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Entscheidung 11 U 119/17


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 11. Zivilsenat Entscheidungsdatum 10.05.2019
Aktenzeichen 11 U 119/17 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2019:0510.11U119.17.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Gründe

Der Senat beabsichtigt – wie schon angekündigt – durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob die von der Beklagten durchgeführten Prämienanpassungen nach aktuariellen Grundsätzen als mit den bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang stehend anzusehen sind, Beweis zu erheben, wobei die Parteien auf folgendes hingewiesen werden:

1. Unbeschadet der Frage, ob hier ein Feststellungsantrag oder ein Antrag auf Rückzahlung der aus Sicht des Klägers zu Unrecht eingeforderten und gezahlten Prämienanteile geltend gemacht wird, ist Grundfrage in beiden Fällen dieselbe, nämlich ob die Beitragserhöhungen der Beklagten wirksam sind. Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung unterliegen einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Kontrolle durch die Zivilgerichte (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.12.1999; Az.: 1 BvR 2203/98, juris, Rn. 14 BGH, Urteil vom 09.12.2015, Az.: IV ZR 272/15, juris, Rn. 21 Urteil vom 16.06.2004, Az.: IV ZR 117/02, juris, Rn. 7). Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sind nur die Unterlagen, die der Versicherer dem Treuhänder zur Prüfung gemäß § 12b VAG a. F., § 15 KalV vorgelegt hat. Nur darauf gründet sich die für die Wirksamkeit der Erhöhung erforderliche Zustimmung des Treuhänders. Diesen Unterlagen müssen sich die Voraussetzungen und der Umfang der vorgenommenen Anpassung für den gerichtlichen Sachverständigen nachvollziehbar und in tatsächlicher Hinsicht entnehmen lassen (BGH, Urteil vom 16.06.2004, a. a. O., Rn. 15 f.). Gegenstand der Prüfung der Prämienerhöhung sind der Vortrag der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 24.11.2016 (Erhöhung zum 01.01.2016: Seite 5-20, Blatt 128-143 der Akte) und vom 16.06.2017 (Erhöhung zum 01.01.2010: Seite 8-19, Blatt 275 bis Blatt 286 der Akte; zum 01.01.2012: Seite 19-26, Blatt 286-293 der Akte; Erhöhung zum 01.01.2013: Seite 27-31 der Akte) sowie diejenigen Unterlagen, die sie mit diesen Schriftsätzen (siehe Aktenordner Anlagenband B Teil I II) vorgelegt hat. Der Kläger hat entgegen seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 08.02.2019, Seite 21-24, Blatt 888-891 der Akte) erstinstanzlich nicht bestritten, dass es sich bei diesen Unterlagen um diejenigen handelt, die dem Treuhänder zur Prüfung vorlagen. Er führt lediglich aus, dass diese unvollständig seien. Das ist indes eine Frage der Beurteilung der materiellen Ordnungsgemäßheit der Erhöhung, was allerdings noch mit sachverständiger Hilfe zu klären ist. Das nunmehrige Bestreiten des Klägers in Bezug auf die vorgelegten Unterlagen, dass diese überhaupt dem jeweiligen Treuhänder zur Verfügung gestellt worden sind, dürfte damit verspätet sein. Allerdings bestreitet er in zulässiger Weise die materielle Rechtmäßigkeit die Prämienanpassung. Das einfache Bestreiten des Klägers ist zumindest vorliegend noch ausreichend. Anders wäre dies möglicherweise dann zu beurteilen, wenn höhere Anforderungen an die Begründungen der Beklagten zu den Prämienanpassungen, die der Senat in jedem Fall – wie schon in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert – als ausreichend ansieht, zu stellen wären. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es auch, soweit mögliche Bereicherungsansprüche des Klägers aus der Zeit bis zum 31.12.2012 verjährt sind.

Es ist für jede einzelne Erhöhung gesondert zu prüfen. Insgesamt ergibt sich folgende Übersicht vorbehaltlich weiterer Ausführungen des Klägers (siehe hierzu Ziffer 3 des Beschlusses) hinsichtlich der Erhöhungen zu den einzelnen Versicherungen des Klägers:

Erhöhungs-
zeitpunkt

Versicherung vital 250

Zusatzversicherung ZPRO

Krankentagegeld
TV 42

01.01.2010

63,80 €

7,42 €

-------

01.01.2012

60,50 €

---------

8 €     

01.01.2013

--------

---------

1,6 € 

01.01.2016

149,24 €

---------

-------

Es wird den Parteien anheimgestellt zu überdenken, ob eine Beweisaufnahme zu der Ordnungsgemäßheit der Zusatzversicherung ZPRO und der Krankentagegeldversicherung im Hinblick auf die geringfügigen Erhöhungen und die mit einer Beweisaufnahme verbundenen Kosten durchgeführt werden soll.

