Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat | Entscheidungsdatum | 15.06.2023 | |
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Aktenzeichen | OVG 6 S 15/23 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0615.OVG6S15.23.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 88 VwGO, § 123 Abs 1 VwGO, Art 5 Abs 1 S 2 GG |
Zur Frage, wann behördliche Informationen als "dienstlich erlangt" zu qualifizieren sind.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. März 2023 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird insgesamt abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Der Antragsteller, rechtspolitischer Korrespondent einer Tageszeitung, begehrte, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, ihm Auskunft darüber zu erteilen,
1.) ob es zutrifft, dass BM X... nach seinem Zeugenauftritt vor dem Untersuchungsausschuss in Hamburg zur „Cum-Ex-Affäre“ am 30. September 2022 gegenüber einem Journalisten Informationen zur „Cum-Ex-Affäre“ einschließlich Bezügen der Affäre zum früheren Handeln von BK T... erteilt hat,
2.) ob es zutrifft, dass BM X... für die unter 1.) bezeichnete Informationserteilung ausdrücklich verlangt hat, bei einer späteren Berichterstattung durch den Journalisten nicht als Informant genannt zu werden,
3.) ob es zutrifft, dass BM X... die unter 1.) erteilten bzw. dabei verwendeten Informationen zur „Cum-Ex-Affäre“ u.a. als Staatssekretär im Bundesfinanzministerium durch Unterrichtungen von Fachbeamten erworben hat,
4.) ob es zutrifft, dass BM X... im zeitlichen Umfeld des Erscheinens des Magazins „X...“ Nr. 34 vom 18. August 2022 mit dem auf BK X... Bezug nehmenden Titel „Was hat dieser Mann zu verbergen?“ eine Mitteilung an „X...“-Chefredakteur L... versendet hat, in der BM X... auf Recherchen des Journalisten T... Bezug nimmt und diese Recherchen und/oder sonstige beruflichen Leistungen des Journalisten X... für diesen nachteilig bewertet,
5.) ob es zutrifft, dass BM X... E-Mails oder sonstige elektronische Kommunikationen mit Bezug auf Recherchen des Journalisten X... in der „Cum-Ex-Affäre“ auch an weitere leitende Journalistinnen und Journalisten, namentlich Chefredakteure / Chefredakteurinnen versandt hat,
6.) ob es zutrifft, dass BM X... sich im Jahr 2022 an den Sender NDR gewandt hat mit Informationen, Hinweisen, Kommentaren zur Verwicklung von BK T... in die „Cum-Ex-Affäre“ und/oder die NDR-Berichterstattung über BK X... und die „Cum-Ex-Affäre“,
7.) ob es zutrifft, dass BM X... für die unter 6.) bezeichnete Informationserteilung ausdrücklich verlangt hat, bei einer späteren Berichterstattung durch den NDR nicht als Informant genannt zu werden,
8.) ob es zutrifft, dass BM X... die unter 4.) bis 6.) bezeichneten amtlichen Informationen zumindest teilweise von nichtdienstlichen Accounts versendet hat,
9.) ob es zutrifft, dass BM X... die unter 4.) bis 6.) bezeichneten amtlichen Informationen vollständig von allen Accounts gelöscht hat.
