Gericht | VG Frankfurt (Oder) 2. Kammer | Entscheidungsdatum | 21.06.2023 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | 2 K 1470/20 | ECLI | ECLI:DE:VGFRANK:2023:0621.2K1470.20.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner Tätigkeitszeiten in der Operativen Fahndung beim P..., bei der Polizeiinspektion B... und bei der Polizeidirektion O... bis zum 3... für die Feststellung des Zeitpunkts seines Eintritts in den Ruhestand.
Der am ... April 1970 geborene Kläger ist Polizeivollzugsbeamter des gehobenen Dienstes im Dienst des Beklagten, und zwar zum Zeitpunkt der Klageerhebung Kriminaloberkommissar (Besoldungsgruppe A 10 Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg - BbgBesG). Er war ab dem 1. Juli 1991 zunächst im Angestelltenverhältnis als Polizist beim Land Brandenburg eingestellt und vom 1. Juli 1991 bis 20. Dezember 1991 bei der Bereitschaftspolizei des Landes Nordrhein-Westfalen in W... zur Ausbildung. Nach Beendigung seiner Polizeiausbildung im Angestelltenverhältnis wurde der Kläger mit der Fachprüfung am 1... am selben Tag unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeihauptwachtmeister zur Anstellung ernannt. Er wurde laut Verwendungsverfügung des Polizeipräsidiums E... vom 22. Juni 1992 mit Wirkung vom 1. Juli 1992 im Polizeipräsidium E... im Schutzbereich I... als Posten- und Streifendienst eingesetzt. Der Kläger erhielt laut Vermerk des Polizeipräsidiums E... vom 12. Januar 1993 ab dem 24. Juni 1992 eine Wechselschichtzulage, d.h. der Beamte war ständig nach einem Schichtplan eingesetzt, wobei je fünf Wochen mit mindestens 40 Stunden Nachtdienst zu leisten waren. Mit Verfügung des Polizeipräsidiums E... vom 10. Februar 1994 wurde der Kläger auf eigenen Antrag mit Wirkung vom 15. Februar 1994 vom Wach- und Wechseldienst im S... auf eine Stelle als Sachbearbeiter im 6. Kommissariat der Zentralen Kriminalistischen Dienste (ZKD) beim Polizeipräsidium E... umgesetzt. Bis zum 28. Februar 1994 erhielt er die Wechselschichtzulage gemäß § 22 Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) 1990.
Laut seiner Beurteilung vom 2. Juli 1997 war der Kläger später beim Sachbereich 8. Kommissariat des ZKD mit der Bearbeitung von Observationsaufträgen der Fachkommissariate des ZKD, der Personen- und Objektaufklärung mit entsprechender Dokumentation, der Bearbeitung von Festnahmeersuchen und Haftbefehlen der Fachkommissariate des ZKD, der Erledigung gezielter Ermittlungsaufträge der Fachkommissariate, der erkennenden Fahndung und Einsätzen aus aktuellem Anlass sowie Sondereinsätzen und Einzelaufträgen befasst. Laut der Beurteilung vom 25. August 1999 hatte er folgende Aufgaben: Observation von Personen und Objekten zur Verhinderung bzw. Aufklärung schwerer Straftaten, Durchführung der gezielten Personen- und Sachfahndung für die Kommissariate der ZKD, Zusammenarbeit/Unterstützung anderer Organisationseinheiten bei Fahndungsmaßnahmen mit hohem öffentlichen Interesse bzw. auf gesonderte Weisung; Realisierung von Fahndungs- und Ermittlungsersuchen anderer Behörden, soweit die ZKD originär zuständig ist, Aufklärung und Beweissicherung bei besonderen Lagen, erkennende Fahndung, Mitarbeit in Ermittlungs- und Sonderkommissionen, Einzelaufträge nach Weisung.
Der Kläger wurde mit Wirkung vom 1. Juni 2000 vom Sachbearbeiter 8. Kommissariat ZKD zum Sachbearbeiter 2. Kommissariat ZKD umgesetzt. Mit Wirkung vom 1. Juli 2002 wurde dem Kläger der Dienstposten Sachbearbeiter Kommissariat „Operative Fahndung“ im Schutzbereich B..., Dienstort B..., übertragen. Laut Beurteilung vom 8. Dezember 2002 hatte der Kläger folgende Aufgaben zu erfüllen: Planung, Organisation und Durchführung/Führung Observation von Personen und Objekten, Personen- und Sachfahndung, beweissichere Festnahmen, Bekämpfung der Straßenkriminalität, Realisierung von Fahndungs-, Festnahme- und Ermittlungsersuchen anderer Behörden, Mitarbeit in Ermittlungskommissionen, Sonderkommissionen und BAO; qualifizierte Ermittlungstätigkeit zu zugewiesenen Vorgängen; Anzeigenaufnahme; Vornahme der notwendigen ersten Maßnahmen bei Bekanntwerden eines kriminalistisch relevanten Ereignisse bzw. Einleitung derselben; Durchführung aller notwendigen strafprozessualen Maßnahmen. Dabei hatte der Kläger die folgenden Anforderungen zu erfüllen: Vollständigkeit und Aufbau der Fahndungsakten; Einhaltung interner Dienstanweisungen; Meldeerfordernisse; Einhalten geltenden Rechts; Einhalten von Vorlagefristen; hohe Arbeitsqualität; Erkennen von Vorgängen mit Bearbeitungspriorität; Auswerten der Tagesberichte, Fernschreiben sowie anderer Informationen und Berücksichtigung dieser im täglichen Dienstgeschäft; Zusammenarbeit mit Staatsanwaltschaft und Gerichten sowie anderen Behörden und Einrichtungen im Rahmen der Aufträge; Übernahme von Aufgaben im Rahmen polizeilicher Einsätze; persönliche Einsatzbereitschaft und hohe Flexibilität im Rahmen der Dienstdurchführung zu unregelmäßigen Zeiten; Gewährleistung der ständigen Einsatzbereitschaft der persönlichen Ausrüstung und der zugewiesenen Dienstfahrzeuge; Zusammenarbeit mit den anderen Kommissariaten im Schutzbereich, insbesondere in Bezug auf die Abarbeitung der von dort erhaltenen Aufträge; Unterstützung des WWD bei dessen Aufgabenerfüllung auf Anforderung des zuständigen DGL bzw. der Leitstelle PP unter Berücksichtigung und Wertung eigener Aufträge. Laut Beurteilung vom 22. Januar 2007 hatte der Kläger weiterhin die Aufgaben und Anforderungen der vorangehenden Beurteilung zu erfüllen. Hinzu kam die „Aufgabenerfüllung auf BAB entspr. Erlass“.
