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Rundfunkbeitrag - Vollstreckung - Vollstreckungsbehörde - Vollstreckungshilfe - Amtshilfe - Zuständigkeit


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat Entscheidungsdatum 23.06.2023
Aktenzeichen OVG 11 S 10/23 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0623.OVG11S10.23.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 10 Abs 6 S 1 RdFunkBeitrStVtr, § 10 Abs 6 S 2 RdFunkBeitrStVtr, § 2 Abs 1 GemRDFunkABEErG BB, § 39 Abs 1 GemRDFunkABEErG BB, § 4 Abs 1 VwVfG, § 4 Abs 2 Nr 2 VwVfG, § 1 Abs 1 S 1 VwVG BB, § 2 Abs 1 Nr 1 VwVG BB, § 1 Abs 1 S 1 VwVG BB, § 4 Abs 1 S 1 VwVG BB, § 4 Abs 2 Nr 1 VwVG BB, § 17 Abs 2 S 1 VwVG BB, § 17 Abs 2 S 2 Nr 2 VwVG BB, § 17 Abs 2 S 3 VwVG BB, § 17 Abs 4 VwVG BB, § 4 Abs 3 S 1 VwVG BB

Leitsatz

Die Vollstreckung von Rundfunkbeitragsforderungen der Landesrundfunkanstalt durch die hierfür originär zuständigen
Vollstreckungsbehörden (kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden, Ämter) erfolgt im Land Brandenburg nicht im Wege der Vollstreckungshilfe, sondern als Selbstverwaltungsangelegenheit der Rechtsträger der Vollstreckungsbehörden aufgrund eigener, gesetzlich begründeter Zuständigkeit.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. Februar 2023 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 9. April 2022 (VG 4 K 278/22) gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 1. März 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2022 anzuordnen, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im zweiten Rechtszug trägt die Antragstellerin. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im ersten Rechtszug trägt dieser selbst.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Maßnahme des Antragsgegners, des Bürgermeisters ihrer Wohnsitzgemeinde, im Rahmen der Vollstreckung von Beitragsforderungen des Beigeladenen, einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, in deren Anstaltsbereich die Antragstellerin ihren Wohnsitz hat.

Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 1. März 2022 pfändete der Antragsgegner Forderungen der Antragstellerin gegenüber der Drittschuldnerin, einem Kreditinstitut, mit dem die Antragstellerin in Geschäftsbeziehungen steht, in Höhe von 1.583,32 Euro. Den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 22. März 2022 wies er mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2022 zurück.

Hiergegen hat die Antragstellerin am 9. April 2022 Klage erhoben und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht gestellt. Sie hat im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsgegner habe nicht geprüft, ob ein rechtsfähiger Gläubiger korrekt angegeben sei und ob ein vollstreckbarer Leistungsbescheid und Titel vorliege. Ferner habe der Antragsgegner bisher nicht nachgewiesen, dass die in der Forderungsaufstellung genannten Bescheide der Antragstellerin nachweislich zugegangen seien. Mahngebühren seien „nicht pfändbar“, wodurch der Gesamtbetrag verfälscht und die Vollstreckung rechtswidrig sei.

Mit Beschluss vom 21. Februar 2023, dem Beigeladenen zugestellt am 24. Februar 2022, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sowie die Aufhebung der Vollziehung angeordnet, wogegen sich die Beschwerde des Beigeladenen vom 9. März 2023 richtet.


II.

Die Beschwerde des Beigeladenen ist zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt und begründet worden. Auch die erforderliche materielle Beschwer des Beigeladenen (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 – 4 C 51/89 – juris, Rn. 171 und vom 14. April 2000 – 4 C 5.99 – juris, Rn. 14 m.w.N.; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 41) ist gegeben. Er wird durch die angefochtene Entscheidung unmittelbar in der Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Aufgaben beeinträchtigt, welche gemäß § 10 Abs. 2, 5 und 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) die Einnahme und Geltendmachung von Rundfunkbeiträgen umfassen, die nach § 1 und § 10 Abs. 1 RBStV wiederum der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich der Tätigkeit des Beigeladenen dienen.