Das Verwaltungsgericht gab der Antragsgegnerin daraufhin im Wege einstweiliger Anordnung auf, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen,
1.) ob es zutrifft, dass Bundesminister R... nach seiner Vernehmung als Zeuge durch den Parlamentarischen Untersuchungsausschuss „Cum-Ex-Steuergeldaffäre“ der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg am 30. September 2022 gegenüber einem Journalisten Informationen zu dieser Affäre erteilt hat;
2.) ob es zutrifft, dass Bundesminister R... für die unter 1.) bezeichnete Erteilung von Informationen ausdrücklich verlangt hat, bei einer späteren Berichterstattung durch den Journalisten nicht als Informant genannt zu werden;
3.) ob es zutrifft, dass Bundesminister R... die Informationen, die er bei der unter 1.) bezeichneten Erteilung von Informationen erteilte, als Staatssekretär im Bundesfinanzministerium von Beamten des Bundesfinanzministeriums erlangt hat;
4.) ob es zutrifft, dass Bundesminister R... zwischen dem 18. August 2022 und dem 8. September 2022 eine Mitteilung an den Chefredakteur des Wochenmagazins „X...“ L... versandt hat, in der Bundesminister R... auf Recherchen des Journalisten T... Bezug nimmt;
5.) ob es zutrifft, dass Bundesminister R... E-Mails oder sonstige elektronische Kommunikation mit Bezug auf Recherchen des Journalisten T... in der „Cum-Ex-Steuergeldaffäre“ auch an weitere Chefredakteurinnen oder Chefredakteure versandt hat;
6.) ob es zutrifft, dass Bundesminister R... sich im Jahr 2022 an den Norddeutschen Rundfunk gewandt hat mit Informationen zur Verwicklung von Bundeskanzler T... in die „Cum-Ex-Steuergeldaffäre“ und/oder zur Berichterstattung des Norddeutschen Rundfunks über Bundeskanzler T... und die „Cum-Ex-Steuergeldaffäre“; und
7.) ob es zutrifft, dass Bundesminister R... für die unter 6.) bezeichnete Erteilung von Informationen ausdrücklich verlangt hat, bei einer späteren Berichterstattung durch den Norddeutschen Rundfunk nicht als Informant genannt zu werden.
Im Übrigen wies es den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück.
Gegen diesen Beschluss haben sowohl die Antragsgegnerin wie auch der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg; diejenige des Antragstellers bleibt dagegen erfolglos.
I. Die Antragsgegnerin hat den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt, dass das Verwaltungsgericht dem Auskunftsbegehren zu Unrecht entsprochen hat, weil ein Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG hinsichtlich der tenorierten Fragen nicht zu.
1. Den vom Verwaltungsgericht tenorierten Auskunftsansprüchen steht entgegen, dass sie sich nicht auf tatsächlich vorhandene, amtliche Informationen der Antragsgegnerin beziehen.
Informationen liegen nur dann in der Form präsenten dienstlichen Wissens von Personen bei einer Behörde vor, wenn dieses Wissen im Rahmen einer Tätigkeit für die auskunftspflichtige Stelle dienstlich erlangt worden ist. Denn der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch bezieht sich nur auf die bei einer Behörde bzw. auskunftspflichtigen Stelle tatsächlich vorhandenen, amtlichen Informationen. Er begründet dagegen kein allgemeines Fragerecht gegenüber Behördenleitern oder anderen bei der auskunftspflichtigen Stelle tätigen Personen in Bezug auf Themen, die mit einer früheren Amtstätigkeit dieser Personen im Zusammenhang stehen. Denn insoweit handelt es sich nicht um Wissen, das im Rahmen einer Tätigkeit für die auskunftspflichtigen Stellen dienstlich erlangt worden ist. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch richtet sich ebenso wie die landesrechtlich normierten Auskunftsansprüche der Presse gegen Behörden als auskunftspflichtige Stellen und umfasst das zuständigkeitshalber erlangte dienstliche Wissen, nicht aber persönliche Kenntnisse von Angehörigen der Behörde, die außerhalb der dienstlichen Tätigkeit für die um Auskunft erbetene Stelle erworben wurden oder nach Behauptung des Fragestellers erworben worden sein sollen (Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2022 - OVG 6 S 36/22 -, ZGI 2022, 225, juris Rn. 18 und vom 27. Juni 2022 - OVG 6 S 28/22 -, BA S. 5 f.).
Für die sich damit vorliegend stellende Frage, ob die im Ausgangsbeschluss tenorierten, von der Antragsgegnerin dem Antragsteller zu erteilenden Informationen, als „dienstlich erlangt“ zu qualifizieren sind, kommt es maßgeblich darauf an, ob die mit den Fragen verbundenen Vorgänge dienstlichen Charakter hatten, ob also der Kanzleramtsminister dabei in Ausübung seines Amtes tätig war. Dabei geht das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass hierfür eine Gesamtschau aller relevanten Umstände, zu denen der zeitliche, räumliche und inhaltliche Zusammenhang der Vorgänge mit der Dienstausübung gehören, vorzunehmen ist (OVG Münster, Beschluss vom 14. November 2022 - 15 B 1029/22 -, AfP 2022, 535 ff., juris Rn. 11 f.). Diesen Maßstab wendet es allerdings unzutreffend an.
