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Entscheidung 13 UF 43/21


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 22.06.2023
Aktenzeichen 13 UF 43/21 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2023:0622.13UF43.21.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 23.2.2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.180 € festgesetzt. Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf 8.229 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der beschwerdeführende Antragsgegner ist Vater der beiden Antragsteller und eines weiteren, 2008 geborenen Kindes, dem er ebenfalls Barunterhalt schuldet.

Durch Jugendamtsurkunden vom 16. Oktober 2019 (Bl. 8, 9) hatte sich der Antragsgegner verpflichtet, den Antragstellern ab 1.5.2019 monatlich jeweils Kindesunterhalt in Höhe von 183 € zu zahlen.

Der Antragsgegner hat im Jahr 2003 die Hochschulreife erworben und war dann bis Ende 2015 Angehöriger der Bundeswehr. Dort hat er eine Ausbildung als Kaufmännischer Assistent für Fremdsprachen abgeschlossen. Am 1.1. 2016 hat der Antragsgegner eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst aufgenommen und eine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten abgeschlossen. Seit April 2020 ist er Student an der Hochschule für Wirtschaft und Recht („Ort 01“) im Studiengang Öffentliche Verwaltung. Das Studium mit der Regelstudienzeit von 6 Semestern wird zu dem Abschluss Bachelor auf Laws führen und für den gehobenen Verwaltungsdienst qualifizieren.

Mit Schreiben vom 23.1.2020 (Bl. 18) haben die Antragsteller den Antragsgegner zur Zahlung von Mindestunterhalt abzüglich des hälftigen Kindergeldes seit dem 1.9.2019 aufgefordert.

Die Antragsteller haben zunächst beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, in Abänderung der Urkunden des Bezirksamtes („Ort 02“), mit den Urkundsregisternummern … und … vom 16.10.2019

an die Antragsteller, zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters, zum 1. des Monats Unterhalt wie folgt zu zahlen:

für („Name 03“)

ab dem 1.9.2019

100 % des jeweiligen Mindestunterhaltes der ersten Altersstufe,

ab dem 1.10.2023

100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe,

ab dem 1.10.2029

100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der dritten Altersstufe

abzüglich der Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergeldes (§ 1612b BGB),

für („Name 02“)

ab dem 1.9.2019

100 % des jeweiligen Mindestunterhaltes der ersten Altersstufe,

ab dem 1.10.2020

100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe,

ab dem 1.10.2026

100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der dritten Altersstufe

abzüglich der Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergeldes (§ 1612b BGB).

Nach Hinweis des Amtsgerichts haben die Antragsteller ihre Anträge teilweise zurückgenommen und Unterhalt jeweils erst für die Zeit ab dem 1.1.2020 beantragt (Bl. 85).

Der Antragsgegner hat beantragt,

die Anträge abzuweisen

und widerantragend,

a) die Urkunde des Bezirksamtes („Ort 02“) mit der Registernummer … abzuändern und den Antragsgegner zu verpflichten, an das Kind („Name 03“), geboren am … 2017, ab dem 1.4.2020 Unterhalt in Höhe von monatlich 75 € zu Händen der Kindesmutter zu zahlen,

b) die Urkunde des Bezirksamtes („Ort 02“) mit der Registernummer … abzuändern und den Antragsgegner zu verpflichten, an das Kind („Name 02“), geboren am … 2014, ab dem 1.4.2020 Unterhalt in Höhe von monatlich 75 € zu Händen der Kindesmutter zu zahlen.

Der Antragsgegner hat bestritten, ein höheres Erwerbseinkommen als zur Zeit der Errichtung der Urkunden zu beziehen. Seit Aufnahme seines Studiums am 1.4.2020 habe er seine Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden reduzieren müssen, um die gebotenen Leistungen der Hochschule erfüllen zu können. In vorlesungsfreien Zeiten arbeite er in Vollzeit. Zur Einschränkung seiner Arbeitszeit sei er zur Aufnahme eines Erststudiums unterhaltsrechtlich berechtigt. Mit dem Abschluss als Kaufmännischer Assistent sei ein Anfangsgehalt von lediglich 1.300 € zu erzielen. Das begonnene Bachelorstudium sei als eine Erstausbildung zu bewerten, weil der Bildungsgang Abitur - Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten - Studium als eine einheitliche mehrstufige, zeitlich zusammenhängende Ausbildung zu sehen sei.

