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Entscheidung 13 UF 80/22


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 22.06.2023
Aktenzeichen 13 UF 80/22 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2023:0622.13UF80.22.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 20.04.2022 - 6 F 164/21 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Zossen vom 22.03.2023 - 6 F 164/21 - wird aufrechterhalten.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 1.966,64 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung rückständigen Volljährigenunterhalts.

Der seit dem … 2019 volljährige, im Haushalt seiner Mutter lebende, einkommens- und vermögenslose Antragsteller erwarb im Juni 2020 die allgemeine Hochschulreife und nahm anschließend ein Studium auf.

Auf den Antrag der Mutter des Antragstellers vom 03.12.2019 bewilligte das Jobcenter („Ort 01“) (im Folgenden: Jobcenter) mit Bescheid vom 03.01.2020 (Bl. 27), abgeändert durch Bescheide vom 26.02.2020 (Bl. 108), 05.03.2020 (Bl. 40), 22.05.2020 (Bl. 82) und 20.07.2020 (Bl. 61) vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die aus ihr und dem Antragsteller bestehende Bedarfsgemeinschaft, darunter einen Betrag in Höhe von insgesamt 2.148,35 € zugunsten des Antragstellers für den Zeitraum vom 01.02.2020 bis zum 31.07.2020.

Das Jobcenter zahlte jeweils monatlich im Voraus folgende Beträge zugunsten des Antragstellers an dessen Mutter:

Februar 2020: 442,46 € März 2020: 447,75 € April 2020: 305,31 € Mai 2020: 307,75 € Juni 2020: 297,79 € Juli 2020: 297,79 €.

Summe: 2.148,35 €

Mit Bescheid vom 11.02.2021 (Bl. 134) lehnte das Jobcenter im Wege der endgültigen Entscheidung den Antrag der Mutter des Antragstellers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 01.02.2020 bis zum 31.07.2020 mangels Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft ab. Mit Bescheid vom 11.02.2021 (Bl. 6) wurde daraufhin der Antragsteller vom Jobcenter zur Rückerstattung des Betrags in Höhe von 2.148,35 € aufgefordert. Diese Rückerstattung ist mittlerweile erfolgt.

Auf die Aufforderung des Jobcenters hat der Antragsgegner bereits im August 2019 gegenüber dem Jobcenter Auskunft über sein Einkommen zum Zweck der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs des Antragstellers erteilt. Mit Schreiben vom 08.08.2019 (Bl. 194) hat der Antragsteller den Antragsgegner zur Zahlung von Unterhalt in Höhe von 403 € aufgefordert, mit Schreiben vom 25.11.2019 (Bl. 117) zur Erteilung der vom Jobcenter geforderten Auskunft an das Jobcenter und mit Schreiben vom 16.02.2021 (Bl. 13) zur Erteilung von Auskunft über sein Einkommen zum Zweck der Geltendmachung rückständigen Unterhalts für den Zeitraum von Februar 2020 bis August 2020 aufgefordert. Das Jobcenter hat mit Email vom 01.03.2021 (Bl. 17) eine vom Antragsteller erbetene Weitergabe der Auskunft, die der Antragsgegner zwischenzeitlich dem Jobcenter erteilt hatte, aus datenschutzrechtlichen Gründen abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 05.11.2021 (Bl. 171) hat der Antragsteller rückständigen Unterhalt für den Zeitraum von 01.02.2020 bis 31.07.2020 in Höhe von 2.148,55 € gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht. Er hat sich dabei auf ein berücksichtigungsfähiges Einkommen des Antragsgegners in Höhe von 2.778,91 € und - unter näherer Darlegung der Einkommensverhältnisse seiner Mutter - auf deren Leistungsunfähigkeit berufen und gemeint, infolge der Rückerstattung der Leistungen des Jobcenters seien die Voraussetzungen für den Übergang des Unterhaltsanspruchs auf das Jobcenter weggefallen.

