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Entscheidung 6 K 57/18


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 28.06.2023
Aktenzeichen 6 K 57/18 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2023:0628.6K57.18.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 10 KAG BB, § 169 AO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid über den Kostenersatz für die Herstellung eines Schmutzwasser-Grundstücksanschlusses des Beklagten.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks D... .

Im Jahr 2011 stellte der beklagte Verband einen Schmutzwassergrundstücksanschluss für das klägerische Grundstück her.

Mit Bescheid vom 29. Juli 2015 zog der Beklagte den Kläger zum Kostenersatz für die Herstellung des Schmutzwasser-Grundstücksanschlusses für das bezeichnete Grundstück i.H.v. 2.572,43 € heran. Zur Begründung gab er an, dass Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Kostenersatzes die Satzung über den Kostenersatz für Abwassergrundstücksanschlüsse des Wasser- und Abwasserverbandes W... (G... 2011) vom 17. August 2011 sei. Danach habe der Kläger als Eigentümer des streitbefangenen Grundstücks den tatsächlich entstandenen Aufwand für die Herstellung des Schmutzwasser-Grundstücksanschlusses in der tatsächlich entstandenen Kostenhöhe zu zahlen.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 27. August 2015, am 28. August 2015 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass ihm bei der Kostenermittlung im Jahr 2009 eine Summe von ca. 2.000 Euro für die Herstellung des Grundstücksanschlusses mitgeteilt worden sei. Die nun geforderte Summe übersteige die Prognose deutlich. Ferner wünsche er eine Erklärung einiger der aufgeführten Positionen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25. April 2017 teilte er ergänzend mit, dass das Grundstück bereits seit dem Jahr 1998 angeschlossen sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2017 wies der Beklagte den eingelegten Widerspruch zurück. Zur Begründung gab er an, dass Rechtsgrundlage die G... vom 17. August 2011 sei. Die Überprüfung des Bescheides habe ergeben, dass die Höhe des Kostenersatzes und die einzelnen Positionen korrekt ermittelt worden seien. Anhand der Satzung seien dem beklagten Verband die bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung des Grundstücksanschlusses zu erstatten. Die im Ausgangsbescheid angegebenen 2.572,43 € stellten die tatsächlichen Kosten dar. Zu dem Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Schmutzwassergrundstücksanschlusses sei der Kläger Eigentümer des im Streit befindlichen Grundstücks gewesen. Bei dem seinerzeit veranschlagten Betrag von ca. 2.000 € handele es sich um einen gemittelten Wert für die Herstellung eines Anschlusses mit durchschnittlicher Länge (7,00 bis 10,00 Meter) in der Ortslage D... . Abweichungen des veranschlagten Betrages nach oben oder unten seien der tatsächlichen Lage, Tiefe und Länge des jeweiligen Anschlusses geschuldet. Der Grundstücksanschluss des Klägers sei mit 18 Metern überdurchschnittlich lang, was ursächlich für die Kostenhöhe sei. Die Abrechnung sei von dem zuständigen Prüfingenieur für sachlich und rechnerisch richtig gezeichnet worden.

Daraufhin hat der Kläger am 11. Januar 2018 Klage erhoben.

