Gericht | OLG Brandenburg 11. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 30.06.2023 | |
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Aktenzeichen | 11 U 155/22 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2023:0630.11U155.22.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 31.05.2022, Az. 13 O 247/21, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert wird für beide Instanzen - hinsichtlich der ersten Instanz unter Abänderung der Streitwertentscheidung des Landgerichts Potsdam - auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Prämienanpassungen und diesbezügliche Auskunfts- wie auch Folgeansprüche im Rahmen einer privaten Krankenversicherung.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Berufungsgründe sind nicht gegeben; die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen nicht eine andere - für die Klägerin günstige(re) - Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Entgegen der Ansicht des Landgerichts erfüllt die „Stufenklage“, die die Klägerin auch in der Berufungsinstanz weiterverfolgt, nicht die Voraussetzungen des § 254 ZPO, was aber im Ergebnis nichts ändert.
§ 254 ZPO regelt einen privilegierten Sonderfall der objektiven Klagehäufung. Die Stufenklage ermöglicht die Verbindung eines auf Auskunft gerichteten Klageantrags mit einem noch unbezifferten bzw. noch unbestimmten Leistungs- und/oder Feststellungsantrag. Bei dem zunächst unbezifferten Feststellungsantrag kann es sich auch um eine Zwischenfeststellungsklage handeln (vgl. hierzu allgemein BGH, Urt. v. 27.11.1998 - V ZR 180/97, WM 1999, 746). Die einstweilige Befreiung von der Bezifferungspflicht des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO setzt jedoch voraus, dass die auf erster Stufe begehrte Auskunft als bloßes Hilfsmittel (nur) der konkreten Bestimmung des Leistungsanspruchs dient. Sie kommt daher nicht in Betracht, wenn die Auskunft der Beschaffung von sonstigen Informationen über die Rechtsverfolgung des Klägers dienen soll (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 18.04.2002 - VII ZR 260/01, NJW 2002, 2952, 2953 und vom 29.03.2011 - VI ZR 117/10, NJW 2011, 1815 Rn. 8 jeweils m.w.N.; hierzu insgesamt auch OLG Nürnberg, Endurt. v. 14.03.2022 – 8 U 2907/21, BeckRS 2022, 7415 Rn. 17).
So liegt der Fall jedoch hier: Die von der Klägerin begehrte Auskunft dient ersichtlich der erstmaligen Prüfung, ob, wie und wann in den Jahren 2012, 2014 und 2017 überhaupt Beitragsanpassungen erfolgt sind und infolgedessen ein möglicher Anspruch gegen die Beklagte bestehen könnte. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass als Einzelelement des Auskunftsantrags die Höhe der Anpassungen unter Benennung der Tarife gefordert wird. Insoweit handelt es sich um einen unselbstständigen Teil des Antrages, was daran deutlich wird, dass auch bei Kenntnis der Höhe weiterhin der Anspruchsgrund unklar bliebe. Denn auch bei Kenntnis des Erhöhungsbetrages wäre eine Prüfung der formalen Rechtmäßigkeit nicht möglich (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O., Rn. 34, juris, m.w.N.). Die Voraussetzungen des § 254 ZPO gelten in dieser Fallkonstellation nicht (vgl. hierzu schon Senat, Urt. v. 14.04.2023 - 11 U 233/22, Rn. 5 ff.; Beschl. v. 04.05.2022 - 11 U 239/21; s.a. OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.11.2022 - 12 U 305/21, Rn. 34 ff.; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. v. 11.10.2022 - 1 U 171/21, Rn. 43 ff.; OLG Dresden, Beschl. v. 09.08.2022 - 6 U 799/22, Rn. 4 ff.; OLG Nürnberg, Urt. v. 14.03.2022 - 8 U 2907/21, Rn. 31 ff., juris). Auch der klägerische Vortrag, wonach sich aus einer vorgerichtlichen Korrespondenz der Prozessbevollmächtigten mit der Beklagten ergebe, dass diese offengelegt habe, dass es Beitragsanpassungen in den jeweiligen Jahren in diesen Tarifen tatsächlich gegeben habe, es mithin nicht um das „Ob“, sondern allein um das „Wie“ gehe, greift nicht durch. Denn die Klägerin will mit dem Auskunftsanspruch gleichwohl in Erfahrung bringen, ob sie überhaupt Ansprüche bzw. konkret welche Ansprüche sie wegen der von ihr behaupteten, nicht der Begründungspflicht des § 203 Abs. 5 VVG genügenden Prämienanpassungen gegen die Beklagte hat. Es hängt damit nicht nur allein die Bezifferbarkeit des erhobenen Feststellungs- und Leistungsanspruchs von der begehrten Auskunft ab, sondern ob ihr solche Ansprüche konkret überhaupt zustehen. Der Auskunftsanspruch umfasst gerade auch die für die behauptete Unwirksamkeit der Prämienanpassungen maßgeblichen Erkenntnisse und diejenigen Fakten, die für den Feststellungs- und Leistungsanspruch maßgeblich sind, nämlich wann überhaupt welche Beitragsanpassung vorgenommen und welche Informationen der Klägerin dabei übermittelt worden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Stufenklage gemäß § 254 ZPO nicht erfüllt (zutreffend etwa auch OLG Oldenburg, Urt. v. 01.09.2022 - 1 U 143/21).
