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Entscheidung 1 AR 5/23 (SA Z)


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 1. Zivilsenat Entscheidungsdatum 27.02.2023
Aktenzeichen 1 AR 5/23 (SA Z) ECLI ECLI:DE:OLGBB:2023:0227.1AR5.23SA.Z.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Das Amtsgericht Oranienburg - Vollstreckungsgericht - ist für das Zwangsvollstreckungsverfahren gegen die Schuldner aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Neuruppin vom 23. November 2022 - 1 O 62/22 - gemeinsam zuständig.

Gründe

I.

Die Schuldner sind durch Versäumnisurteil des Landgerichts Neuruppin vom 23. November 2022 gesamtschuldnerisch verurteilt worden, an die Gläubigerin 16.064,00 € nebst Nebenforderungen zu zahlen. Da die Forderung in der Folge nicht beglichen wurde, leitete die Gläubigerin Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein, aufgrund derer vorläufige Zahlungsverbote bestehen, die jedenfalls auch Vermögenswerte betreffen, die den Schuldnern als Miterben nach der Erblasserin („Name 01“) gemeinsam zustehen.

Mit Blick auf eine solche den Schuldnern gemeinsam zustehende Forderung gegenüber der („Bausparkasse 01“) hat die Gläubigerin bei dem Amtsgericht Oranienburg den Erlass eines einheitlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt und begehrt insoweit die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands der Beklagten nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.

II.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO über die Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts zu entscheiden, weil das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht für die allgemeinen Gerichtsstände der Schuldner der Bundesgerichtshof ist und das zum Bezirk des Brandenburgischen Oberlandesgerichts gehörende Amtsgericht Oranienburg zuerst mit der Sache befasst war.

Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, der auch für Zwangsvollstreckungsverfahren Anwendung findet (Münchener Kommentar/Smid, ZPO, 6. Auflage, § 828 Rn. 14 mwN), liegen vor. Einer vorherigen Anhörung der Antragsgegner im Bestimmungsverfahren bedurfte es gemäß § 834 ZPO nicht (BayObLG, Beschluss vom 8. September 1998, Az.: 1Z AR 63/98, juris Rn. 6; BayObLG, NJW-RR 1986, 421).

Die Gläubigerin beabsichtigt die Beantragung eines einheitlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen die beiden durch das Versäumnisurteil vom 23. November 2022 gesamtschuldnerisch verurteilten Schuldner. Die Schuldner bilden hinsichtlich der zu pfändenden Forderung als Miterben gemäß § 2032 Abs. 1 BGB eine Gesamthandsgemeinschaft und werden daher als notwendige Streitgenossen in Anspruch genommen, §§ 59, 62 Abs. 1 ZPO.

Die Schuldner haben ihren allgemeinen Gerichtsstand nach §§ 828 Abs. 2, 12, 13 ZPO bei verschiedenen Gerichten, nämlich der Schuldner zu 1) im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Oranienburg und die Schuldnerin zu 2) im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Pankow. Das Bestehen eines besonderen gemeinsamen Gerichtsstands ist nicht ersichtlich.

Unter dem danach maßgeblichen Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Auflage, § 36 Rn. 29) ist das Amtsgericht Oranienburg als das gemeinsam zuständige Gericht zu bestimmen. In dessen Bezirk hat der Schuldner zu 1) seinen allgemeinen Gerichtsstand nach §§ 12, 13 ZPO, das der einheitlichen Forderungspfändung zugrunde liegende Nachlassverfahren wurde dort geführt und der der beabsichtigen Zwangsvollstreckung zugrunde liegende Titel wurde durch das Landgericht Neuruppin erlassen, zu dessen Bezirk das Amtsgericht Oranienburg gehört.