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Entscheidung 11 U 88/19


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 11. Zivilsenat Entscheidungsdatum 05.07.2023
Aktenzeichen 11 U 88/19 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2023:0705.11U88.19.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer … bis zum 31.03.2019 unwirksam waren:

a) in dem („Tarif 01“) die Erhöhung zum 01.04.2014 um 39,49 EUR

b) in dem („Tarif 01“) die Erhöhung zum 01.04.2016 um 129,90 EUR

c) in dem („Tarif 01“) die Erhöhung zum 01.04.2017 um 77,33 EUR

und der Kläger in dem Zeitraum vom 01.07.2018 bis zum 31.03.2019 nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.324,83 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 4.364,19 EUR seit dem 01.04.2018, auf einen Betrag von 740,16 EUR seit dem 25.10.2018, auf einen Betrag von 1.480,32 EUR seit 30.12.2021 und auf einen Betrag von 740,16 EUR seit dem 20.02.2023 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist,

a) die sie aus dem Prämienanteil bis zum 31.03.2018 gezogen hat, den der Kläger auf die  unter 1. aufgeführten Beitragserhöhungen in dem Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum
 31.03.2018 gezahlt hat,

b) die sie aus dem Prämienanteil bis zum 24.10.2018 gezogen hat, den der Kläger auf die  unter 1. aufgeführten Beitragserhöhungen in dem Zeitraum vom 01.04.2018 bis zum
 30.06.2018 gezahlt hat,

c) die sie aus dem Prämienanteil bis zum 29.12.2021 gezogen hat, den der Kläger auf die  unter 1. aufgeführten Beitragserhöhungen in dem Zeitraum vom 01.07.2018 bis zum
 31.12.2018 gezahlt hat und

d) die sie aus dem Prämienanteil bis zum 20.02.2023 gezogen hat, den der Kläger auf die
 unter 1. aufgeführten Beitragserhöhungen in dem Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum
 31.03.2019 gezahlt hat.

4. Es wird festgestellt, dass die Erhöhung der Selbstbeteiligung im („Tarif 01“) zum 01.04.2017 um 30,00 EUR bis zum 31.03.2019 unwirksam war.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Kosten beider Instanzen tragen der Kläger zu je 2/3 und die Beklagte zu je 1/3.

7. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

8. Die Revision wird nicht zugelassen.

9. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.998,52 EUR festgesetzt. Der Streitwert für die erste Instanz wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Landgerichts Neuruppin vom 24.05.2019 auf 22.258,36 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Prämienanpassungen im Rahmen einer privaten Krankenversicherung und sich daraus ergebende Ansprüche auf Rückerstattung sowie Herausgabe von Nutzungen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg. Die zulässige Berufung des Klägers ist lediglich in Bezug auf die in der Berufungsinstanz erfolgten Klageerweiterungen teilweise begründet.

Das Landgericht hat - soweit für die Berufung noch von Relevanz - zutreffend die formelle Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen zum 01.04.2015 (korrekt 01.04.2014, dazu sogleich), zum 01.04.2016 und zum 01.04.2017 festgestellt und ausgehend hiervon richtig zugrunde gelegt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit wie auch auf Rückzahlung der zu Unrecht geleisteten Beiträge zusteht. Allerdings bedarf das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dauer der festgestellten Unwirksamkeit, der Nebenforderungen und - nicht zuletzt - auch mit Blick auf die zulässigen Klageerweiterungen des Klägers hinsichtlich der Höhe der Rückzahlungen einer Abänderung.