Die als solche unzulässige Stufenklage ist indes in eine allgemeine Klagehäufung gemäß § 260 ZPO umzudeuten (vgl. BGH, Urt. v. 29.03.2011 - VI ZR 117/10, Rn. 13; OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.11.2022 - 12 U 305/21, Rn. 37 ff., m.w.N., juris).
Das danach zulässige Auskunftsbegehren (Ziffer 1 der Berufungsanträge) der Klägerin ist in der Sache unbegründet.
Der umfassende Auskunftsanspruch, wie er von Klägerseite geltend gemacht wurde, folgt zunächst nicht aus § 3 Abs. 3 und 4 VVG. Hieraus ergibt sich dem Grunde nach lediglich ein Anspruch auf erneute Ausstellung der Nachträge zum Versicherungsschein.
Die vorgenannten Vorschriften beziehen sich nämlich nach überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Senat, Urt. v. 17.03.2023 - 11 U 208/22), nur auf abhandengekommene oder vernichtete Versicherungsscheine sowie auf die eigenen Erklärungen des jeweiligen Klägers, die er als Versicherungsnehmer in Bezug auf den Vertrag abgegeben hat (hierzu bereits Senat, Beschl. v. 04.05.2022 - 11 U 239/21, Rn. 8; OLG Nürnberg, Urt. v. 14.03.2022 - 8 U 2907/21, Rn. 41; OLG München, Beschl. v. 24.11.2021 - 14 U 6205/21, Rn. 49; juris). Darum geht es hier jedoch vorrangig nicht. Die Anschreiben zu den Beitragsanpassungen werden von § 3 VVG von vornherein nicht erfasst (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.11.2022 - 12 U 305/21, Rn. 58, juris). Allerdings hat die Klägerin grundsätzlich nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VVG einen Anspruch auf erneute Ausstellung des Versicherungsscheins bzw. der Nachträge zum Versicherungsschein. Die Regelung erfasst nach allgemeiner Meinung über den Wortlaut hinaus nicht nur den Versicherungsschein selbst, sondern auch die hierzu erteilten Nachträge (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O.; Prölss/Martin/Rudy, VVG, 31. Aufl., § 3 Rn. 1, 5). Für die Geltendmachung des Anspruchs genügt, dass der Versicherungsnehmer behauptet, nicht mehr im Besitz der Originale zu sein. Es kommt nicht darauf an, aus welchem Grund der Besitzverlust erfolgte (vgl. BeckOK VVG/Filthuth, 17. Ed., § 3 Rn. 18, m.w.N.). Genau genommen handelt es sich nach Auffassung des Senats damit insoweit um einen aus § 3 VVG folgenden Anspruch auf Neuausstellung des Versicherungsscheins bzw. der Nachträge hierzu, der zugleich einen Auskunftsanspruch beinhaltet, welcher durch Aushändigung der vorgenannten Unterlagen erfüllt werden kann (vgl. Senat, Urt. v. 17.03.2023 - 11 U 208/22, m.w.N.).
Allerdings hat die Klägerin lediglich vorgetragen, die Versicherungsscheine lägen nicht vor, was der Senat für das oben benannte Tatbestandsmerkmal als nicht ausreichend erachtet. Ein Anspruch auf Neuausstellung scheidet vor diesem Hintergrund aus.
