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Entscheidung 6 W 22/23


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 6. Zivilsenat Entscheidungsdatum 12.06.2023
Aktenzeichen 6 W 22/23 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2023:0612.6W22.23.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Gründe

I.

Der Kläger ist selbständiger Autor. Mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 10.04.2018 forderte er von den Beklagten wegen einer urheberrechtswidrigen Verwendung eines von ihm stammenden Gedichtes in einem Artikel der Beklagten zu 2), der im Internetauftritt der Beklagten zu 1) veröffentlicht war, die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung, die Freistellung von seinen Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung in Höhe von 958,19 € sowie von der Beklagten zu 2) die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 200 €. Die Beklagte zu 1) gab eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab. Den weiteren Forderungen des Klägers kamen die Beklagten nicht nach.

Im hiesigen Rechtsstreit verfolgte der Kläger den Unterlassungs- und den Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2) weiter und nahm beide Beklagte als Gesamtschuldner auf Ersatz der Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung in Höhe von 958,19 € in Anspruch.

Mit Anerkenntnisurteil vom 08.04.2022 – das wegen des Zinsbeginns mit Beschluss vom 21.06.2022 berichtigt worden ist – sind die Beklagten antragsgemäß verurteilt worden. Das Landgericht hat die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers der Beklagten zu 1) zu 9 % und der Beklagten zu 2) zu 91 % auferlegt und den Streitwert auf 10.158,19 € festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 20.06.2022 hat der Kläger seine Kosten nach dem festgesetzten Streitwert unter Anrechnung eines Betrages von 74,75 € – 50 % einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 1.200 € nach dem RVG in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung – mit 1.916,20 € berechnet und die Festsetzung gegen die Beklagten beantragt. Dem Antrag hat das Landgericht mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.07.2022 entsprochen. Hiergegen haben sich die Beklagten mit einer sofortigen Beschwerde gewandt. Sie haben gemeint, dass auf die Verfahrensgebühr nicht lediglich 74,75 €, sondern ein Betrag von 392,60 €, nämlich 50 % einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 10.200 € anzurechnen sei.

Mit Beschluss vom 02.11.2022 – berichtigt durch Beschluss vom 03.03.2023 – hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde der Beklagten abgeholfen und den Beschluss vom 26.07.2022 dem Beschwerdevorbringen entsprechend neu gefasst. Es hat gemeint, wegen desselben Streitgegenstandes sei eine Geschäftsgebühr in Höhe von 785,20 € entstanden, die im landgerichtlichen Urteil auch tituliert sei. Damit seien die Anrechnungsvoraussetzungen nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG, § 15a Abs. 3 RVG erfüllt.

Gegen den Beschluss, der dem Klägervertreter am 19.12.2022 zugestellt worden ist, wendet sich der Kläger mit seiner am 20.12.2022 beim Landgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Er meint, im Hinblick auf § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG habe die Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG lediglich von einer Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe von 1.200 € auszugehen. Der außergerichtlich geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) mit einem Gegenstandswert von 10.200 € sei hingegen nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden.

Mit Beschluss vom 24.02.2023 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem hiesigen Gericht vorgelegt.

II.

1.

Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, § 569 ZPO. Der Wert des Beschwerdegegenstandes, der der Differenz zwischen dem festgesetzten Erstattungsbetrag und der mit der sofortigen Beschwerde erstrebten Festsetzung entspricht, übersteigt 200 €, § 567 Abs. 2 ZPO.

2.

In der Sache hat der Rechtsbehelf keinen Erfolg. Die Kostenfestsetzung im Beschluss vom 02.11.2022 – in der Fassung der Berichtigung vom 03.03.2023 – ist richtig.

Die Beschwerde lässt unberücksichtigt, dass die Vorschrift des § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG lediglich den Erstattungsanspruch für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts begrenzt, ohne den Streitwert für Unterlassungs- und Beseitigungsklagen zu beschränken (BT-Drs. 17/14216, S. 7; vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 11.06.2014 – 13 W 40/14, BeckRS 2014, 126758). Die vorgerichtliche Geltendmachung des Unterlassungs- und des Schadensersatzanspruches gegenüber der Beklagten zu 2) hatte daher die identische Angelegenheit und den gleichen Wert zum Gegenstand, wie das insoweit geführte Klageverfahren.

Davon abgesehen steht die im Kostenfestsetzungs- und Beschwerdeverfahren vom Kläger vertretene Auffassung, gegenüber der Beklagten zu 2) sei die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG nach einem Gegenstandswert von lediglich 1.200 € angefallen, in unüberbrückbarem Widerspruch dazu, dass er die Beklagte zu 2) vorgerichtlich und mit der dem hiesigen Verfahren zu Grunde liegenden Klage – gesamtschuldnerisch neben der Beklagten zu 1) – auf Ersatz einer Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 10.200 € in Anspruch genommen hat. Diesen Widerspruch können die Beklagten der vom Kläger begehrten Kostenfestsetzung nach § 15a Abs. 1, 3 RVG entgegenhalten.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO liegen nicht vor.