Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat | Entscheidungsdatum | 28.06.2023 | |
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Aktenzeichen | OVG 10 S 17/23 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0628.OVG10S17.23.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 34 Abs 1 BauGB, § 6 BauO BB, § 20 Abs 1 NachbG BB, § 146 Abs 4 VwGO |
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 25. April 2023 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen eine Baugenehmigung, die der Antragsgegner dem Beigeladenen für das Errichten eines zweigeschossigen Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten und sechs Stellplätzen auf dem Nachbargrundstück erteilt hat. Das Verwaltungsgericht hat sein Begehren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Dagegen richtet sich seine Beschwerde.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit sie den Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gerecht wird, nach denen sie sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss, statt nur auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen oder der Bewertung des Verwaltungsgerichts lediglich die eigene Bewertung gegenüberzustellen, ist sie jedenfalls unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Sie sind nicht geeignet, die erstinstanzliche Annahme zu erschüttern, dass die angefochtene Baugenehmigung für das Vorhaben keine nachbarschützenden Vorschriften verletzt. Vielmehr ist der Widerspruch des Antragstellers gegen die Baugenehmigung, für den er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt, auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens als von vorneherein aussichtslos anzusehen.
Ohne Erfolg rügt der Antragsteller die „Größe“ (Beschwerdebegründung, Schriftsatz vom 30. Mai 2023, S. 3, 4 und 6) bzw. das äußere „Erscheinungsbild“ (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 6) des Vorhabens als „überdimensioniertes Bauobjekt“, wendet sich gegen die „überdimensional überbaute Grundstücksfläche“ (Beschwerdebegründung, a.a.O, S. 5) und macht geltend, der betreffende Bereich besitze „dörflichen Charakter“, sei „auf den umliegenden Grundstücken durch die Bebauung mit ganz überwiegend vorhandenen Einfamilienhäusern geprägt“ (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 4) und wegen des „Umfangs des im Bau befindlichen Hauses mit fünf Wohneinheiten“ (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 4) sei das „Erscheinungsbild des hier geplanten und im Bau befindlichen Gebäudes mit 5 Wohneinheiten“ nicht mit einem „Ein- oder Zweifamilienhaus … zu vergleichen“ (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 6). Dieses Vorbringen ist schlicht unbehelflich, weil ausschließlich eine Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers zu prüfen ist, die ersichtlich hinsichtlich des bauplanungsrechtlichen Gebietserhaltungsanspruchs nicht vorliegt und hinsichtlich einer etwaigen Überschreitung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung schon grundsätzlich nicht vorliegen kann. Auch hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften oder des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes ist eine Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers offensichtlich nicht gegeben.
Im Einzelnen:
1. Sollte der Antragsteller mit seiner Forderung einer „Gesamtwürdigung des streitigen Sachverhaltes“ (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 3) eine umfassende rechtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung begehren, so ist dies schon im Ansatz verfehlt. Er verkennt, dass die Nachbaranfechtung einer Baugenehmigung kein objektives Beanstandungsverfahren ist. Vielmehr sind nur solche Beeinträchtigungen des Nachbarn zu prüfen, die drittschützende Normen verletzen. Zu Recht hat sich deshalb bereits das Verwaltungsgericht darauf beschränkt, zu prüfen, ob der Antragsteller durch die Baugenehmigung „in seinen Rechten“ im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt ist, und dies verneint (EA S. 3).
