Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat | Entscheidungsdatum | 10.07.2023 | |
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Aktenzeichen | OVG 6 A 4/23 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0710.OVG6A4.23.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Zur Obliegenheit der Grundstückseigentümer, als notwendig anerkannten baulichen Schallschutz grundsätzlich zeitnah umzusetzen.
2. Jedenfalls dann, wenn die Gründe für einen nicht zeitnahe Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen in der persönlichen Sphäre der Hauseigentümer liegen, tragen Sie die Verantwortung für zwischenzeitlich eintretende Preissteigerungen.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks R... in 6..., das in dem für den Flughafen Berlin-Brandenburg festgesetzten Tag- und Nachtschutzgebiet liegt und mit einem Mehrfamilienhaus bebaut ist, in dem die Kläger selbst wohnen und eine Zimmervermietung betreiben.
Auf den im August 2008 gestellten Schallschutzantrag ließ die Beklagte auf Grundlage einer Bestandsaufnahme vom 18. Juni 2015 eine Anspruchsermittlung erstellen, die sie mit Schreiben vom 23. November 2015 an die Kläger versandte. Danach wurden Aufwendungen für Schallschutzeinrichtungen am Wohnhaus der Kläger in einer Höhe von 11.878,63 Euro brutto als erstattungsfähig angesehen. Bei Ermittlung des Erstattungsbetrages wurde das Rahmenleistungsverzeichnis 2015 bis 2018 zugrunde gelegt. Das Rahmenleistungsverzeichnis ist eine Preisvereinbarung, die die Beklagte mit den von ihr für die Umsetzung baulichen Schallschutzes gelisteten Firmen abgeschlossen hat. Es ist im Jahr 2019 und erneut im Jahr 2022 geändert und an die konjunkturell bedingten Baukostensteigerungen angepasst worden.
Mit E-Mail vom 19. Juni 2021 stellten die Kläger einen „Antrag auf Umstellung wegen Zeitverzögerung“. Sie führten aus, aufgrund einer schweren Erkrankung des Klägers sei es „untergegangen“, sich um die Angelegenheit zu kümmern. Im Jahr 2016 sei bei ihm eine hochgradige Osteoporose festgestellt worden, worauf der Kläger zeitweise im Krankenhaus und in der Reha und ständig in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Er habe an Depressionen gelitten und sei mittlerweile wegen Erwerbsunfähigkeit berentet. Die Klägerin sei mit dem Kläger erst seit dem Jahr 2018 verheiratet und habe bis zu diesem Zeitpunkt noch in K... in der Pflege gearbeitet. Erst jetzt seien sie wieder auf die Schallschutzangelegenheit aufmerksam geworden. Die von ihnen beauftragte Firma i... GmbH verlange eine Zuzahlung für Fenster und Lüftungsanlagen, die sie nicht leisten könnten.
Die Übernahme der Mehrkosten lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 22. Juni 2021 mit der Begründung ab, konjunkturell bedingte Baukostensteigerungen, die dadurch entstanden seien, dass baulicher Schallschutz über einen längeren Zeitraum nicht umgesetzt worden sei, übernehme sie nicht. Sollte sich herausstellen, dass zur Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen am Gebäude der Kläger weitere, bislang nicht aufgeführte Maßnahmen, erforderlich seien, könnten insoweit Mehrkosten angezeigt werden. Grundlage hierfür wäre das zum Zeitpunkt des Versands der Anspruchsermittlung gültige Preisniveau nach dem Rahmenleistungsverzeichnis 2015 bis 2018.
Mit Schreiben vom 19. August 2022 legten die Kläger eine Kostenaufstellung der von ihnen beauftragten Baufirma vom 13. Juni 2022 auf der Grundlage des „LV 2015“ vor, in der abschließend die Position „Private Zuzahlung wegen Marktpreisanpassung der LV-Positionen“ mit einem Bruttobetrag von 7.015,05 Euro aufgeführt ist. Die Übernahme dieser Kosten lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 14. September 2022 mit der Begründung ab, die Maßnahmen seien nicht zeitnah nach Erstellung der Anspruchsermittlung umgesetzt worden.
