Gericht | VG Potsdam 16. Kammer | Entscheidungsdatum | 22.06.2023 | |
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Aktenzeichen | 16 K 5677/17 | ECLI | ECLI:DE:VGPOTSD:2023:0622.16K5677.17.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 4 Abs 1 S 1 Nr 1 UmwRG, § 4 UVPG, § 15 Abs 1 WaldG BB, § 3 BImSchG, § 32ff BNatSchG, § 35 Abs 3 S 1 Nr 3 BauGB, Art 12 GG, Art 14 GG, § 4 BImSchG, § 10 BImSchG, § 19 BImSchG, § 22 BImSchG, § 44 BNatSchG, § 18 UVPG, § 20 Abs 1 WaldG BB, § 23 Abs 1 WaldG BB |
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt.
Der Kläger wendet sich gegen eine von dem Beklagten erteilte bauaufsichtliche Zustimmung zur Errichtung und zum Betrieb eines Sprengplatzes durch die Beigeladene.
Der Kläger ist seit dem Jahre 2004 Eigentümer einer ca. 250 Hektar großen Waldfläche in dem Ortsteil H...der Stadt B... in dem Landkreis Teltow-Fläming, auf der er einen forst- und jagdwirtschaftlichen Betrieb führt. Er beschäftigt zu diesem Zweck Waldarbeiter und Hilfskräfte für die Organisation des Jagdbetriebes. Holz und Wildfleisch vermarktet er an private und gewerbliche Dritte. Die Eigentumsflächen ergeben einen Eigenjagdbezirk, wobei der Kläger einen Teil der Eigenjagd an Dritte verpachtet.
Die Beigeladene ist eine technisch-wissenschaftliche Bundesanstalt und Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Sie betreibt Materialforschung und -prüfung mit dem Ziel, die Sicherheit in Technik und Chemie weiterzuentwickeln.
Auf einem ca. 12 km² großen, seit Anfang der 1990er betriebenen und östlich der Waldflächen des Klägers gelegenen Testgelände führt die Beigeladene auf den Freiversuchsflächen Prüfungen auf den Gebieten des Gefahrgutgesetzes, der Gefahrstoffverordnung, des Sprengstoffgesetzes, des Beschussgesetzes und Aufgaben im Rahmen der Bestimmungen über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke durch. Auf dem Testgelände befindet sich bereits ein Sprengplatz, dessen Mitte ca. 2,5 km von den Waldflächen des Klägers entfernt ist.
Nordöstlich an das Testareal grenzt das Gelände des Munitionszerlegungsbetriebes des Kampfmittelbeseitigungsdienstes des Landes Brandenburg, auf dem sich ein weiterer Sprengplatz befindet.
Die Waldflächen des Klägers, das Testareal der Beigeladenen und das Gelände des Munitionszerlegungsbetriebes des Kampfmittelbeseitigungsdienstes liegen im Außenbereich.
Der B... beantragte unter dem 16. Juni 2015 bei dem Beklagten die Erteilung der bauaufsichtlichen Zustimmung zur Errichtung und zum Betrieb eines weiteren Sprengplatzes durch die Beigeladene im nordöstlichen, an die Waldflächen des Klägers angrenzenden Teil des bereits existierenden Testgeländes. Dieser Sprengplatz weist einen Durchmesser von 400 Metern auf, eignet sich für Sprengversuche mit einer Netto-Explosivstoffmasse von bis zu 150 kg TNT-Äquivalent und sein Mittelpunkt ist ca. 830 Meter von dem äußersten Rand der Waldflächen des Klägers entfernt.
Der Beklagte führte daraufhin ein bauaufsichtliches Zustimmungsverfahren durch. Die Antragsunterlagen wurden den zu beteiligenden Fachbehörden zur Stellungnahme und Prüfung zugeleitet. Eine Beteiligung des Klägers erfolgte nicht.