Er sei für den Zeitraum des Studiums nicht in vollem Umfang leistungsfähig.

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes ergänzend Bezug nimmt, hat das Amtsgericht den Anträgen der Antragsteller stattgegeben.

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde macht der Antragsgegner geltend, infolge der Aufnahme des Studiums habe er seine Wochenarbeitszeit auf 25 Stunden reduzieren müssen, so dass sich sein Einkommen verringert habe und er nicht voll leistungsfähig sei. Im Zeitraum von März 2020 bis April 2020 habe er Erwerbseinkünfte in Höhe von 21.248 €, also monatsdurchschnittlich 1.779 € erzielt. Auch eine Kürzung des Selbstbehaltes um 10 % wegen Zusammenlebens mit seiner Partnerin sei unangemessen. Regelmäßig alle 14 Tage pflege er Umgang mit seinen Kindern von Freitag bis Sonntag, wobei er die Kinder mit dem PKW holen und bringen müsse, weil die Distanz von 17 Kilometern mit öffentlichen Verkehrsmitteln anderthalb Stunden in Anspruch nehmen würde. Für sein Kfz zahle er monatliche Raten von 200 €. Für die mit der Lebensgefährtin bewohnte Wohnung müsse die Monatsmiete von 920 € aufgebracht werden, mithin 460 € pro Kopf. Der in den Leitlinien vorgesehene Mietanteil betrage lediglich 430 €. Er dürfe überdies tatsächliche Aufwendungen in Höhe von 5 % seines Jahresbruttoeinkommens als zusätzliche Altersvorsorge geltend machen.

Ein Fernstudium sei auf Bachelorniveau nicht möglich.

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 23.2.2021 abzuändern und die Anträge der Antragsteller abzuweisen.

Die Antragsteller beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung. Der Antragsgegner sei unter unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten, namentlich in Ansehung seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit, nicht berechtigt, seine Arbeitszeit zu reduzieren. Er sei auf ein Teilzeit- oder Fernstudium neben seiner Arbeit zu verweisen. Es handle sich auch nicht um seine Erstausbildung, denn jedenfalls die Ausbildung zum Verwaltungsfachangstellten stelle sich als abgeschlossene Ausbildung dar.

Der Senat entscheidet, seiner Ankündigung folgend (Bl. 127R), ohne erneute mündliche Verhandlung. Die Beteiligten haben umfassend zur Sache und zu ihren Rechtsansichten vorgetragen. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren oder besseren Erkenntnismöglichkeiten eine mündliche Verhandlung eröffnen könnte.

II.

Die nach §§ 58 ff FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Gegenüber den Kindesunterhaltsansprüchen (§§ 1601, 1602, 1610, 1612a, 1612b BGB) greift der Einwand der mangelnden Leistungsfähigkeit (vgl. § 1603 BGB) nicht durch.