Im Einzelnen:

1. Rückzahlungsanspruch des Klägers

Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß der §§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., 818 BGB einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 7.324,83 EUR, da die Mitteilungen zu den Beitragserhöhungen in 2014, 2016 und 2017 zunächst unzureichend waren, mithin die Beitragszahlungen des Klägers teilweise ohne Rechtsgrund erfolgten.

a)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urt. v. 16.12.2020 - IV ZR 294/19 - juris) erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Der Versicherer muss dabei zwar nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. den Rechnungszins, angeben. Der Versicherungsnehmer muss den Mitteilungen aber mit der gebotenen Klarheit entnehmen können, dass eine Veränderung der genannten Rechnungsgrundlagen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.2022 - IV ZR 329/20; Urt. v. 09.02.2022 - IV ZR 337/20; Urt. v. 21.07.2021 - IV ZR 191/20; Urt. v. 20.10.2021 - IV ZR 148/20; Urt. v. 17.11.2021 - IV ZR 113/20 - jeweils zitiert nach juris). Ihm muss dabei grundsätzlich verdeutlicht werden, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der betreffenden Rechnungsgrundlage gibt, dessen Überschreitung die in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat (vgl. insbesondere BGH, Urt. v. 09.02.2022 - IV ZR 337/20; Urt. v. 21.07.2021 - IV ZR 191/20 - zitiert jeweils nach juris). Nicht erforderlich ist es hingegen, dem Versicherungsnehmer die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwerts oder die genaue Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage mitzuteilen (BGH, Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 314/19, a.a.O., Rn. 95 und IV ZR 294/19, VersR 2021, 240; OLG Hamm, Beschl. v. 23.06.2022 - 20 U 128/22; Senat, Beschl. v. 10.08.2022 – 11 U 224/21; Beschl. v. 18.01.2023 - 11 U 209/22, m.w.N.).

Ob eine Mitteilung des Versicherers den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat grundsätzlich der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu befinden (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.2022 - IV ZR 302/22, Rn. 15; Urt. v. 16.12.2020 - IV ZR 294/19, Rn. 38, juris).

b)

In diesem Zusammenhang war vorab klarstellend zu korrigieren - was in der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2023 einvernehmlich erörtert wurde -, dass die Beklagte die vermeintliche Beitragsanpassung zum 01.04.2015 tatsächlich bereits zum 01.04.2014 vorgenommen hat, was jedoch aufgrund des Einsatzes limitierender Maßnahmen erst ab 01.04.2015 mit einer höheren Beitragslast für den Kläger verbunden war.

Eine Bewertung der von der Beklagten verwendeten Beitragsanpassungsschreiben identischen bzw. im Wesentlichen gleichen Inhalts - soweit für die Berufungen noch von Relevanz - ist durch den Bundesgerichtshof für die Erhöhung zum 01.04.2014 (BGH, Urt. v. 15.03.2023 – IV ZR 322/20, Rn. 6, 16 f. juris) sowie für die Erhöhungen zum 01.04.2016 (BGH, Urt. v. 15.03.2023 – IV ZR 322/20, Rn. 7, 16 f., juris) und zum 01.04.2017 (BGH, Urt. v. 15.03.2023 – IV ZR 318/21, Rn. 6, 15 f., juris) erfolgt. Dieser Bewertung schließt sich der Senat an und hält die verwendeten Schreiben nicht für formell hinreichend. Demgemäß ergibt sich anhand der streitgegenständlichen Beitragsanpassungsschreiben der Beklagten für den Kläger als Versicherungsnehmer nicht mit der gebotenen Klarheit, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat.

Die Schreiben aus Februar 2014, Februar 2016 und Februar 2017 weisen zwar darauf hin, dass der wichtigste Grund die gestiegenen Gesundheitskosten bzw. die gestiegenen Ausgaben für Versicherungsleistungen bzw. die Leistungsausgaben sind. Es fehlt indes jeweils eine Bezugnahme auf die vorgenommenen konkreten Tariferhöhungen in dem Sinne, dass sich hieraus nicht die Überschreitung einer bestimmten Rechnungsgrundlage im festgelegten Umfang als Voraussetzung der Prämienanpassung ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 15.03.2023 – IV ZR 322/20, Rn. 17 f. juris; Urt. v. 15.03.2023 – IV ZR 318/21, Rn. 16 ff., juris). Aus den jeweiligen Nachträgen kann nur der erhöhte Tarif und der Erhöhungsbetrag entnommen werden, Gründe für die Prämienerhöhungen werden darin nicht mitgeteilt. Die beigefügten Informationsunterlagen enthalten nur allgemeine Informationen zur Beitragsanpassung ebenfalls ohne Bezug zur konkret vorgenommenen Prämienerhöhung in den einschlägigen Tarifen, ferner die bloße Wiedergabe der für die Prämienerhöhung maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften, Informationen zur Pflegeversicherung sowie ein Praxisbeispiel zur Erläuterung der gestiegenen Gesundheitskosten.