Mit Bescheid vom 20. Oktober 2016 erteilte der Beklagte dem B...antragsgemäß die bauaufsichtliche Zustimmung zur Errichtung und zum Betrieb eines weiteren Sprengplatzes durch die Beigeladene einschließlich einer forstrechtlichen Genehmigung zur dauerhaften Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart als Fläche besonderer funktionaler Prägung und eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser für die Brauchwasserversorgung.
Hiergegen hat der Kläger am 21. Oktober 2017 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass die streitgegenständliche Anlage bereits aus formellen Gründen aufzuheben sei, da ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren nach § 4 BImSchG und damit auch eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG hätten durchgeführt werden müssen. Zudem hätte nicht nur die Rodung der Waldflächen, sondern auch die Errichtung und der Betrieb des Sprengplatzes auf seine Umweltverträglichkeit nach § 4 UVPG geprüft werden müssen. Auch sei er zu Unrecht nicht angehört worden. Jedenfalls verstoße der Bescheid in materieller Hinsicht angesichts der mit den Detonationen einhergehenden Erschütterungen und Lärmimmissionen gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Überdies seien die relevanten Brandschutzvorschriften nicht eingehalten worden. Des Weiteren sei die arten- und naturschutzfachliche Prüfung fehlerhaft. Schließlich sei er in seinem als Teil der Eigentumsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als auch in seiner in Art. 12 Abs. 1 GG verankerten Berufsfreiheit verletzt. Denn durch den Sprengplatz werde der Jagdwert der bestehenden Eigenjagd gemindert. Der jährliche Schaden belaufe sich auf 15.000 €, der dem Betrag entspreche, den der Kläger durch die Verpachtung der Eigenjagd an Dritte hätte erzielen können, wenn kein weiterer Sprengplatz gebaut worden wäre.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2016 aufzuheben.
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigen den Genehmigungsbescheid und vertreten die Auffassung, dass die Klage bereits größtenteils unzulässig sei, da sich der Kläger überwiegend auf Normen berufe, die nicht zu seinem Schutze zu dienen bestimmt seien. Jedenfalls hätten weder ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren, eine Öffentlichkeitsbeteiligung noch eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen, da das streitgegenständliche Vorhaben weder unter die in der Anlage 1 zu dem UVPG gelisteten UVP-pflichtigen Vorhaben noch die im Anhang 1 der 4. BImSchV aufgezählten Anlagen, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, zu subsumieren sei. Jedenfalls führe der Sprengplatz nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen, da sich auf den angrenzenden Waldflächen des Klägers weder schutzbedürftige Bebauung befinde noch solche bauplanungsrechtlich zulässig sei. Zudem habe das Testgelände der Beigeladenen zum Zeitpunkt des Erwerbs der Waldflächen durch den Kläger bereits existiert. Darüber hinaus werde der Kläger vor jeder, nur an 40 Tagen des Jahres stattfindenden Sprengung rechtzeitig informiert, so dass er seinen forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechend darauf einstellen könne. Schließlich nehme die Beigeladene zahlreiche Maßnahmen vor, um die Immissionen auf das notwendige Maß zu reduzieren
Am 11. Juli 2018 hat die vormals zuständige 4. Kammer den auf Untersagung von Sprengungen bei Waldbrandgefahrenstufen 4 und 5 gerichteten Eilantrag des Klägers abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 26. September 2018 zurückgewiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2, 3 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
I. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Denn die durch den Beklagten erteilte bauaufsichtliche Zustimmung verletzt den Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Ein Aufhebungsanspruch folgt nicht aus der Verletzung formellen Rechts.
a. Der Kläger kann nicht geltend machen, durch die Wahl eines falschen Verfahrens in eigenen Rechten verletzt zu sein.
Er hat als Drittbetroffener keinen Rechtsanspruch auf Durchführung eines bestimmten Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahrens.
