Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 70. Senat | Entscheidungsdatum | 01.06.2023 | |
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Aktenzeichen | OVG 70 A 1.18 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0601.OVG70A1.18.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 13 Abs 2 FlurbG, § 27ff FlurbG, § 30 FlurbG, § 45 Abs 1 S 1 Nr 1 FlurbG, § 60 Abs 1 FlurbG, § 144 S 1 FlurbG, § 912 BGB |
Zur Änderung eines Flurbereinigungsplans durch Nachtrag infolge einer Berichtigung des Liegenschaftskatasters.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30 € erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig nach einem Streitwert von 5000 €.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den 3. Nachtrag zum Flurbereinigungsplan im Land- und Dorfentwicklungsverfahren „G...“ (Landkreis G...) vom 17. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 22. Februar 2018.
Die Klägerin ist Miteigentümerin zu ½ von insgesamt sieben im Flurbereinigungsgebiet liegenden Flurstücken in der Gemarkung G..., darunter eines Wohngrundstücks, das aus den (früheren) Flurstücken 44 und 45 bestand und mit zwei an der G...8... gelegenen Wohnhäusern sowie einem Carport bebaut ist. Die Beigeladene ist Eigentümerin des benachbarten Grundstücks an der G...8..., das aus dem (früheren) Flurstück 46 besteht und ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaut ist. Der Flurbereinigungsplan in seiner ursprünglichen Gestalt änderte die Bezeichnung der Flurstücke 45 und 46 in Flurstücke 91 und 92 und die des Flurstücks 44 in Flurstück 449. Die die darin vorgesehene Grenze der beiden benachbarten Grundstücke orientierte sich an den seinerzeit aus dem Liegenschaftskataster ersichtlichen Flurstückgrenzen.
In einem am 16. Januar 2013 im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens durchgeführten Anhörungstermin erhob die Beigeladene Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan mit der Begründung, durch diese Grenzziehung ergebe sich eine Grenzbebauung. Dies nahm das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung U... - LELF - zum Anlass, die Katasterbehörde beim Landrat des Landkreises G... (Katasteramt) auf Zweifel hinsichtlich der Grenzziehung in der Liegenschaftskarte hinzuweisen. Dieses stellte bei der Prüfung der Katasterunterlagen einen bei der Einführung des Einheitskatasters im Jahre 1952 erfolgten Übertragungsfehler fest und berichtigte daraufhin durch Bescheid vom 21. April 2015 die Liegenschaftskarte dahingehend, dass das frühere Flurstück 45 der Klägerin nunmehr dem Flurstück 46 der Beigeladenen zugeordnet wurde. Das (neue) Flurstück 45 befand sich nunmehr westlich des Flurstücks 44. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies das Katasteramt durch Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2015 als unbegründet zurück. Klage hiergegen hat die Klägerin nicht erhoben.
Auf der Grundlage der Änderung des Liegenschaftskatasters erging, soweit es die Klägerin und die Beigeladene betrifft, der vorliegend streitgegenständliche 3. Nachtrag zum Flurbereinigungsplan mit Bescheid der Teilnehmergemeinschaft vom 17. September 2015. Darin wurde die Grenze zwischen den beiden Wohngrundstücken der Klägerin und der Beigeladenen an der vom Katasteramt korrigierten Flurstückgrenze orientiert und die Einlageflächen und Abfindungen der Klägerin entsprechend geändert. Außerdem wurde deren neue Bezeichnung aus dem ursprünglichen Flurbereinigungsplan 91 und 92 durch die Bezeichnung 255 und 256 ersetzt. Den hiergegen erhobenen und mit Schreiben vom 25. Dezember 2015 begründeten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2018 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die am 22. März 2018 erhobene Klage, zu deren Begründung die Klägerin in Ergänzung und unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren vorträgt: Die bestandskräftige Wertfeststellung vom 9. Januar 2009 müsse Grundlage der Neuzuteilung sein. Von dieser Wertfeststellung dürfe auch nach Berichtigung des Zeichenfehlers in der Liegenschaftskarte nicht abgewichen werden. Weiter habe sie mit der Beigeladenen am 31. Mai 2007 eine Grenzregulierungsvereinbarung geschlossen, im Rahmen derer man sich auf einen bestimmten Grenzverlauf unter Verzicht auf einen Ausgleich der Mehr- oder Minderzuteilung geeinigt gehabt habe. Sie (die Klägerin) nutze den Grundbesitz in der ursprünglich als zutreffend angenommenen Gestalt bereits seit dem Erwerb im Jahr 1987. Durch die im streitigen Nachtrag vorgesehene Grenzziehung verliere sie ihren Zugang zum See, einen Teil ihres Gartenlands und sie müsse ihren Carport abreißen, weil die (neue) Grundstückgrenze über dessen Fläche verlaufe. Dies führe außerdem zu einer Wertminderung ihrer Flurstücke. § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG unterstelle Hof- und Gebäudeflächen einem besonderen Schutz und beschränke deren Veränderung auf Ausnahmefälle. Auch gehöre es zu den Zwecken der Flurneuordnung, rechtliche Grenzen von Grundstücken und tatsächliche Besitzverhältnisse in Einklang zu bringen. Dies beschränke sich nicht auf die Fälle des Grenzüberbaus, sondern sei im Einzelfall zu prüfen. Zudem sei vorliegend der Carport auf ihrem Grundstück von der Grenzüberbauung betroffen. Im Übrigen sei der Carport als hinzunehmender Überbau im Sinne des § 912 BGB anzusehen, der im Flurbereinigungsverfahren als der Wohnnutzung des Grundstücks der Klägerin zugehörige Fläche zugeordnet werden müsse. Zumindest insoweit sei der streitgegenständliche 3. Nachtrag zum Flurbereinigungsplan rechtswidrig.