Der Kläger wurde vom 4... bis 1... zur Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg in Oranienburg abgeordnet. Er stieg nach erfolgreicher Aufstiegsprüfung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst auf und wurde am 2... zum Kriminalkommissar ernannt. Mit Wirkung vom 1. Juli 2008 wurde ihm der Dienstposten Sachbearbeiter im Kommissariat „Ermittlungsunterstützung“ im Sachbereich „Fahndung“ mit Dienstort B... übertragen. Er wurde vom 5... bis 1... zur „... umgesetzt. Laut Beurteilung vom 17. April 2009 hatte der Kläger weiterhin die Aufgaben und Anforderungen der vorangehenden Beurteilung zu erfüllen. Die Aufgaben „Planung, Organisation und Durchführung/Führung der Bekämpfung der Straßenkriminalität“ war umbenannt worden in „Planung, Organisation und Durchführung/Führung des operativen Einsatzes an Kriminalitätsschwerpunkten“. Im Weiteren waren die Wörter „Fernschreiben“ durch „E-Post“ sowie “Dienstfahrzeuge“ durch „FEM“ (Führungs- und Einsatzmittel) ersetzt worden. Hinzu kamen die Aufgaben „Antragstellung und Durchführung aller Maßnahmen in Bezug auf TKÜ“ (Telekommunikationsüberwachung) und „technische Auswertung von Datenträgern“. Laut Beurteilung vom 16. November 2011 verfügte der Kläger über Spezialkenntnisse auf dem Gebiet d... . Hervorzuheben seien die Kenntnisse i... Durch die Mitarbeit in der E... verfüge er über S... .
Dem Kläger wurde mit Wirkung vom 1. Dezember 2011 der Dienstposten eines Sachbearbeiters im Kriminalkommissariat Operative Fahndung bei der Kriminalpolizei in der Direktion O... mit Dienstort B... übertragen. In einem Mitarbeitergespräch am 15. Juni 2012 gab der Kläger an, dass er zwei Drittel seiner Arbeitszeit mit bürointernen Ermittlungen verbringe. Er habe den Wunsch, ein Praktikum bei der Zielfahndung zu absolvieren. Die Beurteilung vom 24. September 2012 wies folgende Aufgabenbeschreibung auf: Fahndungsaufgaben im Rahmen der Zuständigkeit des Kriminalkommissariats „Operative Fahndung“, spezialisierte Fahndung nach Personen und Sachen, kurz- bzw. längerfristige Observationen von Personen, begleitende - verdeckte - Personen- und Objektschutzmaßnahmen im Sinne der PDV 129, Maßnahmen der Erkennenden Fahndung, Beratung des Leiters/der Leiterin Kriminalkommissariat und Mitwirkung an der Erarbeitung, Fortschreibung und Umsetzung kriminalpolizeilicher Standards der operativen Fahndung, Aufgabenwahrnahme in der BAO (Besondere Aufgabenorganisation).
Am 3. Januar 2013 beantragte der Kläger, ihm die Erschwerniszulage gemäß § 22 EZulV vom 3. Dezember 1998 rückwirkend für die letzten drei Jahre zu gewähren, da die Tätigkeit im Kriminalkommissariat Operative Fahndung einer mobilen Fahndungseinheit gleichzusetzen sei. Dies wurde mit Bescheid vom 14. März 2013 abgelehnt, da nach der Föderalismusreform die Erschwerniszulagenverordnung nur für Beamte des Bundes fortgelte. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2013 zurückgewiesen mit der Begründung, dass die Erschwerniszulagenverordnung zwar weiterhin auch für Landesbeamte anzuwenden sei, bis sie durch Landesrecht ersetzt sei. Mitglieder der Mobilen Fahndungseinheit gehörten aber nicht zum Kreis der Zulagenberechtigten nach § 22 EZulV. Die im Land Brandenburg unter dem Stand der Fassung vom 21. Juni 2005 weitergeltende Erschwerniszulagenverordnung des Bundes sehe keine Zulage für Mitglieder einer Mobilen Fahndungseinheit vor.
Die vom Kläger geltend gemachten Zeiten einer Tätigkeit in der Operativen Fahndung endeten mit dem Ablauf des 30. September 2013.
Der Kläger wurde mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 vorerst bis 31. Dezember 2013 zur F..., Dienstort E..., umgesetzt. Die Verwendung folgte im Rahmen d... Die Umsetzung wurde bis 31. Dezember 2015 verlängert. Mit Schreiben aus September 2013 teilte das Polizeipräsidium, Polizeidirektion O..., Stabsbereich Personal, dem Kläger mit, dass mit Wirkung vom 1. Oktober bis voraussichtlich 31. Dezember 2013 wegen einer Umsetzung zur F..., die Anspruchsvoraussetzungen der Schichtzulage nicht mehr gegeben seien. Die Zahlungen würden ab dem 1. Oktober 2013 eingestellt. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2015 wurde der Kläger dauerhaft zur F... umgesetzt.
Mit Bescheid des Polizeipräsidiums des Landes Brandenburg vom 16. Juni 2020 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er mit Ablauf des 28. Februar 2034 in den Ruhestand trete. Seine für den Geburtsjahrgang 1970 bestimmte besondere Altersgrenze von 64 Jahren und 0 Monaten reduziere sich für eine gemäß § 110 Abs. 5 Beamtengesetz für das Land Brandenburg (LBG) anrechenbare Zeit vom 1. Juli 1992 bis 14. Februar 1994 von 1 Jahr und 7 Monaten Wechselschichtdienst um zwei Monate.