2. Soweit das o.a. Beschwerdevorbringen zur „Größe“ und zum äußeren „Erscheinungsbild“ des Vorhabens dahin zu verstehen sein sollte, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts werde durch die Dimensionierung der baulichen Anlage der Gebietserhaltungsanspruch verletzt, greift es nicht durch. Das Verwaltungsgericht (EA S. 4 f.) geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2017 – OVG 10 B 10.15 – juris Rn. 47; Beschluss vom 7. Dezember 2018 – OVG 10 S 4.18 – juris Rn. 12; Beschluss vom 16. August 2022 – OVG 10 S 17/22 – juris Rn. 12) davon aus, dass sich dieser Anspruch sowohl in einem festgesetzten Baugebiet als auch - wie hier - in einem faktischen reinen oder allgemeinen Wohngebiet auf Umstände beschränkt, die sich auf die Art der baulichen Nutzung beziehen. Da der Antragsteller indessen nur das Maß der baulichen Nutzung rügt, scheidet ein Rückgriff auf die Rechtsfigur des Gebietserhaltungsanspruchs aus. Auch Gründe des Nachbarschutzes rechtfertigen es nicht, den Gebietserhaltungsanspruch der Sache nach systemwidrig auf Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung zu erweitern (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2017, a.a.O., Rn. 47). Dem entspricht es, wenn das Verwaltungsgericht ausführt, der Gebietserhaltungsanspruch könne kein Abwehrrecht gegen Mehrfamilienhäuser in einem bisher durch Einfamilienhäuser mit Gärten geprägten Wohngebiet begründen (EA S. 5). Insbesondere ist der Gebietserhaltungsanspruch nicht mit dem Schutz des Ortsbildes zu verwechseln, bei dem es sich – wie schon das Verwaltungsgericht festgestellt hat (EA S. 11) – um einen städtebaulichen Belang handelt, der rein objektivrechtlich geschützt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. August 2022, a.a.O., Rn. 12), dessen Beeinträchtigung also ein Nachbar nicht geltend machen kann. Mit alldem und der vom Verwaltungsgericht dazu zitierten Rechtsprechung setzt sich die Beschwerde nicht einmal ansatzweise auseinander.
3. Soweit der Antragsteller mit den o.a. Ausführungen zur „Größe“ und zum äußeren „Erscheinungsbild“ des Vorhabens einen selbständigen Verstoß gegen das nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zulässige Maß der baulichen Nutzung rügen will, gehen seine Ausführungen schon deshalb ins Leere, weil dieses bauplanungsrechtliche Merkmal grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung entfaltet. Insoweit kann der Nachbar, der sich auf Grundlage des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, mit seinem Begehren nur dann durchdringen, wenn die angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Eine isolierte Rüge des Verstoßes gegen das zulässige Maß der baulichen Nutzung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB reicht daher nicht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2018 – OVG 10 S 57.17 – juris Rn. 10 m.w.N.).
4. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, ausweislich des amtlichen Lageplans seien die von den öffentlich-rechtlichen Regelungen in § 6 BbgBO geforderten Abstandsflächen eingehalten (EA S. 4), vermag auch das Beschwerdevorbringen nicht konkret und substantiiert zu widerlegen. Vielmehr geht es auf diese Vorschrift mit keinem Wort ein.
Soweit der Antragsteller meint, die tatsächliche Ausführung und Bauweise weiche von der Planung im Bereich der Abstandsflächen ab (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 4; Schriftsatz vom 16. Juni 2023, S. 1 f.), und damit eine Abweichung der tatsächlichen Bauausführung von der Baugenehmigung geltend machen will, führt er dies schon nicht näher aus. Im Übrigen betrifft dieses Vorbringen gerade nicht die Rechtmäßigkeit, sondern die – im vorliegenden Verfahren nicht in Rede stehende – tatsächliche Umsetzung der streitigen Baugenehmigung, gegen die er ggf. gesondert vorzugehen hat.
