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Entscheidung 11 U 9/23


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 11. Zivilsenat Entscheidungsdatum 16.06.2023
Aktenzeichen 11 U 9/23 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2023:0616.11U9.23.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 14.12.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 15 O 376/22 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 6.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Prämienanpassungen im Rahmen einer privaten Krankenversicherung und in diesem Zusammenhang über Ansprüche auf Auskunft sowie Feststellung der Unwirksamkeit möglicher Prämienerhöhungen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen.

Berufungsgründe sind nicht gegeben; weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere - für den Kläger günstige(re) - Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Geltendmachung der Klageanträge im Wege der Stufenklage gemäß § 254 ZPO, die er im Berufungsverfahren weiterverfolgt, unzulässig. Daran ändert auch nichts der weitere Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren.

Dazu im Einzelnen:

§ 254 ZPO regelt einen privilegierten Sonderfall der objektiven Klagehäufung. Die Stufenklage ermöglicht die Verbindung eines auf Auskunft gerichteten Klageantrags mit einem noch unbezifferten bzw. noch unbestimmten Leistungs- und/oder Feststellungsantrag. Bei dem zunächst unbezifferten Feststellungsantrag kann es sich - wie hier - auch um eine Zwischenfeststellungsklage handeln (vgl. hierzu allgemein BGH, Urt. v. 27.11.1998 -VZR 180/97, WM 1999, 746). Die einstweilige Befreiung von der Bezifferungspflicht des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO setzt jedoch voraus, dass die auf erster Stufe begehrte Auskunft als bloßes Hilfsmittel (nur) der konkreten Bestimmung des Leistungsanspruchs dient. Sie kommt daher nicht in Betracht, wenn die Auskunft der Beschaffung von sonstigen Informationen über die Rechtsverfolgung des Klägers dienen soll (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 18.04.2002 - VII ZR 260/01, NJW 2002, 2952, 2953 und vom 29.03.2011 - VI ZR 117/10, NJW 2011, 1815 Rn. 8 jeweils m.w.N.; hierzu insgesamt auch OLG Nürnberg, Urt. v. 14.03.2022 – 8 U 2907/21, BeckRS 2022, 7415 Rn. 17).

So liegt der Fall allerdings hier: Die von dem Kläger begehrte Auskunft dient – entgegen den Beteuerungen des Klägers – der erstmaligen Prüfung, ob und wann in den Jahren ab 2012 überhaupt Beitragsanpassungen erfolgt sind und infolgedessen ein möglicher Anspruch gegen die Beklagte bestehen könnte. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass der Kläger sich den Vortrag der Beklagten in erster Instanz zu eigen machen will und über mögliche Beitragsanpassungen zu bestimmten Zeitpunkten mutmaßt. Dass bedeutet aber, dass es ihm aber bei einzelnen Jahren doch um das „Ob“ einer möglichen Anpassung geht, was aber nicht Gegenstand der Auskunftsklage sein kann. Auch bei Kenntnis des Inhalts der Nachträge bliebe weiterhin der Anspruchsgrund unklar. Denn auch bei der vorgenannten Kenntnis des Erhöhungsbetrages wäre eine Prüfung der formalen Rechtmäßigkeit nicht möglich (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O., Rn. 18 m.w.N.). Soweit der Kläger auf eine vermeintliche materielle Fehlerhaftigkeit der vermeintlichen Beitragserhöhungen abstellt, erfolgt dieser Vertrag ohne greifbare Anhaltspunkte.

Die unzulässige Stufenklage war indes – auch noch in zweiter Instanz – in eine allgemeine Klagehäufung gemäß § 260 ZPO umzudeuten (vgl. hierzu etwa in „Prämienerhöhungsfällen“ OLG Nürnberg, a.a.O., Rn. 19; OLG Dresden Urt. v. 29.03.2022 – 4 U 1905/21, BeckRS 2022, 8743 Rn. 36, jeweils unter Hinweis auf die allgemeine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Umdeutung einer Stufenklage in eine Klagehäufung). Denn ein für die Rechtsschutzgewährung ausreichendes berechtigtes Interesse an der begehrten Auskunft ist dem Kläger nicht von vornherein abzusprechen. Zudem ist dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen, dass das Auskunftsbegehren nicht unabhängig von der Stufung verfolgt werden soll.