Nachdem das Amtsgericht durch Versäumnisbeschluss vom 22.03.2022 (Bl. 298) den Antrag des Antragstellers abgewiesen hat, hat dieser in der auf seinen Einspruch hin durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 20.04.2022 beantragt (Bl. 326),

den Versäumnisbeschluss vom 22.03.2022 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, an den Antragsteller für den Zeitraum 01.02.2020 bis 31.07.2020 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 2.148,85 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Antragsgegner hat beantragt (Bl. 327),

den Versäumnisbeschluss aufrechtzuerhalten.

Er hat die Anspruchsinhaberschaft des Antragstellers, dessen Verpflichtung zur Rückzahlung der erbrachten Leistungen des Jobcenters, eine wirksame Inverzugsetzung und ein vor dem Beginn des Rückstandszeitraums an ihn ergangenes Auskunftsersuchen des Antragstellers bestritten. Weiter hat er die Leistungsunfähigkeit der Mutter des Antragstellers in Abrede gestellt und die Berücksichtigung seiner Unterhaltszahlungen zugunsten der beiden minderjährigen Geschwister des Antragstellers eingefordert.

Durch die angefochtene Entscheidung vom 20.04.2022 (Bl. 330) hat das Amtsgericht den Antragsgegner unter Aufhebung des Versäumnisbeschlusses vom 22.03.2022 und Abweisung des Antrags im Übrigen zur Zahlung von 1.966,64 € nebst Zinsen verpflichtet. Durch die Aufhebung des Bewilligungsbescheids des Jobcenters sei der Forderungsübergang weggefallen, so dass der Antragsteller auch ohne Rückübertragung der Ansprüche durch das Jobcenter wieder Anspruchsinhaber geworden sei. Aufgrund der Aufforderung zur Auskunftserteilung vom 25.11.2019 sei der Antragsgegner im Rückstandszeitraum zur Zahlung eines seinem berücksichtigungsfähigen Einkommen entsprechenden Unterhalts von monatlich 379 € an den Antragsteller verpflichtet, so dass der für Februar 2020 und März 2020 darüber hinaus geforderte monatliche Unterhaltsbetrag insoweit zu kürzen sei.

Mit seiner Beschwerde vom 23.05.2022 (Bl. 372) bestreitet der Antragsgegner die Anspruchsinhaberschaft des Antragstellers sowie eine wirksame Inverzugsetzung oder Aufforderung zur Auskunftserteilung vor dem Beginn des Rückstandszeitraums. Er beanstandet die erstinstanzliche Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Einkommens der Mutter des Antragstellers und der ihn treffenden Haftungsquote, bei der seine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den beiden minderjährigen Geschwistern des Antragstellers vorrangig zu berücksichtigen seien.

Der Antragsgegner beantragt (Bl. 386),

unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Zossen Az. 6 F 164/21 vom 20.04.2022 den Säumnisbeschluss des Amtsgerichts Zossen vom 22.03.2022 - 6 F 164/21 - aufrecht zu erhalten und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens insgesamt aufzuerlegen.

Der Antragsteller beantragt (Bl. 392),

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er beruft sich auf die erstinstanzliche Entscheidung und meint, seine unterhaltsrechtliche Privilegierung habe nach dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife am 23.06.2020 bis zur Aufnahme seines Studiums im Wintersemester 2020 angedauert.

Der Senat entscheidet, wie angekündigt (Bl. 400), über die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, von der angesichts des umfangreichen Schriftwechsels der Beteiligten in beiden Rechtszügen kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.

II.

Die nach §§ 58 ff. FamFG in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist in der Sache begründet. Eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung des geltend gemachten Unterhaltsbetrags an den Antragsteller besteht nicht. Der Antragsteller hat seine Anspruchsinhaberschaft von Unterhaltsansprüchen im geltend gemachten Umfang gegenüber dem Antragsgegner nicht substantiiert dargelegt.