Er ist ergänzend zu seinem Widerspruchsvorbringen der Ansicht, dass eine Erneuerung der Abwasserleitung nicht geboten gewesen sei. Er sei bereits seit April 1988 an eine zentrale Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen. Der Hausanschluss habe bis zu seiner Erneuerung einwandfrei funktioniert und er habe darauf vertraut, dass der Hausanschluss seinerzeit nach den Regeln der anerkannten Baukunst errichtet worden sei. Nachdem die zentrale Abwasserentsorgungsanlage dem beklagten Verband im Jahr 1999 übergeben worden sei, sei im Jahr 2011 das Kanalnetz erneuert worden und in diesem Zusammenhang eine Neuherstellung des Schmutzwasser-Grundstücksanschlusses erfolgt. Hiermit habe der Verband sein Einschätzungsermessen zu seinem Nachteil überzogen. Der Beklagte habe im Rahmen der Erneuerung des Abwasserkanals vorgetragen, dass diese Maßnahme nur deshalb erforderlich gewesen sei, weil die Anschlussleitung nicht ordnungsgemäß hergestellt wäre. In diesem kausalen Zusammenhang habe der Verband die Kosten auch für die streitige Neuherstellung des Schmutzwasser-Grundstücksanschlusses selbst zu tragen. Auch sei eine Erneuerungsbedürftigkeit des Abwasserkanals nicht gegeben gewesen. Die durchschnittliche technische Lebensdauer einer Betonschmutzwasserleitung betrage zwischen 30-50 Jahren. Die Erneuerung des Kanalsystems sei aber bereits nach 23 Jahren erfolgt. Die Anlage sei bautechnisch in angemessenem Zustand gewesen und eine Gefahr der ordnungsgemäßen Entsorgung des Abwassers habe für die Allgemeinheit nicht bestanden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 29. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2017 aufzuheben und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt ergänzend zu seinem Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid vor, dass die Erneuerung des Kanalnetzes und dem Zusammenhang auch die Erneuerung des Schmutzwasser-Grundstücksanschlusses technisch geboten gewesen sei. Das Kanalnetz in D... sei ab 1983 durch die Meliorationsgenossenschaft „K... “ hergestellt worden und habe bis zur Herstellung der Schmutzwasserkanalisation durch den beklagten Verband im Jahr 2011 im Eigentum der Gemeinde D... und nach deren Zusammenschluss mit der Gemeinde F... zur Gemeinde H... in deren Eigentum gestanden. Das alte Kanalsystem sei nach Kenntnis des Beklagten seinerzeit in Teilabschnitten von den Einwohnern von D... durch freiwilligen Einsatz in Feierabendarbeit mit verschiedenen, damals verfügbaren Materialien errichtet worden. Diese Arbeiten seien nicht fachgerecht und mit geeigneten Baumaterialien ausgeführt worden, so dass das Kanalsystem vollständig habe erneuert werden müssen. Grundlage der Erneuerung sei die im Auftrag des Beklagten von der Ingenieurgemeinschaft W...  erstellte Ausführungsplanung „Erneuerung Schmutzwassereschließung D... “ gewesen. In dem dazugehörenden Erläuterungsbericht seien unter anderem als Gründe für die Notwendigkeit der vollständigen Erneuerung genannt worden, dass vorhandene Kanäle auf Privatgrundstücken hinter der vorhandenen Bebauung verlegt worden seien und somit nicht zugänglich und zu unterhalten seien, die Tiefenlage von 0,60 Metern und 1,60 Metern schwanke und am letzten Schacht vor der Kläranlage 2,20 Meter betragen habe, wobei in mehreren Teilabschnitten Gegengefälle festzustellen gewesen seien, die einen Abfluss aus diesen Abschnitten erst nach einem Einstau ermöglicht hätten und eine Entleerung im Normalbetrieb nie habe stattfinden können. Die Mindestdimensionierung des Kanalnetzes sei in einigen Anfangshaltungen der Hauptkanäle unterschritten gewesen, was zu häufigen Verstopfungen geführt habe und zu einem erhöhten Unterhaltungsaufwand. Ebenfalls hätten die verwendeten Materialien nicht den Anforderungen entsprochen. Im Rahmen einer Kamerabefahrung seien erhebliche Risse und Scherbenbildungen festgestellt worden. Die mangelhafte Verdichtung des Untergrunds habe zum Absacken von einzelnen Rohren bzw. ganzer Leitungsabschnitte geführt. Die insoweit notwendige Erneuerung des Kanalsystems habe zwangsläufig eine Erneuerung der Grundstücksanschlüsse zur Folge gehabt. Laut Bestandsplan habe das klägerische Grundstück über zwei Schmutzwasser-Grundstücksanschlüsse verfügt. Beide Anschlüsse seien mit Steinzug mit einer zu geringen Dimensionierung von DN 100 ausgeführt. Insofern sei ein neuer Anschluss im nördlichen Teil des Grundstücks anhand der geltenden Regeln hergestellt worden. Die Erneuerung des Schmutzwasser-Grundstücksanschlusses sei somit nicht auf die Fehler des beklagten Verbandes zurückzuführen.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Einzelrichter konnte anstelle der Kammer entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat (§ 6 Abs. 1 VwGO) und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung ist § 10 Kommunalabgabengesetz Brandenburg (KAG) i.V.m. der Satzung über den Kostenersatz für Abwassergrundstücksanschlüsse des Wasser- und Abwasserverbandes W... (G... 2011) vom 17. August 2011, welche rückwirkend zum 01. Januar 2000 in Kraft getreten ist.

