| Gericht | VG Potsdam 17. Kammer | Entscheidungsdatum | 10.02.2023 | |
|---|---|---|---|---|
| Aktenzeichen | 17 K 2710/18.OL | ECLI | ECLI:DE:VGPOTSD:2023:0210.17K2710.18.OL.00 | |
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | § 34 BeamtStG, § 36 BeamtStG, § 42 BeamtStG, § 13 DG BB, § 18 DG BB, § 58 DG BB, § 331 Abs 1 StGB | |||
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger erstrebt die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis.
Der am 15. April 1960 geborene Beklagte ist seit Juni 2018 verheiratet. Nachdem er nach rechtswissenschaftlichem Studium die Zweite Juristische Staatsprüfung abgelegt und ein Studium der Volkswirtschaftslehre mit einer Diplomprüfung absolviert hatte, war er zunächst von August 1991 bis Juni 1992 bei der T... angestellt. Mit Wirkung vom 1. Juli 1992 wurde er vom Kläger im Angestelltenverhältnis im L... als Leiter der Außenstelle Frankfurt (Oder) eingestellt.
Er wurde mit Wirkung vom 1. August 1993 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Oberregierungsrat zur Anstellung ernannt und dem L..., Außenstelle F...zugewiesen. Am 11. Oktober 1994 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Oberregierungsrat und am 25. November 1997 mit Wirkung vom 1. Dezember 1997 zum Regierungsdirektor ernannt. Aufgrund eines Fehlers bei der Ernennung zum Oberregierungsrat zur Anstellung wurde der Beklagte am 31. Mai 1999 mit Wirkung vom 1. Juni 1999 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erneut zum Regierungsdirektor ernannt.
Auf seine Bewerbung hin wurde er mit Wirkung vom 14. Februar 2000 mit dem Ziel der Versetzung an das M... des Klägers abgeordnet und auf dem Referentendienstposten „EU-Verwaltungsstelle“ eingesetzt. Mit Wirkung vom 4. April 2002 wurde dem Beklagten die Funktion des Referatsleiters 27 (Liquiditäts- und Schuldenmanagement, Rechnungslegung, Kassen- und Automationsangelegenheiten, Organisation der Landeshauptkasse) – zunächst für ein Jahr zur Erprobung – übertragen. Nach Ablauf der Erprobungszeit von einem Jahr wurde ihm der Dienstposten mit Wirkung vom 4. April 2003 auf Dauer übertragen. Mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 wurde er zum Ministerialrat ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 beim M... eingewiesen. Mit Wirkung vom 4. September 2013 wurde ihm im Wege der Umsetzung der Dienstposten des Leiters des Referats 28 (Betrieb des SAP Rechnungswesens Neues Finanzmanagement – NFM – und SAP Lizenz-Management – Customer Competence Center) übertragen. Der Beklagte wurde zwischen 1999 und 2013 mehrmals überdurchschnittlich beurteilt.
Im Zuge der Tätigkeit des Beklagten, die die Kreditaufnahme für den Landeshaushalt des Landes Brandenburg umfasste, kam es in den Jahren 2010 und 2011 zu zwei sogenannten „R...“. Diese sollten dazu dienen, im Zusammenhang mit vom Land zu begebenden Anleihen Kontakte zu neuen Investoren zu knüpfen und bestehende Kontakte zu Investoren zu vertiefen. Die Reisen wurden von der Bank J ... geplant und durchgeführt. Sie führten nach T ..., H ..., M...und P... (29. Oktober bis 5. November 2010) bzw. A... , D... , K..., S... und B... (1. bis 7. Mai 2011). An den Reisen nahmen neben dem Beklagten und dem Zeugen Lothar H ... als seinerzeitigem Leiter der Abteilung 2 des M...auch die Zeugen Johannes B...und Ioannis R ... als Mitarbeiter der Bank teil. Zugrunde lag dieser Tätigkeit der Bank eine zwischen ihr und dem Beklagten mündlich getroffene Vereinbarung, zu deren Inhalt gehörte, dass sich das klagende Land an den – letztlich in Höhe von etwa 22.000 Euro (R... 2010) bzw. 17.000 Euro (R... 2011, DA-271) entstandenen – Reise- und Unterkunftskosten für den Beklagten und den Leiter der Abteilung 2 mit pauschal jeweils 10.000,00 Euro pro Reise beteiligte.
Die Staatsanwaltschaft Neuruppin – Schwerpunktabteilung zur Bekämpfung der Korruptionskriminalität – leitete am 9. Januar 2013 nach Auswertung des Jahresberichtes 2012 des Landesrechnungshofes Ermittlungsverfahren gegen den früheren Leiter der Abteilung 2 – den Zeugen H ... – und den Beklagten wegen Vorteilsannahme ein. Am 1. April 2014 erhob die Staatsanwaltschaft vor dem Amtsgericht P... Anklage gegen den Beklagten und warf ihm Vorteilsannahme nach § 331 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) in 16 Fällen vor. Das Amtsgericht P... verurteilte den Beklagten am 14. Juli 2015 (Az. 82 Ds 365 Js 11371/13 [153/14]) wegen Vorteilsannahme in 16 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 133 Euro. Die Staatsanwaltschaft Neuruppin legte dagegen eine auf die Strafzumessung beschränkte Berufung ein. Das Berufungsverfahren vor dem Landgericht P... (Az. 27 Ns 6/17) wurde dadurch beendet, dass die Staatsanwaltschaft am 17. Mai 2017 die Berufung mit Zustimmung des Beklagten zurückzog, nachdem dieser eine Erklärung abgegeben hatte, in der er Fehler einräumte (Bl. 667 DA).
Mit von der damaligen Staatssekretärin Daniela T... am 12. September 2013 schlussgezeichneten Verfügung (Bl. 116 DA) leitete der Kläger ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein und setzte dieses wegen des laufenden Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft gleichzeitig aus. Der Beklagte erhielt dazu mit Schreiben vom 13. September 2013 (Bl. 158 DA) die Mitteilung, er werde verdächtigt, durch seine Teilnahme an den R...vom 29. Oktober 2010 bis zum 5. November 2010 und vom 1. bis zum 5. Mai 2011 unter anderem gegen das Verbot der Vorteilsannahme (§ 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes, BeamtStG) verstoßen zu haben, indem er geldwerte Reiseleistungen ohne Zustimmung des Dienstherrn angenommen habe. Er werde zudem verdächtigt, dadurch gegen die Folgepflicht (§ 35 Satz 2 BeamtstG i.V.m. Nr. 11.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 70 der Landeshaushaltsordnung) und die Pflicht zur unparteiischen und gerechten Amtsführung (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) verstoßen zu haben, dass er die „R...-Rechnungen“ vom 2. Dezember 2010 und vom 6. Juni 2011 über den Eigenanteil des Landes in Höhe von jeweils 10.000 Euro als sachlich und rechnerisch richtig sowie die Auszahlungsanordnung als Anordnungsbefugter gezeichnet habe. Schließlich sei er verdächtig, am 12. November 2008, 15. Dezember 2009, 10. März 2010 und 12. Januar 2011 Bewirtungsleistungen in Anspruch genommen zu haben, die jeweils von der Bank J ... bezahlt worden seien und dadurch das Verbot der Vorteilsannahme (§ 42 Abs. 1 BeamtStG) und die Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG in der bis zum 14. Juni 2017 geltenden Fassung) verletzt zu haben.
Das Disziplinarverfahren wurde mit von der Staatssekretärin am 10. Juli 2014 schlussgezeichneter Verfügung (Bl. 372 DA) ausgedehnt und auch insoweit wegen des laufenden Strafverfahrens gleichzeitig ausgesetzt. Gegenstand der Ausdehnung waren folgende dem Beamten vorgeworfene Handlungen: Zu Beginn der Reise anlässlich der R... 2010 habe er sich gemeinsam mit dem damaligen Leiter der Abteilung 2 am 30. Und 31. Oktober 2010 in K ... aufgehalten, was offiziell als „Cultural training“ und „Preparation for investor meetings“ getarnt worden sei. Tatsächlich habe die Station dem Besuch von touristischen Zielen gedient. Investorentreffen hätten dort nicht stattgefunden. Diese seien erst ab dem 1. November 2010 in T ... erfolgt, wohin die Reisegruppe per Bahn weitergefahren sei. Für den zusätzlichen Aufenthalt in K ... seien Kosten i.H.v. insgesamt 807,97 Euro entstanden, welche die Bank J ... aus eigenen Mitteln getragen habe. Weiterhin habe die Staatsanwaltschaft den Beklagten der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) wegen sechs (näher bezeichneten) Bewirtungseinladungen im Zusammenhang mit der R... 2010 sowie vier (näher bezeichneten) Bewirtungseinladungen im Zusammenhang mit der R... 2011 angeschuldigt, deren Kosten jeweils J ... getragen habe.
Mit von der Staatssekretärin am 22. Februar 2016 schlussgezeichneter Verfügung (Bl. 505 DA) wurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt, eine Ermittlungsführerin bestellt und das Disziplinarverfahren erneut ausgedehnt. Im Rahmen der Ausdehnung wurde dem Beamten vorgeworfen, dass es am 30. Juni 2011 auf seinen Vorschlag hin zu einem sogenannten „C... Dinner“ auf Schloss K... gekommen sei, um den Erfolg der zweiten R... angemessen zu feiern. Die Kosten i.H.v. 124,36 Euro je Teilnehmer seien von den ausrichtenden Banken getragen worden. Es bestehe daher der Verdacht eines Dienstvergehens durch Verstoß gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen und die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht. Der Beklagte wurde am 30. März 2016 angehört und nahm umfangreich zu den Vorwürfen Stellung (Bl. 531 DA).
Der Kläger enthob den Beklagten mit Verfügung vom 22. Juli 2016 gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 LDG vorläufig des Dienstes (Bl. 551 DA). Ferner verfügte er mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 die Einbehaltung von 30 % der Dienstbezüge des Beklagten gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 LDG (B. 621 DA). Die dagegen gerichteten Anträge des Beklagten nach § 64 Abs. 1 LDG blieben erfolglos (Beschluss der Kammer vom 9. Oktober 2018 - VG 17 L 725/16.OL -, Beschluss des Oberverwaltungsgerichts B...-Brandenburg vom 11. März 2019 - OVG 81 S 2.18 -).
Der (neue) Abteilungsleiter Ulrich Hartmann gab am 13. November 2017 eine Stellungnahme zum Persönlichkeitsbild des Beamten ab (Bl. 675 DA). Dessen Verhalten sei stark durch eine ökonomische Sichtweise geprägt, die durchaus auf den Vorteil des Landes ausgerichtet gewesen sei. Rechtliche Restriktionen habe er zwar prinzipiell akzeptiert, es habe aber stets die Gefahr bestanden, dass diese aus dem Blick gerieten. Gleichwohl sei festzustellen, dass das Kreditmanagement des Beklagten sich für das Land insgesamt finanziell sehr positiv ausgewirkt habe. Habe Brandenburg 2008 mit einem rechnerischen Zinssatz von 4,69 % noch im Ländervergleich auf Platz 13 und damit über dem Länderdurchschnitt von 4,37 % gelegen, habe es sich in der darauffolgenden Zeit kontinuierlich verbessern und 2013 mit 2,70 % den ersten Platz erreichen und den Länderdurchschnitt um 0,49 Prozentpunkte unterschreiten können. Allein diese Unterschreitung des Durchschnitts um fast ein halbes Prozent habe nur in diesem Jahr bei einer Verschuldung von 17,2 Milliarden Euro eine Zinsersparnis von rund 85 Millionen Euro bedeutet. Der Beklagte habe sowohl die unkonventionelle Finanzierung der R... -Reisen als auch die Kontaktpflege mit den Banken in Form der Annahme von Essenseinladungen immer nur unter dem engen ökonomischen Blickwinkel betrachtet und damit gerechtfertigt. Dies habe verhindert, dass andere Aspekte wie haushaltsrechtliche Restriktionen und die Regelungen zur Korruptionsbekämpfung im öffentlichen Dienst angemessen berücksichtigt worden seien. Darüber hinaus sei das Verhalten des Beklagten dadurch gekennzeichnet gewesen, dass er von den eigenen Erkenntnissen und den daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen für sein fachliches Handeln sehr überzeugt gewesen sei. Nach Einleitung des Disziplinarverfahrens habe er den Eindruck vermittelt, er fühle sich zu Unrecht verfolgt, denn schließlich habe er dem Land in großem Umfang Zins- und andere Ausgaben wie z.B. Reisekosten im Zusammenhang mit den R... s erspart. Eine selbstkritische Reflexion seines Handelns habe er nicht erkennen lassen.
Am 15. Dezember 2017 wurden die Vorwürfe im Zusammenhang mit der Zeichnung der beiden Rechnungen von J ... vom 2. Dezember 2010 und vom 6. Juni 2011 für den Reisekostenanteil an den beiden R... s und der entsprechenden Auszahlungsanordnungen aus dem Disziplinarverfahren ausgeschieden (Bl. 697 DA).
Der Ermittlungsbericht wurde am 15. Dezember 2017 vorgelegt und von der Staatssekretärin am 20. Dezember 2017 schlussgezeichnet (Bl. 711 DA). Er wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 (Bl. 731 DA) im Rahmen der abschließenden Anhörung zur Kenntnis gegeben.
Mit von der Staatssekretärin am 6. Juli 2018 schlussgezeichneter Verfügung wurde entschieden, gegen den Beklagten Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erheben (Bl. 768 DA). Die Gleichstellungsbeauftragte nahm von der beabsichtigten Disziplinarklage am 13. Juli 2018 Kenntnis und erhob keine Einwendungen (Bl. 799 DA). Dem Personalrat wurde mit Schreiben vom 11. Juli 2018 (Bl. 798 DA) Gelegenheit zur Mitwirkung gegeben. Dieser erhob mit Schreiben vom 31. Juli 2018 (Bl. 825 DA) Einwendungen. Mit Schreiben vom 16. August 2018 teilte die Leiterin der Abteilung 1 dem Personalrat mit, dass dessen Einwendungen geprüft worden seien und im Ergebnis an der Erhebung der Disziplinarklage in unveränderter Form festgehalten werde (Bl. 834 DA).
Der Kläger hat am 22. August 2018 Disziplinarklage gegen den Beklagten mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erhoben. Dem Beamten werden folgende Sachverhalte vorgeworfen, wobei die Nummerierung der Bezeichnung in der Disziplinarklageschrift folgt und auch im Folgenden zugrunde gelegt werden soll:
1. Im Zuge der Tätigkeit des Beamten habe vom 29. Oktober bis zum 5. November 2010 eine sogenannte R... stattgefunden, welche nach T ..., H ..., M...und P... geführt und dazu gedient habe, Kontakte zu neuen Investoren zu knüpfen und bestehende Kontakte zu vertiefen. Die Reise sei von der Bank J ..., deren Mitarbeiter gleichfalls an der Reise teilgenommen hätten, geplant und durchgeführt worden. Das Land Brandenburg habe sich mit 10.000 Euro beteiligen sollen, wobei mit dieser Summe die Kosten für den Beklagten und den damaligen Abteilungsleiter H ... abgegolten sein sollten, welche insgesamt jedoch 24.656,32 Euro betragen hätten. K ... sei die erste Station der Reise am 30. und 31. Oktober 2010 gewesen. Dort habe es keine Tätigkeiten hinsichtlich des Reisezwecks gegeben. Der Aufenthalt sei als „Cultural Training“ und „Preparation for Investor Meetings“ getarnt worden, habe tatsächlich jedoch den Besuch von touristischen Zielen gedient. Am 1. November 2010 seien die Reisenden per Bahn nach T ... aufgebrochen. Insgesamt seien für diesen Aufenthalt und die Anreise nach T ... Kosten i.H.v. 807,97 Euro entstanden, welche nach dem Reisekostenrecht des Landes Brandenburg nicht erstattungsfähig seien. Diese setzen sich wie folgt zusammen: 614,99 Euro pro Person für die Hotelzimmer, 128,11 Euro pro Person für eine Einladung zum Dinner, 31,50 Euro pro Person für eine weitere Einladung zum Dinner sowie 33,37 Euro Kosten für die Fahrt zum Bahnhof und die Bahnfahrt nach T .... Diese Aufwendungen habe die Bank aus eigenen Mitteln getragen, denn der anteilige Reisekostenzuschuss des Landes habe sich nur auf Leistungen bezogen, die nach dem Reisekostenrecht überhaupt erstattungsfähig gewesen seien. Dazu habe der privat veranlasste Aufenthalt in K ... jedenfalls nicht gehört. Dies habe der Beklagte gewusst.
2. In T ..., H ... und P... sei es zu insgesamt sechs Einladungen gekommen. Das pauschale Auslandstagegeld des Landes Brandenburg habe sich für T ... auf 42,00 Euro für H ... auf 60,00 Euro und für P... auf 32,00 Euro belaufen. Im Einzelnen habe es sich um folgende Bewirtungen gehandelt: Am 31. Oktober 2010 in T ... mit Kosten von 50,95 Euro pro Person.
3. Nochmals am 31. Oktober 2010 in T ... mit Kosten von 145,96 Euro pro Person.
4. Nochmals am 31. Oktober 2010 in T ... für 22,40 Euro pro Person für Getränke in einer Bar.
5. Am 1. November 2010 in T ... für 283,91 Euro pro Person.
6. Am 2. November 2010 in H ... für 217,12 Euro pro Person.
7. Am 4. November 2010 in P... für 52,28 Euro pro Person.
8. Im Jahr 2011 habe eine weitere R... vom 1. bis 7. Mai 2011 mit den Zielen A... , D... , K..., S... und B... stattgefunden. Auch diese Reise sei von der Bank J ... mit einer Kostenbeteiligung des Landes von 10.000 Euro geplant und durchgeführt worden. Die Reisekosten für den Beklagten und den Zeugen H ... hätten 18.876,61 Euro betragen. Das Auslandstagegeld habe sich auf 35,00 Euro für D... , 22,00 Euro für K..., 40,00 Euro für S... und 26,00 Euro für B... belaufen. Insgesamt habe es vier Essen gegeben, die nicht durch das Reisekostenrecht gedeckt gewesen sein. Im Einzelnen: Am 2. Mai 2011 in D... für 142,22 Euro pro Person.
9. Am 4. Mai 2011 in S... für 140,36 Euro pro Person.
10. Am 5. Mai 2011 in S... für 91,73 Euro pro Person.
11. Am 5. Mai 2011 in B... im „s... Restaurant“, einem exklusiven Gourmet-Open-Air-Restaurant im 63. Stockwerk mit Ausblick auf die Stadt, für 231,54 Euro pro Person.
12. Am 30. Juni 2011 sei es auf Vorschlag des Beklagten zu einem sogenannten „C... Dinner“ auf Schloss K... gekommen. Der Beklagte habe dies in einer E-Mail vom 9. Juni 2011 angeregt, nachdem eine Benchmark-Anleihe erfolgreich am Markt platziert worden sei. Wie von dem Beklagten beabsichtigt, hätten die zuständigen Mitarbeiter der Bank J ... und der D... AG – der beiden Hauptkonsortialbanken der Benchmark-Anleihe – zu der Veranstaltung eingeladen. Das Programm habe einen Empfang, ein Vier-Gänge-Menü, Getränke sowie eine Musikdarbietung zum Gesamtpreis von 1989,70 Euro umfasst. Teilnehmer seien der Beklagte, der Zeuge H ... – der sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand befunden habe – sowie zwei Mitarbeiter aus dem Referat 27 des Ministeriums und darüber hinaus Vertreter der übrigen Konsortialbanken gewesen. Die von den ausrichtenden Banken getragenen Kosten hätten 124,36 Euro pro Person betragen.
13. Des Weiteren habe sich der Beklagte im Zeitraum November 2008 bis Januar 2011 insgesamt viermal zu Essen durch Mitarbeiter der Bank J ... einladen lassen. Im Einzelnen handele es sich um folgende Einladungen: Am 12. November 2008 im Restaurant „C...“ in B..., welches der Beklagte vorgeschlagen habe, zum Preis von 47,50 Euro pro Person.
14. Am 15. Dezember 2009 als Weihnachtsessen im Ristorante „Il T...“ in P..., welches der Beklagte vorgeschlagen habe, zum Preis von 109,25 Euro pro Person.
15. Am 10. März 2010 in das Restaurant „N...“ in L... im Anschluss an eine Besprechung zum Preis von 173,07 Euro pro Person.
16. Am 12. Januar 2011 in das Restaurant „S... Landhaus“ in P..., welches der Beklagte vorgeschlagen habe, im Anschluss an eine Besprechung im Finanzministerium zum Preis von 128,80 Euro pro Person.
Die Sachverhalte seien erwiesen durch das nach Auffassung des Klägers in den tatsächlichen Feststellungen bindende Urteil des Amtsgerichts P... vom 14. Juli 2015, die Aussagen der Zeugen T... und H ... sowie die Einlassungen des Beklagten im behördlichen Disziplinarverfahren. Der Beklagte habe sich in 16 Fällen der Vorteilsannahme nach § 331 StGB schuldig gemacht und Vorteile im Wert von insgesamt 2.485,42 Euro angenommen. Für die Annahme dieser Vorteile habe weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Genehmigung vorgelegen. Der Beklagte habe damit gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken nach § 42 Abs. 1 BeamtStG, § 57 des Landesbeamtengesetzes (LBG), die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung nach § 34 Satz 2 BeamtStG (in der bis zum 14. Juni 2017 geltenden Fassung, jetzt § 34 Abs. 1 Satz 2), die Pflicht zur Beachtung der Rechtsordnung aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG sowie gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG (jetzt § 34 Abs. 1 Satz 3) verstoßen.
Das einheitlich zu bewertende Dienstvergehen des Beklagten müsse zu dessen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen. Diese sei bei dem Vorliegen einer strafbaren Vorteilsannahme nach § 331 Abs. 1 StGB im Regelfall angezeigt, wenn ein Beamter als Inhaber eines hervorgehobenen Amtes für die Dienstausübung einen mehr als unerheblichen Vorteil fordere oder annehme. Als Milderungsgrund komme ein gemindertes Unrechtsbewusstsein des Beklagten in Betracht. Erschwerend sei jedoch dessen Qualifikation als Volljurist und der Umstand zu berücksichtigen, dass er ausweislich seiner Einlassungen im Disziplinarverfahren sein Fehlverhalten nicht einsehe. Die am 17. Mai 2017 im Berufungsverfahren vor dem Landgericht P... abgegebene Erklärung, in welcher der Beklagte Fehler und Versäumnisse benannt und sein Bedauern darüber geäußert habe, scheine wenig überzeugend, weil die Erklärung möglicherweise Bedingung für die am selben Tag erfolgte Rücknahme der Berufung durch die Staatsanwaltschaft gewesen sei. Die mangelnde Einsichtsfähigkeit stimme mit dem Persönlichkeitsbild des Beklagten überein, das durch eine stark ökonomische Sichtweise geprägt sei.
Auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme könne sich wegen der Grundpflicht eines jeden Beamten, seine dienstlichen Obliegenheiten korrekt zu erledigen und Straftaten und Dienstvergehen zu unterlassen, nicht mildernd auswirken, dass sich nach Einschätzung des Vorgesetzten des Beklagten dessen Tätigkeit für das Land insgesamt finanziell sehr positiv ausgewirkt habe.
Von einem Vertrauensverlust nach § 13 Abs. 2 LDG sei im Fall des Beklagten auszugehen, weil bei diesem die uneingeschränkte Einsicht in das eigene Fehlverhalten nicht vorhanden sei.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er rügt, dass die Disziplinarklage von einer nicht befugten Person erhoben worden sei. Der Kläger habe zudem gegen seine Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsermittlung verstoßen. Auf bindende Feststellungen des Amtsgerichts habe er nur insoweit zurückgreifen können, als solche vorhanden gewesen seien. In dem Strafurteil seien keine Ausführungen zum Vorsatz vorhanden. Die streitgegenständlichen Reisen 2010 und 2011 hätten nicht dem Reisekostenrecht unterlegen. Vielmehr habe es für die Reisen einen besonderen Haushaltstitel gegeben, aus dem vorgeschossene Reisekosten der Bank beglichen worden seien. Bei der Auszahlung aus diesem Titel sei nur zu prüfen gewesen, ob der Erstattungsantrag der Bank, welche die Kosten vorgestreckt habe, gerechtfertigt gewesen sei. Rechtsgrundlage dafür sei das Zivilrecht gewesen, nicht das Reisekostenrecht. Die ihm vorgeworfenen „Essenseinladungen“ hätten im Rahmen der vorab einheitlich geplanten und als Dienstreise genehmigten R... s 2010 und 2011 stattgefunden. Die Organisation der R... s einschließlich der Verpflegung habe zu den Aufgaben der Bank gehört. Er habe keinen ihm von der Bank gewährten Vorteil angenommen, weil das Land für die erste R... 10.000 Euro erstattet habe und 2011 die Gebühren der Anleihe, zu deren Vermarktung die R... gedient habe, 1,75 Mio. Euro betragen hätten.
Weiter trägt der Beklagte vor, „C...s“ seien übliche, aber optionale Abschlussveranstaltungen bei einer Anleihe. Dabei sei es normal, dass die Banken für die Kosten aufkämen, weil die Anleihe dann bereits vorgenommen und bezahlt worden sei. Der Emittent habe dann die Gebühren für den Vermarktungsauftrag bereits vollständig über den Emissionskurs bezahlt. Wirtschaftlich gehöre das „C...“ daher zu der Gebühr für die Vermarktung der Anleiheemission. Ein früherer Staatssekretär des Ministeriums der Finanzen habe an zwei derartigen Veranstaltungen teilgenommen. Zweck einer solchen Veranstaltung sei, das Ergebnis und die Leistungen der an der Anleihe beteiligten Banken zu würdigen bzw. zu kritisieren. Die vier Essenseinladungen im Zeitraum 2008 bis 2010werte er hingegen selbst als Fehler. Jedoch sei nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften des Landes Brandenburg betreffend die Annahme von Belohnungen und Geschenken von einer stillschweigenden Einwilligung in die Annahme der üblichen Bewirtung aus Anlass oder bei Gelegenheit dienstlicher Handlungen sowie bei Veranstaltungen außerhalb der öffentlichen Verwaltung, an denen der Beschäftigte im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit teilnehme, auszugehen. Die von ihm angenommenen Essenseinladungen habe den Gepflogenheiten der beteiligten Banken entsprochen.
Auch fehle es hinsichtlich der vorgeworfenen Vorteilsannahme am Tatbestandsvorsatz. Im Zweifel müsse zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass er angenommen habe, dass sein Verhalten sozialadäquat gewesen sei. Zudem müsse im Zweifel unterstellt werden, dass er davon ausgegangen sei, dass durch die pauschale Beteiligung des Landes an den Reisekosten auch die Kosten der abendlichen Einladungen mit abgegolten worden seien. Ebenso müsse im Zweifel angenommen werden, dass er von der Kenntnis des Rahmenprogramms – einschließlich der Essenseinladungen – durch seine Dienstvorgesetzten ausgegangen sei.
Zu seinen Gunsten seien folgende Milderungs- bzw. Entlastungsgründe zu berücksichtigen: Es sei kein Schaden eingetreten. Hinsichtlich der Reise nach K ... hätten der Minister, die Staatssekretärin und der Abteilungsleiter aufgrund der Vorlage des R... plans vorab Kenntnis gehabt, zudem habe eine Dienstreisegenehmigung vorgelegen. Er habe sich irrtümlich für verpflichtet gehalten, die Bankangestellten für sich einzunehmen, um im Gegenzug zugunsten des Landes durch die Bank preiswertere Kredite erreichen zu können. Er habe die Einladungen angenommen, da dies im Interesse der Bankangestellten gelegen habe, die nur dann auf Kosten ihres Arbeitgebers essen gehen durften, wenn ein Kunde eingeladen werde. Dies müsse als vermeidbarer Verbotsirrtum berücksichtigt werden.
Im Rahmen des Persönlichkeitsbildes und der Vertrauensbeeinträchtigung dürfe nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden, dass er keine Einsichtsfähigkeit gezeigt habe. Er habe bis zum Abschluss des Strafverfahrens auf „nicht schuldig“ plädiert, was seinem Recht entspreche, sich nicht selbst belasten zu müssen. Zulässiges Prozessverhalten dürfe nicht zu seinen Lasten gewertet werden.
Mit Beschluss vom 23. Mai 2022 hat sich die Disziplinarkammer gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 LDG vollständig von den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts P... im Urteil vom 14. Juli 2015 zum Aktenzeichen - 82 Ds 365 Js 11371/13 (153/14) - gelöst.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Gerichtsakten (auch zu - VG 17 L 725/16.OL -), die beigezogenen Disziplinarakten (drei Ordner bzw. Hefter) und Personalakten (drei Ordner bzw. Hefter) des Klägers sowie auf die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Neuruppin zum Aktenzeichen - 365 Js 11371/13 - (elf Hefter), die vorgelegen haben und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
Die Disziplinarklage führt zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis.
I. Die Disziplinarklage ist zulässig.
1. Das Ministerium der Finanzen ist als oberste Dienstbehörde zuständig für die Erhebung der Disziplinarklage (§ 35 Abs. 2 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes, LDG). Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass die Abteilungsleiterin, welche die Disziplinarklageschrift vom 20. August 2018 unterzeichnet hat, zeichnungsbefugt für das Ministerium ist. Des Weiteren leidet die Klageschrift hinsichtlich der an sie nach § 53 Abs. 1 LDG zu stellenden inhaltlichen Anforderungen an keinem wesentlichen Mangel. Nach § 53 Abs. 1 Satz 2 LDG muss die Klageschrift den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Hierzu müssen die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Aus der Klageschrift muss also – bei verständiger Würdigung – unmissverständlich hervorgehen, welche Sachverhalte angeschuldigt werden,
BVerwG, Beschluss vom 18. November 2008 - 2 B 63.08 -, juris Rn. 22.
Diesen Anforderungen genügt die Klageschrift.
2. Auch das behördliche Disziplinarverfahren leidet an keinem (wesentlichen) Mangel. Für die Einleitung gilt nach § 18 Abs. 1 Satz 1 LDG, dass der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht hat, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Einleitung ist nach § 18 Abs. 1 Satz 3 LDG aktenkundig zu machen. Da keine gesetzlichen Formerfordernisse für den Aktenvermerk über die Einleitung des Disziplinarverfahrens bestehen, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der zuständige Dienstvorgesetzte in der Disziplinarakte vermerkt, wann er die Entscheidung für die Einleitung getroffen hat. Aus dem Vermerk müssen sich die inhaltlich unmissverständliche Entscheidung und die Verantwortlichkeit des Dienstvorgesetzten hierfür ergeben,
BVerwG, Beschluss vom 18. November 2008 - 2 B 63.08 -, juris Rn. 7.
Dies setzt voraus, dass er sich den Inhalt des Aktenvermerks durch seine Unterschrift oder jedenfalls durch eine auf den Vermerk bezogene Paraphe zu Eigen gemacht hat,
BVerwG, Beschluss vom 28. März 2013 - 2 B 113.12 -, juris Rn. 14 f.; Beschluss vom 18. November 2008 - 2 B 63.08 - juris, Rn. 7.
Inhaltlich muss – auch wenn § 18 LDG hierzu unmittelbar keine Regelung enthält – die Einleitung den Inhalt des Disziplinarverfahrens eindeutig festlegen. Das erfordert, dass der den Anlass des Verfahrens bildende Vorwurf in der Einleitung so bezeichnet wird, dass die Konturen des dem Beamten zur Last gelegten Dienstvergehens klar erkennbar sind,
vgl. Gansen, DiszR, Dokumentstand April 2022, § 17 BDG Rn. 22a f.; ähnlich OVG Weimar, Urteil vom 6. November 2008 - 8 DO 584/07 -, juris Rn. 80; vgl. zur Rechtslage nach der LDO NW: OVG Münster, Urteil vom 30. August 2000 - 6d A 1960/00.O -, juris Rn. 3 ff.,
und dass der Vorwurf zeitlich und räumlich konkretisiert wird.
Die Vorwürfe Nr. 1 bis 11 wurden spätestens mit der von der Staatssekretärin am 10. Juli 2014 schlussgezeichneten Ausdehnung des Disziplinarverfahrens (Bl. 372 DA) hinreichend konkret bezeichnet. Hinsichtlich Vorwurf Nr. 12 („C... Dinner“) erfolgte dies mit der von der Staatssekretärin am 22. Februar 2016 gezeichneten Ausdehnungsverfügung (DA-505). Die Vorwürfe Nr. 13 bis 16 wurden bereits in der Einleitungsverfügung vom 12. September 2013 (DA-116) benannt. Insoweit wurden zwar nicht die besuchten Restaurants konkret bezeichnet, sondern es ist nur von Bewirtungsbelegen, deren Datum und Höhe die Rede. Die erforderliche Individualisierung des vorgeworfenen Sachverhalts ist jedoch durch die Benennung der Daten und der Bank J ..., deren Mitarbeiter an den vorgeworfenen Abendessen teilgenommen und diese auch bezahlt haben sollen, hinreichend gewährleistet.
Auch im Übrigen sind Fehler des behördlichen Disziplinarverfahrens weder vom Beklagten gerügt worden noch sonst ersichtlich. Der Beklagte ist sowohl über die Einleitung des Disziplinarverfahrens am 17. September 2013 als auch über die Ausdehnungen vom 10. Juli 2014 und vom 22. Februar 2016 unterrichtet und nach § 21 Abs. 1 LDG mit Schreiben vom 13. September 2013 (DA-165), vom 15. Juli 2014 (Bl. 402 DA) und vom 22. Februar 2016 (Bl. 522 DA) belehrt worden. Die Anhörung nach § 21 Abs. 2 Satz 2 LDG fand am 30. März 2016 (Bl. 531 DA) statt.
Soweit der Beklagte rügt, dass der Kläger sich nicht vollumfänglich auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts P... vom 14. Juni 2015 stützen könne, weil diese keine Ausführungen zum Vorsatz enthielten, ist dies eine Frage der Bindungswirkung im gerichtlichen Disziplinarverfahren nach § 58 Abs. 1 LDG, die im Rahmen der Begründetheit zu erörtern ist. Ein für die Zulässigkeit der Disziplinarklage relevanter Fehler des behördlichen Disziplinarverfahrens folgt daraus nicht.
Dem Beklagten wurde mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 (Bl. 731 DA) Gelegenheit zur abschließenden Äußerung nach § 31 LDG gegeben, wovon dieser mit Schreiben vom 28. Januar 2018 (Bl. 756 DA) Gebrauch machte. Die Gleichstellungsbeauftragte (§ 22 Landesgleichstellungsgesetz) und der Personalrat (§ 68 Abs. 1 Nr. 7, § 67 Landespersonalvertretungsgesetz) wurden beteiligt, wesentliche Mängel des Verfahrens wurden insoweit vom Beklagten nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.
II. Die Disziplinarklage ist auch im Sinne des Klageantrags des Klägers begründet. Der Beklagte hat ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen, das seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gebietet.
1. Die Kammer hat den Sachverhalt in vollem Umfang eigenständig ermittelt, nachdem sie sich mit Beschluss vom 23. Mai 2022 vollständig von den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts P... im Urteil vom 14. Juli 2015 (Az. 82 Ds 365 Js 11371/13 [153/14]) gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 LDG gelöst hat, und geht für die disziplinarrechtliche Beurteilung der gegen den Beamten mit der Disziplinarklage erhobenen Vorwürfe von folgendem Sachverhalt aus:
Nr. 1 R... 2010, Aufenthalt K ...
Im Zuge der Tätigkeit des Beklagten, die die Kreditaufnahme für den Landeshaushalt des Landes Brandenburg umfasste, kam es im Jahre 2010 zu einer sogenannten R... . Diese sollte dazu dienen, Kontakte zu neuen Investoren zu knüpfen und bestehende Kontakte zu Investoren zu vertiefen. Die Reise wurde von der Bank J ... Securities Ltd. geplant und durchgeführt. Sie führte nach T ..., H ..., M...und P.... An der Reise nahmen neben dem Beklagten und dem damaligen Leiter der Abteilung 2 auch Mitarbeiter der Bank – die Zeugen Banner und R ... – teil. Zugrunde lag dieser Tätigkeit der Bank eine zwischen ihr und dem Beklagten für das Land Brandenburg mündlich getroffene Vereinbarung, zu deren Inhalt gehörte, dass sich das Land an den (letztlich in Höhe von rund 22.000 Euro entstandenen) Reise- und Unterkunftskosten für den Beklagten und den Leiter der Abteilung 2 mit pauschal 10.000,00 Euro beteiligte.
Erstes Reiseziel des Beklagten, des Abteilungsleiters und des Zeugen Banner – der Zeuge R ... stieß erst in T ... hinzu – war am 30. und 31. Oktober 2010 auf Vorschlag der Beamten K .... Gespräche mit potenziellen Investoren fanden dort nicht statt. Der von der Bank erstellte „R... Schedule“ (Bl. 138 DA) enthielt als Programmpunkte „Cultural training for Japan and China“ (30. Oktober 2010) bzw. „Preparation for investor meetings“ (30. Oktober 2010). Am 1. November 2010 reisten der Beklagte, der Abteilungsleiter und der Zeuge Banner per Bahn nach T .... Bezogen auf diesen Aufenthalt bezahlte J ... jeweils insgesamt JPY 137.952 bzw. 1.062,69 GBP für die Unterkunft der Beamten in K ..., JPY 57.581 bzw. 462,49 GBP (entspricht etwa 527,24 Euro) für ein Essen für drei Personen, für ein zweites Essen für drei Personen JPY 14.158 bzw. 112,98 GBP (entspricht etwa 128,79 Euro) und JPY 15,000 bzw. 115,81 GBP für die Fahrt zum Bahnhof für drei Personen.
Für diesen Aufenthalt fielen bezogen auf den Beklagten Kosten in Höhe von insgesamt etwa 807,97 Euro an, die sich wie folgt zusammensetzten: etwa 614,99 Euro für ein Hotelzimmer, etwa 175,75 Euro für eine Einladung zum Dinner, etwa 42,93 Euro für eine weitere Einladung zum Dinner – insoweit legt die Kammer zu Gunsten des Beklagten im vorliegenden Verfahren die vom Kläger stattdessen angesetzten Beträge von 128,11 Euro und 31,50 Euro zugrunde – sowie etwa 33,37 Euro für die Reise von K ... nach T .... Sie wurden letztlich von J ... aus eigenen Mitteln getragen.
Die Dienstreise des Beklagten hat der damals stellvertretende Leiter der Abteilung 2 Hartmann am 1. November 2010 elektronisch genehmigt (Strafakte Bl. 103). Dieser hat bei der Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft (Strafakte Bl. 719) angegeben, er sei davon ausgegangen, dass das so in Ordnung sei, schließlich sei der Zeuge H ... selbst mitgefahren.
Der insoweit festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den beigezogenen Akten, insbesondere aus den darin enthaltenen, die R... 2010 betreffenden Unterlagen und Bewirtungs- bzw. Abrechnungsbelegen. Der Sachverhalt ist insoweit – betreffend die äußeren Geschehensabläufe – zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
Auch nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht für die Kammer nicht mit der nach § 3 LDG i. V. m. § 108 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderlichen Überzeugung fest, dass die von dem Beklagten mündlich mit Vertretern der Bank getroffene Vereinbarung zur Durchführung der R... mit einer pauschalen Kostenbeteiligung des Landes i. H. v. 10.000 Euro nicht auch die Übernahme der Kosten für diejenigen Abendessen bzw. sonstigen Bewirtungen umfasste, an denen neben dem Beklagten und dem damaligen Abteilungsleiter sowie den Mitarbeitern der Bank keine weiteren Personen teilgenommen haben, die also nicht unmittelbar der Anbahnung von Kontakten zu potentiellen Investoren dienten. So hat zwar der Zeuge R ..., in dessen Zuständigkeit bei der Bank die Vorbereitung und Durchführung der R... vorrangig fiel, ausgesagt, im Zuge der Vereinbarung über die R... s sei nicht explizit darüber gesprochen worden, wer die Restaurantrechnungen begleiche. Bei R... s könne es durchaus auch üblich sein, dass die Teilnehmer nicht alle Essen gemeinsam einnehmen. Es sei auch nichts Ungewöhnliches bei R... s, dass die Bank zu Restaurantbesuchen einlade, allerdings sei es meist so, dass auch der Kunde hin und wieder eine der Restaurantrechnungen übernehme, damit das ausgewogen sei. Bei den mit dem Beklagten durchgeführten R... s in den Jahren 2010 und 2011 sei schon ungewöhnlich gewesen, dass die Vertreter des Kunden sich durchgehend zu allen Restaurantbesuchen hätten einladen lassen. Diese Aussagen des Zeugen R ... legen eher den Schluss nahe, dass die mündlich getroffene Vereinbarung zur Durchführung der R... die hier und in der Folge in Rede stehenden Bewirtungen – insbesondere Abendessen – nicht mitumfasste.
In die entgegengesetzte Richtung deuten jedoch die Aussagen des Zeugen Banner, wonach ihm zwar ebenfalls nichts über spezielle Vereinbarungen zu Abendessen bekannt gewesen sei, es aber bei R... s seinerzeit üblich gewesen sei, dass die Bank sämtliche Kosten trage, auch sämtliche Essenskosten. Die Abendessen seien bei beiden Reisen Teil der R... gewesen und es sei auch hilfreich gewesen, dabei den Verlauf des Tages noch einmal durchzugehen und über den Ablauf des nächsten Tages zu sprechen.
Da die Kammer beide Zeugen für glaubwürdig hält und der konkrete Inhalt der mündlich getroffenen Vereinbarung hinsichtlich der Bewirtungen jenseits der „Investorengespräche“ sich auch auf andere Weise nicht zweifelsfrei feststellen lässt, geht die Kammer nach dem auch im Disziplinarrecht geltenden Grundsatz „in dubio pro reo“ zugunsten des Beklagten davon aus, dass die hier infrage stehenden Bewirtungsleistungen zu den von der mündlich getroffenen Vereinbarung erfassten Leistungen der Bank im Rahmen der R... gehörten.
Private Beziehungen zwischen den Beamten und den Mitarbeitern der Bank gab es nicht. Der Aufenthalt in K ... diente der Vorbereitung auf die anstehenden Gespräche mit den potenziellen Investoren. Die beiden Dinner, an denen der Beklagte, der Zeuge H ... und der Zeuge Banner in K ... teilnahmen, hatten rein dienstlichen (für die Beamten) bzw. geschäftlichen (für den Zeugen Banner) Charakter. Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen Banner und den insoweit übereinstimmenden Einlassungen des Beklagten.
Der Zeuge Banner hat die Rechnungen für die beiden Dinner vollständig – d. h. einschließlich des auf die Beamten entfallenden Teils der Rechnung – beglichen und die Kosten anschließend gegenüber der Bank abgerechnet, weil es aus seiner Sicht üblich war, dass bei gemeinsamen Restaurantbesuchen mit Kunden der Bank die Rechnungen durchgehend von der Bank bezahlt werden, auch bei R... s. Dem Zeugen Banner war dabei bewusst, dass der Beklagte Beamter des Landes Brandenburg ist und innerhalb bestimmter Wertgrenzen Aufträge für das Land selbst an Banken vergeben und im Übrigen Einfluss auf die Entscheidung nehmen konnte. Dies folgt aus der Aussage des Zeugen Banner, an dessen Glaubwürdigkeit die Kammer keine Zweifel hat.
Nr. 2 bis 7 weitere Bewirtungen im Rahmen der R... 2010
Während der weiteren Stationen dieser R... nahm der Beklagte sechs Bewirtungseinladungen der Mitarbeiter von J ... an. Hierfür entstanden folgende Kosten:
Für ein Dinner am 31. Oktober 2010 in T ..., an dem, wovon zu Gunsten des Beklagten auszugehen ist, neben ihm der Abteilungsleiter und die beiden Mitarbeiter von J ... teilnahmen, wandten zunächst der Zeuge R ... und letztlich J ... JPY 30.550 bzw. 240,00 GBP auf. Das entspricht einem Wert von etwa 50,95 Euro je Person.
Für ein weiteres Essen am 31. Oktober 2010 in T ..., an dem neben dem Beklagten der Abteilungsleiter und die beiden Mitarbeiter von J ... – die Zeugen Banner und R ... – teilnahmen, zahlten zunächst der Zeuge R ... und letztlich J ... JPY 65.604 (523,85 GBP), was etwa 145,96 Euro je Person entspricht. Für Getränke am 31. Oktober 2010 in T ... zahlte zunächst der Zeuge Banner und letztlich J ... JPY 10.470 (85,94 GBP), was auf der Grundlage von zu Gunsten des Beklagten anzunehmenden vier Beteiligten etwa 22,40 Euro je Person entspricht.
Für ein Essen am 1. November 2010 in T ..., an dem dieselben Personen wie am 31. Oktober 2010 teilnahmen, zahlten zunächst die Zeugen R ... bzw. Banner JPY 63.800 bzw. 505,38 GBP, was sie letztlich beide von J ... erstattet erhielten. Die Kosten des Essens pro Teilnehmer betrugen ca. 283,91 Euro.