Die Klägerin beantragt,
den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 22. Februar 2018 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die Flurbereinigungsbehörde zurückzuverweisen.
Der Beklagte und die Beigeladenen beantragen jeweils,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und macht geltend: Die aus Anlass der Änderung des Liegenschaftskatasters durch den 3. Nachtrag zum Flurbereinigungsplan im Bescheid vom 17. September 2015 vorgenommenen Änderungen des Flurbereinigungsplans seien nicht zu beanstandungen. Auf die Grenzregulierungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen vom 31. Mai 2007 komme es im vorliegenden Verfahren nicht an. Dass man das Schutzbedürfnis der Beigeladenen als aktuelle Grundbucheigentümerin im Rahmen der Abwägung höher bewertet habe als das der Klägerin sei nicht zu beanstanden, denn auch die Beigeladene könne sich auf den Schutz des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG berufen. Eine Änderung des Flurbereinigungsplans aufgrund des Überbaus des Carports von ca. 1,63 m² erachte der Beklagte als nicht sachgerecht. Zwar könne der Klägerin weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit bei der Errichtung des Carports vorgeworfen werden. Allerdings liege dem Beklagten im Interesse aller Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren nunmehr an einem zügigen Abschluss des Verfahrens. Ein weiterer Nachtrag, der wiederum mit einem Widerspruch und nachfolgender Klage angefochten werden könnte, stünde dem entgegen.
Die Beigeladene hat in der Sache nicht vorgetragen.
Parallel zum hiesigen Flurbereinigungsverfahren haben sich die Klägerin und die Beigeladene zivilgerichtlich auseinandergesetzt, um die Eigentumsverhältnisse an dem umstrittenen Grundstücksstreifen zu klären. Dieses Verfahren ist mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat die Klägerin mit Urteil vom 17. März 2022 verurteilt, den streitigen Grundstückstreifen an die Beigeladene herauszugeben. Die Beigeladene sei Eigentümerin dieser Fläche, die Klägerin habe kein Recht zum Besitz. Die Klägerin könne diesem Anspruch nicht entgegenhalten, sie habe diese Teilfläche gutgläubig erworben. Es fehle an einer tatsächlichen Grundlage für eine Vermutung nach § 891 Abs. 1 BGB und einen sich daran anknüpfenden gutgläubigen Erwerb der Klägerin nach § 892 Abs. 1 BGB (bzw. § 8 der Grundstücksdokumentationsordnung der DDR - GDO -). Der Herausgabeanspruch sei auch weder verwirkt noch nach den Verjährungsvorschriften des ZGB-DDR verjährt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitbefangene 3. Nachtrag zum fraglichen Flurbereinigungsplan ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) noch hat sie einen Anspruch darauf, dass der Nachtrag in bestimmter Weise geändert wird. Ihr an § 144 Satz 1 2. Alt. FlurbG ausgerichterer Antrag, den Widerspruchsbescheid der der Spruchstelle aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Bescheidung zurückzuverweisen, ist deshalb abzuweisen.
1. Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen 3. Nachtrag zum Flurbereinigungsplan ist § 60 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. Danach kann die Flurbereinigungsbehörde begründeten Widersprüchen abhelfen. Der Widerspruch der Beigeladenen im Anhörungstermin vom 16. Januar 2013 war in der Sache begründet, weil die im Flurbereinigungsplan in der damaligen Fassung vorgesehene Grenze zwischen den Grundstücken der Klägerin und der Beigeladenen nicht der vom Katasteramt entsprechend dem Bescheid vom 21. April 2015 bestandskräftig festgestellten tatsächlichen Grenze der Flurstücke entsprach. Sie stand daher im Widerspruch zu § 30 FlurbG, wonach für die Größe der Grundstücke in der Regel die Eintragung im Liegenschaftskataster maßgebend ist.
Eine abweichende Festsetzung des Streitgegenstands durch die Flurbereinigungsbehörde nach § 13 Abs. 2 Satz 4 FlurbG, die auch in Fällen gilt, in denen der Grenzverlauf zwischen Nachbarn streitig ist, und die Befugnis umfasst, für die Durchführung der Flurbereinigung eine vorläufige Grenze zu setzen, ohne damit neue Eigentumsverhältnisse zu schaffen, kommt vorliegend nicht in Betracht, denn diese Befugnis findet ihre Grenze gemäß § 13 Abs. 2 Satz 6 FlurbG dann, wenn eine rechtskräftige (zivil) gerichtliche Entscheidung über den Streitgegenstand vorliegt (vgl. Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, 10. Auflage 2018, § 13 Rn. 6). So ist es hier. Das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. März 2022 - 5 U 96/19 - hat die strittige Frage zum Grenzverlauf der betroffenen Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen rechtskräftig und damit endgültig geklärt. Dem hat die Flurbereinigungsbehörde gem. § 13 Abs. 2 Satz 6 FlurbG Rechnung zu tragen.
2. Die von der Klägerin hiergegen vorgebrachten Einwände rechtfertigen keine andere Entscheidung.
a) Das Wertermittlungsverfahren nach den §§ 27 ff. FlurbG ist für die Frage, wo die Grenze zwischen den Grundstücken der Klägerin und der Beigeladenen verläuft, ohne Belang. Der Wert der jeweiligen Flächen wird durch eine Verschiebung der Grundstücks- bzw. Flurstückgrenzen grundsätzlich nicht berührt. Weiter begründet das Wertermittlungsverfahren grundsätzlich auch kein schützenswertes Vertrauen in den Bestand der Einlage- und Abfindungsflächen.
Die Regelung in § 60 Abs. 1 FlurbG zeigt gerade, dass der Flurbereinigungsplan selbst keinen derartigen Bestandsschutz gibt. Die Behörde darf sowohl nach § 60 Satz 1 wie nach Satz 2 in die Abfindung anderer, bisher zufriedener Teilnehmer eingreifen. Die Abfindung des einzelnen Beteiligten bildet einen Teil des Gesamtplans. Erst wenn alle Festsetzungen des Gesamtplans endgültig sind, wird auch die einzelne Abfindung endgültig. Bis dahin steht jede Abfindung unter dem Vorbehalt möglicher Änderungen (Wingerter/Mayr, a.a.O., § 60 Rn. 4 m.w.N.).
Dem entspricht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach kein Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens nach Zuweisung einer Abfindung gegen deren spätere Änderung geschützt werde. Zwar könnten im Verfahren gegen den Flurbereinigungsplan Einwendungen gegen die gesondert anfechtbare Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung (§§ 32, 141 Abs. 1 FlurbG), auf denen der Flurbereinigungsplan aufbaue, regelmäßig nicht mehr erhoben werden. Etwas anderes gelte aber, wenn sich nach der Bekanntmachung der Wertermittlungsergebnisse die für deren Feststellung maßgeblich gewesenen Umstände änderten. Solche Veränderungen seien bei der Prüfung der Wertgleichheit der Abfindung zu berücksichtigen (Urteil vom 19. September 1989 - 5 C 3.87 -, BVerwGE 82, 313 ff., juris Leitsatz 2 und Rn. 17). Das hat zur Konsequenz, dass auch im auf dem Wertermittlungsverfahren aufbauenden Abfindungsverfahren kein Schutz vor entsprechenden Änderungen des Flurbereinigungsplans besteht.