Gegen die den maßgeblichen Zeitpunkt umfassende G... 2011 bestehen weder formell-rechtliche noch materielle Bedenken. Dies hat die Kammer bereits mit Urteil vom 17. September 2012 – VG 6 K 87/10 –, juris entschieden.

Die Tatbestandsvoraussetzungen für den Kostenersatz sind erfüllt. Nach § 10 Abs. 1 KAG können die Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmen, dass ihnen der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen ersetzt werden (Abs. 1 Satz 1). Der Aufwand und die Kosten können in der tatsächlich geleisteten Höhe ermittelt werden (Abs. 1 Satz 2). Zum Kreis der Ersatzpflichtigen zählen die Grundstückseigentümer als Gegenleistung dafür, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden (Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG). Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme (Abs. 2).

Dem entsprechend regelt § 1 Abs.1 G... 2011, dass dem beklagten Zweckverband die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung des Grundstücksanschlusses für die Entsorgung von Schmutzwasser oder Niederschlagswasser (Abwasser) zu ersetzen sind. Kostenersatzpflichtig ist gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Kostenersatzpflicht Eigentümer des Grundstücks ist. Die Kostenersatzpflicht entsteht nach § 4 Abs. 1 der Satzung mit der endgültigen Herstellung des Grundstückanschlusses, im Übrigen mit Beendigung der Maßnahme. Gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung besteht der Hausanschluss zwischen dem Abzweig am Kanal bis zur Grundstücksgrenze einschließlich des mit dieser Anschlussleitung verbundenen Revisionsschachtes. Kann der Revisionsschacht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles nicht unter dem öffentlichen Straßenraum vor dem Grundstück hergestellt werden, ist Bestandteil des Grundstücksanschlusses auch die von der Grundstücksgrenze bis zum Revisionsschacht führende Anschlussleitung für Abwasser.

Vorliegend handelt es sich entgegen des in der Klageerwiderung wiederholt vorgetragenen Erneuerungstatbestandes um eine (Neu-)Herstellung des klägerischen Schmutzwassergrundstücksanschlusses, weil vorliegend nicht ein bereits vorhandener Anschluss, der dem Verschleiß unterlag erneuert wurde, sondern entsprechend des übereinstimmenden Beteiligtenvortrags ein gänzlich neuer Schmutzwasser-Grundstücksanschluss errichtet wurde, der an das neu hergestellte öffentliche Kanalsystem angeschlossen wurde.

Der Beklagte hat auch die Kosten für die Herstellung des Schmutzwassergrundstücksanschlusses in der tatsächlichen entstandenen Höhe geltend gemacht. Fehler an der geltend gemachten Höhe des Kostenersatzes hat der Kläger weder substantiiert geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