Der durch ein Vorhaben Betroffene hat im Falle der Verwirklichung eines Vorhabens ohne das objektiv-rechtlich erforderliche Genehmigungsverfahren nur einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch, soweit das Vorhaben ihn in seinen materiellen Rechten verletzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1990 - 7 C 55/89 - juris, Rn. 25). Ein Anspruch auf Durchführung eines bestimmten Genehmigungsverfahrens wurde bisher nur einer Gemeinde mit Blick auf ihre im Selbstverwaltungsrecht gründende gesamträumliche Planungsverantwortung zugebilligt in Bezug auf ein Vorhaben, das sie in ihrer Planungshoheit berührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1990 - 7 C 55/89 - juris, Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 - 4 C 40/86, juris, Rn. 45).
Unabhängig davon bedarf der verfahrensgegenständliche Sprengplatz nach der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) weder der Durchführung eines Genehmigungsverfahren gemäß § 10 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) noch eines vereinfachten Verfahrens gemäß § 19 BImSchG (vgl. dazu im Einzelnen Teil I. 1. b. (2) der Entscheidungsgründe). Einschlägig ist das von dem Beklagten gewählte bauaufsichtliche Zustimmungsverfahren nach § 72 Abs. 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBauO) in der Fassung vom 17. September 2008 (zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2010), der nach § 88 Abs. 4 Halbsatz 1 BbgBauO in der Fassung vom 15. November 2018 i. V. m. § 89 Abs. 4 Halbsatz 1 BbgBauO in der Fassung vom 19. Mai 2016 für die streitgegenständliche Anlage weiterhin anwendbar ist. Danach bedürfen Bauvorhaben des Bundes und der Länder unter bestimmten, hier erfüllten Voraussetzungen keiner Baugenehmigung, sondern der Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde.
b. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Aufhebung der bauaufsichtlichen Zustimmung mit Blick auf § 4 Abs. 1 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG).
Weder war für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung noch eine Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich.
(1) Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b UmwRG unter anderem verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist.
Das streitgegenständliche Vorhaben lässt sich nicht unter eine Nummer der in der Anlage 1 zu dem UVPG gelisteten UVP-pflichtigen Vorhaben subsumieren. Insbesondere handelt es sich nicht um eine Anlage im Sinne von Nummer 10.1 oder 10.2, da der Sprengplatz weder dazu dient, explosionsgefährliche Stoffe herzustellen, zu bearbeiten, zu verarbeiten, wiederzugewinnen oder zu vernichten, noch Munition oder sonstige Sprengkörper zu laden, zu entladen oder zu delaborieren. Vielmehr nutzt die Beigeladene bereits hergestellte und zugelassene explosionsgefährliche Stoffe, um in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf dem Sprengplatz bestimmte Materialien zu überprüfen oder zu erforschen. Dazu zählt etwa die Zertifizierung von Fenstern, Türen und Abschlüssen, die Bewertung von Schutzkonzepten für mobile und stationäre Einrichtungen oder die Bewertung der Gefahrwirkung von Großsprengungen.
Unabhängig vom Wortlaut steht auch die systematische Stellung der Nummern 10.1 und 10.2 in dem Abschnitt „sonstige Industrieanlagen“ einer Subsumtion der streitgegenständlichen Anlage unter die vorbezeichneten Nummern entgegen. Denn der Sprengplatz hat offenkundig keinen industriellen Charakter, da es sich nicht um verarbeitendes Gewerbe in Gestalt von Gewinnung von Rohstoffen, die Bearbeitung und Verarbeitung von Rohstoffen und Halbfabrikaten, die Herstellung von Endprodukten noch um Montage- und Reparaturarbeiten handelt. Die Beigeladene verfolgt bei ihrer Aufgabenwahrnehmung auch keine wirtschaftlichen Interessen im Sinne einer Gewinnerzielungsabsicht, sondern handelt ausschließlich im Interesse der öffentlichen Sicherheit im Bereich Technik und Chemie.
(2) Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b UmwRG zudem verlangt werden, wenn eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 UVPG oder im Sinne von § 10 BImSchG weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist.
Für das streitgegenständliche Vorhaben war eine Öffentlichkeitsbeteiligung weder nach § 18 UVPG noch nach § 10 BImSchG erforderlich.
Die Anwendbarkeit des § 18 UVPG scheitert bereits daran, dass es sich nach den vorstehenden Ausführungen nicht um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handelt.