Auf sein tatsächliches Einkommen kann sich der Antragsgegner nicht zurückziehen, da ihn gegenüber den Antragstellern eine nach § 1603 Abs. 2 BGB gesteigerte Erwerbsobliegenheit trifft. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners wird nicht nur durch tatsächlich vorhandenes Einkommen, sondern auch durch seine Erwerbsfähigkeit und seine Erwerbsmöglichkeiten bestimmt. Eine Hinzurechnung fiktiver Erwerbseinkünfte kommt in Betracht, wenn dem Unterhaltspflichtigen im Hinblick auf seine Leistungsunfähigkeit ein unterhaltsbezogen leichtfertiges Verhalten vorgeworfen werden kann (vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 10. Aufl., § 1 Rn. 767 ff.). Dabei tritt das Interesse eines unterhaltspflichtigen Elternteils, unter Zurückstellung bestehender Erwerbsmöglichkeiten eine Aus- oder Weiterbildung aufzunehmen, grundsätzlich hinter dem Unterhaltsinteresse seiner Kinder zurück. Das gilt vor allem dann, wenn der Unterhaltspflichtige bereits über eine Berufsausbildung verfügt und ihm die Erwerbsmöglichkeit in dem erlernten Beruf eine ausreichende Lebensgrundlage bietet (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.5.2009 - 9 WF 53/09 -, juris; BeckOGK/Wendtland, 1.5.2023, § 1610 BGB Rn. 46; juris-PK/Viefhues, 10. A., 1.6.2023, § 1603 BGB Rn. 1203). Anders kann es hingegen sein, wenn der Unterhaltspflichtige seine Erwerbstätigkeit nicht zum Zwecke einer Zweitausbildung oder der Weiterbildung in dem erlernten Beruf, sondern zugunsten einer erstmaligen Berufsausbildung aufgegeben hat. Einer solchen Erstausbildung ist regelmäßig auch gegenüber der gesteigerten Unterhaltspflicht aus § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB der Vorrang einzuräumen. Denn die Erlangung einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf gehört zum eigenen Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen, den dieser grundsätzlich vorrangig befriedigen darf (Senatsurteil vom 15. Dezember 1993 - XII ZR 172/92 - FamRZ 1994, 372 Rn. 19). Insoweit sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Tatsache, warum der Unterhaltspflichtige gerade jetzt seine Erstausbildung durchführt und wie sich dies langfristig auf seine Leistungsfähigkeit für den Kindesunterhalt auswirkt.

Nach diesen Maßstäben hätte der Antragsgegner vorliegend sein Studium zugunsten der weiteren vollen Erwerbstätigkeit zurückstellen müssen.

Es handelt sich bei dem Studium nicht um eine Erstausbildung. Dabei kann dahinstehen, ob bereits die Ausbildung zum Kaufmännischen Assistenten für Fremdsprachen eine abgeschlossene Erstausbildung dargestellt hat. Jedenfalls hatte der Antragsgegner mit der Erlangung des Fortbildungsabschlusses des Verwaltungsfachwirts eine abgeschlossene Berufsausbildung, die es ihm auch tatsächlich ermöglicht hat, bei Wahrung seines notwendigen Selbstbehalts die Ansprüche seiner drei Kinder auf Mindestunterhalt zu erfüllen. Das Studium kann auch nicht als dritte Stufe einer einheitlichen mehrstufigen, zeitlich zusammenhängenden Ausbildung gesehen werden. Für den Studiengang Wirtschaftsrecht, der mit dem Abschluss "Bachelor of laws" enden soll, ist die abgeschlossene Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt regelmäßig nicht Voraussetzung. Vielmehr genügt hierfür die allgemeine Hochschulreife, die der Antragsgegner im Jahr 2003 erworben hat. So liegt es auch bei der vom Antragsgegner besuchten Hochschule (vgl. www.hwr-berlin.de/studium/studiengaenge/detail/48-oeffentliche-verwaltung). Danach handelt es sich bei dem Studium nicht um die Erstausbildung des Antragsgegners, sondern um eine Weiterbildung. Das Interesse des Antragsgegners, zugunsten dieser Weiterbildung seine Erwerbstätigkeit so weit zu reduzieren, dass er den Mindestunterhalt für seine drei Kinder nicht mehr aufbringen kann, tritt unter den gegebenen Umständen hinter dem Interesse der Kinder an der Sicherung ihres Existenzminimums zurück. Mit Ausnahme des Umstandes, dass er während der vorlesungsfreien Zeit weiterhin voll arbeite, hat der Antragsgegner nichts zum fortlaufenden zeitlichen Aufwand dargelegt, den sein Studium erfordern würde. Damit kann der Senat schon nicht feststellen, dass die Reduzierung der Arbeitszeit auf 25 Stunden pro Woche angemessen war. Überdies hat er auch nicht dargelegt, dass sich sein Einkommen mittlerweile etwa infolge des Studienabschlusses erhöht hätte, dass also der Erwerb dieses Abschlusses zu Vorteilen in seiner Einkommenssituation geführt hätte und dadurch auch seinen unterhaltsberechtigten Kindern zugute gekommen wäre.

