Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat | Entscheidungsdatum | 10.07.2023 | |
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Aktenzeichen | OVG 6 A 10/22 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0710.OVG6A10.22.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 34 Abs 1 BauO BB, § 34 Abs 2 BauO BB, § 34 Abs 4 Nr 1 BauO BB, § 32 Abs 1 BauO BB, § 32 Abs 2 S 2 Nr 1 BauO BB |
Kein Schallschutz für einen abweichend von der Baugenehmigung als Wohnraumerweiterung errichteten Wintergarten mit lichtdurchlässiger Kunststoffbedachung (hier: Thermogard-Paneele).
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks, das in dem für den Flughafen Berlin-Brandenburg festgesetzten Tag- und Nachtschutzgebiet liegt.
Er stellte 2008 formlos und am 8. Januar 2009 formularmäßig einen Antrag auf Schallschutz für das auf dem Grundstück errichtete Wohngebäude und gab dabei an, das Gebäude sei 1986 errichtet und im Jahr 2000 um einen Anbau „Wintergarten“ erweitert worden. In dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für den auf die vorhandene Terrasse gesetzten Anbau eines Wintergartens an das Einfamilienhaus wurde handschriftlich u. a. ausgeführt, dass der Abstand von drei Metern zum Nachbarflurstück geringfügig nicht eingehalten werde, weil bei der Errichtung die vorhandene Grundstücksmarkierung als verbindlich angenommen worden sei. In der Baubeschreibung wird als Dachhaut „Glas (Thermogardplatten) K 1.7“ angegeben. Unter Wohnfläche findet sich die Angabe „entfällt (vorh. Terrasse)“. Die Baugenehmigung für das Vorhaben erteilte der Landkreis Teltow-Fläming unter dem 6. Februar 2001 nachträglich.
Die Beklagte erstellte eine schalltechnische Objektbeurteilung des Objektes, die dem Kläger unter dem 8. Juli 2016 übersandt wurde. Danach erstattet die Beklagte die Aufwendungen für Schallschutzeinrichtungen an dem Objekt in Höhe von 12.088,56 Euro brutto. Die Beklagte erkannte eine Anspruchsberechtigung für insgesamt vier Räume an, darunter zwei Räume im Erdgeschoss, nicht aber für den als Raum A1 bezeichneten Wintergarten wegen baurechtswidriger Bedachung.
Im März 2020 teilte der Kläger auf Nachfrage der Beklagten mit, dass der Raum A1 durch eine Fußbodenheizung und einen Kamin beheizt werde und die Bedachung aus Thermogardplatten sowie zwei Stück Lüftungsflügel mit Verglasung bestehe. In der nachfolgenden Korrespondenz blieb die Beklagte bei ihrem Standpunkt, dass der Raum A1 nicht anspruchsberechtigt sei.
Der Kläger hat am 8. November 2022 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung führt er aus, dass der Wintergarten zu Unrecht bei der Anspruchsermittlung nicht berücksichtigt werde. Er sei in baulich zulässiger Weise nach § 32 der Brandenburgischen Bauordnung errichtet worden; insbesondere seien auch die Abstandsflächen eingehalten worden. Einer Berücksichtigung des Wintergartens als zusätzlichen Wohnraum stehe daher nichts im Wege.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, bei der schalltechnischen Objektbeurteilung und der Umsetzung des Schallschutzkonzeptes nach der planfestgestellten Lärmschutzauflage A. II Ziffer 5.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Flughafens Berlin Schönefeld vom 13. August 2004 in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 20. Oktober 2008 in der derzeit gültigen Fassung baulichen Schallschutz zur Erhaltung des Tagschutz bzw. Nachtschutz-Zieles für das Wohngebäude Mahlow, unter Berücksichtigung der baulichen Besonderheiten insbesondere des Wintergartens, vorzusehen und die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen mitzuteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, dass etwaige Ansprüche des Klägers hinsichtlich des in Rede stehenden Raumes nach Maßgabe von Teil A II 5.1.7 Nr. 7 des Planfeststellungsbeschlusses ausgeschlossen seien, weil die bauliche Anlage insoweit weder genehmigt noch genehmigungsfähig sei. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass der als Wintergarten bezeichnete Raum seines Wohnhauses in der bestehenden Bauweise für eine Nutzung als Aufenthaltsraum genehmigt worden sei. Die erteilte Baugenehmigung legitimiere die Nutzung zu Wohnzwecken nicht. Denn der Raum sei abweichend von den Genehmigungsunterlagen errichtet worden. Der Kläger habe nicht wie beantragt einen an die rückwärtige Außenwand angrenzenden Anbau eines Wintergartens realisiert, sondern die ehemalige rückwärtige Außenwand geöffnet und damit eine Erweiterung des Wohnzimmers hergestellt. Die in den grün gestempelten Bauvorlagen des Klägers als Außenwände des Wintergartens vorgesehenen Glaselemente fungierten in der tatsächlich realisierten Bebauung als neue Außenwände des Wohnhauses. Es handele sich dabei erkennbar um ein aliud zu der beantragten und im Jahre 2001 genehmigten baulichen Anlage. Diese Abweichung zeige sich deutlich anhand der grün gestempelten Grundrissunterlagen des Erdgeschosses. Die tatsächlich realisierte Bebauung stehe im Widerspruch zu der vorgelegten Baugenehmigung. Dies ergebe sich aus der technischen Baubeschreibung, die der Kläger in dem damaligen Baugenehmigungsverfahren vorgelegt habe. So werde dort die Nachrüstung einer nutzerunabhängigen Belüftung für den so genannten Wintergarten empfohlen, weil bei der vorgesehenen Bebauung im Innenraum extreme Temperaturen entstehen könnten. Dies belege, dass die Genehmigung einer Öffnung und Zusammenlegung des Raumes mit dem großen Wohnzimmer nicht vorgesehen gewesen sei. Ebenfalls nicht Bestandteil der Baugenehmigung sei die Ausstattung des Raumes mit einer Fußbodenheizung und einem wasserführenden Kamin. Ferner spreche gegen die Annahme einer zugelassenen Wohnnutzung das Fehlen einer harten Bedachung im Sinne der Brandenburgischen Bauordnung und die fehlenden obligatorischen Angaben in den Bauunterlagen zur Erweiterung der Wohnfläche des Gebäudes. Die Baubehörde habe insoweit keinen Anlass gehabt davon auszugehen, dass der Bauantrag auf die Errichtung eines Wohnwintergartens gerichtet gewesen sei. Die Anlage sei mit der vorhandenen Bedachung und den Außenwänden nach der geltenden Brandenburgischen Bauordnung oder früheren Fassungen auch nicht genehmigungsfähig. Bei der Bedachung handele es sich nicht um eine harte Bedachung im Sinne von § 32 Abs. 1 BbgBO. Die Dachhaut aus Thermogardplatten stelle keine Bedachung dar, die gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sei. Die vorhandene Bedachung sei ferner nicht durch die Ausnahmevorschrift des § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 BbgBO gedeckt. Nach dieser Regelung müssten Bedachungen von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 die Anforderungen an eine harte Bedachung nicht erfüllen, wenn sie einen Abstand von der Grundstücksgrenze von mindestens sechs Metern einhalten würden. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Das Wohngebäude stehe in einem deutlich geringeren Abstand zur nördlichen Grundstücksgrenze, wie sich aus den bei der Grundstückswertermittlung gefertigten Lichtbildern und den eigenen Angaben des Klägers in dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung ergebe. Schließlich ergebe sich auch keine ausnahmsweise Zulässigkeit dieser Bedachung aufgrund von § 32 Abs. 4 BbgBO. Die Vorschrift erfasse nur Teilflächen innerhalb einer Bedachung, die im Übrigen den Anforderungen an eine harte Bedachung entspreche. Dies sei bei der Bedachung des hier in Rede stehenden Anbaus nicht gegeben. Vielmehr bestehe die gesamte nördliche Teilfläche der Bedachung aus Thermogratplatten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Schallschutzvorgang der Beklagten verwiesen.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger nicht zu. Er kann nicht verlangen, dass eine überarbeitete schalltechnische Objektbeurteilung erstellt wird, die Maßnahmen des Schallschutzes bezogen auf den als Wintergarten bezeichneten Anbau an sein Wohnhaus vorsieht.
Anspruchsgrundlage für das Begehren ist der Planfeststellungsbeschluss „Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld“ vom 13. August 2004 in Verbindung mit dem Planergänzungsbeschluss „Lärmschutzkonzept BBI“ zum Vorhaben „Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld“ vom 20. Oktober 2009 (im Folgenden: PFB).