Die Beschwerde ist auf Grundlage des gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) allein zu berücksichtigenden Beschwerdevorbringens vom 23. März 2022 auch begründet, denn das Vorbringen des Beigeladenen erschüttert die erstinstanzliche Entscheidung (1.). Sie erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig (2.).

1. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, nach § 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV würden Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Nach § 10 Abs. 6 Satz 2 RBStV könnten Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner von der Landesrundfunkanstalt, in deren Bereich sich die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz des Beitragsschuldners befinde, unmittelbar an die dort zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden. Nach § 4 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) sei inländischen Behörden auf Ersuchen Vollstreckungshilfe zu leisten, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe erfüllt seien. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VwVGBbg dürfe einem Vollstreckungsersuchen, soweit nichts anderes bestimmt sei, unter anderem nur entsprochen werden, wenn es die Bezeichnung der ersuchenden Behörde sowie die Unterschrift oder die Namenswiedergabe der Behördenleiterin, des Behördenleiters oder deren Beauftragten enthalte, wobei bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt sei, die Unterschrift fehlen könne. Weiter müsse das Vollstreckungsersuchen die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsakts unter Angabe der erlassenden Behörde enthalten. Das an den Antragsgegner gerichtete Vollstreckungsersuchen erfülle diese gesetzlichen Anforderungen nicht ansatzweise. Es enthalte die gesetzlich geforderte Namenswiedergabe der Behördenleiterin nicht. Zudem lasse das Vollstreckungsersuchen die zwingend erforderliche Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsakts vermissen. Auch wenn in ihm die Rede davon sei, dass die Beitragsschuldnerin „rückständige Rundfunkbeiträge/Rundfunkgebühren, Säumniszuschläge und Nebenforderungen nicht beglichen“ habe, lasse die Aufstellung in der Anlage zum Vollstreckungsersuchen eine Zuordnung bestimmter Festsetzungsbescheide nicht zu. Allein aus diesem Grund sei die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners anzuordnen gewesen.

Hiergegen wendet die Beschwerde ein, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung ausschließlich auf § 4 VwVGBbg gestützt und dabei die Ansicht vertreten, dass das Vollstreckungsersuchen nicht dessen Vorgaben entspreche. Dabei verkenne das Verwaltungsgericht, dass in § 4 VwVGBbg nicht die Vollstreckungsvoraussetzungen von Festsetzungsbescheiden geregelt seien. Diese ergäben sich vielmehr aus den §§ 3, 19 VwVGBbg und lägen vor. Es stelle sich bereits die Frage, ob § 4 VwVGBbg tatsächlich Vorgaben für die Vollstreckungsersuchen des Beigeladenen bzgl. seiner eigenen Festsetzungsbescheide gegenüber den Vollstreckungsbehörden des Landes Brandenburg enthalte. Es handele sich dabei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts gerade nicht um einen Fall des § 10 Abs. 6 Satz 2 RBStV, der sich ausschließlich auf Situationen beziehe, in denen Festsetzungsbescheide anderer Landesrundfunkanstalten gegenüber Beitragsschuldnern durchgesetzt werden sollten, die nach einem Umzug im Land Brandenburg wohnhaft seien. Die Bescheide des Beigeladenen als Landesrundfunkanstalt des Landes Brandenburg würden hingegen nach § 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV i.V.m. § 17 Abs. 2 (Satz 2) Nr. 2 VwVGBbg durch die Gemeinden des Landes Brandenburg vollstreckt, wobei dies eine Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinden darstelle. Aus systematischen Erwägungen sei davon auszugehen, dass § 4 VwVGBbg ausschließlich Vollstreckungsersuchen von Behörden außerhalb des Geltungsbereichs des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg betreffe, denn § 4 Abs. 4 VwVGBbg gehe explizit von unterschiedlichen Rechtsgrundlagen für die ersuchende und die ersuchte Behörde aus.