Ohne Erfolg macht der Antragsteller außerdem geltend, dass für die geplanten Terrassen des Bauvorhabens wegen ihrer Lage „direkt an der Grenze des Grundstücks des Beschwerdeführers“ die Vorschrift des § 20 Abs. 1 des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetzes (BbgNRG) „zu beachten sein dürfte“, die eine Zustimmung des Grundstücksnachbarn verlange, die nicht eingeholt worden sei und die er auch nicht erteilt hätte (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 6). Dabei verkennt er, dass das Nachbarrechtsgesetz, wie schon aus § 1 BbgNRG ersichtlich, nur die privatrechtlichen Beziehungen der Grundstücksnachbarn untereinander regelt. Es handelt sich um Bestimmungen, die das private Nachbarrecht nach §§ 903 ff. BGB ergänzen und die der Landesgesetzgeber auf der Grundlage von Art. 124 EGBGB erlässt. Für Streitigkeiten aus solchen Nachbarrechtsgesetzen sind die Zivilgerichte zuständig. Öffentlich-rechtliche Vorschriften werden durch diese Gesetze nicht berührt (vgl. Schulte Beerbühl, Öffentliches Baunachbarrecht, 2017, Rn. 12; OVG Saarland, Beschluss vom 27. Juli 2010 – 2 A 105/10 – juris Rn. 11). Damit gehören die Vorschriften des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetzes nicht zu den bei Erteilung einer Baugenehmigung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 BbgBO zu berücksichtigenden „öffentlich-rechtlichen Vorschriften“, sondern sind für den Ausgang des Widerspruchsverfahrens und folglich auch für das vorliegende Verfahren bedeutungslos.
5. Ebenfalls erfolglos bleibt das Vorbringen, das Vorhaben verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot.
Für eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots aus § 34 Abs. 1 BauGB genügt es nicht, wenn ein Vorhaben die Situation für den Nachbarn nachteilig verändert. Eine Rechtsverletzung ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn dargelegt wird, aufgrund welcher besonderen Umstände im konkreten Einzelfall das Bauvorhaben trotz Beachtung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften – die hier ersichtlich eingehalten sind (s.o. unter II.4.) – in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen des Nachbarn keine Rücksicht nimmt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2023 – OVG 10 N 78/22 – juris Rn. 15). Von solchen besonderen Ausnahmefällen abgesehen kann ein Nachbar nicht beanspruchen, dass ein Grundstück nicht oder nur so bebaut wird, dass er keine dahingehenden Einschränkungen erfährt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2021 – OVG 10 S 23/20 – juris Rn. 17). Nach diesen Maßstäben liegt hier auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes fern, weil das Vorhaben entgegen dem Vorbringen des Antragstellers weder eine unzumutbare erdrückende Wirkung ausübt (a) noch unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten schafft (b).
a) Der besondere Ausnahmefall einer – ungeachtet des Einhaltens der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen – rücksichtslos erdrückenden Wirkung des Vorhabens (zur erdrückenden Wirkung vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2018 – OVG 10 S 57.17 – juris Rn. 18 m.w.N.) ist aus dem Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat einen solchen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot in einem im Wesentlichen durch zwei- und dreigeschossige Wohnbebauung geprägten Bereich etwa bei einem zwölfgeschossigen Bauwerk bejaht, „das mit seinem Übermaß an Höhe und Volumen auch nicht annähernd den dort vorhandenen Gebäuden gleichartig ist und das nur den unangemessen geringen Abstand von 15 Metern zum zweieinhalbgeschossigen Wohnhaus des Klägers einhält“ (BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 – BVerwG 4 C 1.78 – juris Rn. 34). Ebenso hat es eine erdrückende Wirkung in drei auf Stahlstützen errichteten und 11,50 m hohen Silo-Rundbehältern erkannt, die nach Feststellung des Berufungsgerichts das nur 7 m breite Grundstück der Nachbarin „erdrückten und erschlügen“, weil sie „wie eine riesenhafte metallische Mauer“ wirkten und den Eindruck vermittelten, als sei das Nachbargrundstück „in eine Industrieanlage einbezogen und selbst Teil einer solchen“ (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 – BVerwG 4 C 34/85 – juris Rn. 15). Von einem solchen extremen Gegensatz, wie er im genannten Hochhausfall oder im Silofall des Bundesverwaltungsgerichts bestand, kann hier zwischen dem zweigeschossigen Wohnhaus des Antragstellers und dem ebenfalls nur zweigeschossigen Vorhaben keine Rede sein, zumal der Antragsteller schon selbst ausdrücklich den nur geringfügigen Höhenunterschied der Gebäude einräumt (Beschwerdevorbringen, a.a.O., S. 6). Das Vorhaben ist mit einer Firsthöhe von höchstens 9,07 m (vgl. Schnittzeichnungen, VVG Bl. 3) weder um ein Vielfaches höher als sein Haus noch überschreitet es in der Höhe die Breite seines Grundstücks, das an der Straßenseite 29 m breit ist (vgl. Lageplan, VVG Bl. 8).