§ 10 BImSchG ist ebenfalls nicht einschlägig, da es sich bei der Anlage der Beigeladenen nicht um ein Vorhaben im Sinne des Anhangs 1 der 4. BImSchV handelt. Insbesondere ist die allenfalls in Betracht kommende Nummer 10.1, die mit den Nummern 10.1 und 10.2 der Anlage 1 zu dem UVPG nahezu wortgleich ist, nicht einschlägig, da - wie bereits ausgeführt - der Sprengplatz nicht dazu dient, explosionsgefährliche Stoffe herzustellen, zu bearbeiten, zu verarbeiten, wiederzugewinnen oder zu vernichten. Die Beklagte und die Beigeladene weisen in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die Formulierung „zur Verwendung als Sprengstoffe“ in Nummer 10.1 nach Wortlaut, Sinn und Zweck und Entstehungsgeschichte der Norm keine Tatbestandsalternative neben der „Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung“ darstellt, sondern sich auf die drei genannten Tatbestandsalternativen bezieht.
c. Schließlich kann sich der Kläger auch nicht auf eine fehlende Anhörung berufen. Denn nach dem hier maßgeblichen § 72 Abs. 2 Satz 1 BbgBauO i. V. m. § 64 Abs. 2 Satz 1 BbgBauO in der Fassung vom 17. September 2008 hat die Bauaufsichtsbehörde die betroffenen Nachbarn von dem Vorhaben nur dann zu benachrichtigen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn es sich um eine Zulassung von Abweichungen nach § 60 BbgBauO in der Fassung vom 17. September 2008 oder Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB), die öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berühren können, handelt. Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor.
2. Die streitige bauaufsichtliche Zustimmung verletzt den Kläger auch materiell nicht in eigenen Rechten.
a. Soweit der Kläger meint, durch die bauaufsichtliche Zustimmung zur Errichtung und zum Betrieb des streitgegenständlichen Sprengplatzes werde das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verletzt, kann er damit keinen Erfolg haben.
Bei Außenbereichsvorhaben hat das Gebot der Rücksichtnahme in Bezug auf schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB eine ausdrückliche Regelung erfahren. Im Übrigen ist es, soweit es nicht um (schädliche) Immissionen geht, sondern um sonstige nachteilige Wirkungen eines Außenbereichsvorhabens, ein ungeschriebener öffentlicher Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 4 C 3/16 - juris, Rn. 11).
Die Anforderungen, die nach dem Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Demjenigen, der sein eigenes Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen will, ist insoweit ein Vorrang zuzugestehen, als er berechtigte Interessen nicht zurückzustellen braucht, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen. Das gilt verstärkt bei privilegierten Vorhaben, deren Interessen das Gesetz grundsätzlich höher bewertet wissen will, als es für die Interessen derer zutrifft, auf die Rücksicht genommen werden soll. Andererseits bietet sich bei der Bemessung dessen, was den durch ein Vorhaben Belästigten zugemutet werden kann, eine Anlehnung an die Begriffsbestimmungen des § 3 Abs. 1 BImSchG an. Solange für die Ermittlung und Bewertung der auf Grundstücke im Außenbereich einwirkenden Geräusche (immissionsschutz-)rechtlich keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren sowie Lärmwerte vorgegeben sind, bleibt es der tatrichterlichen Würdigung vorbehalten, unter Berücksichtigung der einzelnen Schallereignisse, ihres Schallpegels und ihrer Eigenart und ihres Zusammenwirkens die Erheblichkeit der Lärmbelästigungen zu beurteilen. Die Zumutbarkeitsgrenze ist aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der Schutzwürdigkeit des jeweiligen (Bau-)Gebiets zu bestimmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 2017 - 4 B 26/17 - juris, Rn. 6).