c)

aa)

Der Kläger hat seinen ursprünglichen Zahlungsanspruch, den er erstinstanzlich auf die bis einschließlich Juni 2018 gezahlten Beiträge bezog, in der Berufungsinstanz zulässigerweise zunächst mit Schriftsatz vom 23.12.2021 auf die von Juli bis Dezember 2018 und sodann mit weiterem Schriftsatz vom 23.12.2022 auf die in 2019 gezahlten Mehrbeträge erstreckt.

Dabei handelte es sich um eine Erweiterung der Berufungsanträge, die auch nach Ablauf der Begründungsfrist zulässig ist, da sie durch die form- und fristgerecht vorgebrachten Anfechtungsgründe gedeckt war (vgl. MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl., § 520 Rn. 36, m.w.N.). Eine Klageänderung im Sinne des § 533 ZPO liegt in derartigen Konstellationen nicht vor, da die gesetzliche Fiktion des § 264 Nr. 2 ZPO i.V.m. 525 ZPO greift (vgl. dazu BGH, Urt. v. 19.03.2004 - V ZR 104/03, Rn. 23 ff., juris).

bb)

Die formelle Unwirksamkeit dauerte indes lediglich bis zum 31.03.2019 an. Die Beklagte hat die erforderlichen Informationen mit der Klageerwiderung, die dem Klägervertreter - wie nunmehr unstreitig vorgetragen - am 01.02.2019 zugegangen ist, nachgeholt. Die Beklagte hat hierin insbesondere in Bezug auf die noch verfahrensgegenständlichen Beitragsanpassungen ausdrücklich klargestellt, dass diese aufgrund gestiegener Leistungsausgaben erfolgten, überobligatorisch sogar die Höhe des jeweils auslösenden Faktors „Schaden“ angegeben und zugleich ausgeführt, dass dieser oberhalb des jeweiligen Schwellenwertes lag. Diese Angaben waren ausreichend und führten zu einer Heilung des ursprünglichen Formmangels ex nunc (vgl. BGH, Urt. v. 15.03.2023 - IV ZR 322/20, Rn. 20, juris) mit Wirkung ab 01.04.2019 (vgl. § 203 Abs. 5 VVG).

cc)

Nachdem der Kläger seine Klage ausdrücklich nicht mehr auf Einwendungen betreffend die materielle Unwirksamkeit stützt, erübrigen sich insoweit weitergehende Ausführungen.

d)

In der Rechtsfolge der Unwirksamkeit besteht gemäß der §§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., 818 BGB eine Rückzahlungspflicht zu Unrecht geleisteter Prämienerhöhungen, soweit diese nicht verjährt sind.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sämtliche Ansprüche, die bis zum 31.12.2014 entstanden waren, der Verjährung unterliegen. Dies betrifft vornehmlich die Rückforderungsansprüche in Bezug auf die Beitragserhöhungen der bereits zum 31.12.2012 beendeten („Tarif 02“), („Tarif 03“) und („Tarif 04“) sowie des zum 30.09.2014 beendeten („Tarif 05“), die der Kläger mit seiner Berufung in einer Größenordnung von insgesamt 5.057,76 EUR weiterverfolgt. Insoweit kann zunächst vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen werden (LGU S. 18 f.).

Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Rückzahlungsansprüche entstanden hier jeweils mit der Zahlung der Erhöhungsbeträge. Der Kläger hatte bereits mit Zugang der jeweiligen Änderungsmitteilungen die entsprechende Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners. Eine etwa zu diesem Zeitpunkt bestehende Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Frage der Wirksamkeit der Prämienanpassung hinderte den Lauf der Verjährungsfristen nicht; entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung, die ausnahmsweise den kenntnisabhängigen Beginn der Verjährungsfrist hätte hinausschieben können, existierte nicht (vgl. Zusammenfassend: BGH, Urt. v. 17.11.2021 - IV ZR 113/20, Rn. 40 ff.).

In Bezug auf die mit den Schriftsätzen vom 23.12.2021 und 23.12.2022 erfolgten Klageerweiterungen bezüglich des („Tarif 01“) greift die Verjährungseinrede der Beklagten hingegen schon deshalb nicht, weil diese Ansprüche dem Grunde nach bereits von dem ursprünglichen Feststellungsantrag zu 1. abgedeckt waren, die Verjährung insofern mithin bereits seit Zustellung der Klageschrift am 24.10.2018 gehemmt war, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

e)

Insgesamt ergeben sich folgende berechtigte, durchsetzbare Ansprüche des Klägers in dem Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.03.2019:

Tarif 

Erhöhung zum

Erhöhungsbetrag

Dauer 

Summe 

(„Tarif 01“)

04/2014 (erhöhte Beitragszahlung ab 04/2015)

39,49 EUR

48 Monate

1.895,52 EUR

(„Tarif 01“)

04/2016

129,90 EUR

36 Monate

4.676,40 EUR

(„Tarif 01“)

04/2017

77,33 EUR

24 Monate

1.855,92 EUR

                        

gesamt

8.427,84 EUR

aa)

Hiervon abzuziehen ist die nach teilweiser Rücknahme der Aufrechnung noch verbleibende und zur Verrechnung gestellte Gegenforderung aus den überhöhten Beitragsrückerstattungen für die Jahre 2015 bis 2017 in Höhe von insgesamt 1.103,01 EUR (Auszahlung in 2016: 82,96 EUR, in 2017: 383,37 EUR, 2018: 636,68 EUR).

Denn die Verpflichtung der Beklagten zum Wertersatz ist gemäß § 818 Abs. 3 BGB von vornherein ausgeschlossen, soweit sie nicht mehr bereichert ist. Hieraus folgt zugleich, dass der Einwand der Überzahlung von Beitragsrückerstattungen nur insoweit greift, als die Beklagte ihrerseits zur Rückzahlung aufgrund unwirksamer Beitragsanpassungen verpflichtet ist, sie mithin in unverjährter Zeit bis zur Heilung der unwirksamen Beitragsanpassung zu Unrecht vereinnahmte Prämienbestandteile zu erstatten hat (in diesem Sinne wohl BGH, Urt. v. 21.07.2021 - IV ZR 191/20, Rn. 33 und Urt. v. 15.03.2023 - IV ZR 318/21, Rn. 19, juris), vorliegend für die Zeit vom 01.01.2015 bis zum 31.03.2019. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich bei den zu saldierenden Gegenforderungen der Beklagten aus den überhöhten Beitragsrückerstattungen um das bereicherungsrechtliche Spiegelbild zu den Erstattungsforderungen des Klägers handelt, die in einem faktischen Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen. Die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung hängt u.a. von dem persönlichen Verhalten des Versicherungsnehmers ab (vgl. LG Nürnberg-Fürth, a.a.O., Rn. 163, juris; MüKoVVG/Boetius, 2. Aufl., § 203 Rn. 402 ff.); sie bezieht sich auf die Höhe des einschlägigen Monatsbeitrags.