Das Verwaltungsgericht nimmt an, die fraglichen Vorgänge seien schon deshalb Amtstätigkeit des Kanzleramtsministers, weil sie während seiner Amtszeit erfolgten und es fern liege, dass er als „Vertrauensmann des Kanzlers“ aus privatem Anlass oder als (ehemaliger Hamburger Landes-) Politiker tätig geworden sei. Weiter habe er sich dabei von der dienstlichen Rolle und Funktion als Chef des Bundeskanzleramts nach außen hin nicht erkennbar distanziert. Dieser Einschätzung vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
Für die hier aufgeworfene Frage der Abgrenzung des Handelns in amtlicher Funktion von nicht amtsbezogenem Handeln kann die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Abgrenzung des Amtshandelns von Regierungsmitgliedern zur nicht amtsbezogenen Teilnahme am politischen Wettbewerb herangezogen werden (BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20 -, BVerfGE 162, 207 ff.). Auch wenn es im vorliegenden Verfahren nicht um die Abgrenzung zur Teilnahme am politischen Wettbewerb geht, erscheinen die in dieser Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die hier im Vordergrund stehende Frage sachgerecht.
Gegenstand der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts waren Äußerungen, die die damalige Bundeskanzlerin im Rahmen einer offiziellen Pressekonferenz anlässlich einer in amtlicher Funktion unternommenen Auslandsreise bezüglich der Wahl des Thüringer Ministerpräsidenten am 6. Februar 2020 durch Stimmen der AfD getätigt hatte. Hierzu hat es ausgeführt, die Frage, ob die Äußerung eines Mitglieds der Bundesregierung unter spezifischer Inanspruchnahme der Autorität des Regierungsamts oder der mit ihm verbundenen Ressourcen erfolge, sei nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen, wobei die Perspektive eines mündigen, verständigen Bürgers zugrunde zu legen sei (a.a.O., juris Rn. 80). Eine solche Inanspruchnahme liege regelmäßig vor, wenn Bundesminister bei der Äußerung ausdrücklich auf ihr Ministeramt Bezug nähmen oder die Äußerung ausschließlich Maßnahmen oder Vorhaben ihres jeweiligen Ministeriums zum Gegenstand hätten. Amtsautorität werde ferner in Anspruch genommen, wenn sich Amtsinhaber durch amtliche Verlautbarungen etwa in Form offizieller Publikationen, Pressemitteilungen oder auf offiziellen Internetseiten ihres Geschäftsbereichs erklärten (juris Rn. 81). Daran anknüpfend hat es im Einzelnen dargelegt, weshalb die in Rede stehenden Äußerungen der Kanzlerin nach den konkret gegebenen Umständen ihrer Amtstätigkeit zuzurechnen seien (juris Rn. 118 bis 125). Dabei hat es erkennen lassen, dass selbst im amtlichen Rahmen getätigte Äußerungen nicht dem Amt zuzurechnen seien, wenn insoweit eine hinreichende Distanzierung vom Amt nach außen hin erkennbar werde (juris Rn. 126 ff.).
Dass die mit den tenorierten Auskunftsansprüchen thematisierte „Informationstätigkeit“ des Kanzleramtsministers nach diesen Maßstäben als dienstliche Tätigkeit zu qualifizieren sei, lässt sich nach den sich aus dem Vortrag der Beteiligten und den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss ergebenden Umständen nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit annehmen.
Hinsichtlich des im Tenor zu 1 bis 3 angesprochenen Gesprächs des Kanzleramtsministers mit einem Journalisten am 30. September 2022 legt schon der räumliche und zeitliche Zusammenhang mit dessen am selben Tag stattgefundener Vernehmung als Zeuge durch den Parlamentarischen Untersuchungsausschuss „Cum-Ex-Steuergeldaffäre“ der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg keinen Bezug zu seinem aktuellen Amt nahe, zumal sich die Befragung erkennbar auf dessen Amtszeit beim Hamburger Senat bezog, die im März 2018 endete. Umstände, die insoweit einen Bezug zum gegenwärtig ausgeübten Amt herstellen, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Der inhaltliche Bezug der unter Ziffer 4 bis 7 tenorierten Fragen zu der „Cum-Ex-Affäre“ weckt ebenfalls Zweifel am erforderlichen Bezug zum gegenwärtigen Amt. Umstände, die einen solchen Amtsbezug nahelegen, nennt weder der angefochtene Beschluss noch werden sie vom Antragsteller dargelegt. Die mit den Fragen verbundenen Vorgänge weisen keinen Zusammenhang mit der Dienstausübung des Kanzleramtsministers auf. Weiter ist nicht dargelegt oder erkennbar, dass es bei der thematisierten „Informationstätigkeit“ um Erkenntnisse ging, die er in seiner amtlichen Tätigkeit als Kanzleramtsminister erlangt hat. Das ist im Rahmen der gebotenen Gesamtschau auch bei der Frage zu berücksichtigen, ob er die behauptete bzw. angenommene Informationstätigkeit in seiner amtlichen Eigenschaft als Kanzleramtsminister getätigt hat. Daran ändert der vom Verwaltungsgericht angeführte Aspekt nichts, das Bundeskanzleramt sei auch ohne besondere Ermächtigung dazu berechtigt, im Zusammenhang mit den ihm jeweils zugewiesenen Sachaufgaben und ggf. unmittelbar durch den Kanzleramtsminister Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit zu betreiben. Dies ist hier nicht dargelegt (s.o.). Vor diesem Hintergrund bedurfte es - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - keiner „nach außen hin erkennbaren Distanzierung“ seiner dienstlichen Rolle und Funktion als Chef des Bundeskanzleramts.
2. Soweit die Antragsgegnerin anführt, das Verwaltungsgericht verstoße gegen § 88 VwGO, weil es einen Teil der Anträge in einer Weise eigenständig umformuliert habe, die die Grenzen einer zulässigen Antragsauslegung überschritten, bedarf dies vor dem unter 1. dargelegten Hintergrund keiner näheren Betrachtung. Der Senat nimmt diesen Vertrag jedoch zum Anlass darauf hinzuweisen, dass es nicht angängig ist, im Rahmen presserechtlicher Auskunftsersuchen die vom jeweiligen Antragsteller formulierten Fragen jenseits rein redaktioneller Änderungen, wie etwa der Verwendung bestimmter Schreibweisen oder Abkürzungen, umzuformulieren. Zwar gilt § 88 VwGO, wonach das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen darf, aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden ist, auch in presserechtlichen Auskunftsverfahren. Die Möglichkeit des Gerichts, Anträge umzuformulieren, bezieht sich dann allerdings regelmäßig allein auf die prozessuale Einkleidung der jeweiligen Fragen, nicht aber auf deren Inhalt oder konkrete Formulierung. Dies ist gewissermaßen Kehrseite des von Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG mitumfassen Selbstbestimmungsrechts der Presse hinsichtlich der Themenauswahl und des konkreten Inhalts der Berichterstattung. Antragsteller müssen sich in solchen Verfahren daher an den von ihnen formulierten Auskunftsbegehren festhalten lassen. Dem entspricht, dass der Senat erst jüngst entschieden hat, es sei nicht Sache des Gerichts zu ermitteln, ob ein anders formuliertes Auskunftsbegehren Erfolg haben könnte, zumal ein geändertes Auskunftsbegehren zunächst auch gegenüber der Behörde geltend gemacht werden müsste, bevor es zum Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht werden könne (Beschluss vom 12. April 2023 - OVG 6 S 5/23 -, juris Rn. 8).
II. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass die Beschwerde des Antragstellers gegen den Ausgangsbeschluss, soweit er den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen hat (Teile der Frage zu 4 und Fragen 8 und 9), mangels Anordnungsanspruchs im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO keinen Erfolg haben kann. Auch insoweit ist kein Bezug zu einer dienstlichen Tätigkeit im Amt des Kanzleramtsministers dargelegt. Hinsichtlich der Fragen zu 8 und 9 spricht gegen einen solchen Amtsbezug zudem der vermutete Umstand, Informationen seien „zumindest teilweise von nichtdienstlichen Accounts versendet“ worden.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).