Das Auskunftsbegehren des Klägers ist – wie vom Landgericht zutreffend erkannt – unbegründet.

Der Auskunftsanspruch, wie er von Klägerseite geltend gemacht wurde, folgt nicht aus § 3 Abs. 3 und 4 VVG. Hieraus ergibt sich zwar ein Anspruch auf erneute Ausstellung der Nachträge zum Versicherungsschein. Die Regelung erfasst nach allgemeiner Meinung, der sich der Senat anschließt, auch über den Wortlaut hinaus nicht nur den Versicherungsschein selbst, sondern auch die hierzu erteilten Nachträge (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O.; Prölss/Martin/Rudy, VVG, 31. Aufl., § 3 Rn. 1, 5). Für die Geltendmachung des Anspruchs genügt, dass der Versicherungsnehmer behauptet, nicht mehr im Besitz der Originale zu sein. Es kommt nicht darauf an, aus welchem Grund der Besitzverlust erfolgte (vgl. BeckOK VVG/Filthuth, 17. Ed., § 3 Rn. 18, m.w.N.). Es ist nach dem klägerischen Vortrag nicht erkennbar, dass ihm die begehrten Nachträge im Sinne des § 3 Abs. 3 VVG abhandengekommen sind. Im Übrigen dürfte die Beklagte ihren Anspruch auf Auskunft insoweit auch erfüllt haben. Hierauf hat der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen.

Soweit der Kläger darüber hinaus Unterlagen zu etwaigen Tarifwechseln verlangt, ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Teil des Auskunftsbegehrens über die Übermittlung des Versicherungsscheins bzw. der Nachträge hinausgeht, zumal der Kläger mit seinem Antrag selbst davon ausgeht, dass diese Informationen in den Nachträgen enthalten sind.

Ein Anspruch auf Auskunft, so wie ihn der Kläger verlangt, ergibt sich weder aus § 242 BGB noch aus Art 15 Abs. 1 DSGVO.

Zwar kann sich aus einem Schuldverhältnis nach Treu und Glauben auch die Pflicht zur gegenseitigen Unterstützung ergeben. Dies kann auch zu der Verpflichtung eines Vertragspartners führen, dem anderen Teil Unterlagen zur Verfügung zu stellen (vgl. Senat, Beschl. v. 04.05.2022 - 11 U 239/21; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 18.07.2022 - 16 U 181/21, Rn. 51 ff., juris, jeweils m.w.N.). Es genügt jedoch nicht, dass der Anspruchsteller behauptet, die begehrte Information sei für ihn von Bedeutung bzw. er sei auf sie angewiesen. Voraussetzung ist vielmehr, dass der Anspruchsteller über den Inhalt der geforderten Information in entschuldbarer Weise im Unklaren ist, der Anspruchsgegner die Auskunft unschwer erteilen kann (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urt. v. 08.02.2018 - III ZR 65/17, NJW 2018, 2629 Rn. 23 m.w.N.) und ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein bestimmter durchsetzbarer Anspruch existiert (vgl. BGH, Versäumnisurt. v. 17.07.2002 - VIII ZR 64/01, Rn. 9; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 18.07.2022 - 16 U 181/21, Rn. 52; juris). Diese Voraussetzungen sind hier erkennbar nicht gegeben.