Darauf, ob es - wie der Antragsgegner vorträgt - nicht möglich gewesen wäre, dass das Studium berufsbegleitend als Fernstudium und in Teilzeit durchzuführen, was es ihm hätte erlauben können, seine Arbeitszeit nicht oder nur sehr geringfügig zu reduzieren, kommt es danach nicht mehr an.

Auf dieser rechtlichen Grundlage ist die Reduzierung der Arbeitszeit zugunsten der Weiterbildung um nahezu die Hälfte als unterhaltsrechtlich leichtfertig einzustufen und dem Antragsgegner fiktiv das bis dahin bezogene monatsdurchschnittliche Einkommen von netto 2.267,40 € ([2.104,61 € + 2.104,61 € + 3.257,69 € + 2.119,61 € + 2.186,55 € + 2.049,39 € + 2.049,39 €] / 7 Monate; Durchschnitt der Nettoeinkünfte von September 2019 bis April 2020, vgl. Bl. 99, 10) weiter zuzurechnen.

2. Das Amtsgericht hat den Selbstbehalt des Antragsgegners zutreffend angepasst (Nr. 21.5 Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, fortan auch LL BRB). Die Lebenshaltungskosten der Gemeinschaft unterschreiten regelmäßig die Summe der Wohnkosten, die entstehen, wenn jeder Partner der Lebensgemeinschaft einen eigenen Haushalt führen würde, da die Allgemeinräume wie Küche, Bad/WC nur einmal benötigt werden. Entsprechendes gilt beispielsweise für Heizungs-, Energie- und Telefonkosten sowie für Fernseh- und Zeitungsgebühren.

Der Selbstbehalt ist nicht wegen der geltend gemachten Wohnkosten von 460 € zu erhöhen. Seit 2023 sehen die LL BRB ohnehin einen Wohnkostenanteil in Höhe von 520 € vor. Aber auch für den Zeitraum bis Ende 2022 käme eine Erhöhung des Selbstbehalts wegen der tatsächlichen Wohnkosten nur dann in Betracht, wenn der Antragsgegner dargelegt und gegebenenfalls bewiesen hätte, dass die Wohnkosten unvermeidbar waren und er sich vergeblich um günstigeren Wohnraum bemüht hätte. Solche Darlegungen hat der Antragsgegner aber nicht versucht.

Damit ist in den Jahren 2020 bis 2022 ein reduzierter notwendiger Selbstbehalt von 1.044 € (1.160 € - 116 €) anzusetzen.

3. Soweit der Antragsgegner 5 % seines Bruttoeinkommens berücksichtigt wissen möchte (Bl. 129), die er für die Altersvorsorge zurücklegen dürfe, so fehlt es für die Berücksichtigungsfähigkeit schon an der Darlegung, dass er entsprechende Altersvorsorge tatsächlich betreibt.

4. Umgangskosten können nicht berücksichtigt werden. Sie sind so konkret darzustellen, dass zumindest eine Schätzung möglich ist, und nur zu berücksichtigen, wenn der Umgangspflichtige sie nicht aus einem ihm verbleibenden Kindergeldanteil decken kann (vgl. Wendl/Klinkhammer UnterhaltsR, 10. Aufl.; § 2 Rn. 271). Das lässt sich nicht feststellen. Auch im Beschwerdeverfahren hat der Antragsgegner, der als Umgangsberechtigter alle Möglichkeiten nutzen muss, um die Umgangskosten so niedrig wie möglich zu halten (vgl. Wendl/Klinkhammer UnterhaltsR, 10. Aufl.; § 2 Rn. 273 m.w.N.), die Umgangskosten nicht hinreichend konkret dargelegt. Die vom Antragsgegner insoweit tatsächlich zu tragenden Kosten sind nicht einmal der Größenordnung nach angegeben.

5. Damit ist ein monatsdurchschnittliches Nettoeinkommen von 2.267,40 € zugrunde zu legen, von dem pauschal berufsbedingte Aufwendungen in Höhe 5 % (113,35 €, Nr. 10.2.1 LL BRB) abzuziehen sind. Damit verbleibt ein für den Unterhalt einzusetzendes Einkommen von 2.154,05 €.