Die Verwendung der Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen ist in systematischer Hinsicht Teil der Prämienberechnung (BGH, Urt. v. 01.07.1992 - IV ZR 191/91, Rn. 13, juris; MüKo VVG/Boetius, 2. Aufl., § 203 Rn. 408). Die Feststellung, ob die im Rahmen einer Nachkalkulation errechneten Anpassungen limitiert werden müssen und inwieweit dem Versicherer dafür Mittel aus den Rückstellungen für Beitragsrückerstattung zur Verfügung stehen, ist Bestandteil der Neukalkulation der Prämie (BGH, Urt. v. 19.12.2018 - IV ZR 255/17, Rn. 51 juris). Mithin greift der Verrechnungseinwand der Beklagten bezüglich der überhöhten Beitragsrückerstattungen jeweils auch nur für jenen Zeitraum, für den der Kläger Rückerstattungsansprüche geltend macht und auch durchsetzen kann (so bereits Senat, Urt. v. 17.05.2023 - 11 U 103/22). Soweit die Beklagte demnach auch die überhöhten Beitragsrückerstattungen für die Jahre 2011 bis 2012 verrechnet wissen will (Auszahlung erfolgte jeweils im Folgejahr, vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 16.03.2023), geht dies mangels Bestehen einer Gegenforderung ins Leere, da mögliche Rückforderungsansprüche aus diesem Zeitraum unabhängig von einer Verjährungseinrede des Klägers nunmehr zu dessen Gunsten nach § 818 Abs. 3 BGB auf eine etwaige, bei ihm verbliebene Bereicherung beschränkt sind. Vorliegend übersteigen jedoch die für den Zeitraum 2011 bis 2012 klägerseits geltend gemachten Erstattungsansprüche jeweils die geltend gemachten Erstattungsansprüche der Beklagten. Dies gilt auch, soweit die Beklagte hilfsweise in Bezug auf diese Beitragsrückerstattungen die Aufrechnung erklärte.

Im Übrigen hat die Beklagte auf den richterlichen Hinweis im Beschluss vom 08.02.2023 nunmehr substantiiert erläutert, dass es sich bei den in dem Schriftsatz vom 16.03.2023 unter der Spalte „BRE Abzug“ aufgelisteten Beträgen um jene Differenzen handelt, um die die Beitragsrückerstattungen der Beklagten geringer ausgefallen wären, wenn von der Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen ausgegangen worden wäre.

bb)

Hingegen verfangen die von der Beklagten verfolgten Einwände zur Entreicherung im Übrigen, zur Anrechnung von Vermögensvorteilen und zur nur begrenzten Wertersatzpflicht nicht.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat bereits angeschlossen hat, kommt eine Anrechnung des genossenen Versicherungsschutzes nicht in Betracht, wenn sich bei einem wirksamen Versicherungsvertrag als Rechtsgrund der erbrachten Leistungen nur zwischenzeitliche Prämienerhöhungen als unwirksam erweisen. Auch soweit die Beklagte geltend macht, der Wert des vertraglichen Leistungsanspruchs des Klägers sei durch den der Risikoprämie zuzuordnenden Teil des Erhöhungsbetrages gestiegen, ohne dass er die zur Kostendeckung benötigte höhere Prämie erbracht habe, verlangt sie ohne Erfolg die Anrechnung eines Vermögensvorteils. Dasselbe gilt für den Sicherheitszuschlag gemäß § 7 Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) und die sonstigen Zuschläge gemäß § 8 KVAV oder die Mindestzuführung zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattungen gemäß § 22 KVAV, soweit sie bei einer Erhöhung der Prämie ebenfalls anzupassen sind. Solange die Prämie nicht in dem nach § 203 Abs. 2 und 5 VVG vorgeschriebenen Verfahren wirksam angepasst wurde, ist ein gegebenenfalls materiell erhöhter Wert des Versicherungsschutzes nicht zu berücksichtigen. Gerade die Vorschriften zur Prämienanpassung bezwecken es, die Einhaltung des Äquivalenzprinzips und die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen zu gewährleisten. Die Anrechnung eines ggf. erhöhten Wertes der Versicherungsleistungen oder eines gestiegenen Kostenaufwands des Versicherers liefe auf eine Umkehr dieser gesetzlichen Wertung hinaus (zusammenfassend: BGH, Urt. v. 17.11.2021 - IV ZR 109/20, Rn. 25 ff., juris).