Nach diesen Maßgaben ist es dem Kläger zuzumuten, den Betrieb des streitgegenständlichen Sprengplatzes durch die Beigeladene zu dulden. Denn er ist nicht in einem Maße unzumutbar betroffen, welches das Vorhaben als rücksichtslos erscheinen lässt. Dafür sprechen folgende Gesichtspunkte:
Zunächst mangelt es bereits an einem Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der maßgeblichen Immissionsorte zur Bewertung des Auftretens von schädlichen Umwelteinwirkungen durch den Betrieb des streitgegenständlichen Sprengplatzes.
Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm), die normativ lediglich für beplante Gebiete und den Innenbereich Lärmwerte vorgibt und damit vorliegend angesichts der Außenbereichslage allenfalls entsprechend angewandt werden könnte, knüpft in Nr. 2.3 i.V.m. Abschnitt A.1.3 ihrer Anlage zur Bestimmung des maßgeblichen Immissionsorts daran an, ob es sich um eine bebaute Fläche mit schutzbedürftigen Räumen (A.1.3 a), eine unbebaute oder bebaute Fläche, die keine Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen enthält, auf der jedoch nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen errichtet werden dürften (A.1.3 b) oder einen mit der zu beurteilenden Anlage baulich verbundenen schutzbedürftigen Raum (A.1.3 c) handelt.
Auf den im Eigentum des Klägers stehenden, an das Betriebsgelände der Beigeladenen angrenzenden und von Lärmimmissionen infolge des Betriebs der streitgegenständlichen Anlage betroffenen Flächen stehen jedoch weder Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen noch dient dieses Areal dem ständigen Aufenthalt von Menschen. Auch ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dort planungsrechtlich Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen errichtet werden dürften.
Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass er Forstwirt sei, der regelmäßig zwei Waldarbeiter beschäftige und sich zahlreicher Hilfskräfte für die Organisation des Jagdbetriebes bediene. Diese Personen seien täglich und ständig im Forstbetrieb des Klägers unterwegs, um die dort anfallenden Aufgaben zu verrichten.
Gleichwohl ist der Kläger, obwohl er während des Gerichtsverfahrens ausreichend Gelegenheit dazu gehabt hätte, seiner ihm nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO zukommenden Mitwirkungspflicht insoweit nicht nachgekommen, als er keinerlei substantiierte Angaben darüber gemacht hat, welche konkreten Personen sich wann, wie oft und wie lange in dem hier allein maßgeblichen Einwirkungsbereich der Anlage aufhalten. Insbesondere ist weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich, dass sich der Kläger und seine Mitarbeiter durchgehend in dem relevanten Einwirkungsbereich aufhalten müssen, jedenfalls eine Organisation des forstwirtschaftlichen Betriebes dergestalt, dass während der Sprengungen keine Arbeiten im Einwirkungsbereich des Sprengplatzes, sondern andernorts auf dem immerhin ca. 250 Hektar großen Waldareal stattfinden, unmöglich oder jedenfalls unzumutbar erschwert ist.
Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass nach dem unbestrittenen Vortrag der Beigeladenen sämtliche Testsprengungen vorab und mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf angekündigt werden. Damit ist es dem Kläger möglich und zumutbar, dass er und seine Mitarbeiter den entsprechenden Bereich in diesem Zeitraum meiden oder jedenfalls Gehörschutz nutzen, zumal die Sprengungen nur an ca. 40 Tagen des Jahres mit maximal fünf Großversuchen, mithin ca. an jedem neunten Tag stattfinden, und auf Zeitfenster von ein bis fünf Stunden begrenzt sind. Damit hat der Kläger die Möglichkeit, seinen Betrieb auf die bevorstehenden Sprengungen einzustellen, indem er durchzuführende Tätigkeiten im Rahmen des Forstbetriebs an diesen Tagen auf einen Bereich beschränkt, der sich nicht im Einwirkungsbereich des streitgegenständlichen Sprengplatzes befindet.
In die Abwägung ist zu Gunsten der Beigeladenen auch einzubeziehen, dass sie gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Erlasses des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 31. Januar 2022 über die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung mit dem öffentlichen Ziel, die Sicherheit in Technik und Chemie weiterzuentwickeln, Materialforschung und -prüfung betreibt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Erlasses erbringt sie hoheitliche und öffentliche Leistungen; ihre Aufgaben umfassen die Forschung und Entwicklung, die Erbringung wissenschaftlich-technischer Dienstleistungen sowie die Förderung des Wissens- und Technologietransfers.