Auch aus der DSGVO ergibt sich zu der begehrten Auskunft kein entsprechendes Auskunftsrecht, da in diesem Fall bereits der Anwendungsbereich der Verordnung nicht eröffnet ist. Damit kann eigentlich dahinstehen, ob hier die Ausnahmeregelung in Art. Artikel 12 Abs. 5 DSGVO greift, der Bekl. also ein Weigerungsrecht zustünde. Personenbezogene Daten sind nach der Legaldefinition in Art. 4 Nr. 1 DSGVO nur Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen. Hierzu zählt der Auskunftsanspruch, der sich allein auf die Höhe des auslösenden Faktors für die Neukalkulation der Prämie im streitgegenständlichen Tarif bezieht, nicht (OLG Dresden, Beschl. v. 12.09.2022 - 4 U 1327/22, Rn. 9; OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.11.2022 - 8 U 1621/22, Rn. 46, juris). Bei der Höhe der auslösenden Faktoren handelt es sich um eine Rechengröße ohne direkten Bezug zum Kläger.

Aber selbst wenn man annimmt, dass es sich hier bei den begehrten Auskünften um personenbezogene Daten handelt, hilft das dem Kläger nicht weiter, da in diesem Falle der Beklagten ein Weigerungsrecht nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO zu Geltung käme.

Dazu im Einzelnen:

Die Vorschrift des Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen "exzessiven" Antrag auf. Die Verwendung des Wortes "insbesondere" macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will und insoweit nicht abschließend ist (vgl. Heckmann/Paschke, in Ehlmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung 2. Aufl. Art. 12 Rn. 43). Bei der Auslegung, was in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DSGVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 zu der Verordnung ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DSGVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden (so auch BGH, Urt. v. 15.06.2021 - VI ZR 576/19, Rn. 23, juris). Die Ausübung des Rechts nach Art. 15 DSGVO soll der betroffenen Person ermöglichen zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind und auch, ob sie in zulässiger Weise verarbeitet werden (dazu jüngst EuGH, Urt. v. 04.05.2023 - C-487/21, Rn. 34, juris). Dieses Auskunftsrecht ist nach Auffassung des EuGH erforderlich, um es der betroffenen Person zu ermöglichen, gegebenenfalls ihr Recht auf Berichtigung, ihr Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) und ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, die ihr nach den Art. 16, 17 bzw. 18 DSGVO zukommen, sowie ihr in Art. 21 DSGVO vorgesehenes Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten oder im Schadensfall ihr in den Art. 79 und 82 DSGVO vorgesehenes Recht auf Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs auszuüben (EuGH, a.a.O., Rn. 35).

Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kläger nach seinem eigenen Klagevorbringen jedoch nicht. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr ausschließlich die Überprüfung etwaiger, von der Beklagten vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller Mängel nach § 203 Abs. 5 VVG. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DSGVO nicht umfasst (vgl. Senat, Urt. v. 17.03.2023 - 11 U 208/22; Beschl. v. 04.05.2022 - 11 U 239/21, Rn. 9; OLG Hamm, Beschl. v. 15.11.2021 - 20 U 269/21, Rn. 8ff.; OLG München, Beschl. v. 24.11.2021 - 14 U 6205/21, Rn. 55 f.; OLG Nürnberg, Urt. v. 14.03.2022 - 8 U 2907/21, Rn. 43; OLG Dresden, Urt. v. 29.03.2022 - 4 U 1905/21, Rn. 64 ff.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 18.07.2022 - 16 U 181/21, Rn. 45 ff.; OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.11.2022 - 12 U 305/21, Rn. 52 f.; a.A. OLG Köln, Urt. v. 13.05.2022 - 20 U 295/21, Rn. 48 ff.; OLG Celle, Urt. v. 15.12.2022 - 8 U 165/22, Rn. 125 ff.; juris).