Gegen die Festsetzung des Eintritts in den Ruhestand erhob der Kläger am 7. Juli 2020 Widerspruch. Es sei richtig, dass er 1 Jahr und 7 Monate im Wechselschichtdienst gearbeitet habe. Im Anschluss daran sei er beim 6. und 8. Kommissariat des ZKD des Polizeipräsidiums E... in der „Operativen Fahndung“ verwendet worden. Kurz vor der Polizeistrukturreform 2001 sei er etwa ein Jahr beim 2. Kommissariat verwendet worden. Danach habe er seine operative Tätigkeit, die inhaltlich und planerisch der Arbeit eines Mobilen Einsatzkommandos (MEK) gleichzusetzen sei, nämlich der Observation von Straftätern in einem Dienst zu unregelmäßigen Zeiten bei der operativen Fahndung im Schutzbereich B... und später bei der „K Dir 4“ in der Polizeidirektion O... fortgesetzt. 2013 sei dann der Wechsel ins L... erfolgt.
Mit Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums des Landes Brandenburg vom 7. Oktober 2020, zugestellt am 13. Oktober 2020, wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass die Tätigkeit der operativen Fahndung nicht im § 110 Abs. 5 LBG genannt sei. Es bestehe auch keine planwidrige Regelungslücke. Die Tätigkeit der operativen Fahndung sei nicht mit der Arbeit des Mobilen Einsatzkommandos vergleichbar. In der Aufgabenbeschreibung „Gruppenbeamter in einer Mobilen Einsatzgruppe im Dezernat Mobiles Einsatzkommando der Abteilung Spezialeinheiten/Spezialkräfte bei der Direktion Besondere Dienste“ (Aufgabenbeschreibung MEK) sei unter den Fachaufgaben auch das Durchführen von Observationseinsätzen und die Beratung des Gruppenführers gelistet. Vergleichbar hierzu sei in der Aufgabenbeschreibung „Fahnder im Kommissariat Operative Fahndung des Dezernats Ermittlungsunterstützung der Kriminalpolizei der Direktion“ (Aufgabenbeschreibung Operative Fahndung) unter den Fachaufgaben die kurz- bzw. längerfristige Observation von Personen sowie die Beratung des Leiters des Kriminalkommissariats. Allerdings seien die genannten Fachaufgaben keine abschließende Aufzählung. Vielmehr gehörten laut Aufgabenbeschreibung MEK zu den Fachaufgaben beim MEK auch die Mitwirkung an der Einsatzvorbereitung und die Erstellung von beweiserheblichen Unterlagen für die Übergabe an die sachbearbeitenden Dienststellen. Insbesondere das sichere Beherrschen MEK-spezifischer Observations- und Zugriffstechniken sowie die sichere Handhabung MEK-spezifischer Führungs- und Einsatzmittel als Fachaufgaben machten einen Unterschied zur Aufgabenbeschreibung der Operativen Fahndung deutlich.
Der Kläger hat am 9. November 2020 Klage erhoben.
Er trägt vor, dass er 20 Jahre lang operative Wechselschichtzeiten als Sachbearbeiter im 6. und 8. Kommissariat ZKD des Polizeipräsidiums E..., des Kommissariats Operative Fahndung in der Polizeiinspektion B... und des Kommissariats Operative Fahndung bei der Kriminaldirektion 4 in der Polizeidirektion O... geleistet habe.
§ 110 Abs. 5 LBG sei verfassungswidrig, da Polizisten, die nicht unter die gesetzliche Regelung fielen, die aber gleichen gesundheitlichen Belastungen und erheblichem Gefährdungspotential für Leib, Leben und Gesundheit ausgesetzt seien, wie die gesetzlich erfassten Gruppen, gleichheitswidrig benachteiligt würden.
Es müssten bei ihm zudem Zeiträume vom 1. Juli 1991 bis zum 20. Dezember 1991 sowie vom 14. Februar 1994 bis zum 30. September 2013, in denen der Dienstherr die Dienstverrichtung offenbar als Schichtdienst betrachtet habe, berücksichtigt werden. Dies ergebe sich aus der Anlage K 1, Bl. 42 der Gerichtsake. Die Schichtzulage sei ab dem 1. Oktober 2013 eingestellt worden. Dies ergebe sich aus der Anlage K 2, Bl. 43 der Gerichtsakte. Der Kläger habe im Zeitraum von Dezember 2006 bis Juli 2013 sehr umfänglich Dienst an Feiertagen und Samstagen sowie Nachtdienst geleistet, der mit entsprechenden Zuschlägen für die Einsatzstunden abgegolten worden sei. Der Kläger führte eine Tabelle an, bei der für 23 einzelne Monate im Zeitraum von Februar 2006 bis Juni 2013 Dienst an Feiertagen in einem Umfang von 1 bis 53,5 Stunden, Dienst an Samstagen in einem Umfang von 2 bis 17,5 Stunden und Nachtdienst in einem Umfang von 1 bis 86 Stunden abgegolten worden seien. Der Kläger sei durch die sehr unregelmäßigen Dienste zumindest gleichermaßen beansprucht gewesen, wie Polizeivollzugskräfte im Wechselschichtdienst oder Schichtdienst. Der Dienstherr habe die Dienstverrichtung des Klägers deshalb gleichermaßen als Schichtdienst im Sinne von § 20 Abs. 2 EZulV i. d. F. d. Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497) anerkannt. Im Zusammenhang mit der Umsetzung zum L... sei erstmals die Gewährung der Schichtzulage überprüft und ab dem 1. Oktober 2013 eingestellt worden. Die Ungleichbehandlung des Klägers im Vergleich mit den in § 110 Abs. 5 LBG aufgeführten Tätigkeiten sei hinsichtlich Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verfassungswidrig. Die Tätigkeit des Klägers sei über die Aufgaben des Mobilen Einsatzkommandos hinausgegangen. Auch der Kläger habe MEK-spezifische Observations- und Zugriffstechniken beherrschen müssen und die gleichen Lehrgänge absolviert wie Beamte des MEK. Auch er habe an der Einsatzvorbereitung und der Erstellung beweiserheblicher Unterlagen mitgewirkt.