Auf den Freiversuchsflächen führt sie Prüfungen in Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben auf den Gebieten Gefahrgutgesetz, Gefahrstoffverordnung, Sprengstoffgesetz, Beschussgesetz und Aufgaben im Rahmen der Bestimmungen über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 durch. Außerdem werden Prüfungen auf dem Gebiet des chemischen Messwesens, zum Umgang mit gefährlichen Stoffen und Systemen, Gasapparaturen, Transport- und Lagerbehältern, experimentelle Untersuchungen zur Umweltverträglichkeit von Biozidprodukten sowie Versuche zur Langzeitzuverlässigkeit von Gebäudefundamenten durchgeführt (vgl. dazu im Einzelnen: Urban, „Das Versuchsgelände der BAM in H...“, Anlage K2, Bl. 60 bis 67 der Gerichtsakte).
Dafür, dass das Vorhaben dem Kläger zugemutet werden kann, spricht auch, dass er die Waldflächen zu einem Zeitpunkt erwarb, als das Testgelände einschließlich eines Sprengplatzes der Beigeladenen und der Munitionszerlegungsbetrieb des Kampfmittelbeseitigungsdienstes des Landes Brandenburg, auf dem sich ein weiterer Sprengplatz befindet, bereits existierten. Zudem wurde das Gelände bereits zu DDR-Zeiten durch die Nationale Volksarmee zu militärischen Zwecken genutzt. Das Gelände war mithin zum Erwerbszeitpunkt schon langjährig vorbelastet.
Darüber hinaus hat die Beigeladene schriftsätzlich im Einzelnen aufgezeigt, welche Maßnahmen sie ergreift, um das Ausmaß der Immissionen zu reduzieren. Dazu zählen etwa möglichst große Abstände zur Nachbarschaft, die Durchführung unterirdischer Sprengungen, soweit möglich, die Reduzierung der Menge des eingesetzten Sprengstoffs und der Anzahl der Versuche auf das nötige Maß und die Sprengung in der Regel nur an Werktagen zu den üblichen Arbeitszeiten.
b. Da schädliche Umwelteinwirkungen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht feststellbar sind, ist eine Verletzung des nahezu wortgleichen § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG, der den Nachbarn gegenüber dem Betreiber einer nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz nicht genehmigungspflichtigen Anlage ebenfalls vor „schädlichen Umwelteinwirkungen“ schützt, nicht gegeben.
c. Ein Verstoß gegen § 20 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) ist ebenfalls nicht gegeben.
§ 20 Abs. 1 LWaldG zufolge obliegt den Waldbesitzern vorbeugender Waldbrandschutz wie die Anlage und Unterhaltung von Waldbrandschutzstreifen, Waldbrandschutzriegeln oder Löschwasserentnahmestellen sowie die Kontrolle brandgefährdeter Wälder, insbesondere nach Brand auf benachbarten Flächen. Zudem fordert § 23 Abs. 1 LWaldG für den Fall des zulässigen Anzündens oder Unterhaltens eines Feuers oder des Umgangs mit brennenden oder glimmenden Gegenständen im Wald in einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand ausreichende vorbeugende Brandschutzmaßnahmen zu ergreifen.