b) Der besondere Ausnahmefall von – trotz Einhaltens der Abstandsflächen – rücksichtslos unzumutbaren Einsichtnahmemöglichkeiten ist ebenfalls nicht gegeben. Insoweit müssen Nachbarn in einem bebauten Wohngebiet – wie hier – hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des Rahmens, den das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht – insbesondere das Abstandsflächenrecht – vorgeben, baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu Einsichtsmöglichkeiten kommt, die in einem bebauten Gebiet üblich sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2006 – OVG 10 S 5.05 – juris Rn. 10, und Beschluss vom 18. Juli 2018 – OVG 10 S 68.17 – juris Rn. 17, jeweils m.w.N.). Einen Ausnahmefall der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten hat der erkennende Senat für einen Aussichtsturm mit offenem Treppenaufgang und einer Aussichtsplattform in 27 m Höhe angenommen, der 40 m von einem Wohngebäude und 30 m von dessen Garten entfernt war und das Wohnhaus um ein Vielfaches überragte (Beschluss vom 10. März 2006, a.a.O., Rn. 10). Maßgebend waren dabei insbesondere die große Höhe des Turmes, die Vielzahl der Einsichtsmöglichkeiten durch die offene Konstruktion des Treppenaufgangs sowie die unbestimmte Anzahl wechselnder Besucher (ebd.). Keinen absoluten Ausnahmefall unzumutbarer Einsichtsmöglichkeiten hat der Senat hingegen bei einem fünfgeschossigen Wohnhaus mit Dachausbau gesehen, das - anders als hier - sogar mit der Frontseite zum zweigeschossigen Einfamilienhaus auf dem angrenzenden Grundstück ausgerichtet war (Beschluss des Senats vom 29. September 2010 - OVG 10 S 21.10 - juris Rn. 1, 8 und 13). Das Grundstück des Antragstellers liegt nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (vgl. EA S. 5) und den Luftbildern im Geoinformationsportal „brandenburgviewer“ (https://bb-viewer.geobasis-bb.de/) in einem Wohngebiet, das mit Gebäuden von durchaus unterschiedlicher Größe bebaut ist. Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keine besonderen Einsichtnahmemöglichkeiten, die nicht von vorneherein bei einer mehrgeschossigen Wohnbebauung des Vorhabengrundstücks zu erwarten gewesen wären. Das gleiche gilt für die von der Straße aus tiefer als das Haus des Antragstellers reichende Bebauung des Vorhabengrundstücks, wie auch die tiefere Bebauung der nördlich des Grundstücks des Antragstellers liegenden Flurstücke 7... und 7... mit eingeschossigen Wohnhäusern (vgl. Auszug aus dem Liegenschaftskataster, VVG Bl. 10) zeigen dürfte. Der Hinweis des Antragstellers auf die vermeintliche Prägung der Umgebung durch Einfamilienhäuser (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 4) verfängt deshalb auch insoweit nicht.
6. Eine Verletzung des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots ergibt sich auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens schließlich nicht aus der Errichtung und Nutzung der sechs Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück. Näher belegte Ausführungen zum Ausmaß der von diesen Stellplätzen ausgehenden „Lärmbelästigung und Luftverschmutzung“ (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 7) enthält das Beschwerdevorbringen nicht. Eine „Nichteinhaltung der Abstandsflächen“ (ebd.) legt es nicht dar. Im Übrigen befinden sich die Stellplätze nicht an der dem Grundstück des Antragstellers zugewandten Seite, sondern an der Straßenseite (Stellplätze 1 – 4 und 6) bzw. an der dem Grundstück des Antragstellers abgewandten Seite (Stellplatz 5) des Vorhabengrundstücks. Schon deshalb liegt eine unzumutbare Beeinträchtigung des Antragstellers durch von den Stellplätzen ausgehende Geräuschimmissionen oder Luftverschmutzungen eher fern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat und sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).