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch eine erhöhte Alterungsrückstellung nicht auf den Anspruch des Klägers anzurechnen. Falls die Beklagte die Alterungsrückstellung aufgrund gesetzlicher Vorgaben unabhängig von der Wirksamkeit der Prämienanpassungen nach geänderten Rechnungsgrundlagen berechnet hat, kann dies gerade kein Vermögensvorteil sein, der auf der Prämienanpassung und der rückabzuwickelnden Prämienzahlung des Klägers beruht (vgl. BGH, Urt. v. 17.11.2021 - IV ZR 109/20, Rn. 25 ff.; OLG Köln, Urt. v. 27.10.2020 - 9 U 63/20, Rn. 72 ff; juris).

Die Beklagte kann sich auch nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen. Es fehlt an einem dauerhaften Vermögensverlust, soweit die Beklagte die erhöhten Prämienzahlungen nach ihrem Vortrag zur Bildung von Rückstellungen verwendet haben will. Zahlungen des Versicherungsnehmers, die ohne wirksame Prämienerhöhung erfolgten, sind nicht nach den für Prämien geltenden Vorschriften zu verwenden (vgl. BGH, Urt. v. 17.11.2021 - IV ZR 109/20, Rn. 25 ff., juris).

cc)

Dem Kläger steht demnach noch ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 7.324,83 EUR zu (8.427,84 EUR - 1.103,01 EUR).

Hinzu kommen Verzugs- und Prozesszinsen gemäß der §§ 286, 288 BGB bzw. §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, wobei die Prozesszinsen in entsprechender Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB jedoch erst ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag zuzusprechen sind (vgl. BGH, Urt. v. 23.06.2021 - IV ZR 250/20, Rn. 24, juris).

Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts geriet die Beklagte aufgrund des außergerichtlichen Schreibens vom 09.03.2018 wegen der bis einschließlich März 2018 zu Unrecht gezahlten Beitragserhöhungen bereits ab 01.04.2018 in Verzug. Im Übrigen war auf die Klagezustellung (24.10.2018) und die Zustellungen der Klageerweiterungen vom 23.12.2021 und 23.12.2022 abzustellen.

2. Feststellung der Unwirksamkeit

Antragsgemäß ist weiterhin die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Beitragserhöhungen festzustellen. Die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung ist eine Vorfrage für den Leistungsantrag und geht zugleich über das dort erfasste Rechtsschutzziel des Klägers hinaus; sie ist deshalb jedenfalls als Zwischenfeststellungsklage im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Bei der Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO macht die Vorgreiflichkeit das sonst für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2021 - IV ZR 148/20, Rn. 20; Urt. v. 19.12.2018 - IV ZR 255/17, Rn. 17, juris).

Jedoch ist die Feststellung der Unwirksamkeit lediglich bis zu dem Zeitpunkt der Heilung des ursprünglichen Begründungsmangels zu begrenzen, konkret bis zum Zeitpunkt der Heilung aufgrund der Klageerwiderung.

Zu berücksichtigen war allerdings, dass das Erstgericht die Feststellung der Nichtverpflichtung zur Zahlung der unwirksamen Erhöhungsbeiträge - von den Parteien unangefochten - nur für den Zeitraum als zulässig erachtete, der nicht von dem ursprünglichen Zahlungsantrag gedeckt war (vgl. LGU Tenor Ziffer 1 b)). Daran ist der Senat gebunden, § 308 Abs. 1 ZPO.

3. Nutzungen

Ferner ist antragsgemäß festzustellen, dass die Beklagte zur Herausgabe gezogener Nutzungen verpflichtet ist (vgl. hierzu grundlegend BGH, Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 294/19, Rn. 57 f., juris). Allerdings ist diese bis zu dem jeweiligen Eintritt der Rechtshängigkeit im vorliegenden Fall zu begrenzen. Prozess- und Verzugszinsen sollen den Nachteil ausgleichen, den der Gläubiger dadurch erleidet, dass er infolge nicht rechtzeitiger Zahlung des Schuldners daran gehindert ist, einen ihm zustehenden Geldbetrag zu nutzen. Dieser Nachteil wird durch einen Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen vollkommen ausgeglichen. Daher besteht neben dem Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen kein Anspruch auf Prozess- oder Verzugszinsen (BGH, Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 294/19, Rn. 58, juris).

