Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 30.03.2023 | |
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Aktenzeichen | 6 K 996/21 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2023:0330.6K996.21.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 124 Abs 2 AO |
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus den Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger wehrt sich gegen die Heranziehung zur Vorauszahlung von Schmutzwassergebühren durch den Beklagten.
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Bungalow bebauten Grundstücks A..., das im Entsorgungsgebiet des Beklagten liegt.
Mit Bescheid vom 6. April 2021 zog der Beklagte den Kläger für das Veranlagungsjahr 2020 (Zeitraum: 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020) zu Abwassergebühren für das vorbezeichnete Grundstück in Höhe von insgesamt 55,90 € heran und setzte zugleich Vorauszahlungen für das Jahr 2021 in Höhe von 60,00 € fest. Die Abwassergebühr setzte sich für das Jahr 2020 zusammen aus einer Grundgebühr in Höhe von monatlich 2,40 € sowie einer Mengengebühr ausgehend von einer entsorgten Menge von 2 m³ und einer diesbezüglichen Gebühr pro Kubikmeter in Höhe von 13,55 €. Darüber hinaus setzte der Beklagte zugleich Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2021 hinsichtlich einer satzungsmäßig erhöhten Grundgebühr in Höhe von monatlich 5,00 €, mithin 60,00 €, fest.
Mit Schreiben vom 23. April 2021, das beim Beklagten am 26. April 2091 eingegangen ist, erhob der Kläger gegen den Gebührenbescheid „Abrechnung 2020 und Vorauszahlung 2021“ des Beklagten Widerspruch. Zur Begründung führt er aus, dass er als Nutzer eines Freizeit- und Erholungsgrundstücks wegen einer unverhältnismäßigen Erhebung und Höhe einer monatlichen Grundgebühr beschwert sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2021, der dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 3. September 2021 zugestellt wurde, wies der Beklagte den klägerischen Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung in der Gemeinde H...die Schmutzwassergebührensatzung der Gemeinde H...vom 16. April 2013, zuletzt geändert in der 6. Änderungssatzung zur Schmutzwassergebührensatzung der Gemeinde H...vom 17. Dezember 2020 sei. Die Satzung stütze sich auf die Ermächtigungsgrundlage der §§ 3, 28 Nr. 9 und 135 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg sowie auf die Grundlage der §§ 1, 2, 4, 6 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG). Danach seien die Gemeinden und Gemeindeverbände berechtigt auf der Grundlage einer Satzung nach Maßgabe des Gesetzes Abgaben zu erheben. Unter Gebühren würden öffentlich-rechtliche Geldleistungen verstanden, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner auferlegt würden und dazu bestimmt seien, in Anknüpfung an diese Leistungen deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Die Gebühren würden als Grund- und Mengengebühren erhoben. Die Grundgebühr finde ihre gesetzliche Grundlage in § 6 Abs. 4 S. 3 KAG. Nach dieser Vorschrift dürfe von Gemeinden zur Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten (Vorhaltekosten) neben der Mengengebühr auch eine angemessene Grundgebühr unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben werden. Die Erhebung dieser Grundgebühren insbesondere im Bereich der Schmutzwasserentsorgung habe damit vor allem die Funktion, dem Aufgabenträger eine unabhängig vom Entsorgungsverhalten der Nutzer, mögliche Refinanzierung wesentlicher Kosten der Schmutzwasserentsorgung zu ermöglichen. Die hier anfallenden Kosten der Gemeinde, konkret die anfallenden Vorhaltekosten, seien dagegen fix und könnten daher über eine Grundgebühr refinanziert werden. Diese Grundlage sei für die abflusslosen Sammelgruben, nicht für Kleinkläranlagen, bestimmt. Auch wenn der Kläger sein Grundstück nur zu Freizeit- und Erholungszwecken nutze, sei die Grundgebühr für die abflusslose Sammelgrube, als Grundstückskläreinrichtung auf dem klägerischen Grundstück, für 12 Monate zu entrichten. Die Art und der Umfang der Nutzung des Grundstückes fänden hierbei keine Berücksichtigung. Zur dezentralen Schmutzwasseranlage (dezentrale öffentliche Anlage zu Schmutzwasserbeseitigung) nach § 2 Abs. 6 Schmutzwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde H...vom 23. Juni 2015, zuletzt geändert in der 6. Änderungssatzung zur Schmutzwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde H...vom 15. Oktober 2020, gehörten alle Vorkehrungen, Zwischenspeicheranlagen und Einrichtungen zur Abfuhr und Behandlung von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben und des nicht separierten Klärschlamms aus Kleinkläranlagen des zu entwässernden Grundstückes. Nach § 