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Entscheidung 13 WF 91/23


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 26.06.2023
Aktenzeichen 13 WF 91/23 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2023:0626.13WF91.23.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 09.05.2023 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Nauen vom 03.05.2023 - 20 F 92/20 - abgeändert und der Kostenfestsetzungsantrag der Antragsteller vom 29.03.2023 abgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich in einem einstweiligen Anordnungsverfahren betreffend Kindes- und Betreuungsunterhalt gegen die Auferlegung von Anwaltskosten der Gegenseite.

Nachdem das Amtsgericht durch Beschluss vom 18.06.2021 im Wege der einstweiligen Anordnung aufgrund mündlicher Verhandlung (Bl. 450) über den verfahrensgegenständlichen Betreuungs- und Kindesunterhalt und die Kosten des Verfahrens entschieden hat, ist der im Umfang von 63 % zur Übernahme der Kosten verpflichtete Antragsgegner durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.07.2021 (Bl. 483) zur Zahlung von 473,38 € an die Antragsteller verpflichtet worden. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht eingelegt worden.

Einen unter dem 07.07.2021 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag des Antragsgegners auf Abänderung der durch Beschluss vom 18.06.2021 festgesetzten Unterhaltsverpflichtung (Bl. 471) hat das Amtsgericht nach schriftlicher Anhörung der Gegenseite durch Beschluss vom 28.07.2021 (Bl. 478) abgewiesen und durch Beschluss vom 09.01.2023 (Bl. 496) eine Kostenentscheidung zu Lasten des Antragsgegners getroffen.

Auf den Kostenfestsetzungsantrag der Antragsteller vom 30.01.2023 (Bl. 506), abgeändert mit Schriftsatz vom 29.03.2023 (Bl. 516) hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03.05.2023 (Bl. 535) unter Bezugnahme auf die Kostentscheidung vom 09.01.2023 die vom Antragsgegner an die Antragsteller zu erstattenden Rechtsanwaltskosten antragsgemäß auf 1.054,10 € festgesetzt.

Der hiergegen gerichteten Beschwerde des Antragstellers vom 09.05.2023 (Bl. 540), mit der dieser einwendet, die Kosten des Verfahrens seien bereits durch Beschluss vom 29.07.2021 festgesetzt worden, und weitere als die festgesetzten Kosten seien den Antragstellern nicht entstanden, hat das Amtsgericht unter Hinweis auf das Vorliegen der Kostengrundentscheidung vom 09.01.2023 durch Beschluss vom 05.06.2023 (Bl. 561) nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist in der Sache begründet. Zusätzlich zu den bereits durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts vom 29.07.2021 festgesetzten Rechtsanwaltskosten der Antragsteller sind erstattungsfähige Kosten im vorliegenden Verfahren nicht entstanden.

Das Festsetzungsverfahren hat den Zweck, auf der Grundlage eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels die Kostengrundentscheidung der Höhe nach zu beziffern, und hierzu hat der Rechtspfleger lediglich die Entstehung, Notwendigkeit und Zugehörigkeit der geltend gemachten Kosten zum Verfahren zu prüfen (Beschlüsse des Senats vom 01.02.2021, 13 WF 7/21, und 27.05.2020, 13 WF 59/20, juris; BeckRS 2019, 1108).

Vorliegend geht die Kostengrundentscheidung vom 09.01.2023 ins Leere und bietet deshalb keinen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, weil durch das vom Antragsteller mit Schreiben vom 04.07.2021 eingeleitete Abänderungsverfahren keine zusätzlichen, erstattungsfähigen Gerichts- bzw. Rechtsanwaltskosten entstanden sind. Das Amtsgericht hat mit der Kostenentscheidung vom 09.01.2023 ersichtlicherweise - wie sich aus der richterlichen Verfügung vom 18.01.2023 ergibt - ausschließlich über etwaige im Zuge seiner Entscheidung vom 28.07.2021 entstandene Kosten entschieden. Derartige Kosten sind aber zusätzlich zu den Kosten, über deren Auferlegung bereits durch Beschluss vom 18.06.2021 und über deren Erstattung bereits durch Beschluss vom 29.07.2021 entschieden worden ist, nicht entstanden. Für das Verfahren nach § 54 FamFG entstehen nach Anm. 2 des Hauptabschnitts 4 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG keine besonderen Gerichtsgebühren, und für die Rechtsanwaltsvergütung gelten gemäß § 16 Nr. 5 RVG einstweilige Anordnung und das Verfahren nach § 54 FamFG als eine Angelegenheit (OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 2015, 326; Sternal/Giers, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 54 FamFG Rn. 17).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1 FamGKG.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht, §§ 574 Abs. 2, 3 ZPO.