Darüber hinaus verjährte der Anspruch auf Nutzungen aus den zuvor gezahlten Erhöhungsbeträgen mit dem jeweils zugrundeliegenden Rückzahlungsanspruch, § 217 BGB, sodass der Anspruch nur bezüglich der in dem Zeitraum vom 01.01.2015 bis zur Heilung mit Wirkung zum 01.04.2019 erfolgten Beitragszahlungen bestand (vgl. BGH, Urt. v. 11.01.2023 - IV ZR 293/20, Rn. 31, juris).

Daneben hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung, dass die herauszugebenden Nutzungen zu verzinsen sind. § 291 BGB greift als Anspruchsgrundlage für Prozesszinsen bei einer Klage, die auf die Feststellung einer Verbindlichkeit gerichtet ist, nicht (BGH, Urt. v. 20.07.2022 - IV ZR 295/20, Rn. 25, juris). Generell soll eine solche Feststellung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedoch prinzipiell in Betracht kommen (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.2022 - IV ZR 307/21, Rn. 27; anders wohl noch BGH, Urt. v. 13.02.2013 - IV ZR 17/12, Rn. 29, juris - „Zinseszinsverbot“). Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts ist die Beklagte aufgrund des außergerichtlichen Schreibens des Klägers vom 09.03.2018 (Anlage K2) zwar in Verzug geraten. Es ist jedoch nicht feststellbar, dass die darin geforderten Nutzungen beziffert wurden; dies wäre aber Voraussetzung für die erforderliche Bestimmtheit einer Mahnung (BGH, Urt. v. 20.07.2022 - IV ZR 295/20, Rn. 25, juris). Aus diesem Grunde liegt insoweit auch kein Verzug durch die Klageerhebung, vgl. § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB, vor.

4. Erhöhung der Selbstbeteiligung

Nach § 203 Abs. 2 Satz 2 und 4 VVG bzw. § 8b der zugrunde liegenden AVB war die Beklagte berechtigt, unter denselben Voraussetzungen, die für die Beitragsanpassung gelten, auch die Höhe des Selbstbehalts anzupassen. Insoweit kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden, die entsprechend auch für die Erhöhung des Selbstbehaltes gelten. Die zunächst formell unwirksame Erhöhung des Selbstbehalts wurde mithin ebenfalls mit Wirkung zum 01.04.2019 geheilt.

5. Außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten

Schließlich hat der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.

Dies folgt bereits daraus, dass die Beklagte die Aktivlegitimation des Klägers mit der Behauptung bestritt, dass ein Rechtsschutzversicherer diese Kosten getragen hat mit der Folge, dass der Erstattungsanspruch nach § 86 VVG insoweit auf den Versicherer übergegangen ist. Aus der Gerichtsakte ergibt sich, dass der dem Kläger in Rechnung gestellte Gerichtskostenvorschuss tatsächlich durch einen Rechtsschutzversicherer getragen wurde, sodass die Behauptung der Beklagten nicht ins Blaue hinein erfolgte. Hierzu hat sich der Kläger im weiteren nicht erklärt; auch in der Berufungsbegründung erfolgte hierzu kein weiterer Vortrag.

Entgegen der Ansicht des Klägers bedurfte es insoweit weder für die erstinstanzliche Entscheidung noch die des Senats eines gesonderten gerichtlichen Hinweises, vgl. § 139 Abs. 2 ZPO.

6. Prozessuale Nebenentscheidungen

Die Kostengrundentscheidung folgt für die erste und die zweite Instanz aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG nicht zuzulassen. Die entscheidenden Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt; die Bewertung, ob die Mitteilungen der Beklagten zu den jeweiligen Beitragsanpassungen den Vorgaben des § 203 VVG genügen, obliegt - wie ausgeführt - dem Tatrichter.

