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Entscheidung 12 U 177/22


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 12. Zivilsenat Entscheidungsdatum 13.03.2023
Aktenzeichen 12 U 177/22 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2023:0313.12U177.22.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 06.09.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Aktenzeichen 2 O 272/21, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Cottbus ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.355,74 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 06.09.2022, Aktenzeichen 2 O 272/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen und zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats mit Beschluss vom 06.02.2023 Bezug genommen. Der Kläger hat hierauf keine Stellungnahme abgegeben, so dass auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat kein Anlass zu einer anderen Bewertung und für weitergehende Ausführungen besteht.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.