Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat | Entscheidungsdatum | 22.06.2023 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | OVG 10 S 15/23 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0622.OVG10S15.23.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | Art 14 GG, Art 2 Nr 1 EUV 305/2011, § 34 Abs 2 BauGB, § 15 Abs 1 S 2 BauNVO, § 80 Abs 1 S 2 BauO BB, § 59 Abs 1 BauO BB, § 2 Abs 1 S 1 BauO BB, § 2 Abs 10 Nr 1 BauGB BB, Art 2 Nr 3 VO (EU) Nr. 305/2011, EUV 2018/858, EGRL 46/2007 |
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. April 2023 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
I.
Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks K ... in R ... (). Sie stellten auf diesem ein sog. Tiny-Haus auf. Unter dem 10. Juni 2022 beantragte der Antragsteller zu 2 ferner die Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 12. August 2022 gemäß § 15 BauGB zurückgestellt. Der Antragsgegner untersagte ferner mit Bescheid vom 30. August 2022 präventiv die Nutzung des „Tiny-Wohnhauses“ unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die Antragsteller legten gegen die Zurückstellung ihres Bauantrags sowie gegen die Nutzungsuntersagung jeweils Widerspruch ein und haben nach dessen Zurückweisung Klage erhoben. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Nutzungsuntersagung hat das Verwaltungsgericht abgelehnt.
II.
Die hiergegen erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die angefochtene Entscheidung ist nicht aus den innerhalb der Begründungsfrist, § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, dargelegten Gründen, auf deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, zu beanstanden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Schriftsatzes vom 1. Juni 2023.
1. Ohne Erfolg wenden sich die Antragsteller gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das in Streit stehende Tiny-Haus sei als bauliche Anlage i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 BbgBO gemäß § 59 Abs. 1 BbgBO genehmigungsbedürftig.
Sie führen aus, das Tiny-Haus bestehe nicht aus Bauprodukten i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 BbgBO. Die Definition des Merkmals Bauprodukte in Art. 2 Nr. 1 VO (EU) 305/2011 beinhalte deren bestimmungsgemäßen Einbau in „Bauwerke“. „Bauwerke“ seien nach Art. 2 Nr. 3 VO (EU) Nr. 305/2011 Bauten sowohl des Hochbaus als auch des Tiefbaus. Dies müsse bei Teilen, die dem Zulassungsregime der EG-Typengenehmigung unterliegen, ausgeschlossen sein. Der Anhänger einschließlich des Aufbaus verfüge über eine Fahrzeug- und EG-Typenzulassung. Infolge dessen schließe das abgeschlossene Zulassungssystem für EG-Typengenehmigungen es aus, dass das Fahrzeug aus Bauprodukten bestehe, da dieses System andere Sicherheitsstandards an Fahrzeuge stelle, denen Bauprodukte nicht genügen würden. Das Fehlen einer Herstellung aus Bauprodukten könne auch nicht durch die Fiktion einer Verbindung mit dem Erdboden durch die Annahme einer überwiegend ortsfesten Verwendungsabsicht überwunden werden, weil beide Tatbestandsmerkmale kumulativ vorliegen müssten.
Das verfängt nicht. Nach ständiger Rechtsprechung können auch zugelassene Fahrzeuge, einschließlich (Wohn-)Anhänger, bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BbgBO sein (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 13. März 1998 - OVG 2 S 2.98 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 22. Januar 2003 - OVG 2 S 45.02 -, juris Rn. 6; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. Januar 2017 - 1 MB 9/16 -, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. August 2019 - OVG 10 A 6.13 -, juris Rn. 56; siehe zu Tiny-Häusern: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2021 - OVG 2 S 23/21 -, juris Rn. 14 ff.), wobei nicht auszuschließen ist, dass die technische Ausstattung und die Zertifizierung als ein Aspekt im Rahmen der Feststellung, ob eine Absicht zur überwiegenden ortsfesten Verwendung vorliegt, eine Rolle spielen könnte (vgl. hierzu OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28. Juni 2021 - 1 MB 8/21 -, juris Rn. 17). Dies ist hier auch der Fall: Ausweislich der im Baugenehmigungsverfahren eingereichten Unterlagen wird der Tiny-Haus-Aufbau als Holzständerkonstruktion mit Stahlverstärkung errichtet, wobei die Außen- und Innenwände, sowie Boden und Dach aus Holz und die Dachhaut aus Kunststoff bestehen. Hierbei handelt es sich um Bauprodukte i.S.d. § 2 Abs. 1 BbgBO. Ferner ist nach den insoweit seitens der Antragsteller nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch eine Absicht zur überwiegend ortsfesten Nutzung des Tiny-Hauses anzunehmen. Gegenteiliges liegt unter Berücksichtigung ihres eigenen Vortrags zur beabsichtigten Nutzung fern.