7. Streitwert

Der Streitwert für das Berufungsverfahren war auf insgesamt 22.998,52 EUR festzusetzen.

Maßgeblich war hierbei mit Blick auf die Berufung der Beklagten zunächst die Verurteilung zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 5.761,67 EUR. Hinzuzurechnen sind die Klageerweiterungen vom 23.12.2021 in Höhe von 1.480,32 EUR und vom 23.12.2022 in Höhe von 2.960,64 EUR. Für die Feststellung der künftigen Nichtleistungspflicht (LGU Tenor Ziffer 1) ist grundsätzlich gemäß § 9 ZPO analog ein Zeitraum von 3,5 Jahren ab Anhängigkeit des Feststellungsantrags am 23.09.2018 zugrunde zu legen; eine Kürzung ist vorzunehmen, soweit sich der Feststellungsantrag mit dem Antrag auf Rückzahlung der Prämienanteile, überschneidet (vgl. BGH, Urt. v. 10.03.2021 - IV ZR 353/19, Rn. 37), was hier aufgrund der Klageerweiterungen einen Zeitraum von 15 Monaten betrifft (Oktober 2018 bis Dezember 2019). Das Feststellungsurteil war mithin mit weiteren 6.661,44 EUR zu bemessen ([39,49 EUR + 129,90 EUR + 77,33 EUR] x 27 Monate). Das Feststellungsurteil bezüglich der unwirksamen Erhöhung der Selbstbeteiligung (LGU Tenor Ziffer 4) schätzt der Senat mit 100,00 EUR (Erhöhung von 30,00 EUR bezogen auf das gesamte Kalenderjahr, nicht pro Versicherungsfall, vgl. Anlage BLD 8).

Nachdem die Beklagte ihre Hilfsaufrechnung mit Schriftsatz vom 16.03.2023 weitgehend zurücknahm und im Übrigen die Beitragsrückerstattungen für die Jahre 2015 bis 2017 verrechnet - nicht aufgerechnet - wurden, war streitwerterhöhend lediglich noch die erfolglose Hilfsaufrechnung der Beklagten mit den Beitragsrückerstattungen für die Jahre 2011 und 2012 in Höhe von insgesamt 531,00 EUR anzusetzen.

Daneben war die Berufung des Klägers nach dem Zahlungsantrag zu 1. der Berufungsbegründung in Höhe von 5.503,45 EUR zu bemessen.

b)

Der Senat hat ferner von der Möglichkeit des § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG Gebrauch gemacht und den erstinstanzlichen Streitwert von Amts wegen abgeändert.

Hier war zunächst der Klageantrag zu 2., der auf Rückzahlung in Höhe von 11.265,12 EUR gerichtet war, maßgeblich. Für die Feststellung der künftigen Nichtleistungspflicht ist grundsätzlich gemäß § 9 ZPO analog ein Zeitraum von 3,5 Jahren ab Anhängigkeit des Feststellungsantrags am 23.09.2018 zugrunde zu legen; eine Kürzung ist nicht vorzunehmen, da sich der Feststellungsantrag erstinstanzlich nicht mit dem Antrag auf Rückzahlung der Prämienanteile, der sich auf die bis längstens Juni 2018 gezahlten Prämien bezog, überschnitt. Das Feststellungsinteresse des Klägers hinsichtlich der unwirksamen Erhöhung der Selbstbeteiligung bewertet der Senat auch hier mit maximal 100,00 EUR (§ 3 ZPO). Die von dem Erstgericht nach damaligem Stand zutreffend ermittelte Höhe des Streitwertes der Hilfsaufrechnung war im Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens lediglich noch in Höhe von 531,00 EUR (siehe oben) zu berücksichtigen, nachdem letztlich keine weitergehende rechtskräftige Entscheidung (vgl. § 45 Abs. 3 GKG) über die Hilfsaufrechnung erging.

Der Antrag auf Feststellung zur Herausgabepflicht bezüglich der Nutzungen wirkte nicht streitwerterhöhend.