Am 2. November 2010 fand in H ... ein Essen statt, für das zunächst die Zeugen R ... bzw. Banner HKD 4.689 bzw. HKD 4.690 (389,03 bzw. 389,13 GBP) zahlten. An diesem Essen nahmen neben dem Beklagten und dem Abteilungsleiter insgesamt drei Mitarbeiter von J ... teil. Der Gesamtbetrag von 778,16 GBP (entspricht etwa 887,10 Euro) wurde letztlich von J ... übernommen. Das entspricht auf der Grundlage von fünf teilnehmenden Personen, wovon zu Gunsten des Beklagten auszugehen ist, weil nicht erkennbar ist, dass der dritte Mitarbeiter von J ... seinen Anteil selbst bezahlt hätte, einem Betrag von etwa 177,42 Euro pro Person.
Am 4. November 2010 kam es zu einem Essen in P..., für das zunächst der Zeuge R ... und letztlich J ... CNY 1.962 bzw. 186,74 GBP zahlten. Da den Akten nicht zu entnehmen ist, wer an dem Essen teilgenommen hat, ist zu Gunsten des Beklagten davon auszugehen, dass – entsprechend der Reservierung eines Tisches unter „F Zhang“ für vier Gäste – vier Personen teilgenommen haben. Die Kosten pro Person lagen damit bei etwa 52,38 Euro.
Diese äußeren Geschehensabläufe ergeben sich aus den zum Verfahren beigezogenen Akten und den darin enthaltenen Bewirtungsbelegen. Sie sind im Übrigen zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
Ebenso wie vorstehend zu Vorwurf Nr. 1 ausgeführt, geht die Kammer auch hinsichtlich dieser Bewirtungsleistungen im Zweifel zugunsten des Beklagten davon aus, dass diese Gegenstand der mündlich von dem Beklagten mit der Bank getroffenen Vereinbarung zur Durchführung der R... waren. Auch hinsichtlich des nicht-privaten Charakters der Restaurantbesuche und der Motivation der Zeugen Banner und R ..., die jeweiligen Rechnungen vollständig zu begleichen, kann sinngemäß auf die Ausführungen zum Vorwurf Nr. 1 verwiesen werden. Der Zeuge R ... hat ausgesagt, aus seiner Sicht sei die Erwartung, dass die Bank die Bewirtungskosten trage, klar gewesen. Es sei auch nichts Ungewöhnliches bei R... s, dass die Bank zu Restaurantbesuchen einlade, allerdings sei es meist so, dass auch der Kunde hin und wieder eine der Restaurantrechnungen übernehme, damit das ausgewogen sei. Das Verhältnis zu den Beamten im Rahmen der R... s sei durchgehend geschäftlicher, nicht privater Natur gewesen. Über private Dinge sei nicht gesprochen worden.
Nr. 8 bis 11 Bewirtungen im Rahmen der R... 2011
Im Jahr 2011 kam es zu einer weiteren R... . Auch diese Reise wurde aufgrund mündlicher Vereinbarung mit dem Beklagten durch die Bank J ... geplant und durchgeführt. Die pauschale Kostenbeteiligung des Landes Brandenburg betrug wieder 10.000 Euro. An der vom 1. bis zum 7. Mai 2011 dauernden Reise nahmen wiederum der Beklagte und der Leiter der Abteilung 2 sowie die Mitarbeiter von J ... (die Zeugen Banner und R ...) teil. Sie führte nach A... , D... , K..., S... und B....
Der Beklagte besuchte auf dieser Reise gemeinsam mit den Mitarbeitern von J ... vier mindestens gehobene Restaurants an, wobei die folgenden Kosten anfielen und von den Bankmitarbeitern übernommen wurden:
Für ein Essen am 2. Mai 2011 in D... zahlten zunächst der Zeuge Banner und letztlich J ... AED 3.097 bzw. 525,67 GBP. An diesem Essen nahmen insgesamt fünf Personen teil, nämlich der Beklagte, der Abteilungsleiter und drei Mitarbeiter von J .... Da nicht ersichtlich ist, dass der dritte J ...-Mitarbeiter selbst bezahlt hat, sind zugunsten des Beklagten die Gesamtkosten auf fünf Personen umzurechnen. Das ergibt je Person einen Wert von ca. 117,00 Euro.
Für ein Essen mit vier Personen am 4. Mai 2011 in S... wandten zunächst der Zeuge R ... und letztlich J ... SGD 1.020,10 (514,49 GBP) auf. Das entspricht etwa 140,36 Euro je Person.
Am 5. Mai 2011 fand in S... ein weiteres Essen statt, für das zunächst der Zeuge Banner und letztlich J ... SGD 669,83 (339,39 GBP) aufwandten. An diesem Essen nahmen neben dem Beklagten und dem Zeugen H ... drei Mitarbeiter von J ... teil. Da nicht ersichtlich ist, dass der dritte J ...-Mitarbeiter selbst bezahlt hat, sind zugunsten des Beklagten die Gesamtkosten von etwa 373,33 Euro auf fünf Personen umzurechnen. Das ergibt je Person einen Wert von ca. 74,67 Euro.
Am 5. Mai 2011 fand im Restaurant „s...“ in B... ein Essen mit vier Teilnehmern statt. Hierfür zahlten zunächst die Zeugen Banner und R ... jeweils THB 20.674,01; letztlich übernahm J ... die Gesamtkosten in Höhe von 860,80 GBP. Pro Person fielen insoweit etwa 231,54 Euro an.
Diese äußeren Geschehensabläufe ergeben sich aus den zum Verfahren beigezogenen Akten und den darin enthaltenen Bewirtungsbelegen. Sie sind im Übrigen zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
Hinsichtlich des Umfangs der mündlich getroffenen Vereinbarung zur Durchführung der R... in Bezug auf Restaurantbesuche, den nicht-privaten Charakter dieser Besuche und die Kenntnis der Zeugen Banner und R ... von der Beamteneigenschaft und den dienstlichen Zuständigkeiten des Beklagten wird auf das vorstehend zum Vorwurf Nr. 1 Ausgeführte verwiesen. Weder der Zeuge R ... noch der Zeuge Banner haben in ihren Aussagen insoweit maßgeblich zwischen den R... s 2010 und 2011 bzw. zwischen einzelnen Restaurantbesuchen differenziert.
Nr. 12 „C... Dinner“ auf Schloss K... am 30. Juni 2011
Nachdem eine Benchmark-Anleihe erfolgreich am Markt platziert worden war, regte der Beklagte am 9. Juni 2011 gegenüber der für die Organisation der R... zuständigen Bank J ... an, dies im Rahmen eines sogenannten C... Dinners zu feiern. Daraufhin luden die Vertreter von J ... u.a. den Beklagten auf Kosten der beiden Hauptkonsortialbanken der Benchmark-Anleihe – J ... und Deutsche Bank AG – zu einem Abendessen am 30. Juni 2011 auf Schloss K... in der Nähe von P... ein, wobei der Beklagte diese Örtlichkeit vorgeschlagen hatte. An dieser Veranstaltung nahmen insgesamt 15 Personen teil, darunter drei Mitarbeiter von J ... (u.a. die Zeugen R ... und Banner), neben dem Beklagten und dem zu diesem Zeitpunkt bereits pensionierten Zeugen H ... weitere zwei Mitarbeiter aus dem Ministerium der Finanzen und neben zwei Mitarbeitern der D... fünf Mitarbeiter weiterer Banken. Das Programm umfasste einen Empfang, für den auf der Grundlage von 14 Personen pro Person 16,00 Euro in Rechnung gestellt wurden, und ein Vier-Gänge-Menü, für das auf der Grundlage von 16 Personen pro Person 45,00 Euro berechnet wurden. Zudem fand eine Musikdarbietung statt, für die 350,00 Euro berechnet wurden. Für Getränke wurden insgesamt 695,70 Euro in Rechnung gestellt; wie sich diese Kosten auf die Teilnehmer verteilen, ist nicht feststellbar. Ausgehend von den Gesamtkosten in Höhe von 1.989,70 Euro, die je zur Hälfte von J ... und von der D... AG getragen wurden, entfielen – zu Gunsten des Beklagten von einer Teilnehmerzahl von 16 ausgehend – rechnerisch auf jeden Teilnehmer 124,36 Euro.
Diese äußeren Geschehensabläufe ergeben sich aus den zum Verfahren beigezogenen Akten und den darin enthaltenen Bewirtungsbelegen. Sie sind im Übrigen zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
Das „C... Dinner“ hatte nach den insoweit übereinstimmenden Einlassungen des Beklagten bzw. Aussagen der Zeugen Banner und R ... rein dienstlichen bzw. geschäftlichen Charakter. Die Veranstaltung verfolgte nach Angaben des Beklagten den Zweck, die Platzierung der Anleihe gemeinsam auszuwerten. Die Kammer geht davon aus, dass jedenfalls der Zeuge Banner mit der Ausrichtung der Veranstaltung und der Übernahme auch der auf den Beklagten entfallenden Kosten – gemeinsam mit der D... – das Ziel verfolgte, die geschäftlichen Beziehungen zum Land Brandenburg als Kunde der Bank und konkret zum Beklagten als Vertreter des Landes Brandenburg zu pflegen und zu vertiefen. Dies hat der Zeuge ausdrücklich zwar nur zu den Restaurantbesuchen ausgeführt, welche Gegenstand der Vorwürfe Nr. 13 bis 16 sind. Die Kammer hat jedoch keinen Anlass für die Annahme, die Motivation des Zeugen Banner sei im Rahmen des „C... Dinners“ anders gelagert gewesen. Denn auch nach den Angaben des Beklagten war bzw. ist die Durchführung einer solchen Veranstaltung nach der Platzierung einer Anleihe durchaus nicht zwingend. So hat er angegeben, dass es manchmal – nämlich bei nicht gut laufenden Anleihen – keine solche Veranstaltung gebe; zudem hat er eingeräumt, dass das Konsortium manchmal so zerstritten sei, dass ein C... sinnlos oder gar unmöglich sei. Es spricht aus Sicht der Kammer nichts für die Annahme, dass die Bank als privates, gewinnorientiertes Unternehmen unter derartigen Umständen ein C... Dinner organisieren und auch die Kosten für die Vertreter des Kunden übernehmen sollte, ohne dadurch die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung zu dem Kunden und die Erteilung weiterer Aufträge befördern zu wollen.
Nr. 13 Bewirtung Restaurant C... (B...) am 12. November 2008
Am 12. November 2008 fand eine Besprechung zwischen dem Zeugen Banner, dem Beklagten und zwei weiteren Mitarbeitern des Ministeriums der Finanzen in dem vom Beklagten vorgeschlagenen Restaurant C... in B... statt. Für das dortige Abendessen, das individuell bestellt wurde, entstanden insgesamt Kosten von 190,00 Euro (einschließlich Trinkgeld) bzw. von 47,50 Euro je Teilnehmer, die von J ... getragen wurden.
Diese äußeren Geschehensabläufe ergeben sich aus den zum Verfahren beigezogenen Akten und den darin enthaltenen Bewirtungsbelegen. Sie sind im Übrigen zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
Der Restaurantbesuch hatte geschäftlichen, keinen privaten Charakter. Über die Frage, wer die Kosten trägt, wurde nicht gesprochen. Der Zeuge Banner hat die Kosten für alle Teilnehmer beglichen, weil dies aus seiner Sicht so üblich war. Das Abendessen diente aus Sicht des Zeugen Banner dazu, die Beziehungen zu vertiefen, d. h. sich gegenseitig besser kennen zu lernen und Vertrauen für die Zusammenarbeit aufzubauen. Dies sei auch deshalb wichtig gewesen, weil Abschlüsse zu Derivaten in der Regel zunächst telefonisch erfolgt und erst später schriftlich bestätigt worden seien. Daher habe man sich auf telefonisch gegebene Zusagen verlassen können müssen. Die vorstehend wiedergegebenen Aussagen des Zeugen Banner sind aus Sicht der Kammer glaubhaft und im Übrigen von dem Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden.
Nr. 14 Bewirtung Restaurant „Il T...“ (P...) am 15. Dezember 2009
Am 15. Dezember 2009 kam es zu einem von J ... ausgerichteten Weihnachtsessen, bei dem das ablaufende Jahr und der Ausblick für die nächsten Geschäfte im Folgejahr besprochen wurden. Dieses Essen fand in dem vom Beklagten vorgeschlagenen Restaurant „Il T...“ in P... statt. An diesem nahmen neben dem Zeugen Banner von J ... und dem Beklagten je ein weiterer Mitarbeiter von J ... und aus dem Ministerium der Finanzen teil. Für dieses Essen bezahlte J ... insgesamt 437,00 Euro, mithin 109,25 Euro je Teilnehmer.
Die äußeren Geschehensabläufe ergeben sich aus den zum Verfahren beigezogenen Akten und den darin enthaltenen Bewirtungsbelegen. Sie sind im Übrigen zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Zum geschäftlichen Charakter des Essens und der Motivation der Beteiligten gilt das unter Nr. 13 Ausgeführte entsprechend.
Nr. 15 Bewirtung Restaurant N... (L...) am 10. März 2010
Am 10. März 2010 fand im Anschluss an eine Besprechung in den Räumlichkeiten von J ... in L... auf Einladung der Mitarbeiter von J ... ein Essen in dem Restaurant „N...“ in L... statt. An diesem nahmen insgesamt vier Mitarbeiter von J ... – darunter die Zeugen Banner und R ... – sowie der Beklagte und der Zeuge Dr. Bert H... teil. Für dieses Essen wurden zwei Rechnungen erstellt, nämlich eine – zunächst von dem Zeugen Banner bezahlte – Rechnung über 592,48 GBP und eine – zunächst von dem Zeugen R ... bezahlte – Rechnung über 353,91 GBP. Beide Rechnungen wurden letztlich von J ... übernommen. Der Gesamtrechnungsbetrag beträgt etwa 1.039,00 Euro, womit für jeden der sechs Teilnehmer ca. 173,07 Euro anfielen.
Die äußeren Geschehensabläufe ergeben sich aus den zum Verfahren beigezogenen Akten und den darin enthaltenen Bewirtungsbelegen. Sie sind im Übrigen zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Zum geschäftlichen Charakter des Essens und der Motivation der Beteiligten gilt das unter Nr. 13 Ausgeführte entsprechend.
Nr. 16 Bewirtung Restaurant „S... Landhaus“ (P...) am 12. Januar 2011
Im Anschluss an eine Besprechung im Ministerium der Finanzen mit Mitarbeitern von J ... fand am 12. Januar 2011 ein Abendessen im Restaurant „S... Landhaus“ in P... statt. An diesem nahmen neben zwei Mitarbeitern von J ... – darunter der Zeuge Banner – der Beklagte, der Zeuge Dr. H... und eine weitere Mitarbeiterin aus dem Ministerium der Finanzen teil. Für dieses Essen zahlten zunächst der Zeuge Banner und schließlich J ... insgesamt 644,70 Euro, mithin 128,94 Euro je Teilnehmer.
Die äußeren Geschehensabläufe ergeben sich aus den zum Verfahren beigezogenen Akten und den darin enthaltenen Bewirtungsbelegen. Sie sind im Übrigen zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Zum geschäftlichen Charakter des Essens und der Motivation der Beteiligten gilt das unter Nr. 13 Ausgeführte entsprechend.
2. Ausgehend von diesem Sachverhalt hat der Beklagte ein innerdienstliches Dienstvergehen i.S.d. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Denn er hat schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Durch die Annahme der Bewirtungsleistungen im Rahmen der R... s, welche Gegenstand der Vorwürfe Nr. 1 bis 11 sind, hat er gegen die ihm obliegende Pflicht zur Uneigennützigkeit nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG sowie gegen das in § 42 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG normierte Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken verstoßen, sich jedoch nicht der strafbaren Vorteilsannahme nach § 331 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (a.). Im Rahmen der Vorwürfe Nr. 12 bis 16 hat der Beklagte die Pflicht zur Uneigennützigkeit nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verletzt und den Straftatbestand der Vorteilsannahme (§ 331 Abs. 1 StGB) verwirklicht (b. und c.).
a. Der Beklagte ist freizustellen von dem mit der Disziplinarklage erhobenen Vorwurf, dadurch gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit durch verbotene Vorteilsannahme verstoßen haben, dass er sich von dem Zeugen Banner von den Kosten für das Hotelzimmer in K ... und die Zugfahrt nach T ... (Bestandteil von Vorwurf Nr. 1) hat freistellen lassen (aa.). Der Beklagte ist ferner freizustellen von dem Vorwurf, sich im Rahmen der Vorwürfe Nr. 1 bis 11 durch Annahme der Bewirtungsleistungen der strafbaren Vorteilsannahme nach § 331 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben. Der dafür erforderliche Tatbestandsvorsatz steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest (bb.). Durch die Annahme der Bewirtungsleistungen in K ..., T ..., H ..., P..., D... , S... und B... hat der Beklagte jedoch in elf Fällen gegen das beamtenrechtliche Verbot der Vorteilsannahme gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG verstoßen (cc.).
aa. Hinsichtlich der Hotel- und Reisekosten in K ... im Rahmen der ersten R... liegt kein Verstoß gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit (§ 34 Satz 2 BeamtStG in der Fassung des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern vom 17. Juni 2008 - BGBl. I, S. 1010 -, welche im Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 30. Juni 2011 galt) vor. Der Kläger hält die Teilnahme des Beklagten an der R... an sich für genehmigt, weshalb er die insoweit von J ... jenseits des Aufenthalts in K ... übernommenen Hotel- und Reisekosten nicht mehr zum Gegenstand seines Disziplinarvorwurfs macht. Auch die Unterkunft in K ... und die Weiterreise nach T ... waren im R... -Plan aufgeführt, weshalb die hier erbrachten Unterkunfts- und Reiseleistungen grundsätzlich von der vom Kläger angenommenen Genehmigung erfasst sind.
bb. Der Beamte ist zudem freizustellen von dem Vorwurf, durch Annahme der Bewirtungsleistungen, welche Gegenstand der Vorwürfe Nr. 1 bis 11 sind, gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit (§ 34 Satz 2 BeamtStG in der Fassung vom 17. Juni 2008) verstoßen zu haben, soweit der Kläger damit den Vorwurf der strafbaren Vorteilsannahme nach § 331 Abs. 1 StGB verknüpft.
Nach § 34 Satz 2 BeamtStG in der Fassung vom 17. Juni 2008 hat der Beamte die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Die Pflicht zur Uneigennützigkeit beinhaltet, dass der Beamte sein Amt frei von persönlichen Interessen und Vorteilen, seien diese finanzieller oder ideeller Natur, wahrnimmt; er hat sich bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht an seinen eigenen persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen, sondern nur an seiner dienstlichen Aufgabenstellung zu orientieren,
vgl. OVG B...-Brandenburg, Urteil vom 19. Dezember 2013 - OVG 81 D 4.10 -, S. 34 EA; Urteil vom 30. April 2013 - OVG 81 D 3.10 -, S. 28 f. EA.
Sie umfasst das in § 42 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG normierte Verbot, Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf das Amt zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 -, juris Rn. 14,
und damit zwingend auch das enger gefasste strafrechtliche Verbot der Vorteilsannahme des § 331 Abs. 1 StGB.
Inhalt und Reichweite des beamtenrechtlichen Verbots der Vorteilsannahme sind nach dem Zweck der Dienstpflicht zu bestimmen. Die uneigennützige, nicht auf einen privaten Vorteil bedachte Amtsführung der Beamten stellt eine wesentliche Grundlage des Berufsbeamtentums dar. Sie ist unverzichtbar, um das notwendige Vertrauen der Bevölkerung darauf zu erhalten, dass sich die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung ausschließlich an Recht und Gesetz orientiert. Dieses Vertrauen wird beeinträchtigt, wenn der Anschein entsteht, ein Beamter nutze seine Amtsstellung oder seine dienstliche Tätigkeit aus, um private Vorteile zu erzielen. Er muss jeden Eindruck vermeiden, dienstliche Tätigkeit oder Auftreten könnten beeinflusst werden. Daher darf sich ein Beamter nicht für einen Vorteil offen zeigen, wenn sich ein dienstlicher Bezug nicht ausschließen lässt,
st. Rspr., BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 -, juris Rn. 15; Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 -, juris Rn. 26, jeweils m. w. N.
Die uneigennützige, auf keinen privaten Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte stellt eine wesentliche Grundlage des Berufsbeamtentums dar. Daher ist es Zweck der Vorschrift, bereits den Anschein zu vermeiden, ein Beamter könne sich bei Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben aus Eigennutz durch sachwidrige Erwägungen beeinflussen lassen und für Amtshandlungen allgemein käuflich sein. Einen solchen Eindruck erweckt ein Beamter, der in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit Vorteile annimmt, auch dann, wenn er hierfür nicht pflichtwidrig handelt. Dies kann im Interesse einer gesetzmäßigen Verwaltung und im Interesse des allgemeinen Vertrauens in ein rechtsstaatliches Handeln der Verwaltung nicht hingenommen werden,
st. Rspr., BVerwG, Urteil vom 23. November 2006 - 1 D 1.06 -, juris Rn. 29; vgl. auch Urteil vom 19. Juni 2008 - 1 D 2.07 -, juris Rn. 30; Urteil vom 8. Juni 2005 - 1 D 3.04 -, juris Rn. 20; Urteil vom 19. Februar 2003 - 1 D 14.02 -, juris Rn. 57.
Nach § 331 Abs. 1 StGB in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Strafgesetzbuches vom 13. November 1998 (BGBl. I, 3322) wird ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Beklagte hat durch die Annahme der Bewirtungsleistungen in K ..., T ..., H ..., P..., D... , S... und B... zwar den objektiven Tatbestand der strafbaren Vorteilsannahme erfüllt (im Folgenden (1) bis (4)), der erforderliche Tatbestandsvorsatz steht hingegen nicht zur Überzeugung der Kammer fest (5).
(1) Die hier in Rede stehenden Bewirtungsleistungen (Vorwürfe 2 bis 11, Vorwurf 1 nur hinsichtlich der Kosten für die beiden Dinner, also nicht Kosten für das Hotelzimmer und die Zugfahrt) stellen einen Vorteil i.S.v. § 331 Abs. 1 StGB bzw. § 42 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG dar. Vorteil im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB ist jede Leistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht und die die wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage des Empfängers objektiv verbessert. Ein solcher Vorteil kann bereits im Abschluss eines Vertrages liegen, auf den der Amtsträger keinen Rechtsanspruch hat,
zu § 331 StGB vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17 -, juris Rn. 22; Urteil vom 22. März 2018 - 5 StR 566/17 -, juris Rn. 13; Urteil vom 26. Mai 2011 - 3 StR 492/10 -, juris Rn. 19; Urteil vom 21. Juni 2007 - 4 StR 69/07 -, juris Rn. 10; zum beamtenrechtlichen Verbot der Vorteilsannahme vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 -, juris Rn. 16; Urteil vom 20. Februar 2002 - 1 D 19.01 -, juris Rn. 16; Urteil vom 20. Januar 2000 - 2 C 19.99 -, juris Rn. 18; Urteil vom 14. Dezember 1995 - 2 C 27.94 -, juris Rn. 23.