Der Senat verkennt nicht, dass die Kenntnis der Klagepartei von den Unterlagen, auf welche sich der geltend gemachte Anspruch bezieht, für sich genommen den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht ausschließt, da dieser dem Betroffenen eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, etwa eine Prüfung der Richtigkeit der Daten, ermöglichen soll (BGH, Urt. v. 15.06.2021 - VI ZR 576/19, Rn. 25, juris, m.w.N.). Eine derartige datenschutzrechtliche Zielsetzung verfolgt der Kläger mit seinem streitgegenständlichen Auskunftsantrag indes - wie ausgeführt - aber nicht. Insbesondere richtet sich sein Begehren gerade nicht auf eine Auskunft darüber, ob die Beklagte die in den ihm bekannten Schreiben enthaltenen Informationen aktuell verarbeitet, insbesondere speichert (vgl. BGH, aaO); vielmehr geht sein Begehren allein dahin, Auskunft über den Inhalt dieser ihm bereits vorliegenden Schreiben zu erhalten, um etwaige Zahlungsansprüche gegen die Beklagte durchzusetzen (zutreffend für einen ähnlich gelagerten Fall: OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.11.2022 - 12 U 305/21, Rn. 55 f.).

In diesem Zusammenhang rechtfertigt die EuGH-Vorlage des BGH vom 29.03.2022 (VI ZR 1352/20, juris Rn. 12 ff) keine Aussetzung des Verfahrens im Sinne des § 148 ZPO (analog), da es auf die Fragen, die der Bundesgerichtshof dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt hat, nämlich - soweit hier von Interesse - u.a. jene nach der inhaltlichen Beschränkbarkeit des Auskunftsanspruchs bei Verfolgung anderer – datenschutzfremder, aber legitimer – Zwecke, mangels Vorgreiflichkeit nicht ankommt. Denn dem streitgegenständlichen Antrag auf Auskunft liegt weder eine datenschutzrechtliche Zielsetzung noch ein anderer legitimer Zweck zugrunde, so dass er als rechtsmissbräuchlich, mithin gerade nicht legitim anzusehen ist (so auch: OLG Hamm, Beschl. v. 15.11.2021 - 20 U 269/21, Rn. 8 ff.; OLG Nürnberg, Urt. v. 14.03.2022 - 8 U 2907/21, Rn. 43; OLG Dresden, Urt. v. 29.03.2022 - 4 U 1905/21, Rn. 64 ff.; OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.11.2022 - 12 U 305/21, Rn. 52 f., juris). Aus eben diesem Grunde kommt es auch auf die Entscheidung über die neuere Vorlage des OLG Koblenz vom 19.10.2022 - 10 U 603/22 (anhängig: EuGH, C-672/22) nicht an, da das OLG Koblenz ausweislich seiner Vorlagefrage zu 1. ebenfalls von datenschutzfremden, aber legitimen Zwecken bei der Geltendmachung eines Auskunftsanspruches nach DSGVO ausgeht und die übrigen zur Beantwortung durch den EuGH vorgelegten Fragen in Abhängigkeit davon gestellt werden, dass ein Auskunftsanspruch bei einem lediglich legitimen Zweck bejaht wird.

Der im Zusammenhang mit der Auskunftsklage stehende Zahlungsantrag hat ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg.

Dem Zahlungsantrag fehlt es an der erforderlichen Bezifferung des zu zahlenden Betrages. Er genügt damit dem zwingend erforderlichen Bestimmtheitsgebot gemäß § 256 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht. Die Nebenansprüche teilen dabei das Schicksal der Hauptforderung.

Soweit der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit vermeintlicher Prämienerhöhungen in den Tarifen KB20 und KB30 zum 01.01.2020 und zum 01.01.2021 und entsprechende Rückzahlungsansprüche begehrt, scheitern diese – wie das Landgericht zutreffend erkannt hat – schon deshalb, weil in diesen Tarifen keine Beitragserhöhungen in den vorgenannten Jahren stattgefunden haben.

Ebenso zutreffend hat das Landgericht die Klage hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Prämienerhöhung zum 01.01.2022 geltend gemachten Feststellungs- und Zahlungsansprüche abgewiesen.