2. Bei der Beweislastverteilung, was insbesondere zunächst für die Einzahlung der Kostenvorschüsse von Bedeutung ist, ist nach der vorläufigen Auffassung des Senates folgendes zu beachten: Beweisbelastet für die Richtigkeit der Prämienanpassung ist grundsätzlich die Beklagte. Nach der einhelligen Meinung sowohl der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vergleiche nur BGH, Urteil vom 09.12.2015, Az.: IV ZR 272/15; BGH VersR 2004, 991) als auch der Kommentarliteratur (Prölss/Martin-Voit, § 203 VVG, Rn. 31; Langheid/Wandt-Boetius, VVG, § 203, Rn. 933; Schwintowski/Brömmelmeyer, § 203 VVG, Rn. 25) hat der Versicherer darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die erhöhte Prämie vorliegen, soweit sich der Versicherungsnehmer mit einer negativen Feststellungsklage gegen die Prämienerhöhung wehrt. Die Beklagte ist für die Voraussetzungen der Ansprüche, deren Bestehen der Kläger mit seiner negativen Feststellungsklage bestreitet, darlegungs- und beweispflichtig ist. Dabei ist von dem allgemeinen Grundsatz auszugehen, dass jede Partei diejenigen Tatsachen darlegen und beweisen muss, aus denen sie ihren Anspruch herleitet. Den Anspruchsteller trifft daher die Beweislast für alle rechtsbegründenden Tatsachen, wobei es gleichgültig ist, in welcher Parteirolle er sich dabei befindet. Bei der negativen Feststellungsklage muss der Feststellungskläger deshalb lediglich beweisen, dass sich der Beklagte eines Anspruchs aufgrund eines bestimmten Lebenssachverhalts berühmt. Demgegenüber obliegt dem Anspruchsteller in der Rolle des Feststellungsbeklagten der Beweis derjenigen Tatsachen, aus denen er seinen Anspruch herleitet, denn auch bei der leugnenden Feststellungsklage ist - wenn auch mit umgekehrten Parteirollen - Streitgegenstand der materielle Anspruch, um dessen Nichtbestehen gestritten wird (vergleiche nur BGH, Urteil vom 17.07.2012, Az.: XI ZR 198/11, juris).

Anders verhält es sich mit den geltend gemachten Ansprüchen auf Rückzahlung der vermeintlich unberechtigt eingezogenen Prämienerhöhungen gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB, die vom Kläger vorbehaltlos gezahlt worden sind. Zu den tatsächlichen Umständen, die einen Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB begründen, gehören auch die Tatsachen, aus denen das Fehlen eines Rechtsgrundes der Leistung, d.h. hier die Unwirksamkeit der Erhöhung der Prämien, zu dessen Erfüllung der Kläger leistete, folgt. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs trägt die volle Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des Mangels des rechtlichen Grundes (BGH, Urteil vom 23.09.2008, Az.: XI ZR 262/07, Urteil vom 06.10.1994, Az.: III ZR 165/93; Urteil vom 27.09.2002, Az.: V ZR 98/01; Urteil vom 14.07.2003, Az.: II ZR 335/00,alle juris). Während der eine vertragliche Leistung fordernde Gläubiger die Wirksamkeit des Vertrages darzulegen und zu beweisen hat, muss der eine erbrachte Leistung zurückfordernde Bereicherungsgläubiger dessen Unwirksamkeit vortragen und unter Beweis stellen (BGH, WM 2004, 195, 196; NJW-RR 2008, 273). Macht der Bereicherungsgläubiger wie hier geltend, die als Rechtsgrund in Betracht kommende Erhöhung sei unwirksam, weil die Voraussetzungen, nach denen eine Erhöhung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen möglich ist, nicht gegeben sind, hat er die tatsächlichen Voraussetzungen des Fehlens zu beweisen. Zwar ist der als Bereicherungsschuldner in Anspruch Genommene verpflichtet, im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast die Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ein möglicher Rechtsgrund ergeben soll. Genügt er dieser Pflicht, obliegt es dem Bereicherungsgläubiger, die vom Gegner behaupteten Tatsachen zur vollen Überzeugung des Gerichts zu widerlegen (vergleiche nur OLG Stuttgart, Urteil vom 30.06.2010, Az.: 9 U 54/09, juris).

Die Beklagte ist insofern ihrer sekundären Darlegungslast zu den Umständen der Prämienerhöhung – wie schon oben ausgeführt – hinreichend nachgekommen.

Weiter ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, die der Senat teilt, zu beachten, dass die Darlegungs- und Beweislast für vertragliche und bereicherungsrechtliche Ansprüche, die auf demselben Lebenssachverhalt beruhen, entsprechend den jeweiligen Regeln des materiellen Rechts unterschiedlich verteilt ist und daher für die einzelnen Ansprüche auch zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann (vergleiche nur BGH, WM 2004, 195, 196 WM 2008, 2155 2008, 2158). Danach „schlägt“ weder die eine noch die andere Beweislastverteilung auf die jeweils andere Anspruchssituation „durch“, sondern jeder der unterschiedlichen Ansprüche teilt beweisrechtlich das Schicksal der für ihn maßgeblichen Beweisregeln.

