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Rundfunkbeitrag - Vollstreckung - Vollstreckungsbehörde - Vollstreckungshilfe - Amtshilfe - Zuständigkeit


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat Entscheidungsdatum 14.06.2023
Aktenzeichen OVG 11 S 16/22 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0614.OVG11S16.22.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 10 Abs 6 S 1 RdFunkBeitrStVtr, § 10 Abs 6 S 2 RdFunkBeitrStVtr, § 2 Abs 1 GemRdFunkABBStVtr BE, § 39 Abs 1 GemRdFunkABBStVtr BE, § 4 Abs 1 VwVfG, § 4 Abs 2 Nr 2 VwVfG, § 1 Abs 1 S 1 VwVfG BB, § 2 Abs 1 Nr 1 VwVfG BB, § 1 Abs 1 S 1 VwVfG BB, § 4 Abs 1 S 1 VwVfG BB, § 4 Abs 2 Nr 1 VwVfG BB, § 17 Abs 2 S 1 VwVfG BB, § 17 Abs 2 S 2 Nr 2 VwVfG BB, § 17 Abs 2 S 3 VwVfG BB, § 17 Abs 4 VwVfG BB, § 4 Abs 3 S 1 VwVfG BB

Leitsatz

Die Vollstreckung von Rundfunkbeitragsforderungen der Landesrundfunkanstalt durch die hierfür originär zuständigen Vollstreckungsbehörden (kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden, Ämter) erfolgt im Land Brandenburg nicht im Wege der Vollstreckungshilfe, sondern als Selbstverwaltungsangelegenheit der Rechtsträger der Vollstreckungsbehörden aufgrund eigener, gesetzlich begründeter Zuständigkeit.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 20. Mai 2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 195,84 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine Maßnahme des Antragsgegners, des Bürgermeisters seiner Wohnsitzgemeinde, im Rahmen der Vollstreckung von Beitragsforderungen des Beigeladenen, einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, in deren Anstaltsbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Mit Bescheid vom 26. April 2022 lud der Antragsgegner den Antragsteller förmlich zur Abgabe der Vermögensauskunft. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 5. Mai 2022 Widerspruch ein und hat am 6. Mai 2022 einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beim Verwaltungsgericht gestellt. Er hat unter anderem ausgeführt, das Vollstreckungsersuchen des Beigeladenen vom 1. November 2019 erfülle nicht die im Falle der Vollstreckungshilfe bestehenden formellen Voraussetzungen, denn es enthalte keine Namenswiedergabe der Behördenleiterin. Mit Beschluss vom 20. Mai 2022, dem Antragsteller zugestellt am 29. Mai 2022, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt, wogegen sich die Beschwerde des Antragstellers vom 1. Juni 2022 richtet.


II.

Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte und begründete Beschwerde des Antragstellers hat auf Grundlage des gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) allein zu berücksichtigenden Beschwerdevorbringens vom 27. Juni 2022 und der ergänzenden Ausführungen in den Schriftsätzen vom 8. und 29. Mai 2023 sowie vom 12. Juni 2023 im Ergebnis keinen Erfolg.

Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Prüfungsmaßstab für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, zur Rechtsgrundlage der Vollstreckungsmaßnahme, zum Vorliegen der allgemeinen, sonstigen allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen für die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft, mit Ausnahme der Feststellungen zu den Voraussetzungen der Vollstreckungshilfe, sowie die Feststellungen zum Nichtvorliegen einer unbilligen Härte greift der Antragsteller nicht an. Seine Beschwerde richtet sich einzig gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen der Vollstreckungshilfe nach § 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Brandenburg (VwVGBbg).

Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, im Falle der automatischen Erstellung eines Vollstreckungsersuchens sei nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 2. Halbsatz VwVGBbg die Unterschrift der Behördenleiterin entbehrlich. Die Frage, ob dieser Regelung zu entnehmen wäre, dass in Fällen, in denen Vollstreckungsersuchen mittels automatischer Einrichtungen erstellt würden, zwar eine Unterschrift der Behördenleiterin entbehrlich, deren Namenswiedergabe aber weiterhin erforderlich sei, könne im Eilverfahren nicht dergestalt beantwortet werden, dass es wahrscheinlicher sei, dass das Gericht zu dem Schluss käme, die Namensnennung sei erforderlich. Vielmehr spreche einiges dafür, dass die Regelung so zu verstehen sei, dass in den Fällen, in denen ein Vollstreckungsersuchen mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt worden sei, sowohl die Unterschrift als auch die Namenswiedergabe der Behördenleiterin fehlen könne.

Hiergegen wendet die Beschwerde im Wesentlichen ein, diese Ausführungen seien unzutreffend. Selbstverständlich sei dem § 4 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VwVGBbg durch das bloße Lesen zu entnehmen, dass bei einem mittels automatischer Einrichtungen erstellten Vollstreckungsersuchen zwar die Unterschrift fehlen könne, dass jedoch nicht die Namenswiedergabe fehlen dürfe, weil ein „Fehlendürfen“ der Namenswiedergabe im Gesetzestext nicht genannt sei. Das „Fehlenkönnen“ auch im Hinblick auf die Namenswiedergabe sei in der Vorschrift ausdrücklich nicht geregelt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts verstoße gegen die Bindung der rechtsprechenden Gewalt an Gesetz und Recht nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) und gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG.