Die Bewirtungsleistungen im Rahmen der R... s stellten einen Vorteil für den Beklagten dar. Zwar geht die Kammer – wie vorstehend unter II.1. ausgeführt – im Zweifel zugunsten des Beklagten davon aus, dass die hier infrage stehenden Bewirtungsleistungen zu den von der mündlich getroffenen Vereinbarung erfassten Leistungen der Bank im Rahmen der R... s gehörten. Der Beklagte hatte demnach – nicht als Vertragspartner der Bank, sondern als an der Reise teilnehmender Vertreter des Landes Brandenburg als Kunde der Bank entsprechend § 328 des Bürgerlichen Gesetzbuches – einen Anspruch auf Kostenübernahme auch für die hier in Rede stehenden (Abend-) Essen durch die anwesenden Mitarbeiter der Bank. Dies steht jedoch der Annahme eines Vorteils weder nach § 331 Abs. 1 StGB noch nach § 42 Abs. 1 BeamtStG entgegen. Nach der strafgerichtlichen Rechtsprechung zum Vorteilsbegriff im Rahmen der §§ 331 ff. StGB – für die disziplinarrechtliche Würdigung kann insoweit nichts Anderes gelten – schließt ein durch einen wirksamen Vertrag begründeter Anspruch auf die angenommene Leistung einen Vorteil dann nicht aus, wenn kein Anspruch auf den Abschluss eines gegenseitigen Vertrages besteht und der Vorteil daher bereits in dem Vertragsschluss und die dadurch begründete Forderung liegt. Denn andernfalls ließen sich das Verbot der Vorteilsannahme schlicht durch die Vereinbarung eines Vertragsverhältnisses umgehen,
vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17 -, juris Rn. 22; eingehender differenzierend Urteil vom 26. Mai 2011 - 3 StR 492/10 -, juris Rn. 19 ff.; vgl. ferner Urteil vom 21. Juni 2007 - 4 StR 69/07 -, juris Rn. 10; Urteil vom 21. Juni 2007 - 4 StR 99/07, juris Rn. 11; Urteil vom 10. März 1983 - 4 StR 375/82, juris Rn. 45.
Entscheidend ist dabei das subjektiv unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilende Merkmal der „Besserstellung“, mit Hilfe dessen etwa Fallgestaltungen auszuscheiden sind, in denen der Amtsträger lediglich ein Vertragsangebot annimmt, das jeder andere hätte genauso annehmen können oder bei dem in erster Linie der andere Vertragspartner Interesse am Abschluss des Vertrages mit dem Amtsträger hat, zum Beispiel Aufträge, bei denen lediglich Aufwendungen erstattet oder ein im Verhältnis zur Arbeitsleistung geringes Entgelt gezahlt wird,
vgl. Korte, in: MüKoStGB, 4. Aufl. 2022, StGB § 331 Rn. 95.
(a) Weder das Land Brandenburg als Kunde der Bank noch der Beamte selbst hatten einen Anspruch auf Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung, welche die Bank zur vollständigen Kostenübernahme – über den durch die Kostenbeteiligung des Landes in Höhe von 10.000 Euro pro Reise hinaus – für die Bewirtung der bei der R... mitreisenden Mitarbeiter der Bank verpflichtete. Dies gilt unabhängig davon, ob das Land aufgrund seiner sonstigen Vertragsverhältnisse mit der Bank, insbesondere bereits erteilter Aufträge zur Platzierung von Anleihen, gegebenenfalls Anspruch auf Organisation einer R... zur Vermarktung der Anleihe hatte. Denn die Kammer geht davon aus, dass eine R... , wie sie von der Bank für das Land Brandenburg im Oktober / November 2010 bzw. Mai 2011 organisiert und veranstaltet worden ist, auch zum damaligen Zeitpunkt nicht zwingend auch gemeinsame Mittag- und Abendessen zwischen den Mitarbeitern der Bank und den Mitarbeitern des Anleiheemittenten ohne Beteiligung potenzieller Investoren auf Kosten der Bank umfassen musste. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der Aussage des Zeugen R ..., wonach bei den R... s 2010 bzw. 2011 für ihn die Erwartung des Beklagten klar gewesen sei, dass die Bank die Bewirtungskosten trage. Dies sei auch nichts Ungewöhnliches bei R... s, allerdings sei es meist so, dass auch der Kunde hin und wieder eine der Restaurantrechnungen übernehme, damit das ausgewogen sei. Bei den R... s 2010/2011 sei ungewöhnlich gewesen, dass die Vertreter des Kunden sich durchgehend zu allen Restaurantbesuchen hätten einladen lassen.
Dem steht die Aussage des Zeugen Banner, es sei bei R... vereinbarungen seinerzeit üblich gewesen, dass die Bank sämtliche Kosten trage, auch sämtliche Essenskosten, nach Auffassung der Kammer nicht durchgreifend entgegen. Diese Aussage des Zeugen ist nicht hinreichend glaubhaft. Er hat selbst darauf hingewiesen, dass der Zeuge R ... dazu genauere Auskunft geben könne und die Organisation der R... s in dessen Zuständigkeitsbereich gelegen habe. Der Zeuge Banner hat damit selbst eingeräumt, dass er mit den Einzelheiten der Organisation der R... s und den vertraglichen Verabredungen dazu nicht ausreichend vertraut ist.
(b) Der Beamte wurde durch den Vertragsschluss (für das Land) mit der Bank subjektiv bessergestellt. Dadurch wurde ihm der Besuch mindestens gehobener Bars und Restaurants in K ..., T ..., H ..., P..., D... , S... und B... gemeinsam mit dem Leiter der Abteilung 2 – dem Zeugen H ... – und den Zeugen Banner und R ... ermöglicht, ohne die Kosten der von ihm konsumierten Speisen und Getränke persönlich bezahlen zu müssen. Ohne Vertragsschluss hätte der Beamte den auf ihn entfallenden Rechnungsbetrag selbst begleichen müssen und gegenüber seinem Dienstherrn maximal das für den jeweiligen Ort in Ansatz zu bringende Auslandstagegeld abrechnen können. Dieses betrug nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und -übernachtungsgelder vom 12. November 2009 (GMBl S. 1655) für K ... und T ... 42 Euro, für H ... 60 Euro, für P... 32 Euro, für D... 35 Euro, für S... 40 Euro und für B... 26 Euro und wäre für den nach dem festgestellten Sachverhalt auf den Beklagten entfallenden Kostenanteil bei weitem nicht auskömmlich gewesen, so dass er ohne die vertragliche Vereinbarung (des Landes) mit der Bank die Differenz selbst zu tragen gehabt hätte.
Durch die Schaffung eines eigenen Haushaltstitels (Kapitel 20 650 [Schuldenverwaltung] Titel 527 30 [Ausgaben für Reisekosten in direktem Zusammenhang mit der Begebung von Anleihen]) für Dienstreisen des Referates 21 wurde der Beklagte auch nicht – wie er meint – von dem für ihn geltenden Reisekostenrecht dispensiert. Der durch Haushaltsgesetz (Art. 101 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg, LV Bbg) festgestellte Haushaltsplan dient der Feststellung aller Einnahmen und Ausgaben des Landes (Art. 101 Abs. 2 Satz 1 LV Bbg, vgl. auch § 2 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, HGrG). Er ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung (§ 2 Satz 2 HGrG) und ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen (§ 3 Abs. 1 HGrG). Über diese Innenwirkung im Verhältnis von Parlament und Regierung hinaus entfalten die Festsetzungen des Haushaltsplanes in der Regel keine Außenwirkung,
vgl. Kube, in: Dürig/Herzog/Scholz, Bearbeitungsstand Dezember 2013, GG Art. 110 Rn. 64, 69; § 3 Abs. 2 HGrG, § 3 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung.
Eine sachliche Änderung des für Landesbeamte geltenden Reisekostenrechts (§ 63 LBG in der Fassung vom 3. April 2009 i.V.m. der jeweils geltenden Fassung des Bundesreisekostengesetzes) ist durch den Haushaltsgesetzgeber nicht erfolgt.
Diese Besserstellung durch den Vertragsabschluss entfällt auch nicht deshalb, weil der Beklagte auch ohne vertragliche Vereinbarung von den Bankmitarbeitern bei den in Rede stehenden Restaurantbesuchen eingeladen worden wäre, wie dies insbesondere die Äußerungen des Zeugen Banner teilweise nahelegen („Ich habe es in 20 Jahren Berufstätigkeit noch nicht erlebt, dass die Kosten geteilt worden sind bei solchen Essen“). Zum einen steht diese Aussage – wie bereits ausgeführt – im Widerspruch zu der Aussage des hinsichtlich der Durchführung von R... s sachnäheren Zeugen R ..., zum anderen hätte der Beklagte entsprechende Einladungen wegen des Verbots der Vorteilsannahme nicht annehmen dürfen.
Für das Vorliegen eines Vorteils im Sinne von § 331 Abs. 1 StGB bzw. § 42 Abs. 1 S. 1 BeamtStG ist es schließlich ohne Belang, dass das Land sich an den auf den Beklagten und den Leiter der Abteilung 2 entfallenden Kosten der beiden R... s jeweils pauschal mit 10.000 Euro beteiligt hat. Ob der Beamte einen Vorteil annimmt, ist maßgeblich aus seiner Sicht zu bestimmen und hier infolge der Besserstellung des Beklagten infolge der höherwertigen Verpflegung als nach dem für ihn anwendbaren Reisekostenrecht zu bejahen. Auf welche Weise der Vorteilsgeber diese Leistungen refinanziert, spielt dabei keine Rolle. Ebenso bedarf es vorliegend keiner näheren Prüfung, ob der Beklagte als Zeichnungsberechtigter für den Haushaltstitel des Ministeriums der Finanzen, aus dem die Reisekostenpauschalen bezahlt worden sind, durch den Abschluss der Verträge mit der Bank und Anweisung der Zahlungen sich etwa der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat, weil dies nicht Gegenstand der Disziplinarklage ist.
(2) Der Beklagte hat die Bewirtungsleistungen, welche Gegenstand der Vorwürfe Nr. 1 bis 11 sind, selbst entgegengenommen. Dass der Beklagte darüber hinausgehend konkret Bewirtungen gefordert hat, die über den durch das jeweilige Auslandstagegeld gesetzten Rahmen hinausgingen, steht hingegen nicht zur Überzeugung der Kammer fest. Zwar hat der Zeuge R ... ausgesagt, der Beklagte habe Wünsche bzw. Vorschläge zur Auswahl bestimmter Restaurants unterbreitet. Dem hat der Beklagte jedoch widersprochen. Zudem stünde auch auf der Grundlage der Aussage des Zeugen nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit fest, wann und in welcher Form der Beklagte die Bewirtung in konkreten Restaurants verlangt hätte, bei denen von vornherein erkennbar gewesen wäre, dass deren Bewirtungsleistungen den Rahmen des Auslandstagegelds übersteigen.
(3) Die Vorteile der höherwertigen Bewirtungen sind dem Beklagten auch für die Dienstausübung zugewendet worden. § 331 Abs. 1 StGB setzt seit der Änderung durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August 1997 (BGBl I S. 2038) nicht mehr voraus, dass der Vorteil für eine konkrete Diensthandlung gewährt wird. Die Verknüpfung mit der allgemeinen Dienstausübung genügt nunmehr – sogenannte „gelockerte Unrechtsvereinbarung“,
vgl. Heine/Eisele, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, StGB § 331 Rn. 35 ff.; Korte, in: MüKoStGB, 4. Aufl. 2022, StGB § 331 Rn. 116 ff.
Nach dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes vom 14. Oktober 2008,
- 1 StR 260/08 -, juris Rn. 30 ff.,
muss zwischen dem Vorteil und der Dienstausübung ein „Gegenseitigkeitsverhältnis“ in dem Sinne bestehen, dass der Vorteil nach dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis der Beteiligten seinen Grund gerade in der Dienstausübung hat. Dies erfordert, dass Ziel der Vorteilszuwendung ist, auf die künftige Dienstausübung Einfluss zu nehmen,
vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2007 - 4 StR 69/07 -, juris Rn. 12,
oder die vergangene Dienstausübung zu honorieren. In diesem allgemeinen Sinne muss der Vorteil somit nach wie vor Gegenleistungscharakter haben. Unter Dienstausübung ist dabei grundsätzlich jede dienstliche Tätigkeit zu verstehen. Diese muss nach den Vorstellungen der Beteiligten nicht – noch nicht einmal in groben Umrissen – konkretisiert sein; daher genügt es, wenn der Wille des Vorteilsgebers auf ein generelles Wohlwollen bezogen auf künftige Fachentscheidungen gerichtet ist, das bei Gelegenheit aktiviert werden kann.
Ob der Vorteilsgeber ein solches von § 333 Abs. 1 StGB pönalisiertes oder ein anderes Ziel verfolgt, ist Tatfrage. Die Grenzbestimmung hat in wertender Beurteilung zu erfolgen, wobei die Abgrenzung nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessenlage der Beteiligten vorzunehmen ist. Als mögliche Indizien für oder gegen das Ziel, mit dem Vorteil auf die künftige Dienstausübung Einfluss zu nehmen oder die vergangene Dienstausübung zu honorieren, fließen neben der Plausibilität einer anderen – behaupteten oder sonst in Betracht kommenden – Zielsetzung in die wertende Beurteilung namentlich ein: die Stellung des Amtsträgers und die Beziehung des Vorteilsgebers zu dessen dienstlichen Aufgaben, die Vorgehensweise bei dem Angebot, dem Versprechen oder dem Gewähren von Vorteilen sowie die Art, der Wert und die Zahl solcher Vorteile.
(a) Auf der Grundlage dieser Maßstäbe ist die Kammer davon überzeugt, dass nach dem stillschweigenden Einverständnis zwischen dem Beklagten und den Zeugen Banner bzw. R ... die Vorteile als Gegenleistung für die Dienstausübung gewährt worden sind. Dafür spricht vor allem die für alle Teilnehmer der Restaurantbesuche offen zutage liegende Interessenlage der Bank. Diese war bei der Kreditbeschaffung durch Anleihen Auftragnehmerin des Landes, der Beklagte als Leiter des Referates 21 des Ministeriums der Finanzen konnte entsprechende Aufträge innerhalb bestimmter Wertgrenzen selbst auslösen bzw. als zuständiger Referatsleiter die Auftragsvergabe durch das Ministerium maßgeblich beeinflussen. Nach dem Jahresbericht 2012 des Landesrechnungshofes (Seite 44) schloss das Ministerium im Jahr 2011 Derivatgeschäfte mit einem Nominalvolumen von 4,275 Milliarden Euro mit der Bank. Der Beklagte selbst hat ausgeführt, dass das Land für die Vermarktung und Platzierung der Anleihe, welche mit der zweiten R... im Jahr 2011 beworben worden ist, ca. 1,5 Millionen Euro Gebühren an die Bank gezahlt hat. Schließlich hat der Zeuge R ... zu den mit der Durchführung der R... s verbundenen Kosten ausgesagt, die Bank habe entschieden, dass es wirtschaftlich sinnvoll sei, den über die pauschale Kostenbeteiligung des Landes in Höhe von jeweils 10.000 Euro hinausgehenden Differenzbetrag zu übernehmen. Es habe ein Emissionsvolumen von einer Milliarde Euro in Rede gestanden, gemessen an den damit verbundenen Einnahmeerwartungen der Bank sei es auf Zusatzkosten in der in Rede stehenden Größenordnung von 10.000 Euro nicht angekommen. Die Bank hatte demnach ein klares wirtschaftliches Interesse daran, die geschäftlichen Beziehungen zum Land Brandenburg – für das gegenüber der Bank vorrangig der Beklagte aufgetreten ist – fortzusetzen und weitere Aufträge für Anleiheemissionen oder anderweitige Kreditbeschaffung zu erhalten.
(b) Der Annahme einer Unrechtsvereinbarung, d. h. einer Verknüpfung der Bewirtungsleistungen als Vorteile mit der Dienstausübung des Beklagten, steht nicht entgegen, dass die Zeugen Banner und R ... übereinstimmend angegeben haben, die Restaurantrechnungen nicht in dem Bewusstsein übernommen zu haben, dem Beklagten etwas zu schenken oder ihn zu belohnen bzw. sich davon keine konkreten Vorteile für Geschäftsabschlüsse mit der Bank versprochen hätten. Eine derartige Motivation mag bei beiden Zeugen nicht im Vordergrund gestanden haben. Allerdings musste den Zeugen bei der Bezahlung der vollständigen Restaurantrechnungen einschließlich des auf den Beklagten entfallenden Teils bewusst gewesen sein, dass sie den Beklagten insoweit von der ihn ansonsten treffenden Zahlungsverpflichtung freistellen und ihn damit in die vorteilhafte Lage bringen, in mindestens gehobenen Restaurants Speisen und Getränke bestellen und konsumieren zu können, ohne diese Leistungen selbst bezahlen zu müssen. Dieses Bewusstsein wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass derartige Essenseinladungen nach Angaben der Zeugen Banner und R ... bei ihren geschäftlichen Kontakten üblich seien, wobei der Zeuge R ... von sich aus anmerkte, es sei bei den R... s 2010/2011 ungewöhnlich gewesen, dass die Vertreter des Kunden sich durchgehend zu allen Restaurantbesuchen hätten einladen lassen. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass – wie der Zeuge Banner ausgeführt hat – es völlig unüblich sei, bei Geschäftsessen von Mitarbeitern der Bank J ... mit Kunden der Bank die Kosten zu teilen – was aus Sicht der Kammer auch im privatwirtschaftlichen Verkehr keineswegs selbstverständlich erscheint, letztlich aber dahinstehen kann –, wäre die Übernahme der jeweils gesamten Restaurantrechnung für die Zeugen Banner und R ... zwar ein gewöhnlicher Vorgang gewesen. Dass der Beklagte und der Zeuge H ... infolgedessen die von ihnen konsumierten Speisen und Getränke nicht bezahlen mussten, muss ihnen gleichwohl bewusst gewesen sein.
Ausgehend davon ist die Kammer überzeugt, dass die Zeugen Banner und R ... den Beklagten von der ihn sonst treffenden Verpflichtung zur Bezahlung der von ihm konsumierten Speisen und Getränke zwar nicht vorrangig mit der Zielsetzung freistellten, Einfluss auf seine zukünftige Dienstausübung zu nehmen oder vergangene Dienstausübung zu honorieren, aber eben auch nicht vollständig ohne diese Zielsetzung handelten. Dafür spricht zum einen die vorstehend bereits ausgeführte wirtschaftliche Interessenlage der Bank. Der Zeuge Banner hat zudem erklärt, die Essenseinladungen in P... hätten dazu gedient, die Beziehungen zum Kunden zu vertiefen, sich besser kennen zu lernen und Vertrauen für die Zusammenarbeit aufzubauen. Diese Aussage ist zwar nicht ausdrücklich zu den Essen im Rahmen der R... s getätigt worden, doch gilt nach Auffassung der Kammer für diese Essen nichts Anderes. Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Übernahme der Restaurantrechnungen durch die Zeugen Banner und R ... jedenfalls auch in der Erwartung erfolgte, ein Vertrauensverhältnis zum Beklagten zu schaffen bzw. zu vertiefen und sich auf diese Weise ein grundlegendes Wohlwollen des Beklagten bei seiner zukünftigen Dienstausübung zu sichern.
Die Kammer ist des Weiteren auch überzeugt davon, dass der Beklagte sich dieser Vorteilsgewährung durch die Zeugen Banner und R ... bewusst war und diesen durch die Annahme der Essenseinladungen signalisiert hat, sich auf die Verknüpfung von Vorteilsgewährung und Dienstausübung einzulassen. Dem Beklagten musste als Beamten des höheren Dienstes im Ministerium der Finanzen in der Funktion des Leiters des für die Kreditbeschaffung des Landes zuständigen Referates und zudem als Volljurist klar sein, dass er einerseits den Beschränkungen des Reisekostenrechts unterlag und andererseits als Beamter grundsätzlich keine Geschenke oder Vergünstigungen annehmen durfte. Ihm musste bewusst sein, dass die Schaffung eines eigenen Haushaltstitels ihn – wie vorstehend unter II.2.a.bb.(1)(b) bereits ausgeführt – nicht von den Beschränkungen des für ihn geltenden Reisekostenrechts suspendieren konnte und er sich demnach nicht durch eine vertragliche Vereinbarung mit der Bank Anspruch auf eine Verpflegung durch Dritte verschaffen durfte, welche den Kostenrahmen des Reisekostenrechts bei weitem überstieg. Ebenso musste ihm klar sein, dass die Freistellung von der Zahlungsverpflichtung durch die Zeugen Banner und R ... ihm einen wirtschaftlichen Vorteil brachte, den er als Beamter grundsätzlich nicht annehmen durfte. Für dieses grundsätzliche Bewusstsein spielt es auch keine Rolle, dass der Beklagte davon ausging, die Reise einschließlich der Restaurantbesuche auf Kosten der Bank – bei pauschaler Kostenbeteiligung des Landes – seien ausdrücklich oder stillschweigend von seinem Dienstherrn genehmigt. Denn die Kammer geht mit dem Bundesgerichtshof davon aus, dass das Vorliegen einer Genehmigung der Vorteilsannahme einen Rechtfertigungsgrund darstellt, den strafrechtlichen Tatbestand aber nicht ausschließt,
vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2002 - 1 StR 372/01 -, juris Rn. 46; Urteil vom 10. März 1983 - 4 StR 375/82 -, juris Rn. 58.
Die Kammer kann daher auf der Ebene des Tatbestands unterstellen, dass der Beklagte davon ausging, mit Genehmigung seines Dienstherrn zu handeln, und dass eine solche Genehmigung vorlag, weil allein dadurch das Bewusstsein des Beklagten von der Verknüpfung der Vorteilsgewährung mit der Dienstausübung nicht entfiele.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass für den Beklagten erkennbar war und er auch erkannt hat, dass ihm von Seiten der Zeugen Banner und R ... mit der Bezahlung der Restaurantrechnungen ein Vorteil in der Erwartung zugewendet wird, damit zwar nicht eine pflichtwidrige zukünftige Diensthandlung zu erreichen – dies wäre die Fallgestaltung einer (gegebenenfalls versuchten) Bestechung (§ 334 StGB) bzw. Bestechlichkeit (§ 332 StGB) –, sondern sich sein allgemeines Wohlwollen bei seiner zukünftigen Dienstausübung als Leiter des für die Kreditbeschaffung des Landes zuständigen Referates des Ministeriums der Finanzen zu sichern.