Der Kläger hat den bedingten Beweisantrag gestellt:
Es wird beantragt anzuordnen, dass zum Beweis der Tatsache, dass die Tätigkeit des Klägers in der Operativen Fahndung nach Art und Ausmaß den gleichen besonderen Belastungen und Gefährdungen unterlag wie die Tätigkeit der Gruppen von Polizeivollzugsbeamten bzw. Beamten in Observationstrupps des Verfassungsschutzes, für die § 110 Abs. 5 Satz 1 LBG eine Verringerung der besonderen Altersgrenze bestimmt, ein schriftliches Sachverständigengutachten darüber eingeholt wird, mit dem insbesondere folgende Fragenkomplexe zu klären sind:
- Sind die besonderen Belastungen und Gefährdungen bei tatsächlich geleiteten Tätigkeiten im Bereich der Operativen Fahndung nach Art und Ausmaß überhaupt mit den besonderen psychischen und physischen Belastungen der Gruppen von Polizeivollzugsbeamten in Sonderfunktionen vergleichbar, für die § 100 Abs. 5 Satz 1 LBG die Reduzierung der besonderen Altersgrenzen eröffnet?
- Wenn ja, welchen besonderen Belastungen und Gefährdungen, die als vergleichbare Belastung eine Reduzierung der besonderen Altersgrenzen i. S. v. § 110 Abs. 5 Satz 1 LBG rechtfertigen können, unterlagen Polizeivollzugsbeamte wie der Kläger bei tatsächlich geleisteten Tätigkeiten im Bereich der Operativen Fahndung?
- Für den Fall, dass Polizeivollzugsbeamte wie der Kläger bei Tätigkeiten im Bereich der Operativen Fahndung solchen vergleichbaren besonderen Belastungen und Gefährdungen unterlagen, sind diese besonderen Belastungen hinsichtlich ihrer Art und ihres Ausmaßes tatsächlich den besonderen Belastungen gleich, wie dies für die von § 110 Abs. 5 Satz 1 LBG bestimmten Gruppen von Vollzugsbeamten in Sonderfunktionen vom Gesetzgeber unterstellt wird?
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Polizeipräsidiums vom 16. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts über die individuelle Altersgrenze für den Eintritt des Klägers neu zu entscheiden,
die Berufung zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und trägt vor, dass die Tätigkeit der operativen Fahndung nicht in § 110 Abs. 5 LBG genannt sei. Die Aufzählung in § 110 Abs. 5 LBG sei jedoch abschließend. Die Tätigkeit als operativer Fahnder sei auch nicht mit der Tätigkeit in einem Mobilen Einsatzkommando zu vergleichen. Daher fehle es auch an einer planwidrigen Regelungslücke. Dies gehe aus den Aufgabenbeschreibungen „Fahnder im Kommissariat Operative Fahndung des Dezernats Ermittlungsunterstützung der Kriminalpolizei der Direktion“ und „Gruppenbeamter in einer Mobilen Einsatzgruppe im Dezernat Mobiles Einsatzkommando der Abteilung Spezialeinheiten/Spezialkräfte bei der Direktion Besondere Dienste“ hervor. Zudem bestehe das Mobile Einsatzkommando gerade nicht nur aus observierenden Polizeikräften, sondern auch aus der Mobilfunkaufklärung und der operativen Technik. Das Mobile Einsatzkommando sei außerdem eine Spezialeinheit. Dies werde nur bei herausragenden und außergewöhnlichen Lagen gerufen. Die Regelung des § 110 Abs. 5 LBG sei auch verfassungsgemäß. Dies hätten das VG Frankfurt (Oder) mit Urteil vom 26. März 2020 - VG 2 K 443/15 - und das OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 2. Februar 2021 - OVG 4 N 34/20 - bestätigt. Zwar seien Tätigkeiten der Operativen Fahndung und des Mobilen Einsatzkommandos ähnlich und würden teilweise auch Lehrgänge, die der Kläger absolviert habe, vom MEK genutzt. Die Tätigkeiten der Operativen Fahndung seien aber auf der Ebene der Polizeidirektionen angesiedelt und dort Teil der Kriminalpolizei bei der Ermittlungsunterstützung. Somit beziehe sich das Tätigkeitsfeld der Operativen Fahndung auf Straftaten, die im Zuständigkeitsbereich der Polizeidirektion lägen. Diese Straftaten seien nicht im herausragenden Kriminalitätsbereich anzusiedeln. Das MEK hingegen sei der Direktion Besondere Dienste, die direkt dem Polizeipräsidium unterstellt sei, zuzuordnen. Das MEK sei bei herausragenden Straftaten zuständig. Nicht jede Zulage für einen Schichtdienst sei von der Regelung des § 110 Abs. 5 Satz 3 LBG umfasst. Im Jahr 1991 sei eine Zulage für Schichtdienst nicht vorgesehen gewesen. In der Vierten Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung vom 20. März 1990 führe der Gesetzgeber eine Zulage mit gleichem Wortlaut für den Krankenpflegedienst, nicht jedoch für den Polizeivollzugsdienst an. Die Ungleichbehandlung von den in § 110 Abs. 5 LBG genannten Sonderfunktionen und der Tätigkeit der Operativen Fahndung sei nicht sachwidrig. Die Belastungen und Gefährdungen seien nicht gleichartig und nicht gleichermaßen gegeben. Die Ansiedlung auf unterschiedlichen Ebenen zeige ein unterschiedliches Gefährdungspotential. Denn das MEK sei für herausragende Straftaten zuständig. In diesem Kriminalitätsbereich sei auch die kriminelle Energie der Beschuldigten höher als im durchschnittlichen Deliktsbereich. Somit habe der Beamte des MEK regelmäßig mit konkreten Gefährdungslagen zu rechnen. Zwar könne es sein, dass bei der Operativen Fahndung hin und wieder eine ähnliche Gefährdungslage wie beim MEK auftrete. Dies führe jedoch nicht zu einer Vergleichbarkeit der Belastungspotentiale. Eine erhöhte