Die Kläger ließen die Schallschutzmaßnahmen Ende 2022 gemäß der Anspruchsermittlung vom 23. November 2015 durchführen. Die hierfür entstandenen Kosten wurden Ihnen auf der Grundlage des Rahmenleistungsverzeichnisses 2015 bis 2018 von der Beklagten erstattet.
Am 27. Januar 2023 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Mit ihr begehren sie die Zahlung von 7.015,05 Euro. Hierbei handele es sich um konjunkturell bedingte Mehrkosten, die sie an die ausführende Baufirma gezahlt hätten. Sie weisen auf die E-Mail vom 19. Juni 2021 hin, aus der sich ergebe, dass mit der Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen am Gebäude der Kläger erst im Jahr 2022 habe begonnen werden können. Zumindest die Mehraufwendungen für Materialkosten in Höhe von insgesamt 4.079 Euro, die sich aus der Kostenaufstellung der Baufirma vom 10. Oktober 2022 ergebe, müsse die Beklagte erstatten. In Erfüllung eines effektiven Schallschutzes gemäß den Verpflichtungen aus dem Planfeststellungsbeschluss sei grundsätzlich alles für die Umsetzung notwendiger Schallschutzmaßnahmen zu tun.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.015,05 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtsfähigkeit zu zahlen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 4.079,00 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, die Klage sei jedenfalls unbegründet. Die geltend gemachte Erhöhung des Erstattungsbetrages aufgrund einer konjunkturell bedingten Steigerung der prognostizierten Baukosten komme nicht in Betracht, weil ihr die zeitliche Verzögerung nicht anzulasten sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des Schallschutzvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der mit dem Haupt- und mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Mehrkosten.
1. Weder hinsichtlich des Haupt- noch hinsichtlich des Hilfsantrags ist ersichtlich oder dargelegt, wie sich der jeweilige Betrag errechnet. Die Kläger zeigen nicht auf, welche der im Leistungsverzeichnis der Anspruchsermittlung vorgesehenen Maßnahmen in ihrem Fall relevante Kostensteigerungen zur Folge hatten. Ihrem Vortrag lässt sich nicht entnehmen, welche Baukosten gestiegen sein sollen und ob die Preissteigerungen Bauleistungen betreffen, die für ihr Haus vorgesehen sind. Die Kostenaufstellungen der Firma i... GmbH vom 13. Juni 2022 und vom 10. Oktober 2022, auf die sie sich beziehen, wurden auf der Grundlage des Rahmenleistungsverzeichnisses 2015 bis 2018 erstellt. Der als „Private Zuzahlung wegen Marktpreisanpassungen der LV-Positionen“ ausgewiesene Betrag von 7.015,05 Euro brutto wird nicht aufgeschlüsselt. Der Senat hat bei vergleichbarem Vortrag bereits entschieden, dass in dieser Weise geltend gemachte Baukostensteigerungen nicht berücksichtigt werden können (Urteil vom 21. März 2018 - OVG 6 A 14.16 -, LKV 2018, 230 ff., juris Rn. 24).
2. Dessen ungeachtet können die Kläger eine Erstattung konjunkturbedingter Mehrkosten für Bauleistungen bei der Umsetzung des Schallschutzes nicht beanspruchen. Die Beklagte darf vielmehr regelmäßig eine zeitnahe Umsetzung der als notwendig anerkannten Schallschutzmaßnahmen erwarten.
Anspruchsgrundlage für die von den Klägern begehrte Kostenerstattung ist der Planfeststellungsbeschluss „Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld“ vom 13. August 2004 in Verbindung mit dem Planergänzungsbeschluss „Lärmschutzkonzept BBI“ zum Vorhaben „Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld“ vom 20. Oktober 2009 (im Folgenden: PFB). Der PFB regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Erstattungsanspruch dem Grunde nach besteht. Ausdrückliche Bestimmungen über den Zeithorizont, innerhalb dessen als notwendig anerkannte Schallschutzmaßnahmen umzusetzen sind, enthält er zwar nicht. Allerdings erscheint es gerechtfertigt anzunehmen, dass der Plangeber für den Regelfall von einer zeitnahen Umsetzung ausgegangen ist.