(c) Dem steht nicht entgegen, dass die hier in Rede stehenden Besuche von Restaurants und Bars im Rahmen einer dienstlich veranlassten Reise erfolgten und nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Banner und R ... währenddessen ausschließlich geschäftliche und keine privaten Themen besprochen worden sind. So hat der Zeuge Banner angegeben, die Abendessen seien Teil der R... s gewesen und es sei auch hilfreich gewesen, dabei den Verlauf des Tages noch einmal durchzugehen und über den Ablauf des nächsten Tages zu sprechen. Dies schließt die Annahme einer „Unrechtsvereinbarung“ nicht aus. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist aus dem Tatbestandsmerkmal „für die Dienstausübung“ nicht abzuleiten, dass eine Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) bzw. -annahme (§ 331 StGB) nur im privaten Rahmen ohne Bezug zur Dienstausübung erfolgen könne. Der Beamte kann auch dadurch – wie vorliegend – bevorteilt werden, indem der Vorteilsgeber auf eigene Kosten für angenehme oder gar luxuriöse Rahmenbedingungen der Dienstausübung sorgt.
Schließlich stellte die Annahme der Bewirtungsleistungen auch nicht die Dienstausübung des Beamten selbst dar, wie dieser offenbar meint. Die dienstliche Veranlassung der Abendessen bestand nach der Aussage des Zeugen Banner darin, den Verlauf des Tages zu rekapitulieren bzw. den Ablauf des nächsten Tages vorzubesprechen. Diese Gespräche hätten auch ohne Bewirtung in einem Büro oder einem Besprechungsraum stattfinden können und sind lediglich im Rahmen gemeinsamer Restaurantbesuche geführt worden. Der Verzehr von Speisen und Getränken gehört nicht zu den dienstlichen Aufgaben des Beklagten. Etwas Anderes folgt auch nicht aus seinem Einwand, er habe sich die Zeugen Banner und R ... dadurch gewogen halten wollen, dass er ihnen durch Annahme der Essenseinladung ermöglicht habe, auch die von ihnen konsumierten Speisen und Getränke bei ihrem Arbeitsgeber abzurechnen, was ihnen nur möglich gewesen sei, wenn sie gemeinsam mit Kunden Essen gegangen seien. Ob diese behauptete Spesenregelung der Zeugen Banner und R ... so überhaupt existiert hat, kann dabei dahingestellt bleiben. Denn die damit behauptete Motivation des Beklagten, im Interesse möglichst günstiger Konditionen für das Land gehandelt zu haben, beseitigt nicht die für ihn klar erkennbare Verknüpfung zwischen den Essenseinladungen auch zum Zweck der Vertrauensbildung und der nach dem vorstehend ausgeführten anzunehmenden, ebenfalls erkennbaren Erwartung der Zeugen, dass er für das Land weitere Aufträge an die Bank vergeben werde, sofern dies durch den Kreditbedarf des Landes veranlasst sei und J ... das günstigste Angebot vorlege.
(d) Hinsichtlich des Vorliegens der sogenannten Unrechtsvereinbarung ins Leere geht der sinngemäße Einwand des Beklagten, er habe bei der Dienstausübung, d. h. bei der Kreditbeschaffung für das Land stets rein nach wirtschaftlichen Kriterien entschieden und das für das Land günstigste Angebot ausgewählt. Diese Einschätzung dürfte in tatsächlicher Hinsicht zutreffen, weil sie sich sowohl mit der Persönlichkeitseinschätzung des Abteilungsleiters Hartmann als auch der Wahrnehmung des Beklagten als „harter Verhandler“ durch die Zeugen Banner und R ... deckt. Eine pflichtwidrige Diensthandlung ist aber für den Tatbestand der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) gar nicht erforderlich. Das durch § 331 StGB geschützte Rechtsgut des Vertrauens der Allgemeinheit in die Sachlichkeit staatlicher Entscheidungen,
vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 3 StR 301/03 -, juris Rn. 19, 23 f.; BGH, Urteil vom 11. April 2001 - 3 StR 503/00 -, juris Rn. 18,
wird bereits durch den „bösen Anschein“ der Käuflichkeit verletzt, nicht erst durch die Vornahme einer pflichtwidrigen Diensthandlung oder das Erkennenlassen der Bereitschaft zur Vornahme einer solchen.
(e) Für die Annahme einer Verknüpfung von Vorteilen und Dienstausübung spricht außerdem der Wert der Zuwendungen. Der Beklagte hat sich auf Kosten der Bank in K ... für 218,68 Euro bewirten lassen, wobei ihm – für die ganztägige Verpflegung –42,00 Euro Auslandstagegeld zur Verfügung gestanden hätten, der Vorteil also einen Wert von 176,68 Euro hat. Für die Bewirtungen in T ... am 31. Oktober 2010 ergibt sich ein Wert von (50,95 Euro + 145,96 Euro + 22,40 Euro - 42,00 Euro=) 177,31 Euro, in T ... am 1. November 2010 (283,91 Euro - 42,00 Euro=) 241,91 Euro, für H ... am 2. November 2011 (177,42 Euro - 60,00 Euro=) 117,42 Euro, für P... am 4. November 2010 (52,28 Euro - 32,00 Euro=) 20,28 Euro, für D... am 2. Mai 2011 (117,00 Euro - 35,00 Euro=) 82,00 Euro, sowie S... (140,36 Euro - 40,00 Euro=) 100,36 Euro am 4. Mai 2011. Da dem Beklagten für den 5. Mai 2011 nur einmal Tagegeld zugestanden hätte, ist der Vorteil für die Bewirtungen in S... und B... an diesem Tag unter Zugrundelegung des für den Beamten günstigeren Tagegeldsatzes für S... mit (74,67 Euro + 231,54 Euro - 40,00 Euro=) 266,21 Euro zu bemessen. Diese Werte fallen sowohl bei einzelner Betrachtung als auch in Summe (1.182,17 Euro) so deutlich ins Gewicht, dass sowohl für die Zeugen Banner und R ... als auch den Beklagten selbst ohne Kenntnis der Restaurantpreise, Umrechnungskurse und geltenden Auslandstagessätze im Einzelnen klar sein musste, dass dem Beklagten durch die Übernahme der Rechnungen in den mindestens gehobenen Restaurants und Bars Vorteile von erheblichem wirtschaftlichem Wert zugewendet werden. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass das Land sich pauschal mit jeweils 10.000 Euro an den Kosten der Reise beteiligt hat. Wie bereits ausgeführt, war der Beklagte durch die Konstruktion mit der pauschalen Kostenbeteiligung nicht von den materiell-rechtlichen Bindungen des Reisekostenrechts befreit. Die Kammer hat auch keinen Zweifel daran, dass den Zeugen Banner und R ... auch ohne nähere Kenntnis der einschlägigen reisekostenrechtlichen Regelungen bewusst war, dass für einen Landesbeamten nach dem für ihn geltenden Reisekostenrecht bei einer Auslandsreise die Kosten für die Besuche gehobener
oder gar Spitzenrestaurants nicht erstattungsfähig gewesen wären.
(f) Die gegen die Annahme einer Verknüpfung von Vorteil und Dienstausübung sprechenden Indizien schlagen demgegenüber nach Überzeugung der Kammer nicht durch. Dies gilt zunächst für die sinngemäß übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Banner und R ..., sie hätten mit den Essenseinladungen keinen Einfluss auf die Dienstausübung des Beklagten nehmen wollen. Die Kammer geht zwar ebenfalls davon aus, dass die Zeugen keine pflichtwidrigen Amtshandlungen des Beklagten erreichen, diesen also nicht bestechen (§ 334 Abs. 1 StGB) wollten. Dass die hier in Rede stehenden Essenseinladungen im Rahmen der R... s 2010 und 2011 hingegen frei von jeder Erwartung an die zukünftige Dienstausübung des Beklagten erfolgte, hält die Kammer für eine in Kenntnis der nachfolgenden Bewertung dieser Einladungen durch den Landesrechnungshof, die Staatsanwaltschaft, die Strafgerichte und den Dienstherrn des Beklagten nachträglich aufgestellte Schutzbehauptung. Vielmehr legt die Kammer die Äußerungen der Zeugen Banner und R ... so aus, dass ihnen während der R... s 2010 und 2011 die Strafbarkeit der Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) und -annahme (§ 331 StGB) und deren Reichweite nicht bewusst war, sie also in der Annahme handelten, die Pflege geschäftlicher Beziehungen in Form von Essenseinladungen, welche unter privatwirtschaftlichen Geschäftspartnern damals wie heute – trotz oftmals strengerer Regeln – üblich sein dürfte, sei auch gegenüber Amtsträgern i.S.v. § 331 Abs. 1 StGB zulässig. Das damit ggf. fehlende Unrechtsbewusstsein könnte strafrechtlich auf der Ebene der Schuld (vgl. § 17 StGB) zu berücksichtigen sein, beseitigt aber nicht den Vorsatz. Dass die Zeugen Banner und R ... ausschließlich deshalb zum Essen eingeladen haben, um den Verlauf der jeweiligen R... vor- bzw. nachzubesprechen, nicht aber auch, um die geschäftliche Beziehung zu dem Beklagten im Interesse weiterer Aufträge für die Bank zu pflegen, hält die Kammer angesichts der vorstehend dargelegten wirtschaftlichen Interessen der Bank und des Umstandes, dass die Zeugen Banner und R ... für die Bank als Verkäufer der Dienstleistung „Kreditbeschaffung durch Anleihen“ auftraten, für fernliegend.
(g) Soweit der Zeuge R ... ausgesagt hat, der Beklagte habe in den Gesprächen deutlich gemacht, dass das Vorgehen „mit der Hausspitze“ abgestimmt sei, kann aus Sicht der Kammer dahingestellt bleiben, ob der Zeuge angesichts dessen von einer Genehmigung der konkreten Essenseinladungen durch das Ministerium der Finanzen ausgehen durfte. Wie für den Beklagten unter (b) bereits ausgeführt, würde das Vorliegen einer Genehmigung nicht den Tatbestand der Vorteilsannahme und spiegelbildlich der Vorteilsgewährung (§ 333 StGB),
vgl. von Heintschel-Heinegg, in: BeckOK StGB, Stand 1. Februar 2023, § 333 Rn. 6,
sondern lediglich die Rechtswidrigkeit der Tat entfallen lassen.
(h) Schließlich spricht zwar gegen die Annahme einer „Unrechtsvereinbarung“, dass die Essenseinladungen nicht heimlich erfolgten und die abendlichen Restaurantbesuche bei der R... im Oktober / November 2010 sogar in dem im Ministerium bekannten R... plan aufgeführt waren. Dieser Umstand fällt aber nach Ansicht der Kammer nicht besonders in Gewicht, weil die Einzelheiten darüber, welche Kosten die Bank – bei einer pauschalen Beteiligung des Landes i. H. v. 10.000 Euro – im Rahmen der Reise übernimmt, auf Seiten des Ministeriums ohnehin nur dem Beklagten bekannt waren, der die zugrundeliegende Vereinbarung nur mündlich geschlossen hatte, eine lediglich pauschale Rechnung der Bank ohne die Aufführung einzelner erbrachter Leistungen genügen ließ und neben dem Zeugen H ..., dem diese Einzelheiten nach seiner Aussage auch nicht bekannt waren, der einzige Teilnehmer an den Essen von Seiten des Ministeriums war.
(4) Nach dem vorstehend Ausgeführten nimmt die Kammer auch den erforderlichen Tatbestandsvorsatz des Beklagten hinsichtlich seiner Beamtenstellung, des Vorliegens eines Vorteils, dessen Annahme und der Verknüpfung von Vorteil und Dienstausübung in den Sachverhalten an, welche den Vorwürfen Nr. 1 bis 11 zugrundeliegenden. Die Kammer geht jedoch zugunsten des Beamten davon aus, dass er in der unzutreffenden Annahme handelte, die Annahme der in den Essenseinladungen liegenden Vorteile sei durch seinen Dienstherrn entsprechend § 331 Abs. 3 StGB genehmigt (a). Dies führt als Erlaubnistatbestandsirrtum in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 1 SGB zum Wegfall des Vorsatzes (b).
(a) Nach § 331 Abs. 3 StGB i.d.F vom 1. Januar 1999 ist die Tat nicht nach § 331 Abs. 1 StGB strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen lässt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt. Eine derartige Genehmigung der Essenseinladungen im Rahmen der R... s 2010 und 2011 lag für den Beklagten nicht vor (aa). Insbesondere unter Berücksichtigung des Umgangs des Dienstherrn des Beklagten mit vergleichbaren Veranstaltungen vor Durchführung der hier in Rede stehenden R... s sowie des Umgangs der Vorgesetzten des Beklagten mit den R... s 2010 und 2011 bis zu deren Problematisierung durch den Landesrechnungshof geht die Kammer jedoch davon aus, dass der Beklagte annahm, dass eine wirksame Genehmigung zur Annahme der Essenseinladungen bzw. der vertraglichen Vereinbarung der Restaurantbesuche auf Kosten der Bank vorliege (bb).
(aa) Eine wirksame Genehmigung für den Beklagten, die Essenseinladungen anzunehmen, lag nicht vor. Insbesondere beinhalteten die Dienstreisegenehmigungen durch den damaligen stellvertretenden Leiter der Abteilung 2 Hartmann vom 1. November 2010 und des Zeugen H ... als damaligem Abteilungsleiter 2 vom 20. April 2011 (Strafakte Bl. 117, 167)nicht die Erlaubnis zur Annahme von Vorteilen in Form von Essenseinladungen. Ihnen wird bei der Genehmigung der jeweiligen Dienstreise jedes Bewusstsein dafür gefehlt haben, nicht nur die jeweilige Reise zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, sondern auch die Annahme von Essenseinladungen zu genehmigen. Im Übrigen wären der Leiter der Abteilung 2 bzw. dessen Stellvertreter für die Genehmigung der Annahme von Belohnungen und Geschenken auch gar nicht zuständig gewesen, sondern nach Teil 3 Nr. 1 der damals geltenden Verwaltungsvorschrift über die Annahme von Belohnungen und Geschenken durch Beschäftigte des Landes Brandenburg vom 12. April 1996 (ABl./96, [Nr. 20], S.418; im Folgenden nur noch Verwaltungsvorschrift vom 12. April 1996) die damalige Staatssekretärin T... als Amtschefin des Ministeriums, ihr ständiger Vertreter oder der damalige Leiter der Abteilung 1 als für die Personalverwaltung zuständigen Abteilung, wie sich auch aus dessen Aussage im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (Strafakte Bl. 712) ergibt. Hinzu kommt, dass nach Auffassung der Kammer (vgl. vorstehend II.2.a.bb.(1)) der Vorteil bereits in der vertraglichen Vereinbarung der Bewirtung auf einem über dem nach dem Reisekostenrecht erstattungsfähigen Niveau liegt und sich die Dienstreisegenehmigungen auf den Vertragsschluss von vornherein nicht bezogen haben können.
Es lag auch weder eine vorherige Zustimmung noch eine nachträgliche Genehmigung der vertraglichen Vereinbarung der Restaurantbesuche auf Kosten der Bank – bei pauschaler Kostenbeteiligung des Landes – durch die damalige Staatssekretärin T... als nach der vorgenannten Regelung zuständigen Leiterin der Dienstbehörde vor. Dies wurde von dem Beklagten weder substantiiert behauptet noch ergibt sich aus den Akten oder den Aussagen der vom Gericht vernommenen Zeugen ein belastbarer Anhaltspunkt dafür. So hat der Zeuge H ... angegeben, es habe wöchentlich drei Gesprächsrunden der Abteilungsleiter mit der Staatssekretärin und ggf. dem Minister gegeben und im Rahmen dieser Leitungsrunden habe er über die anstehenden R... s berichtet. Dass im Rahmen dieser Gespräche über die Annahme wirtschaftlicher Vorteile in Form der Übernahme der Restaurantrechnungen durch Mitarbeiter der Bank und die Genehmigung der Annahme dieser Vorteile durch die mitreisenden Beamten des Ministeriums gesprochen worden ist, hat der Zeuge nicht erklärt und ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil dem Zeugen H ... die Einzelheiten der Kostenaufteilung zum damaligen Zeitpunkt gar nicht bekannt waren, er vielmehr seinen Angaben zufolge von einer hälftigen Kostenteilung ausging.
Die vertragliche Vereinbarung der Restaurantbewirtungen bzw. deren Annahme durch den Beklagten galt auch nicht als stillschweigend genehmigt gemäß Teil 2 Ziff. 1.1 Buchstabe b) der Verwaltungsvorschrift vom 12. April 1996. Danach gilt die Annahme als stillschweigend genehmigt für die übliche Bewirtung (warme/kalte Getränke, Gebäck, kleiner Imbiss, Mahlzeiten) aus Anlass oder bei Gelegenheit dienstlicher Handlungen sowie bei Veranstaltungen außerhalb der öffentlichen Verwaltung, an denen der Beschäftigte im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit, in dienstlichem Auftrag oder mit Rücksicht auf die gesellschaftlichen Verpflichtungen seines Aufgabengebietes teilnimmt (z.B. offizielle Empfänge, diplomatische Veranstaltungen, Jubiläen, Richtfeste, Eröffnungen von Ausstellungen, Partnerschaften, Sitzungen von Organen wirtschaftlicher Unternehmen, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist). Es ist bereits fraglich, ob diese Regelung auf im Rahmen einer Reise erbrachte Verpflegungsleistungen anwendbar ist, da diese systematisch eher Ziff. 2 der Verwaltungsvorschrift vom 12. April 1996 zuzuordnen sind. Nach Satz 1 ist für die Teilnahme an Informations- und Repräsentationsreisen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die die Reisekosten oder sonstige, damit zusammenhängenden Nebenkosten (z.B. Kosten für Übernachtung und Verpflegung) übernehmen, die vorherige Zustimmung bei der nach Teil 3 zuständigen Stelle einzuholen. Nach Satz 2 ist die Teilnahme an entsprechenden Veranstaltungen von Firmen oder anderen privatrechtlichen Institutionen nur zustimmungsfähig, soweit Beschäftigte im Interesse oder auf Veranlassung des Staates eine Funktion in diesen wahrnehmen. Ungeachtet der Frage, ob die R... s als Informations- oder Repräsentationsreisen oder „entsprechende Veranstaltung“ gelten können, sieht die Kammer Ziff. 2 der Verwaltungsvorschrift vom 12. April 1996 als Spezialregelung für die Teilnahme von Beschäftigten des Landes an Reisen an, deren Kosten bzw. Nebenkosten von Dritten getragen werden. Eine stillschweigende Genehmigung ist in diesen Fällen – wegen der offensichtlichen Korruptionsanfälligkeit bei der Teilnahme an Reisen auf Kosten Dritter nicht überraschend – nicht vorgesehen, vielmehr ist stets die vorherige Zustimmung einzuholen.
Ungeachtet dessen würde die vertragliche Vereinbarung bzw. Annahme der Bewirtung in mindestens gehobenen Bars und Restaurants auch bei Anwendbarkeit von Teil 2 Ziff. 1.1 der Verwaltungsvorschrift vom 12. April 1996 nicht als stillschweigend genehmigt gelten. Bei den von dem Beklagten in Anspruch genommenen Bewirtungsleistungen handelt es sich nicht um die übliche Bewirtung aus Anlass oder bei Gelegenheit dienstlicher Handlungen (Buchstabe b) Alt. 1). Die Bewirtung erfolgte zwar jedenfalls bei Gelegenheit dienstlicher Handlungen – Vor- bzw. Nachbesprechung der Gespräche mit potenziellen Investoren –, aber nicht in dem für dienstliche Verrichtungen üblichen Rahmen. Der Besuch gehobener und Luxusrestaurants übersteigt offensichtlich den durch die beispielhafte Aufzählung von Gebäck und einem kleinen Imbiss gezogenen Rahmen, könnte rein semantisch aber von den ebenfalls aufgezählten warmen und kalten Getränken sowie „Mahlzeiten“ umfasst sein. Bei Betrachtung der vollständigen Aufzählung, welche den Begriff der üblichen Bewirtung verdeutlichen soll, ist jedoch das Anliegen des Normgebers unverkennbar, insbesondere den kostenmäßigen Rahmen der Bewirtung auf ein Niveau zu beschränken, das es den Beschäftigten ermöglichen soll, im Rahmen dienstlicher Besprechungen und ähnlicher Termine einfache Verpflegungsleistungen bis hin zu „Mittagstisch“-Angeboten von Restaurants auf Kosten Dritter entgegenzunehmen, ohne nachträglich eine Genehmigung nach Teil 2 Ziff. 1.2 der Verwaltungsvorschrift vom 12. April 1996 einholen zu müssen. Würde unter den Begriff der „Mahlzeiten“ auch die Bewirtung á la carte in gehobenen und Spitzenrestaurants zählen, wäre die Aufzählung von „Gebäck“ und „kleiner Imbiss“ überflüssig und irreführend.
Die hier in Rede stehenden Restaurantbesuche können auch nicht als übliche Bewirtung bei einer Veranstaltung außerhalb der öffentlichen Verwaltung angesehen werden, an der der Beschäftigte im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit, in dienstlichem Auftrag oder mit Rücksicht auf die gesellschaftlichen Verpflichtungen seines Aufgabengebietes teilnimmt (Ziff. 1.1 Buchstabe b) Alt. 2). Zwar waren die R... s Veranstaltungen außerhalb der öffentlichen Verwaltung und folgt aus der beispielhaften Benennung u.a. von offiziellen Empfängen und diplomatischen Veranstaltungen, dass in dieser Variante der Vorschrift auch eine höherwertige Bewirtung als stillschweigend genehmigt gelten kann. Den in der Vorschrift beispielhaft genannten Veranstaltungstypen – offizielle Empfänge, diplomatische Veranstaltungen, Jubiläen, Richtfeste, Eröffnungen von Ausstellungen, Partnerschaften, Sitzungen von Organen wirtschaftlicher Unternehmen, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist – ist jedoch gemeinsam, dass eine Vielzahl von Teilnehmern sowohl aus dem privaten als auch dem öffentlichen Bereich zusammentreffen bzw. – im Fall der offiziellen Empfänge und diplomatischen Veranstaltungen – der repräsentative Charakter im Vordergrund steht. Beides trifft auf die Restaurantbesuche des Beklagten mit dem Zeugen Banner und R ... im Rahmen der R... s nicht zu: Teilgenommen haben neben dem Beklagten und seinem Abteilungsleiter ausschließlich die Zeugen Banner und R ... sowie in einem Fall – in H ... am 2. November 2010 – ein weiterer Mitarbeiter der Bank J .... Repräsentativen Charakter hatten die Restaurantbesuche nicht.