Dieser Einwand hat keinen Erfolg, denn selbst wenn die Beschwerde die angegriffene Annahme des Verwaltungsgerichts erschütterte, wäre sie im Ergebnis unbegründet, weil ein Fall der Vollstreckungshilfe entgegen der Annahme des Antragstellers nicht gegeben ist und es auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 1 VwVGBbg deshalb nicht ankommt.

Ein Fall der Vollstreckungshilfe liegt hier schon deshalb nicht vor, weil kein Fall der Amtshilfe gegeben ist, sondern der Antragsgegner bei der Vollstreckung in eigener, gesetzlich begründeter Zuständigkeit handelt.

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VwVGBbg ist inländischen Behörden auf Ersuchen Vollstreckungshilfe zu leisten, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe erfüllt sind. Amtshilfe ist gemäß der Legaldefinition in § 4 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), welches gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden, der Ämter und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, einschließlich Verwaltungsverfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfGBbg), gilt, die ergänzende Hilfe, die jede Behörde anderen Behörden auf Ersuchen leistet. Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG liegt Amtshilfe nicht vor, wenn die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.

Amtshilfe und mit ihr Vollstreckungshilfe scheiden danach von vornherein aus, wenn die tätig werdende Vollstreckungsbehörde für die Vollstreckung originär zuständig ist (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2020 – OVG 2 S 47/20 – juris, Rn. 8). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die tätig werdende Vollstreckungsbehörde gemäß § 17 Abs. 2 VwVGBbg in eigener, gesetzlich begründeter Zuständigkeit tätig wird, zumal diese Tätigkeit, mit Ausnahme der Beitreibung von Geldforderungen des Landes Brandenburg, kommunalrechtlich als Selbstverwaltungsangelegenheit behandelt wird (vgl. § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwVGBbg). Diese Zuständigkeitsvorschrift geht darauf zurück, dass die Vollstreckungszuständigkeit der amtsfreien Gemeinden, Ämter und kreisfreien Städte für Geldforderungen (unter anderem) der Anstalten des öffentlichen Rechts früher nur durch eine unvollständige, nicht fortgeschriebene Verordnung zur Bestimmung von Vollstreckungsbehörden vom 11. September 1992 (GVBl. II S.598), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 1993 (GVBl. II S. 301), geregelt, wenn auch hinsichtlich des früheren Ostdeutschen Rundfunks Brandenburg ausdrücklich vorgesehen war (§ 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 der Verordnung). Der Landesgesetzgeber hat sich deshalb entschieden, eine gesetzliche Zuständigkeitsregelung zu schaffen, weil er sich hiervon entscheidende Vorteile auch mit Blick auf den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit einer regelmäßigen Anpassung der Verordnung und mit Blick auf den Gesichtspunkt der Normenreduzierung versprochen hat (LT-Drs. 5/6023, S. 12 f). Dass diese Vorschrift eine Zuständigkeit für die Vollstreckung von Beitragsforderungen des Beigeladenen durch Behörden des Landes Brandenburg begründet (§ 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Var. 2 VwVGBbg), begegnet danach keinen Zweifeln.

In systematischer Hinsicht zeigt auch die Konzeption des Gesetzes im Ganzen, dass das Institut der Vollstreckungshilfe für den Regelfall der Vollstreckung von brandenburgischen Verwaltungsakten durch die zuständigen brandenburgischen Vollstreckungsbehörden grundsätzlich nicht vorgesehen ist: Hinsichtlich des Geltungsbereichs unterscheidet § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVGBbg nämlich zwischen der Vollstreckung von Verwaltungsakten der Behörden des Landes Brandenburg, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Nr. 1) einerseits und der Vollstreckung von Verwaltungsakten sonstiger Behörden, die die in Nr. 1 genannten Behörden um Vollstreckungshilfe ersuchen (Nr. 2), andererseits. Das Gesetz geht von Vollstreckungshilfe damit grundsätzlich nur im zweiten Falle aus, nicht aber im ersten Falle, nämlich der Vollstreckung von Verwaltungsakten der genannten, dem Land Brandenburg zuzuordnenden Behörden. Entsprechend richtet sich die Zulässigkeit der Vollstreckung gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 VwVGBbg nach dem für die ersuchende Behörde, die Durchführung der Vollstreckungshilfe nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht, woran erneut deutlich wird, dass die Vollstreckungshilfe jedenfalls vordergründig für Fälle vorgesehen ist, in denen die ersuchende Behörde nicht dem Recht des Landes Brandenburg untersteht.