Der Senat teilt ferner nicht die Auffassung der Antragsteller, dass die straßenverkehrsrechtliche Zulassung und EG-Typengenehmigung des Tiny-Hauses – vorliegend als Starrdeichselanhänger mit Wohnwagen(aufbau) – es ausschließt, dass dieses aus Bauprodukten i.S.d § 2 Abs. 1 Satz 1 BbgBO hergestellt wurde. Dieser Begriff wird gemäß § 2 Abs. 10 Nr. 1 BbgBO definiert als Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze gemäß Art. 2 Nr. 2 VO (EU) Nr. 305/2011, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden. Mit der Anpassung des Begriffs „Bauprodukte“ im Rahmen der Neufassung der Brandenburgischen Bauordnung vom 15. November 2018 (GVBl. I/18, Nr. 39, S. 1) beabsichtigte der Gesetzgeber lediglich eine Klarstellung und Vereinheitlichung mit Art. 2 Nr. 1 VO (EU) Nr. 305/2011 (vgl. LT-Drs. 6/7876, Begründung, S. 4). Eine Restriktion seines Anwendungsbereichs war nicht beabsichtigt. Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht unter Berücksichtigung der gemeinschaftsrechtlichen Regelungswerke, selbst unter der Prämisse, der Begriff der „baulichen Anlage“ in § 2 Abs. 10 Nr. 1 BbgBO müsse europarechtskonform nach Art. 2 Nr. 3 VO (EU) Nr. 305/2011 so ausgelegt werden, dass mit dem Begriff „Bauten sowohl des Hochbaus als auch des Tiefbaus“ gemeint seien. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die VO (EU) Nr. 305/2011 in erster Linie dem Zweck dient, die Warenverkehrsfreiheit zu gewährleisten, indem sie aber keine konkreten Anforderungen an die Sicherheit von Produkten definiert, sondern vielmehr sicherstellen soll, dass zuverlässige Informationen über deren jeweilige Leistung vorliegen sollen (vgl. Held/Jaguttis/Rupp, BauPVO, 2019, Einf. Rn. 51 und 74). Soweit sie darüber hinaus als Rechtsakt auf dem Gebiet des europäischen Produktsicherheitsrechts die Harmonisierung der an Bauprodukte zu stellenden (technischen) Anforderungen zu erreichen sucht (vgl. Gründe Nr. 2, 10 und 12 der VO [EU] Nr. 305/2011; siehe auch Langner/Klindt/Schucht, in: Dauses/Ludwigs, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, Werkstand: 57. EL August 2022, C.VI Rn. 111), dient sie mittelbar der Sicherheit von Gebäuden und anderen Bauwerken und mithin dem Schutz von Leib, Leben und sonstigen Gütern. Vergleichbares trifft auch auf die gemeinschaftlichen Rechtsakte zu, welche Anforderungen an Fahrzeuge aufstellen. So verfolgt beispielsweise die VO (EU) Nr. 2018/858 das Ziel, harmonisierte Vorschriften und Grundsätze für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern festzulegen, mit dem Ziel, zum Vorteil der Unternehmen und Verbraucher das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen und für ein hohes Maß an Sicherheit sowie Gesundheits- und Umweltschutz zu sorgen (vgl. Gründe Nr. 5, 7, 8 und 10 der VO [EU] Nr. 2018/858). Ebenso liegt es mit Blick auf die zuvor geltende Richtline 2007/46/EG (vgl. dort Gründe Nr. 3, 14 und 17). Hierin erschöpfen sich aber ihre Regelungen. Ihnen ist darüber hinaus nicht zu entnehmen, dass ein einem Regelungswerk unterliegendes Produkt nicht auch in den Anwendungsbereich eines anderen fallen kann, etwa dann, wenn sich sein Verwendungszweck ändert oder eine duale Zweckbestimmung zugrunde gelegt wird. Denn in diesem Fall gebietet es gerade der oben dargestellte Sinn und Zweck der Regelungswerke, dass das in Frage stehende Objekt diejenigen technischen Anforderungen erfüllen muss, die dem Verwendungszweck entsprechen. Danach überzeugt die Annahme der Antragsteller, die auf Fahrzeuge bezogenen Regelungskreise und Sicherheitsrichtlinien würden es ausschließen, die insoweit verwendeten Teile als Bauprodukte anzusehen, nicht. Werden Fahrzeug als bauliche Anlagen verwendet, müssen sie die an bauliche Anlagen zu stellenden Anforderungen erfüllen. Das entspricht auch dem Sinn und Zweck der Definition der baulichen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BbgBO. Denn hiermit sollen alle Bauwerke erfasst werden, die bauordnungsrechtliche Belange berühren, weil von ihnen die für Bauwerke typischen Gefahren ausgehen können, sie soziale oder baukulturelle Auswirkungen haben, die das Bauordnungsrecht steuern soll, oder weil sie Einfluss auf die städtebauliche Entwicklung haben (zu § 2 NBauO OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. März 2013 - 12 LA 116/12 -, juris Rn. 7 m.w.N.).