Allerdings war der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.02.2020 bis zum 31.07.2020 dem Grunde nach durchgehend unterhaltsberechtigt, §§ 1601, 1603, 1612 ff. BGB. Vom 01.02.2020 bis zur Beendigung der allgemeinen Schulausbildung, die mit Ende des Schuljahrs, in dem der Antragsteller die allgemeine Hochschulreife erlangt hat, erfolgt (vgl. Wendl/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 10. Aufl. 2019, § 2 Rn. 588), vorliegend mithin bis zum Beginn der („Ort 01“) Sommerschulferien am 25.06.2020, war der Antragsteller privilegiert unterhaltsberechtigt, § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB. Während des sich daran anschließenden Übergangszeitraums bis zum 31.07.2020 traf den Antragsgegner eine Verpflichtung zur Leistung von Ausbildungsunterhalt. Der Antragsteller war aufgrund des im Oktober 2020 aufgenommenen Studiums nicht verpflichtet, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zwischen dem Abitur und dem Studienbeginn zu sichern (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2012, 1599; BeckOGK/Wendtland,1.5.2023, § 1610 BGB Rn. 75).

Auf die Frage, ob der Antragsgegner im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unter Berücksichtigung seines Einkommens und des Einkommens der Mutter des Antragstellers zur Zahlung der beschwerdegegenständlichen Unterhaltsbeträge in der Lage war, kommt es vorliegend nicht an. Der Antragsteller ist weder Inhaber der von ihm geltend gemachten Unterhaltsforderungen gegenüber dem Antragsgegner, noch wäre er berechtigt, Unterhalt für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom Antragsgegner zu verlangen.

Im Umfang der zugunsten des Antragstellers erbrachten Zahlungen des Jobcenters zur Sicherung des Lebensunterhalts sind etwaige Unterhaltsansprüche des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs auf das Jobcenter übergegangen, § 33 Abs. 1 SGB II. Bei den monatlichen Zahlungen zugunsten des Antragstellers, die das Jobcenter im Rahmen der Bewilligung von Leistungen für die Bedarfsgemeinschaft, der der Antragsteller angehört hat, auf das Konto der Mutter des Antragstellers erbracht hat, handelt es sich um eigene - und damit vom gesetzlichen Forderungsübergang nach § 33 Abs. 1 SGB II erfasste - Ansprüche des Antragstellers. Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind jeweils Individualansprüche, § 7 SGB II, so dass jedes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft einen individuellen Leistungsanspruch hat (BeckOGK/Baldschun, 1.12.2021, SGB II § 7 Rn. 9).