Belastung psychischer und physischer Natur im Vergleich zu außerpolizeilichen Berufen weise beinah jede Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst auf. Dies sei jedoch nicht der Maßstab und werde auch bereits mit der Gewährung von Zulagen, wie etwa der Polizeizulage, anerkannt. § 110 Abs. 5 LBG wolle, wie der Gesetzesbegründung zu entnehmen sei, besonders herausragenden Tätigkeitsbereichen innerhalb der Polizei, welche einem außergewöhnlich starken Gefährdungspotential ausgesetzt seien, durch eine Anpassung des Ruhestandseintritts gerecht werden. Die Tätigkeit in der Operativen Fahndung sei eben nicht besonders außergewöhnlich gefährlich, weder hinsichtlich der psychischen Belastung durch die Einsätze noch hinsichtlich der physischen Gefährdung. Denn das Tätigkeitfeld der Operativen Fahndung beschränke sich auf Straftaten im nicht herausragenden Kriminalitätsbereich. Es sei nach der Rechtsprechung des VG Frankfurt (Oder) mit Urteil vom 26. März 2020 - VG 2 K 443/15 - unbedenklich, wenn der Gesetzgeber pauschalierend von unterschiedlichen Belastungen ausgehe. Nachtdienste würden zum Beispiel durch Zusatzurlaub zur Regeneration ausgeglichen. Die unterschiedlichen Anforderungen der Operativen Fahndung und des MEK gingen aus den Aufgabenbeschreibungen hervor. Diesbezüglich werde auf Blatt 17, 17Rs., 18, und 18 Rs, des Verwaltungsvorgangs verwiesen.
Die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg (ZBB) hat auf Anfrage des Gerichts mit Schreiben vom 5. Juni 2023 mitgeteilt, welche Zulagen der Kläger erhielt. Insbesondere erhielt der Kläger vom 1. Juli 1992 bis 28. Februar 1994 die Wechselschichtzulage gemäß § 22 EZulV 1990. Auf Blatt 69 der Gerichtsakte wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Personalakten des Klägers Bezug genommen.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid des Polizeipräsidiums des Landes Brandenburg vom 16. Juni 2020 und der Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums des Landes Brandenburg vom 7. Oktober 2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung weiterer Zeiten im Rahmen des § 110 Abs. 5 LBG, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Altersgrenze ist § 110 LBG. Für den Kläger als Polizeivollzugsbeamten des gehobenen Dienstes, der nach 1968 geboren wurde, ist das vollendete 64. Lebensjahr die besondere Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand, § 110 Abs. 1, Abs. 3 LBG, d.h. der Kläger würde mit Ablauf des 30. April 2034 in den Ruhestand treten. Der Kläger erhielt vom 1. Juli 1992 bis 28. Februar 1994 die Wechselschichtzulage gemäß § 22 EZulV 1990. Diese Zeit von einem Jahr und sieben vollen Monaten verringert die besondere Altersgrenze gemäß § 110 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 LBG um zwei Monate. Gemäß § 110 Abs. 5 Satz 4 LBG sind für die Berechnung des Zeitraumes jeweils volle Kalendermonate zu berücksichtigen. Damit würde der Kläger mit Ablauf des 28. Februar 2034 in den Ruhestand treten. Dieser Zeitpunkt ist im verfahrensgegenständlichen Bescheid vorbehaltlich noch in der Zukunft liegender gemäß § 110 Abs. 5 LBG berücksichtigungsfähiger Zeiten festgesetzt worden.
Beim Kläger liegen bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine weiteren gemäß § 110 Abs. 5 LBG berücksichtigungsfähigen Zeiten vor. Für die Zeit ab dem 1. Oktober 2013, ab der der Kläger beim L... tätig war, wird dies auch nicht vom Kläger geltend gemacht.
Gemäß § 110 Abs. 5 LBG verringert sich für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit des gehobenen Dienstes die besondere Altersgrenze bei einer Tätigkeit im Wechselschichtdienst oder im Schichtdienst, im Spezialeinsatzkommando, im Mobilen Einsatzkommando, im Personenschutz oder in den Observationstrupps des Verfassungsschutzes
1. um zwei Monate nach insgesamt einem Jahr,
2. um vier Monate nach insgesamt zwei Jahren,
3. um sechs Monate nach insgesamt drei Jahren,
4. um acht Monate nach insgesamt vier Jahren,
5. um zehn Monate nach insgesamt fünf Jahren,
6. um zwölf Monate nach insgesamt sechs Jahren,
7. um 15 Monate nach insgesamt sieben Jahren,
8. um 18 Monate nach insgesamt acht Jahren,
9. um 21 Monate nach insgesamt neun Jahren und
10. um 24 Monate nach insgesamt zehn oder mehr Jahren
einer solchen Tätigkeit; entsprechende Zeiten im mittleren Dienst werden dabei ebenfalls berücksichtigt.
Zeiten einer Tätigkeit im Wechselschichtdienst nach Satz 1 sind gemäß § 110 Abs. 5 Satz 2 LBG Zeiten, für die der Beamte eine Zulage nach § 20 Absatz 1 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, oder eine dieser Zulage entsprechende, nach Landesrecht oder Recht des Bundes oder eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland gewährte Zulage erhalten hat. Als Zeiten im Schichtdienst im Sinne des Satzes 1 gelten gemäß § 110 Abs. 5 Satz 3 LBG nur die Zeiten, in denen der Beamte eine Zulage nach § 20 Absatz 2 Buchstabe a der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 18181) geändert worden ist, oder eine dieser Zulage entsprechende, nach Landesrecht oder Recht des Bundes oder eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland gewährte Zulage erhalten hat.