2 Abs. 9 Schmutzwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde H...seien Grundstückskläreinrichtung die gesamten Einrichtungen eines Grundstückes, die der Aufnahme und Behandlung von Schmutzwasser dienten (abflusslose Sammelgruben und Grundstückskläranlagen). § 6 Abs. 3 KAG regele, dass die Benutzungsgebühren spätestens alle zwei Jahre zu kalkulieren seien. Im Jahr 2020 sei die Kalkulation für den Zeitraum 2021 bis 2022 erfolgt. Nach dem KAG müssten Kostenüberdeckungen und könnten Kostenunterdeckungen spätestens am übernächsten Kalkulationszeitraum ausgeglichen werden. Aus diesem Grund erfolge eine Nachkalkulation für die Jahre 2017 bis 2018. Diese habe eine Unterdeckung aufgewiesen, welche in die Gebührenkalkulation für den Zeitraum 2021 bis 2022 aufgenommen worden sei. Im Ergebnis dieser Gebührenkalkulation habe die Gemeindevertretung H...in ihrer Sitzung vom 17. Dezember 2020 die 6. Änderungssatzung zur Schmutzwassergebührensatzung der Gemeinde H...erlassen. Somit betrage mit Inkrafttreten der Satzung am 1. Januar 2021 für das Veranlagungsjahr 2021 die Schmutzwassermengengebühr für Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben 15,26 € pro Kubikmeter und die Grundgebühr für abflusslose Sammelgruben 5,00 € pro Monat. Auf dem klägerischen Grundstück befinde sich eine Grundstückskläreinrichtung. In dieser abflusslosen Sammelgrube sammele der Kläger Schmutzwasser, bis dieses zur Behandlung entnommen werde. Die Entsorgungshäufigkeit finde hierbei keine Berücksichtigung und die monatliche Grundgebühr sei für das gesamte Kalenderjahr zu entrichten.
Mit seiner am 30. September 2021 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er aus, dass sich der von ihm eingelegte Widerspruch und die erhobene Klage ausschließlich auf die Erhebung der Grundgebühr für die dezentrale Entsorgung abflussloser Sammelgruben bezögen. Dass die satzungsmäßigen Voraussetzungen für den Erlass des Bescheides vorlägen, bestreite er nicht. Es sei aber die Rechtmäßigkeit der Erhebung der Grundgebühr von 60 € p.a. nicht gegeben. Nach § 2 Abs. 1 der Schmutzwassergebührensatzung der Gemeinde H...vom 21. März 2013 werde die Grundgebühr unabhängig von der tatsächlich eingeleiteten Schmutzwassermenge erhoben und diene der anteiligen Deckung der fixen Kosten der öffentlichen Anlagen der Schmutzwasserbeseitigung. § 2 Abs. 4 Schmutzwassergebührensatzung stelle eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes dar. So werde nach § 2 Abs. 4 S. 1 und 2 Schmutzwassergebührensatzung für die abflusslosen Sammelgruben eine Grundgebühr erhoben, die je abflusslose Sammelgrube 5,00 €/Monat betrage. Nach § 2 Abs. 4 S. 3 Schmutzwassergebührensatzung werde für Kleinkläranlagen mit vollbiologischer Reinigung keine Grundgebühr erhoben. Dass für die Entsorgung von Kleinkläranlagen keine Grundgebühr erhoben werde, empfinde der Kläger als eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes, es sei denn, es entstünden in diesem Fall keine „fixen Kosten der öffentlichen Anlagen der Schmutzwasserbeseitigung". Dies sei allerdings nicht plausibel. Darüber hinaus verstoße die Grundgebühr gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit. Bis 2017 sei das (auch von der Gemeinde vorgegebene) Entsorgungsunternehmen bei Bedarf vom Grundstücksnutzer beauftragt und die entsorgte Menge vom Entsorger anschließend in Rechnung gestellt worden. So wie bei anderen, vergleichbaren Dienstleistern sei keine Grundgebühr fällig gewesen. Die Grundgebühr werde erst verlangt, seitdem das Amt die Rechnungslegung in der aufwendigen Form eines Bescheides (mit Abschlagszahlungen und Mahnverfahren) übernommen habe. Der Entsorger fahre allerdings auch weiterhin nur auf Bestellung das jeweilige Grundstück an. Der Gesetzgeber schreibe nicht vor, dass die Gemeinde auch die für sie aufwendige Rechnungslegung für die Entsorgung übernehmen müsse. Im Sinne des Gebotes der Wirtschaftlichkeit könne dies sicher wie bis 2017 (und auch besser) vom beauftragten Entsorger erfolgen. Darüber hinaus sei es unverhältnismäßig, wenn der Kläger als Nutzer eines Freizeit- und Erholungsgrundstückes wie ein Eigentümer eines regulären Wohngrundstückes herangezogen werde. Berufs- und krankheitsbedingt könne es im Extremfall vorkommen, dass das Grundstück das ganze Jahr kaum oder nicht genutzt werden könne. Ohne irgendeine eine Leistung zu erbringen, werde künftig in diesem Fall ein Jahresbescheid über die Grundgebühr von 60,00 € verschickt. Dass es auch gerechter zugehen könne, zeige der Hausmüll-Entsorger S.... Obwohl dieser, im Gegensatz zum Schmutzwasser-Entsorger, Touren fahre und somit für ihn Kosten entstünden, berechne er für Freizeit- und Erholungsgrundstücke nur einen ermäßigten Gebührensatz.