Dieser Einwand erschüttert die angefochtene Entscheidung, denn die Beschwerde macht substantiiert und im Kern zu Recht geltend, dass ein Fall der Vollstreckungshilfe entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht gegeben ist und es auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwVGBbg deshalb nicht ankommt.

Ein Fall der Vollstreckungshilfe liegt hier schon deshalb nicht vor, weil kein Fall der Amtshilfe gegeben ist, sondern der Antragsgegner bei der Vollstreckung in eigener, gesetzlich begründeter Zuständigkeit handelt.

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VwVGBbg ist inländischen Behörden auf Ersuchen Vollstreckungshilfe zu leisten, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe erfüllt sind. Amtshilfe ist gemäß der Legaldefinition in § 4 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), welches gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden, der Ämter und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, einschließlich Verwaltungsverfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfGBbg), gilt, die ergänzende Hilfe, die jede Behörde anderen Behörden auf Ersuchen leistet. Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG liegt Amtshilfe nicht vor, wenn die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.

Amtshilfe und mit ihr Vollstreckungshilfe scheiden danach von vornherein aus, wenn die tätig werdende Vollstreckungsbehörde für die Vollstreckung originär zuständig ist (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2020 – OVG 2 S 47/20 – juris, Rn. 8). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die tätig werdende Vollstreckungsbehörde gemäß § 17 Abs. 2 VwVGBbg in eigener, gesetzlich begründeter Zuständigkeit tätig wird, zumal diese Tätigkeit, mit Ausnahme der Beitreibung von Geldforderungen des Landes Brandenburg, kommunalrechtlich als Selbstverwaltungsangelegenheit behandelt wird (vgl. § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwVGBbg). Diese Zuständigkeitsvorschrift geht darauf zurück, dass die Vollstreckungszuständigkeit der amtsfreien Gemeinden, Ämter und kreisfreien Städte für Geldforderungen (unter anderem) der Anstalten des öffentlichen Rechts früher nur durch eine unvollständige, nicht fortgeschriebene Verordnung zur Bestimmung von Vollstreckungsbehörden vom 11. September 1992 (GVBl. II S. 598), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 1993 (GVBl. II S. 301), geregelt, wenn auch hinsichtlich des früheren Ostdeutschen Rundfunks Brandenburg ausdrücklich vorgesehen war (§ 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 der Verordnung). Der Landesgesetzgeber hat sich deshalb entschieden, eine gesetzliche Zuständigkeitsregelung zu schaffen, weil er sich hiervon entscheidende Vorteile auch mit Blick auf den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit einer regelmäßigen Anpassung der Verordnung und mit Blick auf den Gesichtspunkt der Normenreduzierung versprochen hat (LT-Drs. 5/6023, S. 12 f). Dass diese Vorschrift eine Zuständigkeit für die Vollstreckung von Beitragsforderungen des Beigeladenen durch Behörden des Landes Brandenburg begründet (§ 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Var. 2 VwVGBbg), begegnet danach keinen Zweifeln.

In systematischer Hinsicht zeigt auch die Konzeption des Gesetzes im Ganzen, dass das Institut der Vollstreckungshilfe für den Regelfall der Vollstreckung von brandenburgischen Verwaltungsakten durch die zuständigen brandenburgischen Vollstreckungsbehörden grundsätzlich nicht vorgesehen ist: Hinsichtlich des Geltungsbereichs unterscheidet § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVGBbg nämlich zwischen der Vollstreckung von Verwaltungsakten der Behörden des Landes Brandenburg, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Nr. 1) einerseits und der Vollstreckung von Verwaltungsakten sonstiger Behörden, die die in Nr. 1 genannten Behörden um Vollstreckungshilfe ersuchen (Nr. 2), andererseits. Das Gesetz geht von Vollstreckungshilfe damit grundsätzlich nur im zweiten Falle aus, nicht aber im ersten Falle, nämlich der Vollstreckung von Verwaltungsakten der genannten, dem Land Brandenburg zuzuordnenden Behörden. Entsprechend richtet sich die Zulässigkeit der Vollstreckung gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 VwVGBbg nach dem für die ersuchende Behörde, die Durchführung der Vollstreckungshilfe nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht, woran erneut deutlich wird, dass die Vollstreckungshilfe jedenfalls vordergründig für Fälle vorgesehen ist, in denen die ersuchende Behörde nicht dem Recht des Landes Brandenburg untersteht.