Die Anrechnung dieser Zeiten setzt gemäß § 110 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 LBG voraus, dass die Wechselschichtzulage oder die Schichtzulage tatsächlich gewährt worden war. Das war beim Kläger nicht der Fall.
Soweit der Kläger geltend macht, dass er ausweislich der Anlage K 1 vom 1. Juli 1991 bis zum 20. Dezember 1991 einen Anspruch auf Wechselschicht- bzw. Schichtzulage gehabt habe, war der Kläger in dieser Zeit im Angestelltenverhältnis beschäftigt, so dass selbst wenn der Kläger in der Ausbildung bei der Bereitschaftspolizei Wechselschicht- bzw. Schichtdienst geleitet hätte, die Erschwerniszulagenverordnung nicht anwendbar war, da diese nur für Beamte gilt. Es kann daher offenblieben, ob der Umstand, dass sich der Kläger zudem im Ausbildungsverhältnis befand, Bedeutung für die Zulage hat. Aus der vom Kläger als Beleg angeführten Anlage K 1 ergibt sich auch nicht die Gewährung einer Wechselschicht- bzw. Schichtzulage. Es handelt sich vielmehr um einen Zuschuss auf 85% der Bezüge wegen der Verwendung (hier Ausbildung) in den alten Bundesländern für den Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 20. Dezember 1991. Zudem hat der Bereitschaftsdienst - der Kläger war bei der Bereitschaftspolizei zur Ausbildung - regelmäßig nicht die besonderen Belastungen eines Wechselschichtdienstes (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 C 28/05 -, juris, Rn. 39f.).
Der Kläger hat als Beamter nach dem 28. Februar 1994 keine Wechselschichtzulage oder Schichtzulage mehr bekommen. Dies ergibt sich aus der Auskunft der ZBB vom 5. Juni 2023 und steht in Übereinstimmung mit der Umsetzung des Klägers mit Wirkung vom 15. Februar 1994 vom Wach- und Wechseldienst im S... auf eine Stelle als Sachbearbeiter im 6. Kommissariat der ZKD. Aus dem Schreiben des Polizeipräsidiums, Polizeidirektion O..., Stabsbereich Personal, aus September 2013 (Anlage K 2) ergibt sich nicht, dass der Kläger zuvor Schichtzulage erhielt. Das Schreiben ist nicht konstitutiv für die Zulage. Vermutlich sind die Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten (an Samstagen, Sonn- und Feiertage und zur Nachtzeit) gemeint.
Soweit der Kläger für Dienste an Samstagen, Feiertagen und zu Nachtzeiten gemäß § 3 Abs. 2 EZulV Zulagen für Dienste zu ungünstigen Zeiten erhalten hat, stellen diese Zulagen keine Wechselschichtzulage und keine Schichtzulage nach § 20 EZulV dar. Die Voraussetzungen für die Wechselschichtzulage oder die Schichtzulage waren nicht erfüllt. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV i. d. F. d. Bek. vom 3. Dezember 1998 setzt die Wechselschichtzulage voraus, dass der Beamte ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt wird, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht, und er dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1, 1. Hs. EZulV i. d. F. d. Bek. vom 3. Dezember 1998 setzt die Schichtzulage voraus, dass der Beamte ständig Schichtdient zu leisten hat (Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht). Im Falle des Klägers handelte sich um nach den konkreten Fahndungserfordernissen unregelmäßig stattfindenden und nicht planbaren Dienst zu ungünstigen Zeiten.
Die Zeiten, in denen der Kläger Dienst zu ungünstigen Zeiten leistete, sind nicht den Zeiten gleichzusetzen, für die ein Anspruch auf Wechselschichtzulage oder Schichtzulage besteht. Die vom Kläger in der Tabelle angeführten unregelmäßigen Dienste erreichen nicht den zeitlichen Umfang der Wechselschichten oder des Schichtdienstes. Der unregelmäßige Dienst erfolgte ausweislich der vom Kläger erstellten Übersicht, Blatt 37 GA, und ausweislich der Personalakte, Unterordner D, nur sporadisch. Daher besteht in zeitlicher Hinsicht keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung des vom Kläger geleisteten unregelmäßigen Dienstes mit Wechselschichtdienst und Schichtdienst.
Es kann insoweit auch nicht erkannt werden, dass die Zeiten unregelmäßigen Dienstes qualitativ noch kräftezehrender gewesen seien, als Wechselschichten oder Schichtdienst, da die Planung eines regulierten Alltags nicht möglich gewesen sei. Denn dafür war der Dienst zu unregelmäßigen Zeiten über einen Zeitraum von insgesamt 88 Monaten zu sporadisch.
Der Kläger war auch nicht in einem Spezialeinsatzkommando, in einem Mobilen Einsatzkommando, im Personenschutz oder in den Observationstrupps des Verfassungsschutzes tätig, § 110 Abs. 5 LBG. Die Tätigkeit des Klägers ist nicht als Tätigkeit in einem Mobilen Einsatzkommando bezeichnet. Die Tätigkeit des Klägers ist auch nicht mit der Tätigkeit in einem Mobilen Einsatzkommando gleichzusetzen.
Die Aufgaben eines Mobilen Einsatzkommandos (MEK) sind die Observation und der Zugriff typischerweise regelmäßig in besonderen polizeilichen Lagen. Ein MEK wird nur bei schwerwiegenden Straftaten, insbesondere im Bereich der Organisierten Kriminalität und der Terrorismusbekämpfung, angefordert (Quelle: Internet-Enzyklopädie www.wikipedia.de; Stichwort: Mobiles Einsatzkommando).