Die durchgeführte Maßnahme steht auch im Sonderinteresse des Klägers. Als zusätzliches, ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal setzt die Geltendmachung eines Erstattungsanspruches ergänzend voraus, dass die Maßnahme im "Sonderinteresse" des Erstattungspflichtigen lag, was nur bei einer konkreten, aktuellen Nützlichkeit der Maßnahme für das Grundstück des Kostenpflichtigen der Fall ist. Denn die Vorschrift des § 10 KAG regelt einen besonderen öffentlich-rechtlichen Aufwendungsersatzanspruch zum Ausgleich von Aufwendungen und Kosten für eine vorangegangene spezielle Leistung des Einrichtungsträgers, die gerade dem Pflichtigen zugutekommt (vgl. Kluge in Becker u.a., Kommunalabgabenrecht, § 10 Rn. 83 ff., Rn. 91 ff. m.w.N.; VG Potsdam, Urt. vom 17.10.2012, a.a.O., Rn. 30 ff.). Ein Sonderinteresse und damit ein Kostenerstattungsanspruch des Einrichtungsträgers entfiele nur, wenn feststünde, dass er für die Ursache der Maßnahme selbst verantwortlich sei. Bleibt die Verantwortlichkeit des Einrichtungsträgers unerweislich, trägt der Grundstückseigentümer hierfür die materielle Beweislast (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. vom 30.4.2015 – 9 M 20.14 -, juris, Rn. 6; VG Potsdam, Urt. vom 17.10.2012 – 8 K 1055/10 –, juris, Rn. 31; Urt. vom 13.11.2015 – 8 K 2294/12 -, juris, Rn. 22; zur dortigen Rechtlage OVG Nordrhein- Westfalen, Urt. vom 21.2.1996 – 22 A 3216/92 –, juris zur Beseitigung der Undichtigkeit einer Leitung, die durch die Verwendung einer ungeeigneten Mörtelmasse entstanden war; Hessischer VGH, Urt. vom 16.1.1985 – 5 UE 401/84 –; Urt. vom 17.7.1997 – 5 UE 3780/96 –, NVwZ-RR 1999 S. 69; Beschl. vom 12.10.2020 – 5 A 3073/19 -, juris, Rn. 17 ff; VG Wiesbaden, Urt. vom 30.5. 2012 – 1 K 614/11 –, juris, Rn. 19). Die Herstellung des Grundstücksanschlusses steht im Sonderinteresse des Klägers, weil sie eine konkrete und aktuelle Nützlichkeit für das Grundstück darstellt, denn sie führt dazu, dass das klägerische Grundstück die Möglichkeit zur zentralen Schmutzwasserentsorgung besitzt. Wie der Beklagte hinreichend substantiiert dargelegt hat, war eine komplette Erneuerung des Kanalsystems notwendig, da dieses weder hinreichend funktionstüchtig war, noch den geltenden Regeln der Technik entsprochen hat. Die Erneuerung des Kanalsystems hatte anhand des unwidersprochenen Beklagtenvortrags zur Folge, dass auch die Grundstückseigentümer an das neue Kanalsystem anzuschließen waren. Insoweit stellt die Neuherstellung des Grundstücksanschlusses eine konkrete und aktuelle Nützlichkeit für den Kläger dar. Auch war es aufgrund der zu kleinen Dimensionierung der bisherigen Grundstücksanschlüsse nicht möglich, diese weiterzubetreiben. Dass das ursprüngliche Kanalsystem seinerzeit nicht ordnungsgemäß errichtet worden ist und in diesem Zusammenhang auch die damaligen Grundstücksanschlüsse des Klägers hat der jetzige Einrichtungsträger nicht zu verantworten. Als er für die öffentliche Aufgabe der Schmutzwasserentsorgung zuständig wurde, fand er vielmehr objektiv einen Zustand vor, wonach eine funktionsfähige Kanalisation nicht vorhanden war. Deshalb musste er ebenso, als wenn überhaupt kein Kanalsystem vorhanden gewesen wäre, erstmals die Anlage herstellen, wovon alle anzuschließenden Grundstücke tatsächlich und rechtlich profitieren.

Schließlich liegen weder Festsetzungs- noch Zahlungsverjährung vor. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG gelten für die Festsetzungsverjährungsfrist die § 169 f. AO mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist nach Maßgabe des § 169 Abs. 2 Satz 1 AO einheitlich vier Jahre beträgt. Fristbeginn im Sinne des § 170 AO war hier somit der Ablauf des Jahres, in dem die Maßnahme beendet wurde, also der Ablauf des Jahres 2011. Die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist endete an sich somit mit Ablauf des Jahres 2015. Zu diesem Zeitpunkt war der streitgegenständliche Bescheid vom 29. Juli 2015 aber bereits bekanntgegeben.

Da die Klage der Sache nach keinen Erfolg hat, war über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren nicht mehr zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.