Eine historische Betrachtung bestätigt diese Sichtweise. Schon nach § 1 Satz 1 des Gesetzes über den Beistand bei Einziehung von Abgaben und Vollstreckung von Vermögensstrafen vom 9. Juni 1895 (RGBl. S. 256) hatten „Behörden verschiedener Bundesstaaten … einander auf Ersuchen Beistand zu leisten“. Vollstreckungshilfe war insoweit ein Institut länderübergreifender Amtshilfe für Behörden außerhalb des Geltungsbereichs des jeweiligen Verfahrensgesetzes (vgl. Liese, in: Benedens/Liese/Tropp, VwVGBbg, Stand: Mai 2021, § 4 Anm. 1). Eine solche Vorstellung entspricht auch dem Willen des Landesgesetzgebers, wonach Vollstreckungshilfe den Fall eines Vollstreckungsersuchens „von Behörden aus der Bundesrepublik Deutschland“ betrifft (vgl. LT-Drs. 5/6023, S. 5), womit Behörden des Landes Brandenburg selbst jedenfalls nicht ausdrücklich angesprochen sind.

Soweit Vollstreckungshilfe im Landesrecht anderer Länder heute teilweise anders konzipiert und dort auch im Verhältnis von Behörden des Landes untereinander ausdrücklich vorgesehen ist (etwa § 4 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Baden-Württemberg; hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. März 2022 – 1 S 1265/21 – juris, Rn. 41), ist dies für die Beurteilung der Rechtslage in Brandenburg nicht maßgeblich, denn der Landesgesetzgeber hat hier einen anderen Ansatz gewählt (vgl. insoweit auch Benedens, a.a.O., § 17 Anm. 2.3, zu erheblichen Abweichungen von den Zuständigkeitsregelungen anderer Länder).

Die Anwendbarkeit von Bestimmungen über die Vollstreckungshilfe ergibt sich vorliegend entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht über § 10 Abs. 6 Satz 2 RBStV, wonach Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz in anderen Ländern liegt, von der nach § 10 Abs. 5 RBStV zuständigen Landesrundfunkanstalt oder von der Landesrundfunkanstalt, in deren Bereich sich die Wohnung befindet, unmittelbar an die dort zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden können. Diese Vorschrift hat ihren Anwendungsbereich nämlich, worauf die Beschwerde zutreffend hinweist, nur bei der Vollstreckung von Bescheiden einer Landesrundfunkanstalt außerhalb ihres Anstaltsbereichs (vgl. Tucholke, in: Binder/Vesting, RundfunkR, 4. Aufl. 2018, § 10 RBStV Rn. 45a, 48).

Soweit in der Rechtsprechung vertreten wird, die Vollstreckung aus Beitragsbescheiden des Beigeladenen erfolge im Land Brandenburg durch die Vollstreckungsbehörden im Wege der Vollstreckungshilfe nach § 4 VwVGBbg (VG Cottbus, Beschluss vom 26. August 2022 – VG 6 L 211/21 – juris, Rn. 5), bleibt offen, worauf diese Annahme beruht.

In welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Vollstreckungshilfe von Behörden des Landes Brandenburg untereinander gleichwohl in Betracht kommen mag, bedarf hier keiner Entscheidung.

