungsausschusses und der Stadtverordnetenversammlung zur Entlastung von Kämmerer und Bürgermeister für das Haushaltsjahr 2007 gewesen. Trotz der Kenntnis der Derivate habe die P...einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. Auch in der Folgezeit sei die Klägerin über den Umgang mit den Zins-Swaps befasst gewesen. In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 26. September 2013 habe sich diese mit dem von der beauftragten Kanzlei „R...Rechtsanwälte“ erstellten Gutachten vom 11. Juni 2013 befasst. Bereits dort hätten die Rechtsberater Bedenken geäußert, dass der Abschluss der CHF-Plus-Swaps gegen das Spekulationsverbot verstoße und diese möglicherweise wegen Überschreitung des kommunalen Aufgabenbereichs (Ultra-Vires-Theorie) sogar nichtig sein könnten. Erst durch den Vergleich mit der Rechtsnachfolgerin der W... habe sich der Schaden kausalitätsunterbrechend realisiert. Obwohl nach Einschätzung des Gutachtens der Kanzlei „R...Rechtsanwälte“ die Swap-Geschäfte nichtig gewesen sein könnten, habe die Klägerin ihren Anspruch mit dem Wissen um die dadurch entstehende Realisierung des vorliegend vorgeworfenen schadensverursachenden Ereignisses nicht streitig durchgesetzt. Der geltend gemachte Schadenersatzanspruch sei verjährt. Der Beklagte zu 1. erhebe die Einrede der Verjährung. Es sei bereits die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von zehn Jahren abgelaufen. Die CHF-Plus-Swaps seien am 2. Juli 2007 und am 16. Juli 2007 abgeschlossen worden. Zudem seien die Ansprüche kenntnisabhängig verjährt. Maßgeblich für den Verjährungsbeginn sei der Zeitpunkt, ab dem der Dienstherr Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt habe oder ohne fahrlässige Kenntnis hätte erlangen müssen. Es sei auf die Kenntnis des Dienstvorgesetzten abzustellen. Wenn dies ein Kollegialorgan sei, sei maßgeblich die Kenntnis des Amtsträgers, der dafür verantwortlich sei, die Durchsetzung des Anspruchs vorzubereiten und einzuleiten. Abzustellen sei hier auf die Kenntnis des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung. Für die Kenntnis des Schadens sei es nicht erforderlich, dass der Dienstherr sämtliche Schadenspositionen in ihren Einzelheiten erfasst habe. Er genüge, wenn der Dienstherr aufgrund der ihm bekannten Tatsachen Schadenersatzklage gegen einen Beamten mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg geltend machen kann. Der Dienstherr müsse auch nicht bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit risikolos führen zu können. Bereits in der 40. Sitzung des Hauptausschusses der Klägerin vom 7. November 2007 seien die Zins-Swap-Geschäfte ausgiebig diskutiert worden. Ein Auftrag an die Verwaltung, diese unter Erlangung einer Entschädigung durch die W... aufzulösen, sei ausdrücklich nicht erteilt worden. Im Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P...vom 6. August 2009 seien die Swap-Geschäfte ebenfalls ausdrücklich aufgeführt worden. Die Klägerin habe mithin vollumfängliche Kenntnis von den Finanzgeschäften gehabt. In ihrer Sitzung vom 26. September 2013 habe sich die Stadtverordnetenversammlung der Klägerin mit dem Gutachten der Kanzlei „R...Rechtsanwälte“ vom 11. Juni 2013 befasst. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätten potentielle regressanknüpfende Dienstpflichtverletzungen zur Diskussion gestanden. Weitere wesentliche Erkenntnisgewinne seien ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu erwarten gewesen, so dass Verjährung im Jahr 2016 eingetreten sei. Selbst wenn die Befassung der Stadtverordnetenversammlung vom 26. September 2013 nicht als verjährungsauslösendes Ereignis angesehen werde, wäre am 22. September 2016 mit Beschlussfassung über den Abschluss eines Vergleichs mit den Rechtsnachfolgern der W... zu den streitgegenständlichen Zins-Swap-Geschäften die erforderliche Kenntnis gegeben. Die Verjährungsfrist berechne sich hier taggenau. Selbst wenn auf den letztmöglichen Kenntniszeitpunkt abgestellt werde, sei die dreijährige Verjährungsfrist spätestens am 23. September 2019 abgelaufen. Eine Dienstpflichtverletzung in Gestalt der Verletzung des Spekulationsverbots sei von der Klägerin nicht dargetan. Die Staatsanwaltschaft habe das Strafverfahren gemäß § 153 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. Dies sei von besonderem Interesse, da der Treubruchtatbestand der Untreue durch kommunal- und haushaltsrechtliche Grundsätze ausgefüllt werde. Es liege keine grobe Fahrlässigkeit vor. Auch die entscheidungsbefugten Gremien der Klägerin, nämlich der Finanz- und Hauptausschuss, hätten keine Bedenken gegen diese Finanzgeschäfte gehabt. Von sich aufdrängenden Überlegungen, die der Beklagte zu 1. beiseitegeschoben haben solle, könne mithin keine Rede sein. Der Beklagte zu 1. habe sich von der W... eingehend beraten lassen. Die Zins-Swap-Geschäfte seien nur ein kleiner Baustein im gesamten Finanzkonzept der Klägerin gewesen. Auch sei eine Gewinnerzielungsabsicht, also eine Markt- beziehungsweise Devisenspekulation, nie mit den Zins-Swap-Geschäften angedacht gewesen. Der Beklagte zu 1. habe auch nicht grob fahrlässig oder bewusst erhebliche Risiken in Kauf genommen. Er habe die Entscheidungsträger nicht umgangen oder Geschäfte in irgendeiner Form verschleiert. Der Beklagte zu 1. habe für die Klägerin eine gute und sparsame Haushaltslage erzielen wollen. Es sei nicht geklärt worden, ob die Zins-Swap-Geschäfte nichtig gewesen seien. Der Schaden sei nicht kausal verursacht worden. Die Klägerin sei kausalitätsunterbrechend aufgetreten, indem sie mit dem Vergleich mit den Rechtsnachfolgern der insolventen W... ihre Schadenersatzansprüche vernichtet habe. Damit sei die Kausalität zwischen dem Vertragsschluss beziehungsweise der Umstrukturierung und dem Schaden regressvernichtend durchbrochen worden. Das Insolvenzrisiko könne nicht unter dem Deckmantel eines Spekulationsgeschäfts auf die Beklagten überwälzt werden. Die Klägerin habe eine Schadensabwendungs- beziehungsweise Schadensminderungspflicht gehabt. Die Klägerin habe zumutbare Rechtsmittel ausschöpfen müssen. Dies ergebe sich aus § 254 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB. Wenn der Dienstherr zeitnahen Primärrechtsschutz nicht in Anspruch genommen habe, müsse der Dienstherr das gegen sich geltend lassen. Zudem sei bei existenzbedrohenden Schadenshöhen vom Dienstherrn eine angemessene Schadensreduktion unter Fürsorgegesichtspunkten zu prüfen. Dies gelte insbesondere bei atypischen Fällen, wie dem vorliegenden. Bereits dies habe die Klägerin unterlassen, woraus eine besondere politische Belastungstendenz der Klägerin abzuleiten sei. Dies gelte vor allem mit Blick darauf, dass die Klägerin den Beklagten zu den nunmehr aufgeworfenen Haushaltsjahren Entlastung erteilt habe.

Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2023 nimmt der Beklagte zu 1. nochmals Stellung. Es schließe sich aus, dass die Klägerin durch die W... arglistig getäuscht worden sei, so der Vortrag vor dem Landgericht D..., und andererseits den Beklagten zu 1. eine Dienstpflichtverletzung treffen solle. Die Kommunalaufsicht treffe ein Mitverschulden. Auf den weiteren Inhalt des Schriftsatzes wird verwiesen.