Hierdurch sind keine Wertungswidersprüche im Verhältnis von Leistungs- zu Feststellungsklagen zu besorgen. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Feststellungsklage trotz der grundsätzlich vorrangigen Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, dann zulässig sein, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (BGH, WM 1978, 630), was an der Beweislastverteilung nichts ändert.

Der Senat beabsichtigt daher, beiden Parteien die Pflicht zur Einzahlung eines Kostenvorschusses aufzuerlegen. Die Höhe schätzt Senat mit jeweils 5000 €.

3. Der Kläger wird gebeten, sich zu den Ausführungen der Beklagten zur Kündbarkeit der Tarife in dem Schriftsatz vom 13.03.2019 (Seite 2, Blatt 1118 der Akte), insbesondere zu den dort aufgeworfenen Fragen unter Ziffer 1c, zu äußern. Gegebenenfalls könnte sich eine Beweisaufnahme und damit weiterer Sachvortrag erübrigen (siehe oben Ziffer 1 a.E.).

4. Der Senat beabsichtigt weiter, im Hinblick auf die berechtigten Geheimhaltungsinteressen der Beklagten an den (technischen) Berechnungsgrundlagen – wie von ihr beantragt – nach § 172 Nr. 2 i.V.m. §§ 173 Abs. 2, 174 Abs. 3 GVG zu verfahren und eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit insoweit gegenüber dem Kläger und seinem Vertreter auszusprechen sowie die Öffentlichkeit – soweit erforderlich – in den künftigen mündlichen Verhandlungen auszuschließen. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 15.04.2019 (Blatt 1184-1185 der Akte) ausgeführt, dass für die insbesondere mit der Konkretisierung in der Anlage BLD 46 (Blatt 1186 der Akte) bezeichneten Teile ein Geheimhaltungsinteresse zu ihren Gunsten besteht. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass es sich hierbei nur um Unterlagen handelt, die die Erhöhung zum 01.01.2016 betrifft, nicht jedoch die der vorangegangenen Prämiensteigerungen. Inwieweit ein Geheimhaltungsinteresse bezüglich der übrigen Unterlagen besteht, kann vom Senat zur Zeit nicht geprüft werden, da nicht erkennbar ist, welche der eingereichten Unterlagen für die übrigen Prämienerhöhungen nach Auffassung der Beklagten geheimhaltungswürdig sind. Die in dem Schriftsatz vom 15.04.2019 benannten Unterlagen bzw. ihre Teile beinhalten nach vorläufiger Prüfung durch den Senat maßgebliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nämlich im Einzelnen:

· Anlage BLD 4: wie von der Beklagten angegeben tatsächlich der als Geschäftsgeheimnis einzustufende Rechnungszins auf den Seiten 1 und 6;

· Anlage BLD 5: es handelt sich hierbei um den Rahmengeschäftsplan Technik, der mit Ausnahme der von der Beklagten benannten Sterbetafel sämtlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wie Stornowahrscheinlichkeiten, Kopfschäden, Grundkopfschäden, Schadensparameter und weitere Kalkulationskostenberechnungen enthält;

· Anlage BLD 6: beinhaltet wie Anlage BLD 4 den schon benannten Rechnungszins;

· Anlage BLD 7: ist die Zustimmung zu den Änderung der technischen Berechnungsgrundlagen, die hierüber auch Ausführungen enthält;

· Anlage BLD 8: die von der Beklagten erwähnte E-Mail enthält die Kappungsgrenzen für den erhöhten Tarif zum 01.01.2016;

· Anlage BLD 11: Hier handelt es sich um den Beitragsberechnungsbogen für den Tarif vital 250.

Es handelt sich hierbei ausschließlich um Daten, die die Berechnungspolitik der Beklagten sowie deren individuellen Grundlagen widerspiegeln.

Nach Verpflichtung könnten die Anlagenbände dem Klägervertreter zur Einsicht übersandt werden.

5. Der Senat erwägt, den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Versicherungsmathematik („Name 01“), („Adresse 01“), zu beauftragen. Gleichwohl wird den Parteien Gelegenheit gegeben, ebenfalls Sachverständige zu benennen, die für die Begutachtung infrage kommen können. Andernfalls sollen die hiesige IHK und gegebenenfalls die Interessenverbände DGVM (Deutsche Gesellschaft für Versicherungsmathematik und DAV (Deutsche Aktuarvereinigung) um die Benennung von geeigneten Sachverständigen gebeten werden.

6. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ausführungen des Senats bis zum 19.06.2019.

7. Weitere prozessleitende Verfügungen ergehen von Amts wegen.