Die originäre Zuständigkeit des Antragsgegners für die Vollstreckung der Beitragsbescheide des Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin ist im vorliegenden Fall auch gegeben.

Gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV werden Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt, und zwar nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des jeweiligen Landes (vgl. Tucholke, a.a.O., § 10 RBStV Rn. 45), vorliegend nach demjenigen des Landes Brandenburg. Dessen Geltungsbereich ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwVGBbg eröffnet. Der Beigeladene, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, untersteht gemäß § 39 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg (rbb-Staatsvertrag) insbesondere der Aufsicht (auch) des Landes Brandenburg.

Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 VwVGBbg ist die Beitreibung eine Aufgabe der Vollstreckungsbehörden und erfolgt, soweit – wie im vorliegenden Fall – nichts anderes bestimmt ist, im Hinblick auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen der Anstalten des öffentlichen Rechts mit Sitz im Land Brandenburg gem. § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Var. 2 VwVGBbg durch die kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter, wobei Sitz des Beigeladenen Berlin und Potsdam ist (§ 2 Abs. 1 rbb-Staatsvertrag), der sich damit (auch) im Land Brandenburg befindet. Örtlich zuständig nach § 17 Abs. 2 Satz 3 VwVGBbg ist der Antragsgegner als Bürgermeister der Wohnsitzgemeinde der Antragstellerin.

2. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig.

Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob die beanstandete Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus einem der in der (fristgemäßen) Beschwerdebegründung dargelegten Gründe abzuändern oder aufzuheben ist. Da der Gesetzgeber danach allerdings nicht allein das Vorliegen von Mängeln der erstinstanzlichen Entscheidung als solches, sondern vielmehr die fehlende Ergebnisrichtigkeit als maßgeblich angesehen hat, ist dann, wenn die Begründung des Verwaltungsgerichts einen fristgemäß dargelegten Mangel aufweist, nach allgemeinem Maßstab weiter zu prüfen, ob sich der angefochtene Beschluss auf der Grundlage der Erkenntnisse des Beschwerdeverfahrens aus anderen Gründen als richtig erweist (vgl. Beschluss des Senats vom 22. April 2016 – OVG 11 S 23.15 – EA S. 12; in der Sache bereits ebenso Beschluss vom 8. Juli 2014 – OVG 11 S 17.14 – juris, Rn. 11 ff.). Dies ist hier nicht der Fall.

Ob der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (noch) zulässig ist, muss der Senat vorliegend nicht entscheiden. Eine Anfechtungsklage und ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung werden zwar unzulässig, wenn von dieser keine belastende Wirkung mehr ausgeht, weil sie sich durch Verwirklichung erledigt hat. Dies ist nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 VwVGBbg i.V.m. §§ 309, 314, 315 der Abgabenordnung (AO) dann der Fall, wenn die gepfändete Forderung durch die Drittschuldnerin an den Pfändungsgläubiger ausgezahlt wurde. Dann ist die gepfändete Forderung nämlich eingezogen (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 VwV i.V.m. § 314 AO), der Pfandgegenstand mithin verwertet und die Vollstreckung beendet (vgl. BFH, Beschluss vom 11. April 2001 – VII B 304/00 – juris, Rn. 11 m.w.N.; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. März 2017 – 7 K 7188/16 – juris, Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. September 2016 – OVG 12 S 53.16 – juris, Rn. 2; VG Cottbus, Beschluss vom 28. März 2023 – VG 6 L 103/22 – juris, Rn. 8). Ob im vorliegenden Fall eine Beendigung der Vollstreckung und damit eine Erledigung der angefochtenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung bereits eingetreten ist, kann ebenso offenbleiben wie das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen im Übrigen.

Der Antrag ist nämlich jedenfalls unbegründet. Weder bestehen im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bei summarischer Prüfung sonstige ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts (a) noch hätte die Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge (b).

a) Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung beruht auf § 22 Abs. 1 Nr. 3 VwVGBbg i.V.m. den §§ 309, 314 der Abgabenordnung (AO).