Eine Genehmigung der hier in Rede stehenden Restaurantbesuche folgt schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass Beschäftigte des Landes Brandenburg in den Jahren vor 2010 offenbar mehrfach an vergleichbaren R... s teilgenommen und sich dabei möglicherweise ebenfalls zu Restaurantbesuchen haben einladen lassen (vgl. Strafakte Bl. 557). Dass für diese Reisen bzw. Restaurantbesuche eine generelle Genehmigung vorlag, die auch für die R... s 2010 und 2011 Geltung beanspruchte, hat der Beklagte nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.
(bb) Der Beklagte ist jedoch davon ausgegangen, dass seine Teilnahme an den R... s einschließlich der hier in Rede stehenden Restaurantbesuche vom Dienstherrn gebilligt gewesen sei. Er hat für beide Reisen Dienstreisegenehmigungen bei seinem Abteilungsleiter beantragt und auch erhalten. Ob die von der Bank jeweils erstellten „R... schedules“ den Dienstreiseanträgen beigefügt waren, kann dahingestellt bleiben, weil die Einzelheiten des Programms dem selbst mitreisenden Abteilungsleiter H ... ohnehin bekannt waren. Die abendlichen Restaurantbesuche waren jedenfalls bei der ersten R... teilweise im „R... schedule“ enthalten. Dem Beklagten war auch bekannt, dass sein Abteilungsleiter H ... in den sogenannten Leitungsrunden mit der Staatssekretärin die R... s angekündigt hatte und die Teilnahme des Beklagten und des Abteilungsleiters an diesen Reisen dort nicht problematisiert worden ist. Schließlich wusste er, dass Vertreter des Ministeriums der Finanzen bis hin zum Staatssekretär bei vorangegangenen R... s teilgenommen hatten und hatte damit zusätzlich Anlass, davon auszugehen, die Teilnahme von Vertretern des Ministeriums an den von der Bank organisierten Reisen einschließlich der Bewirtung in mindestens gehobenen Restaurants sei vom Dienstherrn genehmigt.
Darauf, ob der Beklagte von dem Vorliegen einer Genehmigung ausgehen durfte, der Irrtum über deren Vorliegen mit anderen Worten vermeidbar gewesen wäre, kommt es vorliegend nicht an. Nimmt der Täter irrtümlich das Vorliegen der Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes an, entfällt – wie im Folgenden unter (b) ausgeführt – die Vorsatzschuld. War der Irrtum vermeidbar, also schuldhaft, kann eine Bestrafung aus dem Fahrlässigkeitstatbestand erfolgen, sofern ein solcher vorhanden ist,
vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1991 - 2 StR 288/91 -, juris Rn. 10 f.; Sternberg-Lieben/Schuster, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, StGB § 16 Rn. 22 sowie § 16 Abs. 1 Satz 2 StGB.
Die Vorteilsannahme nach § 331 StGB kann jedoch nicht fahrlässig begangen werden (vgl. § 15 StGB). Dass der Beklagte vergleichbar wie bei bedingtem Vorsatz auf Tatbestandsebene mit der Möglichkeit rechnete, dass keine Genehmigung vorliege, aber trotzdem „auf Gefahr hin“ handelte,
vgl. dazu Sternberg-Lieben/Schuster, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, StGB § 16 Rn. 22,
hat weder der Kläger – der von der Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts P... vom 14. Juli 2015 ausgeht – behauptet noch sind nach Auffassung der Kammer Anhaltspunkte dafür ersichtlich.
(b) Hat der Beklagte damit irrtümlich das Vorliegen einer Genehmigung für die Annahme der Vorteile angenommen, welche – wenn sie tatsächlich vorgelegen hätte – einen Rechtfertigungsgrund nach § 331 Abs. 3 StGB darstellt, liegen die Voraussetzungen eines sogenannten Erlaubnistatbestandsirrtums vor, der mit unterschiedlicher dogmatischer Begründung im Ergebnis übereinstimmend von der ganz herrschenden Meinung in der strafrechtlichen Literatur und Rechtsprechung in entsprechender Anwendung von § 16 Abs. 1 S. 1 StGB die Vorsatzschuld entfallen lässt,
vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Oktober 1999 - 5 StR 712/98 -, juris Rn. 21 m. w. N.; Kudlich, in: BeckOK StGB, Stand 1. November 2022, § 16 Rn. 24; Joecks/Kulhanek, in: MüKoStGB, 4. Aufl. 2020, § 16 Rn. 119 ff.
cc. Durch die Annahme der Bewirtungsleistungen in K ..., T ..., H ..., P..., D... , S... und B... hat der Beklagte jedoch gegen das beamtenrechtliche Verbot der Vorteilsannahme gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG verstoßen. Danach dürfen Beamtinnen und Beamte keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteil für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Hinsichtlich des Vorliegens eines Vorteils und der Annahme dieses Vorteils durch den Beklagten kann auf das vorstehend unter bb. (1) und (2) Ausgeführte verwiesen werden.
Der Vorteil weist auch den erforderlichen Bezug zu dem Amt des Beklagten auf. Dies ist der Fall, wenn er nach den erkennbaren Vorstellungen des Vorteilsgebers im Zusammenhang mit der Amtsstellung des Beamten gewährt oder versprochen wird. Anknüpfungspunkt können sowohl das Amt im statusrechtlichen Sinne als auch das Amt im konkret-funktionellen Sinn, d.h. der dienstliche Aufgabenbereich des Beamten, sein. Der Vorteil kann sich auf eine ganz bestimmte dienstliche Handlung, auf das dienstliche Verhalten, auf die Aufgabenerfüllung als solche, aber auch auf den Status des Beamten oder auf die Beamteneigenschaft beziehen. Es ist nicht erforderlich, dass ein Beziehungsverhältnis zwischen Vorteil und dienstlichem Verhalten besteht. Vielmehr reicht es aus, dass der Vorteil gefordert, gewährt oder in Aussicht gestellt wird, um den Beamten bei seinem dienstlichen Verhalten wohlwollend zu stimmen („Pflege der Landschaft“). Private Kontakte zwischen Vorteilsgeber und Beamten schließen die Amtsbezogenheit des Vorteils nur dann aus, wenn er ausschließlich wegen der persönlichen Beziehungen gewährt wird,
BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 -, juris Rn. 17.
Nach dem vorstehend unter bb. (3)Ausgeführten haben die Zeugen Banner und R ... den Beklagten von den Kosten der von ihm in den Restaurants im Rahmen der Sachverhalte, welche Gegenstand der Vorwürfe Nr. 1 bis 11 sind, konsumierten Speisen und Getränke freigestellt, um ihn bei seinem dienstlichen Verhalten wohlwollend zu stimmen. Diese Vorteile sind nicht ausschließlich wegen der persönlichen Beziehungen zwischen den Teilnehmern der Restaurantbesuche gewährt worden.
Eine Zustimmung bzw. Genehmigung der Vorteilsannahme durch den Dienstherrn lag nicht vor (vgl. vorstehend unter bb. (4) (a) (aa)).
Der Beamte handelte auch schuldhaft. Nachdem er – wie vorstehend unter bb. (4) (a) (bb) ausgeführt – davon ausging, sein Dienstherr habe die Annahme der Vorteile genehmigt, ist ihm auch hinsichtlich des Verstoßes gegen das beamtenrechtliche Verbot der Vorteilsannahme nach § 42 Abs. 1 BeamtStG kein vorsätzliches Handeln zur Last zu legen. Die Kammer braucht dabei der Frage nicht weiter nachzugehen, ob das Vorliegen einer Zustimmung im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG – ebenso wie beim Straftatbestand des § 331 StGB – den Tatbestand der Vorteilsannahme oder deren Rechtswidrigkeit entfallen lässt und demnach ein Tatbestands- oder Erlaubnistatbestandsirrtum vorliegt. Bei einer Straftat – wie vorstehend unter bb. (4) (b) bereits ausgeführt – führen beide Varianten zum Entfallen des Vorsatzes, also zum gleichen rechtlichen Ergebnis. Bei der disziplinarrechtlich relevanten Verletzung einer Dienstpflicht, die nicht zugleich eine Straftat darstellt, kann nach Auffassung der Kammer im Ergebnis nichts Anderes gelten. Wäre die Vorstellung des Beklagten zutreffend gewesen, die Annahme der hier in Rede stehenden Vorteile sei durch seinen Dienstherrn genehmigt gewesen, läge eine Dienstpflichtverletzung nicht vor. Erweist sich diese Vorstellung – wie vorliegend – als unzutreffend, kann dem Beklagten nicht zur Last gelegt werden, die Dienstpflichtverletzung wissentlich und willentlich begangen zu haben.
Der Beklagte hat jedoch fahrlässig gehandelt. Für einen Verstoß gegen das beamtenrechtliche Verbot der Vorteilsannahme (§ 42 Abs. 1 BeamtStG) genügt – auch ohne ausdrückliche Anordnung, da § 15 StGB im Disziplinarrecht weder unmittelbar noch entsprechend gilt – Fahrlässigkeit,
vgl. Thomsen, in: BeckOK BeamtenR Bund, Stand 1. November 2021,
BeamtStG § 47 Rn. 5; Reich BeamtStG, 3. Aufl. 2018, § 47 Rn. 4; Köhler, in: Köhler/Baunack, BDG, 7. Auflage 2021, S. 86.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen des Einzelfalles verpflichtet und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten imstande ist. Die Unterscheidung zwischen bewusster und unbewusster oder leichter und grober Fahrlässigkeit spielt im Disziplinarrecht keine Rolle,
vgl. Köhler/Baunack, BDG, 7. Auflage 2021, S. 86; Werres, in: Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Teil C Nr. 5 Verschulden, Stand Februar 2021, Rn. 109; zur Abgrenzung bewusster Fahrlässigkeit von bedingtem Vorsatz im Disziplinarrecht vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2002 - 1 D 17.01 -, juris Rn. 57.
Auf der Grundlage dieser rechtlichen Maßstäbe hätte der Beklagte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt erkennen können, dass eine Zustimmung seines Dienstherrn zur Annahme der hier in Rede stehenden Vorteile tatsächlich nicht vorliegt bzw. dass die ihm bekannte Sachlage hinsichtlich des Vorliegens einer Zustimmung in einem Umfang mit Zweifeln und Unklarheiten verbunden ist, dass für ihn erkennbar Anlass bestand, sich in dem dafür vorgesehenen Verfahren Gewissheit zu verschaffen.
Der Beklagte ist Volljurist und war in dem hier interessierenden Zeitraum bereits seit mehr als acht Jahren als Referatsleiter mit Personalverantwortung im Ministerium der Finanzen tätig. Die zum damaligen Zeitpunkt geltende Verwaltungsvorschrift über die Annahme von Belohnungen und Geschenken durch Beschäftigte des Landes Brandenburg vom 12. April 1996 musste ihm schon deshalb bekannt sein, weil sie nach ihrem Teil 5 Ziff. 3 den Beschäftigten alle zwei Jahre in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben war.
(1) Bei dieser Sachlage stellt es eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, wenn der Beklagte davon ausging, die ihm erteilten Dienstreisegenehmigungen berechtigten ihn zu der Annahme abendlicher Restauranteinladungen im Rahmen der R... s durch die Zeugen Banner und R .... Als Fachvorgesetzter war er selbst für die Anordnung bzw. Genehmigung von Dienstreisen der Mitarbeiter seines Referats zuständig,
vgl. Ziff. III.1. der Neuregelung der Anordnung/Genehmigung von Dienstreisen für den Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen vom 8. April 2011 (Strafakte Bl. 162).
Ihm musste daher klar sein, dass die rechtlichen Wirkungen der Genehmigung einer Dienstreise sich in der Regel darin erschöpfen, dass dem Beamten bzw. Beschäftigten die Dienstausübung an einem anderen Ort als dem üblichen Dienstort gestattet wird und dass im Hinblick auf den Anspruch auf Reisekostenvergütung (§ 3 des Bundesreisekostengesetzes) die dienstlich veranlasste Notwendigkeit der voraussichtlichen Reisekosten festgestellt wird. Dies ist bereits der Sache nach etwas anderes als die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken, die – wie der Beklagte wusste oder jedenfalls wissen musste – anderweitig in der Verwaltungsvorschrift vom 12. April 1996 geregelt war, einem anderen Zweck diente – der Korruptionsprävention bzw. der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes – und für die nach Teil 3 Ziff. 1 dieser Verwaltungsvorschrift jedenfalls nicht der Leiter der damaligen Abteilung 2 des Ministeriums zuständig gewesen wäre.
Sofern der von dem Beklagten angenommene Vorteil in der Möglichkeit des Vertragsschlusses mit der Bank für eine Gestaltung des Programms der R... s mit abendlichen Restaurantbesuchen auf Kosten der Bank zu sehen sein sollte, was die Kammer zugunsten des Beklagten angenommen hat, kann der Beklagte ohnehin nicht geglaubt haben, die zeitlich nachgelagerte Erteilung von Dienstreisegenehmigungen stelle eine Zustimmung des Dienstherren zum Abschluss eines für den Beamten vorteilhaften Vertrages dar, zumal dessen konkreter Inhalt auch gar nicht dokumentiert wurde.
(2) Bei Anwendung der erforderlichen und ihm möglichen Sorgfalt hätte der Beklagte auch erkennen können, dass die damalige Staatssekretärin T... weder die Annahme von Essenseinladungen noch die vertragliche Vereinbarung von Restaurantbesuchen auf Kosten der Bank im Rahmen der R... s dadurch genehmigt hat, dass der damalige Abteilungsleiter H ... die Durchführung der R... s in Gesprächen mit der Staatssekretärin zum Thema gemacht hat. Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass er selbst an diesen Gesprächen nicht teilgenommen hat. Er hat jedoch weder ausdrücklich vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich oder auch nur naheliegend, dass der Zeuge H ... ihm berichtet habe, die Staatssekretärin habe abendlichen Restaurantbesuchen auf Kosten der Bank ausdrücklich zugestimmt. Dass die Staatssekretärin über den Ablauf der R... s unterrichtet worden ist und dagegen keine Einwände erhoben hat, durfte der Beklagte auch nicht als stillschweigende Genehmigung der Vorteilsannahme ansehen. Als Volljurist und langjähriger Leiter des Referates im Finanzministerium, das für das Schuldenmanagement des Landes zuständig ist und deshalb regelmäßig mit dem Abschluss von Verträgen für das Land befasst ist, musste ihm bekannt sein, dass dem Schweigen im Rechtsverkehr in aller Regel kein Erklärungswert beigemessen wird.
Zudem muss jedem Beamten und Beschäftigten im öffentlichen Dienst schon aufgrund der regelmäßigen Belehrungen bekannt sein, dass bei der Annahme von vermögenswerten Vorteilen von Seiten Dritter im Zusammenhang mit der Dienstausübung und ebenso bei Verhaltensweisen, die auch nur den Anschein einer solchen Annahme erwecken, hochsensible und mit schwierigen Abgrenzungen verbundene dienst- und strafrechtliche Fragen aufgeworfen werden. Schon aus Gründen des Eigenschutzes und der Selbstabsicherung wäre der Beklagte daher gehalten gewesen, eine von ihm für erforderlich gehaltene Zustimmung bzw. Genehmigung schriftlich einzuholen, wie dies auch in Teil 2 Ziff. 1.2 der Verwaltungsvorschrift vom 12. April 1996 für Geschenke und Belohnungen vorgesehen ist, die nicht als stillschweigend genehmigt gelten. Im Zweifel ist von einem Beamten – im eigenen Interesse – zu erwarten, dass er sich bei seiner Dienststelle rechtzeitig über Umfang und Inhalt seiner Dienstpflichten erkundigt,
vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2021 - 2 C 9.21 -, juris Rn. 39.
(3) Bei Anwendung der erforderlichen und ihm möglichen Sorgfalt durfte der Beklagte auch nicht von einer stillschweigenden Genehmigung der hier in Rede stehenden Restaurantbesuche nach Teil 2 Ziff. 1.1 Buchstabe b) der Verwaltungsvorschrift vom 12. April 1996 ausgehen. Soweit der Beamte sinngemäß vorträgt, er habe die Restaurantbesuche als übliche Bewirtung aus Anlass oder bei Gelegenheit dienstlicher Handlungen im Sinne dieser Regelung angesehen, mag dies unter Berücksichtigung des in der Aufzählung in dem Klammerzusatz enthaltenen Begriffs „Mahlzeiten“ als methodisch noch vertretbare, vorrangig am Wortlaut orientierte juristische Auslegung angesehen werden können. Damit durfte er sich aber nicht begnügen. Angesichts der ebenfalls verwendeten Begriffe „Gebäck“ und „kleiner Imbiss“ in der Regelung, der Wertgrenze von 50,00 DM in Teil II Ziff. 1.2, die bei den hier in Rede stehenden Restaurantbesuchen für den Beklagten erkennbar deutlich überschritten wurden, und der auch für ihn offensichtlichen Korruptionsanfälligkeit seiner dienstlichen Aufgaben im Bereich öffentlicher (Kredit-)Beschaffung hätte ihm jedenfalls klar sein müssen, dass es sich zumindest um einen Zweifelsfall handelt, der auch anders beurteilt werden kann. Bei dieser Sachlage liegt es erkennbar in seinem eigenen Interesse und war er auch nach Teil II Ziff. 1.8 der Verwaltungsvorschrift verpflichtet, die Frage durch Beantragung einer Genehmigung zu klären.
(4) Eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten im Hinblick auf die von ihm angenommene Genehmigung der Annahme der hier in Rede stehenden Vorteile ist auch nicht deshalb abzulehnen, weil Mitarbeiter des Ministeriums der Finanzen – in mindestens einem Fall offenbar auch ein Staatssekretär – bereits in früheren Jahren vor den hier in Rede stehenden R... s 2010 und 2011 an vergleichbaren Reisen teilgenommen und sich dabei ebenso wie der Beklagte bei abendlichen Restaurantbesuchen haben einladen lassen. Die Kammer sieht keinen Anlass, diesen von dem Beklagten selbst und dem Zeugen R ... angesprochenen Vorgängen in tatsächlicher Hinsicht weiter nachzugehen. Zugunsten des Beklagten kann insoweit unterstellt werden, dass hochrangige Vertreter des Ministeriums an früheren R... s teilgenommen und sich zum Essen haben einladen lassen sowie dass dafür keine wirksame Zustimmung bzw. Genehmigung zur Annahme der damit verbundenen Vorteile vorgelegen hat. Denn auch in diesem Fall entsprach es nicht der von dem Beklagten zu erwartenden und ihm möglichen Sorgfalt, die Annahme der Essenseinladungen durch ihn selbst im Rahmen der R... s 2010 und 2011 für genehmigt zu halten, ohne sich dies ausdrücklich schriftlich bestätigen zu lassen oder auch nur überhaupt erkennbare Bemühungen anzustellen, die Existenz und die Reichweite der von ihm angenommenen Zustimmung bzw. Genehmigung aufzuklären. Dem Beklagten als Volljuristen und höheren Beamten in einem Landesministerium musste klar sein, dass eine Zustimmung bzw. Genehmigung grundsätzlich einzelfallbezogen erteilt wird und sich nicht ohne weiteres auf andere, gleich gelagerte Sachverhalte bezieht. Als sorgfältiger Beamter hätte er sich daher um eine Zustimmung seines Dienstherrn zu der Vorteilsannahme in seinem konkreten Einzelfall bemühen müssen. Dafür spricht auch die Regelung des § 36 BeamtStG. Danach tragen Beamtinnen und Beamte für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung (§ 36 Abs. 1 BeamtStG). Im Falle von Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamte diese unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG) und – wenn die Anordnung aufrechterhalten wird und die Bedenken fortbestehen – sich an den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden (§ 36 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG). Nur bei Einhaltung dieses Verfahrens sind sie nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG mit Ausnahme der in Satz 4 der Norm genannten Fälle von der eigenen Verantwortung befreit.
Sofern der Beklagte von einer allgemeinen Zustimmung zu der Teilnahme an R... s einschließlich der abendlichen Essenseinladungen ausgegangen sein sollte, musste ihm nach seinen Erkenntnismöglichkeiten bekannt sein, dass derartige allgemeine Regelungen in aller Regel in der Form von Rundschreiben, Runderlassen oder Verwaltungsvorschriften jedenfalls behördenintern bekannt gemacht werden. Dies hätte für ihn Anlass sein müssen, nachzuforschen, in welcher Form die von ihm angenommene allgemeine Zustimmung erteilt und an welcher Stelle sie bekannt gemacht worden ist. Derartige Bemühungen des Beklagten sind von ihm nicht vorgetragen worden und ergeben sich auch nicht aus den vorliegenden Akten.
Der Beamte hat durch den Verstoß gegen das beamtenrechtliche Verbot der Vorteilsannahme (§ 42 Abs. 1 BeamtStG) durch die Annahme der Essenseinladungen im Rahmen der Vorwürfe Nr. 1 bis 11 zugleich jeweils das Gebot zur uneigennützigen Aufgabenwahrnehmung (§ 34 Satz 2 BeamtStG in der Fassung vom 17. Juni 2008) und die Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG in der Fassung vom 17. Juni 2008) verletzt.
b. Im Rahmen des Vorwurfs Nr. 12 („C... Dinner“) hat der Beklagte die Pflicht zur Uneigennützigkeit nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verletzt und den Straftatbestand der Vorteilsannahme (§ 331 Abs. 1 StGB) verwirklicht, indem er jedenfalls für sich einen Vorteil für die Dienstausübung gefordert hat.
Die Möglichkeit zur Teilnahme an der Veranstaltung auf Kosten der beiden Hauptkonsortialbanken stellt eine materielle Leistung dar, die den Beklagten besserstellt und auf die er keinen Rechtsanspruch hat. Einen unbedingten Rechtsanspruch auf Durchführung des und Teilnahme an dem C... Dinner, der allein geeignet wäre, einen Vorteil im Sinne von § 331 Abs. 1 StGB entfallen zu lassen, hat der Beklagte nicht behauptet. Er hat vielmehr im behördlichen Disziplinarverfahren selbst angegeben, dass in manchen Fällen – z.B. bei nicht gut laufenden Anleihen oder wenn das Konsortium zerstritten ist – eine solche Veranstaltung nicht stattfindet. Des Weiteren spricht auch der Wortlaut der E-Mail des Beklagten vom 9. Juni 2011 (Strafakte, Beweismittelordner „J ...“, Bl. 31) gegen einen solchen unbedingten Rechtsanspruch. Wenn der Beklagte dort ausführt:
„nachdem die Anleihe (…) recht gut gelaufen ist, würde von unserer Seite einem C... nichts entgegenstehen. Wie sehen Sie das?“
bringt er damit zum Ausdruck, dass er selbst nicht davon ausgeht, dass ein C... in jedem Fall und ohne dass dies ausdrücklich angeregt werden müsste, stattfinden wird.