In der Klage vor dem Landgericht D...trug der Beklagte zu 1. vor, dass er auf die Empfehlung der W...und die Beurteilung als kommunalrechtlich zulässig durch das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg vertraut habe. In der Produktinformation vom 6. Juni 2007 habe es zu Risiken bei Swaps geheißen: „Vorteil: ich kann jederzeit Maßnahmen treffen, um negative Entwicklungen zu stoppen bzw. Gewinne zu realisieren“ Durch Aussagen wie diese sei beim Beklagten zu 1. der Eindruck erweckt worden, dass den angebotenen CHF-Plus-Swaps allenfalls überschaubare und jedenfalls vermeidbare Risiken innewohnten. Der Beklagte zu 1. habe die realen Risiken nicht zutreffend einschätzen können. Auf Befragen seitens des Beklagten zu 1. habe die W... mehrfach erklärt, dass Veränderungen des Wechselkurses zu Lasten der Klägerin durch neue Geschäfte aufgefangen werden könnten. Damit habe die W... den Eindruck erweckt, sie sei jedenfalls mittelbar Partnerin im Swap-Kontrakt und könne Einfluss auf etwaige Hintergrundgeschäfte nehmen.

Der Beklagte zu 2. beantragt,

die Klage abzuweisen,

und trägt vor, dass wenn ihm überhaupt in zeitlicher Hinsicht ein haftungsbegründendes Verhalten vorgeworfen werden könne und es einen Schaden gegeben habe, den die Klägerin nicht durch ein Urteil gegen die W... hätte abwenden können, ein Anspruch auf Schadenersatz jedenfalls verjährt sei. Er erhebe die Einrede der Verjährung. Die Klägerin habe im Jahr 2013, als sie gegen die W... Klage erhoben habe, vollständige Kenntnis der schadensbegründenden Umstände gehabt. Er habe keine schuldhafte Pflichtverletzung begangen. Die Staatsanwaltschaft Potsdam habe das Ermittlungsverfahren gegen ihn eingestellt. Das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg habe Derivate zur Finanzierung regelrecht propagiert und vorgestellt. Es könne daher kein schuldhaftes Verhalten vorliegen. Die Klägerin habe durch den Vergleich mit der W... auf Schadenersatzansprüche verzichtet. Die Klägerin habe in der Klageschrift gegen die W... gerade dargelegt, dass sie und ihre handelnden Bürgermeister und Kämmerer kein Verschulden treffe. Das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg habe zudem von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgesehen.

Der Beklagte zu 2. trägt mit Schriftsatz vom 26. April 2023 weiter unter anderem vor, dass der Regress dadurch ausgeschlossen sei, dass die Klägerin den Schaden nicht rechtzeitig bei der Eigenschadensversicherung angemeldet und auch nicht rechtzeitig gegenüber der Kommunalaufsichtsbehörde Schadenersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung und Staatshaftung geltend gemacht habe. Der Beklagte zu 2. verweist hierzu auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 2002 - III ZR 201/01 -, veröffentlicht in juris. Die Kausalität der Verursachung des Schadens sei durch dieses Unterlassen sowie auch durch den Abschluss des Vergleichs durchbrochen. Der Beklagte zu 2. wiederhole vorsorglich ausdrücklich nochmals die Einrede der Verjährung. Sowohl der Abschluss des Vergleichs am 22. September 2016, als auch der Abschluss der Modifizierung am 30. September 2016 sowie die von der Vertretungskörperschaft der Klägerin ausdrücklich bewilligte Zahlung am 4. Oktober 2016 seien jeweils für sich genommen den Verjährungsbeginn auslösende Rechtshandlungen. Im Verfahren vor dem Landgericht D...habe die Klägerin dargelegt, dass die W... den Abschluss der CHF-Plus-Swap-Verträge und den daraus entstandenen Schaden verursacht habe und gerade nicht die Beklagten. Die vorgelegten Unterlagen begründeten kein Verschulden der Beklagten. Die Klägerin habe ihre Rechtsposition durch den Abschluss des Vergleichs freiwillig aufgegeben. Es falle auf, dass es der Klägerin in ihren Schriftsätzen argumentativ schwerfalle, eine Beteiligung und ein Verschulden des Beklagten zu 2. zu begründen. Die Empfehlung des Innenministeriums des Landes Brandenburg, die Durchführung einer Informationsveranstaltung dieses Ministeriums mit dem Vertreter der W... und die spätere Untätigkeit sowohl der unteren als auch der oberen Kommunalaufsichtsbehörde, d.h. des Ministeriums, sowie die persönliche Qualifikation des Beklagten zu 2. schlössen einen Verschuldensvorwurf gegenüber dem Beklagten zu 2. aus.

Der Beklagte zu 3. beantragt,

die Klage abzuweisen,

und trägt vor, dass der Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte mit der W...bereits seit längerem abgeschlossen gewesen sei, als er bei der Klägerin seinen Dienst als Kämmerer und Erster Beigeordneter am 1. Juli 2010 angetreten habe. Der Jahresabschluss für das Jahr 2007, in dem der Rahmenvertrag geschlossen worden sei, sei mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Prüfungsgesellschaft P... versehen gewesen. Die Kommunalaufsicht habe keinen Einspruch erhoben. Die Stadtverordnetenversammlung habe für das Jahr 2007 und für jedes folgende Jahr bis 2015 uneingeschränkte Entlastungen für die Haushaltsjahre erteilt. Der Beklagte zu 3. habe den Schwerpunkt seiner Tätigkeit in den ersten sechs Monaten angesichts anderer Probleme und Aufgaben daher nicht in der Prüfung der Finanzprodukte gesehen. Die volle Kenntnis der Verwaltungsvorgänge zu den CHF-Plus-Swaps-Verträgen habe er nicht gehabt. Er habe auch das Schreiben der P... vom 15. April 2009 und deren Prüfbericht vom 6. August 2009 nicht gekannt. Die Vertragsabschlüsse aus dem Jahr 2010, die er im Namen des Beklagten zu 1. unterschrieben habe, seien Umstrukturierungen, die mit einer Umschuldung vergleichbar seien. Umschuldungen seien nicht genehmigungspflichtig, so dass die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung nicht geboten gewesen sei. Im Grunde habe er die W... nur als o... gekannt und keinerlei Argwohn gegen das ö... und deren Produkte gehegt. Er habe daher auf die von den Vertreterinnen der W... vorgelegten Handouts, die mit „Aktueller Umstrukturierungsvorschlag“ übertitelt gewesen seien, vertraut. Er sei aus seiner bisherigen Tätigkeit als Kämmerer beim Landrat des Landkreises O... nicht mit der Anwendung von Zinssicherungsprodukten vertraut gewesen. Er habe immer nur, so auch am 29. September 2010 und am 26. November 2010, Schaden von der Klägerin fernhalten wollen. In dem Handout sei zu den CHF-Plus-Swaps das Bezugsgeschäft Darlehen Nr. 14 angegeben gewesen. Er habe nicht erkannt, dass es sich um ein Spekulationsgeschäft gehandelt habe. Er sei der Empfehlung der Mitarbeiterinnen der W... gefolgt, die auch auf die Erwartung der Volkswirte der W... hin auf einen Kursanstieg in den nächsten zwölf Monaten verwiesen hätten. Dies stehe auf Seite 15 des Handouts vom 18. November 2010. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin das Verfahren vor dem Landgericht D...durch einen Vergleich beendet habe. Mit Schreiben vom 25. Februar 2019 habe die Klägerin Amtshaftungsansprüche wegen mangelnder Beanstandung der CHF-Plus-Swaps gegenüber der Kommunalaufsichtsbehörde geltend gemacht und bei den handelnden Amtsträgern der Klägerin keine grobe Fahrlässigkeit angenommen, wenn entsprechend einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster der kommunale Wahlbeamte dem Reiz einer mit Zins-Swap-Geschäften erhofften Zinsersparung bzw. eines Zinsgewinnes erliege und er hierbei von einem gleichfalls unkritischen Umfeld begleitet werde. Dies gelte umso mehr, wenn die Kommunalaufsicht unzureichend beaufsichtigt und solche Geschäfte nicht beanstandet habe. Durch die Entlastungsbeschlüsse seien die Bürgermeister und die Kämmerer von der Haftung freigestellt. Die Aufhebung der Entlastungsbeschlüsse mit Beschluss vom 19. September 2019 sei rechtswidrig und unwirksam. Der Beklagte zu 3. habe jedenfalls keine kausale Ursache für den angeblich eingetretenen Schaden gesetzt. Die Schäden seien schon eingetreten gewesen. Die Berechnung des angeblichen Schadens sei nicht nachvollziehbar dargelegt. Etwaige Ansprüche seien verjährt. Er erhebe die Einrede der Verjährung. Die Verträge seien bereits vor zehn Jahren abgeschlossen gewesen und somit seien Haftungsansprüche aus dem Abschluss dieser Verträge nach § 60 Abs. 1 Beamtengesetz für das Land Brandenburg (LBG) absolut verjährt. Auch die Frist der kenntnisabhängigen Verjährung von drei Jahren sei abgelaufen, denn die Stadtverordnetenversammlung als Dienstvorgesetzte habe durch Beschlussfassung über den Abschluss des Vergleichs vom 22. September 2016 Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen gehabt. Die Stadtverordnetenversammlung habe sich bereits in ihrer Sitzung am 26. September 2013 mit dem Gutachten der Rechtsanwaltskanzlei R...vom 11. Juni 2013 befasst, das zu dem Schluss gekommen sei, dass der Abschluss der CHF-Plus-Swap-Geschäfte gegen das Spekulationsverbot verstoßen habe. Die Stadtverordnetenversammlung habe sowohl am 10. September 2015 als auch am 14. Januar 2016 einen Antrag zur Beauftragung einer rechtlichen Prüfung des Innenverhältnisses beim Abschluss von Zinsgeschäften abgelehnt. Angeregt durch Beiträge in der Fachliteratur und Gerichtsentscheidungen, unter anderem das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. März 2011, habe sich der Beklagte zu 3. intensiv mit den Swap-Geschäften der Klägerin befasst. Seine Erkenntnisse seien dann in dem Brief vom 4. Juli 2011 an die W... gemündet. Er habe sich im Weiteren bis hin zur Klage um die Rückabwicklung der CHF-Plus-Swap-Verträge gekümmert.

Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2023 trägt der Beklagte zu 3. unter anderem vor, dass bundesweit mehr als 30 Kommunen die W... wegen Falschberatung und arglistiger Täuschung verklagt hätten. Es sei die Abwägung zu treffen gewesen, die Verluste der Klägerin zum Zeitpunkt der Umstrukturierung zu realisieren oder den Erwartungen der Volkswirte der W... zu folgen, wonach der Wechselkurs in den nächsten zwölf Monaten auf 1,44 steigen würde. Es wäre zu fragen, was wohl passiert wäre, wenn diese Prognose eingetroffen und der fragliche Swap vorher gemäß Empfehlung Nr. 3 aufgelöst worden wäre. Mit der Beratungsdrucksache 6/DS/354 vom 6. September 2016 - Anlage B3 -, Blatt 736 d. GA, sei der Stadtverordnetenversammlung eine konkrete Schadensberechnung für die zwei CHF-Plus-Swap-Verträge vorgelegt worden. Genauer hätten die Schäden nicht ermittelt werden können, da sie stundengenau ermittelt worden seien. Als spätesten Zeitpunkt für den Beginn der Verjährungsfrist sei die Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung über den Abschluss des Vergleichs mit den Rechtsnachfolgerinnen der W...vom 22. September 2016 anzusehen. Im selben Monat habe sich die Stadtverordnetenversammlung auch mit dem Gutachten der Kanzlei „R...Rechtsanwälte“ vom 11. Juni 2013 befasst, das zu dem Schluss gekommen sei, dass die Swap-Geschäfte gegen das Spekulationsverbot verstoßen hätten und zum damaligen Zeitpunkt ein Schaden von über 900.000 Euro eingetreten sei.

Der Beklagte zu 3. hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die Schäden aus den Swap-Geschäften lange Thema der Diskussion zwischen den Stadtverordneten gewesen seien. Bis 2010 hätten die Gerichte zugunsten der Kommunen entschieden. Die Ausweitung des Prüfungsauftrags an die Rechtsanwaltskanzlei R...auf das Innenverhältnis hinsichtlich der Möglichkeit des Regresses sei mehrfach in der Stadtverordnetenversammlung gescheitert. Auch zwei Stadtverordnete, Herr S...und Herr Z..., hätten 2015 die Prüfung von Ersatzansprüchen erfolglos beantragt. Schließlich sei deshalb 2015 die Strafanzeige erhoben worden, der zufolge die Details alle bekannt gewesen seien. Nach dem Inhalt des Vergleichs vor dem Landgericht D...sei klar gewesen, dass die Klägerin habe zahlen müssen und dass ein Schaden entstanden sei. Der Schaden habe erst zum Zeitpunkt der Zahlung auf den Vergleich genau ermittelt werden können.

Der Kommunale Schadenausgleich der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen antwortete auf ein Schreiben der Klägerin vom 31. Januar 2020 mit Schreiben vom 10. Februar 2020 und lehnte für die Kommunalaufsichtsbehörde Amtshaftungsansprüche unter anderem damit ab, dass die Rechtsgeschäfte nicht genehmigungspflichtig gewesen seien. Die Rechtsgeschäfte seien zudem schon abgeschlossen und nicht mehr ordentlich kündbar gewesen, ohne ihrerseits bei der Klägerin eine Schadenersatzpflicht auf das Erfüllungsinteresse auszulösen.

Die Staatsanwaltschaft Potsdam stellte unter dem 27. März 2020 das gegen den Beklagten zu 2. wegen des Verdachts der Untreue eingeleitete Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (stopp) ein. Die gegen den Beklagten zu 1. und den Beklagten zu 3. wegen des Verdachts der Untreue eingeleiteten Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft Potsdam jeweils unter dem 7. April 2022 wegen geringer Schuld gemäß § 153 Satz 1 StPO ein. Da der Verfasser des Erlasses Nr. 2/2000 die Auffassung vertreten habe, dass eine Risikosplittung mit 25% Fremdwährungsswaps zulässig gewesen sein, hätte der Eindruck entstehen können, ein fremdnütziges Finanzmanagement sei kommunalaufsichtsrechtlich gebilligt gewesen (siehe Blatt 734 der Akte der StA Potsdam).

Das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg sieht mit Nichteinleitungsvermerk vom 13. Juli 2022, bekanntgegeben mit Verfügung vom 27. Juli 2022, gegenüber dem Beklagten zu 2. von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens ab. Es liege einfache Fahrlässigkeit vor. Aufgrund des Zeitablaufs könnten als Ergebnis eines Disziplinarverfahrens keine anderen Maßnahmen mehr ausgesprochen werden, als eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts. Die Voraussetzungen für beide Maßnahmen lägen nicht vor. Das Disziplinarverfahren sei daher nicht einzuleiten.

Gegenüber dem Beklagten zu 1. ist das disziplinarrechtliche Ermittlungsverfahren bis zur Entscheidung in diesem Verfahren ausgesetzt.

Am 13. März 2023 hat ein Erörterungstermin vor den Berufsrichtern stattgefunden. Im Erörterungstermin hat die Klägerin erklärt, im Jahr 2006 und im Jahr 2008 Kassenkredite in Schweizer Franken in Anspruch genommen zu haben, nicht jedoch im Jahr 2007.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin, der vom Landrat des Landkreises O... eingereichten Verwaltungsvorgänge, der Akten des Landgerichts D...zum Verfahren - 1... - und der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Potsdam - 4... - Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegeben. Der Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen einen Beamten oder ehemaligen Beamten (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2020 - 14 K 20290/17 -, juris, Rn. 50, m. w. N.), - hier waren die Beklagten gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 BbgKVerf als hauptamtliche Bürgermeister beziehungsweise gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 BbgKVerf als Beigeordnete Beamte auf Zeit gewesen - , wegen einer Pflichtverletzung zur aktiven Dienstzeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich öffentlich-rechtlicher Natur. Die Vorschriften über die Schadensersatzansprüche des Dienstherrn nach den Beamtengesetzen, hier bei Landesbeamten nach § 48 BeamtStG, regeln die Haftung des Beamten im Innenverhältnis abschließend und lassen den Rückgriff auf die Vorschriften des allgemeinen Rechts, insbesondere auch auf die deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlagen des bürgerlichen Rechts, nicht zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1994 - 2 C 20/93 -, juris, Rn. 20, m. w. N.). Zur Entscheidung über diese Ansprüche sind die Verwaltungsgerichte berufen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 2009 - III ZR 200/08 -, juris, Rn. 3).

Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) ist gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO örtlich zuständig, da die Beklagten als ehemalige Beamte ihre jeweiligen Wohnsitze im Gerichtsbezirk haben.

Für die Durchsetzung der begehrten Schadenersatzansprüche ist die allgemeine Leistungsklage die statthafte Klageart. Das für die Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt vor. Dem Dienstherrn steht es frei, einen öffentlich-rechtlichen Schadenersatzanspruch gegenüber einem (ehemaligen) Beamten entweder durch Leistungsbescheid oder im Klagewege mittels allgemeiner Leistungsklage geltend zu machen (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2020 - 14 K 20290/17 -, juris, Rn. 46, m. w. N.).

Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es nicht. Zwar regelt § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG, dass im Vorfeld aller Klagen aus dem Beamtenverhältnis ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 68 ff. VwGO) durchzuführen ist. Nach dessen Sinn und Zweck gilt dies allerdings nicht für Klagen des Dienstherrn gegen den Beamten. Denn das Widerspruchsverfahren dient der Erledigung des Streits durch den Dienstherrn und ergibt für die klageweise Durchsetzung seiner eigenen Ansprüche keinen Sinn (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2020 - 14 K 20290/17 -, juris, Rn. 47, m. w. N.).

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Dabei kann offen bleiben, ob der Anspruch auf Schadenersatz aus § 48 BeamtStG entstanden ist, denn jeder der Beklagten hat die Einrede der Verjährung erhoben und ist nach dem durch das Gericht festgestellten Eintritt der Verjährung gemäß dem hier entsprechend anzuwendenden § 214 Abs. 1 BGB zur Verweigerung der Leistung berechtigt.

Auf der Anspruchsgrundlage des § 48 Satz 1 BeamtStG haben Beamtinnen oder Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner (vgl. § 421 BGB), § 48 Satz 2 BeamtStG.

Die Haftung eines Beamten auf Schadensersatz setzt nach der vorerwähnten Regelung die Feststellung einer von ihm begangenen objektiven Pflichtverletzung sowie eines durch diese Pflichtverletzung dem Dienstherrn verursachten Schadens voraus. Für diese Anspruchsvoraussetzungen trägt der Dienstherr die materielle Beweislast. Den Beamten trifft gegebenenfalls lediglich die materielle Beweislast dafür, dass er die Pflichtverletzung ohne ein für die Haftung ausreichendes Verschulden begangen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.1998 - 2 C 12.98 -, juris, Rn. 18, m. w. N.). Dies folgt aus der auch im öffentlichen Dienstrecht geltenden Beweislastregel des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1999 - 2 C 15.98 -, juris, Rn. 27, m. w. N.). Obwohl der Beamte nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet, geht es beim Vorliegen seiner objektiven Pflichtverletzung und eines dadurch verursachten Schadens zu seinen Lasten, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass er die Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1999 - 2 C 15.98 -, juris, Rn. 27, m. w. N.).

Unabhängig von der Frage, ob und inwieweit Zinssicherungs- und Zinsoptimierungsgeschäfte nach kommunalrechtlichen Vorschriften im Einzelnen zulässig sein können, verstießen die Abschlüsse der konkreten Verträge vom 24. November 2009, 16. März 2010, 29. September 2010 und 26. November 2010 jeweils wegen des Eingehens des Risikos einer potentiell unbegrenzten Zahlungsverpflichtung ohne entsprechende adäquate Gegenleistung objektiv gegen das kommunalrechtliche Spekulationsverbot.

Die Kernpflicht des kommunalrechtlichen Spekulationsverbots findet seine Grundlage in dem haushaltsrechtlichen Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 78 Abs. 2 Satz 3 BbgKVerf und bildet eine wesentliche Zulässigkeitsgrenze gerade auch für den Abschluss von Finanzderivaten durch Kommunen (vgl. BGH, Urt. vom 21. Februar 2017 - 1 StR 296/16 -, juris, Rn. 57; BGH, Beschluss vom 19. September 2018 - 1 StR 194/18 -, juris, Rn. 19). Das Spekulationsverbot umfasst bereits Finanzgeschäfte, die der Gewinnerzielung dienen. Schon diese sind den Kommunen nicht gestattet (vgl. BGH, Urt. Vom 21. Februar 2017 - 1 StR 296/16 -, juris, Rn. 57).

Ob die fehlende Konnexität der Verträge zu einem Darlehens-Grundgeschäft von den Beklagten erkannt worden ist oder ob sie zulässigerweise von einer sogenannten lockeren Konnexität ausgehen konnten oder davon irrigerweise ausgegangen waren und dieser Irrtum entschuldbar ist, ist dabei nicht ausschlaggebend. Auf einen Verstoß gegen die Konnexitätsregel kommt es angesichts des Verstoßes gegen das Spekulationsverbot nicht mehr an. Der Verstoß gegen die Konnexitätsregel ist ein Indiz für einen Pflichtenverstoß, sie begründet aber nicht den Schaden. Der Erlass Nr. 2/2000 dürfte im Übrigen den Charakter einer Empfehlung und Belehrung haben.

Die Verträge sind unabhängig davon, ob ihr Abschluss kommunalrechtlichen Vorschriften genügte, nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung im Außenverhältnis zum Vertragspartner W... als wirksam zu betrachten (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13 -, juris). Sie sind zudem nach dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 11. Dezember 2008 zur Ermächtigung des Bürgermeisters zum Abschluss von Zinsderivat- und Termingeschäften abgeschlossen worden, d.h. bedurften ab diesem Zeitpunkt nur noch einer Unterschrift (Ausnahme von § 57 Abs. 2 Satz 2 BbgKVerf).

Aus ihrer vertraglichen Verpflichtung aus den CHF-Plus-Swap-Verträgen zur Zinszahlung entstand der Klägerin ein Schaden, der mit dem Abschluss des Vergleichs am 22. September 2016 und mit dem Abschluss der sogenannten Modifizierungsvereinbarung (Auflösung der Verträge zum 4. Oktober 2016) am 30. September 2016 zum festgesetzten Ende der Verträge fixiert wurde und der sich durch die erfolgten Zahlungen am 4. Oktober 2016 und am 6. Oktober 2016 realisierte.

Der Ursachenzusammenhang zwischen der Dienstpflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden (sog. haftungsausfüllende Kausalität) besteht nach der im Amtshaftungsrecht geltenden Adäquanztheorie dann, wenn nach der allgemeinen Lebenserfahrung die begangene Dienstpflichtverletzung für einen objektiven Betrachter geeignet gewesen ist, gerade den eingetretenen Schaden herbeizuführen. Es darf also nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegen, dass die konkrete Pflichtverletzung die jeweilige Schadensfolge ausgelöst hat (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2020 - 14 K 20290/17 -, juris, Rn. 94, m. w. N.).

Die Zahlungspflichten aus den Verträgen begründeten wegen des Verstoßes gegen das Spekulationsverbot in der Folge Schäden, die adäquat kausal verursacht sind, indem sich das in den Verträgen angelegte Risiko zur Zahlung verwirklicht hat.

Offen bleiben kann, ob die von der Klägerin mit den Klageanträgen gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern bezifferten Schäden in dieser Höhe gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern begründet sind und ob die bislang unbekannten Kosten der jeweiligen Umstrukturierungsvarianten 3 (Auflösung der Verträge gegen Zahlung der jeweils aktuellen negativen Marktwerte) gegenzurechnen wären.

Neben dem objektiven Pflichtverstoß - hier Verstoß gegen das Spekulationsverbot - und dem Eintritt eines adäquat verursachten Schadens zumindest dem Grunde nach muss ein subjektives Verschulden des Beamten vorliegen.

Gemäß § 36 Abs. 1 BeamtStG tragen Beamtinnen und Beamte für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung. Das Spekulationsverbot für Kommunen haben die Beklagten in ihren leitenden Funktionen gekannt. Im Zusammenhang mit dem Geschäft mit Derivaten wurden sie zusätzlich durch den Erlass Nr. 2/2000 belehrt, dass Kommunen nicht gegen das Spekulationsverbot verstoßen dürfen.

Bei der Auswahl des Szenarios 1 der jeweils gleichlautenden Umstrukturierungsvorschläge der W... für die Verträge vom 24. November 2009, 16. März 2010, 29. September 2010 und 26. November 2010 und der Abschlüsse der entsprechenden Verträge müssen die Beklagten gemäß § 48 Satz 1 BeamtStG vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen das Spekulationsverbot verstoßen haben. Die Haftung ist im Rahmen des § 48 Satz 1 BeamtStG auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Das Verschulden muss sich lediglich auf die Pflichtverletzung als solche - hier das Verstoß gegen das Spekulationsverbot - beziehen. Einer Erstreckung auf die Folgen der Pflichtverletzung, die Art und den Umfang des eingetretenen Schadens bedarf es hingegen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1999 - 2 C 15.98 -, juris, Rn. 23, m. w. N.).