Eine historische Betrachtung bestätigt diese Sichtweise. Schon nach § 1 Satz 1 des Gesetzes über den Beistand bei Einziehung von Abgaben und Vollstreckung von Vermögensstrafen vom 9. Juni 1895 (RGBl. S. 256) hatten „Behörden verschiedener Bundesstaaten … einander auf Ersuchen Beistand zu leisten“. Vollstreckungshilfe war insoweit ein Institut länderübergreifender Amtshilfe für Behörden außerhalb des Geltungsbereichs des jeweiligen Verfahrensgesetzes (vgl. Liese, in: Benedens/Liese/Tropp, VwVGBbg, Stand: Mai 2021, § 4 Anm. 1). Eine solche Vorstellung entspricht auch dem Willen des Landesgesetzgebers, wonach Vollstreckungshilfe den Fall eines Vollstreckungsersuchens „von Behörden aus der Bundesrepublik Deutschland“ betrifft (vgl. LT-Drs. 5/6023, S. 5), womit Behörden des Landes Brandenburg selbst jedenfalls nicht ausdrücklich angesprochen sind.

Soweit Vollstreckungshilfe im Landesrecht anderer Länder heute teilweise anders konzipiert und dort auch im Verhältnis von Behörden des Landes untereinander ausdrücklich vorgesehen ist (etwa § 4 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Baden-Württemberg; hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. März 2022 – 1 S 1265/21 – juris, Rn. 41), ist dies für die Beurteilung der Rechtslage in Brandenburg nicht maßgeblich, denn der Landesgesetzgeber hat hier einen anderen Ansatz gewählt (vgl. insoweit auch Benedens, a.a.O., § 17 Anm. 2.3, zu erheblichen Abweichungen von den Zuständigkeitsregelungen anderer Länder).

Die Anwendbarkeit von Bestimmungen über die Vollstreckungshilfe ergibt sich vorliegend auch nicht über § 10 Abs. 6 Satz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV), wonach Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz in anderen Ländern liegt, von der nach § 10 Abs. 5 RBStV zuständigen Landesrundfunkanstalt oder von der Landesrundfunkanstalt, in deren Bereich sich die Wohnung befindet, unmittelbar an die dort zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden können. Diese Vorschrift hat ihren Anwendungsbereich nämlich nur bei der Vollstreckung von Bescheiden einer Landesrundfunkanstalt außerhalb ihres Anstaltsbereichs (vgl. Tucholke, in: Binder/Vesting, RundfunkR, 4. Aufl. 2018, § 10 RBStV Rn. 45a, 48).

Soweit in der Rechtsprechung demgegenüber vertreten wird, die Vollstreckung aus Beitragsbescheiden des Beigeladenen erfolge im Land Brandenburg durch die Vollstreckungsbehörden im Wege der Vollstreckungshilfe nach § 4 VwVGBbg (VG Cottbus, Beschluss vom 26. August 2022 – VG 6 L 211/21 – juris, Rn. 5; VG Frankfurt [Oder], Beschluss vom 21. Februar 2023 – VG 4 L 123/22 – BA S. 4, nicht rechtskräftig), bleibt offen, worauf diese Annahme beruht.

In welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Vollstreckungshilfe von Behörden des Landes Brandenburg untereinander gleichwohl in Betracht kommen mag, bedarf hier keiner Entscheidung.

Die originäre Zuständigkeit des Antragsgegners für die Vollstreckung der Beitragsbescheide des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller ist im vorliegenden Fall auch gegeben.

Gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV werden Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt, und zwar nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des jeweiligen Landes (vgl. Tucholke, in: Binder/Vesting, RundfunkR, 4. Aufl. 2018, § 10 RBStV Rn. 45), vorliegend nach demjenigen des Landes Brandenburg. Dessen Geltungsbereich ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwVGBbg eröffnet. Der Beigeladene, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, untersteht gemäß § 39 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg (rbb-Staatsvertrag) insbesondere der Aufsicht (auch) des Landes Brandenburg.

Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 VwVGBbg ist die Beitreibung eine Aufgabe der Vollstreckungsbehörden und erfolgt, soweit – wie im vorliegenden Fall – nichts anderes bestimmt ist, im Hinblick auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen der Anstalten des öffentlichen Rechts mit Sitz im Land Brandenburg gem. § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Var. 2 VwVGBbg durch die kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter, wobei Sitz des Beigeladenen Berlin und Potsdam ist (§ 2 Abs. 1 rbb-Staatsvertrag), der sich damit (auch) im Land Brandenburg befindet. Örtlich zuständig nach § 17 Abs. 2 Satz 3 VwVGBbg ist der Antragsgegner als Bürgermeister der Wohnsitzgemeinde des Antragstellers. Der schriftsätzliche Vortrag des Antragstellers zeigt keine Aspekte auf, die diese Zuständigkeit ernsthaft in Zweifel ziehen. Insbesondere kommt es darauf, ob der Rechtsträger der Vollstreckungsbehörde auch Gläubiger der öffentlich-rechtlichen Geldforderung ist, entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht an.

Greift der einzige Einwand des Antragstellers nicht durch, ist auch kein Raum für die Annahme einer (angeblichen) Verletzung der Bindung an Gesetz und Recht und des Willkürverbots.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013), Punkt 1.7.1, Satz 1.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).