Der Beklagte hat die Einladung zu dem C... Dinner „gefordert“ im Sinne von § 331 Abs. 1 StGB. Fordern im Sinne der Bestechungstatbestände ist nicht nur das ausdrückliche, sondern auch das konkludente Verlangen eines Vorteils für eine dienstliche Tätigkeit. Die das Verlangen eines Vorteils objektiv zum Ausdruck bringende, d. h. von einem verständigen Betrachter in der Situation des Angesprochenen so zu verstehende Erklärung des Amtsträgers muss zur Kenntnis des potentiellen Gebers gebracht werden; dabei muss der Vorsatz des Amtsträgers darauf gerichtet sein, dass der Erklärungsempfänger auch den Sinn der Erklärung versteht, während ein diesbezüglicher Erfolg nicht erforderlich ist. Auf den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung kommt es nicht an. In der Tatbestandsvariante des Forderns eines Vorteils ist die Vorteilsannahme bereits vollendet, wenn der Erklärungsempfänger von dem Verlangen des Amtsträgers Kenntnis erlangt. Dass er den Zusammenhang zwischen Vorteil und Amtshandlung erkennt oder wenigstens nach seiner Auffassungsgabe erkennen kann, ist nicht vorausgesetzt, erst recht nicht, dass er die Forderung „unrechtsvereinbarend" akzeptiert,
vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - 3 StR 389/05 -, juris Rn. 12.
Auf der Grundlage dieser Maßstäbe hat der Beklagte die Einladung zu der Abendveranstaltung jedenfalls für sich selbst gefordert. Seine vorstehend zitierte Formulierung war erkennbar sowohl für ihn selbst als auch von einem verständigen Betrachter in der Situation des Zeugen R ... darauf gerichtet, letzteren dazu zu veranlassen, dass von Seiten der Banken ein C... Dinner durchgeführt werde, an dem jedenfalls der Beklagte selbst ohne eine persönliche Beteiligung an den Kosten teilnehmen konnte. Der Beklagte hat diesen Vorteil auch für seine dienstliche Tätigkeit gefordert, also einen Zusammenhang zwischen dem geforderten Vorteil und der Dienstausübung hergestellt. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass private Beziehungen zwischen dem Beklagten und dem Zeugen R ... nach deren übereinstimmenden und glaubhaften Bekundungen nicht bestanden. Dass im Rahmen des C... Dinners vorrangig oder ausschließlich dienstliche Angelegenheiten – Rückschau auf die gemeinsam begebene Anleihe – besprochen worden sind und dies auch von vornherein maßgeblicher Zweck der Veranstaltung sein sollte, beseitigt den Zusammenhang zwischen dem Fordern des Vorteils und dienstlicher Tätigkeit nicht etwa deshalb, weil die Veranstaltung dadurch dienstlichen Charakter erhielte oder sogar selbst als Dienstausübung anzusehen gewesen wäre. Wie bereits vorstehend unter II.2.a.bb. (3) (c) ausgeführt, setzt die Vorteilsannahme im Sinne von § 331 Abs. 1 StGB nicht voraus, dass der – geforderte oder angenommene – Vorteil im privaten Bereich des Beamten und nicht im Zusammenhang mit der Dienstausübung selbst zu verorten ist. Der durch die Vorteilsannahme nach § 331 StGB pönalisierte „böse Anschein“ entsteht auch dann, wenn dem Beamten auf Kosten eines Privaten die Dienstausübung selbst in einer besonders vorteilhaften, den sonst üblichen Rahmen übersteigenden Weise ermöglicht wird.
Der Beklagte handelte dabei auch rechtswidrig und schuldhaft. Das Fordern eines Vorteils ist von vorneherein nicht genehmigungsfähig,
vgl. § 331 Abs. 3 StGB; Heine/Eisele, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 331 Rn. 57a; Korte, in: MüKoStGB, 4. Aufl. 2022, § 331 Rn. 193-195.
Der Beamte hat durch den Verstoß gegen das strafrechtliche Verbot der Vorteilsannahme (§ 331 Abs. 1 StGB) durch das Fordern der Einladung zu dem C... Dinner zugleich das Gebot zur uneigennützigen Aufgabenwahrnehmung (§ 34 Satz 2 BeamtStG in der Fassung vom 17. Juni 2008) und die Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG in der Fassung vom 17. Juni 2008) verletzt.
c. Im Rahmen der Vorwürfe Nr. 13 bis 16 hat der Beklagte die Pflicht zur Uneigennützigkeit nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verletzt und den Straftatbestand der Vorteilsannahme (§ 331 Abs. 1 StGB) verwirklicht, indem er sich zu Besuchen in gehobenen Restaurants hat einladen lassen.
Die Essenseinladungen stellen wirtschaftliche Vorteile dar, auf deren Gewährung der Beklagte keinen Rechtsanspruch hatte. Soweit der Zeuge Banner ausgesagt hat, er habe es noch nie erlebt, dass bei derartigen Restaurantbesuchen die Rechnung geteilt werde, folgt daraus lediglich, dass der Zeuge Banner es mit der Übernahme der gesamten Restaurantrechnung bei den hier in Rede stehenden Restaurantbesuchen so gehandhabt hat, wie es nach seiner beruflichen Erfahrung üblich gewesen ist. Ein Rechtsanspruch des Beklagten auf Freistellung von den Kosten der von ihm konsumierten Speisen und Getränke lässt sich daraus nicht ableiten. Der Beklagte hat die mit den Restauranteinladungen verbundenen Vorteile auch angenommen.
Nach den vorstehend unter II.2.a.bb. (3) ausgeführten rechtlichen Maßstäben sind die vier Essenseinladungen von dem Beklagten „für die Dienstausübung“ angenommen worden. Zwischen dem jeweiligen Vorteil und der Dienstausübung bestand ein Gegenseitigkeitsverhältnis in dem Sinne, dass der Vorteil nach dem stillschweigenden Einverständnis der Beteiligten seinen Grund gerade in der Dienstausübung hatte. Ziel der Vorteilszuwendung war, auf die zukünftige Dienstausübung des Beklagten Einfluss zu nehmen bzw. dessen vergangene Dienstausübung zu honorieren.
aa. Dafür spricht erneut vor allem die für alle Teilnehmer der Restaurantbesuche offen zutage liegende Interessenlage der Bank. Diese war bei der Kreditbeschaffung durch Anleihen Auftragnehmerin des Landes. Nach dem Jahresbericht 2012 des Landesrechnungshofes (Seite 44) schloss das Ministerium im Jahr 2011 Derivatgeschäfte mit einem Nominalvolumen von 4,2 Milliarden Euro mit der Bank. Wie vorstehend unter II.2.a.bb. (3) (a) bereits näher ausgeführt, hatte die Bank demnach ein klares wirtschaftliches Interesse daran, die geschäftlichen Beziehungen zum Land Brandenburg fortzusetzen und weitere Aufträge für Anleiheemissionen oder anderweitige Kreditbeschaffung zu erhalten.
bb. Der Annahme einer Unrechtsvereinbarung steht nicht entgegen, dass der Zeuge Banner angegeben hat, die Restaurantrechnungen nicht in dem Bewusstsein übernommen zu haben, dem Beklagten etwas zu schenken oder ihn zu belohnen bzw. sich davon keine konkreten Vorteile für Geschäftsabschlüsse mit der Bank versprochen habe. Eine derartige Motivation mag auch bei diesen Restaurantbesuchen nicht im Vordergrund gestanden haben. Allerdings musste dem Zeugen Banner bei der Bezahlung der vollständigen Restaurantrechnungen einschließlich des auf den Beklagten entfallenden Teils bewusst sein, dass er den Beklagten insoweit von der ihn ansonsten treffenden Zahlungsverpflichtung freistellt.
Ausgehend davon ist die Kammer auch bei den Vorwürfen 13-16 überzeugt, dass der Zeuge Banner den Beklagten von der ihn sonst treffenden Verpflichtung zur Bezahlung der von ihm konsumierten Speisen und Getränke nicht völlig frei von der Zielsetzung freistellte, Einfluss auf seine zukünftige Dienstausübung zu nehmen oder vergangene Dienstausübung zu honorieren. Dafür spricht zum einen die vorstehend bereits ausgeführte wirtschaftliche Interessenlage der Bank. Der Zeuge Banner hat zudem erklärt, die Essenseinladungen „in P...“ – gemeint waren aber erkennbar alle Restaurantbesuche jenseits der R... s und des C... – hätten dazu gedient, die Beziehungen zum Kunden zu vertiefen, sich besser kennenzulernen und Vertrauen für die Zusammenarbeit aufzubauen. Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Übernahme der Restaurantrechnungen jedenfalls auch in der Erwartung erfolgte, ein Vertrauensverhältnis zum Beklagten zu schaffen bzw. zu vertiefen und sich auf diese Weise ein grundlegendes Wohlwollen des Beklagten bei seiner zukünftigen Dienstausübung zu sichern.
Die Kammer ist des Weiteren auch überzeugt davon, dass der Beklagte sich dieser Vorteilsgewährung durch den Zeugen Banner bewusst war und diesen durch die Annahme der Essenseinladungen signalisiert hat, sich auf die Verknüpfung von Vorteilsgewährung und Dienstausübung einzulassen.
Schließlich war es für den Beklagten erkennbar, dass ihm von Seiten der Zeugen Banner und R ... mit der Bezahlung der Restaurantrechnungen ein Vorteil in der Erwartung zugewendet wird, damit zwar nicht eine pflichtwidrige zukünftige Diensthandlung zu erreichen, sondern sich sein allgemeines Wohlwollen bei seiner zukünftigen Dienstausübung als Leiter des für die Kreditbeschaffung des Landes zuständigen Referates des Ministeriums der Finanzen zu sichern. Dies liegt derart greifbar auf der Hand, dass die Kammer insoweit von einer positiven Kenntnis des Beklagten überzeugt ist. Anders als bei den Restaurantbesuchen im Rahmen der R... s hat der Beklagte hinsichtlich der hier in Rede stehenden Restaurantbesuche zu keinem Zeitpunkt behauptet, eine Zustimmung bzw. Genehmigung seines Dienstherrn eingeholt zu haben.
cc. Dem steht nicht entgegen, dass während der hier in Rede stehenden Restaurantbesuche ausschließlich geschäftliche und keine privaten Themen besprochen worden sind. Wie bereits ausgeführt, ist aus dem Tatbestandsmerkmal „für die Dienstausübung“ nicht abzuleiten, dass eine Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) bzw. -annahme (§ 331 StGB) nur im privaten Rahmen ohne Bezug zur Dienstausübung erfolgen könne. Auch die Annahme der hier in Rede stehenden Bewirtungsleistungen stellt nicht die Dienstausübung des Beamten selbst dar. Dienstliche Besprechungen hätten auch ohne Bewirtung im Ministerium oder Geschäftsräumen der Bank stattfinden können und haben zu anderen Terminen auch tatsächlich dort stattgefunden. Der Verzehr von Speisen und Getränken gehört nicht zu den dienstlichen Aufgaben des Beklagten.
dd. Auch in diesem Zusammenhang geht der sinngemäße Einwand des Beklagten ins Leere, er habe bei der Dienstausübung, d. h. bei der Kreditbeschaffung für das Land stets rein nach wirtschaftlichen Kriterien entschieden und das für das Land günstigste Angebot ausgewählt. Insoweit kann auf das vorstehend unter II.2.a.bb. (3) (d) Ausgeführte verwiesen werden.
ee. Für die Annahme einer Verknüpfung von Vorteilen und Dienstausübung spricht außerdem der Wert der Zuwendungen in Höhe von insgesamt 458,62 Euro. Auch ohne nähere Kenntnis dienstrechtlicher Regelungen betreffend die Vorteilsannahme muss sowohl dem Beklagten als auch dem Zeugen Banner klar gewesen sein, dass der Wert der Zuwendungen auch bei einzelner Betrachtung (zwischen 47,50 Euro und 173,07 Euro) jedenfalls so erheblich ist, dass die Annahme der Unterschreitung einer Bagatellgrenze fernliegend ist.
ff. Aus Sicht der Kammer kann dahingestellt bleiben, ob der Zeuge Banner von einer Genehmigung der Essenseinladungen durch das Ministerium der Finanzen ausging oder ausgehen durfte. Wie bereits ausgeführt, würde das Vorliegen einer Genehmigung nicht den Tatbestand der Vorteilsannahme und spiegelbildlich der Vorteilsgewährung (§ 333 StGB),
vgl. von Heintschel-Heinegg, in: BeckOK StGB, Stand 1. Februar 2023, § 333 Rn. 6,
sondern lediglich die Rechtswidrigkeit der Tat entfallen lassen.
Der Beamte hat durch den Verstoß gegen das strafrechtliche Verbot der Vorteilsannahme (§ 331 Abs. 1 StGB) durch die Annahme der Essenseinladungen im Rahmen der Vorwürfe Nr. 13 bis 16 zugleich jeweils das Gebot zur uneigennützigen Aufgabenwahrnehmung (§ 34 Satz 2 BeamtStG in der Fassung vom 17. Juni 2008) und die Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG in der Fassung vom 17. Juni 2008) verletzt.
3. Mit den festgestellten Sachverhalten hat der Beklagte ein einheitlich zu würdigendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG), bestehend aus elf Verletzungen des beamtenrechtlichen Verbots der Vorteilsannahme (§ 42 Abs. 1 BeamtStG, Vorwürfe 1 bis 11) und fünf Fällen der strafbaren Vorteilsannahme (§ 331 Abs. 1 StGB, Vorwürfe Nr. 12 bis 16). In allen Fällen liegt zugleich eine Verletzung des Gebots uneigennütziger Aufgabenwahrnehmung (§ 34 Satz 2 BeamStG in der Fassung vom 17. Juni 2008) und der Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamStG in der Fassung vom 17. Juni 2008) vor, die nach Auffassung der Kammer neben den Verstößen gegen § 42 Abs. 1 BeamtStG und § 331 Abs. 1 StGB nicht eigenständig ins Gewicht fallen.
Das Verhalten des Beklagten stellt sich insgesamt als innerdienstliches Dienstvergehen dar. Für die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlichem Verhalten kommt es maßgeblich auf die materielle Dienstbezogenheit an, also darauf, ob durch das Verhalten innerdienstliche Pflichten verletzt sind,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 B 24.16 -, juris Rn. 14.
was hier der Fall ist.
Die für das aufgezeigte Fehlverhalten des Beklagten im Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 LDG nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der endgültige Verlust des Vertrauens ist anzunehmen, wenn aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2010 - 2 B 121.09 -, juris Rn. 5.
Bei mehreren Dienstpflichtverletzungen bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme wegen des Prinzips der Einheit des Dienstvergehens in erster Linie nach der schwersten Verfehlung,
BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 1 D 1.04 -, juris Rn. 113; OVG B...-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2019 - OVG 82 D 1.18 -, juris Rn. 60,
hier der strafbaren Vorteilsannahme in fünf Fällen (Vorwürfe Nr. 12 bis 16). Die weiteren elf Verletzungen des Verbots der beamtenrechtlichen Vorteilsannahme (Vorwürfe Nr. 1 bis 11) sind in dem vom schwersten Pflichtverstoß eröffneten Maßnahmerahmen zu berücksichtigen,
BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2018 - 2 B 54.18 -, juris Rn. 10.
a. Für die Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts generelle Maßstäbe für einzelne Fallgruppen entwickelt. Bestimmte innerdienstliche Pflichtenverstöße werden als so gewichtig eingestuft, dass grundsätzlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indiziert ist. Derartige Regeleinstufungen dürfen aber nicht schematisch angewandt werden. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Schuldprinzip folgt, dass es im Einzelfall stets möglich sein muss, die von einer Regeleinstufung ausgehende Indizwirkung zu entkräften. Hierfür können insbesondere Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beamten Anlass geben. Das Gewicht der mildernden Umstände muss umso höher sein, je schwerer der Pflichtenverstoß nach den dafür bedeutsamen Merkmalen wiegt,
vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 -, juris Rn. 27 m. w. N.
Dem Verbot der Vorteilsannahme in Bezug auf das Amt kommt als Bestandteil der Dienstpflicht zur uneigennützigen Amtsführung herausragende Bedeutung zu. Ein Beamter, der hiergegen verstößt, zerstört regelmäßig das Vertrauen, das für eine weitere Tätigkeit als Beamter, d.h. als Organ des Staates, erforderlich ist. Eine rechtsstaatliche Verwaltung ist auf die berufliche Integrität des Berufsbeamtentums zwingend angewiesen. Jeder Eindruck, ein Beamter sei für Gefälligkeiten offen oder käuflich, beschädigt das unverzichtbare Vertrauen in die strikte Bindung des Verwaltungshandelns an Recht und Gesetz und damit die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. Diese kann ihre Aufgaben nur erfüllen, wenn kein Zweifel daran aufkommt, dass es bei der Aufgabenwahrnehmung mit rechten Dingen zugeht,
BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 -, juris Rn. 28; Urteil vom 19. Juni 2008 - 1 D 2.07 -, juris Rn. 61; Urteil vom 23. November 2006 - 1 D 1.06 -, juris Rn. 30; Urteil vom 8. Juni 2005 - 1 D 3.04 -, juris Rn. 20; Urteil vom 19. Februar 2003 - 1 D 14.02 -, juris 57; Urteil vom 20. Februar 2002 - 1 D 19.01 -, juris 29; Urteil vom 26. September 2000 - 1 D 66.99 -, juris 64.
Ausgehend hiervon ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei strafbarem Verhalten nach § 331 Abs. 1 StGB (Vorteilsannahme im strafrechtlichen Sinne) im Regelfall angezeigt, wenn ein Beamter als Inhaber eines hervorgehobenen Amtes oder einer dienstlichen Vertrauensstellung für die Dienstausübung einen mehr als unerheblichen Vorteil fordert oder annimmt.
BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 -, juris Rn. 31; Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 -, juris Rn. 44
Liegen die Voraussetzungen für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Regelmaßnahme vor, macht es keinen Unterschied, ob es sich bei dem unerlaubten Vorteil um Geld- oder Sachleistungen handelt. Der unbedingt zu vermeidende Anschein der Käuflichkeit in Bezug auf das Amt entsteht unabhängig von der Art des Vorteils. Es muss jedem Beamten klar sein, dass er die Grenze der Sozialadäquanz auch dann überschreitet, wenn er in Bezug auf das Amt eine wie auch immer geartete Sachleistung von einigem Wert fordert, annimmt oder sich versprechen lässt,
BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 -, juris Rn. 32; Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 -, juris Rn. 45 jeweils unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren Rechtsprechung, nach der die Annahme von Geldleistungen schwerer wog als die von Sachleistungen, vgl. Urteil vom 22. Oktober 1996 - 1 D 76.95 -, juris Rn. 19; Urteil vom 24. Juni 1998 - 1 D 23.97 -, juris Rn. 7.
Auch wenn der Verstoß gegen das Verbot der Vorteilsannahme der Regeleinstufung der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unterfällt, gilt grundsätzlich, dass die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses davon abhängt, ob mildernde Umstände von einem Gewicht vorliegen, das die Schwere des Pflichtenverstoßes und sonstige belastende Umstände aufwiegt. Allerdings kann dies wegen der herausragenden Bedeutung der verletzten Dienstpflicht nur in Erwägung gezogen werden, wenn der Verstoß aufgrund erheblicher mildernder Umstände weniger schwer wiegt oder ein anerkannter Milderungsgrund wie etwa freiwillige Offenbarung eingreift. Liegt ein derartiger Grund nicht vor, kann von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur abgesehen werden, wenn dem Beamten lediglich ein einmaliger Pflichtenverstoß zur Last fällt, der aufgrund der besonders gelagerten Umstände des Einzelfalles eine großzügigere Bewertung rechtfertigt. Dies kann in Betracht kommen, wenn der Beamte kein hervorgehobenes Amt bekleidet und entweder der Wert des Vorteils eher gering ist oder der Vorteil dem Beamten aufgedrängt wird.
BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 -, juris Rn. 33; Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 -, juris Rn. 46.
Auf der Grundlage dieser Maßstäbe unterfallen die fünf strafbaren Vorteilsannahmen (Vorwürfe Nr. 12 bis 16) der Regeleinstufung der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der Beklagte war als Referatsleiter in einem Landesministerium Inhaber eines hervorgehobenen Amtes und hat mehr als unerhebliche Vorteile angenommen (Vorwürfe Nr. 13 bis 16) bzw. gefordert (Vorwurf Nr. 12). Der Wert der jeweiligen Vorteile reicht von 47,50 Euro (Vorwurf Nr. 13) bis zu 173,07 Euro (Vorwurf Nr. 15) und liegt damit in jedem einzelnen Fall deutlich über der Bagatellgrenze. Da Teil 2 Ziff. 1.2 der Verwaltungsvorschrift über die Annahme von Belohnungen und Geschenken durch Beschäftigte des Landes Brandenburg vom 12. April 1996 bei Zuwendungen mit einem Gesamtwert über 50 DM (25 Euro) verpflichtete, mit dem Antrag auf Genehmigung eine Erklärung abzugeben, dass die Zuwendung oder deren Verkehrswert an eine soziale oder karitative Einrichtung weitergeleitet werde, kann ein angenommener Vorteil im Wert von über 25 Euro nicht als unerheblich angesehen werden.
Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte als Vorgesetzter seinen Mitarbeitern, welche an den Essen teilgenommen haben – der Zeuge H... an allen hier in Rede stehenden Essen, die Mitarbeiterin Möbius an den Essen, die Gegenstand der Vorwürfe Nr. 12, 13 und 16 sind – nicht nur ein schlechtes Vorbild abgegeben hat, sondern diese auch dem Risiko arbeits- bzw. dienstrechtlicher Konsequenzen ausgesetzt hat, welches sich bei beiden Mitarbeitern jeweils in Form einer Abmahnung (vgl. Stellungnahme des Abteilungsleiters Hartmann vom 13. November 2017, Bl. 675 DA) realisiert hat.
b. Ausgehend davon, dass bereits die fünf Fälle der strafbaren Vorteilsannahme (Vorwürfe Nr. 12 bis 16) aufgrund der Regeleinstufung – vorbehaltlich des Vorliegens von Milderungsgründen – zu der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis führen, verbleibt es auch unter Einbeziehung der elf Verletzungen des beamtenrechtlichen Verbots der Vorteilsannahme durch die Essenseinladungen im Rahmen der R... s bei der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme.
c. Zu Lasten des Beamten einzustellen ist zudem, dass ihm insgesamt 16 Verstöße gegen das beamten- bzw. strafrechtliche Verbot der Vorteilsannahme in einem Zeitraum von zwei Jahren und rund sieben Monaten vorzuwerfen sind. Zudem ging die Initiative für das C... Dinner allein von ihm aus und weisen die von ihm geforderten bzw. angenommenen Vorteile in Summe mit 1.765,15 Euro einen erheblichen Wert auf.
Diese den Beamten belastenden Umstände führen zu keiner weiteren Verschärfung der gebotenen Disziplinarmaßnahme, da bereits die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis angezeigt ist, haben jedoch zur Folge, dass gegebenenfalls zu berücksichtigende mildernde Umstände im vorliegenden Fall ein außerordentlich hohes Gewicht haben müssten, um von der disziplinarischen Höchstmaßnahme absehen zu können.
d. Von der Verhängung der Höchstmaßnahme muss nicht deshalb abgesehen werden, weil dem Beklagten im Tatzeitraum ein durchgreifender anerkannter Milderungsgrund oder sonstige mildernde Umstände, die in ihrer Gesamtheit ein vergleichbares Gewicht aufweisen, zur Seite stünden. „Anerkannte“ Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe und Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben und die Verhängung der Höchstmaßnahme ausschließen. Sie sind nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 -, juris Rn. 13, 15.
Umstände für das Vorliegen eines anerkannten Milderungsgrundes – verminderte Schuldfähigkeit; Handeln in einer psychischen Ausnahmesituation; Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase; einmalige, unbedachte persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat; freiwillige Offenbarung des Dienstvergehens vor der Entdeckung; Wiedergutmachung des Schadens vor der Entdeckung des Dienstvergehens – wurden von dem Beklagten nicht vorgetragen und sind auch anderweitig nicht ersichtlich.
aa. Mildernde Umstände ergeben sich nicht aus dem Persönlichkeitsbild des Beklagten und seiner Motivation bei der Annahme der hier in Rede stehenden Vorteile. Zwar ist die Kammer im Ausgangspunkt überzeugt davon, dass es dem Beamten bei der Annahme der Essenseinladungen und auch in dem Fall des Forderns im Zusammenhang mit dem C... Dinner nicht vorrangig darum ging, für sich persönlich wirtschaftliche Vorteile zu erzielen, sondern Triebfeder seines Handelns war, für das Land Brandenburg unter wirtschaftlicher Betrachtung möglichst vorteilhafte Arbeitsergebnisse in Form von günstigen Zinssätzen für die Kreditaufnahme zu erreichen. Die im Disziplinarverfahren ermittelten Sachverhalte bestätigen aus Sicht der Kammer die Persönlichkeitseinschätzung des Abteilungsleiters Hartmann vom 13. November 2017 (Bl. 675 DA), wonach das Handeln des Beamten stark durch eine ökonomische Sichtweise geprägt gewesen sei und er rechtliche Restriktionen zwar prinzipiell akzeptiert, aber versucht habe, diese um des wirtschaftlichen Vorteils willen soweit zu dehnen, wie es von ihm für vertretbar gehalten worden sei. Nach den Angaben des Abteilungsleiters Hartmann hat sich das auf den wirtschaftlichen Vorteil bedachte Kreditmanagement des Beamten für das Land finanziell sehr positiv ausgewirkt. So habe allein die Unterschreitung des durchschnittlichen rechnerischen Zinssatzes der Bundesländer im Jahr 2008 um 0,49 %-Punkte zu einer Zinsersparnis von rund 85 Millionen Euro geführt.
Für die Bemessung der Schwere des einheitlichen Dienstvergehens ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Vorteilsannahme im Rahmen der R... s (Vorwürfe 1 bis 11) fahrlässig und nicht vorsätzlich begangen hat, was rechtlich grundsätzlich eine weniger schwere Form des Verschuldens darstellt. Hinsichtlich der fünf Fälle der strafbaren Vorteilsannahme (Vorwürfe Nr. 12-16) ist dem Beamten ferner zuzugeben, dass der Straftatbestand des § 331 Abs. 1 StGB nach verbreiteter Auffassung in den Grenzbereichen als unscharf und teilweise sogar als zu weit geraten betrachtet wird,
vgl. von Heintschel-Heinegg, in: BeckOK StGB, Stand 1. Februar 2023, StGB § 331 Rn. 31; Heine/Eisele, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, StGB § 331 Rn. 38; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 - 1 StR 260/08 -, juris Rn. 34,
und die Verwirklichung des Straftatbestandes durch die Annahme von Einladungen zu Restaurantbesuchen, in deren Rahmen dienstliche Angelegenheiten besprochen worden sind, weniger klar erkennbar ist als wenn die Annahme der Vorteile im privaten Bereich ohne dienstlichen Bezug erfolgt oder die Vorteile in Geld oder Sachwerten bestehen.
Gleichwohl ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass weder die Motivation, wirtschaftlich gute Arbeitsergebnisse zugunsten des Landes zu erzielen, noch die teilweise Unschärfe des strafrechtlichen Tatbestandes der Vorteilsannahme den Beklagten in erheblicher Weise entlasten. Im Rechtsstaat unterliegt die Tätigkeit der Beamten rechtlichen Bindungen, von denen sie sich auch im Interesse guter Arbeitsergebnisse weder lösen noch deren Grenzen über das juristisch vertretbare Maß hinaus ausreizen dürfen. Dies folgt bereits aus der vollen persönlichen Verantwortung der Beamten für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen (§ 36 Abs. 1 BeamtStG). Aus Sicht der Kammer verbietet es sich aus grundsätzlichen Erwägungen, die ganz erhebliche Zinsersparnis des Landes, welche auch Ergebnis des hier in Rede stehenden Agierens des Beklagten gewesen sein dürfte, mildernd zu berücksichtigen. Der vom Disziplinarrecht maßgeblich verfolgte Zweck, das allgemeine Vertrauen in eine rechtsstaatliche Verwaltung zu erhalten,
vgl. nur Herrmann, in: Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2. Auflage 2021, § 4 Rn. 3 m. w. N.,
steht der mildernden Berücksichtigung eines Verhaltens entgegen, bei dem Fragen der Rechtmäßigkeit dem wirtschaftlichen Erfolg des Handelns im Interesse des Dienstherrn im Sinne eines „Der Zweck heiligt die Mittel“ untergeordnet werden.
Die Kammer ist des Weiteren der Auffassung, dass auch die mitunter bemängelte fehlende Trennschärfe des Tatbestandes des § 331 StGB den Beklagten nicht entlasten kann. Aufgrund der regelmäßig vorgeschriebenen Belehrungen – hier durch Teil 5 der Verwaltungsvorschrift vom 12. April 1996, welche in Anlage auch die Norm des § 331 StGB wiedergibt – muss jedem Beamten klar sein, dass die Annahme wirtschaftlicher Vorteile von privater Seite sowohl dienst- als auch strafrechtlich grundsätzlich problematisch ist. Im Interesse der Sicherstellung der Rechtmäßigkeit seines Handelns und zur eigenen Absicherung wird ein sorgfältiger Beamter daher die rechtlichen Grenzen nicht ausreizen bzw. eine Klärung durch die zuständige Stelle, hier etwa den Leiter der für die Personalverwaltung zuständigen Abteilung nach Teil 3 Ziff. 1 der Verwaltungsvorschrift vom 12. April 1996, herbeiführen. Hinsichtlich der Verstöße gegen das beamtenrechtliche Verbot der Vorteilsannahme (Vorwürfe Nr. 1-11) ist bereits unter II.2.a.cc. dargelegt worden, warum der Beklagte sein Verhalten nicht für genehmigt halten durfte.
Insgesamt hat die Kammer den Eindruck gewonnen, dass der Beklagte sich gegenüber rechtlichen Bedenken, die sich ihm in seiner Position und mit seiner Qualifikation als Volljurist aufdrängen mussten, hinweggesetzt und auf seine eigene rechtliche Beurteilung vertraut hat, ohne die ihm ohne weiteres zugängliche Möglichkeit zu nutzen, die rechtlichen Zweifelsfragen innerhalb des Ministeriums zu klären. Die Kammer sieht darin ein geradezu leichtfertiges Handeln, das offenbar auf die auch von dem Abteilungsleiter Hartmann in seiner Persönlichkeitseinschätzung festgestellten starken Überzeugung von der Richtigkeit der eigenen Erkenntnisse und einer mangelnden Einsichtsfähigkeit getragen ist. Ausgehend von dem Wesen des Disziplinarrechts „als einem ausschließlich der Reinigung des Berufsbeamtentums von dafür ungeeigneten Amtsträgern oder deren Erziehung dienendem Rechtssystem“,
BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 1984 - 1 DB 21.84 -, juris Rn. 6,
können ein derartiges Verhalten und die dabei zutage tretenden Persönlichkeitsmerkmale des Beklagten jedenfalls nicht zu seinen Gunsten in die Bemessung einfließen.
bb. Mildernd zu berücksichtigen ist aus Sicht der Kammer hingegen, dass dem Beklagten durch das Verhalten von Vorgesetzten offenbar vermittelt worden ist, es sei zulässig, sich im Rahmen dieser Reisen auf Kosten der Bank einladen zu lassen. Nach Auffassung der Kammer erreichen diese mildernden Umstände jedoch nicht das für ein Absehen von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausreichende Gewicht.
Die Kammer geht davon aus, dass dem Beklagten während seiner Tätigkeit als Leiter des Referats 27 seit April 2002 durch das Verhalten von Vorgesetzten der Eindruck vermittelt worden ist, die Teilnahme an R... s jedenfalls teilweise auf Kosten der durchführenden Bank sei zulässig bzw. werde vom Dienstherrn gebilligt. Nach Angaben des Zeugen R ... in seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung vom 28. Oktober 2013 (Strafakte Bl. 582) führte die Bank J ... bereits im Jahr 2004 eine R... durch, an der auch der damalige Finanzminister teilnahm. Die Kosten seien entweder teilweise oder vollständig von der Bank getragen worden. Nach Angaben des Beklagten hat ein früherer Staatssekretär des Ministeriums an zwei „C...s“ teilgenommen (Akte VG 17 L 725/16.OL, Bl. 5). Für die Kammer bestand keine Notwendigkeit, diese Sachverhalte, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist, in den Einzelheiten zu ermitteln, insbesondere ob der Minister sich auch zu abendlichen Restaurantbesuchen hat einladen lassen und ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sich das Land an den Kosten dieser Reisen beteiligt hat. Denn die Kammer kann insoweit zugunsten des Beklagten unterstellen, dass abendliche Restauranteinladungen erfolgten und sich das Land nicht an den Kosten beteiligt hat. Auch unter diesen Annahmen erreichen die zugunsten des Beklagten zu berücksichtigenden mildernden Umstände nicht dasjenige Gewicht, dass für ein Absehen von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderlich ist.
Eine von dem Beamten vorgefundene und über längere Zeit erlebte rechtswidrige Praxis kann das Bewusstsein für die Pflicht zu rechtmäßigem Verhalten beeinträchtigen und das Unrechtsbewusstsein mindern, insbesondere wenn auch Vorgesetzte daran beteiligt sind,
vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1992 - 1 D 32.91 -, juris Rn. 13.
Wenn ein Minister teilweise oder sogar vollständig auf Kosten einer Bank an einer Reise zur Vermarktung einer vom Land begebenen Anleihen teilnimmt, wird dies den Beklagten als Referatsleiter in der Auffassung bestärkt haben, diese Verfahrensweise sei entweder rechtlich zulässig oder werde jedenfalls vom Dienstherrn gebilligt.
Außerdem hat der Abteilungsleiter H ... selbst an den Restaurantbesuchen, welche Gegenstand der Vorwürfe Nr. 1 bis 11 sind, sowie dem C... Dinner (Vorwurf Nr. 12) teilgenommen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er dies als rechtlich nicht problematisch ansehe. Auch dies wird den Beklagten in seiner Sichtweise bestätigt und eventuell bestehende rechtliche Bedenken in den Hintergrund gedrängt haben. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass der Zeuge H ... angegeben hat, er sei von einer hälftigen Kostenteilung zwischen Bank und dem Land ausgegangen. Es wurde weder vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich, dass der Beklagte den Zeugen H ... insoweit getäuscht hätte oder für ihn erkennbar gewesen wäre, dass dieser von einer anderen Kostenverteilung ausging. Er hatte vielmehr berechtigten Anlass zu der Annahme, sein unmittelbarer Vorgesetzter sehe die Annahme der Essenseinladungen (Vorwürfe Nr. 1 bis 12) nicht als problematisch an.
Nach Auffassung der Kammer musste dieses seinerseits falsche Vorbild durch das vorstehend beschriebene Verhalten der Vorgesetzten des Beklagten bei diesem zu einer Verminderung des Unrechtsbewusstseins führen, welche bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme grundsätzlich auch mildernd zu berücksichtigen ist. Das von der Kammer als leichtfertig angesehene Verhalten des Beklagten ist offenbar von seinem unmittelbaren Vorgesetzten – Abteilungsleiter H ... – weder wirksam kontrolliert noch kritisch hinterfragt worden. Die danach zu berücksichtigende Milderung erreicht jedoch nach Auffassung der Kammer bei weitem nicht dasjenige Gewicht, das erforderlich wäre, um von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu einer Zurückstufung als gebotener Disziplinarmaßnahme zu gelangen. Zum einen entbindet auch das falsche Vorbild der Vorgesetzten den Beklagten nicht von der vollen persönlichen Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seines dienstlichen Handelns (§ 36 Abs. 1 BeamtStG). Der Beklagte war außerdem die „treibende Kraft“ und als direkter Ansprechpartner des Ministeriums für die Zeugen Banner und R ... auch unmittelbar für die Gestaltung des Programms der R... s verantwortlich. Im Fall des C... Dinner (Vorwurf 12) ist dieses überhaupt erst auf seine Initiative zustandegekommen. Zum anderen beziehen sich die vorstehend beschriebenen mildernden Umstände in erster Linie auf die Essenseinladungen im Rahmen der R... s (Vorwürfe Nr. 1 bis 11) und auf das C... Dinner (Vorwurf 12). Hinsichtlich der aus Sicht der Kammer schwerer wiegenden Dienstpflichtverletzungen durch Annahme der Restauranteinladungen, welche Gegenstand der Vorwürfe 13-16 sind und strafbare Vorteilsannahmen nach § 331 Abs. 1 StGB darstellen, wurde weder von dem Beklagten vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich, dass ihm entsprechendes durch frühere oder gegenwärtige Vorgesetzte „vorgelebt“ worden ist oder die Annahme derartiger Essenseinladungen den Vorgesetzten des Beklagten bekannt gewesen und von diesen nicht beanstandet worden sind. Da nach Auffassung der Kammer bereits die fünf Fälle der strafbaren Vorteilsannahme (Vorwürfe Nr. 12-16) dem Grunde nach genügen, um die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis angezeigt erscheinen zu lassen, und die Teilnahme des Zeugen H ... am C... Dinner zu einem Zeitpunkt, als er – der Zeuge – sich bereits im Ruhestand befand, insoweit nur noch ein Randgeschehen darstellt, muss es auch unter Berücksichtigung der vorstehend beschriebenen zugunsten des Beklagten zu berücksichtigenden mildernden Umstände bei dessen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bleiben.
cc. Nicht mildernd zu berücksichtigen ist die strafrechtliche Verurteilung des Beklagten durch das Amtsgericht P... zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen vom 14. Juli 2015. Das Maßnahmeverbot des § 14 Abs. 1 LDG kommt nach seinem eindeutigen, einer Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut bei der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht in Betracht,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.01.2006 - 2 B 37.05 -, Rn. 10, zit. nach www.bverwg.de.
Soweit in der Literatur teilweise die Berücksichtigungsfähigkeit einer pflichtenmahnenden Wirkung eines Strafurteils thematisiert wird,
vgl. Gansen, DiszR, Dokumentstand Juli 2017, § 14 BDG Rn. 11a; Herrmann, in: Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2. Auflage 2021, § 4 Rn. 212,
steht dem zum einen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen, wonach die Art oder Höhe einer Kriminalstrafe für die Gewichtung der Schwere des sachgleichen Dienstvergehens regelmäßig nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist, wenn § 14 LDG der Zulässigkeit des Ausspruchs einer Disziplinarmaßnahme nicht entgegensteht,
vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2010 - 2 WD 44.09 -, juris Rn. 48 zu § 16 der Wehrdisziplinarordnung.
Strafverfahren und Disziplinarverfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die Kriminalstrafe unterscheidet sich nach Wesen und Zweck grundlegend von der Disziplinarmaßnahme. Während erstere neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinarische Ahndung darauf ausgerichtet, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem sie denjenigen, der die ihm obliegenden Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, entweder durch eine erzieherische Maßnahme zu künftig pflichtgemäßem Verhalten mahnt oder ihn aus dem Dienstverhältnis entfernt,
BVerwG, a. a. O., m. w. N.
Zum anderen dürfte die in der Literatur in Betracht gezogene Berücksichtigung der pflichtenmahnenden Wirkung eines Strafurteils ausschließlich dann in Betracht kommen, wenn dem Grunde nach eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme angezeigt wäre. Ist der Beamte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 LDG), scheidet eine mildernde Berücksichtigung der strafrechtlichen Verurteilung aus, weil das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit regelmäßig nicht dadurch wiederhergestellt werden kann, dass der Beamte sich die strafrechtliche Verurteilung angemessen zur Warnung gereichen lässt.
Die strafrechtliche Verurteilung des Beklagten durch das Amtsgerichts P... ist schließlich auch nicht deshalb mildernd zu berücksichtigen, weil die Disziplinarkammer die Sachverhalte, welche den Vorwürfen Nr. 1 bis 11 zugrunde liegen, strafrechtlich anders beurteilt als das Amtsgericht P... und in diesen Fällen keine strafbare Vorteilsannahme nach § 331 Abs. 1 StGB annimmt. Zunächst hätte der Beklagte die Möglichkeit gehabt, das Urteil des Amtsgerichts P... vom 14. Juli 2015 seinerseits durch Einlegung der Berufung durch das Rechtsmittelgericht überprüfen zu lassen. Des Weiteren widerspräche die mildernde Berücksichtigung einer aus Sicht des Disziplinargerichts rechtsfehlerhaft erfolgten strafrechtlichen Verurteilung den vorstehend bereits angesprochenen unterschiedlichen Zwecken von Kriminalstrafe und Disziplinarmaßnahme.
dd. Eine günstigere Bemessung der Disziplinarmaßnahme ergibt sich auch nicht auf der Grundlage der in den Tatzeitpunkten noch vertretenen und später aufgegebene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Verhängung der Höchstmaßnahme vor allem dann nahelag, wenn der Beamte die ihm als Äquivalent des angebotenen, geforderten oder gewährten Vorteils angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung tatsächlich vorgenommen oder wenn er bares Geld angenommen
oder sogar gefordert hat und durchgreifende Milderungsgründe fehlten.
Darüber hinaus konnte die Höchstmaßnahme schon nach der früheren Rechtsprechung ausgesprochen werden, wenn andere gewichtige Erschwerungsgründe vorlagen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2003 - 1 D 14.02 -, juris Rn. 58 m. w. N.
Derartige Erschwerungsgründe liegen bei dem Beklagten vor (vgl. vorstehend a. bis c.).
ee. Die zuvor langjährige beanstandungsfreie Dienstausübung durch den Beklagten ist für sich genommen nicht geeignet, den gravierenden Pflichtverstoß in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, denn gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist es eine der Hauptpflichten des Beamten, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 -, juris Rn. 43 m. w. N.
Gleiches gilt für die straf- und disziplinarrechtliche Unbescholtenheit des Beklagten. Jeder Beamte ist verpflichtet, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten,
vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, juris Rn. 82.
ff. Schließlich rechtfertigt auch die lange Dauer des Disziplinarverfahrens seit 2013 kein Absehen von der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis, wenn diese Maßnahme – wie hier – disziplinarrechtlich geboten ist. Denn das Disziplinarverfahren dient der Sicherung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. Das für den Bestand des Beamtenverhältnisses erforderliche Vertrauen, das durch das Dienstvergehen des Beklagten zerstört worden ist, kann durch den reinen Zeitablauf infolge einer etwaigen verzögerten disziplinarrechtlichen Ahndung nicht wiederhergestellt werden,
vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, juris Rn. 84 ff.; Beschluss vom 26. Januar 2018 - 2 B 47.17 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 12. Juli 2018 - 2 B 1.18 -, juris Rn. 9 f.
e. Der Beklagte hat durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn bzw. der Allgemeinheit endgültig verloren (§ 13 Abs. 2 S. 1 LDG). Dies folgt bereits aus der Regeleinstufung der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei strafbarem Verhalten nach § 331 Abs. 1 StGB (Vorteilsannahme im strafrechtlichen Sinne), wenn ein Beamter als Inhaber eines hervorgehobenen Amtes oder einer dienstlichen Vertrauensstellung für die Dienstausübung einen mehr als unerheblichen Vorteil fordert oder annimmt, vgl. bereits vorstehend unter a. Im Fall des Beklagten liegen keine Gründe vor, weshalb dies anders zu beurteilen sein sollte (vgl. vorstehend d.).
f. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Abzuwägen sind das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastungen andererseits. Ist der durch das Gewicht des Dienstvergehens eingetretene Vertrauensschaden mangels durchgreifender mildernder Umstände so erheblich, dass, wie vorliegend, die Entfernung aus dem Dienst geboten ist, erweist sich die Entfernung des Beamten aus dem Dienst als zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums geeignete und erforderliche Maßnahme. In derartigen Fällen ist die Auflösung des Beamtenverhältnisses auch angemessen. Die hiermit verbundene Härte für den Betroffenen beruht auf einer schuldhaften Pflichtverletzung und ist ihm daher als bei derartigen Pflichtverletzungen vorhersehbare Rechtsfolge zuzurechnen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 2005 - 1 D 15.04 -, juris Rn. 49.
Es sind keine Gründe ersichtlich, hinsichtlich des Unterhaltsbeitrages von der gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 1 LDG abzuweichen. Solche Gründe werden von dem Beklagten auch nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs. 1 Satz 1 LDG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 LDG i. V. m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.
Die Streitwertfestsetzung unterbleibt wegen des festen Gebührenbetrags nach § 79 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. Ziff. 10 der Anlage zu § 78 Bundesdisziplinargesetz.