Der maßgebliche Pflichtverstoß bezieht sich mithin nicht auf eine Fehleinschätzung des spekulativen Risikos beziehungsweise der Marktentwicklung des Wechselkurses. Die möglicherweise gehegte Hoffnung, dass sich das eingegangene Risiko (letztlich) nicht verwirklichen werde, es „schon gutgehen“ werde, oder das Risiko beherrschbar oder berechenbar sei, dass es in die Zukunft verschoben oder gemindert oder eingehegt werde könne, ist somit gerade kein Anknüpfungspunkt für die Beurteilung des Verschuldens im Rahmen des § 48 Satz 1 BeamtStG.

Unmittelbarer Vorsatz ist entsprechend den zivilrechtlichen Regelungen gegeben, wenn der Beamte den Tatbestand einer Pflichtverletzung kennt und sie verwirklichen möchte. Mit bedingtem Vorsatz handelt, wer es für möglich hält, eine Pflichtverletzung zu verwirklichen und diese Folge billigend in Kauf nimmt (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2020 - 14 K 20290/17 -, juris, Rn. 67, m. w. N.).

Vorsatz setzt voraus, dass der Beamte erkannt hat, dass der jeweilige Vertrag gegen das Spekulationsverbot verstieß und dass er den Verstoß wollte oder bewusst billigend in Kauf nahm.

Der Beamte handelt grob fahrlässig, wenn er nicht erkennt, dass der Abschluss des jeweiligen Vertrags gegen das Spekulationsverbot verstößt, weil er vor dem Hintergrund seiner persönlichen Umstände, individuellen Kenntnisse und Erfahrungen unter Berücksichtigung der ihm in diesem Zusammenhang bekannten Informationen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt und die einfachsten Überlegungen unterlässt sowie Verhaltens-/Unterlassenspflichten missachtet, die ganz naheliegen und im gegebenen Fall jedem einleuchten müssen, und damit ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten zeigt, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 C 22/16 -, juris, Rn. 14, m. w. N.).

Ob ein Verschulden der Beklagten im oben genannten Sinne vorliegt, kann hier in jedem einzeln zu betrachtenden verfahrensgegenständlichen Fall wegen der eingetretenen Verjährung offen bleiben.

Denn alle drei Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. Gemäß § 214 Abs. 1 BGB ist der Schuldner nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern. Das Gericht prüft den Eintritt der Verjährung. Verjährung ist hier eingetreten.

Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 LBG verjähren Ansprüche nach § 48 BeamtStG in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an.

Die Klage erfasst die Verträge ab dem 24. November 2009, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 25. November 2019 gemäß § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, 1. Fall, § 193 BGB noch nicht absolut verjährt waren. Die Leistungsklage hemmt die Verjährung gemäß § 204 Abs.1 Nr. 1 BGB, wenn nicht die Frist der relativen Verjährung zuvor abgelaufen ist. Die Verjährung wurde nicht durch den Erlass von Leistungsbescheiden gegenüber den Beklagten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfG Bbg) i. V. m. § 53 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) gehemmt. Die stattgefundenen Anhörungen zu Leistungsbescheiden sind nicht geeignet, den Lauf der Verjährungsfrist zu hemmen. Auch schwebten keine Vergleichsverhandlungen zwischen der Klägerin und den Beklagten, die die Verjährung gemäß § 203 Satz 1 BGB hätten hemmen können.

Die Frist der relativen Verjährung von drei Jahren beginnt gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 LBG von dem Zeitpunkt an zu laufen, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Der Fall des § 60 Abs. 1 Satz 2 LBG (Anerkenntnis oder rechtskräftige Feststellung des Schadenersatzes gegenüber einem Dritten) ist hier nicht einschlägig, da der Dienstherr nicht einem Dritten Schadenersatz geleistet hat, sondern aus den Verträgen zur Leistung verpflichtet war. Es ergäbe sich sonst bereits hier der Beginn des Laufs der dreijährigen Verjährungsfrist mit dem Abschluss der Modifizierungsvereinbarung spätestens zum 4. Oktober 2016. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 25. November 2019 wäre mithin Verjährung eingetreten.

Der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist gemäß § 60 Abs. 1 LBG setzt taggenau ein und nicht gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist oder gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Denn in § 60 Abs. 1 Satz 1 beziehungsweise Satz 2 LBG ist im Sinne des § 199 Abs. 1 Satz 1 BGB und des § 200 Satz 1 BGB ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt. Das Kennenmüssen, d.h. die fahrlässige Nichtkenntnis, reicht hingegen nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1996 - 2 C/94 -, juris, Rn. 25).

Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, wenn der Dienstherr aufgrund der ihm bekannten Tatsachen einen Schadenersatzanspruch gegen einen bestimmten Beamten mit einigermaßen sicherer oder hinreichender Aussicht auf Erfolg geltend machen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1996 - 2 C/94 -, juris, Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 9. März 1989 - 2 C 21/87 -, juris, Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1986 - 2 B 115/85 -, juris, Rn. 2). Wann dies der Fall ist, richtet sich nach den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falls (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1986 - 2 B 115/85 -, juris, Rn. 2).

Für die Kenntnis des Dienstherrn und den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ist maßgeblich auf die Kenntnis des Organs, der Stelle oder des verantwortlichen Amtsträgers abzustellen, das, die oder der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Heranziehung des Beamten zum Schadenersatz und zur Geltendmachung des Schadenersatzes oder sonst innerbehördlich zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns der Beamten berufen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1996 - 2 C/94 -, juris, Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 9. März 1989 - 2 C 21/87 -, juris, Rn. 8, 9, 22).

Dies ist bei der Geltendmachung von Regressansprüchen nach § 48 BeamtStG der für diese Maßnahme zuständige Dienstvorgesetzte. Dienstvorgesetzter ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 LBG, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. Gemäß § 2 Abs. 3 LBG trifft die Entscheidungen und Maßnahmen nach dem Beamtenstatusgesetz und dem Landesbeamtengesetz, wenn nichts anderes bestimmt ist, der Dienstvorgesetzte und nach Beendigung des Beamtenverhältnisses der letzte Dienstvorgesetzte. Dienstvorgesetzte eines hauptamtlichen Bürgermeisters ist gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 BbgKVerf die Gemeindevertretung, hier die Stadtverordnetenversammlung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BbgKVerf). Die Stadtverordnetenversammlung ist ein Kollegialorgan. Bei Kollegialorganen reicht es, wenn der, der es einberuft und die Beschlussfassung über die Durchsetzung des Schadenersatzanspruchs einleiten kann, Kenntnis hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1996 - 2 C 12/94 -, juris, Rn. 25). Das ist hier der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung, der gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 BbgKVerf aus ihrer Mitte gewählt wird. Der Vorsitzende entscheidet über die Einberufung der Stadtverordnetenversammlung (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BbgKVerf) und über die Tagesordnung (§ 35 Abs. 1 Satz 1 BbgKVerf). Er kann somit seine Kenntnisse über Schaden und Person des Schädigers zur Entscheidung über einen Regress vor die Stadtverordnetenversammlung bringen. Dies schließt aber die Kenntnis mehrerer Mitglieder, der Mehrheit der Mitglieder oder aller Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und die Einbringung eines Fraktionsantrags zur Abstimmung über die Geltendmachung eines Regresses nicht aus, um den Fristlauf der Verjährung in Gang zu setzen. Ein Zehntel der gesetzlichen Anzahl der Stadtverordneten kann gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BbgKVerf einen Antrag zur Abstimmung auf die Tagesordnung bringen.

Dienstvorgesetzter des Ersten Beigeordneten und Kämmerers ist gemäß § 61 Abs. 2 Satz 2 BbgKVerf der Hauptverwaltungsbeamte, hier der hauptamtliche Bürgermei-ster, § 53 Abs. 1 Satz 1 BbgKVerf. Dieser ist vorliegend jedoch selbst an den Verträgen beteiligt. Vertreter des Bürgermeisters ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 BbgKVerf der Kämmerer als Erste Beigeordneter. Dieser ist ebenfalls selbst betroffen und gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG als Beteiligter ausgeschlossen. Die Beklagten haben in unterschiedlichen Zusammensetzungen die CHF-Plus-Verträge und den Vergleich vom 22. September 2016 sowie die Modifizierung (Vertragsauflösung) vom 30. September 2016 unterschrieben. Sie sind von der Entscheidung ausgeschlossen. Auf ihre Kenntnis kann bei Maßnahmen gegen sie selbst nicht abgestellt werden.