1. Gemäß der Lärmschutzauflage in Teil A II Ziffer 5.1.2 PFB (S. 105 f.) sind für Wohnräume, Büroräume, Praxisräume und sonstige nicht nur vorübergehend betrieblich genutzte Räume in der Umgebung des Flughafens geeignete Schallschutzvorrichtungen nach näher bezeichneten Maßgaben vorzusehen. Innerhalb des Tagschutzgebietes haben die Träger des Vorhabens auf Antrag des Eigentümers eines Grundstücks, das am 15.05.2000 bebaut oder bebaubar war, für geeignete Schallschutzvorrichtungen an den Räumen Sorge zu tragen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Bei dem Wintergarten handelt es sich nicht um einen schützenswerten Wohnraum im Sinne dieser Schallschutzauflage.
Zwar dient er nach seiner tatsächlichen Nutzung unstreitig dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen und ist als Anbau zu dem bereits 1986 erbauten Wohnhaus und damit auf einem am Stichtag 15.05.2000 bebaubaren Grundstück errichtet worden. Allerdings entfällt die Verpflichtung zur Erfüllung der Lärmschutzauflagen, wenn das Grundstück zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr bebaubar und nicht mit einem rechtmäßig errichteten Gebäude bebaut ist (Teil A II Ziffer 5.1.7 Nr. 7 PFB, S. 109).
2. Ob ein Gebäude rechtmäßig errichtet ist, richtet sich zunächst nach dem Inhalt der Baugenehmigung. Dem entspricht die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses zum Tagschutz, wonach bei Gebäuden, die ohne die erforderliche Baugenehmigung und auch materiell baurechtswidrig errichtet wurden oder genutzt werden, kein Anspruch auf Durchführung von Schallschutzmaßnahmen oder Kostenerstattung besteht (Teil C Ziffer 10.1.8.3.1 PFB S. 656). Soweit die Schutzauflagen ihrem jeweiligen Schutzzweck entsprechend auf einzelne Räume bezogen sind, die in der Nebenbestimmung des Teils A II 5.1.7 Nr. 7 PFB enthaltene Regelung jedoch auf das gesamte Gebäude abstellt, dürfte dies dem Umstand geschuldet sein, dass eine Baugenehmigung in der Regel für das gesamte Gebäude erteilt wird. Die Regelung in Ziffer 5.1.7 Nr. 7 PFB nimmt damit nicht nur Schwarzbauten insgesamt, sondern auch im Widerspruch zu bauordnungsrechtlichen Vorgaben errichtete und nicht genehmigte bzw. nicht genehmigungsfähige Räume aus der Verpflichtung der Vorhabenträgerin zur schalltechnischen Ertüchtigung aus (Senatsurteile vom 3. Juli 2018 - OVG 6 A 3.17 -, juris Rn. 24 und vom 9. April 2019 - OVG 6 A 12.16 -, juris Rn. 29).
Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass der Anbau in der bestehenden Bauweise für eine Nutzung als Aufenthalts- bzw. Wohnraum genehmigt worden ist.
a) Die für die Errichtung des Wintergartens erteilte Baugenehmigung vom 6. Februar 2001 legitimiert die Nutzung des Raums zu Wohnzwecken nicht. In den Bauvorlagen findet sich keine Angabe zu einer Nutzung zu Wohnzwecken, sondern nur die Absicht, die vorhandene Terrasse in einen Wintergarten umzuwandeln. Demgemäß ist auch von einer (Fußboden-)Heizung nicht die Rede. Gegen eine legitimierte Nutzung zu Wohnzwecken spricht ferner die beantragte und genehmigte Dachausführung aus Thermogardplatten. Dabei handelt es sich um Polycarbonat, also einen thermoplastischen Kunststoff, der mangels Widerstandsfähigkeit gegen Flugfeuer und strahlende Wärme keine harte Bedachung im Sinne des Bauordnungsrechts darstellt und daher für eine Wohnraumnutzung grundsätzlich nicht geeignet ist. Bedachungen aus Kunststoff zählen nach DIN 4102 Teil 4 nicht zu den ohne Nachweis gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähigen harten Bedachungen (vgl. im Einzelnen zu dem vergleichbaren Kunststoff Makrolon Senatsurteil vom 17. Mai 2021 - OVG 6 A 4/20 -, juris Rn. 27 sowie hinsichtlich des Kunststoffs Plexiglas Senatsurteil vom 28. März 2023 – OVG 6 A 5/22 -). Für Thermogardplatten (Produktname der Fa. Thyssen) gilt nichts anderes. Nach den in der mündlichen Verhandlung vom Senat behandelten und im Internet abrufbaren Angaben des Deutschen Instituts für Bautechnik in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung aus dem Jahr 2007 wird als Anwendungsbereich u.a. ausgeführt, der Baustoff brenne tropfend ab und gelte als weiche Bedachung (dort S. 3). Der Kläger ist dem nicht entgegengetreten, sondern beruft sich insoweit auf eine bauordnungsrechtliche Ausnahme, die hier allerdings nicht eingreift ist (dazu unten).