Die schweren Straftaten, für die das MEK zuständig ist, sind auf der Zuständigkeitsebene des Landeskriminalamts angesiedelt. Das Landeskriminalamt des Landes Brandenburg hat die alleinige Zuständigkeit bei allen Ermittlungen wegen des Verdachts der Organisierten Kriminalität und der Wirtschaftskriminalität, des Landesverrats, des Friedensverrats und des Hochverrats sowie der Bildung einer terroristischen Vereinigung. Es hat Ermittlungskompetenzen zur landesweiten Kriminalitätsbekämpfung in Deliktsbereichen, deren Bearbeitung überregionale und internationale Bezüge und/oder Spezialwissen erfordert. Um den Anforderungen bei diesen regelmäßig besonderen Gefahrenlagen gerecht zu werden, müssen die Beamten des MEK einen MEK-Grundlehrgang absolvieren (vgl. Aufgabenbeschreibung und Anforderungsprofil, Blatt 18 Rs. Vv.). Erforderlich sind insbesondere das sichere Beherrschen MEK-spezifischer Observations- und Zugriffstechniken und die sichere Handhabung MEK-spezifischer Führungs- und Einsatzmittel. Davon ist in Aufgabenbeschreibung und Anforderungsprofil für Fahnder im Kriminalkommissariat Operative Fahndung nicht die Rede (vgl. Aufgabenbeschreibung und Anforderungsprofil, Blatt 17 Vv.). Die Belastungen eines Beamten im MEK sind somit im regelmäßigen Einsatz typischerweise besonders fordernd und gefährlich, da das MEK bei normalen Lagen nicht eingesetzt wird. Bei der operativen Fahndung im normalen Dienst der Kriminalpolizei können in einzelnen Fällen auch besonders fordernde und gefährliche Lagen eintreten, der Dienst ist aber nicht im Regelfall auf die Bewältigung besonderer Lagen ausgerichtet. Dass ein MEK nur in besonderen polizeiliche Lagen angefordert wird, begründet einen sachlichen Grund, diese Gruppe von Polizeivollzugsbeamten in den Kreis der Berechtigten nach § 110 Abs. 5 LBG aufzunehmen, nicht aber Polizeivollzugsbeamte in der operativen Fahndung.
Die Tätigkeit des Klägers als operativer Fahnder ist die Tätigkeit eines kriminalpolizeilichen Fahnders, die zum Teil im Außendienst geleistet wird. Hierzu gehören Fahndung, Observation und auch Festnahmen, auch im Bereich schwerer Straftaten. Fahndung ist die planmäßige und gezielte Suche nach Personen und Gegenständen. Der Kläger hat diese Tätigkeit im „normalen“ Polizeidienst beim Polizeipräsidium Eberswalde, bei der Polizeiinspektion Barnim und bei der Polizeidirektion Ost geleistet. Die Aufgabenbeschreibung der Operativen Fahndung, Blatt 17 des Verwaltungsvorgangs, sieht als Aufgabe den Zugriff im Übrigen nicht ausdrücklich vor.
Der Kläger ist auch nicht in einer „Mobilen Fahndungseinheit“ tätig, wie er im Jahr 2013 hinsichtlich der Beantragung einer Erschwerniszulage gemäß § 22 EZulV geltend machte. Eine Mobile Fahndungseinheit (vgl. § 21 Abs. 3 Nr. 1 Brandenburgische Erschwerniszulagenverordnung - BbgEZulV - vom 10. September 2014) ist zudem nicht in § 110 Abs. 5 LBG erfasst. Unabhängig davon, ob eine Mobile Fahndungseinheit in Brandenburg neben dem MEK existiert und wie sie zu definieren wäre, müsste diese, um mit dem MEK vergleichbar zu sein, auf Observation und Zugriff ausgerichtet sein. Für die Bundespolizei ist hinsichtlich der Gewährung von Erschwerniszulagen entschieden, dass sich MEK und Mobile Fahndungseinheit durch die Prägung relevant unterscheiden, und zwar ist die Mobile Fahndungseinheit eher durch Fahndungs- und Observationsaufgaben und das MEK auch durch den Zugriff geprägt (vgl. für die Bundespolizei: OVG NW, Urteil vom 26. November 2010 - 1 A 1960/09 -, juris, Rn. 90; BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2011 - 2 B 13/11 -, juris, Rn. 15). Um mit dem MEK vergleichbar zu sein, müsste die „Mobile Fahndungseinheit“ des Klägers alle Voraussetzungen der Definition eines MEK erfüllen. Dies ist bereits oben verneint worden.
Die Tätigkeit des Klägers als operativer Fahnder ist auch nicht mit den in § 110 Abs. 5 LBG genannten anderen Beamtengruppen gleichzusetzen. Es gibt zu jeder Gruppe sachliche Differenzierungsgründe im Vergleich zu Beamten in der Operativen Fahndung.
Ein Spezialeinsatzkommando (SEK) erfüllt Aufgaben mit extremer Gefährdungslage und hohem Schwierigkeitsgrad. Dazu sind die Beamten aufgrund besonderer Ausbildung und speziellen Trainings und hochwertiger sowie moderner Ausrüstung befähigt (Quelle: Internet-Enzyklopädie www.wikipedia.de; Stichwort: Spezialeinheit). Auch hier gilt, dass das Spezialeinsatzkommando typischerweise regelmäßig nur in extremen Lagen eingesetzt wird. Es wird eine hohe Risikobereitschaft der Beamten vorausgesetzt. Der regelmäßige Einsatz in Extremlagen begründet einen sachlichen Differenzierungsgrund gegenüber Beamten der operativen Fahndung, die sich zwar auch in Extremlagen wiederfinden mögen, bei denen dies aber nicht typischerweise der Regelfall des Einsatzes ist.
Der Kläger ist als operativer Fahnder auch nicht mit Beamten im Personenschutz gleich zu behandeln. Polizeivollzugsbeamte im Personenschutz gewährleisten die persönliche Sicherheit einer schutzwürdigen Person vor Angriffen, Entführungen, Attentaten etc. durch Dritte. Die Beamten begleiten die Schutzperson im öffentlichen Raum ständig und in engem Kontakt. Die Beamten sind mit Schusswaffen und Kommunikationsmitteln ausgestattet und im Nahkampf ausgebildet (Quelle: Internet-Enzyklopädie www.wikipedia.de; Stichwort: Personenschutz). Die Beamten im Personenschutz sind einer ständigen unmittelbaren Gefährdungslage durch gewaltbereite und bewaffnete Täter ausgesetzt. Hier wird eine sehr hohe Risikobereitschaft der Beamten vorausgesetzt. Die typischerweise ständige hohe Gefährdungslage stellt einen Unterschied zur Tätigkeit in der Operativen Fahndung dar.