Dies zugrunde gelegt kommt es auf die Frage, ob die Holzterrasse mit dem Tiny-Haus fest verbunden ist und ob dies ausreichend dafür wäre, die Herstellung des Tiny-Hauses aus Bauprodukten i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 BbgBO anzunehmen, nicht an.
2. Die Antragsteller vermögen ferner mit ihrem Vortrag, das streitgegenständliche Tiny-Haus sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts offensichtlich genehmigungsfähig, nicht durchzudringen.
Im Rahmen des nach § 80 Abs. 1 Satz 2 BbgBO eröffneten Ermessens kann ein Absehen von der Nutzungsuntersagung zwar dann geboten sein, wenn das Vorhaben offensichtlich genehmigungsfähig ist. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn die Übereinstimmung der Nutzung mit den Vorschriften des materiellen Baurechts sich derart aufdrängt, dass jegliche nähere Prüfung im Baugenehmigungsverfahren von vornherein entbehrlich erscheint (st. Rspr. des Senats, vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. November 2019 - OVG 10 S 57.19 -, juris Rn. 8 m.w.N.).
Soweit die Antragsteller einwenden, die von Ihnen beabsichtigte Nutzung des Tiny-Hauses sei als Wohnnutzung aufzufassen, da eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit vorliege, das Tiny-Haus weder als Wochenendhaus noch als Ferienhaus eingeordnet werden könne und zudem nunmehr eine Wohnnutzung durch ihren Sohn beabsichtigt sei, stellen diese Ausführungen die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit liege nicht vor, nicht durchgreifend in Frage.
Das Verwaltungsgericht hat zwar zugrunde gelegt, dass das Tiny-Haus im Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB belegen sei und sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB richte, da die maßgebliche Umgebung als (faktisches) allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) oder reines Wohngebiet (§ 3 BauNVO) einzuordnen sei. Es hat aber über die Frage hinaus, ob das Tiny-Haus der Art der baulichen Nutzung nach grundsätzlich zulässig wäre, auch darauf abgestellt, dass aufgrund des unmittelbar angrenzenden ehemaligen Werftbetriebs – dessen Nutzungsaufnahme auch wieder beabsichtigt sei – bodenrechtliche Spannungen entstehen könnten. Dieser Gesichtspunkt steht einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit auch dann entgegen, wenn das Vorhaben seiner Art nach gem. § 34 Abs. 2 BauGB grundsätzlich zulässig sein sollte. Denn in diesem Fall ist es nicht offenkundig, dass das Vorhaben gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO keinen unzumutbaren Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden wird. Dabei kann dahinstehen, ob das Werftgelände innerhalb oder außerhalb des unterstellten Baugebiets liegt, da die Störung von Anlagen innerhalb und von außerhalb dieses Gebiets ausgehen kann (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Werkstand: 148. EL Oktober 2022, BauNVO § 15 Rn. 29). Zu dieser selbstständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts verhält sich die Beschwerde nicht und stellt sie mithin auch nicht durchgreifend in Frage. Der Nutzungskonflikt liegt im Übrigen auch auf der Hand: Ausweislich der über den BrandenburgViewer (Stand der Luftbilder: 12. April 2020, zuletzt abgerufen am 14. Juni 2023) und Google Maps (Stand: 2023, zuletzt abgerufen am 14. Juni 2023) abrufbaren Luftaufnahmen ist erkennbar, dass auf den Flurstücken 7 ...,7 ... und 7 ... mehrere Boote gelagert werden, auf dem Flurstück 7 ... sogar eine zeltartige Überdachung errichtet worden und auf den Flurstücken 7 ... und 7 ... die Bootsmanufaktur „“ ansässig ist, wovon auch die Antragsteller ausgehen (Schriftsatz vom 8. Mai 2023, S. 2).
Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob das Tiny-Haus seiner Art nach als Wochenendhaus, Ferienwohnung oder Wohngebäude offensichtlich zulässig wäre und sich auch hinsichtlich des Maßes in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen würde, nicht an. Der Senat weist jedoch mit Blick auf die noch anhängigen Verfahren darauf hin, dass von einer Lage des Vorhabens im Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB nicht ohne Weiteres auszugehen sein dürfte. Der Bebauungsplan „Rüdersdorfer Straße 44-46“ ist noch nicht beschlossen worden. Eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB existiert für diesen Bereich – soweit ersichtlich – nicht. Ausgehend von den nach ständiger Rechtsprechung zugrunde zu legenden Grundsätzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 B 249.87 -, juris Rn. 1; Urteil vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 4 C 40.87 -, juris Rn. 22) dürfte der Bebauungszusammenhang an den südwestlichen Außenwänden der Wohngebäude (soweit vorhanden) auf den Flurstücken 7 ...,6 ...,6 ... sowie an der nordwestlichen Außenwand des Wohngebäudes auf dem Flurstück 6 ... enden, insbesondere da die Bebauung auf dem Flurstück 7 ... (Werftgelände) keine den Bebauungszusammenhang vermittelnde Bebauung darstellen dürfte. Topographische oder ähnliche Besonderheiten, die eine Erstreckung auf den Standort des Vorhabens der Antragsteller gebieten, drängen sich nach den verfügbaren Luftbildern und der Aktenlage jedenfalls nicht auf. Unbeschadet der schon im Zusammenhang mit § 34 BauGB zu klärenden Fragen bedingt auch dies eine genauere Überprüfung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens.
3. Ferner vermögen die Antragsteller auch mit ihrem Vorbringen, es liege eine atypische Fallkonstellation vor, welche den Erlass der Nutzungsuntersagung als unverhältnismäßig erscheinen lasse, nicht durchzudringen.
Sie sind der Auffassung, es müsse berücksichtigt werden, dass der Antragsgegner es ihnen verwehrt habe, durch die Erteilung der Baugenehmigung baurechtlich konforme Zustände herzustellen, indem er ihren Bauantrag zurückgestellt habe. Dies in Kombination mit der Nutzungsuntersagung führe dazu, dass sie über ihr Grundstück nicht disponieren könnten, so dass eine Verletzung ihres Grundrechtes nach Art. 14 GG vorliege, insbesondere da über die Baugenehmigungsantrag nicht entschieden werde und sie keine Möglichkeit hätten, der baurechtswidrigen Nutzung abzuhelfen.
Diese Einwände bleiben ohne Erfolg, da insoweit konkrete Umstände eines atypischen Falles nicht dargelegt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass – worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat – der gegen die Zurückstellung ihres Bauantrags nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB erhobenen Klage aufschiebende Wirkung zukommt. Dementsprechend befinden sich die Antragsteller zum einen in derselben Situation wie jeder andere Bauantragsteller, über dessen Bauantrag nicht in angemessener Frist entschieden wird. Es steht ihnen frei, sich der entsprechenden Rechtsbehelfe zu bedienen. Zum anderen entspricht ihre Lage derjenigen eines jeden Adressaten einer Nutzungsuntersagung, die aufgrund der formellen Illegalität seines Vorhabens ergangen ist. In diesen Fällen entspricht der Erlass einer Nutzungsuntersagung der Regel, da ein Fall des intendierten Ermessens vorliegt (st. Rspr., vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2021 - OVG 10 B 20.19 -, juris Rn. 67; Beschluss vom 22. Juli 2020 - OVG 10 S 47/20 -, juris Rn. 12 m.w.N.). Soweit sich die Antragsteller in diesem Zusammenhang auf eine Verletzung ihrer Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG berufen, begründet dies keinen Ermessensfehler. Die Eigentumsgarantie setzt gerade voraus, dass das Bauvorhaben formell und materiell rechtmäßig ist (BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1997 - BVerwG 4 B 116.97 -, juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2020 - OVG 10 S 4/20 -, juris Rn. 17), was hier in Anbetracht der Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens und der sich nicht aufdrängenden offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit nicht gegeben ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).