Unabhängig davon, ob die Kenntnis des Bürgermeisters den Lauf der Verjährungsfrist gegenüber dem Kämmerer in Gang setzt, setzt auch die Kenntnis der Stadtverordnetenversammlung von dem Schaden und der Person des Esten Beigeordneten und Kämmerers als Ersatzpflichtigen den Lauf der Verjährungsfrist gegenüber dem Kämmerer in Gang, da die Stadtverordnetenversammlung durch ihre Beschlüsse andere Verwaltungsbeamte, die den Bürgermeister und den Kämmerer gemäß § 56 Abs. 2 Satz 3 BbgKVerf vertreten, anweisen kann, tätig zu werden. Die Stadtverordnetenversammlung ist für alle Angelegenheiten der Stadt zuständig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, § 28 Abs. 1 BbgKVerf. Die Stadtverordnetenversammlung ist als Dienstvorgesetzte des Bürgermeisters und diesem und bei dessen Ausschluss wegen Selbstbetroffenheit nachgeordneten Bediensteten gegenüber weisungsbefugt, um Maßnahmen gegenüber dem Bürgermeister und anderen nachgeordneten Bediensteten bei Ausschluss des Bürgermeisters wegen Selbstbetroffenheit durchzusetzen. Eine Inpflichtnahme nachrangiger Bediensteter, auf eigene Initiative Regressansprüche gegen Vorgesetzte zu prüfen und durchzusetzen, dürfte zudem dysfunktional sein, da bei Scheitern der Ansprüche dienstrechtliche Konsequenzen für die den Regress aus eigener Verantwortung betreibenden Beamten zu befürchten wäre. Traditionell übt die übergeordnete Ebene bei Beamten die Dienstaufsicht aus. Es wäre aber auch dysfunktional, alternativ auf die Kenntnis der Kommunalaufsicht abzustellen, da diese erst durch die Gemeinde oder Stadt eingeschaltet werden müsste und auf vollständige Zuarbeit angewiesen wäre, obwohl die Kommune selbst tätig werden könnte. Die Verantwortlichkeit der Stadtverordnetenversammlung entspricht auch der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG), die in der Regressfrage selbst entscheiden soll. Auch liegen die Personal- und die Finanzhoheit über ihre eigenen Angelegenheiten bei der Stadt oder der Gemeinde. Der Kommunalaufsicht steht gemäß Art. 97 Abs. 1 Satz 2 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) nur die Rechtsaufsicht zu. Die Entscheidung, ob Regress geltend gemacht wird, obliegt der Stadt oder Gemeinde. Hier können auch Zweckmäßigkeitserwägungen eine Rolle spielen. Die Stadtverordnetenversammlung ist höchstes Kontrollgremium der Stadtverwaltung, § 29 BbgKVerf. Sie beschließt gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 15 BbgKVerf über die Entlastung des hauptamtlichen Bürgermeisters. Es spricht somit alles dafür, dass die Kenntnis der Stadtverordnetenversammlung geeignet ist, den Lauf der Verjährungsfrist in Gang zu setzen.

Am 26. September 2013 erhielt die Stadtverordnetenversammlung der Klägerin durch das Gutachten der Kanzlei „R...Rechtsanwälte“ vom 11. Juni 2013 Kenntnis darüber, dass es sich bei den CHF-Plus-Swap-Verträgen um Spekulationsgeschäfte mit Wettcharakter und unbegrenztem Risiko gehandelt hat, die eingetretene Schäden für die Klägerin verursacht haben, und dass die Prüfung möglicher Ansprüche gegen Handelnde der Klägerin auftragsgemäße nicht Gegenstand der Prüfung gewesen sei, dass aber ein Mitverschulden möglich sei. Auf diese Handelnden zurückzuschließen, da gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 BbgKVerf nur der Bürgermeister und sein Stellvertreter, der Erste Beigeordnete und Kämmerer, befugt sind, Verpflichtungserklärungen für die Klägerin abzugeben, und zu schließen, dass deren Mitverschulden, mithin ein Regress möglich sei, ist zur Überzeugung der Kammer jedoch noch nicht hinreichend deutlich in dem Gutachten angelegt, um ab diesem Zeitpunkt eine Kenntnis der Person der möglicherweise Ersatzpflichtigen und somit den Beginn der Verjährungsfrist ab diesem Zeitpunkt anzunehmen. Auftragsgemäß zieht das Gutachten eben nicht konkret den Schluss auf eine mögliche Pflichtverletzung der Handelnden. Das Gericht geht davon aus, dass die Stadtverordneten die ganze Tragweite des Gutachtens hinsichtlich der ehemaligen und gegenwärtigen Bürgermeister und hinsichtlich der ehemaligen und gegenwärtigen Kämmerer nicht erfasst haben, zumal das Gutachten davon ausging, dass die Verträge zumindest wegen arglistiger Täuschung anfechtbar seien und nach einer durchzuführenden Klage möglicherweise letztlich gar kein Schaden verbleiben würde. Hingegen wird in dem Gutachten deutlich, dass die Verträge nicht hätten abgeschlossen werden dürfen und dass zum Zeitpunkt des Gutachtens bereits Schäden eingetreten waren (über 8 Millionen Euro für beide CHF-Plus-Swaps laut Blatt 718 d. GA). Ob sich die am 25. Mai 2014 neu gewählte Stadtverordnetenversammlung diese Kenntnis aus dem Gutachten der Kanzlei „R...Rechtsanwälte“ zurechnen lassen muss, kann hier offen bleiben.

Denn zur Überzeugung der Kammer erhielt die am 25. Mai 2014 gewählte Stadtverordnetenversammlung die den Lauf der Verjährungsfrist auslösende Kenntnis in ihrer Sitzung am 10. September 2015 durch die Befassung mit dem Antrag der BFZ-Fraktion - 6/AN/177 -, die Regressmöglichkeit gegen den „damaligen Bürgermeister“, den Beklagten zu 2., und den „damaligen Kämmerer“, den Beklagten zu 1., und den „gegenwärtigen Bürgermeister“, den Beklagten zu 1., und den „gegenwärtigen Kämmerer“, den Beklagten zu 3., durch einen Gutachter prüfen zu lassen. Damit wurden in der Beschlussvorlage die möglicherweise ersatzpflichtigen Beklagten zu 1. bis 3. als Unterzeichner der ebenfalls genannten CHF-Plus-Swap-Verträge genannt. Zur Überzeugung der Kammer ist in dieser Beschlussvorlage auch angelegt, dass es sich bei den genannten CHF-Plus-Swap-Verträgen um problematische Verträge handeln musste, auch wenn man als neuer Stadtverordneter das Gutachten der Kanzlei „R...Rechtsanwälte“ vom 11. Juni 2013 nicht gekannt haben sollte, da die CHF-Plus-Swap-Verträge als Gegenstand der Klage der Klägerin gegen die Bank vor dem Landgericht D...genannt wurden, und den genannten Beamten implizit vorgeworfen wurde, beim Vertragsabschluss gegen geltendes Recht verstoßen zu haben und hieraus regresspflichtig zu sein. In der Diskussion über diesen Tageordnungspunkt wird angesprochen, dass es auch um das Ansehen der Stadtverordneten gehe und dass die Stadtverordneten schon zum Selbstschutz an einer Prüfung von Regressansprüchen interessiert sein müssten. Ein Stadtverordneter glaube, dass in der Sache Klarheit gebraucht werde, denn sonst werde es auch in den nächsten Jahren weiterhin gegenseitige Unterstellungen geben. Dies passt zu der Aussage des Beklagten zu 3., dass unter den Stadtverordneten über die Verträge und die Konsequenzen daraus diskutiert worden sei. Aus dem Umstand, dass Regressansprüche in der Beschlussvorlage und in der Sitzung thematisiert werden, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer die Kenntnis, dass die genannten CHF-Plus-Swap-Verträge Schäden verursacht haben, die auch Folgen für den Haushalt der Klägerin haben können und die verantwortungsvolle Stadtverordnete hätten aufmerken lassen müssen. Denn ein Schaden ist Voraussetzung dafür, dass überhaupt Regressansprüche geprüft werden. Die genaue Höhe des Schadens muss nicht bekannt sein, da es ausreicht und auch zumutbar ist, zunächst nur eine Feststellungsklage zu erheben. Trotz noch bestehender Unsicherheiten gab es zu diesem Zeitpunkt zur Überzeugung der Kammer hinreichende Kenntnisse, um aus unten näher dargelegten Gründen zumutbar bereits eine Entscheidung darüber zu treffen zu können, Klage zu erheben, wenn die Stadtverordnetenversammlung dies gewollt hätte.