Formelle Fehler sind nicht ersichtlich. Der Antragsgegner ist – wie oben gezeigt – für die Vollstreckung zuständig. Anhaltspunkte dafür, dass die gemäß § 314 Abs. 2 AO verbundene und gemäß § 309 Abs. 2 Satz 1, § 314 Abs. 1 Satz 2 AO zugestellte Pfändungs- und Einziehungsverfügung die in § 309 Abs. 1 Satz 1 AO angeordnete Schriftform nicht eingehalten, also die der Drittschuldnerin zugestellte Ausfertigung keine Unterschrift des zuständigen Bediensteten enthalten hätte (vgl. BeckOK-AO/Martini, 24. Ed., Stand: 11.04.2023, § 309 Rn. 35), sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Auch materielle Fehler sind nicht feststellbar. Die allgemeinen, sonstigen allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Vollstreckung liegen vor. Die zu vollstreckenden, unanfechtbaren Beitragsbescheide, welchen Titelfunktion zukommt, verpflichten zu Geldleistungen (§ 3 Nr. 1 VwVGBbg). Dass diese Beitragsbescheide der Antragstellerin nicht bekanntgegeben worden wären (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 VwVGBbg), macht diese weder geltend noch bestreitet sie deren Zugang ausdrücklich. Vielmehr hebt sie – was etwas anderes ist – darauf ab, der Antragsgegner habe bisher nicht nachgewiesen, dass die in der Forderungsaufstellung genannten Bescheide ihr „nachweislich zugegangen seien“. Hierdurch zieht sie jedoch nicht den Zugang der Beitragsbescheide selbst in Zweifel, deren Versand der Beigeladene für jeden einzelnen Bescheid zudem substantiiert dargelegt hat (und deren Postrücklauf sich aus dem Verwaltungsvorgang des Beigeladenen nicht ergibt), sondern spricht lediglich die Frage der Nachweisbarkeit des Zugangs an. Dies genügt für ein substantiiertes Bestreiten des Zugangs selbst nicht, zumal die Antragstellerin gegen sechs der Beitragsbescheide Widerspruch eingelegt hat, was einen vorherigen Zugang dieser Bescheide bei ihr voraussetzt. Es wäre auch mit Blick darauf an ihr gewesen, zumindest substantiiert darzulegen, welche (der übrigen) Bescheide genau ihr nicht zugegangen sein sollen. Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertreten sollte, die Titel müssten im Schuldnerverzeichnis eingetragen werden, lässt sich ein solches Erfordernis dem Gesetz nicht entnehmen. Die Fälligkeit der Forderungen (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 VwVGBbg) ist offensichtlich gegeben und der Ablauf der Schonfrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Bescheide (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 VwVGBbg) bei Weitem eingehalten. Auch ist die Antragstellerin durch den Beigeladenen mit Mahnungen vom 1. Februar 2016 und vom 17. Juni 2021 aufgefordert worden, innerhalb einer Frist von jeweils deutlich mehr als einer Woche seit Bekanntgabe der Beitragsbescheide zu leisten (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 VwVGBbg). Die von der Antragstellerin geforderte „korrekte Angabe eines rechtsfähigen Gläubigers“ sieht das Gesetz nicht vor. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll vielmehr den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der Steuerarten und der Zeiträume, für die er geschuldet wird, bezeichnen (vgl. § 309 Abs. 2 Satz 2 AO), wonach eine Angabe des Gläubigers auf der Pfändungsverfügung an den Drittschuldner jedenfalls nicht erforderlich ist. Darüber hinaus ist im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung an den Vollstreckungsschuldner für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben (vgl. § 23 Satz 1 VwVGBbg), was vorliegend in beiden genannten Dokumenten geschehen ist. Ein Erfordernis, den Gläubiger anzugeben, lässt sich auch daraus nicht ableiten. Darüber hinaus ist der Gläubiger zumindest auf der für die Antragstellerin als Vollstreckungsschuldnerin bestimmten Ausfertigung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung aber auch ausdrücklich angegeben worden. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwVGBbg kommt es – wie gezeigt – nicht an.