Auch § 810 BGB verhilft dem Auskunftsbegehren der Klägerin zu keinem weitergehenden Erfolg. Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann nach dieser Vorschrift von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler geführt worden sind. Der hier geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Auskunft oder auf Übersendung von Unterlagen ist davon nicht erfasst (vgl. Senat, Urt. v. 17.03.2023 - 11 U 208/22, m.w.N.; Beschl. v. 04.05.2022 - 11 U 239/21, Rn. 13; OLG Hamm, Beschl. v. 15.11.2021 - 20 U 269/21, Rn. 17; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 18.07.2022 - 16 U 181/21, Rn. 40; OLG Nürnberg, Urt. v. 14.03.2022 - 8 U 2907/21, Rn. 42). Zudem darf die Einsicht nicht der „Ausforschung“ dienen, um erst dadurch Anhaltspunkte für eine spätere Rechtsverfolgung gegen den Besitzer der Urkunde zu gewinnen (vgl. BGH, Urt. v. 27.05.2014 - XI ZR 264/13, Rn. 24 m.w.N.; Senat, Beschl. v. 04.05.2022 - 11 U 239/21, Rn. 13; OLG Nürnberg, a.a.O., Rn. 42). Letzteres ist hier - wie bereits ausgeführt - jedoch erklärtes Ziel des Klägers.
Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO.
Soweit es die verlangte Auskunft über die Höhe der auslösenden Faktoren betrifft, folgt dies bereits aus dem Umstand, dass es sich hierbei nicht um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO handelt (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.03.2023 - 25 U 227/22, Rn. 56, juris; OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.11.2022 - 8 U 1621/22, Rn. 46, juris; OLG Dresden, Beschl. v. 12.09.2022 – 4 U 1327/22, Rn. 8, juris).
Im Übrigen steht der Beklagten jedenfalls ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 Satz 2 lit. b) DSGVO zu. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen "exzessiven" Antrag auf. Die Verwendung des Wortes "insbesondere" macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will und insoweit nicht abschließend ist (vgl. Heckmann/Paschke, in Ehlmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung 2. Aufl. Art. 12 Rn. 43). Bei der Auslegung, was in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DSGVO zu berücksichtigen. Insoweit enthalten bereits Art. 1 Abs. 1 und 2 der DSGVO die Klarstellung, dass die Normen das Spannungsfeld zwischen Grundrechten, Grundfreiheiten sowie dem Schutz personenbezogener Daten natürlicher Personen einerseits und den freien Datenverkehr andererseits regeln sollen. Wie sich zudem aus dem Erwägungsgrund 63 zu der Verordnung ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DSGVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden (so auch BGH, Urt. v. 15.06.2021 - VI ZR 576/19, Rn. 23, juris). Die Ausübung des Rechts nach Art. 15 DSGVO soll der betroffenen Person mithin ermöglichen zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind und auch, ob sie in zulässiger Weise verarbeitet werden (dazu jüngst EuGH, Urt. v. 04.05.2023 - C-487/21, Rn. 34, juris). Dieses Auskunftsrecht ist nach Auffassung des EuGH die Grundlage, damit die jeweils betroffene Person ihr Recht auf Berichtigung, auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) und ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, die ihr nach den Art. 16, 17 bzw. 18 DSGVO zukommen, sowie ihr in Art. 21 DSGVO vorgesehenes Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten oder im Schadensfall ihr in den Art. 79 und 82 DSGVO vorgesehenes Recht auf Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs überhaupt ausüben zu können (EuGH, a.a.O., Rn. 35).
Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es der Klägerin nach ihrem eigenen Klagevorbringen jedoch nicht. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr ausschließlich die Überprüfung etwaiger, von der Beklagten vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller Mängel nach § 203 Abs. 5 VVG. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DSGVO nicht umfasst (vgl. Senat, Urt. v. 17.03.2023 - 11 U 208/22; Beschl. v. 04.05.2022 - 11 U 239/21, Rn. 9; OLG Hamm, Beschl. v. 15.11.2021 - 20 U 269/21, Rn. 8ff.; OLG München, Beschl. v. 24.11.2021 - 14 U 6205/21, Rn. 55 f.; OLG Nürnberg, Urt. v. 14.03.2022 - 8 U 2907/21, Rn. 43; OLG Dresden, Urt. v. 29.03.2022 - 4 U 1905/21, Rn. 64 ff.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 18.07.2022 - 16 U 181/21, Rn. 45 ff.; OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.11.2022 - 12 U 305/21, Rn. 52 f.; a.A. OLG Köln, Urt. v. 13.05.2022 - 20 U 295/21, Rn. 48 ff.; OLG Celle, Urt. v. 15.12.2022 - 8 U 165/22, Rn. 125 ff.; juris).