Gemäß der Lärmschutzauflagen in Teil A II Ziffer 5.1.2 (S. 105 f.) sind für Wohnräume, Büroräume, Praxisräume und sonstige nicht nur vorübergehend betrieblich genutzte Räume und gemäß Ziffer 5.1.3 für Schlafräume in der Umgebung des Flughafens geeignete Schallschutzvorrichtungen nach näher bezeichneten Maßgaben vorzusehen. Innerhalb des Tag- bzw. Nachtschutzgebietes haben die Träger des Vorhabens auf Antrag des Eigentümers eines Grundstücks, das am 15.05.2000 bebaut oder bebaubar war, für geeignete Schallschutzvorrichtungen an den Räumen Sorge zu tragen (Satz 4 der jeweiligen Ziffer). Die Kosten für den Nachweis, die Einzelfalluntersuchung und die geeigneten Schallschutzvorrichtungen einschließlich Belüftung tragen im Fall des Erfordernisses die Träger des Vorhabens (Satz 6 der jeweiligen Ziffer). Nach Ziffer 5.1.7 Nr. 1 PFB können die Träger des Vorhabens Schallschutzeinrichtungen im Sinne der Auflagen 5.1.2 bis 5.1.4 selbst einbauen lassen oder dem Betroffenen auf Nachweis die Aufwendungen für den Einbau der erforderlichen Schallschutzeinrichtungen erstatten. Die Grundstückseigentümer haben es selbst in der Hand, diesen Ablauf durch die Stellung des Antrags auf Schallschutz auszulösen.
Die Beklagte als Vorhabenträgerin setzt ihre aus diesen Lärmschutzauflagen folgenden Verpflichtungen um, indem sie den jeweiligen Grundstückseigentümern auf der Basis einer Objektbegehung eine Anspruchsermittlung nebst Leistungsverzeichnis vorlegt, die sie in die Lage versetzt, die zur Erreichung der Schallschutzziele des Planfeststellungsbeschlusses geeigneten baulichen Schallschutzmaßnahmen bei einem bauausführenden Unternehmen zu beauftragen. Dabei haben die Grundstückseigentümer die Möglichkeit, entweder die beauftragten Unternehmen selbst zu bezahlen und sich die verauslagten Beträge von der Beklagten erstatten zu lassen oder sie können die Zahlungen zwischen der Beklagten und dem beauftragten Unternehmen unmittelbar abwickeln lassen. Der Senat sieht keinen Anlass, diese Vorgehensweise zu beanstanden (so schon Senatsurteile vom 6. Mai 2021 - OVG 6 A 9/20 -, NVwZ-RR 2021, 795 ff., juris Rn. 37 und vom 4. Mai 2022 - OVG 6 A 18/21 -, juris Rn. 29). Das von der Beklagten praktizierte Verfahren ist geeignet, die Lärmschutzziele des PFB effektiv zu erreichen und trägt dem Interesse der betroffenen Grundstückseigentümer, die ihnen nach den Lärmschutzauflagen zustehenden Schallschutzmaßnahmen auf praktikable Weise und ohne nennenswertes eigenes finanzielles Risiko zu erreichen, ebenso Rechnung, wie dem Interesse der Beklagten, ihre Verpflichtungen zur Gewährung baulichen Schallschutzes für die betroffenen Grundstückseigentümer mit kalkulierbarem Kostenaufwand zu erfüllen. Die sowohl aus Sicht der Beklagten als auch aus Sicht der betroffenen Grundstückseigentümer gebotene Kalkulierbarkeit der insoweit entstehenden Kosten besorgt die Beklagte durch Erstellung von Rahmenleistungsverzeichnissen, die regelmäßig aktualisiert und an die sich ändernden Markt- und technischen Bedingungen angepasst werden. Auch dies ist nach der Rechtsprechung des Senats nicht zu beanstanden (Senatsurteile vom 9. April 2019 - OVG 6 A 12.16 -, juris Rn. 22 ff. und vom 21. März 2018 - OVG 6 A 14.16 -, LKV 2018, 230 ff., juris Rn. 22 ff.). Die in Zusammenarbeit mit einschlägigen Baufirmen erstellten Rahmenleistungsverzeichnisse bilden für den Zeitraum ihrer Geltung die Grundlage für den Kostenaufwand, der den einzelnen Leistungspositionen zugrunde gelegt wird. Die Beklagte erstellt eine Liste derjenigen Baufirmen, die mit ihr vereinbart haben, auf der Grundlage des jeweiligen Rahmenleistungsverzeichnisses Schallschutzmaßnahmen umzusetzen. Diese Liste stellt sie den betroffenen Grundstückseigentümern zur Verfügung, die sodann die Schallschutzmaßnahmen umsetzen und die Firma oder Firmen aussuchen können, die sie mit der Umsetzung beauftragen.