Der Kläger beantragt,
den Gebührenbescheid des Beklagten vom 6. April 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2021, soweit durch diesen eine Grundgebühr für das Jahr 2021 festgesetzt wurde, aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich vollinhaltlich auf sein Vorbringen im Widerspruchsbescheid vom 31. August 2021.
Mit dem Bescheid „Abrechnung 2021 Vorauszahlungsbescheid 2022 für die Gemeinde H...“ vom 8. März 2022 setzte der Beklagte Schmutzwassergebühren gegenüber dem Kläger für den Veranlagungszeitraum 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 in Höhe von 98,15 € abschließend fest. Diese setzte sich aus einem Mengenbetrag von 38,15 € ausgehend von einer entsorgten Menge von 2,5 m³ sowie einer Mengengebühr von 15,26 € pro Kubikmeter sowie einer Jahresgrundgebühr in Höhe von 60,00 € ausgehend von einer monatlichen Grundgebühr von 5,00 € pro Monat zusammen.
Mit Beschluss vom 29. März 2023 wurde der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten wird auf das Sitzungsprotokoll, die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.
Die Entscheidung war gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter zu treffen, dem der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit unanfechtbarem Beschluss der Kammer vom 29. März 2023 übertragen wurde.
Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO statthafte Klage ist bereits unzulässig.
Mit Blick auf den klägerischen Vortrag im Widerspruchs- sowie Gerichtsverfahren und seinen in der mündlichen Verhandlung präzisierten Antrag ist davon auszugehen, dass sich dieser ausschließlich gegen die Höhe der mit Bescheid vom 6. April 2021 festgesetzten, im Voraus zu zahlenden Grundgebühr von monatlich 5,00 € für den Festsetzungszeitraum 2021 wehrt.
Die so verstandene (Teil-) Anfechtungsklage ist allerdings bereits unzulässig, da sich der streitgegenständliche Bescheid soweit der Vorauszahlungen festsetzt und er auch nur insoweit hinsichtlich der Grundgebühr angegriffen wurde, durch den Erlass des endgültigen Heranziehungsbescheides des Beklagten vom 8. März 2022 (soweit er angegriffen wurde, vollständig) erledigt hat.
Ein Vorauszahlungsbescheid erledigt sich nämlich im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) i.V.m. § 124 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) „auf andere Weise“, wenn er durch einen endgültigen Heranziehungsbescheid vollständig abgelöst und dadurch gegenstandslos wird. Maßgeblich ist, ob der endgültige Heranziehungsbescheid den Vorauszahlungsbescheid als Rechtsgrund für die vom Betroffenen erbrachte oder zu erbringende Leistung ersetzt, wobei es auf den Regelungsgehalt des endgültigen Gebührenbescheides im Verhältnis zum Vorauszahlungsbescheid ankommt (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 27. Oktober 2016 – 6 K 667/12 –, juris; VG Cottbus, Urteil vom 28. September 2017 – 6 K 521/14 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 – 8 B 244/97 –, alle juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Regelungsgehalt von Vorauszahlungsbescheid und endgültigem Gebührenbescheid regelmäßig – wie auch hier – zwei verschiedene Gegenstände hat, nämlich die (vorläufige oder endgültige) Festsetzung der entstandenen Abgabe einerseits und das Leistungsgebot (die Zahlungsaufforderung) andererseits (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1975 – VII C 33.73 –, juris). Die Beantwortung der Frage der Ablösung eines Vorauszahlungsbescheides durch einen endgültigen Heranziehungsbescheid und damit der Erledigung des Vorauszahlungsbescheides muss dementsprechend beide Regelungsgegenstände in den Blick nehmen (vgl. VG Cottbus, jeweils a.a.O; BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 – 8 B 244/97 –, juris).