Dass das durch die Brandschutzdienststelle des Landkreises Teltow-Fläming und durch den Landesbetrieb Forst geprüfte Vorhaben den vorbezeichneten Vorgaben nicht genügt, ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Insbesondere wurden seitens des Brandenburgischen Landesbetriebs für Liegenschaften und Bauen auf Nachfrage des Beklagten die Brandschutzvorkehrungen während des Verwaltungsverfahrens im Einzelnen erläutert. Auch schriftsätzlich hat die Beigeladene die Maßnahmen zur Verhütung von Brand- und Explosionsgefahren detailliert geschildert. Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass die Beigeladene im Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen über eine jahrzehntelange Erfahrung und Expertise verfügt und auf dem bereits genehmigten Sprengplatz mehrere tausend Sprengversuche durchgeführt hat, ohne dass es zu der Verursachung eines Waldbrandes gekommen ist. Im Rahmen einer finalen Gefährdungsbeurteilung wird für jede Versuchsreihe eine konkrete Gefährdungsbeurteilung vorgenommen, die am jeweiligen Versuchstag auf Aktualität geprüft und danach entschieden wird, ob die Versuche durchzuführen sind. Wesentliche Aspekte sind hierbei Art und Umfang der Versuche, die Wetterverhältnisse (Regen, Wind etc.) und die ortsspezifischen Rahmenbedingungen (Trockenheit, allgemeiner Betrieb auf dem Testgelände usw.).
Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in dem Beschluss vom 26. September 2018 verwiesen, in dem das Gericht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich sei, dass die Vorkehrungen der Beigeladenen nicht geeignet seien, Gefährdungen der Waldflächen des Klägers durch Brände, ausgelöst durch Sprengversuche zu verhindern (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 - OVG 11 S 44.18 - juris, Rn. 10 ff.).
d. Ein Aufhebungsanspruch folgt auch nicht aus der behaupteten Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände des § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), denn diese sind nicht drittschützend und vermitteln dem Kläger keine eigenen Rechte (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. März 2023 - OVG 3a A 1/23 - juris, Rn. 51 mit Hinweis auf obergerichtliche Rechtsprechung).
e. Die zum Schutz von Natura 2000-Gebieten erlassenen Vorschriften der §§ 32 ff. BNatSchG dienen ebenfalls allein dem Schutz der natürlichen Lebensräume und der Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse einschließlich der europäischen Vogelarten; sie sind nicht dazu bestimmt, private Belange zu schützen. Soweit auch Menschen von den auf den Schutz der genannten Umweltgüter zielenden rechtlichen Vorgaben profitieren - sei es in Gestalt einer Steigerung der empfundenen Lebensqualität, namentlich bei der Befriedigung von Erholungsbedürfnissen, sei es in sonstiger Weise -, liegt darin jeweils ein bloßer Rechtsreflex. Den Personen wird aber keine wehrfähige individuelle Rechtsposition eingeräumt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2021 - 7 C 3/20 - juris, Rn. 8 ff.)
f. Der Kläger kann sich zur Begründung einer Nachbarrechtsverletzung durch die angefochtene bauaufsichtliche Zustimmung auch nicht auf die Verletzung von Grundrechten berufen.
(1) Dritte - wie hier der Kläger als Nachbar - können sich gegen eine bauaufsichtliche Zustimmung mit einer Anfechtungsklage nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit auf der Verletzung einer Norm beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Dritten zu dienen bestimmt ist. Ein unmittelbarer Rückgriff auf Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zur Begründung des Nachbarrechtsschutzes kommt grundsätzlich nicht mehr in Betracht, weil der Gesetzgeber in Ausfüllung seines legislatorischen Gestaltungsspielraums aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nachbarliche Abwehrrechte verfassungskonform ausgestaltet hat und unter Einschluss der Grundsätze des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme ein geschlossenes System des nachbarlichen Drittschutzes bereitstellt (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. April 2021 - 15 CS 21.1081 - juris, Rn. 23). Damit ist bereits der Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 GG nicht eröffnet, da das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB einfachrechtlich verankerte Rücksichtnahmegebot die Eigentumsfreiheit des Klägers ausreichend schützt und hier nicht verletzt wird.
Jedenfalls erstreckt sich der von Art. 14 Abs. 1 GG erfasste, vom Kläger in Bezug genommene eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb nicht auf bloße Gewinn- und Umsatzchancen und tatsächliche Gegebenheiten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 1991 - 1 BvR 314/90 - juris, Rn. 2). Die Angrenzung des forstwirtschaftlichen Betriebs des Klägers an ein bisher ungenutztes und nunmehr zum Zwecke von Testsprengungen gerodetes Waldgebiet und die damit verlorengegangene ausnahmslos störungsfreie Möglichkeit der Nutzung des Waldes ist eine tatsächliche Gegebenheit in dem vorbezeichneten Sinne und unterfällt damit grundsätzlich nicht dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG.