Grundsätzlich kann die Beklagte erwarten, dass ein Hauseigentümer die infolge seines Antrags ermittelten und als notwendig anerkannten Schallschutzmaßnahmen auch zeitnah umsetzt, um Kostensteigerungen zu vermeiden. Ob und unter welchen Voraussetzungen davon Ausnahmen anzunehmen sind bei technischen Umsetzungsschwierigkeiten oder bei einem Streit über die Dimensionierung des Schallschutzes, muss aus Anlass dieses Falles nicht entschieden werden. Jedenfalls dann, wenn die Gründe für eine nicht zeitnahe Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen in der persönlichen Sphäre der Hauseigentümer liegen, tragen sie die Verantwortung für zwischenzeitlich eintretende Preissteigerungen. Ihnen steht durch den zeitlichen Geltungsrahmen der jeweiligen Rahmenleistungsverzeichnisse regelmäßig ein für die Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen angemessener Zeitraum zur Verfügung.
Das Risiko von Preissteigerungen bei längeren zeitlichen Verzögerungen ist für betroffene Grundstückseigentümer auch ohne weiteres erkennbar. Die den Anspruchsermittlungen der Beklagten beigefügten Leistungsverzeichnisse führen die Preise, zu denen die einzelnen Positionen auszuführen sind, jeweils auf. Sie haben damit jedenfalls auch die Funktion von Kostenvoranschlägen bzw. sonstigen Kostenschätzungen oder kaufmännischen Kalkulationen, wie sie im Rechts- und Geschäftsverkehr alltäglich sind. Sofern solche Kalkulationen eine zeitliche Geltungsdauer selbst nicht bestimmen, muss den üblichen Gepflogenheiten entsprechend angenommen werden, dass sie nur für einen überschaubaren Zeitraum gelten und im Übrigen unter dem Vorbehalt gleichbleibender (wirtschaftlicher) Rahmenbedingungen stehen. Vor diesem Hintergrund sind auch Grundstückseigentümer, deren Ansprüche auf baulichen Schallschutz von der Beklagten anerkannt sind, gehalten, das Risiko konjunktureller Kostensteigerungen ins Kalkül ihrer Planung zur Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen zu ziehen. Dieser Befund steht mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang, wonach es dem berechtigten Interesse der beklagten Flughafengesellschaft als Vorhabenträgerin entspricht, Lärmschutzmaßnahmen und Entschädigungsleistungen (vgl. etwa Ziffer 5.1.7 Nr. 2 der Lärmschutzauflagen des PFB) in überschaubarer Zeit abzuwickeln (Urteil vom 9. April 2019 - OVG 6 A 4.17 -, juris Rn. 23 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 ff., juris Rn. 419).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe können die Kläger die Erstattung der (hier unterstellt) konjunkturell bedingten Mehrkosten bei der Umsetzung der als notwendig anerkannten Schallschutzmaßnahmen nicht verlangen. Dass sie sich um deren Ausführung erst im Jahr 2021 und damit mehrere Jahre nach Übersendung der Anspruchsermittlung vom 23. November 2015 gekümmert haben, fällt ausschließlich in ihre Lebenssphäre und damit in ihren Verantwortungsbereich. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie sich durch die überraschend aufgetretene Erkrankung des Klägers sowie sonstige Lebensumstände gehindert sahen, baulichen Schallschutz für ihr Wohnhaus zu beauftragen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO nicht vorliegen.