Der Senat verkennt nicht, dass die Kenntnis der Klagepartei von den Unterlagen, auf welche sich der geltend gemachte Anspruch bezieht, für sich genommen den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht ausschließt, da dieser dem Betroffenen eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, etwa eine Prüfung der Richtigkeit der Daten, ermöglichen soll (BGH, Urt. v. 15.06.2021 - VI ZR 576/19, Rn. 25, juris, m.w.N.). Eine derartige datenschutzrechtliche Zielsetzung verfolgt die Klägerin mit ihrem streitgegenständlichen Auskunftsantrag indes - wie ausgeführt - aber nicht. Insbesondere richtet sich ihr Begehren gerade nicht auf eine Auskunft darüber, ob die Beklagte die in den ihr bekannten Schreiben enthaltenen Informationen aktuell verarbeitet, insbesondere speichert (vgl. BGH, aaO).
Schließlich lässt sich ein weitergehender Auskunftsanspruch auch nicht aus § 242 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag rechtfertigen.
Zwar kann sich aus einem Schuldverhältnis nach Treu und Glauben auch die Pflicht zur gegenseitigen Unterstützung ergeben. Dies kann auch zu der Verpflichtung eines Vertragspartners führen, dem anderen Teil Unterlagen zur Verfügung zu stellen (vgl. Senat, Beschl. v. 04.05.2022 - 11 U 239/21; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 18.07.2022 - 16 U 181/21, Rn. 51 ff., juris, jeweils m.w.N.). Es genügt jedoch nicht, dass der Anspruchsteller behauptet, die begehrte Information sei für ihn von Bedeutung bzw. er sei auf sie angewiesen. Voraussetzung ist vielmehr, dass der Anspruchsteller über den Inhalt der geforderten Information in entschuldbarer Weise im Unklaren ist, der Anspruchsgegner die Auskunft unschwer erteilen kann (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urt. v. 08.02.2018 - III ZR 65/17, NJW 2018, 2629 Rn. 23 m.w.N.) und ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein bestimmter durchsetzbarer Anspruch existiert (vgl. BGH, Versäumnisurt. v. 17.07.2002 - VIII ZR 64/01, Rn. 9; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 18.07.2022 - 16 U 181/21, Rn. 52; juris).
Diese Voraussetzungen sind hier erkennbar nicht vorgetragen.
Ein Auskunftsanspruch besteht schließlich auch nicht bezüglich der Höhe des jeweils auslösenden Faktors, da die Beklagte lediglich zur Information darüber verpflichtet ist, wenn sich eine bestimmte Rechnungsgrundlage so verändert, dass ein bestimmter, vorab festgelegter Schwellenwert überschritten ist, nicht jedoch, in welcher Höhe dies erfolgte (vgl. BGH, Urt. v. 14.04.2021 - IV ZR 36/20, Rn. 30; OLG Dresden, Beschl. v. 12.09.2022 - 4 U 1327/22, Rn. 9; siehe zuletzt auch: OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.03.2023 - 25 U 227/22, Rn. 59, juris).
Demgegenüber sind die nicht hinreichend konkretisierten Berufungsanträge der Ziffern 2 bis 4 unzulässig.
Der Berufungsantrag zu Ziffer 2 ist nicht auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet, da offengelassen wird, auf welche Erhöhungen in den genannten Jahren er sich bezieht und in welcher Höhe die Beitragsanpassungen erfolgten. Die Leistungsanträge zu Ziffer 3 und 4 sind unbeziffert und damit unbestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Die Klägerin hat schließlich keinen Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Die dahingehende Forderung teilt das Schicksal der Hauptforderung.
Die Kostengrundentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG nicht zuzulassen. Insbesondere kommt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu.
Es fehlt zudem an einer Divergenz in Rechtsfragen im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; dass Berufungsurteile bei einem ähnlichen oder identischen Sachverhalt und Parteivortrag zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, genügt für die Zulassung der Revision nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 16.09.2003 - XI ZR 238/02, Rn. 2, juris).