Soweit es die Gebührenfestsetzung als Rechtsgrund betrifft, löst der endgültige Gebührenbescheid den Vorauszahlungsbescheid im Falle der erfolgten wie der nicht erbrachten Zahlung ab, weil nunmehr der endgültige Gebührenbescheid den Rechtsgrund für das endgültige Behaltendürfen der erbrachten bzw. für die Forderung der noch ausstehenden Gebühr darstellt. Soweit es die Zahlungsaufforderung (das Leistungsgebot) betrifft, hängt deren Ablösung davon ab, ob der endgültige Bescheid ein eigenes Leistungsgebot enthält und welchen Inhalt dieses Leistungsgebot hat. Ist auf das Leistungsgebot des Vorauszahlungsbescheides eine Zahlung erbracht worden und ergeht danach ein Gebührenbescheid in geringerer Höhe, ist nunmehr der endgültige Bescheid Rechtsgrundlage für das Behaltendürfen der erbrachten Zahlung. Der gegenstandslos gewordenen Zahlungsaufforderung im Vorauszahlungsbescheid kommt keine eigenständige Regelungswirkung mehr zu. Aufgrund der erfolgten Ablösung entfällt mangels einer fortwirkenden belastenden Regelung das Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des überholten Vorauszahlungsbescheides (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 – 8 B 244/97 -, juris Rn. 9; OVG Thüringen, Beschluss vom 29. Juni 2001 – 4 ZEO 917/97 -, juris Rn. 8). Gleiches gilt in Fällen, in denen der Gebührenschuldner auf das Leistungsgebot des Vorauszahlungsbescheides nicht gezahlt hat und der endgültige Gebührenbescheid ein Leistungsgebot enthält, das sich auf die Gesamtsumme der festgesetzten endgültigen Gebühr bezieht. In diesem Fall wird das Leistungsgebot des Vorauszahlungsbescheides durch die Zahlungsaufforderung im endgültigen Gebührenbescheid abgelöst, so dass nunmehr der gegenstandslos gewordenen Zahlungsaufforderung im vorläufigen Bescheid keine belastende Wirkung für den Gebührenschuldner mehr zukommt (vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 29. Juni 2001 – a.a.O.; Urteile der Kammer vom 27. Oktober 2016 und vom 26. September 2017, jeweils a.a.O.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat hier der endgültige Gebührenbescheid vom 8. März 2022 den hinsichtlich der festgesetzten Vorauszahlungen für die Grundgebühr gegenständlichen Bescheid vom 6. April 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2021 vollständig abgelöst. Denn zum einen stellt er, indem er die Schmutzwassergrundgebühr für das Jahr 2021 insgesamt endgültig auf 60,00 € gegenüber den ursprünglichen 60,00 € im Vorauszahlungsbescheid festsetzt, nunmehr den Rechtsgrund für das endgültige Behaltendürfen der vom Kläger bereits erbrachten Gebühr dar. Soweit der Kläger bereits Zahlungen auf die Grundgebühr – wie vorliegend – erbracht hat, kommt dem gegenstandslos geworden Leistungsgebot des Vorauszahlungsbescheides keine eigenständige Regelungswirkung mehr zu. Zum anderen enthält der endgültige Gebührenbescheid, indem er den noch zu zahlenden Gesamtbetrag von 8,15 € ausweist, ein im Ansatz auf die Gesamtsumme der festgesetzten endgültigen Gebühr (bestehend aus Mengen- und Grundgebühr) bezogenes Leistungsgebot, dass hier berücksichtigt, dass der Kläger bereits Zahlungen (u.a. eine vollständige Grundgebühr) erbracht hat.
Unerheblich wäre im Übrigen für die Ablösungsfunktion des endgültigen Bescheides, ob der endgültige Gebührenbescheid bereits Bestandskraft erlangt hat – was hier allerdings der Fall ist, da der Kläger gegen diesen Bescheid keinen Widerspruch erhoben hat –, sondern Gegenstand eines weiteren Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens des Klägers wäre. Maßgeblich für die Ablösung des vorläufigen Bescheides sind insofern allein der Erlass eines endgültigen Gebührenbescheides und sein Regelungsgehalt. Wird in einem endgültigen Gebührenbescheid die gesamte Gebühr festgesetzt und – soweit noch ausstehend – gefordert, sodass der Vorauszahlungsbescheid damit in vollem Umfang als Rechtsgrund abgelöst worden und erledigt ist, kann der Vorauszahlungsbescheid selbst dann keine Rechtswirkungen mehr entfalten, wenn der endgültige Gebührenbescheid später aufgehoben werden sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1999 – 8 C 27.97, juris; OVG Thüringen, Beschluss vom 29. Juni 2001 a.a.O.; Urteile der Kammer vom 26. September 2017 und vom 27. Oktober 2016, jeweils a.a.O.).
Nach allem war die Klage als unzulässig abzuweisen, sodass es hier auf eine Begründetheitsprüfung und auf das Vorbringen des Klägers in der Sache nicht mehr ankam.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 GG. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostentscheidung folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.