Vorliegend haben sich die für die Wertermittlung und die Vorgabe für die Abfindung maßgeblichen Umstände durch die Korrektur der Liegenschaftskarte geändert. Die Auswirkungen dieser Korrektur auf das von der Klägerin in das Verfahren eingebrachte Grundeigentum sind gerade Gegenstand des 3. Nachtrags zum Flurbereinigungsplan, indem die Einlage- und Abfindungsnachweise entsprechend angepasst wurden und unter „Ausgleiche und Entschädigungen“ eine Flächen- und Wertdifferenz infolge der Berichtigung eines Zeichenfehlers ausgewiesen wurde
b) Auch die Verhandlung zur Grenzregulierung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen vom 31. Mai 2007, in der der Grenzverlauf entlang der unkorrigierten Flurstückgrenze unter Verzicht auf Ausgleich der Mehr- oder Minderzuteilung vereinbart wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn hierdurch ist die Klägerin nicht durch eine nachträgliche Änderung des Flurbereinigungsplans im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens nach § 60 Abs. 1 Satz 1 FlurbG geschützt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die sog. Verböserung einer angegriffenen Entscheidung im Widerspruchsverfahren grundsätzlich zulässig. Insoweit besteht flurbereinigungsrechtlich keine Einschränkung (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1980 - 5 C 46.79 -, RdL 1981, 41, juris Rn. 17). Eine Grenze besteht nur gegenüber Teilnehmern, die durch verbindliche Zusage oder Vereinbarung eine geschützte Rechtsposition erreicht haben. In diese darf nur nach Absatz 1 Satz 1 zur Abhilfe, nicht aber nach Satz 2 eingegriffen werden (VGH München, Urteil vom 10. April 2003 - 13 A 01.2550 -, juris Rn. 13; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 60 Rn. 4 m.w.N.).
Der 3. Nachtrag zum Flurbereinigungsplan ist, soweit er hier streitgegenständlich ist, zur Abhilfe des Widerspruchs der Beigeladenen vom 16. Januar 2013 ergangen. Darin heißt es unter Ziffer 1.1, der Nachtrag werde gemäß § 60 FlurbG u.a. zur „Erledigung von Widersprüchen“ aufgestellt. Dementsprechend ist im Schreiben des LELF an die Spruchstelle für Flurbereinigung vom 23. März 2016 ausgeführt, die Flurbereinigungsbehörde sei aufgrund des nach der Planbekanntgabe berichtigten Zeichenfehlers gehalten, dem Widerspruch der Beigeladenen stattzugeben und durch den 3. Nachtrag den Grenzverlauf zwischen den Hofgrundstücken der Beigeladenen und der Klägerin mangels einer anderweitigen Einigung so festzulegen, wie er sich aus den bestandskräftig berichtigten Katasterunterlagen ergebe.
Dessen ungeachtet hat die Vereinbarung zur Grenzregulierung vom 31. Mai 2007 nicht den Charakter einer verbindlichen und daher ggf. Vertrauensschutz begründenden Planvereinbarung. Sie ist der Sache nach lediglich ein „Planwunsch“, der keine Bindungswirkung für die Flurreinigungsbehörde entfaltet und deshalb kein schützenswertes Vertrauen in den Grenzverlauf begründet.
c) Dass der im Widerspruchsverfahren vorgetragene Einwand der Klägerin, sie habe an dem streitbefangenen Flurstückstreifen gutgläubig Eigentum erworben, ohne Erfolg bleibt, weil er der Sache nach nicht zutrifft, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Brandenburgischen OLG, wonach die Klägerin sich insoweit nicht auf gutgläubigen Erwerb berufen könne.
d) Auch § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG verhilft dem Begehren der Klägerin nicht zum Erfolg. Nach dieser Vorschrift können Hof- und Gebäudeflächen verändert werden, wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert. Die Klägerin möchte, dass ihre Hof- und Gebäudefläche so verändert (erweitert) wird, dass der Zustand vor der Korrektur des Liegenschaftskatasters wiederhergestellt wird. Sie verliere ihren Zugang zum See, einen Teil ihres Gartenlands und sie müsse ihren Carport abreißen, weil die (neue) Grundstücksgrenze über dessen Fläche verlaufe.
Die Klägerin verkennt, dass sie sich hinsichtlich des streitbefangenen Flurstückstreifens nicht auf den Schutz des § 45 FlurbG berufen kann, denn dieser kommt nur dem jeweils betroffenen Eigentümer zugute (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1985 - 5 C 38/82 -, RdL 1986, 69 ff., juris Rn. 19 m.w.N.). Infolge der Berichtigung des Liegenschaftskatasters, die auch im Grundbuch nachvollzogen wurde (vgl. Mitteilung des Grundbuchamtes des Amtsgerichts J... vom 9. März 2017), steht fest, dass die Klägerin nicht Eigentümerin des streitigen Flurstückstreifens ist. Der 3. Nachtrag greift folglich nicht in ihre Hof- und Gebäudeflächen ein, sondern vollzieht die Eigentumsverhältnisse in der Ortslage nach.