Zwar ist nicht auszuschließen, dass eine Bewilligung oder Erlaubnis einen Unternehmer in seinem von Art. 14 Abs. 1 GG erfassten Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beeinträchtigt. Gleichwohl ist dies allenfalls dann der Fall, wenn - was vorliegend weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich ist - die Genehmigung bzw. ihre Ausnutzung die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändert und dadurch den Nachbarn schwer und unerträglich trifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 - IV C 102.67 - juris, Rn. 21).
Auch soweit der Kläger geltend macht, durch den Sprengplatz werde der Jagdwert seiner bestehenden Eigenjagd unzumutbar gemindert, vermag er damit nicht durchzudringen.
Zu Gunsten des Klägers ist zwar zu konstatieren, dass das in der Hand einer Jagdgenossenschaft befindliche Jagdausübungsrecht ein vermögenswertes privates Recht darstellt, das in der Regel durch Verpachtung zu nutzen ist und als konkrete subjektive Rechtsposition, die der Jagdgenossenschaft als öffentlich-rechtlicher Körperschaft selbst zusteht, den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießen kann. Eingriffe sind denkbar zum einen in Form einer Enteignung zu Gunsten der öffentlichen Hand und damit einhergehender Verkleinerung des Jagdbezirks oder zum anderen durch hoheitliche Inanspruchnahme von angrenzenden Flächen und daraus folgende, erhebliche Beeinträchtigung der Jagd (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 1996 - III ZR 143/94 - juris, Rn. 8-9).
Nach diesem Maßstab ist eine Verkleinerung des Eigenjagdbezirks des Klägers infolge des streitgegenständlichen Sprengplatzes bereits nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Erhebliche Beeinträchtigungen der Jagd infolge des Sprengplatzes hat der Kläger lediglich behauptet, jedoch bis auf die pauschale Behauptung, zwei Pächter seien aufgrund der bestehenden Situation bereits abgesprungen und es komme infolgedessen zu einem jährlichen Schaden in Höhe 15.000 € wegen entgangener Pachteinnahmen, nicht weiter substantiiert.
In jedem Falle ist ein Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG nach den vorstehenden Ausführungen verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Mitarbeiter der Beigeladenen seine Waldflächen ohne Gestattung nutzen würden, so ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 LWaldG das Betreten des Waldes im Rahmen der Ausübung behördlicher Aufgaben gestattet ist.
(2) Soweit sich der Kläger auch auf eine Verletzung seiner Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG beruft, dringt er auch hiermit nicht durch. Denn die streitgegenständliche, bauaufsichtliche Zustimmung weist weder eine subjektive noch objektiv berufsregelnde Tendenz auf. Jedenfalls ist der allenfalls mittelbare Eingriff im Lichte der vorstehenden Ausführungen verfassungsrechtlich gerechtfertigt, zumal der Sprengplatz weder dazu führt, dass dem Kläger seine forstwirtschaftliche Tätigkeit objektiv unmöglich gemacht wird, noch von bestimmten, in seiner Person liegenden subjektiven Voraussetzungen abhängig gemacht wird. Es handelt sich allenfalls um eine sich mittelbar auf den forstwirtschaftlichen Betrieb des Klägers auswirkende Regelung, die als mildeste Form eines Eingriffs in die Berufsfreiheit jedoch aus vernünftigen Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist.
g. Die Verletzung sonstiger drittschützender und im bauaufsichtlichen Zustimmungsverfahren zu prüfender Normen ist weder mit Substanz vorgetragen noch sonst ersichtlich.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 in Verbindung mit § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO).
III. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt.
B e s c h l u s s:
Der Streitwert wird nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 15.000,00 € festgesetzt (vgl. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).