Unabhängig von der vom Beklagten zu 3. vorgelegten Informationsvorlage - 6/DS/354 - vom 6. September 2016 für die Stadtverordnetenversammlung, die den möglichen Schaden aus den CHF-Plus-Swaps bei einem Kurs von 1.09 bis Ende der Laufzeit im Einzelnen bezifferte, Blatt 736 d. GA, erhielt die Stadtverordnetenversammlung zudem auch aus dem ihr vorgelegten Entwurf des Vergleichs konkretere Kenntnis vom Umfang des Schadens. Aus dem Vergleich wurde deutlich, dass die Klägerin nach Aufrechnung der Gegenforderung an die E... eine Summe von über 4,2 Millionen Euro zahlen musste. Nach außen durften laut dem Vergleich „Verluste“ der Klägerin kommuniziert werden, an denen sich die E...mit einem angemessenen Betrag beteilige (§ 2, 2. Absatz des Vergleichs, Blatt 152 d. GA). Der Vergleich enthielt eine Aufstellung der betroffenen Geschäfte als Anlage, die auch die zwei CHF-Plus-Swap-Verträge und die Umstrukturierungsverträge umfasste (Blatt 156 d. GA).

Spätestens erhielt die Stadtverordnetenversammlung zur Überzeugung der Kammer jedoch in der Sitzung am 29. September 2016 Kenntnis davon, dass durch die CHF-Plus-Swap-Verträge Schäden entstanden sind, da hier Geld für die Zahlungen auf den Vergleich und die Vertragsauflösungen durch den Beschluss über den 1. Nachtragshaushalt bereitgestellt beziehungsweise freigegeben werden musste. Die Stadtverordnetenversammlung musste sich in ihrer Sitzung am 29. September 2016 mit den Folgen des Vergleichs zwischen der Klägerin und den Rechtsnachfolgerinnen der W... vom 22. September 2016 und der am 30. September 2016 anstehenden Modifizierungsvereinbarung zur Auflösung der Verträge für den Haushalt befassen. Zur Bedienung dieser Zahlungsverpflichtungen war der entsprechende Teil des 1. Nachtragshaushalts erforderlich. Auf die genaue Höhe des durch den jeweiligen Umstrukturierungsvertrag entstandenen Schadens kommt es dabei nicht an. Denn es hätte bei unbekannter Schadenshöhe Feststellungsklage erhoben werden können. Schließlich wäre der Schaden auch konkret ermittelbar gewesen.

Spätestens ab dem 29. September 2016 begann mithin der Lauf der Verjährungsfrist, auch wenn in der Beschlussvorlage nicht noch einmal zeitgleich auf die möglichen Schädiger und eine Pflichtverletzung hingewiesen wurde. Denn von den Stadtverordneten ist zu erwarten, dass sie sich die wesentlichen Informationen, die ihnen in ihrer Tätigkeit als Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung bekannt werden, merken können und dass sich bei ihnen Stück für Stück Wissen aufbaut. Die Kenntnis aus der Befassung mit dem Entwurf des Vergleichs und die Kenntnis aus der Sitzung am 10. September 2015 sind der am 25. Mai 2014 gewählten Stadtverordnetenversammlung zuzurechnen. Es ist auch davon auszugehen, dass die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung durch die Wahl am 25. Mai 2014 nicht vollständig wechselten. Die Risikobehaftetheit der CHF-Plus-Swaps-Verträge war der Stadtverordnetenversammlung zudem zumindest durch den Schlussbericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2013 vom 25. August 2015 bekannt. Der Bericht spricht von hochspekulativen Produkten. Nach der Erinnerung des Beklagten zu 3. habe sich die Stadtverordnetenversammlung im September 2016 auch noch einmal mit dem Gutachten der Kanzlei „R...Rechtsanwälte“ vom 11. Juni 2013 befasst, was hier jedoch aus vorgenannten Gründen offen bleiben kann.

Voraussetzung für den Beginn des Lauf der Verjährungsfrist ist, dass der Dienstherr über ausreichende Kenntnisse verfügt, um innerhalb von drei Jahren zu entscheiden, ob er den Beamten in Anspruch nehmen will (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1986 - 2 B 115/85 -, juris, Rn. 3).

Die am 25. Mai 2014 gewählte Stadtverordnetenversammlung hatte ab 10. September 2015, spätestens ab 29. September 2016 hinreichende Kenntnis von dem Schaden, den Personen der Ersatzpflichtigen und den Pflichtverletzungen. Aufgrund der der Stadtverordnetenversammlung vorliegenden Kenntnisse war der Klägerin auch die Erhebung der Leistungsklage zumutbar. Die Klage wäre frühzeitiger unter denselben Bedingungen möglich gewesen, die bei der tatsächlichen Erhebung der Klage am 25. November 2019 gegeben waren. Alle Beweismittel, insbesondere die Verträge und Beratungsunterlagen für die Klage lagen im Herrschaftsbereich der Klägerin.

Die Kenntnis des Schadens dem Grunde nach, die Kenntnis einer möglichen Pflichtverletzung und die Kenntnis von den Beklagten als Handelnde und möglicherweise Ersatzpflichtige waren hinreichend für die zumutbare Erhebung der Leistungsklage mit Aussicht auf Erfolg, zumal die Klägerin nur zu den genannten Punkten Pflichtverletzung, Schaden und Ersatzpflichtiger darlegungs- und beweispflichtig ist und den Beamten lediglich die materielle Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass er die Pflichtverletzung ohne ein für die Haftung ausreichendes Verschulden begangen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.1998 - 2 C 12.98 -, juris, Rn. 18, m. w. N.). Letzteres wird er in der Regel vor Gericht als Klageerwiderung darlegen. Einer vorherigen Aufklärung durch den Dienstherrn bedarf es nicht notwendigerweise. Letzte Sicherheit über den Erfolg der Klage muss und kann nicht geschaffen werden. Sie bringt erst eine rechtkräftige Entscheidung.

Im Rahmen des § 48 BeamStG und des § 60 Abs. 1 LBG ist die zutreffende rechtliche Würdigung der Tatsachen durch den Dienstvorgesetzten nicht Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1986 - 2 B 115/85 -, juris, Rn. 3). Das ist bei § 48 BeamtStG und § 60 Abs. 1 LBG anders, als bei § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG. Die Rechtsprechung zu § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG zur Auslegung des Begriffs der Kenntnis der Behörde von der die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigenden Tatsachen gilt hier nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1986 - 2 B 115/85 -, juris, Rn. 3). Wegen der Gesetzesbindung der Verwaltung muss bei § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG vollständige Kenntnis des für die Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsakts erheblichen Sachverhalts vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 1989 - 2 C 21/87 -, juris, Rn. 23). Nach Erhalt der vollständigen Kenntnis hat die Behörde ein Jahr Zeit, um zu entscheiden, ob sie den Veraltungsakt zurücknimmt.

Es steht auch im Einklang mit der zum systematischen Vergleich herangezogenen Vorschrift des § 852 BGB, dass bei § 48 BeamtStG und § 60 Abs. 1 LBG die zutreffende rechtliche Würdigung der Tatsachen durch den Dienstvorgesetzten nicht Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1986 - 2 B 115/85 -, juris, Rn. 3). Gemäß § 852 Abs. 1 BGB ist die für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis vorhanden, wenn die dem Geschädigten bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners und die Ursache dieses Verhaltens für den Schaden als naheliegend erscheinen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1994 - VI ZR 190/93 -, juris, Rn. 17, m. w. N.). Entscheidend ist, ob dem Geschädigten bei seinem Kenntnisstand die Erhebung einer Schadenersatzklage gegen eine bestimmte Person - sei es auch nur in Form der Feststellungsklage - zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1994 - VI ZR 190/93 -, juris, Rn. 17, m. w. N.).

Eine weitere Aufklärung und Prüfung von Regressansprüchen wurde in der Sitzung der Stadtverordneten vom 10. September 2015 mit Mehrheitsbeschluss der Stadtverordneten in namentlicher Abstimmung abgelehnt. Die Beklagten nahmen nicht an der Abstimmung teil. Zugrunde lag einen Antrag einer Fraktion der Stadtverordnetenversammlung. Mitglieder der Fraktion stellten zudem später Strafanzeige gegen die Beklagten und offenbarten damit weiteres detailliertes Wissen.