Die Vollstreckung auch der Vollstreckungskosten, wozu unzweifelhaft die Mahngebühren zählen (vgl. § 1 Nr. 1 und § 4 der Brandenburgischen Kostenverordnung; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. März 2021 – 4 LB 84/20 – juris, Rn. 34), begegnet vorliegend keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 VwVGBbg dürfen Vollstreckungskosten ohne Leistungsbescheid zusammen mit der Hauptforderung vollstreckt werden, wenn in dem Leistungsbescheid über die Hauptforderung oder in der Mahnung auf diese Nebenforderungen dem Grunde nach hingewiesen wurde. Die Antragstellerin wurde durch den Antragsgegner sowohl in der Vollstreckungsankündigung vom 6. Dezember 2016 als auch in der Mitteilung über die Vollstreckungseinleitung vom 3. September 2021 auf Nebenforderungen, insbesondere in Form von Vollstreckungskosten, mehrfach dem Grunde nach hingewiesen. Die jeweiligen Mahngebühren in Höhe von 5,00 Euro und 11,50 Euro sind in den Mahnungen des Beigeladenen sogar ausdrücklich aufgeführt worden. Soweit die Antragstellerin demgegenüber darauf hinweist, in der Rechtsprechung werde (vereinzelt) von der Nichtvollstreckbarkeit von Mahngebühren der Landesrundfunkanstalt ausgegangen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 1. August 2018 – 4 B 46/18 – juris, Rn. 8 ff.), so beruht diese Rechtsprechung erkennbar auf Besonderheiten des schleswig-holsteinischen Landesrechts, insbesondere auf dem den dortigen Landesvorschriften entnommenen Erfordernis der vorherigen Festsetzung von Mahngebühren durch Verwaltungsakt. Diese Rechtsprechung lässt sich in Anbetracht von § 19 Abs. 4 Satz 1 VwVGBbg, nach dem es einer vorherigen Festsetzung durch Verwaltungsakt gerade nicht bedarf, auf das Land Brandenburg nicht übertragen und ist schon von daher für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung.

b) Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, hat sie nicht dargelegt. Soweit sie einzig darauf abstellt, bei dem gepfändeten Betrag handele es sich „durchweg um Sozialtransferleistungen (hier Kindergeld)“, ist bereits nicht hinreichend dargelegt, dass auf den der Vollstreckung unterliegenden, bei der Drittschuldnerin gehaltenen Konten tatsächlich nur auf Kindergeldzahlungen beruhende Guthaben vorhanden sind bzw. waren. Auch zeigt die Antragstellerin nicht hinreichend auf, welche Folgen sich aus diesem Umstand ergeben sollen, insbesondere unter welchem Gesichtspunkt sich daraus eine unbillige Härte ergeben soll. Sonstige Umstände, die für eine unbillige Härte streiten könnten, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

3. War die erstinstanzliche Entscheidung danach zu ändern und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zurückzuweisen, ist auch kein Raum für eine Anordnung der Aufhebung der Vollziehung (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO).

4. Durch diesen Beschluss erledigt sich der Antrag des Beigeladenen, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts einstweilen auszusetzen, weshalb dieser Antrag keiner Entscheidung mehr bedarf.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach vorliegend der Billigkeit, der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nur im zweiten Rechtszug aufzuerlegen, weil er sich nur in der Beschwerdeinstanz durch die Einlegung eines Rechtsmittels am Prozessrisiko beteiligt, im erstinstanzlichen Verfahren jedoch keine Anträge gestellt hat (vgl. den Rechtsgedanken des § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013), Punkt 1.5 und 1.7.1, Satz 1.

6. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).