Der Kläger ist als operativer Fahnder auch nicht mit den Beamten in den Observationstrupps des Verfassungsschutzes gleich zu behandeln. Die Observationstrupps des Verfassungsschutzes haben die Aufgabe der verdeckten Observation insbesondere von Personen, die Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht entfalten. Der Gesetzgeber ist typischerweise von einer regelmäßig hohen Gefährdungslage durch die Täterkreise von Rechtsextremen, Linksextremen, Terroristen und Agenten ausländischer Geheimdienste sowie einer andauernd hohen psychischen und physischen Belastung der Beamten ausgegangen. Auch in diesem Fall stellt die typischerweise ständige hohe Gefährdungslage einen Unterschied zur Tätigkeit in der Operativen Fahndung dar.
Da es sachliche Differenzierungsgründe für den Gesetzgeber gibt, die in § 110 Abs. 5 LBG genannten Beamtengruppen anders zu behandeln als den Kläger als Beamten in der Operativen Fahndung, liegt kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG vor.
Laut der Gesetzesbegründung, Drucksache 5/7743, Seite 54, antwortete die Landesregierung auf die entsprechenden Einwendungen des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) im Gesetzgebungsverfahren, dass unter anderen Gruppen auch Mitarbeiter der operativen Fahndung, die überwiegend Dienst zu unregelmäßigen Zeiten verrichteten, vergleichbaren Belastungen ausgesetzt seien, wie die in § 110 Abs. 5 LBG erfassten Gruppen, wie folgt:
„Die ausschließlich für den gehobenen Vollzugsdienst vorgesehene individuelle Reduzierung der Altersgrenze von 64 wieder herab auf 62 knüpft entgegen der Auffassung des DGB an die tatsächliche Belastung an. Mit der ausdrücklichen Benennung bestimmter Verwendungsbereiche einerseits und der an die die Zahlung von großer und kleiner Wechselschichtzulage geknüpften Formen der Arbeitszeitgestaltung andererseits sind die aus Sicht der Landesregierung besonders belasteten Tätigkeiten definiert, die zur Reduzierung führen sollen. Es ist unbestritten, dass auch Tätigkeiten in anderen Verwendungsbereichen oder andere Schichtdienste belastend sein können. Es geht jedoch nicht darum, jegliche Form der Belastung zu einer Reduzierung der Altersgrenze führen zu lassen, sondern nur die besonders belastenden. Deswegen erschient es gerade nicht ausreichend, die Reduzierung einfach nur an die Zahlung der Zulage für Dienste zu ungünstigen Zeiten zu knüpfen. Die vom DGB insoweit genannten Bereiche bleiben daher aus Sicht der Landesregierung außen vor, ...“.
Die Gruppe der Beamten in der Operativen Fahndung ist somit vom Gesetzgeber gesehen und nicht übersehen worden. Der Gesetzgeber hat trotzdem sachliche Differenzierungskriterien im Vergleich zu den anderen in § 110 Abs. 5 LBG genannten Beamtengruppen gesehen. Es kann somit keine unbeabsichtigte Regelungslücke vorliegen. Es verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG, insbesondere die Beamten eines Mobilen Einsatzkommandos und der Observationstrupps des Verfassungsschutzes auf der einen Seite und die Beamten der operativen Fahndung auf der anderen Seite hinsichtlich der besonderen Altersgrenze unterschiedlich zu behandeln, da es wegen der typischerweise unterschiedlichen regelmäßigen Belastungen einen sachlichen Differenzierungsgrund gibt, die Beamten in der Operativen Fahndung nicht in § 110 Abs. 5 LBG aufzunehmen, wobei der Gesetzgeber im Rahmen seines gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums hinsichtlich der unterschiedlichen Belastungen bei den von § 110 Abs. 5 LBG erfassten Gruppen pauschalieren und generalisieren kann (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 26. März 2020 - VG 2 K 443/15 -, m. w. N.; bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Februar 2021 - OVG 4 N 34/20 -, m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 C 28/05 -, juris, Rn. 29; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 2 C 26/07 -, juris, Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2008 - 2 BvR 1081/07 -, juris, Rn.12-15).
Dem vom Kläger gestellten Beweisantrag ist nicht nachzugehen, da er bereits unzulässig ist, denn es soll bereits kein Beweis über bestimmte behauptete konkrete Tatsachen erhoben werden, vgl. § 244 Abs. 3 Satz 1 Strafprozessordnung (StPO) analog. Der Beweisantrag formuliert nicht klar bestimmte behauptete konkrete Tatsachen. Er stellt vielmehr Fragen, die erst der Ermittlung des Sachverhalts dienen. Der Beweisantrag soll das aufdecken, was der Kläger zur Begründung seines Antrags braucht. Beweisermittlungsanträge und Ausforschungsanträge, die so unbestimmt sind, dass erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, sind unzulässig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 86 Rn. 18 a). Der Beweisantrag ist daher auch aus diesem Grunde unzulässig. Der Beweisantrag behauptet zudem nicht Tatsachen, sondern stellt sie selbst in Frage. Da bereits die erste Frage nicht die Anforderungen an einen zulässigen Beweisantrag erfüllt, fällt zudem auch die Grundlage für die darauf aufbauenden Fragen weg. Der Beweisantrag erweist sich auch als irrelevant, da der Gesetzgeber von Typisierungen anhand der Definition der wahrzunehmenden Aufgaben ausgeht. Daher hat das Gericht den Beweisantrag auch nicht als Anregung verstanden und von Amts wegen keine weiteren Ermittlungen angestellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.
Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 23.888,76 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 Gerichtskostengesetz (GKG) auf der Grundlage der Besoldung im Jahr der Klageerhebung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Februar 2021 - OVG 4 N 34/20 -; Ziffer 10.2 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Kopp/Schenke, VwGO, Anhang zu § 164).