Dem gesetzlichen Forderungsübergang nach § 33 Abs. 1 SGB II steht nicht entgegen, dass es sich vorliegend um Zahlungen aufgrund einer vorläufigen Bewilligung nach Maßgabe von § 41a SGB II handelt. Die vorläufige Leistung nach § 41a SGB II stellt gegenüber einer endgültigen Leistung eine Leistung „sui generis“, ein „aliud“ dar (BSG BeckRS 2018, 31537). Daraus folgt indes nicht ein Ausschluss der Anwendbarkeit von § 33 Abs. 1 SGB II. Anders als im Fall von darlehensweiser Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 24 Abs. 1 SGB II, bei der mit zutreffender Argumentation ein gesetzlicher Forderungsübergang im Hinblick auf eine dadurch bewirkte Übersicherung des Leistungsträgers abgelehnt wird (vgl. LSG BW BeckRS 2010, 71816; OLG Frankfurt a. M. NJW 2019, 3314; OLG Düsseldorf NJW 2016, 3251; Münder/Geiger/W. Conradis/J. Münder, SGB II, 7. Aufl. 2021, § 33 SGB II Rn. 13; a. A: OLG Celle FamRZ 2008, 928; OLG Hamm FamRZ 2001, 1237; BeckOGK/Stotz, 1.2.2021, SGB II, § 33 SGB II Rn. 26), steht bei aufgrund vorläufiger Bewilligung erbrachten Zahlungen deren Rückforderung gerade nicht von vornherein fest, sondern hängt von einer endgültigen Festsetzung bzw. deren Fiktion nach Ablauf des in § 41a Abs. 5 SGB II bestimmten Jahresfrist. Die mit dem Forderungsübergang nach § 33 Abs. 1 SGB II bezweckte Sicherung des Rückgriffs des Leistungsträgers auf den Unterhaltsverpflichteten (BeckOGK/Stotz § 33 SGB II Rn. 2) ist deshalb auch bei Zahlungen aufgrund vorläufiger Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 41a SGB II gerechtfertigt. Für eine cessio legis auch von Zahlungen aufgrund vorläufiger Bewilligung von Leistungen nach § 41 a SGB II spricht insbesondere auch der an den gesetzlichen Forderungsübergang geknüpfte Übergang unterhaltsrechtlicher Auskunftsansprüche nach § 33 Abs. 1 Satz 4 SGB II auf den Leistungsträger. Stünde dem Leistungsträger, der einem Unterhaltsberechtigten aufgrund einer vorläufigen Bewilligung Zahlungen erbringt, kein Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB gegen den Unterhaltsverpflichteten zu, könnten ihm die zur Feststellung der endgültigen Bedürftigkeit des Leistungsempfängers erforderlichen Ermittlungen (vgl. BSG BeckRS 2018, 31537; BeckOGK/Kallert § 41a SGB II Rn. 17) wesentlich erschwert bleiben.

Dem entspricht vorliegend auch die tatsächliche Inanspruchnahme des Antragsgegners durch das Jobcenter, das den Antragsgegner mit Schreiben vom 08.10.2019 (Bl. 118) auf den Übergang der Unterhaltsansprüche des Antragstellers und eine noch ausstehende Unterhaltsprüfung hingewiesen hat.

Der Antragsteller ist damit nicht Anspruchsinhaber der auf das Jobcenter übergegangenen Unterhaltsansprüche. Eine Rückabtretung, die zwischen dem unterhaltsberechtigten Leistungsempfänger und dem Leistungsträger nach Maßgabe von § 33 Abs. 4 SGB II im Wege einer vertraglichen Vereinbarung zulässig ist (vgl. BeckOGK/Stotz § 33 SGB II Rn. 89), ist unstreitig nicht erfolgt.

Eine Anspruchsinhaberschaft eines unterhaltsberechtigten Leistungsempfängers ohne Abschluss einer Rückabtretungsvereinbarung kommt nicht in Betracht. Eine gesetzliche Regelung für einen „automatischen Rückfall“ im Wege gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 33 Abs. 2 SGB II übergegangener Ansprüche besteht nicht. Es existiert auch kein allgemeiner Grundsatz dergestalt, dass im Wege der Legalzession übergegangene Ansprüche an den ehemaligen Forderungsinhaber zurückfallen, wenn dieser die der Legalzession zugrunde liegende Zahlung an den Zessionar zurückerstattet (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1312; für den Fall der Rückerstattung von Arbeitslosengeld fallen die nach § 115 SGB X auf den Versicherungsträger übergegangenen Gehaltsansprüche nicht auf den Leistungsempfänger zurück). Ein „automatischer Rückfall“ findet auch nicht in den Fällen einer nach endgültiger Leistungsbewilligung erbrachten und anschließend nach §§ 45, 50 SGB X rückabgewickelten Zahlungen statt (BeckOGK/Stotz § 33 SGB II Rn. 27; Eicher/Luik/Harich/Silbermann, 5. Aufl. 2021, § 33 SGB II Rn. 21). In derartigen Fällen hat der zur Rückerstattung verpflichtete Leistungsempfänger lediglich einen Anspruch gegen den Leistungsträger auf Rückabtretung der Ansprüche gegen den Schuldner (BeckOGK/Stotz § 33 SGB II Rn. 26; Eicher/Luik/Harich/Silbermann § 33 SGB II Rn. 21).

