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Entscheidung 3 W 55/23


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 3. Zivilsenat Entscheidungsdatum 19.06.2023
Aktenzeichen 3 W 55/23 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2023:0619.3W55.23.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 19.05.2023, Az. 52 VI 843/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: 5.000 €

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt einen Erbschein, der vier Enkel des Erblassers als deren gesetzliche Erben ausweisen soll und beruft sich darauf, dass er gegen zwei der Enkel Vollstreckungsbescheide erwirkt hat, die Mietzahlungen für die ehemalige Wohnung des Erblassers in Höhe von jeweils 6.976,67 € für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis zum 02.05.2022 betreffen.

Personenstandsurkunden der potentiellen Erben hat sie trotz mehrfacher Aufforderung durch das Nachlassgericht nicht vorgelegt.

Das Nachlassgericht hat den Antrag unter Hinweis darauf, dass die erforderlichen Urkunden nicht vorgelegt worden seien, mit Beschluss vom 19.05.2023 zurückgewiesen und der hiergegen gerichteten Beschwerde der Antragstellerin nicht abgeholfen.

II.

Die nach §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Es liegen bereits die formellen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Erbscheins nicht vor. Die Antragstellerin kann ihre Antragsberechtigung nicht auf § 792 ZPO stützen. Diese Vorschrift begründet für den Gläubiger des Erblassers, der bereits einen vollstreckbaren Titel gegen den Erblasser hat und zur Verwirklichung des Titels eines Erbscheins bedarf, ein inhaltsgleiches Antragsrecht wie das des Erben als seines Schuldners (OLG München, Beschluss vom 29.7.2014 – 31 Wx 273/13). Die Antragstellerin beruft sich aber gerade nicht darauf, dass sie einen Titel gegen den Erblasser hat und Gläubigerin des Erblassers ist. Sie hat vielmehr die Titel unmittelbar gegen dessen vermeintliche Erben für Mietschulden, die erst nach dem Tod des Erblassers entstanden sind, erwirkt.

Darüber hinaus hat die Antragstellerin die für die Erteilung des beantragten Erbscheins, der die Erbenstellung der Enkel des Erblassers aufgrund gesetzlicher Erbfolge bezeugen soll, nach § 352 Abs. 3 FamFG erforderlichen Nachweise - Personenstandsurkunden der vermeintlichen Erben - trotz mehrfacher Hinweise des Nachlassgerichts nicht vorlegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts richtet sich nach dem Auffangwert des § 36 Abs. 3 GNotKG.