Ratenzahlungen für sein Fahrzeug kann der Antragsgegner seinen Kindern nicht entgegenhalten. Seine gesteigerte Unterhaltspflicht gebietet es ihm auch, seine Schuldenlast nach Kräften zu reduzieren. Deshalb wäre er zur Sicherstellung des Existenzminimums seiner drei minderjährigen und bedürftigen Kinder gehalten, den PKW abzustoßen oder durch ein günstigeres Fahrzeug zu ersetzen, das er ohne Finanzierung oder zu sehr viel günstigeren Raten erwerben könnte. Dafür, dass ihm dies unmöglich oder unzumutbar wäre, hat er tatsächliche Anhaltspunkte nicht dargelegt.

Dem Antragsgegner standen damit in den Jahren 2020 bis 2022 monatlich 1.110,05 € zur Verfügung, die er ohne Berührung seines notwendigen Selbstbehalts für Unterhaltszwecke einsetzen konnte.

6. Zeitlich gestaffelt hatten die Kinder folgende Bedarfe:

        

1.1.-31.3. 2020

1.4.-30.9. 2020

1.10.-31.12. 2020

1.1.-31.12. 2021

1.1.-31.12.2022

ab 1.1.2023

(„Name 04“)
*… 2008

322 € 

395 € 

395 € 

418,50 €

423,50 €

463 € 

(„Name 02“)
*… 2014

267 € 

267 € 

322 € 

341,50

345,50 €

377 € 

(„Name 03“),
... 2017

264 € 

264 € 

264 € 

280,50 €

283,50 €

312 € 

insgesamt:

853 € 

926 € 

981 € 

1.040,50 €

1.052,50 €

1.152 €

7. Daraus ergibt sich für den Antragsgegner bis Ende 2022 eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit.

Seit der Erhöhung des notwendigen Selbstbehalts auf 1.370 €, reduziert: 1.233 € (vgl. LL BRB 2023, Nr. 21.2), mit dem 1.1.2023 gilt nichts anderes. Insoweit ergibt sich ein Mangelfall. Nach Nr. 10.2.1 LL BRB sind deshalb berufsbedingte Aufwendungen weder mit der 5-%-Pauschale noch sonst zu berücksichtigen, denn der Antragsgegner hat sie nicht im Einzelnen konkret dargelegt. Insoweit ist von einem für Unterhaltszwecke verfügbaren Einkommen von 1.034,40 € auszugehen.

Gerichtsbekannt ist, dass es seit 2019 tarifliche Einkommenssteigerungen nach dem in („Ort 01“) gültigen TV-L gegeben hat. Hinzu kommt, dass das Gehalt nach dem TV-L auch mit dem Eintritt in höhere Erfahrungsstufen steigt. Vor diesem Hintergrund ist von einer Gehaltssteigerung auszugehen.

Sofern gleichwohl das Gehalt für die Erfüllung des Mindestbedarfs aller drei Kinder nicht ausreichen sollte, so wäre dem Antragsgegner die Aufnahme einer Nebentätigkeit anzusinnen, mit der er die monatlich fehlenden (maximal) 117,60 € erzielen könnte. Dem gesteigert Unterhaltspflichtigen ist, wenn sein Einkommen sonst nicht zur Erfüllung der Unterhaltsansprüche seiner minderjährigen Kinder ausreicht, die Ausübung einer Nebentätigkeit anzusinnen. Dem Antragsgegner ist damit eine Nebentätigkeit zuzumuten, die es ihm ermöglichen würde, weitere ca. 125 € zu erzielen. In diesem Umfang kann er im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung und damit nicht versicherungspflichtig und bei pauschalierter Besteuerung (§ 40a EStG) hinzuverdienen, abzüglich 5% berufsbedingter Aufwendungen (6,25 €) (Nr. 10.2.1. LL BRB).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG.

Die Entscheidung zum Verfahrenswert folgt aus §§ 55 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2; 40 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 2 FamGKG.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.