Vorliegend wäre die Beschwerde allerdings auch im Fall einer erfolgten Rückabtretung von auf das Jobcenter nach § 33 Abs. 2 SGB II übergegangenen Unterhaltsansprüchen auf den Antragsteller begründet. Der Antragsteller hat das Vorliegen seiner Berechtigung, für den verfahrensgegenständlichen Zeit Unterhalt für die Vergangenheit vom Antragsgegner zu verlangen, nicht substantiiert dargelegt.

Rückständiger Unterhaltkann nach § 1613 BGB ab dem Zeitpunkt verlangt werden, ab dem der Unterhaltsverpflichtete aufgefordert worden ist, über sein Einkommen und sein Vermögen Auskunft zu erteilen oder ab dem der Unterhaltsverpflichtete in Verzug gekommen ist. Auf eine Inverzugsetzung des Antragsgegners durch das Schreiben vom 08.08.2019 kann sich der Antragsteller - worauf ihn der Senat im Rahmen der Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 28.10.2021 (13 WF 187/21) bereits hingewiesen hat - nicht erfolgreich berufen. Eine erfolgreiche Inverzugsetzung setzt neben einer schuldhaften Nichtleistung trotz Fälligkeit eine Mahnung voraus, § 286 BGB, die vorliegend fehlt und auch mangels Kalenderfälligkeit der Unterhaltspflicht nach § 1612 Abs. 2 BGB nicht entbehrlich ist, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 13. November 1980, 2 UF 66/80, juris).

Auch eine wirksame Aufforderung des Antragstellers zur Auskunftserteilung vor dem Rückstandszeitraum liegt nicht vor. Durch das Schreiben vom 25.11.2019 hat der Antragsteller den Antragsgegner zur Erteilung der Auskunft lediglich an das Jobcenter - und gerade nicht an sich selbst - aufgefordert, wobei der Antragsgegner - was der Antragsteller nicht in Abrede stellt - bereits im August desselben Jahres Auskunft über sein Einkommen erteilt hatte. Eine Aufforderung zu einer Auskunft, zu deren Erteilung keine Verpflichtung besteht, § 1605 Abs. 2 BGB, löst die Berechtigung zur Geltendmachung rückständigen Unterhalts über dies nicht aus (BeckOGK/Winter, 1.5.2023, § 1613 Rn. 35).

Schließlich ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB auch nicht im Hinblick auf § 1613 Abs. 2 BGB entbehrlich, worauf der Senat den Antragsteller ebenfalls bereits im Rahmen seiner Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Stufenverfahren vom 12.08.2021 (13 WF 134/21) hingewiesen hat. Eine rechtliche Verhinderung des Antragstellers an der Geltendmachung von Unterhalt in dem Zeitraum der Leistungsgewährung des Jobcenters kommt nicht in Betracht. Der gesetzliche Forderungsübergang nach § 33 Abs. 2 SGB II erfolgt jeweils durch den Empfang der Leistung, mithin durch deren tatsächliche Erbringung (Münder/Geiger/W. Conradis/J. Münder § 33 SGB II Rn. 9). Dies hat zur Folge, dass der Antragsteller für den jeweils folgenden Monat und den gesamten zukünftigen Zeitraum, jedenfalls bis zum Beginn des verfahrensgegenständlichen Rückstandszeitraums, nicht aus rechtlichen Gründen daran gehindert war, den Antragsgegner zur Erteilung von Auskunft an sich selbst aufzufordern.

III.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 243 Satz 2 Nr. 1 FamFG und entspricht dem Umstand des vollumfänglichen Unterliegens des Antragstellers.

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40 Abs. 1, 35 FamGKG.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht, § 70 Abs. 2 FamFG.