b) Hinzu kommt, dass der Anbau abweichend von den Genehmigungsunterlagen errichtet wurde und auch deshalb weder eine Wohnnutzung noch überhaupt seine Errichtung und Nutzung legitimieren kann. In der grün gestempelten Grundrissskizze des Vorhabens ist deutlich zu erkennen, dass der Wintergarten als Anbau an die vorhandene Außenwand geplant wurde und durch die vorhandene (schmale) Terrassentür zugänglich sein sollte. Tatsächlich hat der Kläger aber eine Erweiterung seines Wohnzimmers realisiert, indem er die Außenwand auf breiter Front geöffnet und damit den vorhandenen Wohnraum in den (beheizten) Anbau hinein erweitert hat. Die Gartenseite des Anbaus bildet die neue Außenwand des Gebäudes. Dadurch wurde ein anderes Vorhaben realisiert als genehmigt worden ist.
3. Der Anbau wird auch materiell baurechtswidrig genutzt, denn in der bestehenden Ausführung war er bauordnungsrechtlich weder im Zeitpunkt seiner Errichtung noch nach aktuellem Bauordnungsrecht für eine Wohnnutzung genehmigungsfähig. Das Dach aus Kunststoff erfüllt nicht die bauordnungsrechtlich geltenden Brandschutzanforderungen.
a) Nach § 34 Abs. 1 der im Zeitpunkt der Errichtung des Wintergartens geltenden Brandenburgischen Bauordnung - BbgBO 1998 - vom 25. März 1998 (GVBl I S. 82) muss die Dachhaut gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein (harte Bedachung). Die Bedachung des hier in Rede stehenden Wintergartens besteht aus lichtdurchlässigem thermoplastischem Kunststoff, der mangels Widerstandsfähigkeit gegen Flugfeuer und strahlende Wärme keine harte Bedachung im Sinne des Bauordnungsrechts darstellt (s.o.).
Die vorhandene Bedachung ist nicht ausnahmsweise als sog. weiche Bedachung nach § 34 Abs. 2 BbgBO 1998 zulässig gewesen. Dies setzt voraus, dass das Gebäude u.a. einen Abstand von mindestens 12 m zur Grundstücksgrenze aufweist. Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Für eine Ausnahme nach § 34 Abs. 3 oder 4 BauO 1998 lässt sich dem klägerischen Vortrag nichts entnehmen. Soweit er sich sinngemäß auf 34 Abs. 4 Nr. 1 BbgBO 1998 beruft, wonach abweichend von Absatz 1 und 2 der Vorschrift lichtdurchlässige Teilflächen aus brennbaren Baustoffen in Bedachungen nach Absatz 1 gestattet werden können, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen, fehlt es insoweit bereits an einer entsprechenden Teilfläche in einer harten Bedachung; vielmehr stellt sich die Bedachung aus dem Werkstoff Thermogard nicht als Teilfläche in der harten Bedachung des Wohnhauses dar, sondern als davor gesetzte Dachfläche. Dass zudem keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen, ist nicht belegt.
c) Die vorhandene Bedachung des Anbaus ist auch nicht nach § 32 BbgBO in der aktuell geltenden Fassung vom 15. November 2018 (GVBl. I/18 Nr. 39, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2021, GVBl. I/21 Nr. 5) genehmigungsfähig.
Die aus Kunststoff bestehende Bedachung stellt aus den genannten Gründen keine harte Bedachung im Sinne von § 32 Abs. 1 BbgBO dar. Sie ist auch nicht nach § 32 Abs. 2 BbgBO ausnahmsweise genehmigungsfähig. Der Kläger beruft sich insoweit auf § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BbgBO, wonach bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 ein Abstand von der Grundstücksgrenze von mindestens 6 Metern genügt. Dieser Abstand wird ausweislich der im Schallschutzvorgang vorhandenen Lichtbilder ersichtlich nicht eingehalten. Dem entspricht, dass der Kläger im Bauantrag selbst darauf hingewiesen hat, dass „der Grundstücksabstand (3 m) zum benachbarten Flurstück um ein Minimum nicht eingehalten“ werde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO nicht vorliegen.