Diese Prämienanpassung genügt den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG; insbesondere ist das von der Beklagten ausgegebene Erhöhungsschreiben für das vorbenannte Jahr nicht zu beanstanden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urt. v. 16.12.2020, IV ZR 294/19 - juris) erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Der Versicherer muss dabei zwar nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. Der Versicherungsnehmer muss den Mitteilungen aber mit der gebotenen Klarheit entnehmen können, dass eine Veränderung der genannten Rechnungsgrundlagen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (vgl. BGH, Urt. v. 09.02.2022 - IV ZR 337/20; Urt. v. 21.07.2021 - IV ZR 191/20; Urt. v. 20.10.2021 - IV ZR 148/20; Urt. v. 17.11.2021 - IV ZR 113/20 - jeweils zitiert nach juris). Ihm muss zwar grundsätzlich verdeutlicht werden, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der betreffenden Rechnungsgrundlage gibt, dessen Überschreitung die in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat (vgl. insbesondere BGH, Urt. v. 30.11.2022 – IV ZR 294/20, BeckRS 2022, 36909 Rn. 17; BGH, Urt. v. 09.02.2022 - IV ZR 337/20; Urt. v. 21.07.2021 - IV ZR 191/20 - zitiert jeweils nach juris). Nicht erforderlich ist es hingegen, dem Versicherungsnehmer die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwerts oder die genaue Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage mitzuteilen (BGH, Urt. v. 22.06.2022 – IV ZR 253/20, NJW 2022, 3358 Rn. 22; Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 314/19, a.a.O., Rn. 95 und IV ZR 294/19, VersR 2021, 240; OLG Hamm, Beschl. v. 23.06.2022 - 20 U 128/22). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat in ständiger Rechtsprechung an (vgl. statt vieler zuletzt Urt. v. 01.03.2023 – 11 U 198/22 und 11 U 139/22; v. 25.01.2023 – 11 U 125/22; v. 18.01.2023 – 154/22; v. 21.12.2022 – 11 U 133/21; Urt. v. 14.11.2022 – 11 U 54/22). Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (BGH, Urt. v. 30.11.2022 – IV ZR 294/20, BeckRS 2022, 36909 Rn. 16; Senat, a.a.O.).

Gemessen daran genügt die mit der Berufung angefochtenen Beitragsanpassung der Beklagten – zumindest im Rahmen einer Gesamtschau – zum 01.01.2022 den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Insofern kann auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden. Im Rahmen dieser von dem Landgericht vorgenommenen Gesamtschau ergibt sich, dass die angestrebte Beitragserhöhung formell wirksam, da sie –wie eben ausgeführt – neben den maßgeblichen Rechnungsgrundlagen i.S.d. § 203 Abs. 2 S. 3 VVG die konkrete Tarifbezogenheit hergestellt und die Relevanz eines vorgegebenen Schwellenwerts aufgezeigt hat. Durch die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Informationen wird deutlich, dass die Anpassung auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruht – und nicht etwa auf einer freien Entscheidung des Versicherers oder gar auf dem individuellen Schadensverlauf des Versicherungsnehmers (vgl. nur OLG Hamm, Beschl. v. 23.06.2022 – 20 U 128/22, BeckRS 2022, 15948).

Auch die Berufungsangriffe des Klägers im Hinblick auf eine vermeintliche materielle Rechtswidrigkeit der Prämienerhöhung greifen nicht durch.Die von ihm beanstandete Unvollständigkeit der durch die Beklagte dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen ist kein Umstand ist, der von den Zivilgerichten einer isolierten Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu unterziehen ist.Die Frage, ob dem Treuhänder im Anschluss an die Entscheidung des Versicherers die erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden sind und ob der Treuhänder auf der Grundlage der – vollständig oder nicht – vorgelegten Unterlagen seine tatsächlich erteilte Zustimmung hätte erteilen dürfen, betrifft die Frage der Wirksamkeit der Beitragsanpassung indes nicht, sondern ist Teil der aufsichtsrechtlichen Aufgaben des Treuhänders. Diese zu überprüfen ist Sache der Aufsichtsbehörde (vgl. zum Ganzen ausführlich OLG Nürnberg, Beschluss vom 5. Juni 2023 – 8 U 3284/22 –, juris).

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO hierfür nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts.