Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 3. Senat | Entscheidungsdatum | 02.03.2023 | |
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Aktenzeichen | OVG 3 B 28/21 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0302.OVG3B28.21.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 31c PartG, § 25 Abs 1 PartG, § 25 Abs 2 Nr 6 PartG |
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Juni 2021 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin, eine politische Partei, wendet sich gegen die Festsetzung eines Zahlungsanspruchs nach § 31c PartG durch die Beklagte.
Im Zeitraum vom 14. Juli 2017 bis zum 13. September 2017 gingen auf dem Konto des Kreisverbandes Bodenseekreis der Klägerin (Konto Nummer 7... der Sparkasse Bodensee) 17 Zahlungen in Höhe von insgesamt 132.005,52 € ein, die jeweils mit dem Verwendungszweck „Wahlkampfspende Alice Weidel Social Media“ versehen waren. Frau Dr. Weidel war zu diesem Zeitpunkt stellvertretende Vorsitzende des Kreisverbandes und Spitzenkandidatin der Klägerin für die Bundestagswahl 2017, die am 24. September 2017 stattfand. Die fraglichen Überweisungen erfolgten von den Konten zweier in der Schweiz ansässiger Unternehmen, der U... - (15 Überweisungen zu jeweils 9.000 CHF zwischen dem 14. Juli und dem 28. August sowie vom 5. September 2017) und der U... - (zwei Überweisungen am 1. und am 11. September 2017, 9.000 CHF bzw. 6.000 CHF). Handelsregisterauszüge der Stadt U... vom 6. Oktober 2017 nennen als Geschäftsführer der U... Herrn P... und als Mitglied des Verwaltungsrats der U... Herrn G....
Nach Erhalt der achten Spende am 7. August 2017 wandte sich die Schatzmeisterin des Kreisverbandes Bodenseekreis an den Landesschatzmeister Baden-Württemberg der Klägerin. In ihrer E-Mail vom 10. August 2017 heißt es: „Alice Weidel bekommt aktuell Zuwendungen für die Wahl. Ein Gönner aus der Schweiz unterstützt Alice wöchentlich mit mehreren tausend CHF. Was ist dabei zu beachten? Muss ich diese Beträge irgendwo melden oder bekannt geben?“ Der Landesschatzmeister antwortete mit E-Mail vom 13. August 2017: „…gehen die genannten Beträge direkt an Frau Dr. Weidel oder werden diese auf das Konto des KV überwiesen? Wenn es Beträge sind, die Frau Dr. Weidel direkt zufließen, sind es private Schenkungen. Der Förderer sollte wissen, dass er dafür keine Spendenbescheinigung der Partei erhält. Wenn die Beträge über das KV-Konto laufen, sind es ganz normale Spenden. Diese werden als solche verbucht. Wenn eine Zweckbindung erfolgt - was ich Ihren Schilderungen entnehme - ist es wichtig, dass die Gelder auch für den Wahlkampf von Frau Dr. Weidel eingesetzt werden. Ich empfehle Ihnen, eine Tabelle anzulegen, in der Sie die Spendeneinnahmen und die Wahlkampfausgaben gegenüber stellen.“
Ab dem 23. August 2017 bis zum 5. Oktober 2017 wurden die auf dem Konto Nrx... des Kreisverbandes eingegangenen Spenden auf das Konto Nr. 7... überwiesen. Dieses Konto war am 4. Juli 2017 eröffnet worden. Kontoinhaber war ebenfalls der Kreisverband Bodenseekreis der Klägerin. Als Kontobevollmächtigte waren die Kreisschatzmeisterin sowie Frau Weidel, mit dem Zusatz „(stellv. Vors.)“ aufgeführt. Das Konto wurde vom Kreisverband in seiner Internetdarstellung in der Weise beworben, dass im Anschluss an die Nennung der Kontodaten des Kreisverbandes („Spenden an den Kreisverband“, Konto Nr. 7...) unter der Überschrift „Spenden an Dr. Alice Weidel“ ausgeführt wurde: „Sie können außerdem an die AfD-Spitzenkandidatin und Direktkandidatin für unseren Wahlkreis Bodensee, Dr. Alice Weidel, direkt spenden“, verbunden mit der Angabe der Kontonummer 7....
Die Buchungen stellten sich im Einzelnen wie folgt dar:
Valutierung (Konto -9...) | Auftraggeber | Höhe/€ | Umbuchung auf Konto -9... |
14.07.2017 | U... | 8.021,59 | 23.08.2017 |
17.07.2017 | U... | 8.003,65 | 25.08./01.09.2017 |
25.07.2017 | U... | 8.110,25 | 29.08. 2017 |
26.07.2017 | U... | 8.138,18 | 31.08. 2017 |
01.08.2017 | U... | 7.896,24 | 04.09.2017 |
02.08.2017 | U... | 7.881,00 | 04.09.2017 |
08.08.2017 | U... | 7.810,37 | 05.09.2017 |
09.08.2017 | U... | 7.818,53 | 07.09.2017 |
15.08.2017 | U... | 7.927,63 | 11.09.2017 |
16.08.2017 | U... | 7.850,67 | 12.09.2017 |
22.08.2017 | U... | 7.945,16 | 13.09.2017 |
23.08.2017 | U... | 7.889,30 | 14.09.2017 |
29.08.2017 | U... | 7.877,54 | 19.09.2017 |
30.08.2017 | U... | 7.882,38 | 26.09.2017 |
05.09.2017 | U... | 7.847,24 | 02.10.2017 |
07.09.2017 | U... | 7.863,73 | 04.10.2017 |
13.09.2017 | U... | 5.242,06 | 05.10.2017 |
Vom Konto 7... wurden in der Folgezeit verschiedene Rechnungen bezahlt, unter anderem Anwaltsrechnungen in Angelegenheiten, in denen jeweils Frau Weidel vertreten wurde, sowie Rechnungen für Videos für Social Media bzw. Facebook-Fans. Die Rechnungen waren jeweils an die Klägerin adressiert, teils an den Kreisverband Bodenseekreis, teils an den Bundesverband.
Nach der Bundestagswahl wandte sich die Kreisschatzmeisterin mit E-Mail vom 23. Oktober 2017 mit folgender Frage an den Landesschatzmeister: „… ich habe zweckgebundene Spenden für die Bundestagswahl, welche nicht komplett benötigt wurden. Meine Frage nun: Könnte ich den Spender fragen, ob er mich schriftlich von der Zweckgebundenheit ‚befreit‘, oder muss ich diese Spenden zurücküberweisen?“. Der Landesschatzmeister antwortete: „ich würde auf jeden Fall erst versuchen, die Spende für allgemeine Parteiarbeit umwidmen zu lassen…“. Auf die Rückfrage der Kreisschatzmeisterin „Heißt das ganz konkret: Wenn ich vom Spender einen 2-zeiler bekomme, in dem er mir bestätigt, dass ich nicht benötigtes Wahlkampfspendengeld für Parteiarbeit weiterverwenden darf, kann uns kein Spendenmissbrauch vorgeworfen werden? Das wäre toll! Es wäre nämlich schade, wenn ich Spenden, weil sie zweckgebunden sind, zurücküberweisen müsste.“, bekräftigte der Landesschatzmeister: „ja genau, das ist ausreichend. Die Zweckbindung dient nur dazu, dass der Spender im Zweifel die zweckmäßige Verwendung verlangen kann. Wenn er diese Zweckbindung aufhebt, kann das Geld für die allgemeine Parteiarbeit verwendet werden.“
Am 13. April 2018 überwies die Kreisschatzmeisterin mit 16 Einzelüberweisungen die Spenden - mit Ausnahme der am 25. Juli 2017 valutierten Spende in Höhe von 8.110,25 € - an die jeweilige Spenderin (U... bzw. U...) zurück. Dem vorausgegangen war nach ihrer Darstellung eine Anfrage von Frau Weidel, ob sie die Spenden in dem von ihr als Abgeordnete einzureichenden Formular angeben müsse. Da eine Anfrage an den Landesschatzmeister nicht beantwortet worden sei, habe sie „nach Rücksprache mit Alice Weidel“ die Rücküberweisung der Spenden vorgenommen. Die am 25. Juli 2017 valutierte Spende in Höhe von 8.110,25 € hatte die Kreisschatzmeisterin nach eigenen Angaben bei der Rücküberweisung übersehen; am 15. November 2018 leitete sie sie vorsorglich an den Präsidenten des Deutschen Bundestags weiter.
Erstmals am 11. November 2018 berichteten Medien über Parteispenden von über 130.000 €, die der Kreisverband Bodensee der Klägerin von einem Schweizer Pharmaunternehmen mit dem Verwendungszweck „Wahlkampfspende Alice Weidel“ in Tranchen zu meist 9.000 € erhalten habe. Daraufhin eröffnete die Verwaltung des Deutschen Bundestags am 12. November 2018 gegen die Klägerin ein Prüfverfahren wegen eines möglichen Verstoßes gegen § 25 Abs. 2 Nr. 3 PartG. Die Staatsanwaltschaft Konstanz leitete ein Ermittlungsverfahren ein (9...).
Auf Nachfrage der Klägerin übersandte Herr M... als Geschäftsführer der U... unter dem 27. November 2018 eine Liste mit 14 Einzelpersonen, die Spender der Zahlungen gewesen seien. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 bat der Bundesgeschäftsführer um Mitteilung, welche der 17 aufgeführten Überweisungen von welcher der 14 genannten Personen angewiesen worden sei. Daraufhin übersandte Herr M... unter dem 18. Dezember 2018 eine um Einzelbeträge ergänzte Liste. Danach hätten 13 der aufgeführten Spender jeweils 9.500 CHF überwiesen und einer 10.500 CHF. Mehrere der genannten Spender gaben in ihren Vernehmungen gegenüber der Kriminalpolizei an, die Spenden stammten nicht von ihnen, sie hätten Erklärungen zur Spende abgegeben, weil ihnen dafür Geld versprochen worden sei (jeweils 1.000 €).
Im Rechenschaftsbericht der Klägerin für das Jahr 2017 heißt es zu dem Vorgang, im Rechnungsjahr 2017 habe ein nachgeordneter Gebietsverband eines Landesverbandes eine Reihe von Zahlungen erhalten, die „von mehreren Personen (stammten), die nach unserem Wissensstand deutsche Staatsangehörige oder EU-Staatsbürger sind“. Die Prüfung der Bundestagsverwaltung, ob alle Vorschriften des Parteiengesetzes beachtet wurden, sei noch nicht abgeschlossen.
Einem im März 2019 erstellten Kontoauszug zufolge war auf dem Konto der U... am 7. Juli 2017 - eine Woche vor der ersten Überweisung an den KV Bodenseekreis der Klägerin - eine Zahlung von Herrn M... über 155.000 CHF mit dem Stichwort „Vergütung“ eingegangen. Herr M..., geboren 6..., ist in U... wohnhafter deutscher Staatsangehöriger. Herr M... gab in seiner Vernehmung in U... am 6. September 2019 hinsichtlich der Spendenzahlungen eine vorbereitete schriftliche Erklärung ab, wonach es keine Spenden an die Klägerin gegeben bzw. er an derartigen Spenden nicht mitgewirkt habe, sondern es aus seiner Sicht nur um Spenden an Frau Alice Weidel gegangen sei. Weiter heißt es in dieser Erklärung: „Ich habe den Betrag von CHF 150.000.- von einem Bekannten überwiesen erhalten, mit der Bitte, den Betrag, bzw. die Beträge, an Frau Alice Weidel als spezifisch für ihre Person gedachte Spende im politischen Wahlkampf weiterzuleiten. Beim Geschäftsmann der mir den Betrag überliess, handelt es sich um einen langjährigen Freund und etablierten Geschäftsmann deutscher Bürger. Seine Vermögensverhältnisse erlauben ihm eine solche Spende (falls er derjenige ist, der wirtschaftlich die Spende geleistet hat). Er hat mir jedoch erklärt, dass er aufgrund seiner exponierten Stellung als sehr erfolgreicher Geschäftsmann die Spende nicht persönlich vornehmen wolle, sondern mich als Freund bitte, das für ihn abzuwickeln. … Ich habe die Zahlungen über meine Pharma Firmen U... vorgenommen. Diese Firmen sind meiner Person ohne weiteres zuzuordnen. Ich hatte nicht vor, etwas zu verbergen. Rein aus Praktikabilitätsgründen und weil ich glaubte, dass eine Überweisung über CHF/EUR 10.000.- erhöhte Formalitäten erfordert, habe ich den Spendenbetrag auf mehrere Tranchen aufgeteilt. Jede Überweisung trug den Vermerk 'Wahlkampfspende Alice Weidel Social Media', um eben klarzustellen, dass es sich um eine persönliche Wahlkampfspende handelte. Es ist richtig, dass ich der AfD eine Liste mit Spendern übersandte. Diese Liste habe ich auf meine Nachfrage hin erhalten. Ich hatte natürlich keine Möglichkeit, zu kontrollieren, ob das die wirklichen Spender waren.“
Nach Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom 27. September 2019 stellte der Präsident des Deutschen Bundestags mit Bescheid vom 19. November 2020 fest, dass ein Verstoß gegen das in § 25 Abs. 2 Nr. 6, 1. Alt. PartG normierte Verbot vorliege, Spenden anzunehmen, die im Einzelfall mehr als 500 € betragen und deren Spender nicht feststellbar sind. Aufgrund dessen sei gegen die Klägerin gemäß § 31c Satz 1 PartG ein Anspruch in Höhe des Dreifachen dieser rechtswidrig erlangten Spende, also in Höhe von 396.016,56 € entstanden, auf den die unter Vorbehalt erfolgte Weiterleitung des Teilbetrags von 8.110,25 € angerechnet werden könne. Zur Begründung hieß es, bei den durch die U... und die U... überwiesenen Spenden handele es sich um Parteispenden, auf die § 25 PartG Anwendung finde. Die Abgrenzung zwischen einer Parteispende und einer Direktspende etwa an einen Kandidaten könne sich aus einem erklärten Spenderwillen ergeben oder, falls dieser nicht oder nicht eindeutig feststellbar sei, aus objektiven Gegebenheiten und Umständen, die auf einen mutmaßlichen Spenderwillen schließen lassen. Sei, wie hier, der wahre Spender zum Zeitpunkt der Spendenannahme nicht feststellbar, könne nicht auf dessen angeblichen Spenderwillen abgestellt werden. Umso bedeutsamer seien die weiteren objektiven Gegebenheiten. Bei einer auf einem Parteikonto eingehenden Spende streite in Ermangelung entgegenstehender Indizien eine Vermutung für die Einordnung als Parteispende. Dabei sei die Angabe eines gewünschten Verwendungszwecks - hier für den Wahlkampf Alice Weidels - durchaus nicht unüblich. Auch das Annahmeverhalten der Klägerin, wie die E-Mail-Korrespondenz zwischen Landesschatzmeister und Kreisschatzmeisterin, die Bezahlung von an die Klägerin adressierten Rechnungen und die Berücksichtigung im Rechenschaftsbericht 2017, spreche für das Vorliegen von Parteispenden. Angesichts dessen vermöge der Umstand, dass keine Spendenbescheinigungen verlangt oder ausgestellt worden seien, die Einordnung der Gelder als Parteispenden nicht zu erschüttern. Offensichtlich hätten die zwischenzeitlich als (vermeintliche) Spender ermittelten Personen oder Herr H... nicht als Parteispender erkennbar sein wollen. Die Spenden seien von der Klägerin erlangt worden, da sie nicht unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, an den Spender zurückgeleitet worden seien. Die Klägerin habe gegen ein Spendenannahmeverbot verstoßen, da die Spenden jeweils mehr als 500 € betragen hätten und der wahre Spender zum Zeitpunkt der Spendenannahme nicht feststellbar gewesen sei. Sie habe die Spenden auch entgegen § 25 Abs. 4 PartG nicht unverzüglich weitergeleitet.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 14. Dezember 2020 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorgetragen hat, bei den fraglichen Zahlungen habe es sich nicht um Parteispenden, sondern um sog. Kandidatenspenden zugunsten von Frau Weidel als Direktkandidatin des Wahlkreises Bodensee gehandelt. So hätten sich die Zahlungen nach der maßgeblichen ex-ante-Sicht der Klägerin angesichts der Bestimmung des Verwendungszwecks in den einzelnen Überweisungen dargestellt. Dementsprechend seien die Spenden vom Konto der Klägerin auf das Wahlkampfkonto von Frau Weidel umgebucht und damit dem Zugriff des Kreisverbandes im Wesentlichen entzogen worden. Bei Eingang der Spenden sei nicht ersichtlich gewesen, dass sich hinter der U... bzw. U... ein anderer Spender verberge. Die Spenden seien von Frau Weidel auch für eigene Wahlkampfzwecke verwendet worden. Die Rechnungen der Anwaltskanzlei hätten ihre persönlichen Verfahren betroffen und seien nunmehr zutreffend auf sie persönlich umadressiert worden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. Juni 2021 abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Abgrenzung von Spenden im Sinne des Parteiengesetzes und Direktspenden zugelassenen Berufung, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die Zahlungen der U... und der U... zu Unrecht als Spenden im Sinne des Parteiengesetzes angesehen. Tatsächlich handele es sich bei diesen Zahlungen um sogenannte Kandidatenspenden zugunsten von Frau Dr. Alice Weidel als für den Bundestag kandidierende Einzelperson. Schon aus § 24 Abs. 4 PartG, wonach Spenden nur zwei von insgesamt elf unterschiedlichen Einnahmearten der Parteien seien, ergebe sich, dass nicht jede auf dem Konto einer Partei eingehende Zahlung, die nicht Mitglieds- oder Mandatsträgerbeitrag sei, eine Spende sein müsse. Unzutreffend sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, sog. Direktspenden, also Spenden an Einzelpersonen, seien nur dann denkbar, wenn die Einzelperson unmittelbarer Empfänger der Zahlung sei. § 25 Abs. 1 Satz 4 PartG, auf den sich das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang stütze, diene lediglich der Abgrenzung der Verantwortlichkeit in Fällen, in denen einzelne Parteimitglieder an die Partei gerichtete Spenden entgegennähmen, enthalte dagegen keine Fiktion der (rechtlichen) Eigenschaft einer bei der Partei eingehenden Zahlung als Parteispende. Der Gesetzgeber habe damit klargestellt, wann eine Parteispende durch die Partei erlangt sei und die damit verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen auslöse, jedoch keine Regelung der Frage getroffen, ob eine bei einer Partei eingegangene Zahlung eine Parteispende darstelle. Der Bundesgerichtshof habe in seinem Urteil vom 28. Oktober 2004 (3 StR 301/03) darauf hingewiesen, dass Parteispenden im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 PartG nur solche Zuwendungen seien, die der Partei im Ergebnis zur freien Verwendung zuflössen; würden sie dagegen von dem Zuwendenden mit der ausdrücklichen Zweckbestimmung verbunden, dass die Mittel zur Finanzierung des Wahlkampfes eines bestimmten Kandidaten zu verwenden seien, so liege keine Parteispende vor, sondern eine Direktzuwendung an den Kandidaten im Sinne einer Schenkung. Dass der Zufluss von Zahlungen an die Partei die Parteispendeneigenschaft gerade noch nicht begründe, ergebe sich auch aus der Erwägung, dass die Parteien es anderenfalls in der Hand hätten, ihre Eigenmittel durch gezielte Durchleitung bzw. Vereinnahmung nicht an sie gerichteter Mittel zu erhöhen und auf diese Weise die relative Obergrenze für die staatliche Teilfinanzierung nach § 18 Abs. 5 PartG zu ihren Gunsten zu manipulieren. Komme es für die Einordnung einer Zuwendung als Kandidaten- oder Parteispende auf den Spenderwillen an, so gelte hier, dass dieser Wille eindeutig feststellbar gewesen und durch den in den Überweisungen jeweils angegebenen Verwendungszweck „Wahlkampfspende Alice Weidel Social Media“ zum Ausdruck gekommen sei. Dies habe die Kreisschatzmeisterin auch so aufgefasst, wie Ihre E-Mail an den Landesschatzmeister vom 10. August 2017 zeige, in der ausdrücklich die Rede davon gewesen sei, dass Alice Weidel Zuwendungen eines Gönners aus der Schweiz bekomme. Der Überweisende, Herr M..., habe dies in seiner Vernehmung im September 2019 ebenfalls ausdrücklich so erklärt. Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht den Spenderwillen für nicht eindeutig feststellbar halte, sei zu berücksichtigen, dass für die Frage, ob eine Zuwendung als Kandidaten- oder als Parteispende zu qualifizieren sei, auf die ex-ante-Perspektive abzustellen sei. Aus dieser Perspektive sei der Zuwendende - die U... bzw. die U... - klar erkennbar gewesen. Die später übermittelten 14 Spendernamen seien der Klägerin zum Zeitpunkt der Zahlungseingänge Mitte 2017 nicht bekannt gewesen. Dem Eingang der Zahlungen auf dem Kreisverbandskonto komme demgegenüber keine entscheidende Bedeutung zu. In der Praxis werde es Personen, die an einen Kandidaten einer Partei persönlich spenden wollten, regelmäßig nicht möglich sein, dessen Bankverbindung zu ermitteln, sondern sei es naheliegend, die Gelder an die örtliche Parteiorganisation mit der Anweisung zur Weiterleitung an den Kandidaten zu überweisen. Dass es sich um eine Kandidatenspende gehandelt habe, ergebe sich im Übrigen auch nach dem Grundsatz der gesetzeskonformen Auslegung, denn im Falle der Auslegung als zweckgebundene Parteispende wäre diese entweder als sog. Auslandsspende nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 PartG oder als sog. Strohmannspende nach § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG unzulässig gewesen. Gegen eine Parteispende spreche auch, dass die U... bzw. U... gerade keine Spendenquittung erbeten hätten. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Zahlungen mit der Umbuchung auf das eigens für Frau Weidel eingerichtete Wahlkampfkonto in ihren tatsächlichen Verfügungsbereich gelangt und damit dem Zugriff des Kreisverbandes in Gestalt ihrer Vorstandsmitglieder im Wesentlichen entzogen worden seien. Bei den von diesem Konto bezahlten Rechnungen habe es sich nicht um Angelegenheiten der Partei, sondern um persönliche Angelegenheiten von Frau Weidel gehandelt. Schließlich habe es auf Seiten der Klägerin auch an dem im Rahmen des § 31c Satz 1 PartG erforderlichen Verschulden gefehlt. Selbst wenn die Kreisschatzmeisterin gehalten gewesen wäre, sich Gewissheit über die Person des Spenders zu verschaffen, wäre dies nur durch Kontaktaufnahme mit deri...oder der U... möglich gewesen, von denen mit Blick auf die Einlassung des Herrn M... die Auskunft zu erwarten gewesen wäre, dass es sich nicht um Parteispenden, sondern um Kandidatenspenden zugunsten der Frau Weidel handelte.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Juni 2021 zu ändern und den Bescheid des Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 19. November 2020 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, nach der Systematik des § 25 Abs. 1 PartG gelte dieses Gesetz nur für die Spenden nicht, die an ein Parteimitglied unmittelbar, persönlich, ausschließlich und erklärtermaßen für dessen eigene politische Zwecke geleistet worden seien. Ein solcher Fall sei angesichts des Eingangs der Spenden unmittelbar auf dem Konto des Kreisverbandes Bodenseekreis der Klägerin nicht gegeben. Die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs von Oktober 2004 als „Direktspende“ angesehene Zuwendung habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner späteren Entscheidung vom 26. Juli 2006 angesichts der objektiven Gegebenheiten als Parteispende eingestuft. Bei den fraglichen Zuwendungen sei der Spenderwille schon deshalb nicht eindeutig feststellbar gewesen, weil der wirkliche Spender jedenfalls im Zeitpunkt der Annahme der Spenden unbekannt gewesen sei. Im Übrigen ergebe sich aus dem E-Mail-Schriftwechsel zwischen Kreisschatzmeisterin und Landesschatzmeister, dass auch die Klägerin die Spenden im Zeitpunkt ihres Eingangs als zweckgebundene Parteispenden, nicht aber als Direktspenden für Frau Weidel eingestuft habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten und der auf CD-ROM übermittelten elektronischen Ermittlungsakte des Strafverfahrens 40 Js 27643/18 der Staatsanwaltschaft Konstanz Bezug genommen, die vorliegen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Präsidenten des Deutschen Bundestags vom 19. November 2020 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach § 31c Satz 1 PartG entsteht gegen eine Partei, die Spenden unter Verstoß gegen § 25 Abs. 2 PartG angenommen und nicht gemäß § 25 Abs. 4 PartG an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet hat, ein Anspruch in Höhe des Dreifachen des rechtswidrig erlangten Betrages; bereits abgeführte Spenden werden angerechnet. Der Präsident stellt die Verpflichtung der Partei zur Zahlung des Betrages durch Verwaltungsakt fest (§ 31c Satz 3 PartG).
Die Klägerin hat in der Zeit von Juli bis September 2017 Spenden in Höhe von insgesamt 132.005,52 €, unter Verstoß gegen § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG angenommen. Das Dreifache dieses Betrages entspricht der Höhe des in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Zahlungsanspruchs.
Bei den 17 zwischen dem 14. Juli 2017 und dem 13. September 2017 auf dem Geschäftskonto 7...des Kreisverbandes Bodenseekreis der Klägerin eingegangenen Beträgen zwischen 5.242,06 € und 8.138,18 €, überwiesen von der U... und der U... in 16 Teilbeträgen zu je 9.000 CHF und einem Teilbetrag von 6.000 CHF, handelte es sich um Parteispenden und nicht, wie die Klägerin meint, um sogenannte Direkt- oder Kandidatenspenden, auf die die Regelungen des Parteiengesetzes keine Anwendung finden.
Spenden sind nach der Legaldefinition in § 27 Abs. 1 PartG über Mitgliedsbeiträge (Satz 1) und Mandatsträgerbeiträge (Satz 2) hinausgehende Zahlungen (Satz 3) einschließlich Sonderumlagen und Sammlungen sowie geldwerte Zuwendungen aller Art, sofern sie nicht üblicherweise unentgeltlich Parteien außerhalb eines Geschäftsbetriebes zur Verfügung gestellt werden oder eine hierfür dennoch vereinbarte Vergütung an die Partei zurückgeleitet oder auf eine solche Vergütung verzichtet wird (Satz 4). Parteien sind nach § 25 Abs. 1 PartG berechtigt, Spenden anzunehmen (Satz 1). Eine Spende kann bis zu einem Betrag von 1.000 € mittels Bargeld erfolgen (Satz 2). Parteimitglieder, die Empfänger von Spenden an die Partei sind, haben diese unverzüglich an ein für Finanzangelegenheiten von der Partei satzungsmäßig bestimmtes Vorstandsmitglied weiterzuleiten (Satz 3). Spenden sind von einer Partei erlangt, wenn sie in den Verfügungsbereich eines für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieds oder eines hauptamtlichen Mitarbeiters der Partei gelangt sind; unverzüglich nach ihrem Eingang an den Spender zurückgeleitete Spenden gelten als nicht von der Partei erlangt (Satz 4).
Von einer - gesetzlich nicht definierten - Direkt- oder Abgeordnetenspende, auf die die Regelungen des Parteiengesetzes keine Anwendung finden, ist die Rede, wenn eine Spende an Abgeordnete oder Kandidaten persönlich gerichtet ist, also deren (politische) Arbeit unterstützen soll (so BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - 6 C 20.05 - juris Rn. 87; s.a. Jochum, in: Ipsen, PartG, 2. Aufl., § 25 Rn. 11; Austermann, ZParl 2010, 527, 528; Saliger, Parteiengesetz und Strafrecht, 2005, S. 81). Eine solche Direktspende liegt nicht immer schon dann vor, wenn eine Zuwendung - unabhängig davon, ob sie zunächst der Partei zufließt - von dem Spender mit der ausdrücklichen Zweckbestimmung verbunden wurde, dass die Mittel zur Finanzierung des Wahlkampfes eines bestimmten von der Partei aufgestellten Kandidaten zu verwenden sind (so noch BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 3 StR 301/03 - juris Rn. 37). Das hätte zur Folge, dass Parteispenden im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 PartG nur solche Zuwendungen wären, die der Partei zur freien Verwendung zuflössen und die Abgrenzung von Partei- und Direktspenden letztlich auf die Frage verlagert würde, ob der Zuwendende eine ausdrückliche Zweckbestimmung oder lediglich einen nicht verpflichtenden Verwendungswunsch geäußert hat. Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht für „nicht zweifelhaft“ gehalten, dass eine Spende „an die Partei“ und keine Direktspende gegeben ist, wenn der Spendenbetrag auf das Parteikonto überwiesen und zudem zu Parteizwecken wie der Finanzierung einer Wahlkampfwerbekampagne verwendet worden ist (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - 6 C 20.05 - juris Rn. 87).
Es kann dahinstehen, ob eine Parteispende immer schon dann gegeben ist, wenn eine Zuwendung - wie hier - unmittelbar in die Parteikasse fließt. Hierfür spricht die Funktion des § 25 PartG, dem Transparenzgebot des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG Rechnung zu tragen, wonach die Parteien verpflichtet sind, über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft zu geben. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die politische Willensbildung innerhalb einer Partei von Personen oder Organisationen erheblich beeinflusst werden kann, die den Parteien in größerem Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung stellen. Eine derartige Verflechtung von politischen und wirtschaftlichen Interessen soll offen gelegt werden, damit die Wähler sich unter anderem über die Kräfte unterrichten können, die die Politik der Parteien bestimmen, und die Möglichkeit haben, die Übereinstimmung zwischen den politischen Programmen und dem Verhalten derer zu prüfen, die mit Hilfe finanzieller Mittel auf die Parteien Einfluss zu nehmen suchen. Zugleich soll die innere Ordnung der Parteien durch die Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gegen undemokratische Einflüsse gesichert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2004 - 2 BvR 383/03 - juris Rn. 174). Das strafbewehrte (§ 31d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PartG) Gebot, Parteispenden, die bis zu einem Betrag von 1.000 € mittels Bargeld erfolgen können (§ 25 Abs. 1 Satz 2 PartG) unverzüglich an ein für Finanzangelegenheiten satzungsmäßig bestimmtes Vorstandsmitglied weiterzuleiten (§ 25 Abs. 1 Satz 3 PartG) und die Normierung von Annahmeverboten in § 25 Abs. 2 PartG sollen die Bildung „schwarzer Kassen“ verhindern und Klarheit über die Herkunft von Parteispenden im Hinblick auf damit verbundene Möglichkeiten der Einflussnahme schaffen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es dem Ziel der Regelung, Klarheit beim Zufluss von Spenden in die Parteikasse zu schaffen, zuwiderliefe, wenn eine Partei die Möglichkeit hätte, auf ihren Konten eingehende Spenden als Direktspenden zu deklarieren und sie auf diese Weise zunächst zu „parken“. So lag der Fall hier, denn zwischen dem Eingang der Spenden auf dem Kreisverbandskonto und der Weiterleitung des als „Wahlkampfkonto“ beworbenen weiteren Konto lagen jeweils mindestens zwei, in der überwiegenden Zahl der Fälle etwa vier Wochen.
Auch wenn man in Fällen der Überweisung auf ein Parteikonto nicht von vornherein eine Parteispende bejaht, sondern für die Abgrenzung von Partei- und Direktspenden maßgeblich auf die Zweckbestimmung nach dem Willen des Spenders abstellt, der, wenn er sich nicht eindeutig äußert, nach objektiven Kriterien, unter Gesamtbetrachtung aller erkennbaren Anhaltspunkte im Einzelfall, bzw. nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) zu bestimmen ist (vgl. Jochum in: Ipsen, Parteiengesetz, 2. Aufl., § 25 Rn. 11; Kersten in: Kersten/Rixen, Parteiengesetz und europäisches Parteienrecht, § 27 Rn. 43 ff.; Helmes, Spenden an politische Parteien und an Abgeordnete des Deutschen Bundestages, 2014, S. 316 ff.), hat der Zufluss einer Spende in die Parteikasse bzw. auf ein Parteikonto jedenfalls eine so gewichtige Indizwirkung, dass es besonderer Gründe bedarf, um eine Parteispende zu verneinen und eine Direktspende anzunehmen. An derartigen besonderen Gründen fehlt es hier. Im Gegenteil sprechen alle Umstände dagegen, dass es sich bei den insgesamt 17 Überweisungen der U...bzw.x... aus der Schweiz um eine persönliche Schenkung an Frau Weidel als Wahlkreis- und Spitzenkandidatin handelte. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine Parteispende oder eine Direktspende vorliegt, ist - ebenso wie für die Zulässigkeit einer Spende (dazu BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - 6 C 20.05 - juris Rn. 89; Urteil vom 25. April 2013 - 6 C 5.12 - juris Rn. 20) - die ex-ante-Sicht, hier also der Zeitpunkt des Eingangs der Spende.
Dabei kommt es zunächst nicht darauf an, dass zumindest bei rückwirkender Betrachtung der Wille des „wirklichen“ Spenders schon deshalb nicht eindeutig feststellbar ist, weil nach wie vor nicht bekannt ist, von wem die Spenden letztlich stammten. Der für die U... handelnde Geschäftsführer M... hat erklärt, bei den Überweisungen handele es sich nicht um eigene Spenden, sondern er habe sie auf Bitten eines Geschäftsfreundes getätigt, der deutscher Staatsangehöriger sei, dessen Namen er aber nicht genannt hat. Ob es sich bei diesem Geschäftsfreund um den deutschen Staatsangehörigen Herrn H... handelte, ist nicht abschließend geklärt worden, auch wenn dafür spricht, dass von dessen Konto am 7. Juli 2017, also kurz vor der ersten Überweisung auf das Geschäftskonto des Kreisverbands Bodenseekreis der Klägerin, ein Betrag von 155.000 CHF auf das Konto der U... überwiesen worden ist. Jedenfalls kann nicht angenommen werden, dass es sich bei den in der später von Herrn M... an die Klägerin übermittelten Liste aufgeführten 14 Einzelspendern um die wirklichen Spender gehandelt hätte. Abgesehen davon, dass mehrere der dort genannten Personen in polizeilichen Vernehmungen ausgesagt haben, die Spenden stammten nicht von ihnen, sie hätten nur ihre Unterschrift geleistet, weil ihnen dafür jeweils 1.000 € versprochen worden seien, ist die Liste in ihrer Fassung von Dezember 2018, die eine Aufschlüsselung nach Einzelbeträgen enthalten sollte, in sich unstimmig und deckt sich nicht mit den konkreten Überweisungen. In der Liste ist die Rede von 14 Einzelbeträgen in Höhe von 9.500 CHF bzw. in einem Fall 10.500 CHF. Das ergibt schon nicht den angenommenen Gesamtbetrag von 150.000 CHF (sondern nur 134.000) und entspricht auch nicht den erfolgten 17 Zahlungen in Höhe von jeweils 9.000 CHF bzw. in einem Fall 6.000 CHF. Letztlich hat Herr M... in seiner Stellungnahme im September 2019 auch nicht mehr daran festgehalten, dass es sich bei den aufgeführten Personen um die wahren Spender handele.
Bezogen auf den für die Ermittlung des Spenderwillens - und damit für die Abgrenzung zwischen Partei- und Direktspende - maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs der Gelder auf dem Geschäftskonto des Kreisverbandes Bodenseekreis der Klägerin wird die Indizwirkung der Überweisung auf das Parteikonto nicht durch die Argumentation der Klägerin relativiert, das stehe der Annahme einer Kandidatenspende nicht entgegen, weil dem Spendenwilligen ein Konto des Kandidaten bzw. der Kandidatin möglicherweise nicht bekannt sei. Zum einen gibt die Klägerin selbst an, dass sie im Wahlkampf auf die Möglichkeit hingewiesen habe, „direkt“ für die Kandidatin auf ein weiteres Konto zu spenden, bei dem es sich allerdings auch um ein Parteikonto handelte, auf das neben der Kandidatin auch die Kreisschatzmeisterin Zugriff hatte. Unabhängig davon ist nicht erkennbar, dass es einem Spender, der seine Spende im Sinne einer persönlichen Schenkung direkt einer bestimmten Kandidatin zuleiten will, nicht möglich sein sollte, mit ihr gegebenenfalls über die Partei Kontakt aufzunehmen, um Kontodaten zu erfragen. Als einziges Hindernis kommt in Betracht, dass ein Spender anonym bleiben möchte. Dieser Gesichtspunkt, der die Möglichkeit, eine Parteispende zulässigerweise entgegenzunehmen, nach § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG erheblich einschränkt, kann nicht dazu führen, eine Überweisung auf ein Parteikonto - etwa nach dem von der Berufung bemühten Grundsatz gesetzeskonformer Auslegung - als Direktspende zu betrachten und damit das Annahmeverbot des § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG für Spenden über 500 € zu umgehen. Die von der Klägerin heraufbeschworene Gefahr, durch die Deklarierung einer Spende als Parteispende die relative Obergrenze des § 18 Abs. 5 Satz 1 PartG zu manipulieren, wonach die Höhe der staatlichen Teilfinanzierung die Summe der Einnahmen nach § 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 7 PartG nicht überschreiten darf, ist nicht realistisch. Liegt trotz Überweisung auf ein Parteikonto eine Direktspende vor, so wäre es rechtswidrig, sie als Parteispende zu deklarieren und nicht an die Person weiterzuleiten, der sie zukommen soll. Zur Parteispende, die deren Einnahmen zuzurechnen wäre, würde die Zuwendung in einem solchen Fall erst dann, wenn die empfangende Person sie ihrerseits der Partei widmet.
Die Überweisungen sind nicht im Hinblick auf den jeweils angegebenen Verwendungszweck „Wahlkampfspende Alice Weidel Social Media“ als Direktspenden an die Kandidatin anzusehen. Dem lässt sich zwar als Motiv der Spenden die Unterstützung des Wahlkampfs von Frau Weidel entnehmen, und zwar - dafür spricht die Überweisung auf das Konto des Kreisverbands - nicht nur als Spitzenkandidatin der AfD in Deutschland, sondern auch ihre Wahlkreiskandidatur. Der Zusatz „Social Media“ verstärkt die Zweckbestimmung für den - gerade auch in diesen Medien geführten - Wahlkampf, deutet aber nicht darauf hin, dass es sich um eine Direktspende im Sinne einer persönlichen Schenkung an Frau Weidel handele.
Dem Umstand, dass die Überweisungen nicht mit der Bitte um Spendenbescheinigungen verbunden waren (vgl. dazu Kersten, in: Kersten/Rixen, Parteiengesetz und europäisches Parteienrecht, § 27 Rn. 52; Jochum, in: Ipsen, PartG, § 25 Rn. 11) kommt in diesem Zusammenhang keine belastbare Indizwirkung gegen das Vorliegen von Parteispenden zu. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann es verschiedene Gründe dafür geben, im Falle von Parteispenden auf einer Spendenbescheinigung zu verzichten. Hier ging es um Überweisungen durch in der Schweiz ansässige Unternehmen. Schon dieser Umstand konnte ein bei Eingang der Überweisung erkennbarer Grund dafür sein, sich nicht um Spendenbescheinigungen zu bemühen, zumal von Anfang an die Möglichkeit im Raum stand, dass der eigentliche Spender - wie von Herrn M... später bestätigt - unbekannt bleiben wollte.
Soweit in Ergänzung zum maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont der subjektiven Einschätzung der Empfänger indizielle Bedeutung zukommen kann, ist hier zu berücksichtigen, dass die Kreisschatzmeisterin als in Art. 19 Abs. 1 der Satzung des Kreisverbandes Bodensee vorgesehenes, für Finanzangelegenheiten zuständiges Mitglied des Kreisvorstands in ihren ersten E-Mails an den Landesschatzmeister zwar davon spricht, dass Frau Weidel „aktuell Zuwendungen für die Wahl“ bekomme und „ein Gönner aus der Schweiz“ sie „wöchentlich mit mehreren tausend CHF“ unterstütze. Daraus ergibt sich indessen noch nicht, dass es sich nach der Wahrnehmung der Schatzmeisterin um private Zuwendungen an Frau Weidel persönlich und nicht um Parteispenden zwecks Unterstützung ihres Wahlkampfs handelte. Nachdem der Landesschatzmeister ihr mit der Gegenfrage geantwortet hatte, ob die Beträge direkt an Frau Weidel gingen oder auf das Konto des Kreisverbandes überwiesen würden, verbunden mit dem Hinweis, wenn es Beträge sein, die Frau Weidel direkt zuflössen, seien es private Schenkungen, wenn sie über das Kreisverbandskonto liefen, seien es hingegen ganz normale Spenden, wobei es im Falle einer Zweckbindung wichtig sei, dass die Gelder auch für den Wahlkampf von Frau Weidel eingesetzt würden, hat die Kreisschatzmeisterin die Beträge nicht etwa auf ein privates Konto von Frau Weidel überwiesen, sondern - mit einiger Verzögerung - auf das für ihren Wahlkampf bestimmte weitere Parteikonto. Hierbei handelte es sich nach den vorliegenden Bankunterlagen - wie ausgeführt - um ein Konto, dessen Inhaber der Kreisverband Bodenseekreis der Klägerin war, und für das - nur, aber immerhin - neben Frau Weidel auch die Kreisschatzmeisterin Kontovollmacht hatten. Das spricht dafür, dass es sich nicht nur nach dem objektiven, sondern auch nach dem subjektiven Empfängerhorizont um Parteispenden mit der Zweckbindung des Einsatzes im Wahlkampf von Frau Weidel handelte. Darauf, dass von diesem Konto an die Klägerin adressierte Rechnungen - u.a. Anwaltsrechnungen für Rechtsstreitigkeiten von Frau Weidel, aber auch Rechnungen für Social Media-Aktivitäten oder -Produktionen wie Videos - bezahlt wurden, kommt es danach ebenso wenig an, wie auf den Umstand, dass diese Rechnungen nach dem Vorbringen der Klägerin später an Frau Weidel umadressiert worden seien. Im Übrigen hat auch Frau Weidel in ihren ersten Pressereaktionen im November 2018 die Auffassung vertreten, es habe sich nicht um persönliche Spenden an sie gehandelt, sondern um Spenden an ihre Partei. Dass sie sich zuvor im Januar 2018 an die Kreisschatzmeisterin gewandt hatte mit der Frage, ob sie die Spenden gegenüber dem Bundestag angeben müsse, mag dafür sprechen, dass sie Zweifel an der zutreffenden rechtlichen Einordnung der Spenden hatte, belegt aber jedenfalls nicht, dass sie von nur ihr persönlich zugewendeten Schenkungen ausgegangen wäre.
Die Klägerin hat die Parteispenden im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 4 PartG mit Eingang auf dem Geschäftskonto des Kreisverbandes erlangt. Die Fiktion des Nichterlangens nach § 25 Abs. 1 Satz 4, 2. Alt. PartG kommt ihr nicht zugute, denn die Spenden sind nicht unverzüglich nach ihrem Eingang an den Spender zurückgeleitet worden. Unverzüglich bedeutet in diesem Zusammenhang „ohne schuldhaftes Zögern“ (vgl. Jochum, in: Ipsen, PartG, 2. A., § 25 Rn. 17, Kersten, in: Kersten/Rixen, PartG, § 25 Rn. 45; s.a. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2014 - OVG 3 B 16.13 - juris Rn. 58 zu § 23b PartG, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 25. April 2014 - 6 C 5.12 - juris Rn. 55), wobei der Partei die Möglichkeit von Ermittlungen und Nachprüfungen in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Entgegennahme der Spende eingeräumt wird (BVerwG, Urteil vom 25. April 2014 - 6 C 5.12 - juris Rn. 55). Die fraglichen Spenden sind im Zeitraum vom 14. Juli 2017 bis zum 13. September 2017 auf dem Geschäftskonto des Kreisverbandes eingegangen, sie sind - mit Ausnahme der versehentlich unterbliebenen Rücksendung der am 25. Juli 2017 valutierten Überweisung von 8.110,25 € - am 13. April 2018 an die U...undz...zurückgeleitet worden. Abgesehen von der Nachfrage der Kreisschatzmeisterin an den Landesschatzmeister im August 2017 ist nicht erkennbar, dass es Ermittlungen oder Nachprüfungen gegeben hätte, obwohl dazu schon der Umstand Anlass gegeben hätte, dass es sich um beträchtliche Überweisungen von Unternehmen aus der Schweiz handelte, so dass Annahmeverbote nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 PartG, aber auch nach § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG, im Raum standen. Vielmehr wurden die Spenden auf das beim Kreisverband für Frau Weidel geführte Wahlkampfkonto umgeleitet. Erst im Januar 2018, nach dem Gespräch der Kreisschatzmeisterin mit Frau Weidel, die sich fragte, ob sie die Spenden in ihrem Fragebogen für den Deutschen Bundestag angeben müsse, scheint eine interne Prüfung begonnen zu haben, die letztlich zur Zurückleitung der Spenden führte. Schon angesichts des langen Zeitraums zwischen September 2017 und Januar 2018, in dem abgesehen von der Umbuchung auf das Wahlkampfkonto nichts passierte, kann von einer unverzüglichen Zurückleitung im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 4 PartG nicht mehr die Rede sein.
Die Annahme der Spenden verstieß gegen das Annahmeverbot des § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG. Nach dieser Vorschrift sind von der Befugnis der Parteien, Spenden anzunehmen, Spenden ausgeschlossen, soweit sie im Einzelfall mehr als 500 € betragen und deren Spender nicht feststellbar sind, oder bei denen es sich erkennbar um die Weiterleitung einer Spende eines nicht genannten Dritten handelt. Maßgeblich sind die Umstände im Zeitpunkt der Annahme der Spende bzw. nach Ablauf einer Überprüfungsfrist (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - 6 C 20.05 - juris Rn. 89; Urteil vom 25. April 2013 - 6 C 5.12 - juris Rn. 55). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Auch wenn sich erst später, bei der Vernehmung des Herrn M..., herausgestellt hat, dass hinter den Überweisungen der U... und U... (vermutlich) ein Bekannter von ihm stand, der namentlich nicht genannt werden wollte, hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass dieser Spender schon zum Zeitpunkt des Eingangs und der Annahme der Spenden objektiv nicht feststellbar war und die Kreisschatzmeisterin bei Eingang mehrerer, jeweils knapp unterhalb des Gegenwerts von 10.000 CHF liegender Überweisungen aus der Schweiz, Anlass hatte nachzuforschen, wer als wahrer Spender hinter den Überweisungen stand. Das galt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Überweisungen von einem Unternehmen getätigt wurden, dessen Name nicht allgemein oder überregional und auch der Schatzmeisterin nicht bekannt war. Anderes hat weder sie noch die Klägerin behauptet, auch in der E-Mail an den Landesschatzmeister ist nicht von einem konkret benannten Spender, sondern vage von einem „Gönner aus der Schweiz“ die Rede, der Frau Weidel wöchentlich mit mehreren tausend CHF unterstütze. Es bedarf danach nicht der Entscheidung, ob auch die zweite Variante des Spendenannahmeverbots nach § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG erfüllt ist, weil bei Eingang und Annahme der Spenden nach den konkreten Umständen - kommentarlose Überweisung von Spenden in jeweils knapp unter der Grenze von 10.000 € für die Offenlegungspflicht nach § 27 Abs. 2 Satz 2 PartG liegenden Einzelbeträgen durch in der Schweiz ansässige, dem Empfänger nicht bekannte Unternehmen - alles dafür sprach, dass es sich um die Weiterleitung von Spenden nicht genannter Dritter handelte und dies für die Kreisschatzmeisterin, wie die Formulierung von dem „Gönner aus der Schweiz“ zeigt, auch erkennbar war. Ebenso kann offen bleiben, ob die Klägerin darüber hinaus gegen das Spendenannahmeverbot aus § 25 Abs. 2 Nr. 3 PartG verstoßen hat, wonach von der Befugnis der Parteien, Spenden anzunehmen, Spenden von außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ausgeschlossen sind, oder ob angesichts der Angaben des Herrn M..., er habe die Spenden auf Bitten eines deutschen Staatsangehörigen überwiesen, die Ausnahme des § 25 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a PartG eingreift, die für den Fall gilt, dass die Spenden einer Partei unmittelbar aus dem Vermögen eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Bürgers der Europäischen Union oder eines Wirtschaftsunternehmens, dessen Anteile sich zu mehr als 50 vom Hundert im Eigentum von Deutschen im Sinne des Grundgesetzes oder eines Bürgers der Europäischen Union befinden oder dessen Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, zufließen.
Die nach § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG unzulässigen Spenden sind von der Klägerin nicht unverzüglich im Sinne des § 25 Abs. 4 PartG an den Präsidenten des Deutschen Bundestags weitergeleitet worden. Die Kreisschatzmeisterin hat ihm nur einen Betrag von 8.110,25 €, den sie nach ihren eigenen Angaben bei den Rücküberweisungen am 13. April 2018 übersehen hatte, weitergeleitet, und zwar im November 2018. Das war jedenfalls deshalb nicht mehr unverzüglich, weil sich an den Rücküberweisungen an die U... bzw. die U... im April 2018 zeigt, dass die Klägerin spätestens zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen ist, dass sie die Spenden nicht hätte annehmen dürfen. Danach hat es noch mehr als ein halbes Jahr gedauert, bis die einzelne Spende an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet wurde.
Es kann schließlich auch dahinstehen, ob § 31c Satz 1 PartG als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal Verschulden hinsichtlich des Verstoßes gegen das Spendenannahmeverbot des § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG Partei voraussetzt, weil die Sanktion anderenfalls unverhältnismäßig wäre (für § 31b PartG offen gelassen vom BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2019 - 2 BvR 547/13 - juris Rn. 36 ff., 39). Hier hat die Klägerin durch die zuständige Kreisschatzmeisterin bei der Annahme und der unterlassenen rechtzeitigen Weiterleitung der Spende jedenfalls fahrlässig gehandelt. Sie musste, wie ausgeführt, erkennen, dass es sich bei den auf dem Konto des Kreisverbands eingegangenen Spenden für den Wahlkampf von Frau Weidel um Parteispenden handelte, und dass der Spender - von ihr in ihrer E-Mail an den Landesschatzmeister als „ein Gönner aus der Schweiz“ bezeichnet - nicht bekannt war. Selbst wenn sie angenommen hätte, es handele sich bei der U... oder Z...um die wahren Spender, wäre es ihre Aufgabe gewesen, sich zu vergewissern, ob die in etwa wöchentlichem Abstand und mit hohen Beträgen eingehenden Spenden tatsächlich von dort herrührten.
Eine sanktionsbefreiende Selbstanzeige, die die Klägerin nicht abgegeben hat, sieht § 23b Abs. 2 PartG nur für Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht (§ 23b Abs. 1 PartG) vor. Um solche geht es hier nicht. Die bei Annahme unzulässiger Spenden gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Sanktionsbefreiung ist die unverzügliche Weiterleitung nach § 25 Abs. 4 PartG. Ein darüber hinausgehender Bedarf für Sanktionsbefreiung ist nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Angesichts der Umstände des Einzelfalls, die hier die Einordnung der Spenden als Parteispenden begründen, stellen sich über diesen Einzelfall hinaus klärungsbedürftige und -fähige Fragen der Abgrenzung von Spenden im Sinne des Parteiengesetzes und Direktspenden nicht entscheidungserheblich.