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Entscheidung 9 UF 22/23


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 25.05.2023
Aktenzeichen 9 UF 22/23 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2023:0525.9UF22.23.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 10. Januar 2023 - Az. 6 F 339/21 (3) - hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2. des Tenors) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Be. (Vers.-Nr. …1) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,3832 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Nr. …6 bei der Deutschen Rentenversicherung Ba., bezogen auf den 30. Juni 2021, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Generalzolldirektion (Personal-Nr. …8) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von monatlich 647,76 EUR, bezogen auf den 30. Juni 2021, übertragen.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Ba. (Vers.-Nr. …6) findet nicht statt.

Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 1.650 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2. ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und form- und fristgerecht gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 FamFG eingelegt worden, mithin zulässig. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, dass das Amtsgericht die dort bestehende Versorgungsanwartschaft der Antragstellerin aus einem (Bundes-)Beamtenverhältnis bei dem Auswärtigen Amt im Wege externer Teilung ausgeglichen und das Bezugsdatum unrichtig angegeben hat. Tatsächlich ist der Versorgungsausgleich trotz des - wirksam - vereinbarten Teilausschlusses bezogen auf das Ehezeitende am 30. Juni 2021 durchzuführen und das Anrecht bei der Beschwerdeführerin nach § 10 VersAusglG durch interne Teilung zum Ausgleich zu bringen.

Zwar sind Anwartschaften auf eine beamtenrechtliche Versorgung nach § 16 Abs. 1 VersAusglG grundsätzlich extern zu teilen. Dies gilt aber nach dem gesetzlichen Wortlaut aber dann nicht, wenn der Träger der Versorgung eine interne Teilung vorsieht. Für die Versorgungen von Bundesbeamten (wie auch Bundesrichtern/-abgeordneten oder Soldaten) ist deren interne Teilung bereits mit Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes zum 1. September 2009 eingeführt worden, nämlich durch das Bundesversorgungsteilungsgesetz (BVersTG). Die aus dem Dienstverhältnis der Antragstellerin als Bundesbeamtin erworbene Versorgung bei der weiteren Beteiligten zu 2. ist daher gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVersTG – wie bereits in deren Auskünften vom 18. Februar 2022 (Bl. 31 ff. und 83 ff. des Sonderbandes VA) ausdrücklich mitgeteilt – durch interne Teilung auszugleichen.

Die Antragstellerin hat bei der Beschwerdeführerin in der – nach § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1. August 1995 bis zum 30. Juni 2021 dauernden – Ehezeit insgesamt ein Versorgungsanrecht in Höhe von 1.811,01 EUR monatlich erworben, für das die Versorgungsträgerin in der Auskunft vom 18. Februar 2022 einen Ausgleichswert von 905,51 EUR monatlich vorgeschlagen hat; den korrespondierenden Kapitalwert hat sie mit 204.636,60 EUR errechnet.

Anknüpfend an den zwischen den geschiedenen Eheleuten vereinbarten Teilausschluss des Versorgungsausgleichs nebst Saldierungsabrede (Urkunden des Notars Dr. K. mit Amtssitz in B. vom 1. November 2021, UR-Nr. 1772/2021, und 21. Oktober 2022, UR-Nr. 1490/2022, Bl. 13 ff. und 45 ff. GA) hat die weitere Beteiligte zu 2. die in der Zeit vom 1. August 1995 bis zum 31. Dezember 2018 erworbenen Anrechte der Antragstellerin mit einem Ehezeitanteil von 1.532,72 EUR ermittelt und den Ausgleichswert insoweit mit 766,36 EUR vorgeschlagen.

Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Auskünfte bestehen weiterhin nicht.

Nach der Saldierungsabrede der geschiedenen Eheleute aus der notariellen Vereinbarung vom 21. Oktober 2022 ist dieses Anrecht der Antragstellerin allerdings nur im Umfang von 647,76 EUR zugunsten des Antragsgegners zum Ausgleich zu bringen. Diese Vereinbarung ist formell wirksam und begegnet auch materiell-rechtlich keinen Bedenken (§§ 7, 8 VersAusglG). Hintergrund dieser „Kürzung“ der Teilhabe des Antragsgegners an diesen ehezeitlich und begrenzt auf den Zeitraum vom 1. August 1995 bis zum 31. Dezember 2018 erworbenen Anrechten der Antragstellerin ist der Erwerb eigener Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners in demselben Zeitraum bei der weiteren Beteiligten zu 3. im Umfang von 6,9380 Entgeltpunkten, für den die Deutsche Rentenversicherung Ba. einen Ausgleichswert von 3,4690 Entgeltpunkten vorgeschlagen hatte; dies entsprach einer Monatsrente von 118,61 EUR.  Die Beteiligten haben in der zitierten Saldierungsabrede vereinbart, dass dieses Anrecht des Antragsgegners insgesamt nicht ausgeglichen wird und im Gegenzug das - gleichfalls begrenzt auf den Erwerb in der Zeit vom 1. August 1995 bis zum 31. Dezember 2018 - auszugleichende Anrecht der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 2. in entsprechend geringerem Umfang zugunsten des Antragsgegners zum Ausgleich gebracht wird. Die Vereinbarung der Beteiligten betreffend den Teilausschluss des Versorgungsausgleichs für die Zeit ab dem 1. Januar 2019 bis zum Ehezeitende wie auch die Saldierungsabrede hält der Inhalts- und Ausübungskontrolle stand (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 30. April 2014, Az. XII ZB 668/12).

Dementsprechend war der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 2. zugunsten des Antragsgegners in unveränderter Höhe von 647,76 EUR, allerdings im Wege interner Teilung nach § 10 VersAusglG vorzunehmen.

Mit Recht rügt die Beschwerdeführerin weiter, dass das Amtsgericht als Bezugsdatum für den Ausgleich den 31. Dezember 2018 angegeben hat. Tatsächlich können die (geschiedenen) Eheleute zwar wirksam einen Teilausschluss des Versorgungsausgleichs in der Weise vereinbaren, dass die Anwartschaften aus bestimmten Zeiträumen der Ehezeit nicht ausgeglichen werden sollen. Vereinbarungen über den Beginn und das Ende der in § 3 Abs. 1 VersAusglG legal definierten Ehezeit sind indes nicht möglich. Bemessungsgrundlage und Bezugsdatum für die zu bewertenden und danach auszugleichenden Anwartschaften bleibt deshalb stets die tatsächliche Ehezeit, die nicht disponibel ist (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2001, Az. XII ZB 106/96 - Rdnr. 18 bei juris, und vom 26. November 2003, Az. XII ZB 75/02 - Rdnr. 9; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18. August 2011, Az. 6 UF 62/11; Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 3 VersAusglG Rdnr. 4; Holzwarth in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht,. 7. Aufl., § 3 VersAusglG Rdnr. 12). Auch insoweit war deshalb eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung veranlasst.

Der Senat hat die beteiligten Ehegatten unter dem 7. Februar 2023 auf die Rechtslage (ausdrücklich auch zum einzusetzenden Bezugsdatum) und unter dem 2. Mai 2023 (erneut) zur beabsichtigten Entscheidung nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne erneute mündliche Anhörung hingewiesen; Widerspruch erhob sich nicht.

Nach alledem war der angefochtene Beschluss - wie geschehen - (teilweise) abzuändern.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht hinsichtlich der Gerichtskosten auf § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG und im Übrigen auf § 150 FamFG.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.