Der Dienstherr muss die Entscheidung, ob er Klage auf Schadenersatz erhebt, wegen der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten und zur Schaffung von Rechtsklarheit für diesen gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 LBG innerhalb von drei Jahren treffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1986 - 2 B 115/85 -, juris, Rn. 3).

Unter die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) gehört, fällt unter anderem die Pflicht, sowohl Schaden vom Beamten abzuwenden als auch bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen (vgl. VG München, Urteil vom 10. Oktober 2006 - M 5 K 04.6439 -, juris, Rn. 25). Der Dienstherr soll auch kein Druckmittel mehr gegen Beamten vorhalten. Dies könnte den Beamten durch den Dienstherrn erpressbar machen und würde seine unparteiische Amtsausübung gefährden. Aus Gründen der Fürsorge soll der Beamte, der mit Rückgriffsansprüchen rechnen muss, wissen, dass er nach Ablauf von drei Jahren von dem Zeitpunkt ab, vom dem er weiß, dass der für die Geltendmachung der Ansprüche verantwortliche Dienstvorgesetzte Kenntnis erlangt hat, nicht mehr mit Rückgriffsansprüchen zu rechnen brauchen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1996 - 2 C 12/94 -, juris, Rn. 26). Aus Gründen der Fürsorgepflicht lässt es das Bundesverwaltungsgericht daher ausreichend sein, dass allein der für die Einberufung des Kollegialorgans zuständige Amtsträger Kenntnis erlangt hat, da es rechtlich nicht vertretbar wäre, allein auf die Kenntnis des zuständigen Kollegialorgans in seiner Gesamtheit abzustellen. Diese Kenntnisnahme könne sich nämlich aus vielerlei Gründen verzögern, obwohl der zuständige und verantwortliche Amtsträger bereits alle Maßnahmen zur Einberufung des Kollegialorgans und Herbeiführung seiner Beschlussfassung zur Durchsetzung eines Schadenersatzanspruchs getroffen hat oder hätte treffen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1996 - 2 C 12/94 -, juris, Rn. 26).

Hieraus ergibt sich, dass die Klägerin, der die Kenntnis ihres Organs Stadtverordnetenversammlung zuzurechnen ist, aus Gründen der Fürsorgepflicht für die Beklagten nach der Erlangung der Kenntnis in der Sitzung am 10. September 2015, spätestens am 29. September 2016 innerhalb von drei Jahren hätte Klage erheben müssen, um sich nicht der Einrede der Verjährung auszusetzen.

Die Schaffung von Rechtsklarheit durch die vorherige Einholung eines Gutachtens, insbesondere anscheinend wegen des wirtschaftlichen Prozessrisikos, ist daher keine Voraussetzung, die den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist hinausschiebt. Das Gutachten hätte innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist eingeholt werden können. Es hätte durch die Stadtverordnetenversammlung auch eine interne rechtliche Prüfung durch das Rechtsamt veranlasst oder die Beauftragung eines Rechtanwalts direkt mit der Prüfung und Erhebung der Klage stattfinden können. Geschieht dies alles nicht und wird nicht unabhängig davon innerhalb der Verjährungsfrist Leistungsklage erhoben, tritt Verjährung ein. Hier haben sich die Stadtverordneten in freier Abstimmung - ohne Beteiligung der betroffenen Beklagten - mehrheitlich gegen die Einholung eines Gutachtens entschieden. Auch ein einzelner Dienstvorgesetzter könnte sich entscheiden, von einem Regress zum Beispiel aus Gründen des Erhalts der Motivation des Beamten abzusehen. Die Willensbildung der Stadtverordneten ist auch kein fahrlässiges Nichtwissen, da hinreichende Kenntnis für eine zumutbare Klage vorhanden war. Die Erhebung der Leistungsklage wurde von der Stadtverordnetenversammlung nicht so rechtzeitig beschlossen, dass die Klage mit der erforderlichen Vorbereitung noch vor Ablauf der relativen Verjährung erhoben werden konnte.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Erhebung der Einrede der Verjährung gegen Treu und Glauben verstößt. Denn bei der Abstimmung in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 10. September 2015 waren die Beklagten - freiwillig - nicht beteiligt.

Damit können sich die Beklagten auf Verjährung berufen und sind unabhängig von der Frage, ob ein Regressanspruch entstanden ist, was das Gericht offen lassen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 1989 - 2 C 21/87 -, juris, Rn. 20), nicht zur Zahlung verpflichtet.

Aufgrund der Verjährung kann im Weiteren offen bleiben, ob die Klägerin gemäß § 242 BGB aus Treu und Glauben aufgrund selbstwidersprüchlichen Verhaltens daran gehindert ist, den Schaden gegenüber den Beklagten zu 1., 2. und 3. geltend zu machen, nachdem sie mit genau gegenteiliger Argumentation versucht hat, den Schaden bei den Rechtsnachfolgerinnen der W... vor dem Landgericht D..., gegenüber der Kommunalaufsicht und gegenüber der Ostdeutschen Kommunalversicherung auf Gegenseitigkeit geltend zu machen.

Zudem kann offen bleiben, ob die Klägerin gemäß § 242 BGB aus Treu und Glauben aufgrund selbstwidersprüchlichen Verhaltens daran gehindert ist, den Schaden gegenüber den Beklagten zu 1., 2. und 3. geltend zu machen, weil sie aus dem objektiv pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten zu 1., 2. und 3. auch Vorteile gezogen und diese behalten hat.

Es kann offen bleiben, ob es treuwidrig ist, nachdem selbst die Versicherung nicht mehr zahlen muss, noch von den Beklagten Schadenersatz einzufordern.

Offen bleiben kann auch, ob es treuwidrig ist, den Kämmerer zu verklagen, der für die Auflösung der Verträge gesorgt hat, oder gegebenenfalls zu Vorgängen in einem Umfeld zu klagen, in dem möglicherweise das Spekulationsgeschäft sehenden Auges billigend mitgetragen wurde.

Es kann weiterhin offen bleiben, ob der Rechtsgedanke aus § 839 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 BGB anwendbar ist und die Klägerin vor dem Landgericht D...hätte zu Ende klagen müssen, statt sich zu vergleichen, ob mit dem Vergleich auf Regress gegenüber den Beklagten verzichtet wurde, ob ein Vergleich mit belastender Drittwirkung für die Beklagten wirken kann und ob im Vergleichsabschluss ein haftungsbegrenzendes Mitverschulden am Schaden liegt.

Es kann auch offen bleiben, welche Bedeutung die Entlastungsbeschlüsse haben (vgl. „Schlussstrichfunktion“ bei Kube in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, GG Art. 144, Rn. 43, beck-online), ob die Entlastungsbeschlüsse Haftungsansprüche ausschließen oder ob und unter welchen Voraussetzungen sie mit Beschluss vom 19. September 2019 aufgehoben werden konnten. Für die Frage der Verjährung kommt es darauf nicht an.

Offen bleiben kann aufgrund der Verjährung möglicher Schadenersatzansprüche auch, ob ein Mitverschulden etwa der W..., der P..., der Kommunalaufsicht des Landrats oder des Ministeriums zu dem späten Zeitpunkt des Abschlusses der verfahrensgegenständlichen Verträge noch gemäß § 254 Abs. 1 und Abs. 2 BGB haftungsbegrenzend wirken könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 1989 - 2 C 21/87 -, juris, Rn. 20).

Zu Klären ist auch nicht mehr die Frage, ob und inwieweit hier Ansprüche der einzelnen Beklagten bestehen, dass der Dienstherr aufgrund der Fürsorgepflicht nach pflichtgemäßem Ermessen von der Geltendmachung und Durchsetzung des jeweiligen Schadenersatzanspruchs teilweise oder vollständig absieht, d.h. Ratenzahlung, Stundung, Niederschlagung oder Erlass der Forderung gewährt, weil ein besonders hoher Schaden entstanden ist, dessen voller und sofortiger Ersatz die Lebensführung des Beamten in unerträglicher Weise beeinträchtigen würde oder existenzvernichtend oder wirtschaftlich beziehungsweise tatsächlich gar nicht möglich wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 2/03 -, juris, Rn. 18), und ob und inwieweit dies bereits im Urteil ausgesprochen werden könnte.

Wegen der eingetretenen Verjährung kommt es auf alle diese Fragen nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO).

Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 2.010.164,62 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung entspricht gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) der bezifferten Geldleistung.