3. Einen von dem 3. Nachtrag zum Flurbereinigungsplan abweichenden Regelungsbedarf sieht der Senat auch nicht im Hinblick darauf, dass die Grenze der Wohngrundstücke der Klägerin und der Beigeladenen über einen Teil der Fläche des von der Klägerin errichteten Carports verläuft, nicht.
Zwar gehört zu den Zwecken, die im Rahmen der Neuordnung des Verfahrensgebiets verfolgt werden dürfen, auch das Ziel, die rechtlichen Grenzen zwischen benachbarten Grundstücken mit den tatsächlichen Besitzverhältnissen in Einklang zu bringen (Urteil vom 18. Oktober 1974 V C 37.73 -, BVerwGE 47, 133 ff., juris Rn. 11; Beschluss vom 21. Juni 2010 - 9 B 88.09 -, juris Rn. 5). Wie die berührten Zwecke und Interessen im Verhältnis zueinander zu gewichten sind, ist allerdings eine Frage, die sich letztlich nur aufgrund der gebotenen Einzelfallprüfung beantworten lässt (Beschluss vom 21. Juni 2010, a.a.O.).
Im Ergebnis teilt der Senat die Einschätzung des Beklagten, wonach im Interesse aller Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren, die während dessen Dauer mit laufenden Kosten für die Mitgliedschaft im Verband der Teilnehmergemeinschaften belastet sind, dessen zügiger und kurz bevorstehender Abschluss anzustreben ist und eine weitere Änderung in der Form eines Grundstückszuschnitts im Sinne der Klägerin (und zulasten der Beigeladenen) , die wiederum mit einem Widerspruch sowie einer nachfolgenden Klage angefochten werden könnte, dem entgegenläuft, zumal es nicht mit einer Änderung des Zuschnitts der Abfindungsfläche der Klägerin getan wäre, sondern die Frage der wertgleichen Abfindung der Klägerin und der Beigeladenen (erneut) aufgeworfen wäre. Nach dem Eindruck, den der Senat von der Klägerin und der Beigeladenen und deren nachbarschaftlichem Verhältnis nach Aktenlage und während der mündlichen Verhandlung gewinnen konnte, erscheint die Annahme, gegen einen etwaigen 4. Nachtrag würden alle zur Verfügung stehende Rechtsbehelfe ausgeschöpft, naheliegend.
Demgegenüber kommt dem Interesse der Klägerin, insbesondere ihren Carport in seiner jetzigen Lage und Gestalt im Flurbereinigungsverfahren zu erhalten, kein ausschlaggebendes Gewicht zu. Sollte es sich bei dem Carport um einen duldungspflichtigen Überbau im Sinne des § 912 BGB handeln, bedürfte es schon aus diesem Grund keiner (weiteren) Regelung im Flurbereinigungsverfahren. Wäre die Klägerin dagegen gezwungen, den Carport abzureißen und ggf. an anderer geeigneter Stelle ihres ausreichend großen Grundstücks neu zu errichten, wäre ihr dies angesichts des damit verbundenen verhältnismäßigen Kostenaufwands zumutbar.
Hiermit steht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG wertungsmäßig in Einklang, wonach eine Veränderung von Hofflächen unzulässig sei, wenn sich der Interessierte durch betriebliche Umgestaltung durch zumutbare besondere Opfer selbst helfen könne (Urteil vom 21. Dezember 2000 - 11 C 8.00 -, RdL 2001, 96 ff., juris Rn. 35). Es erscheint dem Senat deshalb nicht angängig, dass die Eigentumsverhältnisse an Grund und Boden bzw. ein katastermäßig festgestellter Grenzverlauf wegen einer untergeordneten baulichen Nebenanlage (dauerhaft) geändert werden, deren Lage zumutbarer Weise angepasst werden kann und deren Beständigkeit eher gering ist.
Das gilt erst recht mit Blick auf den weiter geltend gemachten Verlust von Gartenland und eines Zugangs zum See. Die Klägerin kann nicht beanspruchen, dass ihre Abfindungsflächen zulasten der Beigeladenen im Flurbereinigungsplan entsprechend zugeschnitten werden.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 147 Abs. 1 und § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG in Verbindung mit § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Gebührenpflicht richtet sich nach Nr. 5112 (Verfahren im Allgemeinen) der Anlage I zum GKG. Die Verfahrensgebühr bemisst sich mangels konkreter Anhaltspunkte für ein anders zu bewertendes wirtschaftliches Interesse der Klägerin anhand des Auffangstreitwerts von 5000 € (§ 52 Abs. 2 GKG). Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30 € erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG und § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.